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Hallo Leute! Ich bin neu hier und brauche scheinbar Eure Hilfe!

 

Vergangene Woche (am25.06.) erhielt ich ein Schreiben des Strassenverkehrsamtes in Zürich. Darin wird geschrieben, dass sie Akten vorliegen hätten die sie dazu veranlassen würden, eine Administrativverfahren einzuleiten (Fahrverbot auf Schweizergebiet)!

 

Begründung: Geschwindigkeitsüberschreitung auf Autobahn A1 am Anfang Dez 2012 (mehr steht da nicht!!!)

 

Sie schreiben weiter, ich könne mich nun binnen 10 Tagen dazu äussern und sagen, wann ich denn den Führerausweis abgeben will, sofern dieser wirklich entzogen wird.

 

Es ist noch einen "Erklärung betreffend den vorzeitigen Antritt des Fahrverbotes auf Schweizergebiet" angehängt. daraus geht hervor,d ass man mir den Führerschein für 12 Monate wegnehmen will. Ferner der Hinweis, dass zum AdminVerfahren parallel wohl noch ein Strafverfahren läuft und ich solle mich doch dort verteidigen, weil sonst eine Bindungswirkung ausgehe für das Adminsitrativverfahren.

 

Ich verstehe die Welt nicht mehr!

Zum einen kann ich mich gar nicht entsinnen geblitzt worden zu sein. War zwar zu der Zeit - soweit ich mich entsinnen kann - mit dem Auto eines Kollegen schon in der Schweiz aber an eine Blitzer kann ich mich nicht erinnern; wirklich nicht und ich bin mir auch keiner schuld bewusst.

 

Es sind auch keine Fotos oder so dabei.

 

Fragen:

1.) wann läuft denn diese Frist eigentlich genau ab, wenn ich den Brief am 25.06. im Briefkasten hatte (10 Tage später ist doch Wochenende!)

2.) soll ich darauf reagieren? und wenn ja wie? (wie gesagt, ich kann mich an nichts erinnern und was die da schreiben ist n bisschen dünn, oder?)

3.) wie kommen die denn überhaupt auf mich?

4.) was denn bitte für ein Strafverfahren?

5.) wie soll ich vorgehen

 

Wäre toll, wenn mir schnell jemand helfen könnte. denn ich bin auf meinen Lappen angewiesen und muss auch beruflich und privat oft in die Schweiz!

 

Danke!

 

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Gehe ich Recht in der Annahme, dass du Deutscher bist und auch in D'land residierst? Dann sei darauf verwiesen, dass dir die Schweizer den FS gar nicht weegnehmen koennen. Sie koennen mittels Aufkleber auf diesem kundtun, dass ein FV gegen dich in der Schweiz besteht, muessen dir den FS aber wieder aushaendigen. Und in D'land darfst du dann trotzdem fahren......

 

Ich wuerde denen schreiben, dass mir nichts von einem solchen Vorfall bekannt ist und man mir doch bitte die entsprechenden Beweise - sprich Foto mit allen notwendigen Angaben - vorlegen moechte. Dann bleibt ab zu warten, wie man reagiert...... Ich wuerde uebrigens auch mit keinem Wort erwaehnen, zu diesem Zeitpunkt ueberhaupt in der Schweiz gewesen zu sein.

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Hallo HarryB!

 

Ja bin Deutscher und wohne auch dort. Muss aber wie gesagt muss aber oft in die Schweiz! Den deutschen FS können sie mir wohl nicht wegnehmen. Soviel hab ich auch schon gelesen. Aber Sie können mir ein Fahrverbot für CH auferlegen, richtig? Auch das wäre schlimm!

 

Also soll ich mal Akteneinsicht oder so was beantragen und dann mal schauen, was die haben? Wie mache ich das denn? Einfach das StVA anschreiben, den Vorfall bestreiten und Bilder anfordern?

 

Habe den Brief nur mit einfacher Post bekommen. Könnte ich den nicht auch einfach ignorieren und so tun, als hätte ich den nicht bekommen. kann ja jeder aus dem Briefkasten geklaut haben.

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Gerade aber bei Bußgeldern aus der Schweiz ist Vorsicht geboten, da die Wiedereinreise bzw. der Aufenthalt im Land nach nicht bezahltem Bußgeld und einem gut funktionierenden Computer­system zu einer (teuren) Voll­streckung vor Ort führen kann.

Quelle: http://www.schadenfixblog.de/vollstreckung-auslandischer-busgelder/

 

 

 

Vielleicht findst Du hier etwas Lesestoff das Dich weiterbringt: http://www.fiaz.ch/administrativverfahren

 

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Ich hatte meine Busse vor Ort bezahlt und war völlig geflasht als dann noch diese Administrativmassnahme im Briefkasten landete.

Hier findest Du die Details zu dem Verfahren + Gebühren + wies bei Ausländern läuft.

 

http://www.stva.zh.ch/internet/sicherheitsdirektion/stva/de/StVAaw/AWama.html

 

Ich versuche indes rauszufinden, was passiert, wenn man die Administrativmassnahme einfach ignoriert...und komme nicht weiter, wann ich mich wieder unbehelligt in die Schweiz trauen darf ;)

 

Weiss hier einer mehr??

Tante Google spuckt nix brauchbares aus...

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Ich versuche indes rauszufinden, was passiert, wenn man die Administrativmassnahme einfach ignoriert...und komme nicht weiter, wann ich mich wieder unbehelligt in die Schweiz trauen darf ;)

 

"Fahren trotz Entzug" (kommt einem Fahrverbot oder einer Aberkennung gleich)

Der Strafrahmen bewegt sich zwischen einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und/oder einer Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen à maximal 3000 Franken.

 

 

Wenn die Busse bezahlt wurde, so sollte das Fahrverbot befristet sein und nicht unbefristet ausgesprochen worden sein.

 

Bei einer Administrativmassnahme kann man auch keine Beweismittel anfordern. Einspruch kann man nur insofern erheben, wenn die Massnahme über

dem gesetzlichen minimum liegt. Die endgültige Massnahme richtet sich dann nach dem Strafverfahren.

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Also ich hab mal ein wenig gelesen:

 

wie gesagt, bin mir keiner Schuld bewusst aber das heisst ja nicht, dass es nicht doch geblitzt hat und ich es einfach nicht mitbekommen habe. Ich will einfach wissen, wie die auf mich kommen und welche Beweise sie haben.

 

Wenn ich das Gelesene richtig verstanden habe, dann würde ich nun beim SVA zunächst von meinem Recht auf Gehör Gebrauch machen.

Werde denen sagen, dass ich zu dem Vorfall nichts sagen kann und vorerst auch nichts sagen werde, bevor ich nicht den genauen Vorwurf und die Beweise kenne.

Stelle dann einen Antrag, dass AdminVerfahren auszusetzen und das Strafverfahren abzuwarten. Mache dann geltend ich brauche den FS usw.

Das AdminVerfahren wäre dann ausgesetzt?! Richtig soweit? Wie lange eigentlich?

 

Im Strafverfahren sollte ich ja dann einen Blick in die Akte werfen dürfen, bzw. Beweismittel anfordern können? Richtig?

 

Bin in in den Letzten 4 Jahren schon einmal mit 40 zu viel unterwegs gewesen in CH und hatte 3 Mon Fahrverbot. Wenn ich nun das sog. Kaskadensystem richtig deute, dann müsste ich dieses Mal ja wieder mit mehr als 35 auf der Autobahn aufgefallen sein, denn man will mir 12 Mon Fahrverbot aufdrücken. 12 Mon sind es wohl immer bei 2 schweren Widerhandlungen in 5 Jahren.

 

Ich denke, dass ich 35 Km/h zu schnell gemerkt hätte! Und den Blitz doch wohl eigentlich auch. Kann mich aber daran nicht erinnern.

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Ich will einfach wissen, wie die auf mich kommen..............

 

Wenn es mit dem (Firmen?) -Fahrzeug eines Kollegen war, wie du im ersten Beitrag geschrieben hast,

dann haben die deinen Arbeitgeber angeschrieben und der hat denen deine Daten mitgeteilt.

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Ich versuche indes rauszufinden, was passiert, wenn man die Administrativmassnahme einfach ignoriert...und komme nicht weiter, wann ich mich wieder unbehelligt in die Schweiz trauen darf ;)

 

"Fahren trotz Entzug" (kommt einem Fahrverbot oder einer Aberkennung gleich)

Der Strafrahmen bewegt sich zwischen einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und/oder einer Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen à maximal 3000 Franken.

 

 

Wenn die Busse bezahlt wurde, so sollte das Fahrverbot befristet sein und nicht unbefristet ausgesprochen worden sein.

 

Bei einer Administrativmassnahme kann man auch keine Beweismittel anfordern. Einspruch kann man nur insofern erheben, wenn die Massnahme über

dem gesetzlichen minimum liegt. Die endgültige Massnahme richtet sich dann nach dem Strafverfahren.

 

 

 

"Fahren trotz Entzug" (kommt einem Fahrverbot oder einer Aberkennung gleich)

Der Strafrahmen bewegt sich zwischen einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und/oder einer Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen à maximal 3000 Franken.

Sie wollen mir doch nichts entziehen - können die Schweizer doch auch gar nicht ?! , ist ja ein dt. FS - sondern "nur" ein Fahrverbot aussprechen (also Aufkleber mit durchgestrichenem CH auf den FS) . Die Frage ist, wann dies in Kraft tritt, wenn ich den FS nicht einschicken würde und somit der Aufkleber nicht drauf käme. Ist das Verbot dann einfach in Kraft, wenn ich gegen die Entscheidung der Strassenverkehrsbehörden keinen Einspruch mehr einlegen kann? Und laufen dann auch die 12 Monate oder laufen die erst, wenn der Aufkleber drauf ist?

Bei einer Administrativmassnahme kann man auch keine Beweismittel anfordern.

?? die haben doch auch ne Akte und sind irgendwie über den Vorfall von der Polizei informiert worden. Die kommen doch nicht aus heiterem Himmel darauf, mir den FS wegzunehmen. Dann muss es doch also auch Beweismittel geben, die ich einsehen können muss? Oder wie?

Einspruch kann man nur insofern erheben, wenn die Massnahme über

dem gesetzlichen minimum liegt. Die endgültige Massnahme richtet sich dann nach dem Strafverfahren.

wie meinst du das genau?

Es stehen 12 Mon im Raum, was es dann am Ende wird weiss ich ja noch nicht; wenn es nach mir ginge, dann natürlich am besten gar nichts :blush:

Laut "Hinweis": "geht vom Strafverfahren in Bezug auf den massgeblichen Sachverhalt eine Bindungswirkung aus."

Also für die Dauer des Fahrverbotes ist der festgestellte Sachverhalt im Strafverfahren entscheidend. wenn ich es da nicht war (Foto schlecht z.B.) dann war ich es auch für das SVA nicht. Richtig?

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Ich will einfach wissen, wie die auf mich kommen..............

 

Wenn es mit dem (Firmen?) -Fahrzeug eines Kollegen war, wie du im ersten Beitrag geschrieben hast,

dann haben die deinen Arbeitgeber angeschrieben und der hat denen deine Daten mitgeteilt.

 

war kein Firmenwagen! Bin zu der Zeit mal mit dem privaten KFZ eines Freundes dort unterwegs gewesen. Haben die den angeschrieben und der hat gesagt ich war es? Das wäre krass!

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war kein Firmenwagen! Bin zu der Zeit mal mit dem privaten KFZ eines Freundes dort unterwegs gewesen. Haben die den angeschrieben und der hat gesagt ich war es? Das wäre krass!

 

Wie soll es denn sonst gewesen sein?

 

Und was ist daran krass?

 

Dass dein Freund nicht die Strafe und das Fahrverbot für dich übernommen hat?

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war kein Firmenwagen! Bin zu der Zeit mal mit dem privaten KFZ eines Freundes dort unterwegs gewesen. Haben die den angeschrieben und der hat gesagt ich war es? Das wäre krass!

 

Wie soll es denn sonst gewesen sein?

 

Und was ist daran krass?

 

Dass dein Freund nicht die Strafe und das Fahrverbot für dich übernommen hat?

 

na indem Fotos (Blitzer) mit dem dt. Melderegister abgeglichen wird?! Sofern die darauf Zugriff haben. :unsure:;)

 

Und krass, dass er es mir nicht erzählt hat. Wenn es Strafe und Fahrverbot gibt, soll das natürlich niemand für mich übernehmen. Was ich mir einbrocke, dass löffle ich auch selbst aus. ;)

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Um vielleicht auf die Ausgangsfrage zurückzukommen... auch ohne Kenntnis des schweizerischen Rechtes scheint es (nach den rausgesuchten) Links so zu sein, dass Du 12 Monate lang in der Schweiz kein Kraftfahrzeug bewegen darfst, punkt.

 

Die lange Zeit daher, dass Dich der erste "Warnschuss" mit den drei Monaten FV scheinbar nicht dazu gebracht hat etwas penibler auf Geschwindigkeitsbeschränkungen bzw. Deinen Tacho zu achten.

Aufgrund der Kontrolldichte und Genauigkeit der Schweizer würde ich Dir auch nicht raten dort während eines FV zu fahren, außer Du möchtest mal gesiebte Luft atmen bzw. unter Polizeibegleitung ein paar Tausend Franken am Geldautomaten abholen.

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Die lange Zeit daher, dass Dich der erste "Warnschuss" mit den drei Monaten FV scheinbar nicht dazu gebracht hat etwas penibler auf Geschwindigkeitsbeschränkungen bzw. Deinen Tacho zu achten.

 

danke für die Moralpredigt :blush: wenn ich es wirklich gewesen bin, dann Asche auf mein Haupt.

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Das war keine "Moralpredigt" sondern ein Zusammenfügen zweier Tatsachen: Du hattest ein Fahrverbot von drei Monaten, und jetzt hat es Dich wieder erwischt. Ob zu Recht oder nicht, wissen wir natürlich nicht. Aber den Ärger hast du nunmal und ohne Sachverstand und professionelle Hilfe verennst Du Dich jetzt im schweizerischen Paragraphendschungel und die Sache wird teurer und teurer.

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Das war keine "Moralpredigt" sondern ein Zusammenfügen zweier Tatsachen: Du hattest ein Fahrverbot von drei Monaten, und jetzt hat es Dich wieder erwischt. Ob zu Recht oder nicht, wissen wir natürlich nicht. Aber den Ärger hast du nunmal und ohne Sachverstand und professionelle Hilfe verennst Du Dich jetzt im schweizerischen Paragraphendschungel und die Sache wird teurer und teurer.

 

deswegen bin ich ja hier :rolleyes: erhoffe mir Hilfe von Euch. Irgendwo verrennen will ich mich natürlich nicht. Aber solange ich noch nicht weiss, was mir genau vorgeworfen wird und was das kosten soll, kann ja eigentlich auch noch nix teuerer werden.

 

Eine "Moralpredigt" von mir würde sich anders lesen... aber "knuddeln" und Mitleid zeigen hätte Dich auch nicht weitergebracht.

 

Hui!!! Na dann will ich dir mal auch keinen Anlass dazu geben :) Wie gesagt, wenn ich Mist baue, dann stehe ich auch dazu! Und Recht haste Mitleid bringt nicht weiter. Geknuddelt werde ich trotzdem gern :D

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@Cobra11

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich
Zürich-Albisgütli
Uetlibergstrasse 301
Postfach 8479
8036 Zürich

Vorab per Fax an +41 58 811 30 01

[Aktenzeichen], Ihr Schreiben vom [Datum], hier eingegangen am 25. Juni 2014
Gesuch um Akteneinsicht und Fristverlängerung


Sehr geehrte Damen und Herren

In der o.g. Sache wird Akteneinsicht beantragt und darum ersucht, die Akte in Kopie per Post zu übersenden. Die angedrohte Administrativmassnahme setzt ein (rechtskräftig abgeschlossenes) Strafverfahren voraus. Von einem solchen Verfahren besteht hier keinerlei Kenntnis und mithin auch keine Möglichkeit zur Wahrung rechtlichen Gehörs. Um Mitteilung des entsprechenden Aktenzeichens und der zuständigen Behörde wird gebeten. Schliesslich wird beantragt, die Frist zur Stellungnahme zu verlängern auf 30 Tage nach Eingang der Aktenkopie.

Freundliche Grüsse


Dieses Schreiben kannst Du vorab per Fax (!) abschicken bis Montag, den 7. Juli 2014, denn Fristen, die an einem Wochenende oder einem Feiertag enden, verlängern sich ex lege bis zum nächsten Werktag.

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@Cobra11

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich

Zürich-Albisgütli

Uetlibergstrasse 301

Postfach 8479

8036 Zürich

 

Vorab per Fax an +41 58 811 30 01

 

[Aktenzeichen], Ihr Schreiben vom [Datum], hier eingegangen am 25. Juni 2014

Gesuch um Akteneinsicht und Fristverlängerung

 

Sehr geehrte Damen und Herren

 

In der o.g. Sache wird Akteneinsicht beantragt und darum ersucht, die Akte in Kopie per Post zu übersenden. Die angedrohte Administrativmassnahme setzt ein (rechtskräftig abgeschlossenes) Strafverfahren voraus. Von einem solchen Verfahren besteht hier keinerlei Kenntnis und mithin auch keine Möglichkeit zur Wahrung rechtlichen Gehörs. Um Mitteilung des entsprechenden Aktenzeichens und der zuständigen Behörde wird gebeten. Schliesslich wird beantragt, die Frist zur Stellungnahme zu verlängern auf 30 Tage nach Eingang der Aktenkopie.

 

Freundliche Grüsse

 

Dieses Schreiben kannst Du vorab per Fax (!) abschicken bis Montag, den 7. Juli 2014, denn Fristen, die an einem Wochenende oder einem Feiertag enden, verlängern sich ex lege bis zum nächsten Werktag.

Super Danke!

So ähnlich hätte ich es jetzt auch gemacht.

 

 

Frage:

 

setzt das AdminVerf def. ein abgeschlossenes Strafverf. voraus oder gibt es da Ausnahmen?

"Wo der rechtlich relevante Sachverhalt aufgrund der Polizeiakten schlüssig beurteilt werden kann und von der betroffenen Person auch anerkannt wird, ergeht die Administrativmassnahme häufig vor dem Entscheid im Strafverfahren (und damit unabhängig von diesem). Ist dies aber nicht der Fall, und gebietet auch das Interesse der Verkehrssicherheit kein sofortiges (wenn auch vielleicht nur einstweiliges) Handeln der Administrativbehörde, dann wird in der Regel der Ausgang des Strafverfahrens abgewartet, bevor über die Administrativmassnahme entschieden wird.

Wichtig ist in diesem Fall, dass die betroffene Person ihre Verteidigungsrechte bereits im Strafverfahren wahrnimmt und Einwendungen zum Sachverhalt, wie er sich aus den Akten ergibt, dort vorbringt. Es darf in diesem Fall nicht das Administrativverfahren abgewartet werden, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, denn die Administrativmassnahmebehörde darf in der Regel nicht von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafentscheides abweichen, sondern ist in Bezug auf den Sachverhalt, von dem sie auszugehen hat, an den Strafentscheid gebunden.

Müssen die Behörden (Strassenverkehrsamt und Strafbehörde - vermutlich das Stadthalteramt bzw. Stadtrichteramt) bei der Zustellung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs bes. Vorschriften beachten und sich ggf. der dt. Behörden bedienen, damit alles wirksam ist (Zustellung rechtzeitig; beweisbar? und Anhörung ordnungsgemäss?)
Muss ich die "sistierung" des Verfahrens schon beantragen oder ggf. erst nach Akteneinsicht?
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Du solltest sicherheitshalber vielleicht doch einen entsprechend kenntnisreichen Anwalt befragen. NetGhost liegt - seinen von der Realität widerlegten Behauptungen in einem anderen Thema nach zu urteilen - mit seinen Einschätzungen nicht zwingend auf der Linie der schweizerischen Rechtsprechung.

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Wo

1. der rechtlich relevante Sachverhalt aufgrund der Polizeiakten schlüssig beurteilt werden kann

und

2. von der betroffenen Person auch anerkannt wird, [...]

Beide Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Da Du den Sachverhalt nicht anerkannt hast, greift diese Ausnahme nicht und ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren bleibt weiterhin Voraussetzung für die Administrativmassnahme. Das Strassenverkehrsamt sollte das Verfahren aufgrund des o.g. Schreibens von Amts wegen sistieren. Alternativ kannst Du das beantragen, sobald die Akte eingegangen ist.

 

@Biber

 

Warum Deine Meinung, ich würde mit meinen Einschätzungen nicht zwingend auf der Linie der schweizerischen Rechtsprechung liegen, unzutreffend ist, wurde Dir in dem anderen Thema umfassend erläutert. Ich fordere Dich auf, diese (und andere) Lügen nicht weiter zu wiederholen!

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Warum Deine Meinung, ich würde mit meinen Einschätzungen nicht zwingend auf der Linie der schweizerischen Rechtsprechung liegen, unzutreffend ist, wurde Dir in dem anderen Thema umfassend erläutert.

Nö.

 

Ich fordere Dich auf, diese (und andere) Lügen nicht weiter zu wiederholen!

Contenance, mein Herr, Contenance!

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Eine Administrativmassnahme setzt kein Strafverfahren voraus! Ein Strafverfahren zieht automatisch eine Administrativmassnahme

mit sich. Wenn ein Deutscher die Schweizer Behörden belehren will, so könnte man gleich die Fahreignung abklären und ein

vorsoglicher Sicherungsentzug anordnen.

 

Zudem sollte man bei solchen Schreiben genau wissen um was es geht.Geht es um rechtliches Gehör oder eine Verfügung.

 

Wenn es bei der Administrativmassnahme um rechtliches Gehör geht muss man nicht reagieren, hingegen bei einer Verfügung schon.

Mit dem rechtlichen Gehör kann mit dem zuständigen Sachbearbeiter etwas aushandeln (jedoch kommt man nicht um die Mindeststrafe herum)

oder man verweist auf den Ausgang des Strafverfahrens.

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Eine Administrativmassnahme setzt kein Strafverfahren voraus! Ein Strafverfahren zieht automatisch eine Administrativmassnahme

mit sich. Wenn ein Deutscher die Schweizer Behörden belehren will, so könnte man gleich die Fahreignung abklären und ein

vorsoglicher Sicherungsentzug anordnen.

 

Zudem sollte man bei solchen Schreiben genau wissen um was es geht.Geht es um rechtliches Gehör oder eine Verfügung.

 

Wenn es bei der Administrativmassnahme um rechtliches Gehör geht muss man nicht reagieren, hingegen bei einer Verfügung schon.

Mit dem rechtlichen Gehör kann mit dem zuständigen Sachbearbeiter etwas aushandeln (jedoch kommt man nicht um die Mindeststrafe herum)

oder man verweist auf den Ausgang des Strafverfahrens.

Du kannst Deine Falschinformationen drehen und wenden wie du willst. Erkennt der Betroffene den Sachverhalt nicht an und gebietet es die Verkehrssicherheit (wie in casu) nicht, ist ein Strafverfahren erforderlich. Da die Rechtsmittelinstanz bei Verfügungen in der Regel 30 Tage beträgt, gehe ich von einer Anhörung aus. Der TE hat auch nichts anderes vorgebracht.

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Da die Rechtsmittelinstanz bei Verfügungen in der Regel 30 Tage beträgt, gehe ich von einer Anhörung aus. Der TE hat auch nichts anderes vorgebracht.

 

10 Tage! 10 Tage! 10 Tage!

 

Wie peinlich, von einem angeblichen Superexperten(entlarvt?)! Ich denke dazu erübrigt sich jeder weitere Kommentar.

P.S. Die Falschinformationen werden dir überlassen.

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(mir ist die Berechtigung abhanden gekommen)

10 Tage, 20 Tage, 30 Tage! je nach Kanton und nicht in der Regel! so wars gemeint...

Du bist und bleibst ein Lügenbold! Mal zur Verbreitung von Verunsicherung und Falschinformationen und nun zur verzweifelten Gesichtswahrung.

 

Die Rekursfrist beträgt im (hier zuständigen) Kanton Zürich 30 Tage ab Empfang der Verfügung. Diese Frist ist auch die Regel im öffentlichen Recht (Art. 50 VwVG). Die Frist zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs beträgt 10 Tage.

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Du kannst Deine Falschinformationen drehen und wenden wie du willst.

Du bist und bleibst ein Lügenbold! Mal zur Verbreitung von Verunsicherung und Falschinformationen und nun zur verzweifelten Gesichtswahrung.

Das von jemanden, dessen festen Theorieüberzeugungen durch die Rechtsprechung widerlegt wurden - da kann es sich wohl nur um Selbstgespräche handeln.

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Das von jemanden, dessen festen Theorieüberzeugungen durch die Rechtsprechung widerlegt wurden...

Du bist nach wie vor - erfolglos - aufgefordert, diese Lüge zu belegen. Es ist dein Mangel an Fachkompetenz in Verbindung mit bemerkenswerter Selbstüberschätzung und der latenten Angst vor Gesichtsverlust, der dich immer wieder zur Lüge treibt. Dabei übersiehst du wiederholt, dass ich mich gar nicht persönlich geäussert habe, sondern jene herrschende Meinung wiedergegeben habe, die von der Rechtsprechung regelmässig bestätigt wird.

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Du bist nach wie vor - erfolglos - aufgefordert, diese Lüge zu belegen. Es ist dein Mangel an Fachkompetenz in Verbindung mit bemerkenswerter Selbstüberschätzung und der latenten Angst vor Gesichtsverlust, der dich immer wieder zur Lüge treibt. Dabei übersiehst du wiederholt, dass ich mich gar nicht persönlich geäussert habe, sondern jene herrschende Meinung wiedergegeben habe, die von der Rechtsprechung regelmässig bestätigt wird.

Ach NetGhost. Meinst Du, Deine 'freundlichen' Einschätzungen können irgendjemanden darüber hinwegtäuschen, wie sehr Du Dich verrannt hast?

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Du solltest sicherheitshalber vielleicht doch einen entsprechend kenntnisreichen Anwalt befragen. NetGhost liegt - seinen von der Realität widerlegten Behauptungen in einem anderen Thema nach zu urteilen - mit seinen Einschätzungen nicht zwingend auf der Linie der schweizerischen Rechtsprechung.

danke für den Hinweis, aber ich bin juristisch nicht gänzlich ungebildet und was ich bisher hier von NetGhost gelesen habe, das klingt systematisch und terminologisch gut und schlüssig. Und ich bin der differenzierten Meinungsbildung mächtig; ebenso wie die Richter, die dann die Urteile fällen. Und da ist es dann eh ein bisschen wie auf hoher See ;)

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Da die Rechtsmittelinstanz bei Verfügungen in der Regel 30 Tage beträgt, gehe ich von einer Anhörung aus. Der TE hat auch nichts anderes vorgebracht.

 

10 Tage! 10 Tage! 10 Tage!

 

Wie peinlich, von einem angeblichen Superexperten(entlarvt?)! Ich denke dazu erübrigt sich jeder weitere Kommentar.

P.S. Die Falschinformationen werden dir überlassen.

 

Es ging um das Rechtsmittel im Verwaltungsverfahren! dort 30 Tage! die 10 Tage von denen du schreibst, ist die Frist für das rechtliche Gehör! Das hat nichts mit Rechtsmittel zu tun.

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(mir ist die Berechtigung abhanden gekommen)

10 Tage, 20 Tage, 30 Tage! je nach Kanton und nicht in der Regel! so wars gemeint...

Du bist und bleibst ein Lügenbold! Mal zur Verbreitung von Verunsicherung und Falschinformationen und nun zur verzweifelten Gesichtswahrung.

 

Die Rekursfrist beträgt im (hier zuständigen) Kanton Zürich 30 Tage ab Empfang der Verfügung. Diese Frist ist auch die Regel im öffentlichen Recht (Art. 50 VwVG). Die Frist zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs beträgt 10 Tage.

 

Danke! Es wurde ja noch nichts verfügt! Einfach mal den Anfang des Treats lesen, da steht was bisher passiert ist :dribble:

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Danke! Es wurde ja noch nichts verfügt! Einfach mal den Anfang des Treats lesen, da steht was bisher passiert ist :dribble:

Gerne. Ich habe den Anfang des Threads gelesen und kenne die Fristen. Es ging mir darum, die von PCUS verbreiteten Lügen zu den Fristen richtigzustellen.

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Wäre es sehr schwer den Begriff "Lügen" durch "Fehler/Fehlinformation" zu ersetzen? :blush:

 

Würde dieser "Diskussion" bestimmt 80% der Schärfe nehmen, hätte aber das gleiche Ergebnis.

Ich nenne die Dinge lediglich beim Namen. Bitte studiere einmal die Beiträge von PCUS (es sind nur 66) in ihrem jeweiligen Kontext. Du wirst zu keinem anderen Schluss kommen können, als dass er wissentlich Falschinformationen verbreitet und Diskussionspartner zu diffamieren versucht (und dabei latente Ausländerfeindlichkeit an den Tag legt), um Verunsicherung im Bezug auf die Rechtslage in der Schweiz zu stiften und Hilfesuchende von der Wahrnehmung ihrer Rechte abzuhalten.

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Naja, den Biber bezichtigst Du auch der "Lüge". QTreiberin ist IMO zuzustimmen.

Biber behauptet bewusst wahrheitswidrig, meine Behauptungen seinen von der Realität widerlegt und ich würde mit meinen Einschätzungen nicht auf Linie der schweizerischen Rechtsprechung liegen. Er bezieht sich dabei auf das Thema ab hier. An einer sachbezogenen Diskussion ist ihm offenkundig nicht gelegen. Er beschränkt sich darauf, seine Diskussionspartner selbst in Threads, an denen er selbst nicht teilnimmt, zu diffamieren. Zugegeben, das Ursprungsthema erfordert mitunter einiges juristisches Verständnis. Inzwischen wurde der Sachverhalt aber anhand so vieler Quellen erläutert, dass ich an einen Irrtum von Biber nicht mehr glauben kann. Daher nenne ich die Dinge beim Namen.

 

@QTreiberin: Ich will deiner Bitte gern folgen, wenn seitens meiner Diskussionspartner wenigstens die Grundlagen der Forenregeln und der Netiquette beachtet werden.

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(...)

(...)

Jetzt weiß ich, warum man Juristen gern ein taktisches Verhältnis zur Wahrheit nachsagt.

 

wenn seitens meiner Diskussionspartner wenigstens die Grundlagen der Forenregeln und der Netiquette beachtet werden.

Der war richtig gut!

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Jetzt weiß ich, warum man Juristen gern ein taktisches Verhältnis zur Wahrheit nachsagt.

Aber das ist doch gerade die hohe Kunst eines Juristen, eben argumentativ beide Seiten vertreten zu können.

Ein bißchen Realitätsbewußtsein sollte jedoch vorhanden sein, schließlich hat ein Richter meist eine Meinung, so dass es sehr schwierig ist ihn dennoch umzustimmen.

Dass ist aber das Interessante an dem Beruf, vor allem wenn es wirklich mal klappt (Heute erst wieder eine der solchen Ausnahmen erlebt.).

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Ich nenne die Dinge lediglich beim Namen. Bitte studiere einmal die Beiträge von PCUS (es sind nur 66) in ihrem jeweiligen Kontext. Du wirst zu keinem anderen Schluss kommen können, als dass er wissentlich Falschinformationen verbreitet und Diskussionspartner zu diffamieren versucht (und dabei latente Ausländerfeindlichkeit an den Tag legt), um Verunsicherung im Bezug auf die Rechtslage in der Schweiz zu stiften und Hilfesuchende von der Wahrnehmung ihrer Rechte abzuhalten.

Nein, Du uebertreibst - masslos, wie es deine Art ist. Ich wuerde es begruessen, wenn du an dich halten koenntest, schliesslich echauffierst du dich auch immer sehr extrem, wenn dir jemand wegen einer falschen Darstellung eine Luege vorwirft!

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wenn seitens meiner Diskussionspartner wenigstens die Grundlagen der Forenregeln und der Netiquette beachtet werden.

Der war richtig gut!

 

Stimmt. Und vor allem ging er auch an die richtige Adresse. :D

 

Scnr. ;)

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