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Hallo erstmal,

 

ich habe folgendes Problem - ein Kollege von mir war mit meinem Auto unterwegs und wurde dummerweise geblitzt. Die Fahreridentifikation fand direkt vor Ort statt, da er zurück zur Messstelle gefahren ist, um heraus zu finden wie schnell er tatsächlich gefahren ist. Dabei wurden seine Personalien ebenfalls mit aufgenommen. Nun bekam aber der Halter des Fahrzeugs (ich) den Zeugenfragebogen.

Rein theoretisch könnte ich ja Gebrauch vom Zeugnisverweigerungsrecht machen - der kritische Punkt ist jetzt folgender,

er ist überhaupt nicht mit mir verwandt, sprich falls es soweit kommen würde, dass das Fahndungsfoto im Amt mit meinen Familienmitgliedern vergleichen wird, würde er nicht gefunden werden denn - jetzt kommt der Knackpunkt, er ist farbig.

Mit was für Konseqeunzen müsste ich rechnen, wenn ich vom Zeugnisverweigerungsrecht mache, obwohl der Kollege 1. garantiert nicht gefunden werden kann (zumindest nicht in meinem Verwandtenkreis) und 2. ganz klar nicht meinem Verwandtenkreis angehören kann (aufgrund der Hautfarbe) ?

 

 

Ich bin mal gespannt und jetzt schon dankbar für eure Antworten!

 

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Richtig.

 

Wenn Du es trotzdem machen würdest müsste Du mit einem Bußgeld/Geldstrafe rechnen, denn schon aufgrund der unterschiedlichen Hautfarbe wird man Dir die Verwandschaft nicht abnehmen und Du bist nun mal zur Aussage verpflichtet.

 

Wann war denn der Blitzer? Wieviel Zeit ist bis zum ZFB vergangen?

Du könntest theoretisch an Erinnerungslücken leiden, dem begegnet die Behörde dann gerne mit einer Fahrtenbuchauflage die Dich erstmal bis zu 200 kostet.

 

Um was für eine Überschreitung handelt es sich überhaupt?

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Innerorts mit 27 km/h zu schnell und das während der Probezeit. Bis zum Erhalt des ZFBs sind nur 5 Wochen vergangen. Dann siehts wohl leider schlecht für ihn aus oder?

Was mich irritiert ist, dass trotz der Personenidentifikation der Bogen bei mir landete.

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Die Fahreridentifikation fand direkt vor Ort statt, da er zurück zur Messstelle gefahren ist, um heraus zu finden wie schnell er tatsächlich gefahren ist.

Das war keine gute Idee. Denn

Dabei wurden seine Personalien ebenfalls mit aufgenommen.

Was folgt daraus?

Rein theoretisch könnte ich ja Gebrauch vom Zeugnisverweigerungsrecht machen - der kritische Punkt ist jetzt folgender

er ist überhaupt nicht mit mir verwandt

Also hast Du kein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn Du nicht seit kurzem mit dem Kollegen verlobt bist.

Mit was für Konseqeunzen müsste ich rechnen, wenn ich vom Zeugnisverweigerungsrecht mache...

 

Die geringste Konsequenz wäre ein Fahrtenbuch.
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Hallo, Pumi,

 

herzlich willkommen im Radarforum.

Was mich irritiert ist, dass trotz der Personenidentifikation der Bogen bei mir landete.

Wenn der Messbeamte nicht gleichzeitig für die Auswertung und das Verschicken der Anhörbögenzuständig ist, kann es sein, dass sich die jeweiligen Daten (tatsächlicher Fahrer und Halter) noch nicht "gefunden" haben.

 

Es kann demnach sein, dass dies nachträglich noch geschieht und dass es nichts ausmacht, ob Du antwortest oder nicht.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Hallo, Pumi,Wenn der Messbeamte nicht gleichzeitig für die Auswertung und das Verschicken der Anhörbögenzuständig ist, kann es sein, dass sich die jeweiligen Daten (tatsächlicher Fahrer und Halter) noch nicht "gefunden" haben.

 

 

 

 

Es kann demnach sein, dass dies nachträglich noch geschieht und dass es nichts ausmacht, ob Du antwortest oder nicht.

 

 

Das glaube ich kaum, denn im Brief steht ausdrücklich "Aufgrund der bisherigen Feststellungen kommen Sie für den vorgenannten Verstoß als verantwortlicher Fahrzeugführer nicht in Betracht.

 

Zur Ermittlung der betroffenen Person werden Sie daher als Zeuge gehört und gebeten, den Namen un die Anschrift [...] anzugeben."

Oder ist dies eine Standartklausel?

 

Die geringste Konsequenz wäre ein Fahrtenbuch. - Auch wenn der Kollege ganz klar kein Familienmitglied ist?

 

 

Wie ich sehe ist die Sache dann wohl leider für ihn gelaufen, gibt es aber vielleicht noch Möglichkeiten, das Verfahren in die Länge zu ziehen? Und wie sähe es in diesem Fall mit der Unterbrechung der Verjährung aus - beginnt sie von neu und somit erneut 3 Monate oder fährt sie dort fort, wo sie aufgehört hat?

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Hallo Puml,

 

zuallererst würde ich mal Garnichts machen, da der ZFB als einfacher Brief verschickt wird muss dieser dich auch nicht zwangsläufig erreicht haben.

 

Danach hängt es dann vom weiteren Verhalten der Behörde ab, ob ihr die Sache in die Verjährung treiben könnt. (ist z.B. denkbar dass das Gespräch welches dein Kollege mit den Messdienern führte als Anhörung zu werten ist, dann müsste der BGB gegen ihn innerhalb von 3 Monaten nach diesem Gespräch ergehen, eine weitere Anhörung gegen ihn würde diese Frist nicht verlängern....)

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Hallo, Pumi,

 

das bedeutet lediglich, dass der Auswerter festgestellt hat, dass Du z. B. aufgrund Deines Alters, Deiner Hautfarbe oder des Geschlechts nicht mit dem Fahrer identisch sein kannst, aber nicht, dass er bereits weiß, wer der tatsächliche Fahrer war.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Hallo Puml,

 

zuallererst würde ich mal Garnichts machen, da der ZFB als einfacher Brief verschickt wird muss dieser dich auch nicht zwangsläufig erreicht haben.

 

Danach hängt es dann vom weiteren Verhalten der Behörde ab, ob ihr die Sache in die Verjährung treiben könnt. (ist z.B. denkbar dass das Gespräch welches dein Kollege mit den Messdienern führte als Anhörung zu werten ist, dann müsste der BGB gegen ihn innerhalb von 3 Monaten nach diesem Gespräch ergehen, eine weitere Anhörung gegen ihn würde diese Frist nicht verlängern....)

 

Ich bin mir nicht ganz sicher ob ich deinen Vorschlag verstanden habe - ich soll jetzt quasi einfach nicht auf den Brief antworten, den ich übrigens innerhalb einer Woche zurück schicken soll/muss, um dann nach zu schauen wie die Behörde reagiert ? Gegen wen wird denn dann Ermittelt, wenn ich nicht antworte? Ich meine, keine Antwort ist ja mehr oder weniger auch eine Antwort, verständlich was ich meine? Ein nicht Antworten ist nicht mit dem Gebrauch machen des Zeugnisverweigerungsrecht gleichzusetzen oder?

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@ pumi: Du hast kein Zeugnisverweigerungsrecht. Du musst aussagen, oder du machst dich strafbar. Nur, der Zeugenfragebogen kommt mit "einfacher" Post. Niemand kann nachweisen, daß du ihn überhaupt erhalten hast. Nicht antworten ist daher nicht strafbar.

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Alles klar, das Zeugnisverweigerungsrecht kommt sowieso nicht mehr in Frage.. Dennoch interessiert mich Diplomats Ansatz sehr.

 

@ichselber das Foto ist ist ziemlich gut, allerdings ist es wie gesagt unmöglich, dass die Behörde ihn nur mithilfe des Fotos ausfindig machen kann, wenn ich Gebrauch vom Zeugnisverweigerungsrecht machen würde - was ich aufgrund der Situation ja nicht kann .

 

Wenn ich alles richtig sehe ist die einzige Möglichkeit ein "Rennen" gegen die Verjährungsfrist, sprich - ich antworte nicht auf den ZFB, was (wenn ich Diplomat richtig verstanden habe) zu einer Ermittlung "gegen" den Zeugen führt (welcher im Besitz der Personalien meines Kolleges ist) und hoffen, dass die Personalien erst frühstens nach der Verjährung eingereicht werden.

 

Klingt das sinnvoll ? Und ist die Verjährung denn momentan unterbrochen oder nicht?

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Die Verjährung wird unterbrochen, wenn gegen den "Betroffenen" ermittelt wird. Dazu benötigt man den Namen. Die Anordnung der Anhörung (Vermerk in der Akte) reicht zur Unterbrechung aus.

Nur, wenn "Vor Ort" der Name des Fahrers festgstellt wurde findet es auch der SB wenn er in die Akte schauen muss.

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Hallo,

 

ich bin mir nicht sicher, ob 'nicht antworten' die beste Wahl für Dich ist. Zwar sind die typischen Voraussetzungen für ein FB nicht erfüllt( AHB/ZFF innerhalb von 2-4 Wochen und mehr als 50% über Limit) aber Ausnahmen bestätigen ja leider die Regel.

Wenn Du - ohne Rücksicht auf etwaige eigene Verluste - den Kollegen 'schützen' willst, dann ist 'Totstellen' sicher eine Alternative.

Es könnte halt passieren, dass die Behörde Dich und/oder die Nachbarn besuchen kommt (was nicht immer Gefallen findet) , Du halt doch irgendwann mal vor Gericht geladen wirst weil der Richter ein anthropologiosches Gutschten möchtest oder Du dich gegen ein FB wehern musst.

 

Wie wäre es mit der Variante der Behörde den 'Eingang' des ZFB zu bescheinigen und mit Verweis auf die Konsultation eines Anwaltes um Verängerung der Frist zu einer Stellungnahme bittest ?

Ggf. äüßert man sich auch - vorsichtig - über die vermeindliche Abzocke ...

 

Ich würde nämlich davon ausgehen, dass in der Akte bereits der Name vom Kollegen liegt, der SB aber lediglich die ersten Seite der Akte nach Schema F bearbeitet hat.

Zwingt man Ihn diese Akte zeitnah nochmal unter die Lupe zu nehmen ('besseres Bild', 'weiss nicht wer gefahren ist' etc. ) wird er sicher seine Unterlassung bemerken.

Wenn er jetzt noch sieht, dass die Anhörung des Kollegen bereits stattgefunden hat, geht direkt der BuGeBe raus und Verjährung kann man dann vergessen ...

Wenn es sich die Akte aber erst ein paar Tage vor der Verjährung für Dich wieder ansieht, ist die Verjährung für den Kollegen (Anhörung vor Ort erfolgt) bereits eingetreten.

 

Gruß,

AnReRa

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Wenn ein brauchbares Foto geliefert wurde, kannst du die 14-Tage-Frist in Sachen Fahrtenbuch vergessen. Im Endeffekt wird dich niemand foltern, wenn du den Namen nicht nennst. Aber Fahrtenbuch ist allemal drin und ihr solltet abwägen, ob dieses Risiko im Vergleich zur Probezeitverlängerung plus Aufbauseminar das größere oder kleinere Übel ist.

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Wieso sollte der Richter ein anthropologiosches Gutachten verlangen, wenn schon klar ist, dass ich nicht der Fahrer sein kann. Ich dachte, diese Gutachten sind dazu da den Fahrer eindeutig zu identifizieren.

Was genau würde mir die Bescheinigung des Eingangs des ZFBs bringen? Wo genau wäre denn der Unterschied wenn ich nicht auf den ZFB antworte, obwohl der Name der Vermutung nach sowieso schon in der Akte steht bzw was wäre wenn man nicht auf den ZFB antwortet und der Name tatsächlich doch fehlt?

Wenn es doch zu einer gerichtlichen Anhörung kommen würde, könnte man dann rein theoretisch einfach die Personalien des Täters einfach einreichen?

 

Tut mir leid für den ganzen Fragen, ich will nur von vorne rein Einblicken welche Optionen momentan offenstehen. Desweiteren interessiert mich immer noch brennend ob meine o.g. Variante (Rennen gegen Verjährungsfrist) möglich ist oder nicht.

 

 

Vielen dank für die zahlreichen Antworten!

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Im Endeffekt wird dich niemand foltern, wenn du den Namen nicht nennst. Aber Fahrtenbuch ist allemal drin und ihr solltet abwägen, ob dieses Risiko im Vergleich zur Probezeitverlängerung plus Aufbauseminar das größere oder kleinere Übel ist.

 

Bei der Polizei ist es einfach die Aussage zu verweigern, ein Richter hat da noch weitere Möglichkeiten. Nicht nur Fahrtenbuch, im Extremfall ist auch Beugehaft möglich.

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Du könntest über Deinen Schatten springen und DIch mit dem Kollegen "verloben". Dann hast Du das zeugnisverweigerungssrecht.

Nur ob das in deine sonstige Famileinsituation reinpasst, kannst nur du zu sagen, und daher ist hiervon eigentlich abzuraten.

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Was für ein Aufriss wegen Nichts! Bei einer solchen Pillepalle-OWi wird es weder eine richterliche Befragung noch sonstigen Mumpitz geben. Im schlimmsten Fall das Fahrtenbuch und fertig (wobei man da tatsächlich argumentieren könnte, dass die Personalien bereits vorlagen und die Mitwirkung damit überflüssig war)

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Wieso sollte der Richter ein anthropologiosches Gutachten verlangen, wenn schon klar ist, dass ich nicht der Fahrer sein kann. Ich dachte, diese Gutachten sind dazu da den Fahrer eindeutig zu identifizieren.

Die Frage nach dem 'warum' und 'ist das sinnvoll' stellt sich eigentlich nicht, weil der Richter das kraft seiner Position eben anordnen darf.

Im einfachsten Fall weil er sich ärgert und dem Halter an den Karren fahren will.

Was jetzt nicht heißen soll dass das auch passiert ...

 

Was genau würde mir die Bescheinigung des Eingangs des ZFBs bringen? Wo genau wäre denn der Unterschied wenn ich nicht auf den ZFB antworte, obwohl der Name der Vermutung nach sowieso schon in der Akte steht bzw was wäre wenn man nicht auf den ZFB antwortet und der Name tatsächlich doch fehlt?

Das FB kann angeordnet werden, wenn es dem Halter zuzumuten ist bei der Aufklärung zu helfen, der dieses aber erkennbar unterläßt. Also z.B. trotz knackscharfen Bild den Fahrer nicht erkennen können will oder sich einfach totstellt. Erfahrungsgemäß kommt die Post nämlich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit beim Empfänger an, so daß das 'ich habe keine Post bekommen' meist keine akzeptierte Entschuldigung darstellt.

 

Wenn es doch zu einer gerichtlichen Anhörung kommen würde, könnte man dann rein theoretisch einfach die Personalien des Täters einfach einreichen?

Wie schon geschrieben: Der Richter kann (und sollte m.E.) an dieser Stelle das Verfahren (ggf. mit 'Empfehlung' eines FB) das Verfahren einstellen, er kann aber auch die Hauptverhandlung einleiten ..

Und - rein theoretisch - muß er nichtmal dem anthropologischen Gutachten folgen.

 

Tut mir leid für den ganzen Fragen, ich will nur von vorne rein Einblicken welche Optionen momentan offenstehen. Desweiteren interessiert mich immer noch brennend ob meine o.g. Variante (Rennen gegen Verjährungsfrist) möglich ist oder nicht.

Verjährung ist immer möglich. Nur setzt das eben i.d.R. mithilfe (also meist eine Fehler) des SB voraus.

 

Was vor Gericht passiert ist schwer vorhersehbar. Da geht es nicht immer sinnvoll/kostensparend/logisch/nachvollziehbar vor. Das Internet ist voll von Blog's die sich über augenscheinlich falsche oder nicht nachvollziehbare Entscheidungen von Gerichten auslassen.

 

@ichselber

Sprichts Du aus Erfahrung oder wie ist das zu verstehen ?

Wann ist eine Ordnungswidrigkeit den 'Pillepalle' ?

Der Richter soll m.E. ja 'Recht sprechen' und das gilt egal ob jetzt +6 oder +60 km/h)

 

Gab es da nicht einen Fall aus Bayern, wo der Richter mehrfach die Schwester der zu diesem Zeitpunkt bereits verstorbenen Fahrerin hat aus den USA einfliegen lassen, obwohl diese zum Zeitpunkt des Verstoßes nachweisbar in den USA weilte ...

Höhe des Verstoßes weiss ich nicht, war aber defibitiv nicht im FV Bereich ...

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Von welchem Gericht faselst du da? Der Halter wurde als Fahrer bereits ausgeschlossen, ergo: nix BGB, nix Gericht. Der Fahrer wird entweder innerhalb der Verjährungsfrist ermittelt bzw. mit einem BGB "versorgt" oder die Sache verjährt. Ein Gericht kommt für den Halter also allenfalls ins Spiel, wenn er eine Fahrtenbuchauflage bekommt und dagegen klagt. Dann geht es aber auch nicht um die Fahrerfeststellung, Gutachten etc.

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Von welchem Gericht faselst du da?

Die Frage des TE war - in meinen Augen - allgemein gehalten. Ergo auch die allgemein Antwort.

Das es hier für den TE nur noch um ein FB gehen kann - und demzufolge das Totstellen m.E. nicht die beste Lösung ist - hatte ich schon in meinem ersten Text zum Ausdruck gebracht.

Dachte ich zumindest ...

Aber okay. Beim nochmaligen durchlesen habe ich das wohl nicht erkennbar auseinandergehalten.

 

Möglich ist also noch:

* Besuch von der Behörde und

* Fahrtenbuch

 

Gruß,

AnReRa

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Ich glaube eher, er hat deine Antwort (oder eine andere) missverstanden, denn für mich bezog sich die Frage nach dem Gutachten eindeutig auf den konkreten Fall. Insofern fand ich deine zweite Antwort für den Fragesteller etwas verwirrend oder sagen wir "unglücklich".

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Okay.

Dann also nochmal ganz kurz und knackig:

 

Zur Vermeidung von netten Besuch und einem eventl. FB würde ich scheinbare Hilfsbereitschaft signalisieren um zu verhindern, dass der SB zeitnah nochmal in Akte schaut.

Sofern sich der SB vertrösten läßt - ist ja auch nur ein Mensch der sicher noch mehr zu tuen hat - kann man nach der Verjährung für den Kollegen (als Basis dient der Termin des Blitzes wo ja bereits die Anhörung erfolgt + 3 Monate) problemlos dessen Namen mitteilen und sich gleichzeitig entschulding, dass die Antwort so spät erfolgte - man wollte ja keinen Unschuldigen beschuldigen ...

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Okay.

Dann also nochmal ganz kurz und knackig:

 

Zur Vermeidung von netten Besuch und einem eventl. FB würde ich scheinbare Hilfsbereitschaft signalisieren um zu verhindern, dass der SB zeitnah nochmal in Akte schaut.

Sofern sich der SB vertrösten läßt - ist ja auch nur ein Mensch der sicher noch mehr zu tuen hat - kann man nach der Verjährung für den Kollegen (als Basis dient der Termin des Blitzes wo ja bereits die Anhörung erfolgt + 3 Monate) problemlos dessen Namen mitteilen und sich gleichzeitig entschulding, dass die Antwort so spät erfolgte - man wollte ja keinen Unschuldigen beschuldigen ...

Wie signalisiere ich eine scheinbare Hilfsbereitschaft? Ich finde ohnecs Idee ziemlich clever - aber ist denn das ganze Verfahren momentan unterbrochen oder nicht?

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Man kann alles extrem verkomplizieren.

Werde dir mit deinem Kollege einig, dass er die extrem unwahrscheinlichen Kosten für ein Fahrtenbuch übernimmt, sollte er deswegen rumzicken, liefer ihn ans Messer und gut. Ansonsten gibt es hier nichts zu verlieren, also keine Panik. Eine Rechtsschutzversicherung wäre hier eine gute Sache, da es einige Punkte zu klären geben dürfte (siehe meinen ersten Beitrag...)

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Gut dann weiß ich bescheid - vielen dank für die zahlreichen Antworten! - Die aller letzte Frage wäre, ob er überhaupt noch eine Chance hat auf eigene Faust daraus zu kommen, wenn ich ihn bereits ans Messer geliefert habe?

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@rth, womit macht er sich strafbar, wenn er kein Zeugnisverweigerungsrecht hat sich trotzdem darauf beruft und schweigt?

@ Blaulicht: Ich habe mir fest vorgenommen, auf keinen Beitrag von dir einzugehen.

Ich bin auch kein Polizist oder Jurist. Aber: Sage mal einem vernehmenden Staatsanwalt oder Richter ich sage nichts und warte dann auf die Antwort.

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Nett gedacht. Du behauptest jedoch dass das Schweigen im Ordnungswidrigkeitenrecht strafbar sei. Ich wüßte nicht wonach und frag deshalb nach. Vernehmender Staatsanwalt klingt jetzt eher nach Strafrecht - wir reden hier aber über eine Ordnungswidrigkeit. Und wenn der Zeuge beim Richter schweigt, dann kann der Richter Zwangsmaßnahmen anordnen (Geld oder Haft) jedoch war ja die Aussage, dass sei strafbar und hier fragte ich nach, denn meines Wissens nach ist das nicht strafbar, auch wenn die Pflicht besteht sich zu äußern.

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Hallo, Blaulicht,

 

nur mal so als Randinformation: Je nach Sachlage kann ein Schweigen auf eine Frage eines Richters oder die Aussage, dass man nichts weiß, nichts dazu sagen oder sich nicht erinnern kann, als Falschaussage gewertet werden.

 

Zum vorliegenden Fall: Gegenüber der Polizei darf man sogar als Zeuge straflos lügen und sich auf ein angebliches Aussageverweigerungsrecht berufen, nicht aber gegenüber der Ermittlungsbehörde (hier: Bußgeldstelle).

 

Macht man gegenüber der Bußgeldstelle ein angebliches Aussageverweigerungsrecht geltend, obwohl dies nachweislich nicht besteht, kann es sein, dass ein Owi - Verfahren nach § 46 Owig i. V. m., §§ 52, 55 StPO eröffnet wird.

 

Schweigt man dagegen und nennt einfach nicht den zur Tatzeit verantwortlichen Fahrer, droht als einzige Auflage ein Fahrtenbuch.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

 

 

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Schweigt man dagegen und nennt einfach nicht den zur Tatzeit verantwortlichen Fahrer, droht als einzige Auflage ein Fahrtenbuch.

 

Hallo Nachteule, und ich kann sicher sein, dass die Bußgeldstelle den Fall mit der Bitte um Befragung nicht an die Staatsanwaltschaft weiter leitet???

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@Nachteule, die Frage war nach Strafbarkeit. Aber nun sage doch, wo der OwiTatbestand normiert ist, wenn man als Zeuge schweigt? Im 46 OWiG ivm 52, 55 StPO finde ich wann man schweigen darf, der Zeuge der nicht schweigen darf und dennoch schweigt handelt dem also entgegen. Wo steht nun, dass die falsche und nicht rechtense Handlung eine Ordnungswidrigkeit ist?

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Schweigt man dagegen und nennt einfach nicht den zur Tatzeit verantwortlichen Fahrer, droht als einzige Auflage ein Fahrtenbuch.

 

Hallo Nachteule, und ich kann sicher sein, dass die Bußgeldstelle den Fall mit der Bitte um Befragung nicht an die Staatsanwaltschaft weiter leitet???

 

Noch eine Ergänzung: Wir hatten hier den Fall, dass 3 Motoradfahrer von einem Provida Fahrzeug gemessen wurden.(ca +70 wenn ich mich richtig entsinne.)

2 wurden gestoppt, 1 Fahrer entkam. Und die 2 dürfen dann ungestraft sagen: Natürlich kennen wir ihn, aber wir sagen nix?

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Ich kann sagen wenn ich ihnen jetzt auf ihre Fragen antworte würde ich mich selbst belasten und das brauch ich nicht. Man muss mir erstmal beweisen das ich bewusst Informationen zurück halte und das klappt in der Regel nicht.

 

Oder ihr behauptet ihr kennt ihn nicht, der kam einfach dazu während der Fahrt. Man muss nur kreativ sein.

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Moin Moin

 

 

Wo steht nun, dass die falsche und nicht rechtense Handlung eine Ordnungswidrigkeit ist?

Nur weil etwas weder Ordnungswidrigkeit noch Straftat ist, heißt das ja nicht, daß so ein Verhalten ohne Sanktionen bleibt.

Die Sanktionen die der § 70 StPO vorsieht sind recht heftig.

Wer das für einen Freund, Arbeitskollegen etc. auf sich nehmen mag - bitte.

 

 

Ich kann sagen wenn ich ihnen jetzt auf ihre Fragen antworte würde ich mich selbst belasten und das brauch ich nicht. Man muss mir erstmal beweisen das ich bewusst Informationen zurück halte und das klappt in der Regel nicht.

Oder ihr behauptet ihr kennt ihn nicht, der kam einfach dazu während der Fahrt. Man muss nur kreativ sein.

Klar kannst du das alles sagen oder behaupten. Die Frage ist doch, wie lange du diese (falschen) Behauptungen aufrechterhälst/aufrecht erhalten möchtest. Ab einem bestimmten Verfahrenszeitpunkt rutscht du damit in Straftaten. Und für wen? Für Fremde!

Dir auf die Schliche zu kommen mag nicht einfach sein, ist aber möglich und keineswegs so unwahrscheinlich wie du es gern hättest.

Du hättest auf lange Zeit ein Damoklesschwert über dir schweben.

 

Gruß

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Oder ihr behauptet ihr kennt ihn nicht, der kam einfach dazu während der Fahrt. Man muss nur kreativ sein.

 

Genau das ist nicht die Frage. Wenn ich folgenlos die Aussage verweigern könnte, die Antwort: Natürlich kenne ich den 3. Fahrer, aber ich sage nichts.

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Nur weil etwas weder Ordnungswidrigkeit noch Straftat ist, heißt das ja nicht, daß so ein Verhalten ohne Sanktionen bleibt.

Die Sanktionen die der § 70 StPO vorsieht sind recht heftig.

Unbestritten! Jedoch sagte rth, dass das strafbar sei. Ich wüßte nicht, wo das stehen soll und fragte nach. Und Nachteule behauptet, dass das ordnungswidrig sei und unterlegte sogar mit Paragrafen seine These. Ich wüßte jedoch nicht, wo das stehen soll und fragte nach, denn die Paragrafen belegen nur wann man schweigen darf und sagen nichts aus, wenn man schweigt obwohl man nicht darf. Den von dir zitierten 70 StPO kenne ich, jedoch ist damit eben keine Ordnungswidrigkeit oder Straftat bejaht sondern es sind Zwangsmittel und Kosten Auferlegung, aber das sagten wir ja oben schon (auch Fahrtenbuch).
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