Istus 0 Posted February 18, 2014 Report Share Posted February 18, 2014 Hallo Zusammen, ich wurde Ende Dezember angeblich zwei Mal im Rennsteigtunnel (Bundesautobahn) in Thüringen geblitzt. Verstöße laut Anschreiben:Verstoß 1: 16 km/h zu schnell (nach Toleranz)Verstoß 2: 14 km/h zu schnell (nach Toleranz) Allerdings erscheint mir der Anhörungsbogen komisch, denn es wurde nur ein Satz Fotos mitgeschickt (diese sind auch noch dazu unkommentiert, es geht also nicht hervor zu welchem Verstoß sie gehören).Außerdem wurde nur zu einem der beiden Verstöße eine genaue Angabe des Ortes in Form des Autobahnkilometers abgegeben, zu dem zweiten gibt es nur eine Uhrzeit. Somit weiß ich nicht, wie viel Strecke zwischen den beiden Messungen lag. (Was würde passieren wenn aus den Kilometerangaben hervorgeht, dass ich kontinuierlich zu schnell war?!) Was soll ich tun? Beste GrüßeIstus Quote Link to post Share on other sites
Bananenbrot 0 Posted February 18, 2014 Report Share Posted February 18, 2014 Mal in nem Bussgeldrechner nachschauen was du blechen musst. Kann nicht so viel sein als das es sich lohnen würdeum das volle Programm durchzuziehen. Ist aber nur meine bescheidene Meinung. Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted February 18, 2014 Report Share Posted February 18, 2014 Zahlen und fröhlich sein. Es lohnt sich nicht wegen Verwarnungen sich einen Kopf zu machen. MfG. hartmut 1 Quote Link to post Share on other sites
Istus 0 Posted February 18, 2014 Author Report Share Posted February 18, 2014 Danke für die schnellen Antworten. Meine Sorge ist, dass aus der zweiten Kilometerangabe (die mir ja bisher vorenthalten wurde) hervor gehen könnte, dass ich die ganze Zeit schneller als erlaubt gefahren bin.Dürften die so etwas einsetzen? MFG Istus Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted February 18, 2014 Report Share Posted February 18, 2014 Du hast doch 2 Verwarnungsgeld-Angebote bekommen bekommen. Wenn die bezahlt sind ist es abgeschlossen. MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted February 18, 2014 Report Share Posted February 18, 2014 (edited) Sei froh das kein Vorsatz unterstellt wird, das gibt es zu dem Tunnel auch bereits mit Angabe von 1X Schilder nicht beachtet. Zahl die Verwarngelder und gut ist. Edit:Anhörungsbogen klingt eher so, das man dann doch Vorsatz unterstellen will.Dazu gibt es eine Beschwerdeentscheidung des OLG Thüringen, dass dies korrekt ist. Edit 2:Es sind sogar vier Blitzer je Richtung.Also entweder es kommen noch zwei oder du hattest Glück. Edited February 18, 2014 by Gast225 Quote Link to post Share on other sites
Istus 0 Posted February 18, 2014 Author Report Share Posted February 18, 2014 Nee, ein Verwarngeld-Angebot hab ich keins bekommen, dann hätte ich das bezahlt und gut ist.Da war nur ein Anhörungsbogen drin, deswegen bin ich ja so verwirrt, denn 12 + 16 km/h ist ja normalerwiese nicht Punkte-behaftet.Kann ich denn über die Angaben auf dem Anhörungsbogen etwaige Vorsatz und damit Punkteaspekte umgehen? Quote Link to post Share on other sites
Bananenbrot 0 Posted February 19, 2014 Report Share Posted February 19, 2014 Wenn du Pech hast, dann reitest Du Dich durch Angaben zur eigentlichen Sache erst noch richtig rein.Genau das also sein lassen. Max. die Personalien angeben und fertig. Ab Stufe Anhörungsbogen hast du übrigens Akteneinsicht.Rein interessehalber würde ich das mal verlangen. Mehr als etwas Zeit und Aufwand kostet das nichts. Quote Link to post Share on other sites
HarryB 732 Posted February 20, 2014 Report Share Posted February 20, 2014 Ab Stufe Anhörungsbogen hast du übrigens Akteneinsicht.Rein interessehalber würde ich das mal verlangen. Mehr als etwas Zeit und Aufwand kostet das nichts.Das mit der Akteneinsicht posaunst du nun schon seit Tagen herum, vielleicht aber solltest du auch erwaehnen, dass das so umfassend nicht ist. In Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten sind die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nicht Spezialregelungen des Ordnugnswidrigkeitengesetzes entgegenstehen (§ 46 OWiG). Das bedeutet, dass auch für die Akteneinsicht im Bußgeldverfahren die Vorschriften der §§ 147, 406e und 475 StPO und umfassend auch die Vorschriften der Strafprozessordnung beachtet werden müssen, soweit sie die Verteidigung betreffen. Quelle Weiter: Dem Beschuldigten steht nicht ein so umfassendes Akteneinsichtsrecht zu wie einem Verteidiger. Der Grund hierfür sind Datenschutzgesichtspunkte und schützenswerte Interessen derjenigen Personen, über die sich in den Akten Material befindet. [...] Quelle Alles klaro? Quote Link to post Share on other sites
Bananenbrot 0 Posted February 20, 2014 Report Share Posted February 20, 2014 (edited) .....Lieber Hartmut, das mit dem Posaunen ist in der Tat so eine Sache. Einige Leute blasen viel und kriegen keinen Ton heraus und andere blasen wenig und treffen jeden Ton.http://dejure.org/gesetze/StPO/147.html erlaubt nämlich die Möglichkeit, das man gegen die Verweigerung der Akteneinsicht rechtliche Schritte einleitet um eine richterliche Entscheidung zu erreichen.Und das schöne ist: Dafür braucht man keinen Rechtsanwalt, der das aber natürlich gerne und total umsonst für einen übernimmt. Liebe Grüsse Bananenbrot [mod]Hab den Beitrag mal etwas übersichtlicher gestaltet.[/mod] Edited February 20, 2014 by Bluey Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted February 20, 2014 Report Share Posted February 20, 2014 Lieber Hartmut,Was ist kaputt? Falls Du mich mit @HarryB verwechselst, könnte ich das persönlich nehmen. Und irgendwie glaube ich das Du ein alter Bekannter bist, der schon mal geflogen ist. MfG. hartmut 1 Quote Link to post Share on other sites
QTreiberin 807 Posted February 20, 2014 Report Share Posted February 20, 2014 Und irgendwie glaube ich das Du ein alter Bekannter bist, der schon mal geflogen ist.Stimmt, mir liegt der Nick auf der Zunge.... hörte sich der nicht ein bisschen wie ein Hai an...? 1 Quote Link to post Share on other sites
Bananenbrot 0 Posted February 20, 2014 Report Share Posted February 20, 2014 Oops Sorry und Entschuldigung. Falschen Nickname beim zitieren erwischt. Und ich bin wirklich neu hier.Denn: Wer betrügt, fliegt. Und wer sich nicht entschuldigt irgendwann auch...... Quote Link to post Share on other sites
HarryB 732 Posted February 21, 2014 Report Share Posted February 21, 2014 Lieber Hartmut, Das waere ja schon mal geklaert. Selbiger hat sich ja persoenlich gegen die Aufwertung seines Nicks gewehrt. das mit dem Posaunen ist in der Tat so eine Sache. Einige Leute blasen viel und kriegen keinen Ton heraus und andere blasen wenig und treffen jeden Ton. Tja, jetzt waere eventuell nur noch zu klaeren, wer hier wer ist und obendrein, ob die Toene, die da beim Posaunen heraus kommen, tatsaechlich die richtigen sind. Ich verweise eben noch einmal auf meinen Beitrag, in dem ich das Zitat ueber den Umfang der Akteneinsicht des Betroffenen einstellte. Auch dein Link zu dejure.org hilft da nicht weiter, um darstellen zu koennen, dass die Akteneinsicht so umfaenglich wie noetig ist oder nicht. Generell ist sie jedoch nicht so umfassend wie die des Rechtsanwaltes, wird dem Beschuldigten also eventuell gar nicht weiter helfen koennen...... Quote Link to post Share on other sites
Bananenbrot 0 Posted February 24, 2014 Report Share Posted February 24, 2014 Lieber Hartmut,Das waere ja schon mal geklaert. Selbiger hat sich ja persoenlich gegen die Aufwertung seines Nicks gewehrt. das mit dem Posaunen ist in der Tat so eine Sache. Einige Leute blasen viel und kriegen keinen Ton heraus und andere blasen wenig und treffen jeden Ton.Tja, jetzt waere eventuell nur noch zu klaeren, wer hier wer ist und obendrein, ob die Toene, die da beim Posaunen heraus kommen, tatsaechlich die richtigen sind. Ich verweise eben noch einmal auf meinen Beitrag, in dem ich das Zitat ueber den Umfang der Akteneinsicht des Betroffenen einstellte. Auch dein Link zu dejure.org hilft da nicht weiter, um darstellen zu koennen, dass die Akteneinsicht so umfaenglich wie noetig ist oder nicht. Generell ist sie jedoch nicht so umfassend wie die des Rechtsanwaltes, wird dem Beschuldigten also eventuell gar nicht weiter helfen koennen...... Dann belege das doch mal bitte. Quote Link to post Share on other sites
zorro69 443 Posted February 24, 2014 Report Share Posted February 24, 2014 guxtu hier Quote Link to post Share on other sites
HarryB 732 Posted February 25, 2014 Report Share Posted February 25, 2014 Dann belege das doch mal bitte. Wie denn anders, als ich bereits getan habe - und 'zorro69' jetzt auch noch? Wenn du des Lesens nicht maechtig bist, dann wird alle Muehe unsererseits vergeblich sein........ Im Uebrigen hast du die Behauptung aufgestellt, dass die Akteneinsicht fuer jedermann moeglich ist und sogar per Gerichtsbeschluss eingeklagt werden kann. Allein, selbst deine Links belegen, dass das so nicht richtig ist. Quote Link to post Share on other sites
Bananenbrot 0 Posted February 25, 2014 Report Share Posted February 25, 2014 So, und jetzt bin ich mal gespannt was Ihr dazu sagt. Ihr wisst ja, was nach dem EGMR kommt......Wen man keine Ahnung hat dann am Besten...... Das Recht zur Akteneinsicht eines Beschuldigten ist Europarecht. Hierzu sagt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, Straßburg, in seinem Urteil vom17.02.1997:„Die Weigerung der StA, dem Beschuldigten bei seiner Verteidigung in eigener Person Akteneinsicht zu gewähren und Kopien aus der Akte zu erhalten, verletzt Art. 6 III und I EMRK.“ Quote Link to post Share on other sites
BamBam 120 Posted February 25, 2014 Report Share Posted February 25, 2014 StrafrechtEGMR Urteil vom 17.02.1997 (10/1996/629/812) Leitsätze:Die Weigerung der StA, dem Beschuldigten bei seiner Verteidigung in eigener Person Akteneinsicht zu gewähren und Kopien aus der Akte zu erhalten, verletzt Art. 6 III und I EMRK. Die Verweigerung der Akteneinsicht des Beschuldigten macht den Staat schadenersatzpflichtig. Du kannst ja mal versuchen Schadenersatz für eine verweigerte Akteneinsicht zu erhalten. Quote Link to post Share on other sites
Bananenbrot 0 Posted February 25, 2014 Report Share Posted February 25, 2014 StrafrechtEGMR Urteil vom 17.02.1997 (10/1996/629/812) Leitsätze:Die Weigerung der StA, dem Beschuldigten bei seiner Verteidigung in eigener Person Akteneinsicht zu gewähren und Kopien aus der Akte zu erhalten, verletzt Art. 6 III und I EMRK. Die Verweigerung der Akteneinsicht des Beschuldigten macht den Staat schadenersatzpflichtig. Du kannst ja mal versuchen Schadenersatz für eine verweigerte Akteneinsicht zu erhalten. An dem Tag wo das jemand erfolgreich durchzieht knallen im RF die Korken. Quote Link to post Share on other sites
Biber 715 Posted February 25, 2014 Report Share Posted February 25, 2014 Du möchtest ernsthaft behaupten, aus diesem Urteil könnte ein Beschuldigter im OWi-Verfahren (wir reden von der Ebene Bußgeldstelle) das Recht zur Akteneinsicht ableiten? Mutig... Quote Link to post Share on other sites
HarryB 732 Posted February 26, 2014 Report Share Posted February 26, 2014 So, und jetzt bin ich mal gespannt was Ihr dazu sagt. Ihr wisst ja, was nach dem EGMR kommt......Wen man keine Ahnung hat dann am Besten...... Das Recht zur Akteneinsicht eines Beschuldigten ist Europarecht. Hierzu sagt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, Straßburg, in seinem Urteil vom17.02.1997:„Die Weigerung der StA, dem Beschuldigten bei seiner Verteidigung in eigener Person Akteneinsicht zu gewähren und Kopien aus der Akte zu erhalten, verletzt Art. 6 III und I EMRK.“ Es ist ja beinahe schon penetrant zu nennen, wie du hier andauernd das Strafrecht und das OWI-Recht durcheinander wuerfelst. Liegt das an einer Merkbefreiung, oder ist es der Unwille / das Unvermoegen zu verstehen? Was hat eine Staatsanwaltschaft in einem OWI-Verfahren zu tun? Quote Link to post Share on other sites
zorro69 443 Posted February 26, 2014 Report Share Posted February 26, 2014 Bananenbrot scheint ein Jurastudent zu sein, da muss man schon mal Fehler erlauben. wenn unser Student auch in seinem Link die Gründe gelesen und verstanden (in dieser Reihenfolge) hätte, wäre ihm dieses aufgefallen: Da der Bf. ohne eine Voruntersuchung direkt zur Aburteilung dem Gericht überwiesen wurde, stellte sich die Frage der Sicherung der Vertraulichkeit der Ermittlungen nicht. In den Akten in OWI Verfahren sind aber viele Daten anderer Verkehrssünder, dessen Vertraulichkeit gewahrt werden muss. Daher greift dieses Urteil nicht im normalen RF Fall. Noch Fragen Kienzle? Quote Link to post Share on other sites
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