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Zwei Mal Geblitzt Aber Nur Ein Foto Im Anhörungsbogen


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Hallo Zusammen,

 

ich wurde Ende Dezember angeblich zwei Mal im Rennsteigtunnel (Bundesautobahn) in Thüringen geblitzt.

 

Verstöße laut Anschreiben:

Verstoß 1: 16 km/h zu schnell (nach Toleranz)

Verstoß 2: 14 km/h zu schnell (nach Toleranz)

 

Allerdings erscheint mir der Anhörungsbogen komisch, denn es wurde nur ein Satz Fotos mitgeschickt (diese sind auch noch dazu unkommentiert, es geht also nicht hervor zu welchem Verstoß sie gehören).

Außerdem wurde nur zu einem der beiden Verstöße eine genaue Angabe des Ortes in Form des Autobahnkilometers abgegeben, zu dem zweiten gibt es nur eine Uhrzeit.

 

Somit weiß ich nicht, wie viel Strecke zwischen den beiden Messungen lag. (Was würde passieren wenn aus den Kilometerangaben hervorgeht, dass ich kontinuierlich zu schnell war?!)

 

Was soll ich tun?

 

Beste Grüße

Istus

 

 

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Danke für die schnellen Antworten.

 

Meine Sorge ist, dass aus der zweiten Kilometerangabe (die mir ja bisher vorenthalten wurde) hervor gehen könnte, dass ich die ganze Zeit schneller als erlaubt gefahren bin.

Dürften die so etwas einsetzen?

 

MFG Istus

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Sei froh das kein Vorsatz unterstellt wird, das gibt es zu dem Tunnel auch bereits mit Angabe von 1X Schilder nicht beachtet.

 

Zahl die Verwarngelder und gut ist.

 

Edit:

Anhörungsbogen klingt eher so, das man dann doch Vorsatz unterstellen will.

Dazu gibt es eine Beschwerdeentscheidung des OLG Thüringen, dass dies korrekt ist.

 

Edit 2:

Es sind sogar vier Blitzer je Richtung.

Also entweder es kommen noch zwei oder du hattest Glück.

Edited by Gast225
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Nee, ein Verwarngeld-Angebot hab ich keins bekommen, dann hätte ich das bezahlt und gut ist.

Da war nur ein Anhörungsbogen drin, deswegen bin ich ja so verwirrt, denn 12 + 16 km/h ist ja normalerwiese nicht Punkte-behaftet.

Kann ich denn über die Angaben auf dem Anhörungsbogen etwaige Vorsatz und damit Punkteaspekte umgehen?

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Wenn du Pech hast, dann reitest Du Dich durch Angaben zur eigentlichen Sache erst noch richtig rein.

Genau das also sein lassen. Max. die Personalien angeben und fertig. Ab Stufe Anhörungsbogen hast du übrigens Akteneinsicht.

Rein interessehalber würde ich das mal verlangen. Mehr als etwas Zeit und Aufwand kostet das nichts.

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Ab Stufe Anhörungsbogen hast du übrigens Akteneinsicht.

Rein interessehalber würde ich das mal verlangen. Mehr als etwas Zeit und Aufwand kostet das nichts.

Das mit der Akteneinsicht posaunst du nun schon seit Tagen herum, vielleicht aber solltest du auch erwaehnen, dass das so umfassend nicht ist.

 

 

In Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten sind die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nicht Spezialregelungen des Ordnugnswidrigkeitengesetzes entgegenstehen (§ 46 OWiG).

 

Das bedeutet, dass auch für die Akteneinsicht im Bußgeldverfahren die Vorschriften der §§ 147, 406e und 475 StPO und umfassend auch die Vorschriften der Strafprozessordnung beachtet werden müssen, soweit sie die Verteidigung betreffen.

 

Quelle

 

Weiter:

 

 

Dem Beschuldigten steht nicht ein so umfassendes Akteneinsichtsrecht zu wie einem Verteidiger. Der Grund hierfür sind Datenschutzgesichtspunkte und schützenswerte Interessen derjenigen Personen, über die sich in den Akten Material befindet.

 

[...]

 

Quelle

 

Alles klaro?

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.....

Lieber Hartmut,

 

das mit dem Posaunen ist in der Tat so eine Sache. Einige Leute blasen viel und kriegen keinen Ton heraus und andere blasen wenig und treffen jeden Ton.

http://dejure.org/gesetze/StPO/147.html erlaubt nämlich die Möglichkeit, das man gegen die Verweigerung der Akteneinsicht rechtliche Schritte einleitet um eine richterliche Entscheidung zu erreichen.

Und das schöne ist: Dafür braucht man keinen Rechtsanwalt, der das aber natürlich gerne und total umsonst für einen übernimmt.

 

Liebe Grüsse

 

Bananenbrot

 

 

 

 

[mod]

Hab den Beitrag mal etwas übersichtlicher gestaltet.

[/mod]

Edited by Bluey
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Lieber Hartmut,

Das waere ja schon mal geklaert. Selbiger hat sich ja persoenlich gegen die Aufwertung seines Nicks gewehrt.

 

das mit dem Posaunen ist in der Tat so eine Sache. Einige Leute blasen viel und kriegen keinen Ton heraus und andere blasen wenig und treffen jeden Ton.

Tja, jetzt waere eventuell nur noch zu klaeren, wer hier wer ist und obendrein, ob die Toene, die da beim Posaunen heraus kommen, tatsaechlich die richtigen sind. Ich verweise eben noch einmal auf meinen Beitrag, in dem ich das Zitat ueber den Umfang der Akteneinsicht des Betroffenen einstellte. Auch dein Link zu dejure.org hilft da nicht weiter, um darstellen zu koennen, dass die Akteneinsicht so umfaenglich wie noetig ist oder nicht. Generell ist sie jedoch nicht so umfassend wie die des Rechtsanwaltes, wird dem Beschuldigten also eventuell gar nicht weiter helfen koennen......

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Lieber Hartmut,

Das waere ja schon mal geklaert. Selbiger hat sich ja persoenlich gegen die Aufwertung seines Nicks gewehrt.

 

das mit dem Posaunen ist in der Tat so eine Sache. Einige Leute blasen viel und kriegen keinen Ton heraus und andere blasen wenig und treffen jeden Ton.

Tja, jetzt waere eventuell nur noch zu klaeren, wer hier wer ist und obendrein, ob die Toene, die da beim Posaunen heraus kommen, tatsaechlich die richtigen sind. Ich verweise eben noch einmal auf meinen Beitrag, in dem ich das Zitat ueber den Umfang der Akteneinsicht des Betroffenen einstellte. Auch dein Link zu dejure.org hilft da nicht weiter, um darstellen zu koennen, dass die Akteneinsicht so umfaenglich wie noetig ist oder nicht. Generell ist sie jedoch nicht so umfassend wie die des Rechtsanwaltes, wird dem Beschuldigten also eventuell gar nicht weiter helfen koennen......

 

 

Dann belege das doch mal bitte.

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Dann belege das doch mal bitte.

Wie denn anders, als ich bereits getan habe - und 'zorro69' jetzt auch noch? Wenn du des Lesens nicht maechtig bist, dann wird alle Muehe unsererseits vergeblich sein........ Im Uebrigen hast du die Behauptung aufgestellt, dass die Akteneinsicht fuer jedermann moeglich ist und sogar per Gerichtsbeschluss eingeklagt werden kann. Allein, selbst deine Links belegen, dass das so nicht richtig ist.

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So, und jetzt bin ich mal gespannt was Ihr dazu sagt. Ihr wisst ja, was nach dem EGMR kommt......

Wen man keine Ahnung hat dann am Besten......

 

 

Das Recht zur Akteneinsicht eines Beschuldigten ist Europarecht. Hierzu sagt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, Straßburg, in seinem Urteil vom17.02.1997:

Die Weigerung der StA, dem Beschuldigten bei seiner Verteidigung in eigener Person Akteneinsicht zu gewähren und Kopien aus der Akte zu erhalten, verletzt Art. 6 III und I EMRK.“

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Strafrecht

EGMR Urteil vom 17.02.1997 (10/1996/629/812)

 

Leitsätze:

Die Weigerung der StA, dem Beschuldigten bei seiner Verteidigung in eigener Person Akteneinsicht zu gewähren und Kopien aus der Akte zu erhalten, verletzt Art. 6 III und I EMRK. Die Verweigerung der Akteneinsicht des Beschuldigten macht den Staat schadenersatzpflichtig.

 

 

Du kannst ja mal versuchen Schadenersatz für eine verweigerte Akteneinsicht zu erhalten.

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Strafrecht

EGMR Urteil vom 17.02.1997 (10/1996/629/812)

 

Leitsätze:

Die Weigerung der StA, dem Beschuldigten bei seiner Verteidigung in eigener Person Akteneinsicht zu gewähren und Kopien aus der Akte zu erhalten, verletzt Art. 6 III und I EMRK. Die Verweigerung der Akteneinsicht des Beschuldigten macht den Staat schadenersatzpflichtig.

 

 

Du kannst ja mal versuchen Schadenersatz für eine verweigerte Akteneinsicht zu erhalten.

 

 

An dem Tag wo das jemand erfolgreich durchzieht knallen im RF die Korken.

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Du möchtest ernsthaft behaupten, aus diesem Urteil könnte ein Beschuldigter im OWi-Verfahren (wir reden von der Ebene Bußgeldstelle) das Recht zur Akteneinsicht ableiten? Mutig...

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So, und jetzt bin ich mal gespannt was Ihr dazu sagt. Ihr wisst ja, was nach dem EGMR kommt......

Wen man keine Ahnung hat dann am Besten......

 

 

Das Recht zur Akteneinsicht eines Beschuldigten ist Europarecht. Hierzu sagt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, Straßburg, in seinem Urteil vom17.02.1997:

Die Weigerung der StA, dem Beschuldigten bei seiner Verteidigung in eigener Person Akteneinsicht zu gewähren und Kopien aus der Akte zu erhalten, verletzt Art. 6 III und I EMRK.“

 

Es ist ja beinahe schon penetrant zu nennen, wie du hier andauernd das Strafrecht und das OWI-Recht durcheinander wuerfelst. Liegt das an einer Merkbefreiung, oder ist es der Unwille / das Unvermoegen zu verstehen? Was hat eine Staatsanwaltschaft in einem OWI-Verfahren zu tun?

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Bananenbrot scheint ein Jurastudent zu sein, da muss man schon mal Fehler erlauben.

 

wenn unser Student auch in seinem Link die Gründe gelesen und verstanden (in dieser Reihenfolge) hätte, wäre ihm dieses aufgefallen:

 

Da der Bf. ohne eine Voruntersuchung direkt zur Aburteilung dem Gericht überwiesen wurde, stellte sich die Frage der Sicherung der Vertraulichkeit der Ermittlungen nicht.

 

In den Akten in OWI Verfahren sind aber viele Daten anderer Verkehrssünder, dessen Vertraulichkeit gewahrt werden muss.

 

Daher greift dieses Urteil nicht im normalen RF Fall.

 

Noch Fragen Kienzle?

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