Fibru 1 Posted December 30, 2013 Report Share Posted December 30, 2013 Hallo Zusammen,es wäre super wenn mir jemand helfen könnteund eine erste Einschätzung geben könnte.Es geht um eine Geschwindigkeitsübertretung in Linz die ich am 26.05.13 begangen habe.Bin aber nicht Halter (meine Frau) des Fahrzeugs zum Tatzeitpunkt gewesen.So kam dann erstmals im September eine Lenkererhebung zu uns nach Deutschland.Nach mehreren Hin und Her habe ich mich letztlich als Fahrer online angegeben. Drauf hinKam eine Strafverfügung.Nun ging ich davon aus, dass diese verjährt istUnd habe dies der Bearbeiterin der BH NÖMitgeteilt. Nun bin ich über die Antwort die relativPrompt kam verwundert (siehe unten) 1. Verjährung 1 Jahr, 2. §21 VSTG (der soll in 2013 gestrichen worden sein ?http://at.gesellschaft.recht.narkive.com/9DCOpIpP/verwaltungsstrafgesetz-wichtige-neuerungen-2013) Der Betrag um den es geht ist mit 70 Eur überschaubar aberder Verdacht tut sich hier auf mir soll ein Bär aufgebunden werden , wenn man sich die Antwort der Sachbearbeiterin anschaut. Was meint Ihr ? Hier die Antwort: "In Österreich tritt die Verjährung erst nach 12 Monaten ein, gemäß § 21 Abs.2 und 3 - tut mir leid.Die 1 Verfolgungshandlung wurde bereits am 08.07.2013 gesetzt." Mit freundlichem GrußFür den Bezirkshauptmann -----Ursprüngliche Nachricht----- Sehr geehrte Damen u. Herren,es geht um eine von mir am 26.05.2013 begangene Geschwindigkeitsüberschreitung. Am 18.12.2013 habe ich hierzu eine Strafverfügung erhalten(siehe Kennzeichen im Betreff). Gemäß Paragraph § 31 VSTGist am 27.11.2013 Verjährungeingetreten (Fassung vor 01.07.2013),da seit Tatzeitpunkt 1/2 Jahr vergangen. Dementsprechend erhebe ich in vorliegendem Fall Einspruch. Gruß Quote Link to post Share on other sites
Eribaer 382 Posted December 30, 2013 Report Share Posted December 30, 2013 Ja, das ist wirklich so, dass in AT eine Verjährung erst nach 12 Monaten eintritt. Quote Link to post Share on other sites
Fibru 1 Posted December 31, 2013 Author Report Share Posted December 31, 2013 Danke,aber betrug die Verjährung bei Geschwindigkeitsüberschreitungennicht ein 1/2 Jahr ? 1 Jahr für Bsp. Parkverstößei.Z. mit Begehungsdelikten ? Quote Link to post Share on other sites
Eribaer 382 Posted December 31, 2013 Report Share Posted December 31, 2013 Danke,aber betrug die Verjährungbei Geschwindigkeitsüberschreitungennicht ein 1/2 Jahr ? 1 Jahr für Bsp. Parkverstößei.Z. mit Begehungsdelikten ? Ja, ich glaube mich jedoch an einen Newsletter des ÖAMTC erinnern zu können, in dem berichtet wurde, dass die Verjährungsfrist generell auf ein Jahr verlängert wurde. Leider kann ich (im Moment) den entsprechenden Beleg nicht finden. Was führt der der § 21 aus, der in der Antwort der BH zitiert wurde? Quote Link to post Share on other sites
Fibru 1 Posted January 1, 2014 Author Report Share Posted January 1, 2014 Gutes Neues Jahr !Ich kann bzgl. des 21 nur vermutendass sich die Dame auf das Verwaltungsstrafgesetz bezieht.Ein Inhalt dieses § dürfte wohl sein, daß in bestimmten Fällen von einer Strafverfügung abgesehen wird.Ich werde in den nächsten Tagen dort anrufenund Nachfragen. Werde hier berichten. Evtl.kommt ja irgendetwas interessantes dabei raus.Viele Grüsse. Quote Link to post Share on other sites
Fibru 1 Posted January 7, 2014 Author Report Share Posted January 7, 2014 Habe soeben angefragt,die Dame meinte, daß der 21 § im Vstg noch vorhanden ist und hier seit Juli 13 neu geregelt die Verjährung auf 1 Jahr verlängert wurde.Nach Ihrer Ansicht ist war die erste Lenkererhebung bereits eine Verfolgungshandlung . Ich werde nun wohl oder übel die 70 Euros Zahlen , bei diesem Betrag werde ich eine weitergehende Untersuchung via Anwalt nicht in Angriff nehmen. Wünsche den Forenmitglieder jedenfalls noch alles Gute in 2014! Quote Link to post Share on other sites
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