Jump to content

Verjährung Verkehrsdelikt In At + Vstg 21 ?


Recommended Posts

Hallo Zusammen,

es wäre super wenn mir jemand helfen könnte

und eine erste Einschätzung geben könnte.

Es geht um eine Geschwindigkeitsübertretung

in Linz die ich am 26.05.13 begangen habe.

Bin aber nicht Halter (meine Frau) des Fahrzeugs zum Tatzeitpunkt gewesen.

So kam dann erstmals im September eine Lenkererhebung zu uns nach Deutschland.

Nach mehreren Hin und Her habe ich mich letztlich als Fahrer online angegeben. Drauf hin

Kam eine Strafverfügung.

Nun ging ich davon aus, dass diese verjährt ist

Und habe dies der Bearbeiterin der BH NÖ

Mitgeteilt. Nun bin ich über die Antwort die relativ

Prompt kam verwundert (siehe unten) 1. Verjährung 1 Jahr, 2. §21 VSTG (der soll in 2013 gestrichen worden sein ?http://at.gesellschaft.recht.narkive.com/9DCOpIpP/verwaltungsstrafgesetz-wichtige-neuerungen-2013)

 

Der Betrag um den es geht ist mit 70 Eur überschaubar aber

der Verdacht tut sich hier auf mir soll ein Bär aufgebunden werden , wenn man sich die Antwort der Sachbearbeiterin anschaut.

 

Was meint Ihr ?

 

Hier die Antwort:

 

"In Österreich tritt die Verjährung erst nach 12 Monaten ein, gemäß § 21 Abs.2 und 3 - tut mir leid.

Die 1 Verfolgungshandlung wurde bereits am 08.07.2013 gesetzt."

 

 

Mit freundlichem Gruß

Für den Bezirkshauptmann

 

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

 

 

Sehr geehrte Damen u. Herren,

es geht um eine von mir am 26.05.2013 begangene Geschwindigkeitsüberschreitung.

 

Am 18.12.2013 habe ich hierzu eine Strafverfügung erhalten(siehe Kennzeichen im Betreff).

 

Gemäß Paragraph § 31 VSTG

ist am 27.11.2013 Verjährung

eingetreten (Fassung vor 01.07.2013),

da seit Tatzeitpunkt 1/2 Jahr vergangen.

 

Dementsprechend erhebe ich in vorliegendem Fall Einspruch.

 

Gruß

Link to post
Share on other sites

Danke,

aber betrug die Verjährung

bei Geschwindigkeitsüberschreitungen

nicht ein 1/2 Jahr ? 1 Jahr für Bsp. Parkverstöße

i.Z. mit Begehungsdelikten ?

 

Ja, ich glaube mich jedoch an einen Newsletter des ÖAMTC erinnern zu können, in dem berichtet wurde, dass die Verjährungsfrist generell auf ein Jahr verlängert wurde. Leider kann ich (im Moment) den entsprechenden Beleg nicht finden.

 

Was führt der der § 21 aus, der in der Antwort der BH zitiert wurde?

Link to post
Share on other sites

Gutes Neues Jahr !

Ich kann bzgl. des 21 nur vermuten

dass sich die Dame auf das Verwaltungsstrafgesetz bezieht.

Ein Inhalt dieses § dürfte wohl sein, daß

in bestimmten Fällen von einer Strafverfügung

abgesehen wird.

Ich werde in den nächsten Tagen dort anrufen

und Nachfragen. Werde hier berichten. Evtl.

kommt ja irgendetwas interessantes dabei raus.

Viele Grüsse.

Link to post
Share on other sites

Habe soeben angefragt,

die Dame meinte, daß der 21 § im Vstg noch vorhanden ist und hier seit Juli 13 neu geregelt

die Verjährung auf 1 Jahr verlängert wurde.

Nach Ihrer Ansicht ist war die erste Lenkererhebung bereits eine Verfolgungshandlung . Ich werde nun wohl oder übel die 70 Euros Zahlen , bei diesem Betrag werde ich eine weitergehende Untersuchung via Anwalt nicht in Angriff nehmen.

 

Wünsche den Forenmitglieder jedenfalls noch alles Gute in 2014!

Link to post
Share on other sites

Join the conversation

You can post now and register later. If you have an account, sign in now to post with your account.

Guest
Reply to this topic...

×   Pasted as rich text.   Paste as plain text instead

  Only 75 emoji are allowed.

×   Your link has been automatically embedded.   Display as a link instead

×   Your previous content has been restored.   Clear editor

×   You cannot paste images directly. Upload or insert images from URL.

×
×
  • Create New...