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"... Verbotswidrig Auf Einem Seitenstreifen"


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Hallo,

 

bin gerade etwas erstaunt. Habe eine Verwarnung über 30€ (!) erhalten wegen Zitat:

 

§ 2 Abs. 1, § 49StVO, §24 StVG

 

"Sie parkten verbotswidrig auf einem Seitenstreifen"

 

Nun habe ich im Bußgeldkatalog nach diesem Punkt gesucht und nichts gefunden - ich bin wirklich sicher da nichts falsch gemacht zu haben

(Seitenstreifen einer großen Strasse in Richtung Ortsausgang).

Vielleicht kann mich jemand erleuchten und mir den Punkt im Bußgeldkatalog verlinken. Oder einfach den genauen Gesetztestext.

 

Wage ja zu hoffen dass die mir Unsinn geschickt haben.

 

Gruß Fatzo

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Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, darf man auf Vorfahrtsstraßen Grundsätzlich innerort parken. Auf Kraftfahrstraßen nunmal nicht. Das kostet aber 70€.

 

Da aber der § 2 Abs. 1 angeführt wurde, wird wohl irgendwie an der vom TE genannten Stelle ein Parken auf der Fahrbahn gefordert sein.

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Also hab eben mal ein Photo geschossen. Mein Auto hat damals in etwa da gestanden wo jetzt der Jeep parkt. (Ein flaches Auto).

 

Uups. War lange nicht mehr im Forum. Kann ich kein Bild mehr uploaden ?

 

Aah erweiterter Editor !

post-2979-0-39604000-1372446127_thumb.jpg

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Tja, hier hilft scheinbar nur, von der Gemeinde den Nachweis zu verlangen, welcher Faher das Fahrzeug denn dort geparkt habe. Da sie dieses nicht koennen, verbleibt beim Halter nur noch die Bearbeitungsgebuehr, damit waeren zumindest einige Euros eingespart......

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Hatte heute mal bei der Stadt angerufen um mir die TNBR geben zu lassen.

Die Bearbeiterin war sehr freundlich und sagte ne Nummer (902021 wenn ich recht errinere - hab diese Nr aber nicht im Tatbestandskatalog gefunden),

und meinte sie verbinde mich mit dem aufschreibendem Beamten, da sie diesen Fall auch noch nie hatte.

 

Der raunzt mich dann an ob ich nicht lesen könne, steht doch drauf, und ausserdem darf man auf Seitenstreifen nie parken weil man ja dann ne durchgezogene Linie überfährt...

 

Hab jetzt nocheinmal per Mail nach der Nr gefragt, ansonsten gehts ab zum Anwahlt. Die 18€ Gebühr möchte ich nämlich auch nicht aufgebrummt bekommen wenn kein Verstoss vorliegt.

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Es gibt, sehe ich gerade, soetwas:

 

102106 Sie benutzten vorschriftswidrig den Seitenstreifen. ( B - 1) 10,00€

§ 2 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 2 BKat

 

oder

 

102118 Sie benutzten verbotenerweise den Grünstreifen. ( B - 1) 10,00€

§ 2 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 2 BKat

 

Kostet allerdings nur 10€ statt 30€.

Ausserdem wäre da dann beim ersten immer noch die Frage warum ist das Parken vorschriftswidrig ?

Und bezieht sich soetwas nicht auf den fahrenden Verkehr ?

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Der raunzt mich dann an ob ich nicht lesen könne, steht doch drauf, und ausserdem darf man auf Seitenstreifen nie parken weil man ja dann ne durchgezogene Linie überfährt...

Jau, der Mann ist kompetent. Deshalb darf, wer ein langsames Fahrzeug führt, ab sofort den Seitenstreifen auch nicht mehr nutzen um andere Verkehrsteilnehmer vorbei zu lassen. Ruf ihn nochmal an, und frage ihn wann "seine" Änderung der STVO rechtskräftig wird.
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902021 = Ist nicht im Tatbestandskatalog enthalten. Aber die Nummer ist nach dem Tatbestandskatalog wie folgt aufgebaut:

 

9 = Auffangtatbestand zur freien Verfügung, sofern kein auf den Sachverhalt zutreffender Tatbestand vorgesehen ist

02 = Paragraf 2 der StVO

021 = Laufende Nummerierung verschiedener Auffangtatbestände für Verwangelder

 

 


Quelle: Bundeseinheitlicher

Tatbestandskatalog

Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten

 

Stand: 01.04.2013 - 9. Auflage

 

 

Aufbau der bundeseinheitlichen Tatbestandsnummer

Die Tatbestandsnummer (TBNR) besteht aus 6 Ziffern.

 

 

Es bedeuten:

- die 1. Ziffer = Vorschrift, in der die OWi enthalten ist:

„1“ = StVO

.

.

.

„9“ = Auffangtatbestand zur freien Verfügung, sofern kein auf den Sachverhalt zutreffender Tatbestand vorgesehen ist

 

- die 2. und 3. Ziffer = Paragraf des Tat- bzw. Grundtatbestandes

 

- die 4. ,5. und 6. Ziffer =

von Schlüsselzahl 000 bis 099 = Tatbestände aus dem Verwarnungsgeldbereich, die nicht im Bußgeldkatalog enthalten sind

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Ist ja ein Ding. Hatte eben nochmal bei der Stadt angerufen und die bestehen auf dieser 902021.

 

Aber was ist dann 021 für ein Auffangstatbestand ?

 

", sofern kein auf den Sachverhalt zutreffender Tatbestand vorgesehen ist"

Erfindet man sich was zusammenerfinden oder was ? Immerhin gibt es die oben genannten 10€ Verstöße ....

 

Auch haben die wieder von einer schmalen Linie gefasselt.

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... Der raunzt mich dann an ob ich nicht lesen könne, steht doch drauf, und ausserdem darf man auf Seitenstreifen nie parken weil man ja dann ne durchgezogene Linie überfährt... ...
Diese Linie hat den Namen Zeichen 295, Fahrstreifenbegrenzung, Fahrbahnbegenzung.

 

In bestimmten Fällen darf sie nicht überfahren werden.

 

In der Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1), Abschnitt 9 (Markierungen) lfd Nr 68 steht genaueres:

"1.a) Wer ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie auch nicht teilweise überfahren."

Was aber gleich wieder egalisiert wird:

"2.a) Wer ein Fahrzeug führt, darf links von der durchgehenden Fahrbahnbegrenzungslinie nicht halten, wenn rechts ein Seitenstreifen oder Sonderweg vorhanden ist."

ivm §12 StVO steht dann schon mal fest, daß man bei einem vorhanden Seitenstreifen nicht mehr auf der Fahrbahn parken darf sondern auf dem Seitenstreifen parken muß.

 

Wenn dort aber ein Sonderweg ist, darf man dort drauf nicht parken, aber dann muß dort auch irgend ein Blauschild herumstehen. So wie etwas Bus, Rad, Fußgänger usw ...

 

An deiner Stelle würde ich mich als Fahrer outen, den BGB abwarten, dann Einspruch einlgegn und es auf einen Gerichtstermin ankommen lassen.

Wird doch überall auf einem Seitenstreifen geparkt, weil es doch vorgeschrieben ist.

Irgendwie muß es der Knöllchenschreiber doch auch lernen.

 

Aber wahrscheinlich wird es nicht so weit kommen.

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Aber was ist dann 021 für ein Auffangstatbestand ?

 

", sofern kein auf den Sachverhalt zutreffender Tatbestand vorgesehen ist"

Erfindet man sich was zusammenerfinden oder was ?

Ja. Die 021 ist erfunden. Der Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog enthält nicht abschließend alle Tatbestände, die man begehen kann. Deswegen kann man solche Nummern erfinden. Alles was mit 9 anfängt ist ein Auffangtatbestand.

 

 

Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog

Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten

4.1.3 Anwendbarkeit und Umfang

Der Tatbestandskatalog enthält die Tatbestände des Bußgeldkataloges sowie weitere häufig vorkommende Tatbestände von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (StVO, FeV, StVZO, StVG, Ferienreise-VO, FZV).

Fehlende Tatbestände können unter Angabe der nachstehenden TBNR ebenfalls bearbeitet werden. Dabei ist der jeweilige Tatbestand möglichst kurz, aber präzise in Anlehnung an vorhandene Tatbestände zu formulieren.

Auffangtatbestand: 9.....

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Ja. Die 021 ist erfunden. Der Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog enthält nicht abschließend alle Tatbestände, die man begehen kann. Deswegen kann man solche Nummern erfinden. Alles was mit 9 anfängt ist ein Auffangtatbestand.
Müßten aber nicht auch die 'erfundenen' Nummern irgendwo festgelegt und publiziert werden, damit ich als VT wenigstens die theoretische Möglichkeit habe, nicht dagegen zu verstoßen? Und wer darf solche Nummern 'erfinden' und ihnen wie Rechtskraft verleihen?
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An deiner Stelle würde ich mich als Fahrer outen, den BGB abwarten, dann Einspruch einlgegn und es auf einen Gerichtstermin ankommen lassen.

Wird doch überall auf einem Seitenstreifen geparkt, weil es doch vorgeschrieben ist.

Irgendwie muß es der Knöllchenschreiber doch auch lernen

Genau so sehe ich das auch. Und um das "Lernen" zu unterstützen bietet sich eben die Möglichkeit den Zettelhansel und seine Verbündeten in der Bussgeldstelle in ein Verfahren "Verfolgung Unschuldiger" zu schicken....
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Müßten aber nicht auch die 'erfundenen' Nummern irgendwo festgelegt und publiziert werden...? Und wer darf solche Nummern 'erfinden' und ihnen wie Rechtskraft verleihen?

Ich denke nicht das die publiziert werden müssten. Warum auch? Ich würde die eher als Zuordnungsnummer für einen bestimmten Textbaustein sehen. Erfinden kann die Nummer jeder, der meint das sie nützlich für ihn ist.

 

Eine Rechtskraft -wie du es nennst- für die Tatbestandsnummer ist nicht gefordert, da ja aus dem Text des Bußgeldbescheides (bzw. im Fall des TE das Verwarngeldangebot) die Bezeichnung der Tat hervorgeht. Und im OWiG steht auch nicht das die Tatbestandsnummer angegeben werden muss.

 

 

Ordnungswidrigkeitengesetz

 

§ 66

 

 

Inhalt des Bußgeldbescheides

 

(1) Der Bußgeldbescheid enthält

1. die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter,

2. den Namen und die Anschrift des Verteidigers,

3. die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften,

4. die Beweismittel,

5. die Geldbuße und die Nebenfolgen.

...

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Ich denke nicht das die publiziert werden müssten. Warum auch?
Weil ich eigentlich in der Annahme lebe, ich müßte die Möglichkeit haben, mich vor irgendwelchen wie auch immer strafbewehrten Verhaltensweisen schützen zu können, indem ich die Strafbewehrtheit vorher kenne. Soll heißen: Darfst Du nicht, wenn Du doch tust, kostet das XX € muß nach meinem Verständnis die Legislative zumindest grundsätzlich definieren und mir durch Veröffentlichung zur Kenntnis bringen.
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Hab mal weiter rumgesucht - könnte es sein dass an gezeigter Stelle vielleicht füher mal Parkverbot war ?

Habe folgenden Text gefunden (scheint aber nicht mehr aktuell zu sein: auf http://dejure.org/gesetze/StVO/12.html steht was anderes!)

 

Übersicht zum § 12 StVO Halten und Parken

 

(1) Das Halten ist unzulässig

1.

an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,

2.

im Bereich von scharfen Kurven,

3.

auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor,

4.

auf Bahnübergängen,

5.

soweit es durch folgende Verkehrszeichen oder Lichtzeichen verboten ist:

a) Haltverbot (Zeichen 283),

b) eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286),

c) Fahrbahnbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe b, bb),

 

Dieses 5c könnte dies besagt haben...

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Hab mal weiter rumgesucht - könnte es sein dass an gezeigter Stelle vielleicht füher mal Parkverbot war ?

Habe folgenden Text gefunden (scheint aber nicht mehr aktuell zu sein: auf http://dejure.org/gesetze/StVO/12.html steht was anderes!)

 

Übersicht zum § 12 StVO Halten und Parken

Nein. Dir wird ja ein Verstoß gegen § 2 (1) StVO vorgeworfen.

 

 

Darfst Du nicht, wenn Du doch tust, kostet das XX € muß nach meinem Verständnis die Legislative zumindest grundsätzlich definieren und mir durch Veröffentlichung zur Kenntnis bringen.

Das muß man nicht. Es gibt ja auch Ordnungswidrigkeiten bei denen es keinen Regelsatz gibt.
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Das muß man nicht. Es gibt ja auch Ordnungswidrigkeiten bei denen es keinen Regelsatz gibt.
Aber es muß doch einen Rahmen geben, oder täusche ich mich? Und die grundsätzliche Rechtswidrigkeit bzw. eben der Verstoß muß ja irgendwo definiert sein. Es kann doch nicht sein, daß der Mitarbeiter des O-Amtes ganz locker durch die Hose atmend entscheidet, heute mal für irgendwas einen recht beliebig festgesetzten Betrag kassieren zu wollen.
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Der Rahmen wird im § 17 OWiG vorgegeben. Da gibt es bestimmt Erfahrungswerte/Gerichtsurteile was die Festlegung der Höhe betrifft. Wenn einem die angebotene Höhe nicht passt, kann man ja immer noch versuchen, vor Gericht die faire Strafe zu erwirken.

 

§ 17

Höhe der Geldbuße

 

 

(1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro.

(2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.

(3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.

(4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

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Habe am Freitag den Bußgeldbescheid über nun 53,50€ erhalten. Und Einspruch eingelegt mit der Begründung, dass das Parken dort auf dem Seitenstreifen nicht verboten ist aufgrund §12 Abs 4 und Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1), Abschnitt 9 (Markierungen) lfd Nr 68. Mal sehen was bei rauskommt. Ich bin wirklich gespannt.

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Übersicht zum § 12 StVO Halten und Parken

 

(1) Das Halten ist unzulässig

...

5.

soweit es durch folgende Verkehrszeichen oder Lichtzeichen verboten ist:

 

a) Haltverbot (Zeichen 283),

 

b) eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286),

 

c) Fahrbahnbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe b, bb),

 

Dieses 5c könnte dies besagt haben...

Nochmal gefragt:

 

Woher hast du dies?

 

§12 Abs 1 Satz 5 sagt was ganz anderes!

vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
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  • 1 month later...

Hallo !

 

Es gibt neues: Habe nun nach meinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid die Ladung zur Hauptverhandlung am Amtsgericht erhalten...

Hätte eher eine Rücknahme Bescheids oder eine Ablehnung des Einspruchs erwartet. Auf jeden Fall eine Entscheidung nach Aktenlage.

Was gibt es denn noch zu erzählen? Die zwei Ordnungsmenschen sind auch geladen.

 

Was ist nun zu tun? Anwalt holen? Vor Gericht wahrheitsgemäß die Fahrereigenschaft bestreiten ?

Ist der Vorwurf im Endeffekt doch berechtigt und mein Einspruch war unbegründet ?

 

Man oh man...

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Anwaltspflicht gibt es keine. Bei einer Einstellung des Verfahrens -oder selbst bei einem Freispruch- besteht die Gefahr, dass man die Kosten für den Anwalt selber trägt.

 

Vor Gericht muß man dann die Gründe des Einspruchs wiederholen.

 

edit: Ich kann da keinen Grund erkennen, warum dort das Parken auf dem Seitenstreifen verboten sein sollte.

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Hätte eher eine Rücknahme Bescheids
Und wovon träumst Du nachts?

 

eine Ablehnung des Einspruchs erwartet.
Die hast Du bekommen. Und dieses Vorgehen (also Abgabe an die StA und dann möglicherweise AG-Termin) sollte Dir m.E. auch in der Rechtsbehelfsbelehrung in dem Verwarngeldbescheid angekündigt worden sein.

 

Auf jeden Fall eine Entscheidung nach Aktenlage.
Das O-Amt hat nach Aktenlage entschieden, der StA auch. Das Gericht kann Dich nochmal zur Stellungnahme auffordern bzw. weitere Beweiserhebungen anordnen oder dienstliche Erklärungen verlangen und dann entscheiden. In aller Regel wird es (gerade bei solchen Fällen wie Deinen) allerdings einen Termin ansetzen und Dich vorladen, der Richter dürfte die Akte wohl erst im oder kurz vor dem Termin zu Gesicht bekommen. Macht am wenigsten Mühe und dürfte in aller Regel die ökonomischste Lösung sein - zumindest für das Gericht.

 

Was gibt es denn noch zu erzählen? Die zwei Ordnungsmenschen sind auch geladen.
Die werden zur Sachverhaltsschilderung aufgefordert, Du dann auch.

 

Du kannst Deinen Einspruch auch jetzt immer noch zurückziehen, es kann allerdings sein, daß die ganze Chose mittlerweile etwas teurer geworden ist.

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Warum sollte der TE den Einspruch zurückziehen?
Mein Hinweis war ein Hinweis, keine Handlungsaufforderung. Unabhängig davon: möglicherweise einfach aus Kostengründen.
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  • 2 weeks later...

Moin es gibt ein Update:

 

Dienstag wäre die Hauptverhandlung gewesen. Heute war ein Brief im Briefkasten der besagt

Hauptverhandlungstermin am ... wird aufgehoben

Auf der nächsten Seite dann

in der Bußgeldsache ... erwägt das Gericht, das Verfahren gemäß §47 Abs. 2 ... ohne Erstattung ihrer notwendigen Auslagen einzustellen.

Weiterhin kann ich innerhalb von zwei Wochen Stellung nehmen.

 

Einerseits: coole Sache, andererseits damit ist man halt nicht "freigesprochen" worden und die Ordnungsamtmenschen lernen nichts draus.

Spiele fast mit dem Gedanken hinzuschreiben "bitte nicht einstellen"...

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andererseits damit ist man halt nicht "freigesprochen" worden
Wurdest Du denn angeklagt?

 

die Ordnungsamtmenschen lernen nichts draus.
Das schließt Du bitte woraus?

 

Spiele fast mit dem Gedanken hinzuschreiben "bitte nicht einstellen"...
Mach Dich ruhig lächerlich.
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