Blaulicht 204 Posted June 24, 2013 Report Share Posted June 24, 2013 Vermutlich tatsächlich ein unterbelichteter Einzelfall. Katastrophenschutzeinsatz im ganzen Land und dann Knollen geben wollen!? Wobei eigentlich interessant:Der Hansel geht los und beknollt Einsatzfahrzeuge. Ist das nun gut oder nicht gut?Hat der einen Pfosten im Schädel oder sind die nicht sauber, die Einsatzfahrzeuge nicht beknollen. Es gab auch mal jemanden, der hat eine Anzeige wegen falschparken gegen einen Rettungshubschrauber gemacht, der im Notfalleinsatz auf einer Kreuzung gelandet ist. Und auf der anderen Seite halten Einsatzfahrzeuge im Halteverbot zum Essenholen. Also welcher Knollenhansel macht es richtig, der der Einsatzfahrzeuge beknollt oder der der dran vorbeigeht?(offensichtliche Einsatzlagen mal außen vor) Quote Link to post Share on other sites
Guest PedroK Posted June 24, 2013 Report Share Posted June 24, 2013 Der, der vorm Beknollen das Gehirn bestimmungsgemäß nutzt (falls möglich). 1 Quote Link to post Share on other sites
andicorsa 112 Posted June 24, 2013 Report Share Posted June 24, 2013 Weisst du Blaulicht, genau das hab ich mich auch gefragt als hier jemand gesagt hat er wuerde beknollen wenn man mit laufendem Motor hinter parkenden Autos steht und ohne Freisprecheinrichtung telefoniert statt demjenigen zu raten den Motor auszumachen. Ohne Kosten... Da kamen auch lustige Begruendungen raus - wo war das noch gleich? Quote Link to post Share on other sites
Blaulicht 204 Posted June 24, 2013 Report Share Posted June 24, 2013 Weisst du Blaulicht, genau das hab ich mich auch gefragt als hier jemand gesagt hat er wuerde beknollen wenn man mit laufendem Motor hinter parkenden Autos steht und ohne Freisprecheinrichtung telefoniert statt demjenigen zu raten den Motor auszumachen. Da kamen auch lustige Begruendungen raus - wo war das noch gleich? Mmh... ÄPFEL und kirschen - ParkOwi = geringfügige Owi = anders als:- Handyverbot = 40 Euro + 1 Punkt = keine Verwarnung möglich Dazu:Katastrophenlage = Rechtfertigungsgrun liegt auf der Hand Würde man beide Beispiel vergleichen wollen, müsste man genüberstellenParken im Katastropheneinsatz VS Handy am Ohr beim Einsatzfahrzeug mit laufendem Motor bei offensichem Einsatzgeschen Quote Link to post Share on other sites
andicorsa 112 Posted June 24, 2013 Report Share Posted June 24, 2013 Wir wissen nicht ob einer ein Handy am Ohr hatte - das könnte doch sein im Einsatz? Ich seh da immer noch eine Parallele. Und ja, du würdest das nicht tun, ich verstehe. Es gibt aber Polizisten die würden das tun. Sind die dann unterbelichtete Einzelfälle? Eventuell würdest du die auch noch beim Vorgesetzen anschwärzen? Weil Korpsgeist endet bei 40 €? .......... Der volle Editor ist auch nicht so gut - ich kann keine Absätze machen... ) Quote Link to post Share on other sites
Blaulicht 204 Posted June 24, 2013 Report Share Posted June 24, 2013 Sind wir jetzt mucksch? Wollen wir ein Taschentuch...??? Der böse Blaulicht hat gesagt, dass man bei Handyverbot nicht mdl. verwarnen darf... Der verpetzt bestimmt die Kollegen. Bäh. Der böse Blaulicht. Und ja. Ich hoffe, dass das Einzelfälle sind!Es gibt Gesetze, die wir zu achten haben.Da stehen Bestimmungen über Verwarngeldverfahren drinne und es endet beim Freiheitsentzug bis zum Schusswaffengebrauch. Und ich denke schon, dass sich alle an die Spielregeln halten sollen. So schwer ist das doch nicht!?Wo hört das den sonst auf? Quote Link to post Share on other sites
andicorsa 112 Posted June 24, 2013 Report Share Posted June 24, 2013 Ich sag doch nicht, du sollst jemand laufen lassen der am Steuer unsicher mit dem Handy rumfährt. Wir hatten jemand der hinter geparkten Autos steht und den Motor noch an hat während er telefoniert! Da könnte man - evtl. sogar Polizisten hier im Forum... und wo das endet - das weiß ich doch.(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperrungen, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmteexplosionsfähige Stoffe (Sprengmittel). (4) Als Waffen sind Schlagstock, Pistole, Revolver, Gewehr, Maschinenpistole, Maschinengewehr und Handgranate zugelassen. Also Frage: Wenn du jetzt deinen Kollegen der im Handyfall kein Bußgeld vergibt nicht anzeigst - wie kannst du das vor dir verantworten? Ich meine ist das nicht sogar eine Straftat? Ist das nicht fast schon Strafvereitelung im Amt? Sowas darf doch nur ein Staatsanwalt einstellen? Quote Link to post Share on other sites
nachteule 574 Posted June 24, 2013 Report Share Posted June 24, 2013 Hallo, Blaulicht, Der böse Blaulicht hat gesagt, dass man bei Handyverbot nicht mdl. verwarnen darf...wo steht das und wie sind die Konsequenzen, wenn ein Polizeibeamter doch eine Verwarnung ausspricht? Viele Grüße, Nachteule Quote Link to post Share on other sites
Blaulicht 204 Posted June 24, 2013 Report Share Posted June 24, 2013 Hallo, Blaulicht, Der böse Blaulicht hat gesagt, dass man bei Handyverbot nicht mdl. verwarnen darf...wo steht das und wie sind die Konsequenzen, wenn ein Polizeibeamter doch eine Verwarnung ausspricht? Viele Grüße, Nachteule Wo das steht? Im OwiG!Was die Konsequenzen sind? Vermutlich wäre die Verwarnung nicht rechtmäßig und ein Bußgeldverfahren wäre noch zulässig(aber das müsste mal ein Volljurist prüfen) Quote Link to post Share on other sites
Blaulicht 204 Posted June 24, 2013 Report Share Posted June 24, 2013 @andicorsa Schrei doch nicht so.Wenn der Kollege das falsch macht, dann begeht er keine Straftat.Alles gut.Da muss man den für nicht anzeigen.Er macht was falsch. Und damit kann ich schon umgehen und die richtigen Konsequenzen draus ziehen! Quote Link to post Share on other sites
andicorsa 112 Posted June 24, 2013 Report Share Posted June 24, 2013 Ja und was trifft den Polizisten der so etwas tut wenn sein Kollege ihn bei den Vorgesetzen meldet? Oder gleich beim Staatsanwalt weil unter Umständen ist das eine Straftat - das müßte aber auch mal jemand prüfen. Auf jeden Fall ist das nicht korrekt und man müßte das wohl melden. Edit: Wenn ich mir die Strafvereitelung so ansehe - das trifft es wohl nicht ganz was der Kollege da tut - aber melden müßt man den doch? ----- und ich hab immer noch Probleme mit dem Editor, ich schreie nicht, ich kann nur keine Absätze machen. Quote Link to post Share on other sites
Blaulicht 204 Posted June 24, 2013 Report Share Posted June 24, 2013 Ja und was trifft den Polizisten der so etwas tut wenn sein Kollege ihn bei den Vorgesetzen meldet? Oder gleich beim Staatsanwalt weil unter Umständen ist das eine Straftat - das müßte aber auch mal jemand prüfen. Auf jeden Fall ist das nicht korrekt und man müßte das wohl melden. Muss man das melden?Also, es ist keine Straftat im Raum.Die Staatsanwalschaft interessiert das gar nicht. Es ist ein Fehler im Bußgeldverfahren passiert. Die Bußgeldbehörde könnte das interessieren. Eine Meldeverpflichtungen wüsste ich jetzt nicht, dass es die gäbe... Ergibt sich aber aus der Logik. Aber wenn nicht dann nicht. Also macht nix. Daneben ist das ein Pflichtverstoß. Da könnte der Chef interesse dran haben. Eine Pflicht zur Meldung gibt es aber auch nicht. Quote Link to post Share on other sites
andicorsa 112 Posted June 24, 2013 Report Share Posted June 24, 2013 nach Abwägen würdest du deinen Kollegen der in so einem Fall vorsätzlich nur mündlich verwarnt also nicht melden. Es ist kein Fehler - er wußte was er tut, er hat nichtmal wirklich verwarnt, er hat nur empfohlen den Motor auszumachen wenn man mit dem Handy telefoniert - weils eben auch da verboten ist. Quote Link to post Share on other sites
nachteule 574 Posted June 24, 2013 Report Share Posted June 24, 2013 Hallo, Blaulicht, Wo das steht? Im OwiG!wo steht konkret, dass es verboten ist, einen Bußgeldtatbestand zu verwarnen? Was die Konsequenzen sind? Vermutlich wäre die Verwarnung nicht rechtmäßig und ein Bußgeldverfahren wäre noch zulässig(aber das müsste mal ein Volljurist prüfen)Für so etwas braucht man keinen Volljuristen, man muss das Owig nur richtig lesen. Wird ein Bußgeldtatbestand gebührenpflichtig verwarnt, ist das Thema erledigt und eine weitere bußgeldrechtliche Sanktionierung nicht mehr zulässig. Dies ist schon so manchem Kollegen bitter klar geworden, wenn sie z. B. bei einer berauschten Fahrt nach § 24a StVG einen tateinheitlich begangenen Verwarnungstatbestand gebührenpflichtig verwarnt und dadurch den Strafklageverbrauch erwirkt haben. Eine mündliche Verwarnung dagegen ist kein Hindernis, nachträglich ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Viele Grüße, Nachteule Quote Link to post Share on other sites
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