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Von Verdächtigen Und Beschuldigten Im Strafverfahren


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Gut gemacht PedroK.

 

(wie ich und andere sagten, nehmt mal diese Goldwaage weg und dann klappt das auch)

 

 

Und da du wieder bei der Goldwaage bist:

Es gibt auch Idf aus der StPO beim Unverdächtigen. D.h. dann in der logischen Folge, dass ihm kein Tatvorwurf gemacht wird - da er ja keine Tat begangen hat. Aber ihm muss auch vor der Maßnahme der Grund genannt werden.

Im weiteren Sinne ist der Tatvorwurf, das Nennen eines Grundes, das gleiche. Dem Bürger wird erstmal mitgeteilt was los ist. Sogar bei einer NichtIDF, der Verkehrskontrolle, die hier auch mit angeführt wurde, wird zunächst der Grund genannt - wenn ich jetzts sage, dass das quasi ein Tatvorwurf (analog) ist, dann willst du das bestimmt nicht verstehen.

 

 

 

 

 

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Diese Erweiterung der Fallkonstellation findet sich erst im Skript für Fortgeschrittene. Im ersten Schritt wird an diesem Standardfall zunächst die Abwägung zwischen Rauswurf und Einweisung (des Mensc

Auch in diesem Szenario macht eine Aussage, auch ohne Anwalt, keinen Sinn. In dieser Situation bin ich Beschuldigter. Als solcher muss ich meinen Aufenthalt zur Tatzeit und die Schadenfreiheit des LKW

Ich denke, nun ist wirklich der Zeitpunkt gekommen, deine Medizin einzunehmen......

Stell dir mal vor du gehst durch die Stadt und ein Polizist kommt und sagt:

 

'Ausweis hergeben'

 

 

Meinst du, dass du dieser Aufforderung gerne folgen würdest?

Meinst du, wenn du 'nö' sagst und das in einem Widerstand endtet, dass du, außer in Bayern, schlechte Karten hättest?

 

Mein Bauch sagt, dass das so nicht geht.

Und das Gesetzt bzw die Rechtmäßigkeitsanforderungen sagen das auch.

 

Zunächst muss der Polizist voll erkennbar sein. Oft reicht da schon die Uniform und vielleicht das Wort: "Polizei"

Und dann muss die Maßnahme bekannt gegeben werden und der Grund genannt werden.

"Zeigen Sie ihren Ausweis, weil wir Drogendealer suchen, weil Sie so aussehen wie ein Dieb, weil wir hier eine Razzia machen, weil Sie eben die Frau verprügelt haben oder was auch immer"

Diese Ansage kann entfallen, wenn der Grund allgemein genannt wurde bzw offensichtlich ist; z.b. bei der Passkontrolle am Flughafen.

 

 

Und so kommen dann vor dem Befragen auch die Belehrungspflichten dazu.

Außer bei informatorischen Befragungen.

Und manchmal äußer der Betreffende in der informatorischen Befragung zu viel und der Anwalt kämpft, dass dort schon eine Vernehmung war und die Aussage auf Grund der fehlenden Belehrung nicht verwertet werden darf.

 

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Beati pauperes spiritu, wie schon Matthäus wußte, [....]

 

Loddar kann Latein? :schreck:

 

- SCNR - :D

Dürfte ich erfahren, wer warum meinen Beitrag gelöscht hat?
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Vermutlich war es als Spam angesehen.

 

 

 

Aber mal wieder OT:

Deine Frage ist berechtigt. Und gleiche Frage steht dem Bürger zu, der sich ausweisen soll.

Bürger:"Dürfte ich erfahren warum ich mich ausweisen soll?"

Aus diesem verständlichen Grund gibt es entsprechenden Formvorschriften, die ich kenne. Leider bist du nicht bereit hier geschriebenes anzunehmen - was den Kreis wieder schließen könnte warum dein Beitrag gelöscht wurde.

 

Und wenn man den Grund nennen muss, muss man auch die Rechte (und Pflichten) mit teilen.

Und wenn man Rechte mitteilt, die einen Status beinhalten, dann muss man den Status auch wieder nehmen, wenn das notwendig wird.

 

 

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Guest PedroK

(wie ich und andere sagten, nehmt mal diese Goldwaage weg und dann klappt das auch)

Erstens: Warum der Plural? Zweitens: Sobbel hat es Dir IMO jüngst erklärt: Wenn es um Recht und Gesetz geht, kommt es häufig/immer auf Details an. Daher meine Empfehlung an Dich weiter oben: Schreiben, lesen, redigieren, nochmal lesen, abschicken.(Und vorher der Höflichkeit halber mal auf Orthografie, Interpunktion et al. checken.)

 

Sogar bei einer NichtIDF, der Verkehrskontrolle, die hier auch mit angeführt wurde, wird zunächst der Grund genannt - wenn ich jetzts sage, dass das quasi ein Tatvorwurf (analog) ist, dann willst du das bestimmt nicht verstehen.
Doch, das verstehe ich.

 

"Zeigen Sie ihren Ausweis, weil wir Drogendealer suchen, weil Sie so aussehen wie ein Dieb, weil wir hier eine Razzia machen, weil Sie eben die Frau verprügelt haben oder was auch immer"
Du hast „weil Sie wie ein Migrant aussehen“ vergessen.
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Dürfte ich erfahren, wer warum meinen Beitrag gelöscht hat?

Könnte am mir gelegen haben.

Mein Rechner war im Stromsparmodus, und ich war so leichtsinnig ihn mit einen Mausklick auf dem dunklen Bildschirm zu wecken. Da werde ich wahrscheinlich auf Entfernen geklickt haben. Ein Enter hat das Unglück abgeschlossen. Erst danach ist mir aufgefallen das da was war.

 

Sorry, war keine Absicht.

 

Kannst Du den Text nochmal bitte nochmal schreiben?

 

MfG.

 

hartmut

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Guest PedroK

Ich denke schon. Denn der Unterschied besteht schlichtweg darin, daß im von Dir angesprochenen Fall jemand einen Cop anzeigen will oder eben ein Kollege ein strafbares Verhalten eines anderen Kollegen feststellt und eine Anzeige schreibt, schreiben muß.

 

Im hier diskutierten Fall geht es doch um Sachverhalte, wo wir wo hingerufen werden, zunächst aufgrund der Sachverhaltsschilderungen quasi jemanden präsentiert bekommen, der einer Straftat "verdächtig" ist, sich im Verlauf des Einsatzes jedoch herausstellt, daß die Anschuldigungen keine Straftat begründen, obwohl es zuerst so aussah.

In beiden Fällen entsteht zunächst der Verdacht einer Straftat mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen.

 

Goose schrieb mir dazu (weil er IMO belegen wollte, dass jede „Anschuldigung“ weitergereicht und geprüft werde):

[...]

Ein Beispiel: Der Bürger kommt auf die Wache und teilt mit, sein Nachbar habe ihm gesagt, er wolle ihm die Nase brechen. Nun will der Bürger eine Anzeige wegen Bedrohung erstatten. Ich erkläre ihm, dass keine Bedrohung im strafrechtlichen Sinne vorliegt, da diese die Androhung eines Verbrechenstatbestandes fordert, die gebrochene Nase jedoch nur ein Vergehenstatbestand (Körperverletzung) darstellt. Entweder, der Bürger gibt sich mit der Auskunft zufrieden oder er besteht trotzdem auf Anzeigenaufnahme. Dann nehme ich die Anzeige auf. Das war mal anders, ich erinnere mich auch an Zeiten, in denen wir keine Anzeige aufnehmen mussten, wenn kein Straftatbestand vorliegt, aber nachdem sich einige Staatsanwälte beklagt haben, dass sie doch bitte entscheiden wollen, ob eine Straftat vorliegt oder nicht bekommen sie eben auch ungefiltert solche Sachverhalte.

 

Du dagegen schreibst:

Ich schreibe doch anschließend keine Anzeige, in der ich all meine Ermittlungsergebnisse niederlege, nur um dann selbst zu dem Schluß zu kommen, daß an all den Vorwürfen nichts dran ist, keine Straftat vorliegt und den StA darum bitte, die Sache einzustellen.

 

Du wirst mir hoffentlich zugestehen, dass ich hier einen gewissen Widerspruch in den beiden Behauptungen sehe. Und: Ja, ich weiß, dass Du nicht Goose bist ;).

 

Gruß, Pedro.

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Schön, denn weder bin ich Goose noch versehe ich in seinem Bereich Dienst. Und Du wirst mir sicherlich zustimmen, wenn ich sagen, daß so manche Sachen in vielen unterschiedlichen Gegenden eben auch unterschiedlich gehandhabt werden. Allerdings möchte ich auf einen kleinen, aber entscheidenen Aspekt im Fallbeispiel von Goose hinweisen:

 

Goose schrieb, es käme jemand auf die Wache und wolle Anzeige erstatten. Des weiteren schrieb Goose, er würde den Bürger zunächst darauf hinweisen, daß kein Straftatbestand (Bedrohung) vorläge. Nur dann, und das ist eben der entscheidende Punkt, auf den ich aber ebenfalls in einem früheren Beitrag hinwies, wenn der Bürger auf die Aufnahme einer Anzeige besteht, würde er sie eben trotzdem aufnehmen. D.h., er hat bewertet, festgestellt, daß eine Bedrohung nicht vorlag und hätte demzufolge auch keine Anzeige aufgenommen. Deiner Argumentation und der von Biber zufolge aber hätte er sie so oder so aufnehmen müssen, damit ein StA entscheidet, ob eine Bedrohung vorliegt oder nicht. Das ist so aber eben nicht richtig.

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Es kommt auch vor, dass Bürger, die eine Anzeige abgeben wollen, einfach 'rausgeworfen' werden und keine Anzeige geschrieben wird.

 

Und dennoch ist das kein Widerspruch zu den hier getätigten Aussagen; vielmehr wiedermal ein Beweis, dass Polizei komplizierter ist und nicht durch das raussuchen und zitieren ein paar Beiträge und dem ergoogeln einiger rechtlicher Dinge vollumfänglich verstanden werden muss.

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Sorry, war keine Absicht.
Okay - shit happens nun mal.

 

Kannst Du den Text nochmal bitte nochmal schreiben?
Ich versuch's mal. Also das folgende war in etwa Stand 10:29, sprich vor dem jetzigen Beitrag #128.

 

 

(...)
Ein einfaches nein als Antwort auf meine Frage hätte genügt.

 

Du nennst mich dumm?
Du hast meinen Beitrag doch gelesen, oder? Aber aus Höflichkeit will ich auch diese Frage beantworten, also: ja.

 

Wie gesagt im 163b StPO steht, dass bei einer repressiven Idf ein Tatvorwurf zu machen ist.
Versuch nicht, Dich durch irgendwelche Umformulierungen rauszuwinden. Deine Behauptung lautete:
Dass man einen Tatvorwurf vor einer Idf machen muss steht im Geset, für dich zum Nachlesen in 163b StPO.
Das ist und bleibt falsch, wohl auch deshalb hast Du mal wieder auf meine Bitte nach einem entsprechenden Zitat nicht reagiert. Nochmal: Du bist erkennbar nicht in der Lage, einen einfachen Gesetzestext zu verstehen und zu interpretieren.

 

Wenn du zu dumm bist das zu lesen
Ach Blaulicht. Beati pauperes spiritu, wie schon Matthäus wußte, aber das muß ja gar nicht so schlimm sein, denn quia ipsorum est regnum coelorum. Es ist nicht sonderlich originell, mir etwas vorzuwerfen, was ich Dir gerade unwidersprochen attestiert habe (andererseits: besonders erstaunlich ist es auch nicht).

 

Helfen werde ich dir nach deinen Frechheiten (weiterhin) nicht.
Hilfe von Dir wäre in der Tat eine Premiere. Aber wie soll man auch von jemandem erwarten, der nicht mal die Fachfragen seiner Kollegen beantworten kann, daß er einem Laien etwas erklären kann.

 

Dass du keine Ahnung hast, was eine präventive Idf ist, wo die normiert ist und welche Formvorschriften greifen ist ebenfalls dein Problem.
Du täuschst Dich mal wieder. Wenn Du etwas behauptest und es nicht belegst, ist das ganz allein Dein Problem.

 

Und dass du zu repressiver und präventiver Idf den Unterscheid zu einer Verkehrskontrolle nicht kennst, ist ebenfalls dein Problem.
Wenn ich den grammatikalischen Wirrwarr richtig interpretiere, willst Du mitteilen, daß es einen Unterschied zwischen repressiver und präventiver Idf und einer Verkehrskontrolle gibt, richtig? Danke, daß wußte ich. Und ich bezweifle, daß ich das jemals durcheinander gebracht hätte.

 

Du hast schließlich selber in deinem Beispiel das Grundnennen vor der Maßnahme dargestellt und es ebenfalls nicht begriffen.
Ich habe tatsächlich eine Weil gebraucht, aber ich nehme, jetzt hab ich's - mit Grundnennen meinst Du einen Grund nennen, richtig? Wenn dem so ist: sprich bitte die Wort Tatvorwurf machen und allgemeine Verkehrskontrolle durchführen mehrfach langsam und laut vor Dich hin und meditiere über den Unterschied. Du wirst sicher bald dahinter kommen. Hilfreich könnte die Überlegung sein, welchen Tatvorwurf Du in dem Satz Allgemeine Verkehrskontrolle, Ihre Papiere bitte! entdecken kannst. Danach hatte ich schon gefragt, Du erinnerst Dich sicher - Du hast ja nicht geantwortet.

 

na ja, der § 26 PolG BW ist da doch recht eindeutig, oder nicht?
Befürchtest Du tatsächlich, er könnte nicht nur ein Kollege, sondern auch noch in Deinem Bundesland aktiv sein?

 

Denkst du, weil ich keine Lust auf Bibers und PedroKs Spiele habe oder weil ich hier Tipp-, Interpunktion- und Rechtschreibfehler drinne habe bin ich ein Idiot?
So wie ich nachteule anhand seiner Beiträge hier einschätze, wird er seine Beurteilung nicht nur darauf stützen.

 

 

Wenn ein Polizist einer Person mitteilt, er halte ihn für den bzw. einen Täter, er sei also Beschuldigter in einem Verfahren, dann muß der Polizist konkrete Anhaltspunkte haben, um diese Person für schuldig im Sinne des Gesetzes zu halten. Ob die Person tatsächlich schuldig ist oder nicht, liegt allerdings definitiv nicht in der Entscheidungskompetenz des bzw. irgendeines Polizisten. Der Status Beschuldigter darf daher nicht durch die Polizei aufgehoben werden.

 

Ob das in der Praxis anders gehandhabt wird, kann dahingestellt bleiben, denn darum geht es nicht. Hier geht es einzig und allein um die behauptete rechtliche Zulässigkeit, die bisher jedenfalls nicht durch einen Gesetzestext belegt wurde.

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Guest PedroK

Schön, denn weder bin ich Goose noch versehe ich in seinem Bereich Dienst. Und Du wirst mir sicherlich zustimmen, wenn ich sagen, daß so manche Sachen in vielen unterschiedlichen Gegenden eben auch unterschiedlich gehandhabt werden.

Ja, obwohl es IMO so nicht sein sollte.

 

Goose schrieb, es käme jemand auf die Wache und wolle Anzeige erstatten. Des weiteren schrieb Goose, er würde den Bürger zunächst darauf hinweisen, daß kein Straftatbestand (Bedrohung) vorläge. Nur dann, und das ist eben der entscheidende Punkt, auf den ich aber ebenfalls in einem früheren Beitrag hinwies, wenn der Bürger auf die Aufnahme einer Anzeige besteht, würde er sie eben trotzdem aufnehmen. D.h., er hat bewertet, festgestellt, daß eine Bedrohung nicht vorlag und hätte demzufolge auch keine Anzeige aufgenommen.
Ok. Meine Frage ist nur: Auf welcher Rechtsgrundlage geschieht mal das eine und mal das andere?

 

Deiner Argumentation und der von Biber zufolge aber hätte er sie so oder so aufnehmen müssen, damit ein StA entscheidet, ob eine Bedrohung vorliegt oder nicht.
Nein. Ich meine nicht, dass er sie hätte aufnehmen müssen. Ich meine lediglich, dass ein z.B. durch Inkulpation begonnenes Ermittlungsverfahren nicht von einem Polizisten beendet werden kann/darf.

 

Gruß, Pedro.

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@Biber

 

Dein alter Beitrag war gelöscht.

Sowas kann passieren.

 

Aber warum wiederholst du nun wieder, dass das, was ich über die Formvorschrift aus 163b StPO sagte, falsch gewesen sein?

PedroK hat heruasgefunden, dass ich Recht hatte.

 

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Im 163b StPO steht, dass vor der IDF ein Tatvorwurf zu machen ist.
Bitte sei doch so nett und zitiere den genauen Satz, auf den Du Dich beziehst.

 

Eine Verkehrskontrolle ist keine Idf! (...) Aber auch für die Verkehrskontrolle gibt es Formvorschriften
Danke. Da wäre ich ohne Deine Hilfe jetzt nicht drauf gekommen.

 

und wenn man die Verkehrskontrolle unter dem hier diskutierten Aspekt des Tatvorwurf oder Grund der Maßnahme nennen
Diese beiden Aspekte hast allein Du vermischt.

 

Der Genauigkeit halber: Dort steht, dass § 163a Abs. 4 Satz 1 entsprechend gilt. Dort wiederum steht, dass der Tatvorwurf zu machen sei.
Auch daraus ergibt sich allerdings nicht das, was Blaulicht hier immer wieder behauptet:
Dass man einen Tatvorwurf vor einer Idf machen muss steht im Geset
Das dieser Satz in dieser Allgemeinheit falsch ist, habe ich ja bereits durch den Hinweis auf die Verkehrskontrolle bewiesen.

 

Sogar bei einer NichtIDF
Was faselst Du hier rum? Wie macht man denn eine NichtIDF?

 

Und wenn man den Grund nennen muss, muss man auch die Rechte (und Pflichten) mit teilen.
Das möcht' ich erleben, daß mir ein Polizist zu Beginn einer Idf meine Rechte mitteilt.

 

Und wenn man Rechte mitteilt, die einen Status beinhalten, dann muss man den Status auch wieder nehmen, wenn das notwendig wird.
Was für ein Dummfug. Du hast echt keine Ahnung. Nicht die Rechte beinhalten einen Status, sondern der Status (hier konkret Beschuldigter) führt zu bestimmten Rechten (z.B. Schweigerecht, Recht auf Anwalt etc.pp.).

 

Dein alter Beitrag war gelöscht.

Sowas kann passieren.

Auch für diese Hinweise DankDankDank und immer wieder Dank! :wand:

 

Aber warum wiederholst du nun wieder, dass das, was ich über die Formvorschrift aus 163b StPO sagte, falsch gewesen sein?
Weil Deine Aussage falsch ist und bleibt.
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Moin Moin

 

Meine Frage ist nur: Auf welcher Rechtsgrundlage geschieht mal das eine und mal das andere?

Das Nichtschreiben der Anzeige erfolgt aufgrund des § 163 StPO.

Wir müssen nämlich nur Straftaten erforschen - Nichtstraftaten müssen wir demnach nicht erforschen.

 

Wenn eine bestimmte Staatsanwaltschaft jeden Sachverhalt auf Vorliegen von strafbaren Handlungen selber prüfen möchte, erfolgt das aufgrund ihrer Weisungsbefugnis uns gegenüber.

Das hat auch mal eine StA bei uns gemacht. Mit dem Ergebnis das die von uns zuge :shit: wurde mit jedem Sachverhalt.

Es dauerte etwa ein halbes Jahr, dann haben die diese unsinnige Weisung zurückgenommen.

 

Gruß

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Guest PedroK

Aber warum wiederholst du nun wieder, dass das, was ich über die Formvorschrift aus 163b StPO sagte, falsch gewesen sein? PedroK hat heruasgefunden, dass ich Recht hatte.

Moment. Keine Unterstellungen bitte.

 

Dazu mal wieder rodorf.de:

Verdächtige und Nichtverdächtige sind vor Beginn der Identitätsfeststellung zu belehren. Für Verdächtige ist das in § 163 b Abs. 1 StPO nicht ausdrücklich bestimmt, jedoch folgt aus § 163 a Abs. 4 StPO, dass dem Verdächtigen vor der ersten Befragung zur Person zu eröffnen ist, welche Tat ihm zur Last gelegt wird.
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Guest PedroK

Wir müssen nämlich nur Straftaten erforschen - Nichtstraftaten müssen wir demnach nicht erforschen.

Jup. Mir wurde hier jedoch seitenlang erzählt, auch jede "Anzeige" einer "Nichtstraftat" führe zu Ermittlungen und lande bei der StA.

 

Gruß, Pedro.

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Aber warum wiederholst du nun wieder, dass das, was ich über die Formvorschrift aus 163b StPO sagte, falsch gewesen sein? PedroK hat heruasgefunden, dass ich Recht hatte.

Moment. Keine Unterstellungen bitte.

 

Dazu mal wieder rodorf.de:

Verdächtige und Nichtverdächtige sind vor Beginn der Identitätsfeststellung zu belehren. Für Verdächtige ist das in § 163 b Abs. 1 StPO nicht ausdrücklich bestimmt, jedoch folgt aus § 163 a Abs. 4 StPO, dass dem Verdächtigen vor der ersten Befragung zur Person zu eröffnen ist, welche Tat ihm zur Last gelegt wird.

 

Ich beziehe mich nur auf dein Zitat:

Hier irrt Rodorf. In 163b ist das durch den Verweis auf 163a ausdrücklich bestimmt

 

Und im Absatz zwei findest du, dass das auch ausdrücklich für die Idf beim Unverdächtigen bestimmt ist.

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Moin Moin

 

Jup. Mir wurde hier jedoch seitenlang erzählt, jede "Anzeige" einer "Nichtstraftat" führe zu Ermittlungen und lande bei der StA.

Hab ich gelesen.

Das ist wohl die Sache mit den vielen Köchen.

 

Bei Rodorf heißt es dazu:

"Strafverfolgungspflicht besteht ferner nicht, wenn keine verfolgbare Straftat gegeben ist."

 

Da heißt es aber auch:

"Ob die Strafverfolgungspflicht greift oder nicht, ist allerdings keine Ermessensfrage.

Im Interesse effektiver Strafverfolgung ist im Zweifel von der Strafverfolgungspflicht auszugehen."

 

Gruß

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Guest PedroK

[...]

Darüber kannst Du Dich mit den Rodorfs streiten. Ist aber für Deine "Argumentation" egal, denn es macht

Dass man einen Tatvorwurf vor einer Idf machen muss steht im Geset, für dich zum Nachlesen in 163b StPO.

nicht richtiger.
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Guest PedroK

Hab ich gelesen. Das ist wohl die Sache mit den vielen Köchen.

Das mag sein :D.

 

Bei Rodorf heißt es dazu: "Strafverfolgungspflicht besteht ferner nicht, wenn keine verfolgbare Straftat gegeben ist."

 

Da heißt es aber auch: "Ob die Strafverfolgungspflicht greift oder nicht, ist allerdings keine Ermessensfrage. Im Interesse effektiver Strafverfolgung ist im Zweifel von der Strafverfolgungspflicht auszugehen."

Alles nachvollziehbar. Aber wer entscheidet, wann „im Zweifel“ beginnt?

 

Gruß, Pedro.

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Moin Moin

 

 

@PedroK

Das ist alles nicht so einfach.

Man sollte bedenken das da auch immer die Strafvereitelung im Amt wie ein Damoklesschwert über einem schwebt.

Es gibt sicher viele Kollegen, die aus Eigenschutz schreiben, um diesem Schwert zu entgehen.

Andere Kollegen sind sicherer in ihren Entscheidungen und in ihrer Rechtskenntnis und schreiben auch mal nicht.

Bei dem Beispiel mit der Androhung des Nasenbeinbruchs (weiter zurück) hätte ich nichts geschrieben (aber da läge ja auch die Weisung der StA nicht zugrunde).

In der Polizei gibt es viele Persönlichkeiten, die unterschiedlich entscheidungsfreudig, selbstbewußt und rechtssicher sind, bei denen Zweifel früher oder später beginnen.

Ich schreibe ja auch nur dann nicht, wenn der Sachverhalt nichts Strafbares hergibt und ich das nachvollziehbar begründen kann (würde ich gefragt).

Ein weites Feld in dem immer wieder Zweifel entstehen sind z.b. Unfallfluchten.

Die werden öfter geschrieben, als das es tatsächlich Fluchten sind.

 

Den (strittigen) Sachverhalt kann man auch jederzeit mit seinem Dienstgruppenleiter besprechen - auch vor Ort.

 

Gruß

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Du hast keine Ahnung.
Wenn einem sowas von jemandem wie Dir entgegengebrüllt wird, darf man das als Kompliment auffassen.

 

Hier irrt Rodorf.
Wenn Du das sagst, wird es wohl so sein. Wirst Du das den Autoren auch direkt mitteilen?

 

Wie Du Dich vielleicht erinnerst, haben hier sogar Menschen, die sich als Deine Kollegen bezeichnen lassen müssen, Deinen Ansichten widersprochen, diesen Widerspruch mehr oder minder ausführlich begründet und Dich um Stellungnahme gebeten. Das ist nicht geschehen, wie schon so oft. Glaubst Du wirklich, man sollte Dir Ahnung, vielleicht sogar Wissen unterstellen?

 

Und da sich jetzt alles nur noch um die Idf dreht: gibt es noch irgendwelche Hinweise auf die Rechtsgrundlage des Freispruchs durch Polizisten?

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Guest PedroK

@PedroK Das ist alles nicht so einfach. [...]

Zunächst mal Dank und Respekt für Deinen Post, der sich wohltuend von dem ständigen „wir-machen-alles-richtig-und-wissen-alles-besser“-Geleier mancher Deiner Kollegen abhebt.

 

In der Polizei gibt es viele Persönlichkeiten, die unterschiedlich entscheidungsfreudig, selbstbewußt und rechtssicher sind, bei denen Zweifel früher oder später beginnen.
Wenn es so ist, wie Du schreibst – und davon gehe ich aus -, dann ist das IMO ein weiteres Argument dafür, dass eine unabhängige Behörde für Ermittlungen "gegen" Polizeibeamte nötig ist, weil Euer Spielraum bei Ermittlungen z.B. in den eigenen Reihen schlicht zu groß ist.

 

Gruß, Pedro.

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Hallo, Blaulicht,

 

Es kommt auch vor, dass Bürger, die eine Anzeige abgeben wollen, einfach 'rausgeworfen' werden und keine Anzeige geschrieben wird.

kannst Du dafür mal Beispiele aus der Praxis nennen? :think:

 

Was machst Du, wenn der gleiche Bürger seine Anzeige bei einem anderen Revier oder direkt bei der Staatsanwaltschaft aufgibt und Dich wegen Strafvereitelung im Amt zur Anzeige bringt?

 

Erklärt man einem Anzeigeerstatter, so, wie Bluey den Beitrag von Goose geschildert hat, dass das, was er anzeigen möchte, keine strafbare oder bußgeldbewährte Handlung ist, und dieser Bürger ist mit der Auskunft zufrieden und verzichtet auf die Anzeige, ist dagegen nichts zu sagen.

 

Mit dem "einfach rauswerfen" kannst Du Dir allerdings arge Probleme einhandeln, wie schon einige Beamten feststellen mussten.

 

Hallo, Sobbel,

 

Ein weites Feld in dem immer wieder Zweifel entstehen sind z.b. Unfallfluchten.

Die werden öfter geschrieben, als das es tatsächlich Fluchten sind.

Stimmt,

 

Das dürfte zum Großteil daran liegen, dass viele Bußgeldstellen keine Anzeigen gegen Unbekannt bearbeiten wollen, z. B. Unfall durch verlorene Ladungsteile mit unbekanntem Verursacher und somit nur die Staatsanwaltschaft bleibt.

 

Den (strittigen) Sachverhalt kann man auch jederzeit mit seinem Dienstgruppenleiter besprechen - auch vor Ort.

Oder, wenn man einen guten Draht zur Staatsanwaltschaft hat, gleich mit dieser, denn das erspart oft viel Schreibarbeit.

 

Hallo, Biber,

 

na ja, der § 26 PolG BW ist da doch recht eindeutig, oder nicht?
Befürchtest Du tatsächlich, er könnte nicht nur ein Kollege, sondern auch noch in Deinem Bundesland aktiv sein?

dass er Polizeibeamter ist, wurde schon geklärt.

 

Das PolG BW zitiere ich aus Bequemlichkeit, weil ich dieses besser kenne als die Polizeigesetze anderer Bundesländer.

 

Im Großen und Ganzen sind sie sowieso nicht sooo unterschiedlich.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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uiii, hatte der nen Führerschein? Meldung an die FSST dann erfolgt?
Diese Erweiterung der Fallkonstellation findet sich erst im Skript für Fortgeschrittene. Im ersten Schritt wird an diesem Standardfall zunächst die Abwägung zwischen Rauswurf und Einweisung (des Menschen, der eine Anzeige erstatten wollte, natürlich) geübt.
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Blaulicht, Dein Klick auf Gefällt mir bei meinem Beitrag #178 zeigt, daß Du mal wieder was nicht verstanden hast.

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