littlegedoeehns 0 Posted April 21, 2013 Report Share Posted April 21, 2013 (edited) Hallo.. ich bin 17 Jahre alt & habe gestern Nacht während einer Party das Auto einer Freundin genommen, um eine kleine Runde zu drehen. Ich besitze keinen Führerschein! Als ich an der Ausfahrt stand, war mein Gedanke das ich wieder umdrehen werde, da ich wusste das es falsch war. Doch daraus wurde nicht viel. Ein Taxi schnitt den Wagen mit dem ich fuhr ( der Taxifahrer fuhr zu steil in die Kurve, währenddessen ich mit ca. 5 km/h anfuhr). Im nachhinein stellte die Polizei bei mir einen Promillewert von ca. 0.58 fest, weiteres wie Blutabnahmen machten sie danach mit mir im Krankenhaus.Das war das dümmste was ich machen konnten! Meine Frage ist nun, mit welchen Strafen bzw. mit welchen Kosten ich rechnen muss. Ich hoffe ihr könnt mir helfen... Mfg. Edited April 21, 2013 by Gast225 Schriftgröße angepasst Quote Link to post Share on other sites
yamaha4711 13 Posted April 21, 2013 Report Share Posted April 21, 2013 Oh, gar nicht gut! StVOIII. Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 21 - 27)§ 21 - Fahren ohne Fahrerlaubnis (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, werein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach §25 dieses Gesetzes verboten ist. Dazu noch Alkohol.... überhaupt nicht gut. Mit 17 bist du ja noch nicht volljährig. Insofern weiß ich nicht, ob nun das "Erwachsenenrecht" oder das "Jugendrecht" Anwendung findet, wobei dies der StVO ja eigentlich Schnuppe sein dürfte. Das weiß ich aber leider nicht. Mal sehen was die anderen dazu sagen. Quote Link to post Share on other sites
KlausK 182 Posted April 21, 2013 Report Share Posted April 21, 2013 Den Unfall nicht vergessen, damit ist es keine folgenlose Trunkenheitsfahrt. Quote Link to post Share on other sites
yamaha4711 13 Posted April 21, 2013 Report Share Posted April 21, 2013 Richtig, aber ich denke das fällt dann nicht mehr wirklich ins Gewicht.Für den Erwerb des Führerscheins ist man dann so oder so mal für ne Weile gesperrt. Weiß jemand wie lange? Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted April 21, 2013 Report Share Posted April 21, 2013 Dazu noch § 316 und eventuell § 315c StGB. Es bleibt bei Jugendstrafrecht, da noch nicht 18 Jahre alt, so dass man zum Strafmaß nicht viel sagen kann, da da alles möglich ist. Vermutlich wird auch eine Sperrzeit verhängt werden bis du die Fahrerlaubnis erwerben kannst. Quote Link to post Share on other sites
QTreiberin 807 Posted April 22, 2013 Report Share Posted April 22, 2013 Eine Zusammenfassung was Dir für das FoFE blüht kannst Du hier nachlesen, dazu kommen dann noch die Tagessätze (bzw. nach Jugendstrafrecht eher Sozialstunden) für die Trunkenheitsfahrt Wird zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst).Auch gegen die Freundin wird ermittelt werden, da sie das FoFE ggf. "zugelassen" hat, bei Verurteilung ist die Strafe in etwa so hoch wie für Dich. Dewr Fremdschaden wird von der Haftpflicht des Fahrzeuges übernommen, diese nimmt Dich aber bis zu 5.000 Euro in Regress, die Hochstufung hast Du der Freundin zu ersetzen, ebenso den Schaden an ihrem Fahrzeug. Waren die 0,58 Promille oder mg/l? Quote Link to post Share on other sites
mic 42 Posted April 22, 2013 Report Share Posted April 22, 2013 Was sind schon 5000 Euro gegen die Schmerzen, die man erleidet, wenn die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wird? http://www.facebook.com/photo.php?fbid=508627812494271&set=pb.508627659160953.-2207520000.1366643769.&type=3&theater Quote Link to post Share on other sites
QTreiberin 807 Posted April 22, 2013 Report Share Posted April 22, 2013 Naja, wollen wir die Kirche mal im Dorf lassen... hier ist noch nicht einmal eine Bewährungsstrafe zu erwarten (wenn der @TE alles erzählt hat). Quote Link to post Share on other sites
Blaulicht 204 Posted April 22, 2013 Report Share Posted April 22, 2013 Naja, wollen wir die Kirche mal im Dorf lassen... hier ist noch nicht einmal eine Bewährungsstrafe zu erwarten (wenn der @TE alles erzählt hat). Richtig. Hier ist eh eher mit einer 'Erziehung' zu rechnen -zumindest so wie es sich liest; wenn der TE jedoch schön öfter Polizei- und Gerichtkontakt hat/ hatte mag das anders aussehen. Quote Link to post Share on other sites
Sobbel 669 Posted April 23, 2013 Report Share Posted April 23, 2013 Moin Moin ... StVOIII. Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 21 - 27)§ 21 - Fahren ohne Fahrerlaubnis (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, werein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach §25 dieses Gesetzes verboten ist. ... wobei dies der StVO ja eigentlich Schnuppe sein dürfte. Mal sehen was die anderen dazu sagen. Es wäre sinnvoll, wenn du die zu den Paragraphen gehörenden richtigen Gesetze nennst.Dein Beitrag mit dem Zitat suggeriert beim FoFE einen Verstoß nach StVO, was nicht richtig ist. Im Übrigen muß man bei dem geschilderten Sachverhalt auch die unbefugte Ingebrauchnahme des Pkw nach § 248 StGB in Erwägung ziehen. Ist zwar ein Antragsdelikt, soll aber nicht unerwähnt bleiben. Gruß Quote Link to post Share on other sites
yamaha4711 13 Posted April 23, 2013 Report Share Posted April 23, 2013 Ups... richtig.Ist StVK. Mein Fehler... hatte StVK gegen StVO getauscht, da ich mit StVK nix hab anfangen können. Hätte ja ein Tippfehler sein können und wäre damit ein heilbarer Mangel gewesen. Diesen habe ich vermeintlich falsch geheilt. Kann ja passieren. :-) Dennoch ist der Text an sich richtig, egal ob nun in dem einen oder anderen Buch. Ist irgendwie ein wenig Griffelspitzerei. Aber gut, dass es dir aufgefallen ist. Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted April 23, 2013 Report Share Posted April 23, 2013 Wieso ist dies nicht richtig? Ist das nicht Sache der StVO?§ 21 StVG Fahren ohne Fahrerlaubnis - dejure.orghttp://dejure.org/gesetze/StVG/21.html MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
QTreiberin 807 Posted April 23, 2013 Report Share Posted April 23, 2013 Lies Dir doch einfach mal den Link aus Post #6 durch... da steht was von StVG und das heißt "Straßenverkehrsgesetz".... und nicht Straßenverkehrsordnung. Quote Link to post Share on other sites
Sobbel 669 Posted April 23, 2013 Report Share Posted April 23, 2013 Moin Moin Ups... richtig.Ist StVK. Mein Fehler... hatte StVK gegen StVO getauscht, da ich mit StVK nix hab anfangen können. Hätte ja ein Tippfehler sein können und wäre damit ein heilbarer Mangel gewesen. Diesen habe ich vermeintlich falsch geheilt. Kann ja passieren. :-) Dennoch ist der Text an sich richtig, egal ob nun in dem einen oder anderen Buch. Ist irgendwie ein wenig Griffelspitzerei. Aber gut, dass es dir aufgefallen ist. Das es eben kein Tippfehler war zeigt doch diese Formulierung von dir: "wobei dies der StVO ja eigentlich Schnuppe sein dürfte" Hast du dir überhaupt die Mühe gemacht den zutreffenden § aus diesem Gesetz durchzulesen?Du hast da irgendwas zitiert (ohne Quelle) ohne das zitierte auch nur annähernd zu erfassen.Kommentierst das mit knappen vier Zeilen in denen du zweimal "Ich weiß nicht" zugeben mußt..Du verbreitest Nichtwissen und informierst dich nicht oder nicht ausreichend. Recht ist immer Griffelspitzerei. Da kommt es auf genaues Lesen, genaue Formulierungen, jedes einzelne Wort, ja auf jedes Komma an. StVK einmal geschrieben, könnte ein (auf der Tastatur weit gegriffener) Tippfehler sein.Aber dreimal ? Gruß 2 Quote Link to post Share on other sites
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