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Hallo Zusammen,

 

folgendes hat sich zugetragen:

 

Heute hab ich mit meinem Kumpel ein Auto gekauft, das Auto war noch auf den Verkäufer angemeldet und mein Kumpel war als Fahrer mit dabei, er sollte das gekaufte Fahrzeug von A nach B fahren, der Kaufvertrag des Fahrzeugs wurde auf mich ausgestellt, er war "nur"der Fahrer.

Plötzlich wurde er mit dem "neuen" Fahrzeug innerorts (erlauben 50 Kmh) mit ca. 75 - 80 Kmh geblitzt.

Was man wissen sollte:

Mein Kumpel hatte bis Dezember 2012 für 11 Monate seinen Führerschein weg (Alkohol am Steuer).

 

Nun meine Frage:

 

- nehmen wir mal an, er ist schneller als 25 kmh gefahren, was passiert dann?

bekommt er erneut den Führerschein weg, da wiederholungstäter? > Tat 1: Alkohol am Steuer, > Tat 2: über 25 kmh geblitzt innerhalb von 1 Jahr???

- er wurde ja weder auf dem Kaufvertrag Namentlich benannt, noch wurden wir von der Polizei angehalten,

kann Ihm überhaupt irgendetwas passieren???

 

Denn zuerst bekommt ja der Verkäufer von dem Fahrzeug die Strafe zugeschickt, dann kann er aufgrund des Kaufvertrags nachweisen,

dass er zum Zeitpunkt des Verstosses nicht mehr der Besitzer des Fahrzeugs war, also bekomme ich Post, ich war es ja auch nicht, das sieht man ja auch auf dem Foto, sondern mein Kumpel > den ich aber nicht nennen möchte...

 

- Muss ich meinen Kumpel verraten?

- kann ich mich blöd stellen um auf Verjährung von 3 Monaten abzuziehlen?

 

Was meint Ihr? Wie sollen wir uns verhalten?

 

Ich freue mich auf zahlreiche Antworten :-)

 

Gruß RS

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Nun, du bist schon fast auf dem richtigen Weg. Allerdings bekommt der Verkaeufer nun nicht die Strafe zugeschickt, erst einmal bekommt er 'nen Anhoerungsbogen. Den fuellt er aus mit den Angaben, dass du zum Zeitpunkt des Blitzes den Wagten bereits uebernommen hattest. Nun muss sich die Behoerde an dich wenden - ebenfalls mit einem Anhoerungsbogen. Wie weiter zu verfahren ist, um ueber die Verjaehrungsfrist hinweg zu kommen, steht hier tausendfach beschrieben. Einfach mal nach lesen und dann, wenn Detailfragen auftauchen, eben diese stellen. Bedenke aber bitte, dass hier keine Rechtsberatung statt findet.

Ich wuensche gutes Gelingen!

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Hallo Harry B

danke für Deine Antwort,

Was ich nicht weiß, muss ich laut Grsetz den Fahrer nennen? Wenn nicht, ist das ganze ja ziemlich einfach...

kann mir dadurch ein Fahrtenbuch aufgezwengt werden?

Ich möchte keinen Fehler machen daher hoffe ich auf bewährte Tipps. DANKE!

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Nein, du musst den Fahrer nicht benennen, allerdings kann es dann eine Fahrtenbuchauflage geben. Die Wahrscheinlichkeit zum Fahrtenbuch ist jedoch relativ gering, soll aber eben nicht verschwiegen werden.

 

Bei Erhalt des AHB wuerde ich wie folgt reagieren: Ist ein Bild dabei, gibst Du an, den Fahrer nicht identifizieren zu koennen und bittest um ein besseres Bild. Ist kein Bild dabei, fragst Du nach einem...... Die Frage, ob der Verstoss zugegeben wird, wuerde ich mit 'Nein' beantworten.

 

Alternativ kannst Du natuerlich auch den Vorwurf akzeptieren und dann, nach Erhalt des Bussgeldbescheides, Einspruch einlegen. Nun gilt es zu warten, bis die drei Monate (gerechnet ab Tattag) um sind, dann einfach 'ne Kopie des Personalausweises mit klar erkennbarem Bild einschicken. Waere vielleicht sogar geschickter, nach dieser Methode zu verfahren, sofern dir dein Kumpel nicht gleicht wie ein Ei dem anderen.......

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Nun, wenn Du mit Deinem "Kumpel" nicht in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert bist oder warst, er nicht Dein Lebenspartner ist, musst Du wahrheitsgemäss antworten. Wenn Du z.B. den Fahrer auf dem Foto nicht erkennst, sehr vergesslich bist, an der Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers nicht mitwirkst kann das Führen eines Fahrtenbuches kostenpflichtig angeordnet werden. Aber das hast Du ja im Forum schon alles gelesen.

Falls Deine Nachbarn, Arbeitskollegen usw. Deinen "Kumpel" identifizieren können, geht es ohnehin an ihn. Warte erst einmal den AHB ab. Beachte den Unterschied AHB und ZFB!

 

edit: @HarryB's Vorschlag der Verzögerungstaktik erscheint mir am sinnvollsten, zumal ohnehin erst der Verkäufer angehört wird.

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Ach ja, faellt mir gerade ein: Es waere vielleicht auch ganz sinnvoll, den Vorbesitzer zu kontaktieren und die Ankunft des AHB zu avisieren, damit er nicht ganz so ueberrascht ist. Ausserdem sollte er auch gleich instruiert werden, den AHB mit den Angaben des Kaufers - also 'ReneS' - ausgefuellt an die Behoerde zurueck zu schicken, und zwar so spaet wie irgend moeglich, d.h. unter voller Ausnutzung der gegebenen Fristen.....

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Nein, du musst den Fahrer nicht benennen
In diesem Fall aber schon wenn ich mir den Erstpost ansehe:
mein Kumpel war als Fahrer mit dabei

Und wie @u14325 schon schrieb, besteht kein Zeugnisverweigerungsrecht ggü. einem "Kumpel". Somit muss er angegeben werden.

 

Wenn das Erinnerungsvermögen allerdings hakt, weil man sein nagelneues, vor wenigen Minuten gekauftes Auto an einen Unbekannten verleiht.... :whistling: ....würde ich schon eher von einer Fahrtenbuchauflage ausgehen.

 

Ach ja, die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches kostet den Halter im übrigen bis zu 200 Euro... nur so mal als Hinweis.

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Ich dachte die Verjährung beginnt ab Datum des 1.Schreibens, seit Ihr Euch Sicher, dass der Tattag der Beginn der Verjährung ist???
:nick: Die Verjährung beginnt mit dem Tattag zu laufen. Innerhalb dieser Frist (3 Monate) muss die Anhörung des verantwortlichen Fahrers behördlicherseits angeordnet werden.
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dann wäre doch die beste Strategie, dass der Verkäufer den AHB mit den Daten des Käufers beantwortet, der Käufer dann brav alles zugibt, auf den BGB wartet, diesem fristgerecht widerspricht mit der Begründung "muss mich noch mit dem Anwalt beraten" und dann auf den Gerichtstermin wartet. Nach Ablauf der 3 Monate kann er dann dem Gericht eine Kopie des Perso schicken, wo man wohl gut erkennen kann, dass er nicht der Fahrer ist.

 

Droht bei dieser Vorgehensweise noch ne Fahrtenbuchauflage?

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Moin Moin

 

Was denkt ihr wohl wie blöd die bei der Bußgeldstelle sind?

 

Da wird ein frisch gekauftes Auto von hier nach dort überführt.

Der Käufer sitzt mit im Auto, will aber weder gefahren sein, noch sich an den Fahrer erinnern?

 

Ja Nee is klar

 

Gruß

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Och weisste, 'Sobbel', da kommt es doch nur darauf an, wie man es der Behoerde verklickert. Man koennte ja z.B. sagen, dass ein Bekannter des Vorbesitzers das Auto von A nach B gefahren hat, weil der ohnehin gerade nach B wollte.....

 

Andererseits ist ja auch die andere Methode erlaeutert worden, wo der Kaeufer das Ding erst einmal auf sich nimmt und dann Einspruch einlegt, weil er ja nicht gefahren ist. Das Bild, das der Sachbearbeiter in Haenden hat, zeigt ganz deutlich nicht den Kaeufer am Steuer - und besteht nun fuer den eine irgendwie geartete Pflicht, den Fahrer zu kennen? Ich meine, nein...... Zumal, wenn man es geschickt anstellt, diese Frage erst nach drei Monaten aufgeworfen wird......

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Der Käufer sitzt mit im Auto, will aber weder gefahren sein, noch sich an den Fahrer erinnern? Ja Nee is klar

dadurch dass die Bußgeldstelle ahnt, dass das nicht stimmen kann, ist aber immer noch kein richtiger Fahrer überführt. Natürlich liegt es nahe, hier mit einem Fahrtenbuch als Auflage zu reagieren.

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@ alle:

Vielen Dank für Euere Unterstützung!

Ich hätte noch eine Frage:

Mein Kumpel hatte ja wie oben beschrieben bis November 2012 seinen Führerschein für 11 Monate weg wegen Alkohol am Steuer,nach der MPU hat er Ihn gleich wieder bekommen. nun wurde er ja innerhalb eines Jahres wieder geblitzt, wisst Ihr wieviel er max. Zu schnell gefahren sein dürfte das nichts passiert? Sind das 25 km/h??? Heißt ab 26 km/h würde es Ärger geben? Wenn ja, was könnte Ihm maximal passieren?

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Wann wurde er in der Vergangenheit mit Bussgeld bespasst? Da Du schreibst

... nun wurde er ja innerhalb eines Jahres wieder geblitzt...

Wie hoch war(en) die Überschreitung(en)?

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Weil man, wenn ich nicht irre, fuer diese Auflage den Unwillen der Beihilfe des Halters zur Fahreridentifizierung belegen muss. Kann man das - und zwar eindeutig?
Der Halter ist ja zum Zeitpunkt des blitzens der @TE. Und es ist ja wohl etwas mehr als nur "Unwillen", wenn man Minuten nach dem Kauf schon nicht mehr weiß wer das nagelneu im Besitz befindliche Fahrzeug gefahren hat.

 

Mein Kumpel hatte ja wie oben beschrieben bis November 2012 seinen Führerschein für 11 Monate weg wegen Alkohol am Steuer,nach der MPU hat er Ihn gleich wieder bekommen. nun wurde er ja innerhalb eines Jahres wieder geblitzt, wisst Ihr wieviel er max. Zu schnell gefahren sein dürfte das nichts passiert? Sind das 25 km/h??? Heißt ab 26 km/h würde es Ärger geben? Wenn ja, was könnte Ihm maximal passieren?
Wenn er noch in der Restprobezeit ist (während des Entzuges ruhte die PZ und lebt dann wieder auf), geht er bei einem A-Verstoß (also ab 21 km/h drüber) erneut zur MPU mit einer verkehrsrechtlichen Fragestellung.
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Ne, er ist nicht mehr in der Probezeit und geblitzt wurde er vorher auch nicht, da war lediglich das Problem mit Trunkenheit am Steuer dann 11 Monate Führerschein weg inkl. MPU und 4 Monate später wurde er wie beschrieben geblitzt,

wir gehen jetzt einfach mal vom schlimmsten aus, wenn es nachher nur 16 km/h zu schnell war freien wir uns alle 😃

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