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Ermittlungsverfahren ---> Beschluss


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Guest PedroK

Würde der Beschuldigte mir gegenüber einen Sachverhalt schildern, in welchem er z.B. nachvollziehbar das Rechtsüberholen einräumt, die Gefährdung jedoch entkräftet, ...

Nur interessehalber: Wie macht man das „nachvollziehbar“?

 

so könnte man diese Aussage dem Zeugen beispielsweise in einer Nachvernehmung vorhalten. Relativiert sich dabei auch bei ihm die zunächst geschilderte Vernehmung (und das kann durchaus vorkommen) so kann der Gesamtsachverhalt den Staatsanwalt durchaus vom Erwirken des Beschlusses abbringen. [...] Möglicherweise sieht er dann auch keinen § 315c StGB ...
Könnte ... kann ... kann ... möglicherweise. Etwas dünn, oder?

 

Was hindert die an der Erforschung der Wahrheit doch so Interessierten eigentlich daran, dem Zeugen die Aussage nach Akteneineinsicht und schriftlicher Stellungnahme „vorzuhalten“?

 

Gruß, Pedro.

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Guest PedroK

Ja, mehr kann man nicht sagen.

 

Ach so. Die eigentliche Frage an Goose lautet aber:

 

Was hindert die an der Erforschung der Wahrheit doch so Interessierten eigentlich daran, dem Zeugen die Aussage nach Akteneineinsicht und schriftlicher Stellungnahme „vorzuhalten“?

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@Pedro:

Nur interessehalber: Wie macht man das „nachvollziehbar“?
Auch dir sollte doch klar sein, dass man auf diese Frage keine pauschale Antwort geben kann. Die Aussage muss in sich glaubhaft sein.

 

Könnte ... kann ... kann ... möglicherweise. Etwas dünn, oder?

Nicht dünn, sondern realistisch. Oder kannst du bei den hier vorliegenden Angaben eine definitive Aussage machen, wie sich das weitere Verfahren gestalten wird?

 

Was hindert die an der Erforschung der Wahrheit doch so Interessierten eigentlich daran, dem Zeugen die Aussage nach Akteneineinsicht und schriftlicher Stellungnahme „vorzuhalten“?

Nichts. Aber, wie ich sagte: Die Frage ist ja, wer es verbaselt hat. Das könnte möglicherweise auch beim Anwalt liegen.

Akteneinsicht gibt's übrigens nicht bei der Polizei, sondern bei der StA. Wir leiten das Gesuch um Aktenansicht nur an die StA weiter.

 

 

Gruß

Goose

Edited by Goose
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Guest PedroK

@Goose: Auch für Dich noch mal die Frage zu Deinem Argument:

Was hindert die an der Erforschung der Wahrheit doch so Interessierten eigentlich daran, dem Zeugen die Aussage nach Akteneineinsicht und schriftlicher Stellungnahme „vorzuhalten“?

 

Gruß, Pedro.

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Hallo, Gast225,

 

Allerdings stellt sich auch die Frage, warum man überhaupt rechts überholt werden kann, denn schließlich gilt das Rechtsfahrgebot auch in Baustellen.

das ist problemlos möglich, ohne, dass der Geschädigte gegen das Rechtsfahrgebot verstößt.

 

Nehmen wir eine Baustelle im zweispurigen Bereich mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h.

 

Der Geschädigte fährt mit diesen 80 km/h auf dem linken Fahrstreifen und hält einen Sicherheitsabstand von knapp 40 m zu seinem Vordermann ein, der mit der gleichen Geschwindigkeit fährt.

 

Schräg versetzt rechts vor dem Geschädigten, mit einem Abstand von ca. 10 m, fährt ein LKW und hinter diesem, mit einem Abstand von 50 m ein Sattelzug.

 

Für den Geschädigten besteht demnach kein Anlass, nach rechts zu wechseln und sich in den Sicherheitsabstand zwischen dem Sattelzug und dem LKW zu drängeln.

 

Jetzt kommt der Beschuldigte als nächstes Fahrzeug mit höherer Geschwindigkeit von hinten auf dem linken Fahrstreifen, nutzt die knapp 30 m Lücke zwischen dem Geschädigten und dem schräg rechts hinter ihm fahrenden Sattelzug, um nach rechts zu wechseln und den Geschädigten rechts zu überholen.

 

Nun schert er direkt vor dem Geschädigten mit knapp 50 cm Abstand wieder nach links ein und muss sofort abbremsen, weil er sonst auf den ordnungsgemäß mit 80 km/h fahrenden Vordermann des Geschädigten auffährt.

 

Das war jetzt mal ein Beispiel mit den Mindestabständen, die im Grunde genommen eingehalten werden sollten.

 

Ich habe allerdings schon so manchen Rechtsüberholer herausgezogen, der noch geringere Abstände zum rechtsüberholen ausgenutzt hat und hier war den Linksfahrern nicht der geringste Vorwurf zu machen.

 

Zum Identifizieren des Fahrers:

 

Da keine Akteneinsicht vorliegt, wissen wir alle nicht, ob der Geschädigte den Beschuldigten nach dem Vorfall wieder überholt und sich dabei genau angeschaut hat, so dass er ihn problemlos mittels Wahllichtbildvorlage identifizieren konnte.

 

Vielleicht gibt es sogar Video - oder Fotoaufnahmen von diesem Fahrer (kommt heutzutage immer mehr in Mode).

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Nichts.

Eben. Damit erledigt sich doch im Wesentlichen Dein Argument dafür, dass man schon vor Akteneinsicht und anwaltlicher Beratung "reden" solle.

 

Gruß, Pedro.

Hättest du meine komplette Aussage und nicht nur das erste Wort gelesen, so hättest du dir diesen Kommentar sparen können.

Die Polizei gibt keine Akteneinsicht, dieses macht erst die Staatsanwaltschaft.

 

Gruß

Goose

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Guest PedroK

Hättest du meine komplette Aussage und nicht nur das erste Wort gelesen, so hättest du dir diesen Kommentar sparen können.

Ich habe Deine Aussage:

Würde der Beschuldigte mir gegenüber einen Sachverhalt schildern, in welchem er z.B. nachvollziehbar das Rechtsüberholen einräumt, die Gefährdung jedoch entkräftet, so könnte man diese Aussage dem Zeugen beispielsweise in einer Nachvernehmung vorhalten

als Argument gegen „Schweigen gegenüber der Polizei ist Gold“ verstanden. Vielleicht habe ich Dich da missverstanden.

 

Mit "die an der Erforschung der Wahrheit doch so Interessierten" meine ich natürlich Polizei und StA.

 

Gruß, Pedro.

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Und so, lieber PedroK, kann es manchmal eben sinnvoll sein, sich gegenüber der Polizei im Verfahren zu äußern.

 

Die Polizei hat hier die Möglichkeit gegeben.

Der TE hat sich an den Anwalt gewandt, der bei der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht beantragt.

Die Polizei schickt die Akte an die Staatsanwaltschaft.

Jetzt könnte sich der TE, nach der Akteneinsicht, bei der Staatsanwaltschaft äußern.

Die Staatsanwaltschaft entscheidet jedoch anhand der Aktenlage, dass zunächst die FE beschlagnahmt wird.

Der Anwalt wird Akteneinsicht erhalten und sich äußern.

Wenn im Ergebnis der Vorwurf bleibt und die FE entzogen bleibt, dann ist das so.

Wenn im Ergebnis die Einlassungen dazu führen, dass der Vorwurf ausgeräumt ist und der Führerschein zurück gegeben wird, dann war der TE eine Weile ohne Führerschein und hätte das vermeiden können.

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Guest PedroK

Der TE hat sich an den Anwalt gewandt, der bei der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht beantragt.

Die Polizei schickt die Akte an die Staatsanwaltschaft.

Jetzt könnte sich der TE, nach der Akteneinsicht, bei der Staatsanwaltschaft äußern.

Die Staatsanwaltschaft entscheidet jedoch anhand der Aktenlage, dass zunächst die FE beschlagnahmt wird.

Dann müssen StA und Polizei ja ganz doll viel Entlastendes "erforscht" haben.
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Willst du ausschließen, dass die StA eventuell nach einer entsprechenden Einlassung des Beschuldigten anders entschieden und den Antrag dann nicht gestellt hätte?
Willst Du ausschließen, daß sich der Beschudligte durch seine Einlassung um Kopf und Kragen geredet und die StA nach der Einlassung des Beschuldigten genau so entschieden und den Antrag gestellt hätte?

 

Hier hätte Reden hilfreich sein können.
Das erkennst Du aus welchem Teil der Sachverhaltsschilderung?

 

Ich sagte nicht, dass die Einlassung des Beschuldigten den Entzug der FE garantiert verhindert hätte, aber zumindest hätte die Chance bestanden.
Hättest Du einen Prozentwert für diese Chance?

Dein Kollege, den ich in so einem Zusammenhang kennenlernen durfte, hat mir übrigens im informellen Teil der 'Veranstaltung' dringend empfohlen, nichts zu sagen und einen Anwalt einzuschalten. Aber der hatte wahrscheinlich keine Lust oder keine Ahnung, weil er sowas täglich machte.

 

Es fehlte wohl die Aussage des Beschuldigten, der ja schwieg.
Sag mal, bist Du tatsächlich nicht in der Lage, einer kurzen Diskussion inhaltlich zu folgen und dabei den Begriff Akteneinsicht durch Rechtsanwalt beantragt inhaltlich und sachlogisch einzuordnen?
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Guest PedroK

Es fehlte wohl die Aussage des Beschuldigten, der ja schwieg.

 

Wir diskutieren hier den Angaben der TE folgend:

 

Er bekam ein ANRUF von der Polizei bekommen,Er sollte zur Polizei, aber da ist er nicht hin sondern gleich zum Anwalt, dieser hat denen gesagt das bis zum Zeitpunkt wo er akteneinsicht bekommen hat sein Mandant keine Aussage treffen wird weil er auch gar nicht wusste worum es geht.

 

Der Anwalt meines Mannes warted seit SEPTEMBER auf Akteneinsicht. Auch mit nachdruck kam nichts. Bis gestern....

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Vielleicht hat auch der Anwalt nach dem Erhalt der Akte nicht mehr reagiert?
Die Möglichkeit ist tatsächlich nicht völlig auszuschließen. Der Prozentwert dafür dürfte sich allerdings im niedrigen einstelligen Bereich bewegen, am wahrscheinlichsten mit einer 0 vor dem Komma.
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Zeitleiste:

 

Polizei

Anruf

Anwalt

Akte geht zur StA

StA beschlagnahmt FE

 

 

Jetzt geht es wohl weiter:

StA gewährt Akteneinsicht

Anwalt/ Beschuldigter äußert sich

 

 

Hätte der TE auf den Anruf reagiert und sich geäußert, so geht das nicht mit Akteneinsicht, weil die nur die StA gewähren darf.

 

Der TE wird nun sehen, wie der Fall weiterläuft. Das wird er ohne FE.

Mit Aussage bei der Polizei hätte die StA vielleicht Fakten (die Aussage) gehabt und vielleicht die Beschlagnahme der FE nicht angeordnet.

 

 

 

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Guest PedroK

Vielleicht hat auch der Anwalt nach dem Erhalt der Akte nicht mehr reagiert?

Möglich aber nicht sehr wahrscheinlich. Offen bleibt auch die Frage, warum diejenigen, die zur Erforschung von Belastendem und Entlastendem verpflichtet sind, so handelten wie sie handelten.

 

Gruß, Pedro.

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Zeitleiste:

 

Polizei

Anruf

Anwalt

Akte geht zur StA

StA beschlagnahmt FE

Und dafür brauchen sie geschlagene acht Monate in denen (wie @Gast225 schon schrieb) sie diesen fürchterliche Rüpel weiterfahren lassen... tolle Leistung!

 

Glaubst Du eigentlich an das was Du hier für'n *zensiert* schreibst?

 

Hätte der TE auf den Anruf reagiert und sich geäußert, so geht das nicht mit Akteneinsicht, weil die nur die StA gewähren darf.
Gibt es diesen Satz auch in verständlich?

 

Der TE wird nun sehen, wie der Fall weiterläuft. Das wird er ohne FE.
Das ist doch schon wieder Stuss.

Du unterschlägst, dass es theoretisch möglich ist den Beschluss zu kippen.Deswegen wurde ja auch dazu geraten (ok, von Dir nicht) sofort zum Anwalt zu gehen.

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Hallo, PedroK,

 

Vielleicht hat auch der Anwalt nach dem Erhalt der Akte nicht mehr reagiert?

Möglich aber nicht sehr wahrscheinlich.

warum ist es nicht wahrscheinlich?

 

So ein Verfahren läuft normalerweise (zumindest bei uns) folgendermaßen ab:

 

Der Geschädigte erstattet bei der Polizei Anzeige, der zuständige Beamte ermittelt und stellt ggf. auch den zur Tatzeit verantwortlichen Fahrzeuglenker oder zumindest den wahrscheinlichen Fahrer fest.

 

Dieser schaltet einen Anwalt ein, der an die Polizei schreibt, dass sein Mandant erst einmal nichts sagt und dass er Akteneinsicht beantragt,

 

Der Polizeibeamte darf keine Akteneinsicht geben und schickt dieses Ersuchen nach Abschluss der Ermittlungen mit der Akte an die Staatsanwaltschaft.

 

Gleichzeitig geht eine Abgabenachricht an den Rechtsanwalt des Beschuldigten.

 

Es ist nun möglich, dass dieses Akteneinsichtsersuchen bei der Staatsanwaltschaft tatsächlich übersehen wurde (eindeutig Fehler der STA).

 

Da ein Anwalt eigentlich wissen sollte, dass bei der Staatsanwaltschaft auch nur Menschen sitzen, die mal etwas übersehen können, kann man erwarten, dass er die Akteneinsicht noch einmal einfordert, diesmal direkt bei der Staatsanwaltschaft.

 

Hier wäre nun zu klären, ob er tatsächlich reagiert oder einfach nur abgewartet hat.

 

Letzteres wäre dann der Fehler des Anwalts.

 

Offen bleibt auch die Frage, warum diejenigen, die zur Erforschung von Belastendem und Entlastendem verpflichtet sind, so handelten wie sie handelten.

Hier müsste man erst einmal wissen, wie sie (Polizei und STA) gehandelt haben, und das erfährt man nur durch die Akteneinsicht.

 

Vielleicht gibt es ja eine detaillierte Beschreibung und vielleicht gab es eine Wahllichtbildvorlage?

 

Ausschließen kann man nichts.

 

Ich glaube zumindest nicht, dass der ermittelnde Beamte den Mann der TE nur deshalb als Fahrer und somit als Beschuldigten genannt hat, weil er zufälligerweise der Halter ist und dass die Staatsanwaltschaft aus den gleichen Gründen eine Entziehung der Fahrerlaubnis anordnet.

 

Es ist anzunehmen, dass beide Seiten noch so einiges mehr in Petto haben.

 

Noch eine kleine Anmerkung zu der Frage, ob eine Aussage des Beschuldigten Sinn gemacht hätte oder nicht:

 

Es ist gut möglich, dass diese tatsächlich Sinn gemacht hätte (nach Akteneinsicht).

 

Je nach Sachlage und je nachdem, wie sicher er als Fahrer identifiziert wurde, hätte der Beschuldigte durch eine gut formulierte Aussage dafür sorgen können, dass er um einen Strafbefehl herum kommt und "nur" ein Bußgeld wegen Rechtsüberholen mit Gefährdung bekommt.

 

Da diese Owi mittlerweile verjährt sein dürfte, wird ihm diese Option nun nicht mehr offenstehen.

 

Wer dafür verantwortlich ist (Staatsanwaltschaft oder der Anwalt), müsste noch geklärt werden.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Da ein Anwalt eigentlich wissen sollte, dass bei der Staatsanwaltschaft auch nur Menschen sitzen, die mal etwas übersehen können, kann man erwarten, dass er die Akteneinsicht noch einmal einfordert, diesmal direkt bei der Staatsanwaltschaft.
Das hier
Der Anwalt meines Mannes wartet seid SEPTEMBER auf Akteneinsicht. Auch mit nachdruck kam nichts.
liest sich jedenfalls für mich so, als ob der Anwalt nachgefragt hat.

Im übrigen gibt es, so man denn diversen RA-Blogs glauben schenkt, durchaus Staatsanwaltschaften, die nicht gerade bekannt sind für die zeitnahe Übersendung von Akten und sich auch durch Erinnerungen nicht zu einer Reaktion bewegen lassen. Für den Beschuldigten sollte das zunächst mal keine unmittelbaren Folgen haben. Insofern ist der Beschluß des AG in diesem Fall schon ziemlich erstaunlich.

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Hallo, Biber,

 

den Passus mit dem Nachdruck habe ich leider überlesen.

 

Hallo, Blaulicht,

 

Naja... So ein Verfahren dauert.... Ich denke, dass der Anwalt bald (zumindest vor der Anklage) in die Akte gucken darf.

es ist richtig, dass manche Verfahren dauern können.

 

Nicht richtig ist es, einen Strafbefehl zu erlassen und dem Anwalt erst danach die Möglichkeit zur Akteneinsicht zu geben.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Du unterstellst mir schwache Argumente, bringst aber selber keine. Also, warum beharrst du auf der falschen Ansicht? du musst doch wissen, dass sie falsch ist.

 

Die Argumente für meine Position finden sich neben diesem Thema hier, hier und insbesondere hier ff., allesamt unwiderlegt.

Ein Link aus dem Ausland (ist dieser so auf das deutsche Recht anwendbar), ein Link von Vetter (der ja nun einmal für seine recht "polizeifeindliche Einstellung" bekannt ist und, wie gesagt, sein Geld mit Leuten verdient, die ihn vor der Polizei konsultieren und ein Link von Mace, aus dem heraus ja eine weitere Diskussion entstand, in der ja meines Wissens auch gezeigt wurde, dass diese Argumente so recht subjektiv sind.

 

Was eigenes hast du also nicht?

 

(Jaja, jetzt sagst du wieder, es würde persönlich, aber du persönlich beharrst ja, obwohl du weißt, dass es falsch ist, so vehement auf deiner Aussage...)

 

Gruß

Goose

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Was eigenes hast du also nicht?
Warum sollte man sich mühsam was zusammenbasteln, wenn andere sich schon mehr oder weniger eloquent und durchaus zutreffend geäußert haben?

 

obwohl du weißt, dass es falsch ist, so vehement auf deiner Aussage...
Aah, das klassische Totschlagargument. Enthält nichts eigenes, auch kein Argument, und trägt dementsprechend nichts zur Diskussion bei, wird aber genau deshalb immer wieder gern genommen.
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