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Gegenstandswert, Beauftragung Anwalt N. Teilw. Zahlung D. Versicherung


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[mod]

ausgelagert aus

 

http://www.radarforum.de/forum/index.php/topic/47398-auffahrunfall-totalschaden-versicherung/

 

Überschrift durch Mod festgesetzt.

 

gast225

[/mod]

 

 

wenn die anfangen sich quer zustellen geb ich meiner Rechtschutz bescheid

Sehr zum Leidwesen des Anwalts. Er wird nach Streitwert bezahlt. Reguliert die Versicherung im Vorfeld einen Teil der Forderung, wird der Anwalt für den verbliebenen Rest entlohnt, bekommt für seine Arbeit also einen Bruchteil dessen was er hätte theoretisch abrechnen können. Schön wenn Du dann einen Anwalt findest der mit dem gleichen Engagement vorgeht.

Edited by Gast225
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wenn die anfangen sich quer zustellen geb ich meiner Rechtschutz bescheid

Sehr zum Leidwesen des Anwalts. Er wird nach Streitwert bezahlt. Reguliert die Versicherung im Vorfeld einen Teil der Forderung, wird der Anwalt für den verbliebenen Rest entlohnt, bekommt für seine Arbeit also einen Bruchteil dessen was er hätte theoretisch abrechnen können. Schön wenn Du dann einen Anwalt findest der mit dem gleichen Engagement vorgeht.

Das ist in dieser Absolutheit falsch.

 

Nach § 2 RVG ist der Gegenstandswert der gesamte erlittene Schaden.

 

Soweit noch Positionen berechtigt offen sind, kann der Anwalt als Wert den gesamten Schaden berücksichtigen, auch wenn die Versicherung bereits teilweise bezahlt hat.

 

Soweit sich die Versicherung dagegen stellt, sollte mit letzter Fristsetzung ein Klageentwurf zugesandt werden. Dann wird mit hoher Wahrscheinlichkeit die Kosten übernommen.

 

Das gilt alles für den Fall, dass der Verursacher zu 100 Prozent fest steht und das im Nachgang nach Zahlungen der Versicherungen an den geschädigten erfolgen die nicht trennbar mit der bereits erfolgten Zahlung verbunden sind.

 

----------------------

@KlausK

 

Ich persönlich würde für Porto und Auslagen 25 Euro fordern und mich auch mit 20 Euro zufrieden geben.

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Du kannst mir das schon glauben oder per Google suchen.

 

Wenn man es als Anwalt richtig anstellt, dann rechnet man den gesamten Wert ab. Es ist nun einmal eine Forderung, auch wenn die bereits zum Teil bezahlt wurde.

 

Edit:

Die Regelungen zum Gegenstandswert und Streitwert sind für Nichtjuristen ohne Kommentierung nicht zu verstehen.

Auch viele Rechtsanwälte haben damit Probleme, so dass die Angestellten dies machen.

Die haben dafür spezielle Seminare und viele Lehrgänge besucht.

Edited by Gast225
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Okay, ich glaube Dir.

 

Neulich bin ich gegen ein Kernkraftwerk gefahren und hab das kaputt gemacht. Die Versicherung hat das ganze Kraftwerk zähneknirschend bezahlt. Das war ganz schön teuer.

 

Nun bin ich bei dem Unfall über ein Rasenstück gefahren und hab auch den Zaun mitgenommen. Das hat die Versicherung irgendwie ausgeklammert und ist nun strittig. Kann denn nun der gegnerische Anwalt tatsächlich den Gegenwert des Kernkraftwerkes als Streitwert zugrunde legen?

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Da du Schuld warst, wirst du nichts bekommen.

 

Edit:

Dein Fall hat einen Fehler.

 

Edit2:

Deinen Fall falsch herum gelesen.

 

Ja, so wäre es. Allerdings nur den Schaden, welcher am Kraftwerk entstanden ist und nicht das gesamte Kraftwerk.

Edited by Gast225
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Ich hab ja das ganze Kraftwerk umgenietet, war halt ziemlich schnell unterwegs. Bekommt der Anwalt wirklich das Honorar für den Streitwert eines Kernkraftwerkes wenn er doch nur einen Zaun und ein Stück Rasenfläche bemängelt?

 

Was ist wenn sich 2 Anwälte den Schaden aufteilen, also einer den Zaun, der andere den Rasen?

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Wenn auch die Kosten für das Kraftwerk von dir durch den Eigentümer bereits zusammen mit dem Rasen gefordert wurden, ja.

Aber der Fall wird in der Praxis auch nicht eintreten, denn als Schaden sollte maximal ein sehr geringer Prozentteil am Kraftwerk entstehen.

 

Die sich errechnenten Gebühren sind nach oben ja auch gedeckelt durch maximal 30 Millionen Streitwert.

http://dejure.org/gesetze/RVG/22.html

 

Bei letzterem, als den 2 Antworten kann ich keine Aussage treffen, da dies auf den EInzelfall ankommt. Insbesondere wer wann beauftragt wurde.

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Wenn auch die Kosten für das Kraftwerk von dir durch den Eigentümer bereits zusammen mit dem Rasen gefordert wurden, ja.

Da war er aber noch nicht anwaltlich vertreten. Wo steht dass der Gegenstandswert den Gesamtschaden unabhängig vom Streitgegenstand betrifft?

Schaden ist Schaden.

 

Es geht halt in der Praxis so. Genaues kann ich dir aber nicht weiter sagen, da ich solche Rechnungen nicht schreibe bzw. schreiben lasse.

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Ich hab zwar geschrieben dass ich Dir das glaube, hab aber dennoch leichte Zweifel.

 

Mal angenommen die gegnerische Versicherung reguliert irgendwie, nach Kostenvoranschlag oder eigenem Guutachter. Ein Teilbetrag bleibt strittig, eine weitere Position wird vom Anspruchsteller nicht geltend gemacht. Wie kann dann das Gericht den tatsächlichen Gegenstandswert feststellen wenn es hierüber differierende Angaben gibt?

 

Stell Dir vor Du bist regulierende Versicherung und hast einen hohen Schaden auszugleichen. Du erstattest einen Deiner Meinung nach angemessenen Betrag, leistest aber nur eine Kostenpauschale in Höhe von 25 Euro. Der Geschädigte will aber 30 Euro haben und beauftragt einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung der Differenz. Erstattest Du nun die fehlenden 5 Euro ist eine gegnerische Anwaltsgebühr mit Gegenstandswert des Gesamtschadens zu erstatten. Das kann locker ein vierstelliger Betrag sein der einfach so fällig wird. Da lohnt es sich doch um die 5 Euro zu klagen un nicht auf den Anwaltskosten sitzen zu bleiben. Das ist doch widersinnig.

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Ich hab zwar geschrieben dass ich Dir das glaube, hab aber dennoch leichte Zweifel.

 

Mal angenommen die gegnerische Versicherung reguliert irgendwie, nach Kostenvoranschlag oder eigenem Guutachter. Ein Teilbetrag bleibt strittig, eine weitere Position wird vom Anspruchsteller nicht geltend gemacht. Wie kann dann das Gericht den tatsächlichen Gegenstandswert feststellen wenn es hierüber differierende Angaben gibt?

Das ist kein Problem, da im Zivilrecht die verschiedene Maximen gelten.

http://de.wikipedia....positionsmaxime

 

Wenn grundsätzlich also vor Gericht ein Teil des Schaden nicht geltend gemacht wird, so richten sich die Gebühren eben nach dem Rest.

Es sind ja mehrere "Instanzen" so dass unter Umständen auch verschiedene Streitwerte/Gegenstandswerte in Ansatz kommen.

 

Es kommt aber immer auf den Einzelfall an, welche durch solche kurzen Sachverhalte nicht darstellbar ist. Wie gesagt die Berechnungen sind zum Teil sehr kompliziert.

 

Stell Dir vor Du bist regulierende Versicherung und hast einen hohen Schaden auszugleichen. Du erstattest einen Deiner Meinung nach angemessenen Betrag, leistest aber nur eine Kostenpauschale in Höhe von 25 Euro. Der Geschädigte will aber 30 Euro haben und beauftragt einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung der Differenz. Erstattest Du nun die fehlenden 5 Euro ist eine gegnerische Anwaltsgebühr mit Gegenstandswert des Gesamtschadens zu erstatten. Das kann locker ein vierstelliger Betrag sein der einfach so fällig wird. Da lohnt es sich doch um die 5 Euro zu klagen un nicht auf den Anwaltskosten sitzen zu bleiben. Das ist doch widersinnig.

Hier ist der Teil abtrennbar.

 

Allerdings stellt sich das Problem nicht, da der Anwalt die Auslagen und Porto nach dem RVG abrechnen muss und da gibt es maximal eine Pauschale von 20 Euro (die Ausnahmen jetzt mal weggelassen).

 

[mod]

Ich werde das heute Nachmittag mal wegen Off Topic abtrennen.

[/mod]

Edited by Gast225
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das betrifft zwar Steuerberatung, ist aber im Kern ähnlich - Bescheid über 2 Mrd Euro Steuer, Einspruch des StB, echte Steuer ca 100 € (grober Fehler/"Maschinenfehler" im Finanzamt)

 

Der Gegenstandswert ist hier der Wert des Interesses, also "Nichtzahlenmüssen" von 1999999900 €.

Soweit ich weiß, hat man sich damals nicht öffentlich geeinigt, ergo kann die Argumentation nicht ganz von der Hand zu weisen gewesen sein.

 

http://www.stern.de/...uro-593807.html

 

stimmt, da war noch einer...

 

http://derhonigmannsagt.wordpress.com/2011/09/19/“die-steuererklarung-eines-rentners“/

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