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Anzeige Gegen Wen Auch Immer


Guest PedroK

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Lieber PedroK,

 

hast du dir mal den 163 StPO angeschaut.

Dort ist das Legalitätsprinzip für die Pol niedergeschrieben.

 

Natürlich gilt das Legalitätsprinzip für die Polizei, jedoch nicht aus 152 II StPO sondern aus 163 StPO.

Das Legalitätsprinzip für die Staatsanwalschaft ergibt sich aus 152 II StPO.

 

Natürlich kann man jetzt due These aufstellen, dass der 152 II auch die Polizei mit einschließt.

Jedoch wäre eine solche These überflüssig, dass es einen speziellen gesetzlichen Paragrafen gibt, der das Legalitätsprinzip für die Polizei regelt.

Somit würde diese These auch niemals Teil der Rechtsprechung sein und damit wird es keinen Beleg für oder wider diese These geben.

 

 

 

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Im wesentlichen Teil belegt. Und grundsätzlich: nimm es einfach hin, wenn Dir jemand etwas erklärt, von dem Du nix verstehst.  Ich wüßte nicht, was nach dieser Aussagegegen meine Aussage (nix These) s

@Blaulicht: Einerseits wünscht Du Dir einen "respektvollen Umgang" (Deine Worte) untereinander, andererseits sprichst Du im Zusammenhang mit PedroK´s Beitrag von "dummer Wortklauberei" - wie passt das

Ich stelle fest: 'Blaulicht' hat recht, Du betreibst tatsaechlich Wortklauberei. Allerdings verkneife ich mir jegliches klassifizierendes Adjektiv......

hast du dir mal den 163 StPO angeschaut.

Dort ist das Legalitätsprinzip für die Pol niedergeschrieben.

 

Das Legalitätsprinzip für die Staatsanwalschaft ergibt sich aus 152 II StPO.

Es gibt nicht ein Legalitätsprinzip für den/die einen und eines für den/die anderen.

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PedroK:

 

Willst du schon wieder nicht oder kannst du einfach nicht?

 

 

Legalitätsprinzip für StA in 152 II

Legalitätsprinzip für Pol in 163

 

Gucks dir zur Not bei Wiki an

da findest du dann noch Legalitätsprinzip für "Finanzpolizei" (hoffentlich explodiert dein Kopf dann nicht)

 

Langsam nervt deine Ignoranz nämlich.

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Langsam nervt deine Ignoranz nämlich.

Blabla.

 

Erkläre bitte mal, was genau das Legalitätsprinzip ist, und vergiss dabei die Teleologie nicht. Das müsstest Du doch in wenigen Worten hinbekommen, oder?

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klar, ist ganz einfach: Strafverfolgungspflicht

Sehr verkürzt aber richtig. Die Pflicht, sich „aller“ verfolgbaren Straftaten anzunehmen (bei „Anfangsverdacht“).

 

(normiert in 152II StPO für die Staatsanwaltschaft
Auch richtig.

 

und in 163 StPO für die Polizei)
Falsch. Und das ist keine „Wortklauberei“. Ich versuche Dir ernsthaft zu vermitteln, warum:

 

Die StA ist „verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.“. Das ist die Implementierung des Legalitätsprinzips.

 

Die Polizei hat „...Straftaten zu erforschen ...“. §163 ist eine Aufgabenzuweisung (nämlich der Sachverhaltserforschung), nicht die „Normierung des Legalitätsprinzips für die Polizei“.

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Ja, es ist auch eine Aufgabenzuweisung und normiert die Strafverfolgungspflicht / Legalitätsprinzip für die Polizei

 

http://www.krimlex.de/artikel.php?BUCHSTABE=L&KL_ID=116

 

 

 

 

 

Weißt due PedroK, wenn du solch eine These bringen möchtest, warum tust es nkcjt von Anfang an? Stattdessen machst du (dauernd) so Frage-Antwort-Verbesserungs-Spielchen

 

Das nervt mich von dir.

Bei mir nervt es mich, dass ich da überhaupt drauf antworte.

Meine Rechtfertigung: ich versuche das Sachthema noch am Leben zu halten.

 

Wie wäre es mal, wenn du dich um der Sache Willen im Forum beteiligst?

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Ja, es ist auch eine Aufgabenzuweisung und normiert die Strafverfolgungspflicht / Legalitätsprinzip für die Polizei http://www.krimlex.d...ABE=L&KL_ID=116

Dadurch, dass Du es immer wieder behauptest, wird es nicht richtiger. Lies Deinen Link doch bitte noch einmal sorgfältig.

 

Stattdessen machst du (dauernd) so Frage-Antwort-Verbesserungs-Spielchen
Es ist leider sehr schwierig, dich zu präzisen Aussagen zu bewegen, deshalb muss man immer wieder nachfragen.

 

Das nervt mich von dir.
Siehe oben.

 

Wie wäre es mal, wenn du dich um der Sache Willen im Forum beteiligst?

Wie wäre es, wenn Du mal Deine "Mimoserei" ablegtest?
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Zur Frage, wer alleiniger Herr des Ermittlungsverfahrens ist schaust du mal in DRiZ 1976, Seite 296-300

Zum Legalitätsprinzip und wer hier "die Hose an hat" schaust du in Jura 1981, Seite 521-534

Zur Kompetenzverteilung zwischen StA und Polizei ein Blick in Kriminalistik 1980, Seite 423-429

Du wirst Dir doch vorstellen können, dass ich an diese Schinken hier in Barcelona nun wirklich schwer rankomme. Magst Du nicht einfach schnell die Textpassagen zitieren, die widerlegen, dass 152(2) StPO nicht nur für die StA gilt?

 

Zu den Quellen:

- Ich meine das Buch von Dr. Elsner zu dem genannten Thema.

- Herberger: Er ist nicht Autor sondern stellt den Text seinen Studenten als „Ratgeber für Rechtsreferendare zur Vorbereitung auf die zweite juristische Staatsprüfung“ auf seiner Uni-Website zur Verfügung. Eigentlicher Autor ist Michael Georg Müller, Oberstaatsanwalt: http://herberger.jur...ht/kapitel.html (Darin: Kapitel 4). Letzte Überarbeitung: 2006.

 

 

Gruß, Pedro.

Schau in JURIS, da findest du auch Zusammenfassungen.

 

Gruß

Goose

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Schau in JURIS, da findest du auch Zusammenfassungen.

Nochmal: Magst Du nicht einfach schnell die Textpassagen zitieren, die widerlegen, dass 152(2) StPO nicht nur für die StA gilt? Das ist doch hier guter Brauch. Oder kannst Du nicht?

 

Gruß, Pedro.

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@Goose

 

kannst du mir ein Urteil sagen, dass der 152 II nicht für die Feuerwehr gilt?

 

 

Ansonsten behaupte ich nämlich, dass auch die Feuerwehr an 152II gebunden ist - auch wenn im Absatz eins Staatsanwalschaft steht, schließlich ist Absatz 1 nicht abschließend geregelt. Sonst hätte da ja gestanden, dass 152 mit allen Absätzen 'auschliéßlich' für die Staatsanwalschaft gilt.

 

Vermutlich hätte Pedro dann erklärt, dass alle außer die Staatsanwalschaft an 152 gebunden wären.

 

LoL

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Falsch. Ich habe meine Argumentation belegt. Wenn du nicht in der Lage bist, die allgemein zugänglichen Quellen zu lesen, so kann ich dir auch nicht helfen. Wie gesagt, dann sollte man sich im Vorfeld besser nicht soweit aus dem Fenster lehnen.

 

Gruß

Goose

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Falsch. Ich habe meine Argumentation belegt.
Nein. Du hast ein paar Seiten aus verschiedenen Publikationen genannt, ohne Deine Behauptung explizit zu belegen, und verweigerst Dich dem weiterhin. Das ist unter Deinem Niveau.

 

...so kann ich dir auch nicht helfen.
Gerade hast Du noch etwas anderes behauptet:

Ich kann es.

 

Gruß, Pedro.

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Pedro, nach deinem Verhalten in der letzten Zeit solltest du nicht von Niveau sprechen.

 

Wie gesagt, wenn du nicht willens oder in der Lage bist, dich selber ein bisschen zu bemühen, dann kann ich dir nicht helfen.

 

Gruß

Goose

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Pedro, nach deinem Verhalten in der letzten Zeit ...

Ach, Goose.

 

Wie gesagt, wenn du nicht willens oder in der Lage bist, dich selber ein bisschen zu bemühen, dann kann ich dir nicht helfen.
Wie gesagt: Erstens sehe ich keinen Anlass, Deine Argumente konkret zu belegen; das musst Du schon selbst tun. Zweitens sagtest Du oben, Du könntest.

 

Gruß, Pedro.

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