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Anzeige Gegen Wen Auch Immer


Guest PedroK

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@HarryB: Ich vermute, Du hast wieder nur diagonal gelesen. Das Beispiel mit der angeblichen Bedrohung, die keine ist, stammt z.B. von Goose.

 

Und damit Du Dich nicht so echauffieren musst: Ich will niemandem etwas Böses. Ich meine lediglich, dass das Legalitätsprinzip nicht nur bedeutet, dass die Strafverfolgungsbehörden bei ausreichendem (Anfangs-)Verdacht einschreiten müssen, sondern auch, dass sie diesen Anfangsverdacht prüfen müssen, bevor sie „gegen jemanden ermitteln“. Es wäre absurd, wenn nicht verfolgbare Taten zu Ermittlungen gegen Bürger führten.

 

Das Prinzip schützt uns alle und - um wieder auf das Thema zurückzukommen – natürlich auch Polizisten. Es wäre falsch, wenn bei offensichtlich unbegründeten Anzeigen (siehe Gooses Beispiel in Verbindung mit §152 (2)) „gegen“ Menschen ermittelt würde – seien sie nun Polizisten oder nicht.

 

Gruß, Pedro.

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Im wesentlichen Teil belegt. Und grundsätzlich: nimm es einfach hin, wenn Dir jemand etwas erklärt, von dem Du nix verstehst.  Ich wüßte nicht, was nach dieser Aussagegegen meine Aussage (nix These) s

@Blaulicht: Einerseits wünscht Du Dir einen "respektvollen Umgang" (Deine Worte) untereinander, andererseits sprichst Du im Zusammenhang mit PedroK´s Beitrag von "dummer Wortklauberei" - wie passt das

Ich stelle fest: 'Blaulicht' hat recht, Du betreibst tatsaechlich Wortklauberei. Allerdings verkneife ich mir jegliches klassifizierendes Adjektiv......

Ein gesunder Menschenverstand sollte eigentlich sofort erkennen lassen, dass in diesem Fall der angesprochen Polizist noch nicht einmal zum Kugelschreiber greifen, sondern Herrn Meier freundlich die Tuer zeigen wuerde......
Könnte in diesem Fall zutreffen, da es sich höchstens um ein OWI handeln könnte und der Polizist möglicherweise gar nicht zuständig ist bzw. einen entsprechenden Ermessensspielraum hat. Aber grundsätzlich hat kein Polizist das Recht hat, über die Frage Anzeige aufnehmen oder Anzeige-erstatten-wollenden-Bürger rausschmeißen zu entscheiden. Und das ist auch gut so.

 

 

Ich meine lediglich, dass das Legalitätsprinzip nicht nur bedeutet, dass die Strafverfolgungsbehörden bei ausreichendem (Anfangs-)Verdacht einschreiten müssen, sondern auch, dass sie diesen Anfangsverdacht prüfen müssen, bevor sie „gegen jemanden ermitteln“

Nein, PedroK!

Die Polizei prüft nicht! lies den 163 I und II StPO mal ganz genau! Und die Ristbv! und den 170 StPO und 153 ff. und 152 I und II.

 

Richtig!

 

Aber: wenn erkennbar kein Tatbestand vorliegt, dann kann (und das passiert auch) der Bürger einfach rausgeworfen werden. Diese Fälle sind aber sehr sehr gering. Bei den Bürgern handelt es sich um Menschen, die nicht ganz gesund im Kopf sind, die jedoch die Schwelle für eine Einweisung noch nicht überschritten haben.

Grundsätzlich steht der Polizei jedoch kein Prüfungsrecht zu und erst recht keine Entscheidungskompetenz sondern lediglich Ermittlungspflichten.

 

@PedroK der letzte Satz könnte bei der Wortklauberei vielleicht Verständnis bringen?

 

 

. Es wäre falsch, wenn bei offensichtlich unbegründeten Anzeigen (siehe Gooses Beispiel in Verbindung mit §152 (2)) „gegen“ Menschen ermittelt würde – seien sie nun Polizisten oder nicht.

Aus diesem Grund hat die Polizei die Möglichkeit die Ermittlungshandlungen in bestimmten Fällen gering zu halten, dennoch übersendet sie ihre Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft und die stellt das Verfahren ein!

Und wenn Polizisten betroffen sind, klingelt in Hamburg IMMER das Telefon der DIE.

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lies den 163 I und II StPO mal ganz genau! Und die Ristbv! und den 170 StPO und 153 ff. und 152 I und II.

Lass' uns sachlich und konstruktiv bleiben. Ich kenne die genannten Paragrafen. Schreibe doch bitte mal, was exakt Du meinst und belegen willst, dann antworte ich gern.
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Pedro, mit dem 152(2) StPO bist du doch schon drei Schritte zu weit. Da geht es um die Erhebung der öffentlichen Klage. Wir befinden uns hier noch in dem Bereich, in dem Ermittelt wird, ob eine Straftat vorliegt.

 

Bitte antworte mir doch mal auf meine Frage, welche Rechte dem, der in einer solchen Anzeige steht, zustehen. Wenn du das nicht kannst, steig von deinem toten Esel ab.

 

Gruß

Goose

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lies den 163 I und II StPO mal ganz genau! Und die Ristbv! und den 170 StPO und 153 ff. und 152 I und II.

Lass' uns sachlich und konstruktiv bleiben. Ich kenne die genannten Paragrafen. Schreibe doch bitte mal, was exakt Du meinst und belegen willst, dann antworte ich gern.

 

Goose und ich haben das über mehrer Seiten ganz exat beschrieben. Lies doch einfach nochmal von vorne!

Es gibt kein Prüfungsrecht für die Polizei sondern nur Handlungsverpflichtungen! Prüfungs- und Bewertungsrechte hat nur die Staatsanwalschaft mit den Kompetenzen dann die Folgemaßnahmen einzuleiten.

In ganz begrenzten Sachverhalten ergibt sich für die Polizei keine Handlungsverpflichtungen, wenn ein Bürger eine "Anzeige erstattet".

 

Bei jedem Anfangsverdacht hat die Polizei zu handeln.

Weitere Verdachtsstufen können ad hoc Maßnahmen, Festnahmen, schwerwiegende Eingriffsbefugnisse, Erhebung öffentliche Klage oder ähnliches betreffen.

 

Ein Anfangsverdacht ist ein ganz kleinster Hauch eines Verdachtes. Schuld, Beweisbarkeit, Beweiswert, Rechtfertigungsgrund und und und entbinden die Polizei nicht von ihren Pflichten. Bekräftigt wird diese Verpflichtung noch doch den Straftatbestand der Strafvereitelung.

 

Die Paragrafen hat Blaulicht eingebracht und PedroK bat um Erklärung, ich hätte auch gefragt, halte mich mit Rückfragen an Blaulicht zurück.

 

Was hättest du denn wissen wollen?

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Pedro, mit dem 152(2) StPO bist du doch schon drei Schritte zu weit. Da geht es um die Erhebung der öffentlichen Klage.

Ich verstehe – glaube ich –, was Du meinst: 152(2) greift erst bei der Klageerhebung und regelt Pflichten bzw. Rechte der StA, während z.B. §163 teilweise die Arbeit der Polizei regelt und Dinge wie „Ermittlungen jeder Art vorzunehmen“ vorschreibt. Richtig?

 

Bitte antworte mir doch mal auf meine Frage, welche Rechte dem, der in einer solchen Anzeige steht, zustehen. Wenn du das nicht kannst, steig von deinem toten Esel ab.
Du bist der Experte. Wenn Du mit dem Argument arbeiten willst, dann leg los.

 

Gruß, Pedro.

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Was der §152 exakt damit zu tun hat? Die Frage hat PedroK aber schon gestellt.

 

Es ging dabei um das Aufzeigen/ Abgrenzung zwischen Polizei und Staatsanwalschaft. Die STA hat nämlich ein Prüfungsrecht und dann mehrer Handlungsoptionen. Bei hinreichendem Tatverdacht die Klage einzureichen, diverse Einstellmöglichkeiten 153ff bishin zu 170 II. Die Polizei hat nur Ermittlungspflichten und muss alles an die Staatsanwalschaft senden 163 I und II.

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Es ging dabei um das Aufzeigen/ Abgrenzung zwischen Polizei und Staatsanwalschaft.

Willst Du also im Wesentlichen auf das hinaus, was ich in #879 als mein Verständnis dessen beschrieben habe, was Goose mit "drei Schritte zu weit" meinte?
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Ich will im wesentlichen darauf hinaus, dass die Polizei nicht (zumindest nur sehr eingeschränkt) etwas prüfen kann , bzw. von einer Verfolgung/ Ermittlung absehen kann und dass ein Anfangsverdacht die aller aller aller kleinste Verdachtsform ist und immense Handlungsverpflichtungen und Ermittlungspflichten auslöst.

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Moin Moin

 

Die Polizei hat nur Ermittlungspflichten und muss alles an die Staatsanwalschaft senden 163 I und II.

Nicht alles - nur Straftaten.

 

Und weil das so ist hat die Polizei natürlich eine Prüfungspflicht.

Keine Straftat - kein Vorgang an die StA.

Unsere Ermittlungspflicht beginnt erst bei vorliegen einer Straftat.

 

Ob zwei in der Kneipe ein paar Bier trinken will die (StA) nicht wissen.

Das will die erst wissen wenn ein Bierkrug auf dem Kopf des anderen landet.

 

Gruß

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@Sobbel

 

Prävention und Owis haben wir hier nicht weiter thematisiert; du hast aber Recht, dass das nur Straftaten betrifft und nur dann, wenn ein Anfangsverdacht vorliegt. Jedoch prüfen und bewrten wir den Anfangsverdacht nicht, uns interessiert nicht, ob das ein großer, kleiner, hochwertiger oder leichter Anfangsverdacht ist.

 

Ich sehe keine Prüfungsrecht/ -pflicht, sondern eine Handlungsverpflichtung. Diese entfällt nur, wenn kein Anfangsverdacht vorliegt. Aber wenn ein Bürger auf die Wache kommt und Anzeige erstattet ist das Nichthandeln eine Besonderheit und es gibt keine Filterfunktion bzw Möglichkeit zum Vertuschen.

 

Zeigt der Bürger an, dass zwei in der Kneipe Bier trinken, liegt kein Anfangsverdacht vor, keine Ermittlungen, keine Prüfungen.

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Das versuche ich Euch (Dir und Goose) seit gefühlten zwei Seiten "beizupulen".

 

Das Problem ist, dass Du meinst, das sei notwendig, obwohl doch ein gesunder Menschenverstand solches als logisch empfinden wuerde......

 

Das hoffte ich auch. Aber dann las ich:

 

Ermittlungen werden eingeleitet, wenn eine Anzeige (Beschwerde oder Strafanzeige) vorliegt, egal, ob diese gerechtfertigt ist oder nicht.

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Pedro, offensichtlich willst du es nicht begreifen.

 

Es steht uns in letzter Instanz nicht zu, festzustellen, ob die Anzeige gerechtfertigt ist oder nicht, entsprechend müssen wir Ermittlungen tätigen, wenn die Anzeige erstattet ist.

 

Kürzlich erschien jemand auf der Wache und wollte eine Anzeige wegen Körperverletzung erstatten. Das Arbeitsamt zahle ihm kein Geld aus, daher könne er sich seine Vitaminpräparate nicht kaufen, er fühle sich schlapp und daher körperlich verletzt. Ich erklärte ihm, dass das Quatsach ist, er bestand auf Anzeigenaufnahme. Also nahm ich die Anzeige auf, wir ermittelten den Namen des Sachbearbeiters beim Arbeitsamt und schickten den Vorgang dann an die StA. Diese hat ihn eingestellt. Auch hier wurden also Ermittlungen getätigt.

 

Kommen wir doch noch mal auf den Anfang zurück: Du hast eine Statistik eingestellt, nach der die Mehrzahl der Ermittlungen der DIE gegen beamte des Ministerium für Inneres getätigt wurden. Daraufhin erklärte ich dir, dass diese Statistik keine Aussagekraft hat, da sie nur zeigt, wann Ermittlungen getätigt wurden, nicht jedoch, wann die Anzeige gerechtfertigt war.

 

Dann hast du irgendwie abgeschaltet und dich allen Argumenten verschlossen.

 

Um es nun noch mal deutlich zu sagen: Kommt jemand ind ie Wache und beschwert sich, weil er von einem Polizisten seiner Meinung nach unfreundlich behandelt wurde, so wird diese Beschwerde aufgenommen, gegen den Polizeibeamten wird ermittelt. Diese Ermittlungen können dann recht schnell abgeschlossen sein, wenn sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt.

 

Also, was sagt die Statistik aus, die du eingestellt hast: Dass viele Anzeigen gegen Beamte des Ministeriums für Inneres erstattet wurden. Sie sagt nicht das geringste darüber aus, wie viele dieser Anzeigen / Beschwerden berechtigt waren.

 

Gruß

Goose

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Kürzlich erschien jemand auf der Wache und wollte eine Anzeige wegen Körperverletzung erstatten. Das Arbeitsamt zahle ihm kein Geld aus, daher könne er sich seine Vitaminpräparate nicht kaufen, er fühle sich schlapp und daher körperlich verletzt. Ich erklärte ihm, dass das Quatsach ist, er bestand auf Anzeigenaufnahme. Also nahm ich die Anzeige auf, wir ermittelten den Namen des Sachbearbeiters beim Arbeitsamt und schickten den Vorgang dann an die StA. Diese hat ihn eingestellt. Auch hier wurden also Ermittlungen getätigt.

 

So ist das richtig.

So passt das mit dem was du und ich gesagt haben.

So kann PedroK nochmal zum Anfang zurück scrollen und neu lesen und es vielleicht verstehen.

 

Zur Ergänzung:

Erscheint ein Bürger1 und beanzeigt den 48 jährigen Herrn B. der in der Eckkneipe ein Bier trinkt, so wird KEIN Blatt eingespannt.

Erscheint ein Bürger2 und beanzeigt einen Vorfall sexuellen Übergriffes, da er in der vergangen Nacht von Außerirdischen entführt sei und sexuelle Experimente an ihm durchgeführt wurden, werden wir mit Sicherheit handeln.

Erscheint Bürger1 erneut und erneut so kann es sein, dass der im hohen raus fliegt.

 

Kommen wir doch noch mal auf den Anfang zurück: Du hast eine Statistik eingestellt, nach der die Mehrzahl der Ermittlungen der DIE gegen beamte des Ministerium für Inneres getätigt wurden. Daraufhin erklärte ich dir, dass diese Statistik keine Aussagekraft hat, da sie nur zeigt, wann Ermittlungen getätigt wurden, nicht jedoch, wann die Anzeige gerechtfertigt war.

Diese Statistik sprach rein von Ermittlungsverfahren. Interessant wäre wie viele der Staatsanwalt einstellt!! Nach einer rechtmäßigen Zwangsanwendung kommt es schnell mal zu Anzeigen gegen die PVB (oder den Dienststellenleiter, den DGL - manchmal sogar gegen die Besetzung des Rettungswagens). Solche Verfahren und viele andere (Anzeigen nach dem Gewahrsam wegen Freiheitsberaubung, Diebstahl ((weil im Portmonee 5.000 Euro fehlen)), Körperverletzung, Nötigung etc) sind Standard; dazu noch Anzeigen wegen Kontrollen oder wegen keinen Kontrollen (Nötigung, Freiheitsberaubung, Strafvereitelung). Vieles was der Polizist dort gemacht hat war seine Aufgabe und Rechtmäßig. Der Bürger aber zeigt an und das Verfahren wird eröffnet.

(@Hartmut ich habe xtra Beispiele genommen, die objektiv unbegründet sind - dazu kommen ja noch die, wo echte Verletzungen durch Polizisten geprüft werden müssen)

 

Wenn Bürger3 -obdachlos- sagt, dass ihm im Gewahrsam 3.000 Euro durch die Polizei gestohlen wurden, dann wird ein Vorgang aufgemacht!!

@PedroK: auch dann wenn alle wissen, dass Bürger3 niemals im ganzen Leben 3.000 Euro besessen hat. Die Anzeige also Quatsch ist, ein objektiver Anfangsverdacht nicht eröffnet ist.

 

 

Kommt jemand ind ie Wache und beschwert sich, weil er von einem Polizisten seiner Meinung nach unfreundlich behandelt wurde, so wird diese Beschwerde aufgenommen, gegen den Polizeibeamten wird ermittelt. Diese Ermittlungen können dann recht schnell abgeschlossen sein, wenn sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt.

Richtig, aber nicht vom Tresenbeamten. Der hat die Beschwerden und Anzeigen weiterzuleiten.

 

 

Also, was sagt die Statistik aus, die du eingestellt hast: Dass viele Anzeigen gegen Beamte des Ministeriums für Inneres erstattet wurden. Sie sagt nicht das geringste darüber aus, wie viele dieser Anzeigen / Beschwerden berechtigt waren.

 

Fast richtig.

Nur sehe ich die Zahl nicht als viele Anzeigen/ Ermittlungsverfahren, sondern als eine geringen Zahl an Ermittlungen an wenn man die Anzahl der Eingriffe dagenstellt .

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Kürzlich erschien jemand auf der Wache [...] Also nahm ich die Anzeige auf, wir ermittelten den Namen des Sachbearbeiters beim Arbeitsamt und schickten den Vorgang dann an die StA. Diese hat ihn eingestellt. Auch hier wurden also Ermittlungen getätigt.
Deine Beispiele sind echt interessant. Wenn nun dem Anzeigenden der Name und die Dienststelle des SB bekannt gewesen wäre – was hättet Ihr dann „ermittelt“? Dessen Schuhgröße?

 

Kommen wir doch noch mal auf den Anfang zurück: Du hast eine Statistik eingestellt, nach der die Mehrzahl der Ermittlungen der DIE gegen beamte des Ministerium für Inneres getätigt wurden. Daraufhin erklärte ich dir, dass diese Statistik keine Aussagekraft hat, da sie nur zeigt, wann Ermittlungen getätigt wurden, nicht jedoch, wann die Anzeige gerechtfertigt war.
Aussagekraft hat die „Statistik“ schon. Ich meine lediglich, dass mehr Anzeigen/Beschwerden eingegangen sind, weil eben nicht jede Anzeige zu Ermittlungen gegen jemanden führt bzw. führen darf.

 

Wie dem nun auch immer sei, als Exil-Hamburger bestehe ich darauf, dass es bei uns keine Minister/Ministerien gibt, werde darüber aber keine Diskussion mit Dir anfangen ;).

 

Gruß, Pedro.

 

 

[...]
Hast Du mal darüber nachgedacht, ins Comedy-Fach zu wechseln?
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was hättet Ihr dann „ermittelt“? Dessen Schuhgröße?

Darum geht es gar nicht!

 

Nach Wortklaubereikram verschleppst du nun das Thema!

 

 

Ich meine lediglich, dass mehr Anzeigen/Beschwerden eingegangen sind, weil eben nicht jede Anzeige zu Ermittlungen gegen jemanden führt bzw. führen darf.

 

Du begreifst es nicht.

ALLE Anzeigen wandern zur Staatsanwaltschaft (und DIE)

Damit dürften sich ALLE Anzeigen als Ermittlungsverfahren in der Statistik finden.

Die Polizei hat kein Prüfungsrecht bei der Anzeige.

 

Beschwerden können auch noch ein Strafverfahren zur Folge haben. Z.B. der Bürger beschwert sich, dass er von Polizisten verprügelt wurde. So wird der, der die Beschwerde annimmt, ein Strafverfahren einleiten (müssen).

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Dementsprechend sehe ich keinen Sinn mehr in dem Versuch, es dir weiter zu erklären.

Goose und ich haben das jetzt so lange erklärt, dass es eigentlich verstanden hätte werden müssen.

Was Ihr hier „erklärt“, ist zum Teil schlicht Unsinn. Siehe auch Sobbels Statement dazu (@Sobbel: BTW – Dankeschön).

 

Zum Thema 152(2) StPO würde ich gern noch mal ein paar Argumente austauschen (und etwas lernen). Wie aber bereits oben gesagt, wäre es vielleicht sinnvoll, die Diskussion zum Thema „Anzeige = Ermittlungen gegen wen auch immer“ abzutrennen.

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Und um wieder auf das eigentliche Thema zu kommen:

 

Die Fälle Kar, Wevelsiep und Ackermann bringen die hessische Polizei zunehmend in Erklärungsnot. Während sich die Frankfurter Polizei zu den Fällen Wevelsiep und Ackermann nicht äußert, geht die Wiesbadener Polizei mit den öffentlich gewordenen Misshandlungsvorwürfen offener um.

 

Link zum Artikel, den wir hier IMO noch nicht hatten.

 

Edit: Der wurde jetzt mit-transportiert :D.

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Dann ist ja gut.

Jup.

 

@Goose:

 

Zum zahlenmäßigen Verhältnis von Anzeigen und Ermittlungen „gegen wen auch immer“ sind wir offensichtlich vollkommen uneins.

 

Mich interessiert aber ernsthaft, wie Du zu Folgendem stehst, was in der Diskussion ein wenig untergegangen ist:

Pedro, mit dem 152(2) StPO bist du doch schon drei Schritte zu weit. Da geht es um die Erhebung der öffentlichen Klage.
Ich verstehe – glaube ich –, was Du meinst: 152(2) greift erst bei der Klageerhebung und regelt Pflichten bzw. Rechte der StA, während z.B. §163 teilweise die Arbeit der Polizei regelt und Dinge wie „Ermittlungen jeder Art vorzunehmen“ vorschreibt. Richtig?

Habe ich Dich da richtig verstanden? Wenn ja, wäre ich anderer Ansicht, lasse mich aber gern eines Besseren belehren.

 

Gruß, Pedro.

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Nachdem ich dir nun schon drei Seiten lang versucht habe, zu erklären, wie es geht, du es aber offensichtlich nicht verstanden hast, magst du es mir nachsehen, dass ich keinen Sinn darin sehe, die Diskussion hier weiterzuführen.

 

Gruß

Goose

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...magst du es mir nachsehen, dass ich keinen Sinn darin sehe, die Diskussion hier weiterzuführen.

Klar. Schade. Ich hatte gehofft, Du könntest mir folgendes Zitat im Zusammenhang mit Deiner zitierten Behauptung zum 152(2) erklären:

 

Aus „Polizeirecht in Baden-Württemberg“; Würtenberger/Heckmann S. 93:

b) Allgemeine Anforderungen an polizeiliche Vorfeldaktivitäten

[...]

§163 StPO kann als repressive Norm nur bei einem entsprechenden Anfangsverdacht (§152 II StPO: „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“) für eine begangene Straftat zum Zuge kommen.

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Deine Frage ist doch, was rechtfertig so einen Anfangsverdacht? Muss da ein gewisses "Gewicht" bemessen sein, muss man (Polizei) den Anfangsverdacht prüfen und gegenfalls ein Verfahren stoppen?

Die Antwort ist die, der Anfangsverdacht ist die leichteste / kleinste / geringste Form eines Verdachtes. Die Handlungsverpflichtungen für die Polizei ergeben sich also beim allerkleinsten Verdacht.

 

Anders dann die Erhebung der öffentlichen Klage durch? die Staatsanwalschaft, die einen hinreichenden Tatverdacht für die Anklage benötigt.

Die Ermittlungspflichten der Staatsanwalschaft beim Anfangsverdacht sind analog der Polizei. Die StA hat ebenfalls zu handeln, wenn sie einen Anfangsverdacht einer Straftat hat. Z.B. kann das relevant werden, wenn eine Anzeige direkt bei der Staatsanwalschaft eingereicht wird, oder in einem laufenden Verfahren sich Anhaltspunkte für eine andere Staftat aufzeigen.

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...magst du es mir nachsehen, dass ich keinen Sinn darin sehe, die Diskussion hier weiterzuführen.

Klar. Schade. Ich hatte gehofft, Du könntest mir folgendes Zitat im Zusammenhang mit Deiner zitierten Behauptung zum 152(2) erklären:

 

Aus „Polizeirecht in Baden-Württemberg“; Würtenberger/Heckmann S. 93:

b) Allgemeine Anforderungen an polizeiliche Vorfeldaktivitäten

[...]

§163 StPO kann als repressive Norm nur bei einem entsprechenden Anfangsverdacht (§152 II StPO: „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“) für eine begangene Straftat zum Zuge kommen.

Ich fürchte, dass es auch hier nichts bringt, es dir zu erklären. Du hast da was gefunden und augenscheinlich nicht verstanden bzw. bekommst den Übertrag zur polizeilichen Praxis nicht hin.

 

Der § 152 StPO gilt, wie gesagt, nur für die StA.

 

Die Polizei kommt nicht umhin, eine Anzeige aufzunehmen, wenn jemand einen entsprechenden Sachverhalt schildert und auf Anzeigenaufnahme besteht. Ebenso kommt sie dann nicht umhin, erste Ermittlungen einzuleiten (wir sprechen hier nicht von Vernehmungen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen etc, bereits die Überprüfung der angegebenen Personalien im EMA stellt eine Ermittlung dar).

Diese Grenze ist noch enger, wenn es sich bei dem Sachverhalt um das vermeidliche Verhalten eines Polizeibeamten handelt, da hier neben strafrechtlichen auch dienstrechtliche Aspekte in Betracht kommen.

 

Dementsprechend kannst du, wie ich schon mehrfach erklärte, deine "Statistik" als völlig nichtssagend in die Tonne kloppen.

 

Gruß

Goose

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Der § 152 StPO gilt, wie gesagt, nur für die StA.

 

„Entlastung der Staatsanwaltschaft durch mehr Kompetenzen für die Polizei ...“, Dr. Beatrix Elsner, Uni Göttingen (Kriminologie), S.22 ff:

Eine Allgemeine Unterstellung (der Polizei) unter das für die Staatsanwaltschaft geltende Legalitätsprinzip (§ 152 StPO) ergibt sich nicht nur aufgrund des Weisungsverhältnisses zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft, sondern auch aus der die Polizei treffenden Pflicht zum ersten Zugriff aus eigener Initiative.

 

Prof. Herberger, Uni Saarbrücken:

Das Legalitätsprinzip ist in § 152 Abs. 2 geregelt. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Die Staatsanwaltschaft wird also u. U. auch aus sich heraus tätig, ohne Anzeige, z. B. aufgrund von Presseberichten oder wenn sie sonst Kenntnis von einer Straftat erlangt. Über den Wortlaut hinaus gilt das Legalitätsprinzip nicht nur für die Staatsanwaltschaft sondern auch für die Gerichte und die Polizei.
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Das sind interessante Meinungen, die du da gefunden hast. Diese ändern aber nichts daran, dass die StA in der Praxis darauf besteht, selber zu prüfen, ob eine Straftat vorliegt oder nicht. Dementsprechend sind wir verpflichtet, Anzeigen aufzunehmen, wenn der Anzeigenerstatter darauf besteht.

 

Gruß

Goose

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Das sind interessante Meinungen, die du da gefunden hast.

Angesichts der Tatsache, dass diese "Meinungen" von drei Professoren der Rechtwissenschaften (Würtenberger, Heckmann und Herberger) und einer Doktorin aus der Abteilung Kriminologie (Elsner) vertreten werden, können wir die Behauptung ...

Der § 152 StPO gilt, wie gesagt, nur für die StA.

.. wohl einvernehmlich in die Tonne befördern.

 

Diese ändern aber nichts daran, dass die StA in der Praxis darauf besteht, selber zu prüfen, ob eine Straftat vorliegt oder nicht. Dementsprechend sind wir verpflichtet, Anzeigen aufzunehmen, wenn der Anzeigenerstatter darauf besteht.
Daher gibt es halt mehr Anzeigen als Ermittlungen gegen Personen. Siehe 152(2) StPO ;).

 

Es ist doch logisch: Wenn Ihr jede Anzeige aufnehmen müsst, dann ist da auch viel dabei, was nach dem Legalitätsprinzip keine Grundlage für ein Einschreiten oder "Ermitteln gegen jemanden" bietet (Siehe Würtenberger/Heckmann), weil halt etwas angezeigt wird, was gar nicht verfolgbar ist.

 

Gruß, Pedro.

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Gehst du mal die Fachliteratur durch, so wirst du auch auf diverse andere Ansichten stoßen. Demnach war's das mit der Tonne.

 

Daher gibt es halt mehr Anzeigen als Ermittlungen gegen Personen. Siehe 152(2) StPO

Du willst es nicht begreifen. Oben habe ich es dir schon lang und breit erklärt.

 

Es ist doch logisch: Wenn Ihr jede Anzeige aufnehmen müsst, dann ist da auch viel dabei, was nach dem Legalitätsprinzip keine Grundlage für ein Einschreiten oder "Ermitteln gegen jemanden" bietet (Siehe Würtenberger/Heckmann), weil halt etwas angezeigt wird, was gar nicht verfolgbar ist.

Bereits die Überprüfung der Personalien fällt unter "Ermittlungen", und das ist ein Standard, der immer gemacht wird (aber auch das habe ich dir schon mehrfach erklärt)

 

Gruß

Goose

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PedroK,

toll was du da gefunden hast. Ich weiß zwar nicht, was diese Professoren feststellen wollten. Aber du hättest es dir einfacher machen können und für die Polizei das Legalitätsprinzip aus der StPO finden können -163- und im Absatz 2 steht dann, dass die Polizei ihre Erkenntnisse dann der Staatsanwalschaft zu übermitteln hat.

 

152, 153ff, 170 StPO regelt das Legalitätsprinzip für die Staatsanwalschaft und die Möglichkeiten, dass die StA Klage erheben kann bzw einstellen oder einstellen mit Auflagen.

 

 

Natürlich kann man auch aus dem Legalitätsprinzip der StA argumentieren, dass die Polizei als Ermittlungsbehörde der StA ebenfalls auch dieser Pflicht unterliegt. Jedoch ist das langweilig, weil die StPO speziell das Legalitätsprinzip für die Polizei regelt. Spannender ist die Frage, ob das Legalitätsprinzip auch für Polizisten greift, wenn diese unzuständig sind oder frei haben.

 

 

Entlastung der StA durch die Polizei stellst du dir wie vor? Der Polizist stellt vor Ort das Verfahren ein, wenn er meint, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist (also kein hinreichender Tatverdacht vorliegt). Sollten Polizisten dann auch vor Ort Strafbefehle verhängen können? Sollte die Polizei dann auch Richter entlasten und über Freiheitsentziehungen bis zu 48 Stunden selber entscheiden?

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Gehst du mal die Fachliteratur durch, so wirst du auch auf diverse andere Ansichten stoßen. Demnach war's das mit der Tonne.

Dann poste doch mal einen Text aus sachkundiger Quelle, der explizit die Behauptung
Der § 152 StPO gilt, wie gesagt, nur für die StA.
belegt und den von mir geposteten Zitaten ebenso explizit widerspricht.

 

Bereits die Überprüfung der Personalien fällt unter "Ermittlungen", und das ist ein Standard, der immer gemacht wird (aber auch das habe ich dir schon mehrfach erklärt).
Wir sprechen von Ermittlungen „gegen“ jemanden.

 

Du und besonders @Blaulicht erinnert mich übrigens immer mehr an

. (Der Tipp-Ex-Joke ist dämlich, aber der Rest ist nett.)

 

Gruß, Pedro.

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PedroK, hast du meinen Beiträgen gelesen? Meinst du nicht, dass die StPO eine gute Quelle ist? Weitere Quelle ist die RiStBV.

 

 

 

Warum meinst du dauert Polizeiausbildung solange? Weil man nach 10 Minuten googlen das Strafverfahrensrecht und die Aufgaben der Polizei verstehen kann? Du solltest uns mal glauben. Dein Googlewissen ist nicht nur mangelhaft dazu kommt noch fehlerhafte Wortklauberei und mangelnde Bereitschaft uns zuzuhören.

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Warum meinst du dauert Polizeiausbildung solange?

Das ist doch klar. Es liegt an dem Verhältnis von zu vermittelndem Stoff zur Auffassungsgabe der Auszubildenden.

Was soll das jetzt?

Bingo! :lol2:
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Auf den unsachlichen Blödsinn, mit dem du offensichtlich nur provozieren willst, gehe ich jetzt nicht näher ein.

 

Zum Thema Fachliteratur:

 

Zur Frage, wer alleiniger Herr des Ermittlungsverfahrens ist schaust du mal in DRiZ 1976, Seite 296-300

 

Zum Legalitätsprinzip und wer hier "die Hose an hat" schaust du in Jura 1981, Seite 521-534

 

Zur Kompetenzverteilung zwischen StA und Polizei ein Blick in Kriminalistik 1980, Seite 423-429

 

Deine Quellenangaben sind übrigens recht dürftig. Meinst du mit "„Entlastung der Staatsanwaltschaft durch mehr Kompetenzen für die Polizei ...", Dr. Beatrix Elsner, Uni Göttingen (Kriminologie), S.22 ff:" etwa das Kurzreferat "Entlastung der Staatsanwaltschaft durch Übertragung von Einstellungsbefugnissen auf die Polizei?" aus

ZRP 2010, Seite 49-53, in welchem Frau Dr. Elsner das deutsche Rechtssystem mit dem niederländischen Rechtssystem vergleicht und Vorschläge macht, wie man Befugnisse der StA auf die StA übertragen könnte?

 

Wo Herberger die o.g. Aussage machte, kann ich anhand fehlender Quellen ebenso wenig finden.

 

Gruß

Goose

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Zur Frage, wer alleiniger Herr des Ermittlungsverfahrens ist schaust du mal in DRiZ 1976, Seite 296-300

Zum Legalitätsprinzip und wer hier "die Hose an hat" schaust du in Jura 1981, Seite 521-534

Zur Kompetenzverteilung zwischen StA und Polizei ein Blick in Kriminalistik 1980, Seite 423-429

Du wirst Dir doch vorstellen können, dass ich an diese Schinken hier in Barcelona nun wirklich schwer rankomme. Magst Du nicht einfach schnell die Textpassagen zitieren, die widerlegen, dass 152(2) StPO nicht nur für die StA gilt?

 

Zu den Quellen:

- Ich meine das Buch von Dr. Elsner zu dem genannten Thema.

- Herberger: Er ist nicht Autor sondern stellt den Text seinen Studenten als „Ratgeber für Rechtsreferendare zur Vorbereitung auf die zweite juristische Staatsprüfung“ auf seiner Uni-Website zur Verfügung. Eigentlicher Autor ist Michael Georg Müller, Oberstaatsanwalt: http://herberger.jur...ht/kapitel.html (Darin: Kapitel 4). Letzte Überarbeitung: 2006.

 

 

Gruß, Pedro.

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