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Auffahrunfall Totalschaden? Versicherung?


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Nein, ist es nicht, wichtig ist dieser Satz:

Wäre das Ereignis nicht eingetreten, hätte der Geschädigte das Fahrzeug weiterbenutzt. (so auch Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl. I StVG §12, Rdnr. 45).
Wenn das Fzg weiterbenutzt wird bzw. werden kann, gibt es keinen Nutzungsausfall. Unter BGH VI ZR 246/07 im Volltext sollte alles erklärt sein.
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Ich kann jetzt auf die Schnelle keine eindeutige Quelle finden. Dein verlinktes Urteil beinhaltet nicht den gesamten Text.

 

Weiterhin verstehe ich Contra nicht warum er den Wagen nicht hat reparieren lassen. Nach der 130% Regelung hätte er jetzt einen instand gesetzten Wagen und ganz sicher auch den Nutzungsausfall bzw. einen Leihwagen für die Reparaturdauer.

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eine "Nichtnutzung" wird nur mit der Abmeldung bestätigt

 

damit steht fest, das Fahrzeug kann von mir nicht genutzt werden dann gibt es den Nutzungsausfall

Das ist meiner Meinung nach bei einem Totalschaden nicht relevant, wird zwar von den Versicherungen so gehandhabt, ist aber nicht unbedingt Stand der Rechtsprechung.

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Ich kann jetzt auf die Schnelle keine eindeutige Quelle finden. Dein verlinktes Urteil beinhaltet nicht den gesamten Text.

 

Weiterhin verstehe ich Contra nicht warum er den Wagen nicht hat reparieren lassen. Nach der 130% Regelung hätte er jetzt einen instand gesetzten Wagen und ganz sicher auch den Nutzungsausfall bzw. einen Leihwagen für die Reparaturdauer.

 

ich hatte das Auto schon fertig bevor die Versicherung das Geld angewiesen hat...

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eine "Nichtnutzung" wird nur mit der Abmeldung bestätigt

 

damit steht fest, das Fahrzeug kann von mir nicht genutzt werden dann gibt es den Nutzungsausfall

Das ist meiner Meinung nach bei einem Totalschaden nicht relevant, wird zwar von den Versicherungen so gehandhabt, ist aber nicht unbedingt Stand der Rechtsprechung.

Ist es, siehe das Urteil des BGH.
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ich hatte das Auto schon fertig bevor die Versicherung das Geld angewiesen hat...

Wo ist das Problem? Dann rechne fiktiv die Reparatur mitsamt dem Nutzungsausfall ab.

Vorsicht, das gibt eine Aufrechnung und Arbeitsaufwand: die Reparatur ist durch Fotos und Rechnungen zu belegen. Für die Rechnungssumme gibt es dann immerhin die MwSt erstattet, dafür kann der der Stundensatz der Werkstatt gegen den Stundensatz des Privatiers aufgerechnet werden. Die Aktion kann finanziell nach hinten losgehen.

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Vielleicht habe ich mich falsch ausgedrückt: er kann fiktiv nach Gutachten abrechnen, dann gibt es in diesem Fall keinen Nutzungsausfall oder er belegt den Nutzungsausfall (hier die Dauer der Reparatur), dann kann das von mir beschriebene eintreten. Zum falsch klicken kann ich nichts sagen, wenn es Dir nicht vorliegt, musst die entsprechende Datenbank nutzen. Ich bin dem Link mal gefolgt, dort steht doch bereits:

In seinem Urteil vom 10. Juni 2008 (BGH VI ZR 246/07) listet der Bundesgerichtshof nachvollziehbar auf, unter welchen Voraussetzungen eine Nutzungsausfallentschädigung gefordert werden kann.
Sie kann also nicht pauschal bei Totalschaden gefordert werden, allerdings kann sie auch nicht pauschal verweigert werden (hat ja keiner behauptet). Es gibt sicherlich auch Versicherungen, die einen berechtigten Anspruch verweigern, trifft aber alle Sparten, leider.
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Aus der Seite eines Anwalts:

 

Anders als beim Reparaturschaden ist beim Totalschaden auch Nutzungsausfall zu erstatten, ohne das die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges nachgewiesen wird. Der Nutzungswille geht beim Totalschaden nämlich nicht mit dem Fahrzeug unter. Wäre das Ereignis nicht eingetreten, hätte der Geschädigte das Fahrzeug weiterbenutzt. (so auch Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl. I StVG §12, Rdnr. 45).

 

Quelle. Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner

 

Contra hat das Fahrzeug weiter benutzt. Es war nicht verkehrstauglich (Rücklicht defekt). Er hat es instand gesetzt.

 

Die andere Variante ist aber die Abrechnung auf Reparaturkostenbasis. Hier gelten andere Voraussetzungen.

 

Der Anspruch entsteht durch die tatschliche Reparatur unabhängig von dessen Art. Auch bei einer Instandsetzung in Eigenregie kann man den Nutzungsausfall geltend machen. Zum Nachweis kann man den Wagen z. B. beim Gutachter vorführen. Allerdings ist hier die im Gutachten ausgewiesene Reparaturdauer anzusetzen, nicht die Zeit für die Wiederbeschaffung.

 

Die Umsatzsteuer wird nur in dem Umfang erstattet in dem sie tatsächlich angefallen ist.

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