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Aus Dem Thread: Geblitzt Auf Verjährungsfrist Setzen


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Mal den Beitrag hierein Kopiert.

 

Die überteuerte Anordnung wird im Gebührenrahmen auf bis zu 200 Euro erweitert (Gebühren-Nr. 252 Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr).

 

Die hatten schon mit den rund 90 Euro den Arsch offen gehabt, aber jetzt kann man denen nur noch den Vogel zeigen.

Finde das war schon lange an der Zeit..so werden "Spielchen" wegen ein paar Punkten immer uninteressanter ;)

Stimmt, warum sollte sich ein Sacharbeiter wegen 40€ und 1 Pünktchen noch bemühen, wenn er ohne Mühe 200€ abzocken kann. Glaube da werden lieber einige ein falsches Geständnis ablegen als die 200€ abdrücken. Recht geht anders.

 

Würde mich jetzt nicht wundern wenn sogar schwarze Bilder ein Fahrtenbuch auslösen würden.

 

MfG.

 

hartmut

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Da zahle ich lieber 200 Euro als vielleicht 125 Euro und drei Punkte.

 

Da die Verstöße mittlerweile erheblich erhöht wurden und mit dem neuen Punktesystem zum Teil nochmals verdoppelt werden, "lohnt" es sich dann wieder.

 

Ich denke einfach mit der Anhebung des Gebührenrahmens wollte man nur der Diskussion aus dem Weg gehen, da man immer am oberen Ende die Gebühr festlegte.

Wenn man heute die gleiche Gebührenhöhe wählt, sagt man dann halt, es ist ja die "Mittelgebühr".

Edited by Gast225
verschoben
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Da zahle ich lieber 200 Euro als vielleicht 125 Euro und drei Punkte.

Würde ich auch machen, und bevor die Fahrtenbuchauflage kommt habe ich kein Fahrzeug mehr. Muss ich dann trotzdem die Gebühr für dir Fahrtenbuchauflage zahlen wenn ich kein Fahrzeug habe?

 

MfG.

 

hartmut

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Siehe Paragraf 31a StVZO:

 

Die Verwaltungsbehoerde kann gegenueber einem Fahrzeughalter fuer ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder kuenftig zuzulassende Fahrzeuge die Fuehrung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugfuehrers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht moeglich war. Die Verwaltungsbehoerde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen. [...]

 

Demnach kann die Behoerde ja auch fuer kuenftig zuzulassende Fahrzeuge das FB anordnen. Entsprechend muss der Betroffene bei Anordnung kein Fahrzeug auf sich zugelassen haben.

 

Gruss

Goose

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Sehe ich anders. Es muss ein Fahrzeug benannt sein für dass das Fahrtenbuch geführt werden muss.

 

Das

oder künftig zuzulassende Fahrzeuge

sagt nur aus, wenn es in Zukunft ein Fahrzeug gibt, kann ein Fahrtenbuch verhängt werden.

 

Mich würde mal was anderes interessieren, auch in Verbindung mit dem Fahrtenbuch.

 

Versicherungsnehmer

Auf den das Fahrzeug angemeldet ist

Halter

Eigentümer/Besitzer

können 4 verschiedene Personen sein.

 

Wenn jetzt diese Konstellation vorliegt, wer bekommt das Fahrtenbuch?

 

Eine öfters vorkommende Konstellation ist z.B. ein Familienfahrzeug, welches idR. nur ein Familienmitglied fährt.

Versicherungsnehmer Papa

Angemeldet auf Mama

Gemeinschaftseigentum Kinder

Halter auch die Kinder.

 

Wer bekommt das Fahrtenbuch?

 

MfG.

 

hartmut

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Mama als Halterin.

Mama ist aber nicht die Halterin

 

Halter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und wer diejenige Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (vgl. BGH, NJW 1983, 1492; BayObLG, DAR 1985, 227 = VRS 69, 70; DAR 1985, 390; OLG Düsseldorf, VRS 74, 224; OLG Karlsruhe, NZV 1988, 191 = VRS 75, 472 (473); OLG Koblenz, VRS 71, 230 (231); 65, 475 (476); st. Rspr. des Senats, z.B. Beschl. v. 22. 6. 1993 - Ss 248/93 (Z)).

http://www.recht-fin...r-definiton.htm

 

Mama gehört das Fahrzeug nicht, besitzt nicht das Fahrzeug, hat keine Verfügungsgewalt, und trägt auch nicht die Kosten.

 

Wie soll jemand der keinerlei Verfügungsgewalt über ein Fahrzeug hat, ein Fahrtenbuch führen?

 

MfG.

 

hartmut

Edited by hartmut
Doppelter Text entfernt
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Hartmut, es mag ja sein, dass du das anders siehst, das ändert aber nichts daran, dass schon alleine aus dem Gesetzestext (und auch aus der ständigen Rechtsprechung heraus) die Auflage auch für zukünftig zuzulassende Fahrzeuge möglich ist. Das bedeutet, dass die Behörde mit der Auflage nicht warten muss, bis der Betroffene ein Fahrzeug auf sich zulässt. Sie kann das Fahrtenbuch auch anordnen, wenn derzeit kein Fahrzeug zugelassen ist, dann tritt die Pflicht zur Führung des Fahrtenbuches bei Zulassung eines Fahrzeuges in Kraft.

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Zur Halterfrage hast du übrigens aus deinem Link einen wichtigen Satz übersehen: Deshalb ist der Umstand, auf wessen Namen das Fahrzeug zugelassen und haftpflichtversichert ist, ein zwar wichtiges, aber keineswegs allein entscheidendes Indiz dafür, wer als Halter zu gelten hat.

 

Entsprechend wird Mama der erste Ansprechpartner für die Fahrtenbuchauflage sein und sie wird darlegen müssen, warum nicht sie, sondern eine andere von ihr benannte Person nun das Fahrtenbuch bekommen soll.

 

Gruß

Goose

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Weil Mutti zunächst als Halterin in den Papieren steht. Sie kann nun gerne darlegen, dass nicht sie, sondern eine andere Person Halter ist. Solange sie das nicht glaubhaft dargelegt hat, wird sie Halterin im Sinne der Fahrtenbuchauflage bleiben.

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Warum sollte Mutti das sagen? Sie ist nicht Halterin, und schon geht ihr die ganze Geschichte nichts an. Illegal ist ja die Geschichte nicht.

 

Warum nicht, denn immerhin ist sie ja lt. Beitrag #6 im Fahrzeugschein als Halterin eingetragen? Wen sonst soll die Behoerde als Ansprechpartner auswaehlen?

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Warum nicht, denn immerhin ist sie ja lt. Beitrag #6 im Fahrzeugschein als Halterin eingetragen? Wen sonst soll die Behoerde als Ansprechpartner auswaehlen?

In #8 habe ich ein Urteil verlinkt in dem steht wer der Halter ist. Das ist besonders wichtig wenn z.B. Minderjährige ein Kfz besitzen und auf eigene Kosten nutzen. Die dürfen Halter sein, aber weder eine Versicherung abschließen, noch ein Fahrzeug zulassen. Nur mal so als Beispiel.

 

Genauso wie viele ihr erstes Auto bei den Eltern als Zweitwagen versichern. Sie kaufen es, sie nutzen es, sie tragen den Unterhalt, sind Halter, aber Papa steht in der Zulassungsbescheinigung.

 

MfG.

 

hartmut

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Warum sollte Mutti das sagen? Sie ist nicht Halterin, und schon geht ihr die ganze Geschichte nichts an. Illegal ist ja die Geschichte nicht.

 

Warum nicht, denn immerhin ist sie ja lt. Beitrag #6 im Fahrzeugschein als Halterin eingetragen? Wen sonst soll die Behoerde als Ansprechpartner auswaehlen?

nocheinmal,

 

In den Fahrzeugpapieren KANN der Halter eingetragen sein und wird es idR auch sein.

Man darf jedoch nicht den Rückschluss ziehen, das jede Person die in den Fahrzeugpapieren steht auch Halter des Fahrzeuges ist.

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Doch, man kann den Rückschluss ziehen, dass die Person in den Papieren der Halter ist. Dieser in den Papieren eingetragene Halter kann jedoch darlegen, warum er nicht verantwortlicher Halter, z.B. i.S.d. § 7 StVG ist. Dann jedoch wird er darlegen müssen, wer tatsächlicher Halter ist. Solange er das nicht macht, wird man immer die Annahme begründen können, er sei der Halter. Einfach zu sagen: "Ich stehe zwar in der Zulassungsbescheinigung, bin aber nicht der Halter. Wer das ist, müsst ihr alleine herausfinden." wird nicht klappen. Gruß, Goose

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Doch, man kann den Rückschluss ziehen, dass die Person in den Papieren der Halter ist.

Wie schon dargelegt ist gerade innerhalb von Familien es nicht unüblich das Halter und in der Zulassungsbescheinigung stehender zwei verschiedene Personen sind. Von daher ist der Rückschluss ein recht schwaches Indiz. Mag sein das oft fälschlich von den Betreffenden angenommen wird, wer in den Papieren steht wird gehängt, und deshalb sich nicht gewehrt wird.

 

Dieser in den Papieren eingetragene Halter kann jedoch darlegen, warum er nicht verantwortlicher Halter, z.B. i.S.d. § 7 StVG ist. Dann jedoch wird er darlegen müssen, wer tatsächlicher Halter ist.

Selbst wenn das so ist, dürfte es kein Fahrtenbuch mehr geben. Es fehlt schlicht daran das dem Halter schlicht nicht die Möglichkeit gegeben wurde an der Aufklärung des Verstoß mitzuwirken.

Müsste man wirklich mal so durchspielen. Wie soll der Halter an der Aufklärung mitwirken, wenn er nicht befragt wurde?

 

Solange er das nicht macht, wird man immer die Annahme begründen können, er sei der Halter. Einfach zu sagen: "Ich stehe zwar in der Zulassungsbescheinigung, bin aber nicht der Halter. Wer das ist, müsst ihr alleine herausfinden." wird nicht klappen.

Warum sollte jemand der u.U. Betroffener ist überhaupt mitwirken? Gilt hier jetzt Beweislastumkehr?

 

MfG.

 

hartmut

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Die dürfen Halter sein, aber weder eine Versicherung abschließen, noch ein Fahrzeug zulassen.
Bezgl. der Versicherung ist das definitiv falsch, bezgl. der Zulassung würde ich mich schon sehr wundern, wenn das nicht ginge.

 

Warum sollte jemand der u.U. Betroffener ist überhaupt mitwirken? Gilt hier jetzt Beweislastumkehr?
Ein Betroffener muß selbstverständlich nicht mitwirken. Im hier diskutierten Fall wird man sich aber auf das Indiz Eintragung in Papiere und damit den Beweis des ersten Augenscheins berufen können. Der Betreffende kann das ja problemlos widerlegen. Die Aussage Ich bin es nicht, aber ich sag auch nix! wird dabei regelmäßig nicht ausreichen. Wobei man sich außerdem noch überlegen kann, ob die in den Papieren genannte Person, so sie denn nicht der Halter ist, bei der Frage nach dem Halter überhaupt als Betroffener gelten kann.
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In den Fahrzeugpapieren KANN der Halter eingetragen sein und wird es idR auch sein.

Man darf jedoch nicht den Rückschluss ziehen, das jede Person die in den Fahrzeugpapieren steht auch Halter des Fahrzeuges ist.

 

Mag sein. Aber dann wird Mama erst einmal auf das FB von der Behioerde aufmerksam gemacht. Nun muss sie der Behoerde darlegen, wer der eigentliche Halter ist und der muss dann das FB fuehren. Kann Mama das nicht ausreichend darlegen, muss sie fuehren.....

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