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Schweiz - Neue Strafen !


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Das bedeutungslose Urteil eines Bezirksgerichts.

Ich lese in dem Artikel nix von der Möglichkeit der Berufung. Daher dürfte das Urteil zumindest für den Betroffenen von ganz erheblicher Bedeutung sein.

 

Und möglicherweise hat es auch in sofern Bedeutung, als das andere VT zumindest darüber nachdenken könnten, daß die angekündigten Maßnahmen, die ja angeblich nienicht durchgeführt werden würden, anscheinend eben doch durchgeführt werden.

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@Egal   Ich werde den Dozenten des Rechtswissenschaftlichen Instituts der Universität Zürich ausrichten, dass sie, das Bundesgericht und die gesamte Lehre zum Thema Gesetzgebung und Rechtsauslegung fa

@mein lieber «Egal»   Wenn hier jemand den Beweis für etwas angetreten hat, dann du über die Tatsache, dass du über keinerlei juristische Ausbildung und keinerlei analytisches Denkvermögen verfügst.  

Es mag sein, dass Du gern eine Diktatur hättest, aber die Schweizer sicher nicht.

Und möglicherweise hat es auch in sofern Bedeutung, als das andere VT zumindest darüber nachdenken könnten, daß die angekündigten Maßnahmen, die ja angeblich nienicht durchgeführt werden würden, anscheinend eben doch durchgeführt werden.

Mich hat die damals bereits beginnende Anti-Speed-Hysterie der Schweizer schon vor Jahren dazu bewogen, dieses schöne Land möglichst zu meiden.

 

Gruß, Pedro.

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Das bedeutungslose Urteil eines Bezirksgerichts.

Ich lese in dem Artikel nix von der Möglichkeit der Berufung. Daher dürfte das Urteil zumindest für den Betroffenen von ganz erheblicher Bedeutung sein.

 

Und möglicherweise hat es auch in sofern Bedeutung, als das andere VT zumindest darüber nachdenken könnten, daß die angekündigten Maßnahmen, die ja angeblich nienicht durchgeführt werden würden, anscheinend eben doch durchgeführt werden.

 

Das Rechtsmittel richtet sich nicht nach einem Zeitungsartikel, sondern nach der Strafprozessordnung.

 

Niemand hat je bezweifelt, dass die vom Gesetzgeber vorgesehenen Sanktionen auch ergriffen werden. Bezweifelt wird jedoch von einem Teil der Lehre, dass bei der Einziehung von Tatfahrzeugen (insbesondere solche im Eigentum Dritter) alle Teilgehalte der Verhältnismässigkeit gewahrt sind.

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Das Rechtsmittel richtet sich nicht nach einem Zeitungsartikel, sondern nach der Strafprozessordnung.

Danke für den Hinweis. Hilfreich wäre eine Aussage zur Rechtskraft des Urteils. Bis dahin ändert Deine Feststellung nichts an meiner Aussage.

 

Bezweifelt wird jedoch von einem Teil der Lehre, dass bei der Einziehung von Tatfahrzeugen (insbesondere solche im Eigentum Dritter) alle Teilgehalte der Verhältnismässigkeit gewahrt sind.

Dieser Teil der Lehre wird seine Zweifel sicher auch dann behalten, wenn das hier in Rede stehende Urteil rechtskräftig ist.

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Das Rechtsmittel richtet sich nicht nach einem Zeitungsartikel, sondern nach der Strafprozessordnung.

Danke für den Hinweis. Hilfreich wäre eine Aussage zur Rechtskraft des Urteils. Bis dahin ändert Deine Feststellung nichts an meiner Aussage.

 

Dem Artikel ist nicht zu entnehmen, ob der Betroffene das Urteil rechtskräftig werden liess/lässt. Die Rechtskraft würde auch nur den Einzelfall betreffen.

 

 

Bezweifelt wird jedoch von einem Teil der Lehre, dass bei der Einziehung von Tatfahrzeugen (insbesondere solche im Eigentum Dritter) alle Teilgehalte der Verhältnismässigkeit gewahrt sind.

Dieser Teil der Lehre wird seine Zweifel sicher auch dann behalten, wenn das hier in Rede stehende Urteil rechtskräftig ist.

 

Das hier in Rede stehende erstinstanzliche Urteil (eines Einzelfalls) hat auf diese Zweifel in der Tat keinen Einfluss. Erst wenn das Bundesgericht als letzte nationale Instanz in einem Leitentscheid über die Einziehung entschieden hat, wird Gewissheit bestehen. Ich bin sehr zuversichtlich, dass der Halter des am 10. Januar 2013 im Aargau vorläufig beschlagnahmten BMW X6 M seinen Fall bis an das Bundesgericht durchfechten wird.

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Dem Artikel ist nicht zu entnehmen, ob der Betroffene das Urteil rechtskräftig werden liess/lässt.

Schön gesehen. Und wie wir bereits mit vereinten Kräften festgestellt haben, ist dem Artikel auch nicht zu entnehmen, ob eine Berufung überhaupt möglich oder das Urteil deshalb bereits rechtskräftig ist. Es wäre sicherlich hilfreich, wenn Du Dich dazu äußern würdest.

 

Das hier in Rede stehende erstinstanzliche Urteil (eines Einzelfalls) hat auf diese Zweifel in der Tat keinen Einfluss. Erst wenn das Bundesgericht als letzte nationale Instanz in einem Leitentscheid über die Einziehung entschieden hat, wird Gewissheit bestehen.

Auch wenn es ein derartiges Urteil geben wird, werden die Zweifel nicht verstummen, schließlich reden wir hier von juristischen Fragen.

 

 

Ich bin sehr zuversichtlich, dass der Halter des am 10. Januar 2013 im Aargau vorläufig beschlagnahmten BMW X6 M seinen Fall bis an das Bundesgericht durchfechten wird.

So er denn diese Möglichkeit hat, möge er das tun. Halte uns auf dem Laufenden.

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Ich bin sehr zuversichtlich, dass der Halter des am 10. Januar 2013 im Aargau vorläufig beschlagnahmten BMW X6 M seinen Fall bis an das Bundesgericht durchfechten wird.

 

Das dauert wie lange? Bis dahin jedenfalls wird das gute Stueck wohl irgendwo im Gewahrsam herum stehen und kraeftigst an Wert verlieren. Mag also sein, dass er sein Fahrzeug irgendwann mal wieder bekommt, es stellt sich nur die Frage: Was hat er davon?

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Das bedeutungslose Urteil eines Bezirksgerichts.

Ich lese in dem Artikel nix von der Möglichkeit der Berufung. Daher dürfte das Urteil zumindest für den Betroffenen von ganz erheblicher Bedeutung sein.

 

Und möglicherweise hat es auch in sofern Bedeutung, als das andere VT zumindest darüber nachdenken könnten, daß die angekündigten Maßnahmen, die ja angeblich nienicht durchgeführt werden würden, anscheinend eben doch durchgeführt werden.

 

 

Ein Urteil eines Bezirksgericht ist in keinem Falle bedeutungslos, sondern ist die 1. Instanz. Die Bezirksgerichte im Kanton AG verfügen über ein Strafgericht und bei Freiheitsstrafen ab einem Jahr muss das Gericht in Fünferbesetzung urteilen. Alle Urteile können an die 2. Instanz an das Obergericht (Kanton AG) weitergezogen werden. Es ist davon auszugehen, dass dieses erwähnte Urteil sehr wahrscheinlich rechtskräftig ist. Was in dieser Sache von grosser Bedeutung ist, der Kanton AG ist nicht der einzige Kanton, der Autos von Dritten eingezogen hat! Dies in erster Instanz und sehr wahrscheinlich rechtskräftig.

 

Als letzte Instanz kommt das Bundesgericht, welches als eine Art Schiedsrichter funktioniert.

 

Das Bundesgericht sorgt für die einheitliche Anwendung des Bundesrechts in den 26 Kantonen der Schweiz. (Quelle Bundesgericht)

Das Bundesgericht sorgt dafür, dass das eidgenössische Recht einheitlich angewendet wird und die vom Bundesrecht gesetzten Schranken in der Rechtsetzung, Rechtsanwendung und Rechtsprechung nicht überschritten werden. Durch seine Rechtsprechung trägt das Bundesgericht zur Entwicklung des Rechts und zu dessen Anpassung an veränderte Verhältnisse bei.

 

Nach Aussage des Bundes, würden Raserautos nur in den seltensten Fällen beschlagnahmt. Durch die rigorose Vorgehensweise einiger Kantone, durch automatische Bschlagnahme des Fahrzeugs bei einem Raserdelikt, haben sich die meisten Kantone dieser Praxis angeschlossen.

 

Warten aufs Bundesgericht (Quelle srf.ch)

Der Bundesrat bemerkte vor Einführung des Gesetzes: Die Beschlagnahmung von Autos wird «wenig» angewendet. St. Gallen und Solothurn sagen: Man beschlagnahmt jedes Fahrzeug, wenn es dem Raser gehört. Nun glauben Juristen: Das Bundesgericht wird die Beschlagnahmung nicht stützen, sollte sich ein Raser gegen den Einzug des Autos wehren.

 

Wie wir jetzt alle wissen, ist diese Annahme falsch. Das Bundesgericht hat/musste schon 2 Beschlagnahmungen gutheissen.

 

 

 

Ich bin sehr zuversichtlich, dass der Halter des am 10. Januar 2013 im Aargau vorläufig beschlagnahmten BMW X6 M seinen Fall bis an das Bundesgericht durchfechten wird.

 

Das dauert wie lange? Bis dahin jedenfalls wird das gute Stueck wohl irgendwo im Gewahrsam herum stehen und kraeftigst an Wert verlieren. Mag also sein, dass er sein Fahrzeug irgendwann mal wieder bekommt, es stellt sich nur die Frage: Was hat er davon?

 

 

Dies kann lange dauern! Nach meinem Wissen wurde in erster Instanz noch kein Urteil gefällt. Wird dies weitergezogen, so wird das Urteil in 2. Instanz von grosser Bedeutung sein. Entscheidet dies gleich wie die Vorinstanz, so bleibt nur noch eine Beschwerde an das Bundesgericht. Da die Beschlagnahme des Fahrzeuges während des Verfahrens sowieso gerechtfertig ist, so kommen natürlich jeden Tag die Platzmiete für das Fahrzeug dazu.

 

Meine persönliche Meinung dazu, dass Auto wird eingezogen und veräussert.

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Ich bin sehr zuversichtlich, dass der Halter des am 10. Januar 2013 im Aargau vorläufig beschlagnahmten BMW X6 M seinen Fall bis an das Bundesgericht durchfechten wird.

 

Das dauert wie lange? Bis dahin jedenfalls wird das gute Stueck wohl irgendwo im Gewahrsam herum stehen und kraeftigst an Wert verlieren. Mag also sein, dass er sein Fahrzeug irgendwann mal wieder bekommt, es stellt sich nur die Frage: Was hat er davon?

 

Möglicherweise eine Klärung der Frage ob dieses Vorgehen überhaupt kompatibel mit den schweizer Gesetzen ist. Möglich das das Auto bis dahin Wertlos ist. Aber wenn sich am Ende rausstellt das die Beschlagnahme gegen die Rechtsnormen verstößt dürfte das Kanton eine schöne Summe blechen dürfen.

Bin mir sicher das finanzkräftige Sünder mit den besten Anwälten gegen eine eventuelle Beschlagnahme vorgehen werden.

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Möglicherweise eine Klärung der Frage ob dieses Vorgehen überhaupt kompatibel mit den schweizer Gesetzen ist. Möglich das das Auto bis dahin Wertlos ist. Aber wenn sich am Ende rausstellt das die Beschlagnahme gegen die Rechtsnormen verstößt dürfte das Kanton eine schöne Summe blechen dürfen.

 

 

Bin mir sicher das finanzkräftige Sünder mit den besten Anwälten gegen eine eventuelle Beschlagnahme vorgehen werden.

 

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Was alles noch nicht beweist das die Beschlagnahme von der höchsten Instanz als Rechtens angesehen wird. Bislang gibt es wohl in dieser Frage nur erstinstanzliche Urteile. Interessant wird es wenn mal die höchste Instanz sich mit dieser Frage beschäftigt. Und da mußte zb unsere deutsche Regierung in den letzten Jahre auch regelmässig Ohrfeigen abholen, dürfte in der Schweiz kaum anderst sein.

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Das dauert wie lange? Bis dahin jedenfalls wird das gute Stueck wohl irgendwo im Gewahrsam herum stehen und kraeftigst an Wert verlieren. Mag also sein, dass er sein Fahrzeug irgendwann mal wieder bekommt, es stellt sich nur die Frage: Was hat er davon?

Er erlangt Rechtssicherheit in der strittigen Rechtsfrage, ob die Einschränkung seines Freiheitsrechts (der Eigentumsgarantie) rechtmässig erfolgte. Verneint das Bundesgericht dies, so erhält er sein Fahrzeug zurück und der ihm entstandene Schaden (Wertverlust, Schäden, Versicherungprämien, Reise- und Anwaltskosten, evtl. Nutzungsausfall etc.) muss vom Bund ersetzt werden. Sehr konservativ geschätzt, geht es für den Halter wirtschaftlich um rund 150'000 - 180'000 Euro (der X6 M kostet ohne Extras bereits 109'000 Euro).

 

Vor diesem Hintergrund verstehe ich auch den Hinweis auf die Verfahrensdauer nicht. Würde Dir eine Enteignung im Umfang von ca. 150'000 Euro irgendwie angenehmer werden, je länger das Verfahren dauert? Nein? Genau aus diesem Grund gilt das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

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  • 2 months later...

@pcus: Auch gelesen?

 

Hieraus:

....

Eine vom Bundesgericht gefestigte Praxis gibt es noch nicht, wird aber in Juristen- und Richterkreisen dringend herbeigewünscht.

....

In Juristenkreisen streite man darüber, ob der Raserartikel logisch formuliert sei.

...

Sein Auto wird nicht eingezogen, denn es gehört dem Vater und dient als Geschäftsfahrzeug.

...

 

Den von der Frau finanzierten BMW einzuziehen mit auch der Begründung, der Arbeitslose bräuchte kein Auto, ist schon krass.

 

:nolimit:

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Meine Güte - Das ist ja wirklich hart!

Ich dachte immer, dass in Australien die schlimmsten Strafen für Verkehrssünder verhängt werden. Allerdings scheint die Schweiz meine in Down Under gesammelten Erfahrungen noch um einiges zu toppen. Da sollte man wirklich vorsichtig sein!

LG

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  • 2 weeks later...

Kapo

 


Zurück zur Übersicht über die aktuellen Meldungen

Brüttelen: Auto mit 148 km/h geblitzt

3. Mai 2014

Die Kantonspolizei Bern hat am Freitagnachmittag auf der Hauptstrasse in Brüttelen ein Auto mit 148 km/h gemessen. Der mutmassliche Lenker konnte kurz Zeit später angehalten werden.

Im Rahmen einer Radarkontrolle auf der Bielstrasse in Brüttelen hat die Kantonspolizei Bern am Freitag, 2. Mai 2014, um zirka 1720 Uhr, ein Auto mit massiv überhöhter Geschwindigkeit gemessen. Das Fahrzeug war in Richtung Hagneck unterwegs, als es – nach Abzug der Toleranz – mit 148 km/h geblitzt wurde. Erlaubt sind auf diesem Strassenabschnitt 80 km/h.

Der mutmassliche Autolenker, der mit einem Firmenfahrzeug unterwegs war, konnte kurze Zeit später angehalten werden. Der 32-jährige Mann musste seinen Führerschein auf der Stelle abgeben. Im Auftrag der Staatsanwaltschaft wurden zudem das Firmenfahrzeug sowie seine beiden persönlichen Autos und sein Motorrad sichergestellt.

Der Mann ist geständig. Er wird sich nach den gesetzlichen Bestimmungen über Raserdelikte vor der Justiz verantworten müssen.

Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland

(nk)

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Weitere Informationen

Informationen über diesen Webauftritt

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  • 2 weeks later...

 

 

 

Da sind die Prüfungsschritte der Verhältnismässigkeit (1. geeignet, 2. erforderlich und 3. angemessen) erklärt, die das Bundesgericht anwenden wird. Das ist keine Geheimwissenschaft. Geeignet ist die Einziehung schon mal nicht, denn sie verhindert nicht, dass der Betroffene sich ein weiteres Fahrzeug kauft, leiht oder mietet. Der Zweck kann mit der Massnahme daher nicht erreicht werden. Erforderlich ist die Einziehung ebenfalls nicht, denn es steht ein milderes Mittel (Fahrverbot/Führerscheinentzug) zur Verfügung, dessen Verletzung seinerseits erheblich strafbewehrt ist. Angemessen ist die Massnahme ebenfalls nicht, da sie erheblich in die Eigentumsrechte (allenfalls Dritter) eingreift und künftige Fahrten des Delinquenten mit fremden Fahrzeugen nicht zu verhindern vermag.

 

Und wenn der Souverän und das letzinstandliche Gericht als angmessenden Strafteil sieht? Dritte als Fahrzeugeigentümer oder Halter hatten ja auch Gelgenheit entpsrechende Gesetzesänderungen zu lesen und Verhalten betraff Überlassung des Wagens an den nicht die Regeln einhaltenden Fahrer zu bedenken.

Bruder "Leichtsinn" ohne dickes Bankkonto würde ich auch nicht eine LeicaM9 mit einigen Objektiven leihen....

 

Und das sind keine "Spielregeln" die rückwirkend in Kraft treten.

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Gestern war die Gerichtsverhandlung und es wurde bekannt was mit dem beschlagnahmten Maserati geschah.

Dieser war geleast und musste an die Leasingfirma zurückgegeben werden. Strafe: 70'000.-

Vom Ex-Arbeitgeber gab es eine Busse von 10'000.-

Verfahrenkosten von 10'000.-

Busse 15'800.-

widerrufende bedingte Bussen 18'000.-

Macht Unkosten von ca. 123'800.-

Dazu 16 Monate bedingt auf 4 Jahre.


Nach meiner Einschätzung hat die Verteidung versagt.

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Nach meiner Einschätzung hat die Verteidung versagt

Warum?

 

Ist da

widerrufende bedingte Bussen 18'000.-

ein d zu viel und sind auf Bewährung verhängte Bußgelder?

 

Interessant finde ich auch

Vom Ex-Arbeitgeber gab es eine Busse von 10'000.-

Ist das nach Schweizer Recht möglich oder wie kommt sowas zustande?

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@ Biber

Google: Bobadilla Gericht

 

Wie sieht es mit den Bussen für entdeckte Radarwarner und Antilaser aus? Sind Zeitungsberichte oder Gerichtsurteile publik geworden?

 

Schweiz: Hohe Geldbußen oder eine Haftstrafe. Das Gerät wird eingezogen und vernichtet. Das umfasst auch GPS-Navigationsgeräte, die im Rahmen ihrer Zusatzfunktionen vor Geschwindigkeitskontrollen warnen können (POI-Funktion). Quelle

 

Bei den "passiven" Geräten zb. GPS mit POI ist die Busse in der Regel 300.- plus Gebühren. Also ca. 600.- CHF. Dazu der Entzug des Gerätes.

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@ Biber

Google: Bobadilla Gericht

 

Wie sieht es mit den Bussen für entdeckte Radarwarner und Antilaser aus? Sind Zeitungsberichte oder Gerichtsurteile publik geworden?

 

Schweiz: Hohe Geldbußen oder eine Haftstrafe. Das Gerät wird eingezogen und vernichtet. Das umfasst auch GPS-Navigationsgeräte, die im Rahmen ihrer Zusatzfunktionen vor Geschwindigkeitskontrollen warnen können (POI-Funktion). Quelle

 

Bei den "passiven" Geräten zb. GPS mit POI ist die Busse [...] Dazu der Entzug des Gerätes.

 

Das ist, wie du weisst, falsch. GPS-Geräte mit POI-Funktion können nicht eingezogen werden. Warum das so ist, habe ich hier und hier erklärt. Bitte unterlasse künftig das Verbreiten von Falschinformationen!

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Das ist, wie du weisst, falsch. GPS-Geräte mit POI-Funktion können nicht eingezogen werden. Warum das so ist, habe ich hier und hier erklärt. Bitte unterlasse künftig das Verbreiten von Falschinformationen!

Möglicherweise hast Du ja recht. Bisher allerdings interpretierst Du lediglich die rechtliche Lage in der Deiner Meinung nach zutreffenden Art und Weise. Das tun andere auch, allerdings mit anderen Ergebnissen. Deine Meinung ist interessant, andere auch. Deine Meinung ist absolut nicht maßgeblich, andere auch. Also unterstelle anderen nicht, sie würden falsches behaupten, nur weil Du behauptest, es richtig zu wissen.

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Möglicherweise hast Du ja recht. Bisher allerdings interpretierst Du lediglich die rechtliche Lage in der Deiner Meinung nach zutreffenden Art und Weise.

So einfach ist es als Jurist leider nicht. Beim juristischen Arbeiten sind die Methoden (die "Art und Weise") vorgegeben. Ich kann verstehen, dass die Rechtswissenschaft für juristische Laien manchmal nicht nachvollziehbar ist. Sie ist aber keine Geheimwissenschaft. Vielmehr kann sich jedermann die Grundlagen selbst anlesen. Dann erschließen sich auch juristische Fallbearbeitungen (in deinem Terminus "Interpretationen").

 

Das tun andere auch, allerdings mit anderen Ergebnissen.

Das "tun" anderer beschränkt sich bisher darauf, Zeitungsartikel zu verlinken, deren Autoren offensichtlich voneinander abgeschrieben haben. Die Quelle dieser Artikel dürfte entweder aus der Zeit vor der Gesetzesänderung stammen, oder schlicht von der Wunschliste des ASTRA abgeschrieben sein. Deren Wunsch ist jedoch nicht der Wille des Gesetzgebers.

 

unterstelle anderen nicht, sie würden falsches behaupten, nur weil Du behauptest, es richtig zu wissen.

Ich unterstelle nicht, ich weise auf Tatsachen hin. Bitte lies' die Beitragshistorie von PCUS und seinem alter Ego "Egal" nach. Du wirst feststellen, dass es nicht die erste Falschinformation ist, die er wissentlich verbreitet.

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NetGhost ist und bleibt ein Dummschwätzer.

 

Urteil von 2008! (Zweitausendundacht!)

Radarwarner: Bundesgericht kennt keine Gnade Warngerät bleibt Warngerät: Das Bundesgericht fährt bei Radarwarnern eine strikte Linie. Strafbar machen sich auch Benutzer des Geräts «Amigo», das Radarwellen zwar nicht erkennen kann, aber mittels GPS und gespeicherter Daten über bekannte Radarstandorte informiert.

http://www.20min.ch/schweiz/news/story/21702788

Trapster, Radar Live, Waze, Trafic Live CH, NRadar etc. Wer erwischt wird muss eine Busse bezahlen. Punkt.

Ob es jetzt Radar heisst oder Zone, Gefahrenstelle etc. ist egal.

 

Das Gesetz ist eindeutig, es gibt keine 2 Meinungen.

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(...)

Alles schön, alles möglicherweise richtig - oder eben auch nicht. Bekanntermaßen gilt Zwei Juristen, drei Meinungen. Solange es also keine letztinstanzlichen Urteile gibt, ist nichts endgültig.

 

Das Gesetz ist eindeutig, es gibt keine 2 Meinungen.

Schön wär's.

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Diese Quellen stammen aus den Jahren 2007 und 2008 und betreffen ausschliesslich die Rechtslage bis zum 1. Januar 2013, sind veraltet und daher nicht mehr gültig. Mit dem neuen Artikel 98a SVG unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Geräten, die zur Warnung bestimmt sind (echte Radarwarner wie z. B. Valentine One) und solchen, die nicht primär dazu bestimmt sind (Navis und Smartphones mit POI-Warnprogramm). Erstere werden eingezogen und vernichtet, letztere (mangels Verhältnismässigkeit) nicht. Warum das so ist, habe ich bereits hier erklärt. Insofern hat PCUS/Egal recht: Das Gesetz ist eindeutig.

 

Warum auch der "Amigo" tatsächlich kein zur Warnung bestimmtes Gerät ist, habe ich hier erläutert. Dass es den Amigo-Entscheid des Bundesgerichts in dieser Form gibt, ist auf mangelhafte Argumentation des Beschwerdeführers in Kombination mit unrichtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes der Vorinstanzen zurückzuführen. Würde ein Amigo-Nutzer den Schneid haben, seinen Fall erneut bis zum Bundesgericht durch zu ziehen und sich dabei auf diese Argumentation stützen, so wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anders geurteilt werden.

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Diese Quellen (...)

Sehr schön, Deine Interpretation. Aber wir wissen ja: Deine Meinung ist nicht relevant. Insofern warten wir doch einfach auf ein letztinstanzliches Urteil in einem entsprechenden Verfahren. Das gilt natürlich auch für die Richtigkeit diese Behauptung

Warum auch der "Amigo" tatsächlich kein zur Warnung bestimmtes Gerät ist, habe ich hier erläutert.

 

Dass es den Amigo-Entscheid des Bundesgerichts in dieser Form gibt, ist auf mangelhafte Argumentation des Beschwerdeführers in Kombination mit unrichtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes der Vorinstanzen zurückzuführen.

Ah ja. Verlierer, die nachtreten, wirken i.d.R. doch eher lächerlich. Wenn völlig Unbeteiligte das machen, wird es auch nicht besser.

 

Würde ein Amigo-Nutzer den Schneid haben, seinen Fall erneut bis zum Bundesgericht durch zu ziehen und sich dabei auf diese Argumentation stützen, so wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anders geurteilt werden.

Warum machst Du das nicht selbst? Es kann doch nicht so schwierig sein, ein entsprechendes Verfahren auszulösen. Alternativ dazu könntest Du auch betroffenen Amigo-Nutzern anbieten, sämtliche ihnen im Rahmen eines Verfahrens entstehenden Kosten zu übernehmen - Dein Risiko ist ja mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gleich null.

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Vom Ex-Arbeitgeber gab es eine Busse von 10'000.-

Ist das nach Schweizer Recht möglich oder wie kommt sowas zustande?

 

@biber: Fußballverein! Es ist mir ein Rätsel, wie Du als Medienkompetenter die Filtrierung der Quellen von @pcus sowie seine Ausführungen für bare Münze nimmst?

:nolimit:

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Diese Quellen (...)

Sehr schön, Deine Interpretation. Aber wir wissen ja: Deine Meinung ist nicht relevant.

 

Du machst es Dir schon wieder zu einfach. Das ist weder meine Interpretation, noch meine Meinung. Es ist der Wille des Gesetzgebers einerseits (nachzulesen in der entsprechenden Botschaft zur Gesetzesänderung) und die herrschende Meinung andererseits. Jene von PCUS/Egal postulierte ist die absolute Mindermeinung.

 

Mein Angebot, Dich bei der autodidaktischen Aneignung der Grundlagen der Rechtswissenschaft zu unterstützen, gilt nach wie vor. Es würde Dir gewiss helfen, vom Kindergartenniveau des Spielchens, als Laie gegen den Fachmann anstinken zu wollen, wegzukommen und eine Diskussion auf Sachebene und Augenhöhe zu führen.

 

 

Dass es den Amigo-Entscheid des Bundesgerichts in dieser Form gibt, ist auf mangelhafte Argumentation des Beschwerdeführers in Kombination mit unrichtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes der Vorinstanzen zurückzuführen.

Ah ja. Verlierer, die nachtreten, wirken i.d.R. doch eher lächerlich. Wenn völlig Unbeteiligte das machen, wird es auch nicht besser.

 

Urteile sämtlicher Instanzen auf vielfältige Weise zu kritisieren und zu diskutieren ist in der Rechtswissenschaft üblich. Ein Blick in entsprechende Fachliteratur sei Dir nochmals wärmstens ans Herz gelegt.

 

 

Würde ein Amigo-Nutzer den Schneid haben, seinen Fall erneut bis zum Bundesgericht durch zu ziehen und sich dabei auf diese Argumentation stützen, so wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anders geurteilt werden.

Warum machst Du das nicht selbst? Es kann doch nicht so schwierig sein, ein entsprechendes Verfahren auszulösen. Alternativ dazu könntest Du auch betroffenen Amigo-Nutzern anbieten, sämtliche ihnen im Rahmen eines Verfahrens entstehenden Kosten zu übernehmen - Dein Risiko ist ja mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gleich null.

 

Weil meine Zeit begrenzt ist und andere Projekte dieser Art Priorität haben. So kläre ich derzeit eine andere Rechtsfrage durch einen künstlich herbeigeführten Prozess, deren höchstrichterliche Klärung gewissen Prozessparteien scheuen wie der Teufel das Weihwasser. Ein neuer Amigo-Entscheid ist durchaus auf der Projektliste. Sobald wieder Kapazität frei ist und der Klärungsbedarf dann noch immer besteht, werde ich das in Angriff nehmen und Dich selbstverständlich auf dem Laufenden halten.

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Du machst es Dir schon wieder zu einfach. Das ist weder meine Interpretation, noch meine Meinung. Es ist der Wille des Gesetzgebers einerseits (nachzulesen in der entsprechenden Botschaft zur Gesetzesänderung) und die herrschende Meinung andererseits. Jene von PCUS/Egal postulierte ist die absolute Mindermeinung.

Einfach ist genauso wenig zwingend falsch wie umständlich - also kein Argument. Ich lese hier nur Deine Interpretation / Deine Meinung - sollte ich den Link zur entsprechenden Botschaft zur Gesetzesänderung übersehen haben, bitte ich um Entschuldigung und erneute Verlinkung. Die Behauptung, Deine Interpretation sei h.M., ist genauso eine Behauptung wie die, eine andere Meinung sei eine absolute Mindermeinung. Unabhängig davon weißt Du doch sicher auch, daß im Streitfall ein Gericht entscheidet und nicht diejenigen, die meinen, die h.M. festlegen zu können.

 

Mein Angebot, Dich bei der autodidaktischen Aneignung der Grundlagen der Rechtswissenschaft zu unterstützen, gilt nach wie vor. Es würde Dir gewiss helfen, vom Kindergartenniveau des Spielchens, als Laie gegen den Fachmann anstinken zu wollen, wegzukommen und eine Diskussion auf Sachebene und Augenhöhe zu führen.

Ach Du liebe Zeit. Der (vermeintliche) Fachmann spricht, der (vermeintliche) Laie hat zu schweigen. Schon mal darüber nachgedacht, wie deppert die (vermeintlichen) Fachmänner aussehen, wenn die tatsächlichen Entscheider sich anders entscheiden als die (vermeintlichen) Fachmänner es geweissagt haben? Wenn Recht so einfach wäre wie Du es darstellst, wäre die Mehrzahl der Juristen arbeitslos, weil überflüssig.

Und, weil es so schön passt: die Arche Noah hat ein Laie gebaut, bei der Titanic waren Fachleute am Werk...

 

Urteile sämtlicher Instanzen auf vielfältige Weise zu kritisieren und zu diskutieren ist in der Rechtswissenschaft üblich. Ein Blick in entsprechende Fachliteratur sei Dir nochmals wärmstens ans Herz gelegt.

War das jetzt der erste Versuch der Unterstützung der autodidaktischen Aneignung der Grundlagen der Rechtswissenschaft? Das war dann überflüssig, weil sowas gehört nach meiner h.M. zur Allgemeinbildung. Dafür helf ich Dir aber gern bei der autodidaktischen Aneignung der Grundlagen von lesen und verstehen: Du hast nicht das Urteil kritisiert (von diskutieren ganz zu schweigen), Du hast das Verhalten des unterlegenen Beschwerdeführers kritisiert.

 

Weil meine Zeit begrenzt ist und andere Projekte dieser Art Priorität haben. So kläre ich derzeit eine andere Rechtsfrage durch einen künstlich herbeigeführten Prozess, deren höchstrichterliche Klärung gewissen Prozessparteien scheuen wie der Teufel das Weihwasser. Ein neuer Amigo-Entscheid ist durchaus auf der Projektliste. Sobald wieder Kapazität frei ist und der Klärungsbedarf dann noch immer besteht, werde ich das in Angriff nehmen und Dich selbstverständlich auf dem Laufenden halten.

Solche Aussagen erinnern mich doch sehr an m3_ und seine zahlreichen Statistiken, Tabellen und Doktorarbeiten. Sei's drum: Du wirst wahrscheinlich auch viel zu beschäftigt sein, um einigen Fachanwälten in eurem Lande das Angebot der Kostenübernahme ihres nächsten Amigo-Mandanten für dessen Prozeß durch sämtliche Instanzen zumailen zu können. Ich würde mich nämlich sehr wundern, wenn nicht einer der Anwälte innerhalb kürzester Zeit einen passenden Aspiranten präsentieren könnte - risikoloses Einkommen finden auch Anwälte regelmäßig nicht schlecht.

Und zu Deiner anderen Rechtsfrage: gehe ich recht in der Annahme, daß von diesem Prozeß bisher noch nichts an die Öffentlichkeit geraten ist und Du bestimmte, nicht näher erläuterbare Gründe hast, daß durch enstprechende Informationen hier im RF zu ändern?

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Es würde Dir gewiss helfen, vom Kindergartenniveau des Spielchens, als Laie gegen den Fachmann anstinken zu wollen, wegzukommen und eine Diskussion auf Sachebene und Augenhöhe zu führen.

Du bist Fachmann als Jurist? In der Schweiz?

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Du machst es Dir schon wieder zu einfach. Das ist weder meine Interpretation, noch meine Meinung. Es ist der Wille des Gesetzgebers einerseits (nachzulesen in der entsprechenden Botschaft zur Gesetzesänderung) und die herrschende Meinung andererseits. Jene von PCUS/Egal postulierte ist die absolute Mindermeinung.

Einfach ist genauso wenig zwingend falsch wie umständlich - also kein Argument. Ich lese hier nur Deine Interpretation / Deine Meinung - sollte ich den Link zur entsprechenden Botschaft zur Gesetzesänderung übersehen haben, bitte ich um Entschuldigung und erneute Verlinkung. Die Behauptung, Deine Interpretation sei h.M., ist genauso eine Behauptung wie die, eine andere Meinung sei eine absolute Mindermeinung. Unabhängig davon weißt Du doch sicher auch, daß im Streitfall ein Gericht entscheidet und nicht diejenigen, die meinen, die h.M. festlegen zu können.

 

Was Du hier wiederholt falsch als meine Meinung darzustellen versuchst, ist der Wille des Gesetzgebers einerseits und die (in der Fachliteratur) herrschende Meinung. Meine persönliche Meinung kann durchaus davon abweichen. Um die geht es aber hier eben gerade nicht.

 

Dass Du den Link zur Botschaft (PDF) übersehen hast, sei Dir nachgesehen, obwohl es zeigt, dass du nicht einmal den verlinkten Art. 98a SVG gelesen hast. Auf Seite 68 manifestiert der Gesetzgeber seinen Willen wie folgt:

 

Viele elektronische Kommunikationsgeräte sind zwar nicht dazu bestimmt, vor Strassenverkehrskontrollen zu warnen, können aber entsprechende Mitteilungen empfangen (Bst. c). [...] Diese öffentlichen Warnungen vor behördlichen Strassenverkehrskontrollen sollen strafbar (Bst. a), die entsprechenden Geräte dazu jedoch weder sichergestellt, eingezogen noch vernichtet werden. Sichergestellt, eingezogen und vernichtet werden nur «Geräte oder Vorrichtungen, die dazu bestimmt sind», vor Strassenverkehrskontrollen zu warnen (Abs. 1 Bst. a und Abs. 2).

Der Wille des Gesetzgebers wurde kristallklar formuliert in Form des Art. 98a SVG umgesetzt. Mithin kann keinerlei Zweifel bestehen, dass PCUS/Egal mit seiner These, Smartphones und Navis mit Warnapplikation würden eingezogen und vernichtet, eine völlig abwegige Mindermeinung vertritt.

 

Ach Du liebe Zeit. Der (vermeintliche) Fachmann spricht, der (vermeintliche) Laie hat zu schweigen.

Im Gegenteil. Eine Diskussion auf Augenhöhe würde mich sehr freuen.

 

Schon mal darüber nachgedacht, wie deppert die (vermeintlichen) Fachmänner aussehen, wenn die tatsächlichen Entscheider sich anders entscheiden als die (vermeintlichen) Fachmänner es geweissagt haben?

Es steht Dir selbstverständlich frei, konkrete Beispiele anzuführen, wo das geschehen sein soll. Du ziehst zwischen Anwälten und Richtern einen Graben, der nicht existiert. Als Juristen können beide Seiten zur Bildung der herrschenden Meinung beitragen und tun dies auch regelmässig, wie du als (vermeintlicher) Fachmann ja weisst.

 

Wenn Recht so einfach wäre wie Du es darstellst, wäre die Mehrzahl der Juristen arbeitslos, weil überflüssig.

Ich bin der falsche Sündenbock für die Tatsache, dass die in Rede stehende Rechtsfrage so einfach zu lösen ist. Andere sind da schon sehr viel schwieriger und die Gründe für die Existenzberechtigung von Juristen sind weitaus vielfältiger, als Du sie darzustellen versuchst.

 

Und, weil es so schön passt: die Arche Noah hat ein Laie gebaut, bei der Titanic waren Fachleute am Werk...

Die Phantasiekonstruktion aus einem ideologischen Pamphlet soll ein Beleg genau wofür sein? Sollte die Arche Noah je existiert haben, so hat sie garantiert kein Laie gebaut.

 

War das jetzt der erste Versuch der Unterstützung der autodidaktischen Aneignung der Grundlagen der Rechtswissenschaft?

Ja, denn Du hast offenkundig keinerlei Kenntnis davon, welche Arten von Fachliteratur es gibt, wer sie verfast und wie die herrschende Meinung zustande kommt.

 

Dafür helf ich Dir aber gern bei der autodidaktischen Aneignung der Grundlagen von lesen und verstehen: Du hast nicht das Urteil kritisiert (von diskutieren ganz zu schweigen), Du hast das Verhalten des unterlegenen Beschwerdeführers kritisiert.

Deine Erinnerung trügt Dich erneut. Ich habe sowohl das Urteil, wie auch die Argumentation des Beschwerdeführers kritisiert. Letzterem kann man aber keinen Vorwurf machen. Er wusste scheinbar nicht, dass der Amigo weder von radar.ch entwickelt wurde, noch dass das Gerät an sich eine ganz andere, legitime Bestimmung hat. Das Gericht kann bei seiner Entscheidung nur das berücksichtigen, was der Beschwerdeführer vorträgt (Verhandlungsgrundsatz).

 

Solche Aussagen erinnern mich doch sehr an m3_ und seine zahlreichen Statistiken, Tabellen und Doktorarbeiten. Sei's drum: Du wirst wahrscheinlich auch viel zu beschäftigt sein, um einigen Fachanwälten in eurem Lande das Angebot der Kostenübernahme ihres nächsten Amigo-Mandanten für dessen Prozeß durch sämtliche Instanzen zumailen zu können. Ich würde mich nämlich sehr wundern, wenn nicht einer der Anwälte innerhalb kürzester Zeit einen passenden Aspiranten präsentieren könnte - risikoloses Einkommen finden auch Anwälte regelmäßig nicht schlecht.

Und zu Deiner anderen Rechtsfrage: gehe ich recht in der Annahme, daß von diesem Prozeß bisher noch nichts an die Öffentlichkeit geraten ist und Du bestimmte, nicht näher erläuterbare Gründe hast, daß durch enstprechende Informationen hier im RF zu ändern?

Schön, dass ich Deine Erinnerung wenigstens in irrelevanten Dingen beflügeln kann. Auch wenn Deine Frage viel dummes Geschwätz enthält und rein rhetorischer Natur ist: Ich werde natürlich eben sowenig jemandem einen Blankoscheck ausstellen, wie Du das tun würdest. Projekte dieser Art führe ich nur durch, wenn ich selbst die volle Kontrolle über Kosten und Partei(en) habe. Das ist bei einem Freibrief an einen mir unbekannten Anwalt nicht der Fall. Für das Projekt müsste also ein Amigo beschafft werden, mit dem sich ein mir nahe stehender Gleichgesinnter dann provoziert "erwischen" lässt. Ich übernehme dann die Verteidigung und fechte das bis zum Bundesgericht durch.

 

Deine Fragen zu meiner anderen Rechtsfrage beantworte ich gern - allerdings nur solange ich nicht das Gefühl habe, dass du wieder Kindergartenspielchen betreibst.

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Es würde Dir gewiss helfen, vom Kindergartenniveau des Spielchens, als Laie gegen den Fachmann anstinken zu wollen, wegzukommen und eine Diskussion auf Sachebene und Augenhöhe zu führen.

Du bist Fachmann als Jurist? In der Schweiz?

 

Könntest Du Deine Frage bitte präzisieren? Was genau war Dir davon nicht bekannt?

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Für Biber:

 

Gerät im Auto: Gemäss dem Strassenverkehrsgesetz dürfen im Auto «Geräte und Vorrichtungen, welche die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs erschweren oder stören […] nicht mitgeführt werden». Wie das Bundesgericht 2010 entschieden hat, sind auch Meldungen verboten, die die Autofahrer via Handy-Lautsprecher erreichen. Eine Westschweizer Firma, die ein entsprechendes System vertrieb, wurde gebüsst.

 

Rentner vor Gericht - wegen Radarwarngerät

 

14. November 2013

....die Staatsanwaltschaft Bischofszell X.________ mit Strafbefehl vom 23. September 2013 des

verbotenen Umgangs mit Vorrichtungen zur Warnung vor Verkehrskontrollen gemäss

lit. a SVG schuldig erklärte und mit einer Busse von Fr. 300.-- bestrafte, wobei sie das

sichergestellte Radarwarngerät zur Vernichtung einzog und dem Verurteilten die Verfahrenskosten auferlegte...

 

Daher zurück zur Frage, was es kostet mit einem passiven Gerät erwischt zu werden. Dazu dienen die

Kantone BS, AG, TG. Mit Verfahrenskosten und Bussen sind es etwa einheitlich CHF 600.-.

 

Die meisten werden durch die Grenzwache entdeckt.

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Ich denke, meine Frage ist praezise genug, um einer erklaerenden Antwort wuerdig zu sein.

Da habe ich wohl falsch gedacht - allerdings nicht, was die Praezision meiner Frage angeht...... :wacko:

 

Doch, genau da lagst Du eben falsch. Ich bitte ja nicht aus Spass um Präzisierung Deiner Frage.

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Könntest Du Deine Frage bitte präzisieren? Was genau war Dir davon nicht bekannt?

Nicht rumeiern, antworten. Äußere Dich einfach zu Deiner juristischen Qualifikation.

 

Für Biber: (...)

Wieso für mich? Wenn ich mich nicht völlig täusche, widerspricht das Urteil der Meinung des - nunja, Fachmanns.

 

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Könntest Du Deine Frage bitte präzisieren? Was genau war Dir davon nicht bekannt?

Nicht rumeiern, antworten. Äußere Dich einfach zu Deiner juristischen Qualifikation.

 

Dass es so schwer sein soll, eine entsprechende Frage zu formulieren... Studium der Rechtswissenschaft in der Schweiz. Welche juristische Qualifikation hast Du?

 

 

Für Biber: (...)

Wieso für mich? Wenn ich mich nicht völlig täusche, widerspricht das Urteil der Meinung des - nunja, Fachmanns.

 

Du täuschst dich völlig. Und du machst es dir zu einfach - wie immer. Schon aufgrund des Preises wird es sich wahrscheinlich um die bekannte Basis-Hardware des "Amigo" in einem anderen Gehäuse handeln. Ohne das Gerät genau zu kennen, muss das aber offen bleiben. Mit der Argumentation, das Gerät funktioniere in der Schweiz nicht, musste der Betroffene aber scheitern, denn darauf kann es regelmässig nicht ankommen. Scheinbar hat er nichts vorgebracht, um die Vermutung zu entkräften, dass Gerät sei zur Warnung bestimmt (im Sinne des Art. 89a Abs. 1 lit. a SVG). Aufgrund des Verhandlungsgrundsatzes kann das Gericht dann zu keiner anderen Entscheidung kommen.

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Ich denke, meine Frage ist praezise genug, um einer erklaerenden Antwort wuerdig zu sein.

Da habe ich wohl falsch gedacht - allerdings nicht, was die Praezision meiner Frage angeht...... :wacko:

 

Doch, genau da lagst Du eben falsch. Ich bitte ja nicht aus Spass um Präzisierung Deiner Frage.

 

 

Du wirst nun erklaeren muessen, was genau an Praesizierung es da an meiner Frage bedarf. Ich fuerchte, du willst dich um eine Antwort druecken...... Nochmals meine Frage, in aller moeglichen Praezisdion und absolut deutlich: Du bist Fachmann als Jurist? In der Schweiz? Ich praezisiere wie folgt: Es sind zwei Fragen!

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Studium der Rechtswissenschaft

Das kann wirklich niemanden verwundern, nach den Schwierigkeiten, eine doch recht einfach formulierte Frage zu beantworten.

 

Welche juristische Qualifikation hast Du?

Wenn ich jetzt schriebe Ähnlich wie Du, nur nicht in der Schweiz, würdest Du es mir nicht glauben, glaube ich. Also lass' ich es.

 

Du täuschst dich völlig. Und du machst es dir zu einfach - wie immer. Schon aufgrund des Preises wird es sich wahrscheinlich um die bekannte Basis-Hardware des "Amigo" in einem anderen Gehäuse handeln. Ohne das Gerät genau zu kennen, muss das aber offen bleiben. Mit der Argumentation, das Gerät funktioniere in der Schweiz nicht, musste der Betroffene aber scheitern, denn darauf kann es regelmässig nicht ankommen. Scheinbar hat er nichts vorgebracht, um die Vermutung zu entkräften, dass Gerät sei zur Warnung bestimmt (im Sinne des Art. 89a Abs. 1 lit. a SVG). Aufgrund des Verhandlungsgrundsatzes kann das Gericht dann zu keiner anderen Entscheidung kommen.

Netter Versuch, leider völlig am Thema vorbei. Damit kannst Du keinen Schein gewinnen.

 

Und damit Du nicht nachfragen mußt: der von Dir verlinkte Gesetzestext enthält m.E. keine Unterscheidungen nach Preis, Ausstattung oder Gehäuseform bzw. -art der betreffenden Geräte. Deine Hinweise darauf sind also pure Ablenkungsmanöver und Zeit- und Zeilenschinderei.

 

Ob der Betroffene mit seiner Behauptung, daß Gerät funktioniere in der Schweiz gar nicht, tatsächlich scheitern mußte, ist Spekulation und kann dahingestellt bleiben. Der Richter jedenfalls hat sie als Schutzbehauptung gewertet, offensichtlich ohne sich mit der Frage (und dem Gerät) weiter zu beschäftigen. Er geht also davon aus, daß das Gerät sehr wohl auch in der Schweiz funktioniert.

 

Tja, und zum Abschluß landen wir dann wieder hier:

Verlierer, die nachtreten, wirken i.d.R. doch eher lächerlich. Wenn völlig Unbeteiligte das machen, wird es auch nicht besser.

Wenn ich mich nicht täusche, geschieht in dem Urteil (also in der Praxis) genau das, was Du (in der Theorie) als ausgeschlossen bezeichnet hast. Könnte es sein, daß Du auch VWL gehört hast? Da gehört das zum Standard: Wenn Theorie und Praxis nicht übereinstimmen, ist das ein Problem der Praxis, denn die Theorie hat Recht!.

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Du wirst nun erklaeren muessen, was genau an Praesizierung es da an meiner Frage bedarf. Ich fuerchte, du willst dich um eine Antwort druecken...... Nochmals meine Frage, in aller moeglichen Praezisdion und absolut deutlich: Du bist Fachmann als Jurist? In der Schweiz? Ich praezisiere wie folgt: Es sind zwei Fragen!

Wie bereits beantwortet: Ja und ja.

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Welche juristische Qualifikation hast Du?

Wenn ich jetzt schriebe Ähnlich wie Du, nur nicht in der Schweiz, würdest Du es mir nicht glauben, glaube ich. Also lass' ich es.

 

Nicht rumeiern, antworten. Äußere Dich einfach zu Deiner juristischen Qualifikation.

 

Netter Versuch, leider völlig am Thema vorbei. Damit kannst Du keinen Schein gewinnen.

 

Und damit Du nicht nachfragen mußt: der von Dir verlinkte Gesetzestext enthält m.E. keine Unterscheidungen nach Preis, Ausstattung oder Gehäuseform bzw. -art der betreffenden Geräte. Deine Hinweise darauf sind also pure Ablenkungsmanöver und Zeit- und Zeilenschinderei.

Markige Worte für jemanden, der die Prüfungsschritte eines Falles nach Art. 98a SVG offenkundig nicht kennt. Wer die Einziehung eines Geräts verhindern will, wird darlegen müssen, warum es nicht primär zur Warnung bestimmt ist. Dabei können Preis, Ausstattung und auch die Gehäuseform durchaus eine Rolle spielen. Überwiegen legitime Ausstattungsmerkmale und Nutzungsmöglichkeiten bei einem Gerät, so kann nicht mehr angenommen werden dass es zur Warnung bestimmt ist. Es kann mithin nicht eingezogen werden.

 

Der Rentner hat sich aber selbst einen Bärendienst erweisen, indem er auch noch den Prospekt bei Gericht vorgelegt hat, in welchem bestimmt die Warnfunktion in den Vordergrund gestellt wird (andernfalls wäre der Hinweis "100% legal" obsolet).

 

Ob der Betroffene mit seiner Behauptung, daß Gerät funktioniere in der Schweiz gar nicht, tatsächlich scheitern mußte, ist Spekulation und kann dahingestellt bleiben. Der Richter jedenfalls hat sie als Schutzbehauptung gewertet, offensichtlich ohne sich mit der Frage (und dem Gerät) weiter zu beschäftigen. Er geht also davon aus, daß das Gerät sehr wohl auch in der Schweiz funktioniert.

Wie Du aus dem Gesetzestext und der entsprechenden Botschaft weisst, unterscheidet der Gesetzgeber bei entsprechenden Geräten nicht nach technischen oder geografischen Einschränkungen. Ist ein Gerät zur Warnung bestimmt, wird es eingezogen, völlig unabhängig davon, ob es auf dem Gebiet der Schweiz funktioniert oder z. B. defekt ist. Und selbstverständlich funktioniert ein jeder POI-Warner an jedem Ort der Welt mit Satellitenempfang, wenn man ihn mit entsprechenden Daten versieht. Die "Schutzbehauptung" wäre also auch dann vergeblich, wenn das Gerät in der Schweiz tatsächlich nicht funktionieren würde.

 

Wenn ich mich nicht täusche, geschieht in dem Urteil (also in der Praxis) genau das, was Du (in der Theorie) als ausgeschlossen bezeichnet hast.

Du täuschst Dich wiederholt ganz erheblich. Bei der angewandten Verteidigungsstrategie konnte (wie umfangreich erläutert) kein anderes Urteil herauskommen.

 

 

Martin Schütz von der Basler Polizei. «Der Empfänger erhält dann kein Paket, sondern einen Strafantrag per Post.»

:rofl: Will ich also mal einem CHler eins auswischen, schick ich ihm am besten einen billigen GPS Warner?

 

Richtig. Jedenfalls in der Phantasie der Basler Polizei. Natürlich muss dem Betroffenen nachgewiesen werden, dass er selbst das Gerät wissentlich (um seine primäre Warnfuntion) und willentlich bestellt hat.

 

Der selbsternannte Experte hat auch schon behauptet, dass niemals Auto eingezogen und verschrottet oder weiter verkauft werden.

Geschweige denn Fahrzeugen von Dritten. Und was ist passiert? :doofwinkt:

Das ist eine ziemlich dreiste Lüge. Tatsächlich habe ich dargelegt, warum die Einziehung von Fahrzeugen (im Eigentum des Betroffenen oder eines Familienmitgliedes) meiner Meinung nach an der Verhältnismässigkeit scheitern wird (die Massnahme ist nicht geeignet und ein milderes Mittel ist verfügbar). Das wurde bisher vom Bundesgericht nicht entschieden. Der Fahrer des beschlagnahmten BMW X6 M ist aber auf bestem Wege dahin. Leasing-Fahrzeuge werden definitiv nicht eingezogen (siehe Fall Bobadilla).

 

Dass gegenwärtig Fahrzeuge beschlagnahmt und in Einzelfällen auch eingezogen werden, steht dem nicht entgegen. Wer sich dagegen nicht wehrt, ist selber schuld. Der Verweis darauf ("Und was ist passiert?") ist also völlig untauglich. Teuer wird es dann für den Steuerzahler, wenn sich herausstellen sollte, dass die Einziehung unverhältnismässig ist.

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Nicht rumeiern, antworten. Äußere Dich einfach zu Deiner juristischen Qualifikation.

Ähnlich wie Du, nur nicht in der Schweiz.

 

(...)

Du schwallst. Fakt ist: das Urteil steht Deinen Aussagen diametral gegenüber. Mit anderen Worten: Deine Behauptung (also die Theorie) ist durch ein Urteil (also die Praxis) widerlegt.

 

Wenn Du juristisch qualifiziert bist, warum weißt bzw. akzeptierst Du dann eigentlich nicht, daß im Zweifel der zuständige Richter eine Rechtsfrage entscheidet und nicht die Meinung irgendwelcher anderer Menschen?

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