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Schweiz - Neue Strafen !


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@Egal   Ich werde den Dozenten des Rechtswissenschaftlichen Instituts der Universität Zürich ausrichten, dass sie, das Bundesgericht und die gesamte Lehre zum Thema Gesetzgebung und Rechtsauslegung fa

@mein lieber «Egal»   Wenn hier jemand den Beweis für etwas angetreten hat, dann du über die Tatsache, dass du über keinerlei juristische Ausbildung und keinerlei analytisches Denkvermögen verfügst.  

Es mag sein, dass Du gern eine Diktatur hättest, aber die Schweizer sicher nicht.

"kultivierte Schnellfahrer" sollten ab heute einen großen Bogen um die Schweiz machen.

@weinberg: Wieso? Ich hatte im Dezember schon die 2013er-Vignette angeklebt und fahre weiterhin die direkte Linie in die Schweiz.

 

Wichtig ist doch diese Erkenntnis, aus o. g. Link:

Bereits 2000 hatte der damalige Verkehrsminister Moritz Leuenberger seine «Vision zero» vorgestellt, die null Todesopfer im Strassenverkehr zum Ziel hatte. Davon musste sich Leuenberger allerdings verabschieden.

 

Weil z B., auch o g. Link:

... auf Schweizer Fussgängerstreifen 28 Personen getötet und fast 1000 verletzt worden – acht mehr als im Jahr zuvor.

:nolimit:

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Tja, nach langer Zeit habe ich mich wieder mal eingeloggt.

 

Der EX-Bundesrat Moritz Leuenberger , ein "Steinewerfer" aus der 68-er Generation und "Vorzeige-Linker" ist für mich immer unglaubhaft gewesen. Einerseits hat er gegen Flugzeuge und den Strassenvberkehr gewettert und heute sitzt er Im Stiftungsrat der Fluggesellschaft "SWISS" sowie in der grössten Strassenbaufirma der Schweiz "IMPLENIA" und kassiert ab. Geld stinkt bekanntlich nicht.

 

Zudem kommt es immer darauf an, wer offenbar ein Verkehrsdelikt begeht! Hier ein besonderes "Schmankerl" .

und meiner Ansicht nach ein Schandfleck für die Schweizer Justiz. ( Sage ich als Schweizer)

 

http://www.aargauerzeitung.ch/aargau/aargauer-staatsanwaeltin-faehrt-mann-tot-und-bekommt-bedingte-geldstrafe-125684971

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Zudem kommt es immer darauf an, wer offenbar ein Verkehrsdelikt begeht! Hier ein besonderes "Schmankerl" .

und meiner Ansicht nach ein Schandfleck für die Schweizer Justiz. ( Sage ich als Schweizer)

 

http://www.aargauerz...trafe-125684971

 

Diese Aussage ist Unsinn, sage ich als Schweizer! Das Urteil ist Standard in der Schweiz. Zudem

handelt es sich hier um einen "normalen" Unfall. In solchen Fällen sind die Bussen gesehen immer gering, also

ein paar hundert Franken. Nur verurteilt ist verurteilt, wenn es denn rechtskräftig ist. Was nie in den Medien

gross kommuniziert wird, sind die zivilrechtlichen Forderungen. Wer die kennt, der würde nie im Leben mit einem

betroffenen tauschen wollen. In vielen Fällen müssen diese Personen ein lebenlang mit dem Existenzminimum leben.

 

Moritz Leuenberger hat mit diesen neuen Gesetzen nichts zu tun, die "Vision Zero" wurde vom Parlament zersaut.

Deshalb gab es ein neues Programm "Via Secura". Aufgrund der Dringlichkeit der Raserinitiative, welche vom Volk

mit absoluter Sicherheit angenommen worden wäre, wurden im Schnellverfahren diese Anliegen darin aufgenommen!

http://www.radarforu...ei/#entry795271

 

Art. 901

 

Verletzung der Verkehrsregeln

11 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.

2Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.

3Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.

4 Absatz 3 ist in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um: a. mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt; b. mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt; c. mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt; d. mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.

Art. 90a1

 

Einziehung und Verwertung von Motorfahrzeugen

1 Das Gericht kann die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn: a. damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde; und b. der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann.

2 Das Gericht kann die Verwertung des Motorfahrzeugs anordnen und die Verwendung des Erlöses, unter Abzug der Verwertungs- und Verfahrenskosten, festlegen.

 

Art. 16c Abs. 2abis

 

Nach einer schweren Widerhandlung wird der (…) Führerausweis entzogen für mindestens zwei Jahre (…) Artikel 90 Absatz 2ter ist anwendbar (Raserdefinition)

 

 

 

Art. 16d Abs. 3

 

Der Ausweis wird für immer entzogen:

  1. Unverbesserlichen Personen
     
  2. Personen denen der Ausweis in den letzten fünf Jahren bereits einmal gestützt auf Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe abis entzogen werden musste.

Also ganz wichtig, vorallem wenn einer noch mit Möchtegernsprüche angibt von über 200km/h auf Schweizer Autobahnen. In diesen Fall wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft. Auf das "oder Geldstrafe" wurde bewusst verzichtet damit es mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe gibt!

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@PCUS

Sorry mein lieber "PCUS. Du drehst mir das Wort im Mund um. Ich habe nirgendwo behauptet: Moritz Leuenberger sei für dieses Gesetz verantwortlich. Sondern ich habe nur angedeutet, dass der gute Mann auf "zwei Hochzeiten" tanzt. "Wasser preidigt und selbst Wein trinkt". Er hat sehr viel Porzellan zerschlagen. Hätte das ein bürgerlicher Bundesrat getan, wäre er von den einschlägigen Medien verrissen worden und man hätte seinen Rücktritt gefordert. Er ist und bleibt bis heute eine in der Schweiz sehr umstrittene Figur.

In deinem zitierten Paragraph 90/2 steht die Option "Busse" offen. Nur... die betreffende Staatsanwältin wurde zu einer bedingten (!) Busse verurteilt. Klartext:: Sie braucht nicht mal eine Busse zu bezahlen. Wirst Du mit einer abgelaufenen

Autobahnvignette erwischt, kostet das gnadenlose Sfr. 200.- ! Blanker Horror.

Drittens: Es geht hier nicht "nur um einen Verkehrsunfall" sondern um wenn Du es richtig gelesen hast: um fahrlässiger Tötung und grober Verletzung der Verkehrsregeln. Zudem wurde bekannt, dass dass die Unfallfahrerin unter dem Einfluss von Psychopharmaka gestanden hatte, als sie zum verhängnisvollen Überholmanöver ansetzte.

 

Was sagt "Roadcross" die Stiftung für Strassenopfer dazu ?

 

Zitat: «Wir finden, dass dieses Urteil eine gefährliche Signalwirkung hat», sagt Mediensprecher Silvan Granig. «Überholmanöver sind per se gefährlich, Doppelüberholmanöver noch mehr.» Damit spricht er den Umstand an, dass die Unfallverursacherin – wie der Autolenker vor ihr – einen Sattelschlepper überholen wollte. «Der Unfall wäre nicht passiert, hätte man genug gesehen. Sieht man nicht genug, ist überholen verboten und rücksichtslos», sagt Granig. Zitatende.

 

Aber eben, auch Gerichtsurteil sind leider nicht seltens politisch gefärbt. Oder wie sagt man: "Vor Gesetz sind alle gleich, doch die einen sind gleicher". Wie sähe das Urteil wohl aus, wenn wir beide denselben Unfall verursacht hätten ?

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Aber eben, auch Gerichtsurteil sind leider nicht seltens politisch gefärbt. Oder wie sagt man: "Vor Gesetz sind alle gleich, doch die einen sind gleicher". Wie sähe das Urteil wohl aus, wenn wir beide denselben Unfall verursacht hätten ?

 

Ziemlich ähnlich wie gleich. Denkst du etwa, dass Vergewaltiger härter und Tötungen aus grobfahrlässig härter angepackt werden? Die Bussen und Strafen sind zum Teil

erheblich niedrig. Leute die was im Leben erreicht haben, gutes Einkommen, Vermögen oder eigenes Haus müssen deshalb viel mehr Bluten, als einer der nichts

besitzt und mit einer solchen lächerlichen Busse leben muss. Ausserdem spielt es eine Rolle ob man verurteilt ist oder nicht. Gewisse können dadurch tief fallen, die

schon tief sind, können nicht tiefer fallen.

 

Den Ersten hats erwischt

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Zudem kommt es immer darauf an, wer offenbar ein Verkehrsdelikt begeht! Hier ein besonderes "Schmankerl" .

und meiner Ansicht nach ein Schandfleck für die Schweizer Justiz. ( Sage ich als Schweizer)

 

http://www.aargauerz...trafe-125684971

 

Diese Aussage ist Unsinn, sage ich als Schweizer! Das Urteil ist Standard in der Schweiz. Zudem

handelt es sich hier um einen "normalen" Unfall. In solchen Fällen sind die Bussen gesehen immer gering, also

ein paar hundert Franken. Nur verurteilt ist verurteilt, wenn es denn rechtskräftig ist. Was nie in den Medien

gross kommuniziert wird, sind die zivilrechtlichen Forderungen. Wer die kennt, der würde nie im Leben mit einem

betroffenen tauschen wollen. In vielen Fällen müssen diese Personen ein lebenlang mit dem Existenzminimum leben.

 

Moritz Leuenberger hat mit diesen neuen Gesetzen nichts zu tun, die "Vision Zero" wurde vom Parlament zersaut.

Deshalb gab es ein neues Programm "Via Secura". Aufgrund der Dringlichkeit der Raserinitiative, welche vom Volk

mit absoluter Sicherheit angenommen worden wäre, wurden im Schnellverfahren diese Anliegen darin aufgenommen!

http://www.radarforu...ei/#entry795271

 

Art. 901

 

Verletzung der Verkehrsregeln

11 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.

2Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.

3Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.

4 Absatz 3 ist in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um: a. mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt; b. mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt; c. mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt; d. mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.

Art. 90a1

 

Einziehung und Verwertung von Motorfahrzeugen

1 Das Gericht kann die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn: a. damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde; und b. der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann.

2 Das Gericht kann die Verwertung des Motorfahrzeugs anordnen und die Verwendung des Erlöses, unter Abzug der Verwertungs- und Verfahrenskosten, festlegen.

 

Art. 16c Abs. 2abis

 

Nach einer schweren Widerhandlung wird der (…) Führerausweis entzogen für mindestens zwei Jahre (…) Artikel 90 Absatz 2ter ist anwendbar (Raserdefinition)

 

 

 

Art. 16d Abs. 3

 

Der Ausweis wird für immer entzogen:

  1. Unverbesserlichen Personen
     
  2. Personen denen der Ausweis in den letzten fünf Jahren bereits einmal gestützt auf Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe abis entzogen werden musste.

Also ganz wichtig, vorallem wenn einer noch mit Möchtegernsprüche angibt von über 200km/h auf Schweizer Autobahnen. In diesen Fall wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft. Auf das "oder Geldstrafe" wurde bewusst verzichtet damit es mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe gibt!

 

Gibt es in der Schweiz keine Haftpflichtversicherung??

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Tja, nach langer Zeit habe ich mich wieder mal eingeloggt.

 

Der EX-Bundesrat Moritz Leuenberger , ein "Steinewerfer" aus der 68-er Generation und "Vorzeige-Linker" ist für mich immer unglaubhaft gewesen. Einerseits hat er gegen Flugzeuge und den Strassenvberkehr gewettert und heute sitzt er Im Stiftungsrat der Fluggesellschaft "SWISS" sowie in der grössten Strassenbaufirma der Schweiz "IMPLENIA" und kassiert ab. Geld stinkt bekanntlich nicht.

 

Zudem kommt es immer darauf an, wer offenbar ein Verkehrsdelikt begeht! Hier ein besonderes "Schmankerl" .

und meiner Ansicht nach ein Schandfleck für die Schweizer Justiz. ( Sage ich als Schweizer)

 

http://www.aargauerz...trafe-125684971

 

Im Falle der Staatsanwältin müsste man sogar fragen, ob das hier noch Fahrlässigkeit ist, oder nicht schon bedingter Vorsatz. Wenn ich, ohne zu sehen was mir entgegen kommt, hinter einem Fahrzeug "blind" mitüberhole, so sehe ich da bedingten Vorsatz. Und in diesem Falle wäre von einer vorsätzlichen Tötung auszugehen und das hätte ganz andere Rechtsfolgen nach sich gezogen. Dies deutet ja der Sprecher von Roadcross an...

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Gibt es in der Schweiz keine Haftpflichtversicherung??

 

Meines Wissens steigt die Haftpflichtversicherung ab grob fahrlässigem Verhalten aus. Grobfahrlässigkeit kann gegen geringen Prämienaufschlag noch zusätzlich versichert werden, bei allem was darüber hinausgeht, kann die Versicherung Regress verlangen. Dieser ist nicht wie in DE gedeckelt (z. B. max. 5000 €) sondern richtet sich nach Situation und nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten des Versicherten.

 

http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Versicherung-bittet-nach-dem-Unfall-zur-Kasse-/story/25323906

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Hieraus:

Gemäss dem Verkehrssicherheitspaket dürfen Autofahrer und Autofahrerinnen nicht mehr öffentlich oder gegen Entgelt vor Radarfallen gewarnt werden. Wer im Auto ein GPS-Gerät benutzt, das vor Radarkontrollen warnt, riskiert eine Busse. Ausserdem kann das Warngerät von den Behörden eingezogen werden.

 

@sphäre: Vor ein paar Tagen wollte ich noch schreiben, radar.ch existiert ja noch, eben sehe ich neu VFVS...

 

@pcus&schugger: Wie werden denn nun die Geschwindigkeitsüberschreiter unterhalb der Raserdefinition bezeichnet?

:nolimit:

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Der Ordnung halber sei erwähnt, dass es auch weiterhin tatsächlich keine Definition des «Rasers» in schweizerischen Gesetzen gibt. Der Gesetzgeber verwendet den Begriff aus Gründen der Sachlichkeit bewusst nicht.

 

Der Tagesanzeiger gibt die neue Gesetzeslage unzutreffend wieder. Die Nutzung von Radarwarngeräten war schon immer mit Bussgeld und Einziehung sanktioniert (Art. 98a Abs. 1 f. SVG), da diese Geräte dazu bestimmt sind, Kontrollen anzuzeigen. Da dies für Navigationsgeräte gerade nicht zutrifft (sie sind zur Navigation bestimmt), hat der Gesetzgeber den neuen Art. 98a Abs. 3 lit. c SVG geschaffen. Sanktioniert wird dies ausschliesslich mit einem Bussgeld, da eine Einziehung der Geräte in Anbetracht ihrer Bestimmung unverhältnismässig sein dürfte (die Löschung der Warnanwendung bzw. der darin hinterlegten Datenbank ist das mildere Mittel). Eine Einziehung von Navigationsgeräten mit Warnfunktion droht also auch weiterhin nicht.

 

Was die Warnung vor Verkehrskontrollen betrifft, so ist nicht nachvollziehbar, warum polinf.ch und radar.ch so schnell hingeschmissen haben. Der Tatbestand des Art. 98a Abs. 3 lit. a SVG setzt kumulativ Öffentlichkeit und die Warnung vor behördlichen Kontrollen voraus. Beide Anbieter richteten sich (mit Ausnahme der Tabelle auf polinf.ch) nicht an die Öffentlichkeit, sondern an einen bestimmten Mitglieder- bzw. Nutzerkreis. Die Dienste hätten ferner so umgestaltet werden können, dass die Nutzer sich untereinander vor Gefahrenstellen, Glatteis oder Wanderbaustellen warnen können.

 

Art. 98a Abs. 3 lit. b SVG setzt die Entgeltlichkeit der Dienstleistung voraus, also einen gegenseitigen Vertrag mit vereinbarter Gegenleistung (nicht zwangsläufig Geldleistung). Auch dies liesse sich m.E. vemeiden, indem z.B. für die Warnung selbst keine Kosten erhoben werden und der Warndienst keine Tätigkeitsverpflichtung hat.

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Gibt es in der Schweiz keine Haftpflichtversicherung??

 

Ich glaube in Westeuropa muss jedes Auto versichert sein, welches auf der Strasse ist.

Die Versicherung muss in jedem Fall zahlen, egal von wem das Auto gelenkt wird, auch wenn es gestohlen wird.

 

Wie das eine Beispiel zeigt, muss die Busse nicht hoch sein, aber eine Verurteilung kann in der Schweiz für die

Versicherer eine Grundlage sein, Regress zu nehmen. Bei einem schweren Autounfall (z.B. durch Alkohol) mit mehreren Schwerverletzten und langer Rehabilitation kann die Schadensumme schnell mal in Millionhöhe (max. 100Mio.) gehen.

Angenommen die Schadensumme beläuft sich auf 5Mio. und der Verursacher muss davon 10% selber tragen, ist das schon eine

ordentliche Summe für einen Wohlhabenden oder Verdiener. Da ist es egal wenn die Busse nur 800.- beträgt,

bestraft ist man enorm. Wenn einer nichts hat und arbeitslos ist, wäre eine Gefängnisstrafe wieder verhältnismässiger.

Dies zu beurteilen liegt an den Gerichten.

 

@pcus&schugger: Wie werden denn nun die Geschwindigkeitsüberschreiter unterhalb der Raserdefinition bezeichnet?

:nolimit:

Schnellfahrer.

 

Das Gesetz definiert wer in jedem Fall ein Raser ist. darunter liegt es an den Gerichten dies zu beurteilen.

 

Zudem gilt als Raser, wer vorsätzlich das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Toten eingeht - etwa durch waghalsiges Überholen oder durch die Teilnahme an nicht bewilligten Rennen. http://www.cash.ch

 

Das Verbot von Radarwarnungen ist eindeutig:

 

«Verboten sind alle technischen Hilfsmittel, die vor Radarfallen oder Verkehrskontrollen warnen. Dazu gehören auch sogenannte Echtzeitwarnungen, Apps auf Smartphones und der kombinierte Einsatz von GPS-Systemen. Das Verbot gilt für mobile und fix installierte Messgeräte», macht Rohrbach deutlich. http://www.sf.tv

 

Warnungen vor Polizeikontrollen sind verboten, wenn sie entgeltlich sind oder öffentlich erfolgen.

 

Hier gibt das Gesetz keine definierten Vorgaben vor. Aber darunter fallen auch Facebook, Twitter und co.

nach der gängien Auslegung.

 

Als öffentlich sind Äusserungen und Handlungen anzusehen, die nicht in einem Umfeld erfolgen, das sich durch persönliche Beziehungen oder durch besonderes Vertrauen (wie z.B. im Familien- und Freundeskreis) auszeichnet.

Ob das Kriterium der Öffentlichkeit gegeben ist, hängt von den situativen Umständen ab. http://www.admin.ch

 

«Tatsächlich stellt sich die Frage, ob Facebook-Einträge als öffentliche Warnungen gelten. Laut Graf-Litscher ist das der Fall. Und wenn jemand auf seinem privaten Facebook-Profil vor ‹Blitzern› warnt und nicht eigens eine Radarwarn-Gruppe gründet? ‹Dann hängt es davon ab, wie viel Facebook-Freunde jemand hat. Bei zwei Freunden ist es wohl nicht öffentlich, bei 1000 schon», sagt Graf-Litscher. Laut ihr werden die Gerichte Klarheit schaffen müssen.›»

 

http://www.tagesschau.sf.tv/Nachrichten/Archiv/2012/11/09/Schweiz/Radarwarnungen-auf-Facebook-Gerichte-muessen-entscheiden

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Wie werden denn nun die Geschwindigkeitsüberschreiter unterhalb der Raserdefinition bezeichnet?

 

Fahrzeugführerinnen und -führer, welche die allgemeinen, fahrzeugbedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeiten überschreiten.

 

@PCUS

 

Das Gesetz definiert «Raser» nicht. Art. 90 Abs. 4 SVG definiert lediglich, ab welcher Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit die Sanktionen des Art. 90 Abs. 3 SVG anzuwenden sind.

 

Du wirfst leider eine ganze Menge Informationen durcheinander die teilweise falsch und teilweise veraltet sind.

 

Das Verbot von Radarwarnungen ist weit davon entfernt, eindeutig zu sein. Tatsächlich könnte es kaum schwammiger sein, verbleibt doch insbesondere bei der Abgrenzung zwischen privaten und öffentlichen Warnungen erhebliche Rechtsunsicherheit, die dem Art.1 StGB zuwider läuft.

 

Die von Dir zitierte Definition des Tatbestandsmerkmals Öffentlichkeit entstammt einem Urteil (BGE 130 IV 111) in Sachen Rassendiskriminierung und regelt, wann eine rassistische Handlung öffentlich ist.

 

Letztlich tut sich der Gesetzgeber mit dem Verbot der Warnungen vor Verkehrskontrollen keinen Gefallen. Er bestätigt damit, dass es bei den Verkehrskontrollen nicht um die Verkehrssicherheit geht, andernfalls könnte ihm die Motivation der Verkehrsteilnehmer bei der Einhaltung der Verkehrsregeln egal sein. Ferner wird dem Staatsbürger ein Teil des behördlichen Handelns intransparent gemacht. Schliesslich verstösst das Verbot insbesondere gegen die in Art. 16 Abs. 3 der Bundesverfassung verankerte Meinungs- und Informationsfreiheit (Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.).

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Das Wort *Raser" ist ein Kunstwort von der Ringier-Boulevardpresse."BLICK" (das Pendent zur deutschen "BILD" ) Es entstand ( mindestens in der Schweiz ) anfangs 90-er Jahren. Vielleicht gab es das aber vorher schon in Deutschland. In Österreich kaum, denn dort gibt es nur einen einzigen "Raser" und das ist der liebe "Gery 41* :notworthy:

Da wusste sowieso jeder wer da vorbeigerauscht war.

 

Die "BLICK-Zeitung hatte diesen Begriff fast wochenlang täglich ihren Lesern in den Kopf gehämmert und wurde kurz darauf auch vom TAGES ANZEIGER (Tamedia) übernommen. Das war damals so absurd, dass in de Zeitung tatsächlich zu lesen war: "Er "raste" mit unerlaubten 65 km/h statt der erlaubten 50 km/h durch das Quartier." Irgendwie wurde dann dieser Begriff in den Volksmund übernommen. Aber eine "gesetzliche Definition" gibt es meines Wissens nirgendwo. Aber vielleicht weisst Du NetGhost etwas mehr darüber. Gruss

Sphäre :farewell:

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Das Gesetz definiert «Raser» nicht. Art. 90 Abs. 4 SVG definiert lediglich, ab welcher Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit die Sanktionen des Art. 90 Abs. 3 SVG anzuwenden sind.

Das Gesetz hat Ihren eigenen Schweizerischen Wortlaut. Raser ist ein Modewort/Trendwort, welches so nie ins Gesetz geschrieben worden wäre,

Jedoch hätte in der Verfassung das Wort Raser Platz genommen, wäre es dazu gekommen.

 

Die Definition des Raserstraftatbestandes kommt von RoadCross.

 

Der Gesetzgeber hat "öffentlich" nie im Gesetz definiert, ein Bundesgerichtsurteil hat dies aber erläutert.

In schwammigen Angelegenheiten funktioniert das Bundesgericht als Gesetzgeber. Wenn das Volk oder

der Gesetzgeber nicht mit dem Bundesgericht und dessen Auslegung einig ist, was die Definition angeht, so wird der Gesetzgeber

dies auch definieren. Bis dahin gelten die Urteile als"Gesetz". Einzig das Bundesgericht kann seine "Meinung" selber

revidieren und neu definieren.

 

Den Behörden waren die Radarwarnungen ein Dorn im Auge, auch insbesondere deren auf Facebook.

Deshalb nun das Verbot, welches der Gesetzgeber so zustimmte. Über die Umsetzung liegt es an den

Polizeien, ab wann sie einschreiten wollen.

 

Diese Informationen sind auf dem Neusten stand. Von Behörden und Gesetzgeber so definiert ab 01.01.2013.

Entscheiden die Gerichte nicht im Sinne deren, werden die Korrekturen folgen.

 

Der Halterhaftung hat es aber 2013 nicht mehr ins Gesetz geschafft, diese wird nun mit grösster Wahrscheinlichkeit

2014 eingeführt, um die Behörden mit Administrativarbeiten zu entlasten.

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In Österreich kaum, denn dort gibt es nur einen einzigen "Raser" und das ist der liebe "Gery 41* :notworthy:

Da wusste sowieso jeder wer da vorbeigerauscht war

 

Vorweg, freu mich hier von dir zu lesen. :geil:

 

Zum Thema, Raser ist wohl eine Unterstellung :lol: ,hast dich bei deinem Besuch bei mir ja selbst überzeugen können das wir nur zügig unterwegs sind, und das wie in meinem Fall schon mehr als 35 Jahre unfallfrei, warum soll ich mich dann nach den Vorschriften von ein paar jungen Wurschtln die glauben alles neu erfinden zu müssen richten? :fool:

 

OT

 

Mein Job zum Brötchenerwerb ist in den letzten Jahren nicht wirklich schlecht gelaufen, hatte daher nicht viel Zeit mich um andere Dinge zu kümmern, vielleicht geht es sich aber heuer einmal aus sich wieder einmal persönlich zu sehen, auf meiner Neujahrsvorsatzliste wäre es schon vorgesehen. :blush:

 

Ob ich dazu in die Schweiz komme muss ich mir aber noch stark überlegen wenn ihr mich gleich verhaften wollt. :P:D

 

Gruss gery41

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Raser ist ein Modewort/Trendwort, welches so nie ins Gesetz geschrieben worden wäre,

Jedoch hätte in der Verfassung das Wort Raser Platz genommen, wäre es dazu gekommen.

 

Dass die «Raserinitiative» vom Volk angenommen worden wäre, ist reine Spekulation.

 

In schwammigen Angelegenheiten funktioniert das Bundesgericht als Gesetzgeber. Wenn das Volk oder

der Gesetzgeber nicht mit dem Bundesgericht und dessen Auslegung einig ist, was die Definition angeht, so wird der Gesetzgeber

dies auch definieren. Bis dahin gelten die Urteile als"Gesetz".

 

:huh: Nein, das Bundesgericht hat als Teil der Judikative (Legislative) keinerlei gesetzgebende Gewalt. Das Bundesgericht entscheidet Rechtsstreitigkeiten und Beschwerden auf nationaler Ebene letztinstanzlich. Dabei behandelt es ausschliesslich Rechtsfragen und legt ggf. das Recht aus.

 

Den Behörden waren die Radarwarnungen ein Dorn im Auge, auch insbesondere deren auf Facebook.

Deshalb nun das Verbot, welches der Gesetzgeber so zustimmte. Über die Umsetzung liegt es an den

Polizeien, ab wann sie einschreiten wollen.

 

Aha. Die Polizei kann also in freiem Ermessen entscheiden, welche Übertretungen sie verfolgt?

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Schläfst Du eigentlich mit dem "SVG" und dem "ZGB" unter dem Kopfkissen ?

 

Also so schlimm ist es noch nicht ;). Das ZGB ist ja für das Leben an sich wichtig und beruflich habe ich auch häufig damit zu tun. Das SVG konsultiere ich eher selten. Mich interessieren aber die mit dem Jahreswechsel eingeführten Neuerungen im Hinblick auf ihre Verfassungskonformität (Warnung vor Kontrollen) und die Verkehrssicherheit. Ich gehe davon aus, dass das Verbot der Warnung vor Kontrollen verfassungswidrig ist. Die zum Jahreswechsel in Kraft gesetzten Änderungen des SVG werden keinen Einfluss auf die Unfallzahlen haben.

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Aha. Die Polizei kann also in freiem Ermessen entscheiden, welche Übertretungen sie verfolgt?

Ab wann die Polizei selber einschreitet liegt an den verschiedenen Polizeikorps und ihrem Ermessensspielraum.

Da kann Schugger besser weiterhelfen, sofern er will.

http://www.kkpks.ch/de/startseite

 

Mich interessieren aber die mit dem Jahreswechsel eingeführten Neuerungen im Hinblick auf ihre Verfassungskonformität (Warnung vor Kontrollen) und die Verkehrssicherheit. Ich gehe davon aus, dass das Verbot der Warnung vor Kontrollen verfassungswidrig ist.

Wer beruflich das ZGB nutzt, der sollte auch im Stande sein, dass SVG einigermassen richtig zu intepretieren können.

Auch sollte ein gewisses Gespür für dessen Anwendung vorhanden sein. Da herrschen erhebliche Defizite, wie die Aussage auf Verfassungskonformität! Die Bundesgesetze sind für sämtliche Gerichte verbindlich, sie können weder ein Gesetz aufheben, noch für ungültig erklären oder die Anwendung versagen.

 

Daher ist es unrelevant ob es verfassungswidrig ist oder nicht.

 

Einzig der Souverän kann das Gesetz verhindern, sofern er will. Die Referendumsfrist sollte nocht nicht abgelaufen sein.

 

Der Nächste: http://www.bote.ch/v...aerter-bestraft

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@Mein lieber «Egal»

 

Dass in der Schweiz keine Verfassungsgerichtsbarkeit existiert und verfassungswidrige Gesetze angewandt werden ist zwar traurige Wahrheit, aber es bleibt der Umweg über die «Verfassungsgerichtsbarkeit über die Hintertür», denn das Verbot der Warnungen vor Verkehrskontrollen verstösst nicht nur gegen die Bundesverfassung, sondern auch gegen die EMRK. Und wenn es um die geht, wendet das Bundesgericht die verfassungswidrigen Bundesgesetze dann entgegen Art. 190 BV doch nicht an.

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Nachdem PCUS das Opportunitätsprinzip offenbar kennt, betrachten wir einmal die Warnung vor einer behördlichen Kontrolle in dessen Licht:

 

Gemäss Art. 52 StGB ist von der Verfolgung der Tat abzusehen, wenn Schuld und Tatfolgen gering sind (fehlendes Strafbedürfnis). Der Warnende gewinnt seine Information über die Tatsache der Kontrolle aus einer Quelle, die allgemein zugänglicher kaum sein könnte, nämlich dem öffentlichen Verkehrsraum. Er verbreitet diese Information. Er beruft sich auf die Informationsfreiheit und verhält sich damit absolut verfassungskonform (Art. 16 Abs. 3 BV). Damit verbleibt kaum Spielraum für Schuld im Sinne der Vorwerfbarkeit vorsätzlichen oder fahrlässigen Fehlverhaltens.

Es ist nicht feststellbar, aus welcher Motivation heraus sich Verkehrsteilnehmer, welche die Kontrollstelle ohne Beanstandung passieren, an die Verkehrsregeln halten. Der Taterfolg lässt sich daher nicht quantifizieren. In der Konsequenz ist die Warnung vor der Kontrolle nicht zu verfolgen.

 

Gemäss Art. 53 StGB ist von der Verfolgung der Tat abzusehen, wenn die Voraussetzungen für die Bedingte Strafe erfüllt sind (dürfte grundsätzlich der Fall ein), der Schaden gedeckt, das bewirkte Unrecht ausgeglichen und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind.

Wie bereits ausgeführt, lässt sich ein Schaden nicht feststellen. Die Rechtswidrigkeit bei der Verwirklichung der Warnung vor der Kontrolle entfällt durch den Rechtfertigungsgrund der Informationsfreiheit, wodurch das Unrecht entfällt. Das öffentliche Interesse wird bereits bei erheblich schwerwiegenderen Taten verneint und einen Geschädigten gibt es mangels Schaden nicht. In der Konsequenz ist von der Verfolgung der Tat abzusehen.

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Guest Schugger

Leider lese ich in diesem Thread viel Halbwissen.

 

Um ein Gesetzt zu verstehen bedarf es nicht nur der wortwörtlichen Auslegung. Vielmehr sollte auch der Sinn des Gesetzes verstanden werden. Mit dem Gesetzestext allein ist dies nicht immer möglich.

 

Deshalb empfiehlt es sich auch bez. "Via sicura" die Anmerkungen des ASTRA resp. die Botschaften zu den Gesetzen des Bundesrates zu lesen.

 

Dann kommt nämlich klar heraus, was z. B. "öffentlich" bei Radarwarnungen heisst, ob das Internet auch gemeint ist etc.

 

Bezüglich der Verfassungskonformität sei auch mal auf Art. 36 BV verwiesen.

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Der Tagesanzeiger gibt die neue Gesetzeslage unzutreffend wieder. Die Nutzung von Radarwarngeräten war schon immer mit Bussgeld und Einziehung sanktioniert (Art. 98a Abs. 1 f. SVG), da diese Geräte dazu bestimmt sind, Kontrollen anzuzeigen. Da dies für Navigationsgeräte gerade nicht zutrifft (sie sind zur Navigation bestimmt), hat der Gesetzgeber den neuen Art. 98a Abs. 3 lit. c SVG geschaffen. Sanktioniert wird dies ausschliesslich mit einem Bussgeld, da eine Einziehung der Geräte in Anbetracht ihrer Bestimmung unverhältnismässig sein dürfte (die Löschung der Warnanwendung bzw. der darin hinterlegten Datenbank ist das mildere Mittel). Eine Einziehung von Navigationsgeräten mit Warnfunktion droht also auch weiterhin nicht.

 

Wieviel Phantasie muss man haben um eine solche Falschaussage zu dichten? Dabei noch den Tagesanzeiger der Unwahrheit bezichtigen?

 

"Illegal sind demnach alle GPS-Geräte (z.B. Navigationssysteme, Mobiltelefone etc.) und auch alle Gerätekombinationen (z.B. GPS-Gerät in Verbindung mit Handy oder Notebook, PDA mit Navigationssoftware und GPS-Maus etc.), welche Warn-POIs enthalten.

Die Kontrollorgane stellen Geräte und Vorrichtungen sicher. Die zuständigen Gerichte verfügen die Einziehung und Vernichtung der Geräte und sprechen eine Busse aus." Quelle ASTRA

 

Um ein Gesetz zu verstehen bedarf es nicht nur der wortwörtlichen Auslegung. Vielmehr sollte auch der Sinn des Gesetzes verstanden werden. Mit dem Gesetzestext allein ist dies nicht immer möglich.

 

Sehr treffende Zusage und dabei sollte es man jetzt belassen. Um den Sinn zu verstehen muss man die ganze Gesetzgebung (untenstehend aufgelistet) beherrschen.

 

Gesetzgebung:

 

- Bundesverfassung

- Bundesgesetze (Bundesgesetze sind unabhängig von ihrer Verfassungsmässigkeit anzuwenden)

- Gesetze (z.B. ZGB/OBG etc.)

- Verordnungen

- Weisungen

- Richtlinien

- Kreisschreiben

- Publikationen

 

Korrektur:

Die Referendumsfrist gegen via Secura ist abgelaufen, da diese schon in der Sommersession behandelt worden war.

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Um ein Gesetzt zu verstehen bedarf es nicht nur der wortwörtlichen Auslegung. Vielmehr sollte auch der Sinn des Gesetzes verstanden werden. Mit dem Gesetzestext allein ist dies nicht immer möglich.

 

Deshalb empfiehlt es sich auch bez. "Via sicura" die Anmerkungen des ASTRA resp. die Botschaften zu den Gesetzen des Bundesrates zu lesen.

 

Dann kommt nämlich klar heraus, was z. B. "öffentlich" bei Radarwarnungen heisst, ob das Internet auch gemeint ist etc.

 

Bezüglich der Verfassungskonformität sei auch mal auf Art. 36 BV verwiesen.

 

Bei meiner Einschätzung wurden sämtliche Materialien und Art. 36 BV berücksichtigt und alle Auslegungsmethoden angewandt.

 

Wie sich das Merkmal der Öffentlichkeit definiert, bleibt unklar. Dem Bericht zum Vernehmlassungsentwurf (PDF) zufolge, gelten als öffentlich Radio, Fernsehen und Drucksachen, wozu auch da Internet zählen soll (S. 43). Ferner finden sich darin Einzelfallbestimmungen, die auf polinf.ch und radar.ch zugeschnitten sind (Dienste, die über SMS und Pager warnen). In der Botschaft zu Via sicura (BBl 2010 8514, PDF) gelten als öffentlich: Radio, Internet und SMS. Der Gesetzgeber verkennt dabei m.E. dass Warnungen über das Internet und via SMS öffentlich und nichtöffentlich erfolgen können. Dies ist insbesondere relevant, da unentgeltliche Warnungen und Warnungen unter Privaten explizit weiter zulässig sein sollen. Die Anmerkungen des Astra sind für die Gerichte unverbindlich; sie sind vielmehr eine Wunschliste dieser Behörde (die an sich ganz andere Aufgaben hat).

 

Aus den verschiedenen Materialien ergibt sich folgende Abstufung:

 

Unzulässig sind:

- entgeltliche Warnungen (Definition Entgeltlichkeit beachten!)

- über das gesamte Spektrum polizeilicher Tätigkeiten auf der Strasse

 

Zulässig sind:

- unentgeltliche Warnungen (steht im Widerspruch zum Wortlaut des Art. 98a Abs. 3 lit. a SVG)

- auch unter Privaten

- Warnungen durch die Polizei

 

Die Botschaft erfordert zur Verwirklichung des Tatbestandes kumulativ Öffentlichkeit und Entgeltlichkeit, während der Wortlaut des Gesetzestextes nichtkumulativ jeweils Öffentlichkeit und Entgeltlichkeit einzeln zur Verwirklichung des Tatbestandes ausreichend nennt.

 

Problematisch bleibt also, dass der Gesetzgeber die Öffentlichkeit scheinbar allein am Medium festmacht, obwohl die genannten Medien auch geschlossene Benutzergruppen ermöglichen und im Falle von SMS eine Warnung an die gesamte oder wenigstens breite Öffentlichkeit schon aus Kostengründen ausgeschlossen ist. Ferner sind auch E-Mailserver an das Internet angeschlossen, was dieses Medium ebenfalls einschliesst. Alles in allem bleibt der fade Beigeschmack von eingeschränkter Medienkompetenz des Gesetzgebers.

 

Nach dem Wortlaut des Gesetzestextes sind (unentgeltliche) Warnungen unter Privaten faktisch ebenfalls verboten, wenn sie über die Medien Internet, E-Mail und SMS (also mithin alle zeitgemässen Kommunikationsmittel) verbreitet werden. Laut Botschaft war das aber nicht der Wille des Gesetzgebers.

 

@Egal

Der Tagesanzeiger gibt die neue Gesetzeslage unzutreffend wieder. Die Nutzung von Radarwarngeräten war schon immer mit Bussgeld und Einziehung sanktioniert (Art. 98a Abs. 1 f. SVG), da diese Geräte dazu bestimmt sind, Kontrollen anzuzeigen. Da dies für Navigationsgeräte gerade nicht zutrifft (sie sind zur Navigation bestimmt), hat der Gesetzgeber den neuen Art. 98a Abs. 3 lit. c SVG geschaffen. Sanktioniert wird dies ausschliesslich mit einem Bussgeld, da eine Einziehung der Geräte in Anbetracht ihrer Bestimmung unverhältnismässig sein dürfte (die Löschung der Warnanwendung bzw. der darin hinterlegten Datenbank ist das mildere Mittel). Eine Einziehung von Navigationsgeräten mit Warnfunktion droht also auch weiterhin nicht.

 

Wieviel Phantasie muss man haben um eine solche Falschaussage zu dichten? Dabei noch den Tagesanzeiger der Unwahrheit bezichtigen?

 

Oh mea culpa. Ich wusste nicht, dass die Menschen, die bei der Tamedia AG arbeiten alles unfehlbare Volljuristen sind.

 

Zugunsten des Tagesanzeigers gehe ich aber nicht von einer Lüge, sondern von einem Irrtum aus. Beim Astra ist wohl eher der Wunsch Vater des Gedankens. In BBl 2010 8514 (PDF) heisst es eindeutig:

 

Viele elektronische Kommunikationsgeräte sind zwar nicht dazu bestimmt, vor Strassenverkehrskontrollen zu warnen, können aber entsprechende Mitteilungen empfangen (Bst. c). Als öffentlich gelten beispielsweise über das Radio oder das Internet verbreitete Eingaben, die mit den entsprechenden Empfangsgeräten entschlüsselt werden können. Diese öffentlichen Warnungen vor behördlichen Strassenverkehrskontrollen sollen strafbar (Bst. a), die entsprechenden Geräte dazu jedoch weder sichergestellt, eingezogen noch vernichtet werden. Sichergestellt, eingezogen und vernichtet werden nur «Geräte oder Vorrichtungen, die dazu bestimmt sind», vor Strassenverkehrskontrollen zu warnen (Abs. 1 Bst. a und Abs. 2).

 

Der Gesetzgeber hat diese Differenzierung schliesslich auch im Wortlaut des Gesetzestextes eindeutig übernommen.

 

Es bedarf also keinerlei Phantasie um zu meinem Fazit zu kommen, sondern lediglich der Fähigkeit, schriftlich niedergelegte, sprachlich formulierte Gedanken aufzunehmen und zu verstehen.

 

Sehr treffende Zusage und dabei sollte es man jetzt belassen. Um den Sinn zu verstehen muss man die ganze Gesetzgebung (untenstehend aufgelistet) beherrschen.

 

Gesetzgebung:

 

- Bundesverfassung

- Bundesgesetze (Bundesgesetze sind unabhängig von ihrer Verfassungsmässigkeit anzuwenden)

- Gesetze (z.B. ZGB/OBG etc.)

- Verordnungen

- Weisungen

- Richtlinien

- Kreisschreiben

- Publikationen

 

Deine Auflistung nennt (unvollständig und teilweise falsch) die Rechtsquellen nach Schweizer Bundesrecht. «Gesetzgebung» bedeutet etwas anderes (die Schaffung von Rechtsnormen). Für die Rechtsauslegung sind jedoch nicht nur die Rechtsquellen nach Schweizer Bundesrecht massgeblich, sondern v.a. die Materialien (Botschaft des Bundesrats, Protokolle der eidgenössischen Räte, Vernehmlassungen, Berichte des Bundesrats, Berichte von parlamentarischen Kommissionen).

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Deine Auflistung nennt (unvollständig und teilweise falsch) die Rechtsquellen nach Schweizer Bundesrecht. «Gesetzgebung» bedeutet etwas anderes (die Schaffung von Rechtsnormen). Für die Rechtsauslegung sind jedoch nicht nur die Rechtsquellen nach Schweizer Bundesrecht massgeblich, sondern v.a. die Materialien (Botschaft des Bundesrats, Protokolle der eidgenössischen Räte, Vernehmlassungen, Berichte des Bundesrats, Berichte von parlamentarischen Kommissionen).

 

Diese Aussage ist an Peinlichkeiten kaum noch zu übertreffen, hier hat das Niveau den absoluten Tiefstand erreicht. Das eine hat weder noch mit dem anderen zu tun, hier merkt man das die Schweizerische Gesetzgebung überhaupt nicht verstanden worden ist, noch überhaupt jemals mit dieser in (echten) Kontakt gekommen ist. Das Unwissen ist hier zu gross.

 

Wie jemand sehr treffend sagte, um ein Gesetzesartikel zu verstehen, muss man auch den Sinn hinter diesem Artikel verstehen. Deshalb ist für unerlässlich, bis mindestens auf die Stufe Kreisschreiben

im Bilde zu sein.

 

Zugunsten des Tagesanzeigers gehe ich aber nicht von einer Lüge, sondern von einem Irrtum aus.

 

Ein letztes Mal: Der Irrtum liegt 100% nicht beim Tagesanzeiger!

 

Als kleine Hilfe den eigenen zitierten Text nochmals hier:

 

Viele elektronische Kommunikationsgeräte sind zwar nicht dazu bestimmt, vor Strassenverkehrskontrollen zu warnen, können aber entsprechende Mitteilungen empfangen (Bst. c). Als öffentlich gelten beispielsweise über das Radio oder das Internet verbreitete Eingaben, die mit den entsprechenden Empfangsgeräten entschlüsselt werden können. Diese öffentlichen Warnungen vor behördlichen Strassenverkehrskontrollen sollen strafbar (Bst. a), die entsprechenden Geräte dazu jedoch weder sichergestellt, eingezogen noch vernichtet werden. Sichergestellt, eingezogen und vernichtet werden nur «Geräte oder Vorrichtungen, die dazu bestimmt sind», vor Strassenverkehrskontrollen zu warnen (Abs. 1 Bst. a und Abs. 2).

 

Seit 2007 hat dies auch Gültigkeit:

 

GPS-Navigationsgeräte mit solchen Zusatzfunktionen dürfen gemäss Artikel 57b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) weder in Verkehr gebracht oder erworben noch in Fahrzeuge eingebaut, darin mitgeführt, an Autos befestigt oder in irgendeiner Form verwendet werden. Unter Inverkehrbringen versteht das SVG folgende Tätigkeiten: Herstellen, Einführen, Anpreisen, Weitergeben, Verkaufen sowie jedes weitere Abgeben und Überlassen.

Die Polizei und Zollbehörden stellen solche Geräte und Vorrichtungen sicher und erstatten Anzeige. Die Gerichte verfügen Busse und lassen die Geräte einziehen und vernichten.

 

Dies wurde auch letztinstanzlich durch das Bundesgericht im 2008 bestätigt.

 

Nun liegt nochmals eine schärfere Gesetzesrevision vor und nicht eine Minderung. Es ist klar, dass die Kontrollorgane keine PC's, TV's oder Radio's beschlagnahmen werden.

Smartphones und Tablets die auf die GPS-Basis mit Radarwarnuungen (POI oder Blitzer.de)ausgestattet sind, sind dann eher dazu bestimmt, vor Strassenverkehrskontrollen zu warnen.

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Diese Aussage ist an Peinlichkeiten kaum noch zu übertreffen, hier hat das Niveau den absoluten Tiefstand erreicht. Das eine hat weder noch mit dem anderen zu tun, hier merkt man das die Schweizerische Gesetzgebung überhaupt nicht verstanden worden ist, noch überhaupt jemals mit dieser in (echten) Kontakt gekommen ist. Das Unwissen ist hier zu gross.

 

[mod]

Ich wuerde Dich doch bitten - besser: auffordern - derartige Aussagen zu unterlassen. Abgesehen davon, dass am Nivau von 'Netghost's' Aussagen ueberhaupt nichts zu kritteln gibt und aufgrund der Tatsache, dass es allgemein bekannt ist, dass 'Netghost' in der Schweiz residiert und infolgedessen beinahe zwangslaeufig mit der Schweizer Gesetzgebung in Kontakt kommt, sind deine Aeusserungen hier als kritisch zu betrachten! Bitte belege die nach deiner Auffassung falschen Aussagen von 'Netghost' in angemessener - das heisst, respektierlicher - Form!

[/mod]

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Nur wenn einer in der Schweiz residiert, so heisst das noch lange nicht, dass dieser auch die Gesetzgebung versteht. Vorallem sollte man doch 5 Jahre alte Bestimmungen kennen.

 

Zur Gesetzgebung:

a) Bundesverfassung b) Gesetze c) Verordnungen d) Weisungen e) Richtlinien f) Kreisschreiben g) Publikationen

 

Sowas lehrt man in der Schule, wie man Gesetze anwenden muss.

 

 

Verbotene Radarwarngeräte auf GPS-Basis

 

Die Nachricht wurde nach der Publikation korrigiert oder ergänzt. (19.01.2007)

Bern, 08.01.2007 - Immer mehr handelsübliche Modelle von GPS-Navigationsgeräten sind mit einem System ausgerüstet, welches die Automobilistinnen und Automobilisten mit grosser Präzision vor polizeilichen Geschwindigkeitskontrollstellen warnt. Verbinden sie ihr GPS mit einem Handy, sind die Eigentümer solcher Geräte sogar in der Lage, sich über die Zentrale eines entsprechenden Anbieters innert weniger Minuten gegenseitig vor temporären Polizeikontrollen zu warnen. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) macht Anbieter und Verkehrsteilnehmende darauf aufmerksam, dass solche Geräte den verbotenen Radarwarngeräten gleichgestellt und daher verboten sind.

 

GPS-Navigationsgeräte mit Radarwarnfunktion ermöglichen es den Fahrzeugführenden ungestraft zu schnell zu fahren. Nicht zuletzt "Raser" können davon profitieren: Für die Polizei wird die Erfassung der notorischen Schnellfahrer praktisch unmöglich.

Besonders stossend ist, dass gewisse Geräte in Verbindung mit einem Handy nicht nur vor Geschwindigkeitskontrollen warnen, sondern auch vor allgemeinen Polizeikontrollen auf der Strasse. Dadurch können sich beispielsweise flüchtende Straftäter der Verhaftung entziehen. Auch angetrunkene Automobilisten können Polizeikontrollen systematisch ausweichen. Statt kontrolliert und aus dem Verkehr gezogen zu werden, gefährden sie weiterhin die übrigen Verkehrsteilnehmenden.

GPS-Navigationsgeräte mit solchen Zusatzfunktionen dürfen gemäss Artikel 57b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) weder in Verkehr gebracht oder erworben noch in Fahrzeuge eingebaut, darin mitgeführt, an Autos befestigt oder in irgendeiner Form verwendet werden. Unter Inverkehrbringen versteht das SVG folgende Tätigkeiten: Herstellen, Einführen, Anpreisen, Weitergeben, Verkaufen sowie jedes weitere Abgeben und Überlassen.

Die Polizei und Zollbehörden stellen solche Geräte und Vorrichtungen sicher und erstatten Anzeige. Die Gerichte verfügen Busse und lassen die Geräte einziehen und vernichten.

 

http://www.astra.adm...c_JjKbNoKSn6A--

 

Dazu folgendes Urteil:

Der Beschwerdeführer bezieht sich auf eine Mitteilung des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) vom 5. Januar 2007, worin auf verbotene Radarwarngeräte hingewiesen wird. Damit zeigt er, dass er mindestens hätte wissen können, etwas Verbotenes zu tun. Selbst wenn über die Zulässigkeit einzelner Geräte unterschiedliche Auffassungen geäussert wurden, konnte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, er tue überhaupt nichts Unrechtes . Folglich kann keine Rede davon sein, der Beschwerdeführer habe nicht damit rechnen können, der Gebrauch des "Amigo"-Gerätes sei rechtswidrig. Die Rüge ist unbegründet.

 

@HarryB

gibt es noch Unklarheiten?

 

Das war mein letzter Beitrag zu diesem Thema.

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Nur wenn einer in der Schweiz residiert, so heisst das noch lange nicht, dass dieser auch die Gesetzgebung versteht. Vorallem sollte man doch 5 Jahre alte Bestimmungen kennen.

[...]

@HarryB

gibt es noch Unklarheiten?

 

Joh - und zwar stellt sich mir die Frage, warum Du die schweizerische Gesetzgebung besser verstehen solltest als 'Netghost'. Ich meine, der Fehler koennte auch auf deiner Seite liegen, oder?

 

Das war mein letzter Beitrag zu diesem Thema.

 

Das moechte ich mal als Versprechen klassifizieren.......

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@pcus&schugger: Und? Wie sieht es in der Praxis aus?

Wurden dem X6-Fahrer gleich die Handschellen angelegt und wurde er sogleich zur Penison Knast gebracht?

War der Fahrer überhaupt Eigentümer des Fahrzeuges?

Hat die Staatsanwaltschaft für ihren Verwertungszweck "Zuführung zum Gebrauchtwagenmarkt CH" den Eigentümer in D (z. B. xy-Bank, xy-Firma, xy-Autovermietung, xy-Privatperson, usw. ) schon einen Bettelbrief geschrieben, man möge doch freundlicherweise den Kfz-Brief für eine Enteignung nachschicken?

:nolimit:

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@Egal

 

Ich werde den Dozenten des Rechtswissenschaftlichen Instituts der Universität Zürich ausrichten, dass sie, das Bundesgericht und die gesamte Lehre zum Thema Gesetzgebung und Rechtsauslegung falsch liegen und nur du den Durchblick hast.

 

Was Du als «Gesetzgebung» bezeichnest, sind (unvollständig und teilweise falsch) die Rechtsquellen nach Schweizer Bundesrecht. «Gesetzgebung» bedeutet etwas anderes, nämlich die Schaffung von Rechtsnormen.

 

 

 

In BGE 135 IV 97 hat das Bundesgericht festgestellt, dass das ehemals von radar.ch vertriebene Gerät «Amigo» als verbotenes Gerät im Sinne von Art. 57b aSVG gilt. Der Beschwerdeführer war vor dem Bundesgericht offensichtlich nicht oder nur sehr schlecht vertreten. Zudem scheint er das von ihm verwendete Gerät selbst nicht zu kennen, denn er beschränkt sich bei seiner Argumentation allein auf die Unfähigkeit des Geräts, elektromagnetische Wellen zu empfangen.

 

Dabei verkennen das Bundesgericht und die Vorinstanzen, dass der «Amigo» keinesfalls von radar.ch entwickelt wurde, wie es in E. 2.1 heisst. Die Hardware des «Amigo» ist ein sehr simpler GPS-Empfänger, der es Mobiltelefonen und Computern aller Art via Bluetooth oder USB-Kabel erlaubt, als Vermessungs-, Navigations- und TrackingGerät eingesetzt zu werden. Autonom kann das Gerät Routen inkl. GPS-Daten wie Geschwindigkeit, Höhe und Koordinaten aufzeichnen und dient so insbesondere als Fahrtenbuch, ohne das hierfür ein zusätzlicher Computer mitgeführt werden muss. Die Hardware des «Amigo» dient also, wie andere Geräte, die mit GPS-Empfänger ausgestattet sind (Smartphones, mobile und fest eingebaute NavigationsGeräte, GPS-Uhren, Tablets wie iPad etc.) tatsächlich primär und in deutlich überwiegender Zahl legitimen Zwecken.

 

Erst durch eine Datenbank mit entsprechenden Inhalten und (kumulativ) eine dazu passende Software erhält die Hardware des «Amigo» die Fähigkeit, hörbar auf Sehenswürdigkeiten aller Art aufmerksam zu machen. Diese Fähigkeit gehört jedoch zum grundlegenden Funktionsumfang eines jeden NavigationsGeräts und Smartphones. Mithin kann auch auf sie nicht allein abgestellt werden.

 

Erst mit einer Datenbank der Koordinaten permanenter Kontrollstellen kann die Hardware des «Amigo» auf diese aufmerksam machen. Dieser (in den Augen des Gesetzgebers verwerfliche) Zweck ist somit nachrangig gegenüber dem primären legitimen Zwecken.

 

Der «Amigo» wurde also weder (von radar.ch tatsächlich, noch vom Hersteller) mit dem Zweck entwickelt, «um vor Geschwindigkeitskameras zu warnen», noch ist seine Hardware dazu bestimmt im Sinne des Art. 57b Abs. 1 aSVG. Hätte der Beschwerdeführer so argumentiert, hätte das Bundesgericht im Lichte der Verhältnismässigkeit nicht zu diesem Urteil kommen können.

 

Sofern der Leitentscheid überhaupt noch von Bedeutung ist, so würde von Ihm eine erhebliche Gefahr für jeden legitimen Benutzer eines GPS-Empfängers ausgehen, als Nutzer eines verbotenes Geräts im Sinne von Art. 57b aSVG gebüsst zu werden. Der Gesetzgeber hat jedoch erkannt, dass Einzug und Vernichtung von Geräten, die primär legitimen Zwecken und lediglich nachrangig zur Warnung vor Kontrollen bestimmt sind, das Gebot der Verhältnismässigkeit (Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns, Art.5 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung) verletzen. Diese Differenzierung spiegelt sich im Wortlaut der Norm wieder («Geräte ... die dazu bestimmt sind...» in Art. 98a Abs. 1 lit. a SVG und «Geräte ... die nicht primär zur Warnung ... bestimmt sind...» in Art. 98a Abs. 3 lit. c SVG).

 

Der Tagesanzeiger und das Astra (und Du) sind also im Irrtum, wenn sie glauben, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2008 auf den am 1. Januar 2013 neu in Kraft getretenen Art. 98a Abs. 3 lit. c SVG anwendbar sei.

 

Die von dir (ohne Quelle) zitierte Medienmitteilung des Astra vom 8. Januar 2007 ist mit Einführung dieser Norm seit dem 1. Januar 2013 obsolet (sie war auch vorher schon falsch).

 

Smartphones, Tablets und Computer mit GPS-Empfänger, autonome GPS-Empfänger sowie mobile und fest eingebaute NavigationsGeräte, die mit einer Datenbank der Koordinaten permanenter Kontrollstellen ausgestattet sind, fallen unter Art. 98a Abs. 3 lit. c SVG und werden daher nicht eingezogen und nicht vernichtet.

 

Es bleibt in diesen theoretischen Fällen bei einer Busse. Theoretisch daher, weil kaum ein Nutzerein solches Gerät mit laufender Anwendung freiwillig an Polizeibeamte aushändigen dürfte. Ein Anfangsverdacht für eine vorläufige Beschlagnahme eines solchen Geräts dürfte sich kaum finden lassen, kennt doch der Delinquent im Zweifelsfall die Kontrollstelle aus eigener Erinnerung. Ein Druck auf die Standby-Taste und die Applikation ist inaktiv und lässt sich ohne Passwort/Code nicht mehr nachweisen. Passwort/Code müssen nicht genannt/herausgegeben werden, denn niemand ist verpflichtet, bei Ermittlungen gegen die eigene Person mitzuwirken.

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@pcus&xxxxxxx: Und? Wie sieht es in der Praxis aus?
Lieber m3, leider kann ich dazu keine Antwort geben. Dazu ist ausschliesslich ein Deutscher der in der Schweiz residiert prädestiniert, der selbstverständlich sich bestens in Wikipedia darüber informiert hat.

Gesetzgebung :rofl:

aber ab und zu ist Wiki auch ganz hilfreich: Fremdsprache

 

In diesem Sinne: Nichts Wissen macht nichts. :nolimit:

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@Egal

 

Damit du nicht schweizerfleisch.ch als Quelle zitieren musst, empfehle ich Dir z.B. Haller/Kölz/Gächter, Allgemeines Staatsrecht, 4. Auflage, Zürich 2008. Dort wird in § 31 «Funktionen des Parlaments» die Gesetzgebung im Besonderen erklärt (S. 256 ff.). Das Buch ist in diversen Bibliotheken verfügbar. Nur keine Scheu!

 

@m3

 

Laut Botschaft zur Via Sicura sind Konfiskation und Verwertung von Tatfahrzeugen gestützt auf Art. 69 StGB in den Kantonen St. Gallen und Zürich schon länger gängige Praxis. Neu ist lediglich eine ausdrückliche einheitliche Regelung (Art. 90 SVG).

 

Die Einziehung eines Motorfahrzeugs stellt einen Eingriff in die von Art. 26 BV geschützte Eigentumsgarantie dar. Ein solcher Eingriff muss dem Gebot der Verhältnismässigkeit genügen. Die Einziehung des Motorfahrzeugs ist daher nur in Ausnahmefällen verhältnismässig und gerechtfertigt. Letzteres hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab.[...] Es soll nicht jede grobe Verkehrsregelverletzung automatisch zur Einziehung des verwendeten Motorfahrzeugs führen. Von der Möglichkeit der Einziehung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde und sie geeignet ist, den Täter oder die Täterin dadurch von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abzuhalten. Das urteilende Gericht muss darüber eine Prognose abgeben.

 

Ist das Fahrzeug im Eigentum einer Drittperson, so kann trotzdem eine Einziehung erfolgen, aber nur dann, wenn das Fahrzeug für den Täter oder die Täterin weiterhin verfügbar ist. Dies kann zum Beispiel zutreffen, wenn das Fahrzeug im Eigentum eines Familienmitgliedes ist oder von einer bekannten Person ausgeliehen wurde. Ist das Fahrzeug geleast oder gemietet, so dürfte schon mit der Einziehung und Rückgabe des Fahrzeugs an die Eigentümerschaft der Täter oder die Täterin in Zukunft von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen mit diesem Fahrzeug abgehalten werden können. Es wird die Aufgabe der Rechtsprechung sein, im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einziehung und die Verwertung gegeben sind.

(BBl 2010 8484 f.)

 

Übrigens: Der Fahrzeugbrief begründet kein Eigentum am Fahrzeug (er ist lediglich Indiz dafür). Vielmehr hat der Eigentümer einen Rechtsanspruch auf Herausgabe des Fahrzeugbriefs.

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War der Fahrer überhaupt Eigentümer des Fahrzeuges?

 

Es spielt keine Rolle wer der Eigentümer ist. Im Gegensatz zur Initiative die eine

zwingende Verwertung vorsah, ist dies im Gesetz nicht festgeschrieben. Also wird das Gericht

entscheiden ob die Interessen Dritter schützenswert wären oder nicht. Dabei wird

sicher der Sinn der Initiative berücksichtigt.

 

Zudem ist es entscheidend auf welchem Territorium (Kantonshoheit) ein Raser im Sinne des

Gesetz erwischt wird. Es gibt Kantone die ziehen das Tatauto zwingend ein, egal ob ein

Firmen-, Miet- oder Papas Auto und es gibt mindestens ein Kanton, in dem das Auto nicht

beschlagnahmt wurde.

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...Es gibt Kantone die ziehen das Tatauto zwingend ein, egal ob ein

Firmen-, Miet- oder Papas Auto...

 

Vollkommen richtig das Vorgehen, muß man sich als Eigentümer eben gut überlegen, wem man sein Fahrzeug anvertraut und wem besser nicht. Meiner Meinung nach gehört es zu den Pflichten eines Halters sich über Eignung eines Fahrers, dem man sein Auto anvertaut Gedanken zu machen.

 

Bei Mietfahrzeugen, Leasing, usw. kann man es ja problemlos vertraglich regeln, wer im "Schadensfall" für den Verlust des Fahrzeugs aufzukommen hat.

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  • 2 weeks later...

War der Fahrer überhaupt Eigentümer des Fahrzeuges?

 

Es spielt keine Rolle wer der Eigentümer ist.

 

Falsch. Das Eigentum am Tatfahrzeug ist von entscheidender Bedeutung dafür, ob eine Einziehung überhaupt möglich ist. Wie bereits einen Beitrag vor deiner neuerlichen Falschinformation im Wortlaut des Gesetzgebers zitiert:

 

Die Einziehung eines Motorfahrzeugs stellt einen Eingriff in die von Art. 26 BV geschützte Eigentumsgarantie dar. Ein solcher Eingriff muss dem Gebot der Verhältnismässigkeit genügen. Die Einziehung des Motorfahrzeugs ist daher nur in Ausnahmefällen verhältnismässig und gerechtfertigt.

 

Nicht der Sinn der Initiative muss berücksichtigt werden, sondern die Grundrechte der Bundesverfassung! Da die Bundesverfassung in allen 26 Kantonen gilt, ist es auch ohne Belang wo die Tat stattfindet oder welcher Kanton das Fahrzeug gern einziehen möchte.

 

Schliesslich wird nichts so heiss gegessen, wie es gekocht wird. Die Chinesen haben ihre Lambos ebenso zurückbekommen wie der Norweger (290 km/h) seinen SLS.

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@ NetGhost

 

blabla... du hast den Beweis genügend erbracht, dass du keinen ausreichenden Wissenstand hast, dass unzählige zitieren von Quellen zeugt einfach von grossem Unwissen. Das brauch ich nicht....

 

Wenn ich sage, dass "Autos" eingezogen werden und es ist egal wem es gehört, dann ist das so....

 

Wenn ich sage, dass GPS-fähige Radarwarner eingezogen würden, dann ist das so...

 

Wenn ich sage, dass Auffahren und Lichthupe Ausweisentzug gibt, dann ist das so...

 

Die Hoheit liegt beim Kanton und nicht beim Bund. Selbst ein Bundesgericht kann nicht ein Kanton belehren,

wenn dies der Kanton nicht will. Darüber zu diskutieren? Unsinn!

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Wenn ich sage, dass "Autos" eingezogen werden und es ist egal wem es gehört, dann ist das so....

Wenn ich sage, dass GPS-fähige Radarwarner eingezogen würden, dann ist das so...

Wenn ich sage, dass Auffahren und Lichthupe Ausweisentzug gibt, dann ist das so...

 

Na, dann wollen wir doch mal froh sein, dass Du NICHT gesagt hast, am 21.12.2012 wuerde die Welt untergehen, oder hattest Du das etwa gesagt? :whistling:

 

Btw., dein Argumentationsstil laesst sehr zu wuenschen uebrig - und hattest Du uns nicht versprochen, fortan aus dieser Diskussion draussen zu sein? :think:

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@ HarryB

 

Ich brauche nicht zu argumentieren, ich gebe einfach ein paar Infos weiter. Die erhalte ich meistens

von betroffenen Personen selber.

 

Keine Ausnahme bei Drittfahrzeug

Was dann, wenn Raser oder Raserin mit Papas Auto unterwegs ist? «Auch Papas Auto kann und wird beschlagnahmt werden», sagt Strebel. Gleiches gelte für geleaste oder gemietete Fahrzeuge.

 

Zudem wäre es dank Google nicht schwer, meine Aussage zu verifizieren.

 

http://www.aargauerz...a-ist-125877378

 

Ein Moderator kann halt bestimmen, was man lieber hören und lesen möchte, als der Wahrheit

ins Gesicht zu sehen. Zudem hat das bei uns keinen Einfluss, was ein gewisser Dummschwätzer

hier behauptet oder denkt.

 

http://www.schwaebis...id,5382888.html

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@mein lieber «Egal»

 

Wenn hier jemand den Beweis für etwas angetreten hat, dann du über die Tatsache, dass du über keinerlei juristische Ausbildung und keinerlei analytisches Denkvermögen verfügst.

 

Du bist nicht fähig,

 

- gesetzliche Normen und gerichtliche Entscheide in chronologischen Kontext zu setzen und zu erkennen, wann ein gerichtlicher Entscheid durch Gesetzesänderung obsolet geworden ist.

 

- auch nur eine einzige der vier Methoden zur Rechtsauslegung anzuwenden.

 

- die zur Auslegung notwendigen Materialien korrekt zu benennen.

 

- zwischen Geräten, die zur Warnung bestimmt sind und solchen die nicht dazu bestimmt sind, zu unterscheiden.

 

- den Wortlaut des Willens des Gesetzgebers aufzunehmen und zu verstehen.

 

- eine hypothetische Tat unter die Tatbestandselemente einer (gesetzlichen) Norm zu subsumieren.

 

- Medien zu analysieren und kritisch zu hinterfragen.

 

- Befugnisse und Aufgaben des Bundesgerichts korrekt zu benennen.

 

- Befugnisse und Aufgaben des Parlaments zu nennen und es als eine der drei Staatsgewalten korrekt einzuordnen.

 

- den Begriff «Gesetzgebung» richtig zu definieren.

 

- Rechtsquellen des Schweizer Bundesrechts vollständig zu nennen.

 

- die Begriffe «Beschlagnahme» und «Einziehung» zu definieren und voneinander abzugrenzen.

 

Ferner nimmst Du auch an Diskussionen nicht teil, sondern verbreitest lediglich Behauptungen (ohne Quellen), bei denen schon offensichtlich ist, dass sie unwahr sind und das Gegenteil auf der Hand liegt. Du betreibst reine Rechthaberei, mit dem Ziel, vom Kerngehalt dieser Diskussion abzulenken und seine Teilnehmer fertigzumachen. Du hast Glück, dass dies scheinbar aufgrund der Jahreszeit geduldet wird.

 

Schliesslich noch vielen Dank für den Spruch «zitieren von Quellen zeugt von Unwissen»! :lol2: Alle Juristen denen ich das Zitat gezeigt habe, konnten sich vor Lachen kaum halten.

 

Jede wissenschaftliche Arbeit besteht zu einem wesentlichen Teil aus der Verarbeitung fremder Quellen. Wer sich an der wissenschaftlichen Auseinandersetzung zu einem Thema beteiligt, hat das Gebot der intellektuellen Redlichkeit und das Prinzip der Überprüfbarkeit zu beachten. Das heisst, dass jede Übernahme fremder Aussagen und Erkenntnisse im Text - sei dies als direktes oder indirektes Zitat - mit den entsprechenden Quellenangaben nachzuweisen ist. Das Belegen von Aussagen mit Quellennachweisen zeichnet sich so als ein wesentliches Merkmal wissenschaftlichen Schreibens aus. Die richtige Zitierweise lässt zudem in einer rechtswissenschaftlichen Arbeit die Präzision der Arbeitsweise der Autorin oder des Autors erkennen. Sie gehört zu einem guten juristischen Stil und einer sorgfältigen Argumentation.

 

Müller Roger, ZitierGuide, Leitfaden zum fachgerechten Zitieren in rechtswissenschaftlichen Arbeiten, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012.

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