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Lsa: Zwangsbluttest Bei Homosexuelle, Drogenabhängige, Obdachlose Und


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Zwangstest bei Aids-Verdacht?

 

In Sachsen-Anhalt sollen künftig Zwangstests auf Hepatitis- und HIV-Infektionen bei sogenannten Risikogruppen möglich sein. Dazu werden gemeinhin Homosexuelle, Drogenabhängige, Obdachlose und Ausländer gezählt. Das Innenministerium plant eine entsprechende Regelung im neuen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

 

[...]

 

Marcus weist in seiner Stellungnahme, die der MZ vorliegt, zudem darauf hin, dass die Zwangstests von fragwürdigem medizinischen Nutzen sind: In Sachsen-Anhalt leben demnach lediglich 1 200 HIV-Infizierte, das sind gerade einmal 0,05 Prozent der Gesamtbevölkerung. Hinzu komme, dass HIV-Ansteckungen bei tätlichen Auseinandersetzungen, Stichverletzungen und Unfällen außerhalb des medizinischen Bereichs "extrem selten" seien. Heißt: Die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung ist verschwindend gering.

http://www.naumburger-tageblatt.de/ntb/ContentServer?pagename=ntb/page&atype=ksArtikel&aid=1353577122608&openMenu=1037634251521&calledPageId=1037634251521&listid=994342720546

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Wie geht das? Und das "selten" will ich ganz stark anzweifeln.  Es wäre noch leichter, jedem einen Chip unter die Haut zu pflanzen, den man nur bei einer Kontrolle nur noch scannen muss. Unser Hund ha

Es geht ja darum, eine Blutprobe zu entnehmen, wenn diese Person beispielsweise einen anderen Verletzt hat und bei entsprechender Krankheit diesen infiziert haben könnte.

 

Bisher ist es so, dass man selber warten muss, bis eine Infektion im eigenen Körper nachweisbar ist.

 

Mich hat mal ein BTM'er gebissen. Auch, wenn, wenn er infiziert war, das Übertragungsrisiko auf mich gering ist war die Wartezeit,bis eine Infektion bei mir ausgeschlossen war, doch sehr unangenehm, sowohl für mich als auch für meine Frau. Ein Bluttest, welcher entsprechende Krankheiten bei ihm ausgeschlossen hätte, hätte mir die folgenden Monate doch erheblich erleichtert.

 

Gruß

Goose

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Es geht ja darum, eine Blutprobe zu entnehmen, wenn diese Person beispielsweise einen anderen Verletzt hat und bei entsprechender Krankheit diesen infiziert haben könnte.

Du meist, da müssen Grundrechte mal wieder polizeigerecht gebogen werden?

 

Bisher ist es so, dass man selber warten muss, bis eine Infektion im eigenen Körper nachweisbar ist.

Das rechtfertigt Grundrechtseingriffe?

 

Mich hat mal ein BTM'er gebissen. Auch, wenn, wenn er infiziert war, das Übertragungsrisiko auf mich gering ist war die Wartezeit,bis eine Infektion bei mir ausgeschlossen war, doch sehr unangenehm, sowohl für mich als auch für meine Frau. Ein Bluttest, welcher entsprechende Krankheiten bei ihm ausgeschlossen hätte, hätte mir die folgenden Monate doch erheblich erleichtert.

Nennt sich Berufsrisiko.

 

MfG.

 

hartmut

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Ich dachte mir, dass du das so siehst. Ich sehe es jedoch eben anders, zumal ein frühzeitiges Erkennen einer möglichen Infektion andere Behandlungsmethoden eröffnet.

 

Siehst du das mit dem Berufsrisiko nur bei der Polizei so oder auch beim Sanitäter, der angegriffen wird?

 

Gruß

Goose

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Ich dachte mir, dass du das so siehst. Ich sehe es jedoch eben anders, zumal ein frühzeitiges Erkennen einer möglichen Infektion andere Behandlungsmethoden eröffnet.

Eine Behandlung für eine mögliche, aber unwahrscheinliche Infektion? Dazu braucht man doch keinen Zwangstest.

Das rechtfertigt keinen Eingriff in die Grundrechte.

 

Siehst du das mit dem Berufsrisiko nur bei der Polizei so oder auch beim Sanitäter, der angegriffen wird?

Dem Risiko ist jeder ausgesetzt der bei ihm unbekannte Personen z.B. mit Blut in Kontakt kommt. Und ja, als ehemaliger Sanitöter sehe ich das dort genauso.

 

MfG.

 

hartmut

 

 

Gruß

Goose

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Bei einem hinreichenden Verdacht auf eine HIV-Infektion gibt es die Möglichkeit einer Postexposionsprophylaxe.

 

Ein Kollege hat diese einmal gemacht, nachdem er in eine Nadel eines BTM'ers gepackt hat, der ihm danach grinsend erzählte, er sei HIV-Positiv (was, wie sich später herausstellte, nicht stimmte). Die Nebenwirkungen waren erheblich.

 

Mit einem Bluttest und entsprechender Auswertung hätte man die Behandlung deutlich früher beenden können.

 

Aber ein Piks in den Arm wäre ja dem gegenüber bestimmt ein völlig unzumutbarer Grundrechtseingriff, oder?

 

Gruß

Goose

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Aber ein Piks in den Arm wäre ja dem gegenüber bestimmt ein völlig unzumutbarer Grundrechtseingriff, oder?

Piks in den Arm? Was ist mit dem Recht auf Informationelle Selbstbestimmung?

 

Der Befund steht nachher für alle Zeiten in euren Datenbanken.

 

Wir haben schon viel zuviel Grundrechtseingriffe.

 

MfG.

 

hartmut

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In welcher Datenbank?

 

Ich habe noch keinen abgefragt und das Ergebnis "HIV-Positiv" bekommen.

 

Du solltest mal versuchen, dich in die Situation eines Menschen zu versetzen, der in die Nadel von einem BTM'er gepackt hat und dann die nächsten vier Wochen Medikamente mit massiven Nebenwirkungen nehmen muss und trotzdem nicht weiß, ob's was bringt.

 

Gruß

Goose

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Da fehlt tatsächlich ein Passus im Grundgesetz:

 

Alle Menschen sind ja gleich. Aufgezäht werdern Religion, Abstammung, Hautfarbe und so ein Zeugs. aber nicht die sexuelle Ausrichtiung.

 

Es gibt immer mehr Gründe auszuwandern und diesem Staat den Rücken zu kehren. Aber wohin?

 

@Dieselschräubchen: Nach Österreich? Es sind eh schon (sehr) viele Deutsche hier...... Unsere Gesetze sind mit den deutschen weitgehend vergleichbar, werden jedoch nicht ganz so streng gehandhabt ("a bisserl was geht immer"). Außer in Gsiberg (Voralberg), das gehört aus Sicht der Ostösterreicher eh schon zur Schweiz, und dort brauchst Dich über nichts wundern.

 

Eribär

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Ist OT, ich weis: Ich wurde mit Blaulicht im Rettungswagen ins KKH gefahren, während der Fahrt behandelt, der Arzt verletzt sich an der Nadel der Spritze. Was für ein blöder, ignoranter Arsch muss man sein, wenn man dann die Erlaubnis für einen HIV - Test verweigert

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Ich begrüsse deutlich eine solche Rechtsgrundlage.

 

(nebenbei betrifft es nicht nur Polizisten oder Rettungskräfte, die gegen ihren Willen ein Infektionsrisiko ausgesetzt waren)

 

 

Der Grundrechtseingriff ist analog Blutprobe (Alkohol) bzw. DnA Abnahme.

 

Es müssen jedoch Schranken aufgestellt werden (und werden mit Sicherheit) auch.

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Was für ein blöder, ignoranter Arsch muss man sein, wenn man dann die Erlaubnis für einen HIV - Test verweigert

Kennst Du den Unterschied zwischen freiwillig und zwangsweise?

 

Zwischen etwas zwangsweise anordnen und damit auch schriftlich festhalten, und nur das Ergebnis dem behandelnden Arzt mitteilen?

 

Weißt Du das auch heterosexuelle HIV-Positiv sein können? Warum dann nicht auch gleich medizinisches Personal, oder andere Personengruppen die u.U. mit infizierten Personen in Kontakt sind, in die Risikogruppe aufnehmen? Polizisten wenn sie mit Drogenabhängigen in Kontakt waren können sich unbemerkt infiziert haben. Also alle Polizisten auch zwangsweise untersuchen.

 

MfG.

 

hartmut

 

Es müssen jedoch Schranken aufgestellt werden (und werden mit Sicherheit) auch.

Wenn der Damm gebrochen ist, dann ist dem Missbrauch auch Tür und Tor geöffnet.

 

MfG.

 

hartmut

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@Hartmut

 

Ich hoffe, dass diese Typosierung nur eine beispielhafte Aufzählung war, was man sich vorstellen könnte (geimeint ist der Eingangsbeitrag).

 

Die zwangsweise Durchsetzung des Testes muss natürlich gegen jeden möglich sein, wo ein begründeter Verdacht vorliegt und ein Infektionsrisiko vorgelegen hat und dann bitte unter absoultem Richtervorbehalt (die Untersuchung wird bestimmt auch ein paar Stunden dauern so das genügend Zeit für die richterliche Entscheidung gegeben sein müsste.

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Hartmut, der Unterschied ist bekannt. Kannst du dir aber auch vorstellen, dass es Arschl*cher gibt, die sich daran aufgeilen, dass der andere jetzt im ungewissen über eine mögliche Infektion ist und daher den Test verweigern.

Zwangsweise ist ja auch nur für diese Experten.

 

Und da erzählst du mir was vom RiS und dem unerträglichen Eingriff einer Blutprobe.

 

Übrigens, wir werden regelmäßig getestet.

 

Gruß

Goose

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Hartmut, der Unterschied ist bekannt. Kannst du dir aber auch vorstellen, dass es Arschl*cher gibt, die sich daran aufgeilen, dass der andere jetzt im ungewissen über eine mögliche Infektion ist und daher den Test verweigern.

Kann ich mir vorstellen. Ist das aber ein Grund mal wieder die Grundrechte weiter einzuschränken?

 

Zwangsweise ist ja auch nur für diese Experten.

Achja, freiwilliger Zwang. Wenn Du nicht freiwillig zustimmst, wenden wir Gewalt an. So funktioniert das das doch auch schon bei den "freiwilligen" DNA-Massentests.

Warum sollte ich euch bei den HIV-Test mehr vertrauen als bei den DNA-Massentests? Da werden doch auch die Daten gespeichert.

 

Und da erzählst du mir was vom RiS und dem unerträglichen Eingriff einer Blutprobe.

Es geht nicht nur um die Körperverletzung. Soll ich mal bei Gelegenheit einen Cop fragen ob er Schwul ist?

 

Übrigens, wir werden regelmäßig getestet.

Freiwilliger Zwang?

Und dürfte ich auch den Befund der Untersuchung einsehen falls mich ein Polizist verletzt?

 

MfG.

 

hartmut

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Für Hartmut kein blöder ignoranter Arsch, sondern nur einer, der seine Grundrechte nutzt...

 

Gruß

Goose

 

Auch der möglicherweise Infizierte hat ein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, ich bleibe bewusst bei meiner Formulierung "blöder ignoranter Arsch".

 

PS. Meine Frau wird als Mitarbeiterin im KKH regelmäßig auf HIV getestet. Wenn sie sich ansteckt ist das eine Berufskrankheit, sollte sie mich anstecken ist es mein Lebensrisiko.

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Hartmut, der Unterschied ist bekannt. Kannst du dir aber auch vorstellen, dass es Arschl*cher gibt, die sich daran aufgeilen, dass der andere jetzt im ungewissen über eine mögliche Infektion ist und daher den Test verweigern.

Zwangsweise ist ja auch nur für diese Experten.

 

Also alle im Beitrag genannten "Risikogruppen", z.b. alle Ausländer? :schreck:

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Hartmut, der Unterschied ist bekannt. Kannst du dir aber auch vorstellen, dass es Arschl*cher gibt, die sich daran aufgeilen, dass der andere jetzt im ungewissen über eine mögliche Infektion ist und daher den Test verweigern.

Zwangsweise ist ja auch nur für diese Experten.

 

Also alle im Beitrag genannten "Risikogruppen", z.b. alle Ausländer? :schreck:

Im Gesetzesentwurf steht nicht "alle Ausländer", oder? Das ist eine Interpretation, die die Presse daraus gemacht hat.

 

Gruß

Goose

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Im Gesetzesentwurf steht nicht "alle Ausländer", oder?

 

Ich kenne den Gesetzesentwurf nicht. Dein "oder" impliziert, das du ihn kennst. Was steht denn genau drin?

Den Gesetzesentwurf kenne ich nicht. Ich habe jedoch, augenscheinlich im Gegensatz zu dir, den Pressebericht gelesen, den gast225 im Eingangsposting verlinkt hat. Und in diesem steht "[...] Im Entwurf des Gesetzes ist zwar nicht von Homosexuellen, Drogenabhängigen, Obdachlosen oder Ausländern die Rede.[...]Zudem hätten weder Justiz- noch Sozialministerium diskriminierende Elemente in dem Vorschlag entdeckt. "Die Fokussierung auf gleichgeschlechtlich Lebende ist eine gewollte Skandalisierung", sagte Ministeriumssprecherin Anke Reppin.[...]"

 

Gruß

Goose

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Es geht ja darum, eine Blutprobe zu entnehmen, wenn diese Person beispielsweise einen anderen Verletzt hat und bei entsprechender Krankheit diesen infiziert haben könnte.

Ist damit wirklich lediglich so ein Fall gemeint oder soll doch der Bereich

 

Ausreichend für einen Zwangstest soll sein, dass "bestimmte Umstände eine erhöhte Infektionswahrscheinlichkeit begründen".

 

weit ausgelegt werden?

 

Also vielleicht wenn ein Gefangener im Krankenhaus vorgeführt als Vorbeugung.

 

PS: In welchen Polizeigesetzen gibt es denn schon eine solche Regelung.

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Hier mal eine Gesetzesbegründung dazu

 

 

(Zu § 41 Abs. 6 [neu] im Einzelnen)

Nach Satz 1 darf eine körperliche Untersuchung (insbesondere Blutentnahme) angeordnet

werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von der zu untersuchenden

Person eine Gefahr für Leib oder Leben eines Dritten ausgegangen ist,

und wenn die Kenntnis der Untersuchungsergebnisse zur Abwehr der Gefahr erforderlich

ist. Dies ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand bei den beispielhaft genannten

Ansteckungsgefahren der Fall. Erforderlich ist einerseits eine Wahrscheinlichkeit

dafür, dass die zu untersuchende Person mit HIV, Hepatitis B oder Hepatitis C infiziert

ist; davon kann ausgegangen werden, wenn bestimmte Umstände eine erhöhte

Infektionswahrscheinlichkeit begründen. Andererseits muss der Betroffene mit der zu

untersuchenden Person so in Kontakt gekommen sein, dass eine Ansteckung möglich

ist. Die Kenntnis der Untersuchungsergebnisse ist zur Abwehr der Gefahr erfor

derlich, wenn die Kenntnis des Serostatus der zu untersuchenden Person in Bezug

auf diese Erreger für die Einleitung oder Fortführung von medizinischen Maßnahmen

beim Betroffenen benötigt wird. Zur Beurteilung dieser Aspekte ist medizinischer

Sachverstand erforderlich, so dass die Polizei über die zu veranlassenden Maßnahmen

in der Regel nur unter Mitwirkung eines Arztes oder einer Ärztin entscheiden

kann. Die zu untersuchende Person muss die Ansteckungsgefahr weder verschuldet,

noch sonst durch eigenes Handeln verursacht haben, so dass die Maßnahmen z. B.

auch bei Unfallopfern angeordnet werden können, die die Ansteckungsgefahr nicht

durch eigenes Handeln herbeigeführt haben. Körperliche Eingriffe dürfen nur vorgenommen

werden, wenn kein Nachteil für die Gesundheit der zu untersuchenden Person

zu befürchten ist. Eine körperliche Untersuchung (insbesondere Blutentnahme)

wird nur ausnahmsweise aufgrund des Gesundheitszustands der zu untersuchenden

Person mit Nachteilen für den Betroffenen verbunden sein; ob dies der Fall ist, ist

von dem die Untersuchung durchführenden Arzt zu beurteilen.

Aus der Ermächtigung, die Untersuchungen zum Schutz eines Dritten durchführen zu

lassen, und §§ 26 Abs. 1 Satz 1 und 28 Abs. 1 Nr. 1 SOG LSA ergibt sich die Befugnis

der Polizei, die relevanten Daten an den Dritten zu übermitteln. Als Minus zu der

körperlichen Untersuchung kann die Polizei auch die Untersuchung von vorhandenen,

z. B. auf strafprozessualer Grundlage zur Bestimmung des Blutalkoholgehalts

entnommenen Blutproben und die Übermittlung der Ergebnisse an den Betroffenen

veranlassen.

Satz 2 stellt mit dem Verweis auf Absatz 5 Sätze 2 bis 5 klar, dass die Maßnahme

einem Richtervorbehalt unterliegt, wobei die Anordnung nur auf Antrag der Polizei erfolgt,

d. h. der Betroffene selbst kann keine körperliche Untersuchungen veranlassen.

Kann das Gericht nicht rechtzeitig eingeschaltet werden, kann die Polizei eine Eilanordnung

erlassen. Die körperliche Untersuchung darf nur von Ärzten durchgeführt

werden.

Nach Satz 3 ist die Verwendung der Untersuchungsdaten nur für den Satz 1 bezeichneten

Zweck zulässig. Die Daten dürfen darüber hinaus nicht gespeichert oder

zu anderen Zwecken verwendet werden. Nach Satz 4 müssen die Daten unverzüglich

gelöscht werden, wenn der in Satz 1 genannte Zweck erreicht ist, wenn also die

erforderlichen Informationen über den Status des Verursachers an den Betroffenen

übermittelt worden sind.

Die Information des Verursachers über die Ergebnisse der Untersuchung wurde aufgrund

des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Rechts auf Nichtwissen) des Verursachers

nicht vorgesehen. Aus diesem Grund hat die Polizei das Verfahren der Verarbeitung

der Untersuchungsdaten so zu gestalten, dass der Verursacher nicht ungewollt

von den Untersuchungsdaten Kenntnis erlangt. Gleichwohl sind dem Verursacher

auf ausdrücklichen Wunsch die Ergebnisse seiner körperlichen Untersuchung

aufgrund seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung zu übermitteln; dies

bedarf keiner ausdrücklichen Regelung im SOG LSA.

 

und noch der geplante Gesetzestext

 

 

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Eine Person kann körperlich untersucht werden, wenn Tatsachen die Annahme

rechtfertigen, dass von ihr eine Gefahr für Leib oder Leben einer anderen

Person ausgegangen ist, insbesondere weil es zu einer Übertragung besonders

gefährlicher Krankheitserreger, insbesondere Hepatitis-B-Virus, Hepatitis-

C-Virus oder Humanes Immundefizienzvirus (HIV), gekommen sein

kann, die Kenntnis des Untersuchungsergebnisses zur Abwehr der Gefahr erforderlich

ist und kein Nachteil für die Gesundheit der oder des Betroffenen zu

befürchten ist. Absatz 5 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend. Eine Verwendung

der Untersuchungsdaten ist nur für den in Satz 1 bezeichneten Zweck zulässig.

Die Untersuchungsdaten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zu dem

in Satz 1 bezeichneten Zweck nicht mehr benötigt werden.“

 

Quelle pdf-Datei

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Ich kenne spontan kein PolG, dass dieses zulässt.

 

So, wie ich es verstehe, soll es sich auf die Fälle beziehen, in denen beispielsweise ein Sanitäter / Polizist einem Infektionsrisiko ausgesetzt wurde (also beispielsweise der HepC, der einem ins Gesicht rotzt oder der HIVpos., mit dessen Blut man in Kontakt kommt, indem man z.B. in die Spritze packt)

 

Edit: Danke für den Text. Ich erkenne nichts verwerfliches daran. Im Gegenteil, diese Regelung kann Leben retten. Und wer selber schon mal in einer solchen Situation war, wird sich freuen, denn jeder Tag, den man im Ungewissen ist, ist mehr als beschissen...

 

Gruß

Goose

Edited by Goose
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wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von ihr eine Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person ausgegangen ist, insbesondere weil es zu einer Übertragung besonders gefährlicher Krankheitserreger, insbesondere Hepatitis-B-Virus, Hepatitis-

C-Virus oder Humanes Immundefizienzvirus (HIV), gekommen sein kann,

Also ich nach einem Sexualkontakt. Ich hätte jemanden anstecken können wenn ich selber Täger dieser Infektionen wäre.

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Nach Österreich? Es sind eh schon (sehr) viele Deutsche hier......

Das glaube ich Dir. Ich hab selber einen Teil meines Lebens im Vorarlberg verbracht, wusste bis eben aber nicht dass dies von der Schweiz eingemeindet wurde. Jetzt wundert mich garnichts mehr.

 

Dennoch, sie sind schon ein sonderbares Volk und nach meinem bisherigen Erfahrungswert ist Deutschland für mich lebenswerter.

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Also ich nach einem Sexualkontakt. Ich hätte jemanden anstecken können wenn ich selber Täger dieser Infektionen wäre.

Wohl nur, wenn Du äußerst, daß Du infiziert bist, oder jemandem solches bekannt ist. Ansonsten wohl nicht.

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Edit: Danke für den Text. Ich erkenne nichts verwerfliches daran. Im Gegenteil, diese Regelung kann Leben retten. Und wer selber schon mal in einer solchen Situation war, wird sich freuen, denn jeder Tag, den man im Ungewissen ist, ist mehr als beschissen...

 

Dem Grunde nach hast du Recht und die Zeitung sowie in der Folge die restliche Presse hat dies wieder mächtig aufgebläht und auch übertrieben.

 

Das Problem in meinen Augen ist allerdings, das es eben einmal im G steht und dann immer weiter ausgedehnt wird. Dazu muss man sich ja nur die Geschichten in der Vergangenheit zur Überwachung etc. ansehen.

 

ist es erst einmal geregelt, dann gibt es kein halten mehr.

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@Gast225:

PS: In welchen Polizeigesetzen gibt es denn schon eine solche Regelung.

 

Ich habe mal gesucht, in Hessen (§ 36(5) HSOG)und Hamburg (§ 18a(1) SOG Hamburg) habe ich entsprechende Regelungen gefunden.

 

Gruß

Goose

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Da steht nix von Zwangsblutuntersuchung oder ähnlichem, da steht nur " untersuchen ", also vielleicht strecken Sie mal die Zunge raus, eventuell noch abhören und Blutdruck messen.

 

 

(5) Bei Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person kann diese körperlich untersucht werden. Die körperliche Untersuchung bedarf außer bei Gefahr im Verzug der richterlichen Anordnung. Für das Verfahren gilt § 39 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Bei Gefahr im Verzug darf die Anordnung auch durch die Polizeibehörden erfolgen. Die körperliche Untersuchung darf nur von Ärztinnen oder Ärzten durchgeführt werden.
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In welcher Datenbank?
In genau der Datenbank, in der längst gelöschte Vorstrafen stehen oder (uralte) Ermittlungsverfahren, die eingestellt wurden / mit Freispruch endeten und solche Sachen. Die gibt es natürlich nicht, weshalb die Betroffenen ja auch nicht immer wieder ganz zufällig genau wegen dieser Fälle näher überprüft werden. Und weil es sie gar nicht gibt, kann sie auch nicht gelöscht werden, selbst wenn der Datenschutzbeauftragte sie zufällig findet.

 

Ich erkenne nichts verwerfliches daran.
Nein, verwerflich ist daran nichts. Das ändert allerdings nichts daran, daß es sich um eine Körperverletzung und damit um einen Grundrechtseingriff handelt.

 

Im Gegenteil, diese Regelung kann Leben retten.
Das ist ein Totschlagargument, mit dem sich jede Menge anderer gesetzlicher Regelungen begründen ließen, die komischerweise selbstverständlich niemand will.

 

Vielleicht sollte man zunächst mal herausfinden, um wieviel Fälle es konkret ginge. Soll heißen: wie viele Polizisten und Rettungssanitäter haben tatsächlich einen entsprechend gefährlichen Kontakt?

 

Was ich unschön finde ist, welche 'Gruppen' die Medien ins Spiel gebracht haben. Reine Hetze und Auflagenmacherei. Verdummung der Massen. Kaum einer hinterfragt. Und so wird das Volk schön durch freie Medien versaut.
Es wäre schön, wenn Du lesen und verstehen würdest, was in dem Artikel steht, bevor Du hier wieder irgendwelchen unreflektierten Dummfug absonderst.

 

Edit: der genannte § des SOG Hamburg gibt auch nichts her, was eine solche Zwangsanwendung rechtfertigen würde.

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Da steht nix von Zwangsblutuntersuchung oder ähnlichem, da steht nur " untersuchen ", also vielleicht strecken Sie mal die Zunge raus, eventuell noch abhören und Blutdruck messen.

Untersuchen kann da sehr weit gefasst werden. Aber so wie ich dies lese

 

(5) Bei Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person kann diese körperlich untersucht werden.

Betrifft das nur die Person die gefährdet ist, nicht aber wenn sich jemand anderes möglicherweise infiziert hat.

 

MfG.

 

hartmut

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Da steht nix von Zwangsblutuntersuchung oder ähnlichem, da steht nur " untersuchen ", also vielleicht strecken Sie mal die Zunge raus, eventuell noch abhören und Blutdruck messen.

 

 

(5) Bei Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person kann diese körperlich untersucht werden. Die körperliche Untersuchung bedarf außer bei Gefahr im Verzug der richterlichen Anordnung. Für das Verfahren gilt § 39 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Bei Gefahr im Verzug darf die Anordnung auch durch die Polizeibehörden erfolgen. Die körperliche Untersuchung darf nur von Ärztinnen oder Ärzten durchgeführt werden.

Bei der Durchsuchnung / Untersuchung einer Person handelt es sich um eine polizeiliche Befugnis aus dem zweiten Abschnitt des HSOG. Hier findest du ebensowenig wie beim Platzverweis, Gewahrsam oder der Sicherstellung eine Zwangsbefugnis?

Darf die Polizei deshalb den Probanten nur in die Zelle bitten und bei Ablehnung des Aufsuchens selbiger traurig dreinschauen?

 

Die Antwort auf diese Frage hättest du selber finden können, wenn du mal weiter, nämlich in den vierten Abschnitt des HSOG (Zwang) geschaut hättest...

 

Gruß

Goose

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Die Antwort auf diese Frage hättest du selber finden können, wenn du mal weiter, nämlich in den vierten Abschnitt des HSOG (Zwang) geschaut hättest...

 

Könntest Du mir freundlicherweise da mal weiterhelfen ?

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Habe ich das nicht schon?

 

In keiner der Grundmaßnahmen findest du Bestimmungen über den Zwang, diese findest du im vierten Abschnitt. Demnach können die Maßnahmen, welche in den polizeilichen Befugnissen aufgeführt sind eben auch zwangsweise durchgesetzt werden.

 

Gruß

Goose

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Bei der Durchsuchnung / Untersuchung einer Person handelt es sich um eine polizeiliche Befugnis aus dem zweiten Abschnitt des HSOG. Hier findest du ebensowenig wie beim Platzverweis, Gewahrsam oder der Sicherstellung eine Zwangsbefugnis?

Darf die Polizei deshalb den Probanten nur in die Zelle bitten und bei Ablehnung des Aufsuchens selbiger traurig dreinschauen?

 

Die Antwort auf diese Frage hättest du selber finden können, wenn du mal weiter, nämlich in den vierten Abschnitt des HSOG (Zwang) geschaut hättest...

Ich verstehe wirklich nicht, was uns diese Deine Worte sagen sollen. Also mach es doch nicht so kompliziert und erkläre uns, wo Du in den von Dir genannten §§ die Begründung für irgendwelche Zwangsbluttests (also Grundrechtseingriff) findest.

 

 

Edit: hat sich überschnitten, aber #43 ist genauso wenig hilfreich wie #41. Also bitte!

Edited by Biber
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Das ist jetzt nicht dein Ernst, oder?
Doch. Voll und ganz. Ich habe nämlich die beiden von Dir genannten §§ gelesen und kann dort nicht mal einen Ansatz für das Recht zu der von un shier diskutierten Maßnahme Zwangsbluttest finden. Deshalb hatte ich Dich in #44 nach einer konkreten erklärung gefragt. Das
Schau doch mal in das HSOG und schau dir die einzelnen Abschnitte an.
ist nicht mal der Versuch.
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In keiner der Grundmaßnahmen findest du Bestimmungen über den Zwang, diese findest du im vierten Abschnitt. Demnach können die Maßnahmen, welche in den polizeilichen Befugnissen aufgeführt sind eben auch zwangsweise durchgesetzt werden.

 

Gruß

Goose

 

Soviel und solange ich auch darin rumblättere und lese, kann ich beim besten Willen keinen § entdecken, indem ich zwangsweise Blut zu Untersuchungen bzgl. HIV u.a. abgenommen bekomme.

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Die Grundmaßnahme der körperlichen Untersuchung (und eine solche beinhaltet auch die Blutprobe) richtet sich nach 36(5) HSOG.

 

Eine Grundmaßnahme kann entsprechend den Vorschriften des 47 ff. HSOG auch zwangsweise durchgesetzt werden.

 

Gruß

Goose

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Die Grundmaßnahme der körperlichen Untersuchung (und eine solche beinhaltet auch die Blutprobe) richtet sich nach 36(5) HSOG.
Jetzt müßtest Du nur noch erklären, welche
Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person
(§ 36 Abs. 5 HSOG) bestehen könnte, die die Untersuchung des Blutes dieser (!) Person auf HIV o.ä. und die Weitergabe des Ergebnisses an irgendwelche Polizisten et al rechtfertigen würde.
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Ich fürchte, du hast da nicht die aktuelle Fassung des HSOG. Schaust du hier, so findest du folgenden, derzeit gültigen Text, nach dem sich deine Frage wohl erübrigt:

 

(5) Zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben können Personen körperlich untersucht sowie Blutproben entnommen und andere körperliche Eingriffe, die aus ärztlicher Sicht erforderlich sind und keine Nachteile für die Gesundheit der betroffenen Person befürchten lassen, vorgenommen werden. Maßnahmen nach Satz 1 bedürfen außer bei Gefahr im Verzug der richterlichen Anordnung. Für das Verfahren gilt § 39 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Bei Gefahr im Verzug darf die Anordnung auch durch die Polizeibehörden erfolgen. Maßnahmen nach Satz 1 dürfen nur von Ärztinnen oder Ärzten durchgeführt werden. Die aufgrund von Maßnahmen nach Satz 1 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen über den dort genannten Zweck hinaus nur zum Schutz vor oder zur Abwehr von schwerwiegenden Gesundheitsgefährdungen genutzt werden.

 

Gruß

Goose

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