Slap 0 Posted November 27, 2012 Report Share Posted November 27, 2012 Hallo, ich bin Anfang November geblitzt worden. 33 zuviel (160 Euro, 3 Punkte, 1 Monat FE), ca. 300-400 m vor Ortsausgang und Beginn der Bundesstraße. Blöd. Ich find's einfach unnötig, weil man da niemanden gefährdet... Ok, na ja, auf jeden Fall letzte Woche den Anhörungsbogen bekommen. Ich bin selbst der Halter des Fahrzeugs. Das Foto ist alles andere als gut. Meine Facebook-Freunde beschrieben es als "Ultraschallbild - hey du wirst Vater!", "da sitzen ja mindestens zwei Leute am Steuer!" und "Turiner Grabtuch".Ich habe keine Rechtsschutzversicherung.Beweismittel: "Messung mit Lasergerät und Foto" (mehr steht das nicht) ... vom Gefühl her würde ich aber sagen, dass ich nach 3 km/h Toleranzabzug hätte langsamer sein müssen. Laut Tacho hatte ich unter 90 drauf, Tacho zeigt bei meiner alten Mühle ungefähr 5-6 km/h zu schnell an. Jetzt meine erste Frage:Kann ich einfach sagen, dass zu der Zeit mehrere Leute Zugriff auf das Kfz hatten und ich darüber hinaus keine weiteren Angaben mache? Dann könnten die ja schon denken, dass das Bild nicht so geil ist, das tatsächlich auch andere sein könnten und es einstellen. Sollten Sie das nicht tun... ...meine zweite Frage:Droht mir für den Versuch mich rauszureden eine größere Strafe oder Folgekosten? Also, für den Fall, dass ich zum Bildvergleich antreten muss oder so? Danke für eure Hilfe! Gruß Sebastian Quote Link to post Share on other sites
QTreiberin 807 Posted November 27, 2012 Report Share Posted November 27, 2012 Zu 1) Könntest Du machen so lange Du keinen anderen beschuldigst. Du solltest aber bedenken, dass das Originalbild meist um Klassen besser und schärfer ist als die billige Massenkopie die Du erhalten hast. Und der SB der BG-Stelle hat auch ein EMA-Foto von Dir zum Vergleich (plus ggf. Fotos aus Fachebook etc.). zu 2) Nein. Quote Link to post Share on other sites
Slap 0 Posted November 27, 2012 Author Report Share Posted November 27, 2012 Ist folgender Text dann ok? Sehr geehrte Frau ..., ich habe gestern Ihr Anhörungsschreiben zum AZ ... erhalten. Hiermit möchte ich Widerspruch einlegen. Die Ordnungswidrigkeit wurde zu einem Zeitpunkt begannen als das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ... mehreren Personen zur Verfügung stand. Zu diesen Personen möchte ich keine Angaben machen. Mit besten Grüßen Quote Link to post Share on other sites
QTreiberin 807 Posted November 27, 2012 Report Share Posted November 27, 2012 Auf die Anhörung ist kein Einspruch möglich, das geht nur auf den BGB.Im übrigen hättest Du nur ein Zeugnisverweigerungsrecht bei Angehörigen, das heißt das obige Schreiben ist (sorry!) nur was für die Tonne. Formulierungen vorgeben ist aufgrund des Rechtsbberatungsgesetzes nicht möglich, aber das Wörtchen "Widerspruch" müsste weg (wäre sowieso "Einspruch"). Du könntest jetzt a) den AHB erstmal ignorieren (würde wohl zu einen BGB gegen Dich führen gegen den Du dann Einspruch einlegen kannst mit dem abstreiten der Fahrereigenschaft) oderb) eine anderen bitten sich selber zu bezichtigen (bei Halter = Fahrer allerdings seeeehr schwer dass der SB es glaubt)c) höflich um ein besseres Foto bitten, da Du im Moment nicht in der Lage bist den "Bösewicht" zu erkennen, da mehrere Fahrer zu der Zeit das Fahrzeug geführt haben. Aber alle Möglichkeiten haben bei Fahrer = Halter wenig Erfolgschancen. Quote Link to post Share on other sites
Slap 0 Posted November 27, 2012 Author Report Share Posted November 27, 2012 Danke dir für deine Auskunft. Alles mal angepasst. Und aufgrund der Antwort auf meine zweite Frage probier ich es einfach erst einmal. Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted November 27, 2012 Report Share Posted November 27, 2012 (edited) RechtsbberatungsgesetzDas alte Nazigesetz wurde mittlerweile abgeschafft und durch das Rechtsdienstleistungsgesetz ersetzt. http://www.gesetze-im-internet.de/rdg/ Edit:Insbesondere § 6 RDG ist interessanthttp://www.gesetze-im-internet.de/rdg/__6.html Edited November 27, 2012 by Gast225 Quote Link to post Share on other sites
zorro69 443 Posted November 28, 2012 Report Share Posted November 28, 2012 hmm.. haben wir dann als Foristen anspruch auf eine Einweisung und Fortbildung nach Paragraph 6 Absatz 2 RDG? Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted November 28, 2012 Report Share Posted November 28, 2012 hmm.. haben wir dann als Foristen anspruch auf eine Einweisung und Fortbildung nach Paragraph 6 Absatz 2 RDG? FAQ lesen. Quote Link to post Share on other sites
Recommended Posts
Join the conversation
You can post now and register later. If you have an account, sign in now to post with your account.