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Bgh Schafft Endlich Klarheit Beim Filesharing


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Nun ist soweit, gerade eben beiläufig im Autoradio gehört:

 

Eltern müssen für den illegalen Musiktausch eines minderjährigen Kindes grundsätzlich nicht haften. Voraussetzung ist aber, dass sie das Kind ausreichend über die Teilnahme an illegalen Tauschbörsen informiert haben.

 

Aus: http://www.focus.de/...aid_861702.html

 

Wer kennt es nicht, die Sorge, dass Sohnemann sich mp3-Files aus dem Internet zieht und man als Anschlußinhaber abgemanht und womöglich verurteilt wird? Stichwort Störerhaftung. Eine eigene Subkultur von Rechtanwältskanzleien hat sich aus dieser Ungeweßheit heraus entwickelt und kräftig(!) Kasse mit Abmahungen gemacht.

 

Das wird mit diesem Urteil nun in ZUkunft, so hoffe ich zumindest, ein baldiges Ende haben.

 

Gott sei Dank !

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Voraussetzung ist aber, dass sie das Kind ausreichend über die Teilnahme an illegalen Tauschbörsen informiert haben.
Ich glaube, es gibt immer noch jede Menge Familien, bei denen der BGH die Frage, wer hier wem was erklären muß, ausgesprochen optimistisch sieht.
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Aber bzgl. wifesharing hört man nix von den Robenträgern.

 

Da sind ja auch in den seltensten Faellen die Kinder diejenigen, die sharen. Des weiteren habe ich zumindest noch von keinem einzigen solchen Fall gehoert, der mit einer Abmahnung bedacht wurde. Vielleicht kannst Du uns ja aus deinem offensichtlichen Erfahrungsschatz berichten?

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Guest Kleiner Schelm

Wenn ich bedenke, dass mir meine Kinder bei Themen wie Skype, Facebook, Schüler-VZ und ähnlichen Errungenschaften der Moderne vermutlich weitaus überlegen sein dürften, sollten eigentlich sie es sein, die mich über die Risiken und Nebenwirkungen des Filesharings aufklären :rtfm:

 

Das Urteil ist sicherlich ein Schritt in die richtige Richtung, nur lässt der Absatz

 

Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind „zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet teilweise zu versperren“, besteht laut Urteil grundsätzlich nicht. Dazu seien Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür hätten, dass ihr Kind sich trotz aller Belehrungen an illegalen Tauschbörsen beteiligt.

 

natürlich eine Hintertür offen, denn was sollen "konkrete Anhaltspunkte" in diesem Zusammenhang sein? Etwa dieselben Vermutungen, die gerne von den :cop01: angeführt werden, wenn wie im Fall des vermeintlichen hessischen Schwarzfahrers eine Durchsuchung der Wohnung stattfindet, um die Personalien zu bestätigen?

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Aber bzgl. wifesharing hört man nix von den Robenträgern.

 

 

Jut jut,...

Ich frage mich gerade, ob die Ausführungen der BGH-Richter analog auch auf die eigene Ehefrau übertragbar sind... *g*

Eine nachfolgende Scheidungsklage übertrifft, kostenmässig, jede Abmahnung wg. Filesharing.

 

Gruss

snb

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