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Rechte In Einer Verkehrskontrolle


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Wenn das 'gelangt' eine KV meint musst du beanzeigen.

Sogar dann, wenn vor Ort extra erwähnt wird, dass kein Antrag gestellt wird.

 

 

Wenn das unterhalb der Schwelle einer KV (oder Beldeidigung) bleibt, dann muss man nicht schreiben.

Aus der Praxis, für die Praxis! Will heißen: wenn A dem B eine tafelt, so stellt das wohl unzweideutig eine KV dar. Also gehe ich hin und höre mir die Sachlage an. B sagt nun: "ist alles ok. Ich kenne den A. Alles in Ordnung." Und jetzt soll ich trotzdem eine Strafanzeige fertigen? Wo lebst Du denn?! Der (vermeintlich) Geschädigte hat mir klar zu verstehen gegeben, daß er alles an Daten hat, die er ggf. für die Wahrnehmung seiner Rechte benötigt. Was also soll ich da noch? Eben! Nichts. Wenn er es sich später anders überlegt und doch noch eine Anzeige erstatten möchte, kann er das gern über seinen Anwalt erledigen.

 

Wohlgemerkt: es ging hier um ein konkretes Beispiel. Natürlich gibt es auch andere Fälle, wo man trotzdem eine Anzeige schreiben würde.

 

 

P.S.: mir letztlich egal, aber dieses Wort "beanzeigen" klingt echt grausig!

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Warum sollte ich einen solchen Test machen? Zunächst möge der Beamte mir sagen woher er seine Verdachtsmomente hat welche für den Test erforderlich sind. Und dann sehen wir weiter. Ich denke zu 95 Pro

Nanana, wir wollen doch sachlich bleiben, oder?  Ich halte es für absolut konstruktiv, wenn man für andere lesende User etwas verbessert.  Ich hab das wichtigste Wort mal hervorgehoben.  Du hast oben

Aha, ich nehme mein Recht in Anspruch und schon richtet sich ein Ermittlungsverfahren gegen mich??   Du bist so etwas von fertig!!   Mein letzter Kommentar zu dir ( Möchtegernpolizist ! )   dete

Beleg= RiStBV

Also kommt von Dir nichts Konkretes. Schade. Ich hatte gehofft, Du würdest es mal versuchen.

 

Also

 

ich werde dir die RiStBV werder vorlesen

noch rauskopieren

 

 

Was da steht schrieb ich

Wenn du meinem Inhalt nicht traust, lies es in der RiStBV nach

 

Konkret war ich

ich gab den Inhalt

die Quelle

und den Titel im Inhaltsverzeichnis

 

 

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Wenn das 'gelangt' eine KV meint musst du beanzeigen.

Sogar dann, wenn vor Ort extra erwähnt wird, dass kein Antrag gestellt wird.

 

 

Wenn das unterhalb der Schwelle einer KV (oder Beldeidigung) bleibt, dann muss man nicht schreiben.

Aus der Praxis, für die Praxis! Will heißen: wenn A dem B eine tafelt, so stellt das wohl unzweideutig eine KV dar. Also gehe ich hin und höre mir die Sachlage an. B sagt nun: "ist alles ok. Ich kenne den A. Alles in Ordnung." Und jetzt soll ich trotzdem eine Strafanzeige fertigen? Wo lebst Du denn?! Der (vermeintlich) Geschädigte hat mir klar zu verstehen gegeben, daß er alles an Daten hat, die er ggf. für die Wahrnehmung seiner Rechte benötigt. Was also soll ich da noch? Eben! Nichts. Wenn er es sich später anders überlegt und doch noch eine Anzeige erstatten möchte, kann er das gern über seinen Anwalt erledigen.

 

Genau diesen Fall hatten wir gerade.

Und was hat der StA gemacht?

Sagt der doch öffentliches Interesse und gibt einen Strafbefehl raus.

 

 

 

 

BtW:

 

Wie hört sich den das Opfer bei hG an??

 

 

 

 

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Was da steht schrieb ich

Wenn du meinem Inhalt nicht traust, lies es in der RiStBV nach

 

Konkret war ich

BS! Du wirst doch wohl in der Lage sein, den zu Deiner Aussage passenden Text zu kopieren und hier einzustellen, oder? Das sollte Dich nicht mehr als 20 Sekunden kosten.
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Schon klar. Es gibt aber nun doch noch einen deutlichen Unterschied zwischen Tatverdacht und Tatvorwurf.

Logisch. Einen Tatvorwurf hätte ich, wenn jemand pusten würde und ich einen konkreten Verdachtsmoment hätte, nämlich zunächst den Pustewert. Aber auch ein Tatverdacht, also wenn ich deutlich Alkohol rieche, ggf. noch Ausfallerscheinungen oder andere Auffälligkeiten hinzukommen, reicht aus, um Folgemaßnahmen in die Wege zu leiten. Und das wäre, den VT mit zur Wache zu nehmen, ihm dort noch einmal den Stand der Dinge und seine Optionen zu erläutern und im Falle einer erneuten Weigerung zu pusten den Richter anzurufen, um diesen entscheiden zu lassen, ob der VT gedornt wird oder nicht.

 

Sicher grundsätzlich richtig. Allerdings bedauerlicherweise nicht auszuschließen.

Rache bedingt für mich, daß der auf Rache sinnende Mensch zuvor in irgendeiner Art und Weise einen Schaden erlitten und diesen nun wieder ausgleichen möchte. Nur erkenne ich hier keinen Schaden. Der VT nimmt lediglich seine Rechte wahr und der Cop nutzt ggf. die ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten (u.U. voll aus). Auch hier ist es wie so oft woanders auch: wie es in den Wald ruft..... .

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Kürzlich haben sich zwei auf Maul gehauen, fanden beide gut, keiner hat Anzeige erstattet, Polizei war vor Ort und hat nichts gemacht.

 

War: a) in der Fußgängerzone,

 

b) im Ring,

 

watt nu?

 

Anzeige gegen alle!

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Und wenn gar keine Alkoholisierung vorliegt (s. mein eigenes Beispiel eine oder zwei Seiten vorher)?

Nur weil ich (m)ein gesetzliches Recht wahrnehme muss ich mit der Beschlagnahme meines FS und einer Strafanzeige nach § 316 StGB rechnen?

Wir spielen hier gerade einen äußerst theoretischen und in der Realität kaum (IMO gar nicht) vorzufindenden Fall durch. Ich persönlich habe noch nie jemanden zwecks Blutprobe mit zur Wache genommen, bei dem ich nicht auch wirklich sicher war, daß er unter Alkoholeinwirkung stand. Ich rieche Alkohol sehr gut. Mag daran liegen, daß ich selbst (fast) keinen trinke. Auch würde ich ohne konkreten Anlaß nur dann einen Alkotest anbieten, wenn ich einen konkreten Verdacht habe, also Akoholgeruch, ggf. auch gewisse äußere Auffälligkeiten seitens des VT (denn Schnaps z.B. riecht man nicht; man erkennt aber recht gut eine Schnapsdrossel ;) ).

 

So gesehen erübrigen sich IMO Deine Bedenken, meine ich. Wenn keine Alkoholisierung vorliegt, kommt der VT auch nicht mit zur Blutprobe. (ich habe mir Dein Beispiel jetzt nicht noch einmal angeschaut, denke aber, daß meine Aussage so vllt auch ausreicht)

 

Warum hab ich bloß im Moment Bauchschmerzen???

Ich denke, die mußt Du nicht haben. Ohne Grund fährt idR (bei mir nie) keiner mit zur Wache und muß auch nicht seinen Führerschein bei uns abgeben.

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Genau diesen Fall hatten wir gerade.

Und was hat der StA gemacht?

Sagt der doch öffentliches Interesse und gibt einen Strafbefehl raus.

Schön. Ich hatte diesen Fall noch nicht. Trotzdem bleibe ich bei meiner dargelegten Auffassung und Handlungsweise.

 

Wie hört sich den das Opfer bei hG an??

Du wirst es mir sicherlich gleich sagen.

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Sie kennt den Täter.

Hat alle notwendigen Daten.

Will keine 'Anzeige' machen.

 

Fährst du wieder weg?

 

 

Bei mir gilt, wer sich haut bekommt eine Anzeige; egal ob Anträge gestellt werden oder nicht.

Ich weiß, dass es Kollegen gibt, die verzichten auf eine Anzeige, wenn keine Anträge gestellt werden. Meiner Meinung nach handeln die dann falsch.

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HG ist etwas gänzlich anderes mit anderen rechtlichen Folgen, auch zunächst durch uns, als wenn jemand einem anderen eine tafelt. Du solltest hier jetzt nicht alles durcheinander oder in einen Topf werfen.

 

 

Ich denke mir, daß das bei Dir gilt. Das wurde letztens auch schon recht deutlich, wo Du partout einschreiten und Anzeigen verteilen wolltest (Stichwort: Einsicht ja/nein). Und diese Vorgehensweise ist IMO auch falsch, zumindest jedoch übertrieben.

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Also hatte ich in #138 doch recht. Sitzt dem kontrollierenden Beamten ein Furz quer, konstruiert er sich einen wie auch immer gearteten "Anfangsverdacht"...

 

Dazu passt ja auch

Auch würde ich ohne konkreten Anlaß nur dann einen Alkotest anbieten, wenn ich einen konkreten Verdacht habe, also Akoholgeruch, ggf. auch gewisse äußere Auffälligkeiten seitens des VT (denn Schnaps z.B. riecht man nicht; man erkennt aber recht gut eine Schnapsdrossel ;) ).

 

Na, hoffentlich is hier mal wieder Kontrolle...mal sehen, ob ich wegen Nichtpusten beanzeigt werde, ich könnte ja trunken gefahren sein :drive:

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Wir spielen hier gerade einen äußerst theoretischen und in der Realität kaum (IMO gar nicht) vorzufindenden Fall durch.
Stimmt, damit kann ich wieder konform gehen... :)

 

Auch würde ich ohne konkreten Anlaß nur dann einen Alkotest anbieten, wenn ich einen konkreten Verdacht habe, also Akoholgeruch, ggf. auch gewisse äußere Auffälligkeiten seitens des VT
Ok, bei mir waren es vorgeworfene "Ausfallerscheinungen" (bin nicht zu schnell durch die Stadt gefahren) und ein polizeiliches Gegenüber was massiv gegen die "Waldformel" verstoßen hat und damit die Ziege in mir geweckt hat (normalerweise hab ich kein Problem mit kurz pusten, dann komm ich schneller nach Hause).

 

Und wenn ich mir dann vorstelle, ich müsste zur Blutprobe (war ja bei mir im Endeffekt nicht der Fall) und mein FS würde beschlagnahmt, käme mein Weltbild ziemlich ins wanken...

 

Jetzt musst du stark sein! :closedeyes:
Ich weiß....
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Auch hier ist es wie so oft woanders auch: wie es in den Wald ruft..... .
Ja, diesen Standardsatz kenne ich. Und Du erinnerst sicher noch das Video, in dem der Polizist auf den Demonstranten zugeht, ihn schlägt und wieder weggeht. Ohne jetzt die Sache wieder aufzukochen: irgendeinen in-den-Wald-rufen war da nicht zu erkennen.

 

Aus eigener Erfahrung kann ich Dir versichern: wenn man als VT darauf besteht, die Verkehrsregeln eingehalten zu haben und sich die Zivielstreife dadurch behindert fühlt, kann das zu einer länger andauernden Verkehrskontrolle mit dem Angebot weiterer zeitverbrauchender Maßnahmen führen. Und bevor Du fragst: die Kontrolle blieb ergebnislos und sie haben nicht mal versucht, wegen irgendwas eine OWi-Anzeige zu schreiben. Das ist übrigens nur ein Beispiel, auch einfaches Nachfragen wird immer wieder gern zum Anlass genommen, dem Bürger zu zeigen, wer - wenigstens erstmal - die Macht hat.

 

Und genau aus diesem Grund sprach ich von der Möglichkeit zur Willkür. Wie, Du nimmst Dein Recht in Anspruch und machst mir dadurch Stress? Kannst Du haben! Wenn Du nicht pustest, gehst Du eben eine Weile zu Fuß. Und das bleibt dann doch auch bei 0,0 Promille höchstwahrscheinlich folgenlos, oder? Solange der Polizist nur steif und fest behauptet, die Anzeichen für eine Alkoholisierung wären da gewesen, wird man ihm sicher nichts können, nehme ich an.

 

Ohne Grund fährt idR (bei mir nie) keiner mit zur Wache und muß auch nicht seinen Führerschein bei uns abgeben.
Dir und den anderen Polizisten hier im RF glaube ich das. Wenn ich mich so auf Copzone umsehe, würde mir das sicher nicht bei allen so ohne weiteres gelingen. Und wenn ihr in euren Reihen tatsächlich so ein Blaulicht hätte wie hier im FR...

 

Genau diesen Fall hatten wir gerade.

Und was hat der StA gemacht?

Sagt der doch öffentliches Interesse und gibt einen Strafbefehl raus.

Wo war das denn?

 

Tja, du irrst.
Selten, und in diesem Fall hast Du selbst oft genug bewiesen, daß ich eben nicht irre. Das Du Dich für rechtskundig hältst, spielt übrigens keine Rolle.
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Und Du erinnerst sicher noch das Video, in dem der Polizist auf den Demonstranten zugeht, ihn schlägt und wieder weggeht. Ohne jetzt die Sache wieder aufzukochen: irgendeinen in-den-Wald-rufen war da nicht zu erkennen.

 

Ich war auf vielen Demos.

Nur weil das In-den-Wald-rufen nicht auf einem YouTube Video zu erkennen ist, heißt es nicht, dass es nicht dar war.

 

Nebenbei werden YouTube Videos gerne geschnitten ;)

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@Blaulicht: Los, gib Dir einen Ruck und enttäusche mich nicht:

BS! Du wirst doch wohl in der Lage sein, den zu Deiner Aussage passenden Text zu kopieren und hier einzustellen, oder? Das sollte Dich nicht mehr als 20 Sekunden kosten.

Kopiere und zitiere einfach die Textstelle(n) aus den RiStBV, die Deine Behauptung belegt/belegen.
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Also hatte ich in #138 doch recht. Sitzt dem kontrollierenden Beamten ein Furz quer, konstruiert er sich einen wie auch immer gearteten "Anfangsverdacht"...

Schlicht und ergreifend: Quatsch!

 

Dazu passt ja auch

daß Du mal wieder nichts kapiert hast. :whistle:

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Also hatte ich in #138 doch recht. Sitzt dem kontrollierenden Beamten ein Furz quer, konstruiert er sich einen wie auch immer gearteten "Anfangsverdacht"...

Schlicht und ergreifend: Quatsch!

 

Dazu passt ja auch

daß Du mal wieder nichts kapiert hast. :whistle:

 

Kannst du die "gewissen äußeren Auffälligkeiten seitens des VT" benennen oder kommt außer dem albernen Pfeifmännchen nix substantiell verwertbares von dir?

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Dete, wie hast du es denn gehalten? nach welchen Kriterien hast du das Legalitätsprinzip ausgelegt?

 

Gruß

Goose

 

Gem. §163 StPO, wie denn sonst?

 

dete :abwarten:

Würdest du konsequent nach § 163 StPO handeln, so würdest du auch bei einem relativen Antragsdelikt eine Strafanzeige vorlegen, denn hierzu bist du nach § 163 StPO verpflichtet..

Machst du das im Einzelfall nicht, so wird es (vermutlich) nicht herauskommen, ändert aber nichts daran, dass du dann eine Strafvereitelung im Amt begangen hast. Und ich kenne Fälle, wo genau bei diesen Sachverhalten (A schlägt B, beide haben sich zunächst wieder lieb, nachdem dann aber die Zahnarztrechnung kam hat B dann doch eine Anzeige bei der StA erstattet, in der auch stand, dass die Polizei vor Ort war) der Name der Kollegen plötzlich auf dem Deckel der Rotakte stand.

 

Gruß

Goose

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Solange der Polizist nur steif und fest behauptet, die Anzeichen für eine Alkoholisierung wären da gewesen, wird man ihm sicher nichts können, nehme ich an.

Ganz so (einfach) ist es ja nun nicht. Vor allem muß der DGL da auch noch mitspielen. Ich möchte nicht gänzlich ausschließen, daß man mal mit so einer Sache auch bis zur Blutprobe durchkommt, aber mehrmals sicherlich nicht. Und sollte sich denn ein VT im Anschluß mal auf die Hinterbeine stellen und das Ganze schriftlich an die Behörde schicken, möchte ich wetten, daß es mehr als nur unbequeme Fragen gäbe.

 

Denke ich an hier, an meine Kollegen, meine Wache, so halte ich dieses Szenario für ausgeschlossen. Vor Ort kann man den VT möglicherweise schon mal spüren lassen, wer zunächst am längeren Hebel sitzt. In letzter Konsequenz aber, vor allem, wenn es um Straftaten und möglichen Folgemaßnahmen geht, wird's doch arg schwierig bis gar unmöglich, so etwas durchzuziehen.

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Wobei es auch bei hG durchaus welche gibt, wo bis zum Eintreffen der POL schon alles wieder in Butter ist und keiner Anzeige erstatten möchte...

Stimmt. Aber sehr oft blieb es nicht nur beim verbalen Krach. Statt dessen hat die Frau im Hause oftmals mehr oder weniger was einstecken müssen, was auch deutlich sichtbar ist. Da wird man nicht tatenlos zuschauen bzw. wieder wegfahren. Nicht selten währt der Burgfriede auch nur sehr kurz.

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..... ich kann nicht feststellen, ob er im OWi oder Straftatbereich liegt. Daher muss ich von einer Straftat ausgehen.....

 

 

Und ich habe immer geglaubt, dass - solange es keine unwiderlegbaren Beweise gibt - die Unschuldsvermutung gilt.....

 

lg aus Wien

 

Weinberg

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Bluey, kannst Du wirklich für alle Polizisten sprechen? Meiner Erfahrung nach gibt es auch bei der POL schwarze Schafe.

Habe ich nie und würde ich auch nie.

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Kannst du die "gewissen äußeren Auffälligkeiten seitens des VT" benennen oder kommt außer dem albernen Pfeifmännchen nix substantiell verwertbares von dir?

Lesen, einfach nur aufmerksam lesen. Es steht alles etwas weiter oben (#211). Deutlicher werde ich allerdings nicht. Ich denke auch nicht, daß man da noch deutlicher werden muß.

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So wie du das schreibst, begeht Bluey genau diesen Fall der Strafvereitelung.

(schön, dass ich das nicht schreiben musste)

Quatsch! Im Gegensatz zu @Goose' Beispiel beinhaltete meins keine körperlichen Schäden. Wenn jemandem ein Zahn ausgeschlagen wurde, sind wir vom "A tafelt B eine" meilenweit entfernt. In dem Fall würde ich auch eine Anzeige vorlegen.

 

Nicht immer so wie's mal eben paßt was hinzu konstruieren und etwas unterstellen, was vorher gar nicht Gegenstand der Diskussion war.

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@Goose

 

1. stimme ich voll zu

 

2. meinst du, dass es solche Fälle auch für absolute Antragsdelikte gibt?

 

[...]

Bei einem absoluten Antragsdelikt ist der nicht gestellte Strafantrag ein Verfolgungshindernis, hier kann man also, wenn der Geschädigte auf den Strafantrag verzichtet und ausschließlich dieses Delikt vorliegt, keine weiteren strafprozessualen Maßnahmen durchführen. Anders ist es, wenn bei einem absoluten Antragsdelikt der Geschädigte noch nichts von dem Vorfall weiß. In diesem Fall muss man, bis man weiß, ob er Strafantrag stellt oder nicht, alle unaufschiebbaren Maßnahmen treffen.

Auch beachten muss man, dass unter umständen nicht der Geschädigte, sondern die antragsberechtige Person entscheidet. Fährt beispielsweise ein 17-Jähriger unbefugt das Moped seines Kumpels und teilt dieser, nachdem die Polizei von dem Delikt Kentnis hat mit, er wolle keinen Strafantrag stellen, so muss bis zum vorliegenden Strafantragsverzicht der Erziehungsberechtigten trotzdem erst mal das Strafverfahren betrieben werden.

 

Gruß

Goose

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Soll ich dir die RiStBV raussuchen?

Bist du nicht in der Lage im Inhaltsverzeichnis den Punkt 'Antragsdelikte' rauszusuchen?

Hattest Du gemacht:

Konkret war ich

ich gab den Inhalt

die Quelle

und den Titel im Inhaltsverzeichnis

 

Die Quelle habe ich gefunden - ist ja kein Kunststück.

 

Blöd nur, das der Titel im ganzen Dokument nicht zu finden ist. :abwarten:

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Hallo, QTreiberin,

 

bei einem VT mit Atemalkoholgeruch besteht zumindest der Verdacht einer Trunkenheitsfahrt nach § 24a StVG, möglicherweise aber auch nach § 316 StGB.

 

Die Blutentnahme lässt sich hier also schon begründen.

 

Das Einbehalten des Führerscheins zum Zwecke der Einziehung kann hier allerdings ein wenig anders aussehen als bei einem eindeutigen AAK - Wert ab 1,1 Promille.

 

Hat der Polizeibeamte den Eindruck, dass im Endeffekt tatsächlich nur ein Wert im Owi - Bereich heraus kommt, kann er diese dem Staatsanwalt bzw. dem Richter, der die BE anordnet, mitteilen und sich vom STA oder dem Richter anordnen lassen, ob der FS eingezogen oder nach einer gewissen Wartezeit wieder ausgehändigt werden soll (zusammen mit dem Fahrzeugschlüssel).

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Ein Gute- Nacht- Schmankerl:

 

http://www.wochenspi...verdaechtigung/

Das ist witzig. Ich habe auch schonmal einen wegen falscher Verdächtigung "anbezeigt". Eingestellt. Von Privat gegen Privat geht das praktisch nicht durch - und bei mir war es schon absolut eindeutig. Wie ich aber aus Rechtsfuzzikreisen erfahren habe, geht es als Behörde oder Amtsperson deutlich leichter. Manche sind eben gleicher.
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OK, formell gesehen, lag ich mit Meiner Meinung daneben. Andererseits hatte ich auch ein wenig die Praxis im Sinn. Wenn zu einer Keilerei die Polizei gerufen wird, dann endet das in den meisten Faellen wohl mit einer Anklage, denn der Staatsanwalt wird das oeffentliche Interesse wohl in aller Regel bejahen, selbst wenn der Geschaedigte seine Anzeige wieder zurueck ziehen sollte.....

Anyway, ich will keine Rechtfertigung fuer meine faelschliche Auffassung anbieten und werde fortan die KV als formelles Antragsdelikt betrachten.......

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Wobei auch dann gilt: wenn ich Goose frage, möchte ich von ihm oder einem seiner Kollegen eine Antwort. Antworten von Rechtskundigen werden ggf. auch dankend zur Kenntnis genommen. Diese Aufzählung ist abschließend -

da bin ich drinne in der Liste, von denen du eine Antwort möchtest.

 

Mal ganz ehrlich: Ich finde, Du stehst mit dieser Auffassung ziemlich allein da......

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Hallo, QTreiberin,

 

bei einem VT mit Atemalkoholgeruch besteht zumindest der Verdacht einer Trunkenheitsfahrt nach § 24a StVG, möglicherweise aber auch nach § 316 StGB.

 

Die Blutentnahme lässt sich hier also schon begründen.

 

Ich hatte schon mal zwei kniffelige Fälle. Einmal ist mir im Herbst ein Kanister mit Frostschutz ausgelaufen - nicht wirklich viel, aber der gesamte Innenraum war mit dem Geruch angefüllt. Das war wohl ein Hersteller-Fehler, weil die Dichtung am Schraubverschluss es nicht tat.

 

Beim zweiten mal war es mein Fehler - mangels korrekter Lasi hat es eine Weinflasche zerlegt. :blush:

 

In beiden Fällen kam ich ohne Kontrolle davon - hättest Du mich nach 10 Minuten in frischer Luft auch noch zur Kontrolle "eingeladen" ? :elch:

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Wobei auch dann gilt: wenn ich Goose frage, möchte ich von ihm oder einem seiner Kollegen eine Antwort. Antworten von Rechtskundigen werden ggf. auch dankend zur Kenntnis genommen. Diese Aufzählung ist abschließend -

da bin ich drinne in der Liste, von denen du eine Antwort möchtest.

 

Mal ganz ehrlich: Ich finde, Du stehst mit dieser Auffassung ziemlich allein da......

Nicht nur Du. :popcorn:

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Ich habe schonmal angeregt, dass man das Blaulicht fragen sollte ob es sich nicht verifizieren möchte. Da steht Blaulicht als Nickname und er sagt, er wäre Polizist. Gerade für Hilfesuchende ist es wichtig die Einlassungen einordnen zu können. Wenn da Sheriff als Gruppe steht, weiß ein Neuling wenigstens von welcher Qualität die Antwort ist. Ebenso ist es Tradition hier, dass die "Bösen" stigmatisiert werden.

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Ein Gute- Nacht- Schmankerl:

 

http://www.wochenspi...verdaechtigung/

 

Gruss

snb

 

war hier nicht die Meinung im Umlauf, " Pusten entlastet niemals " ... !!!!

 

Die Frage muesste eigentlich ganz anders gestellt werden: Wie sieht es anders herum aus? Der Polizist verdaechtigt mich, Alkohol getrunken zu haben, ich liefere eine Erklaerung - Haende gerade desinfiziert - ab und der Polizist beharrt trotzdem auf seiner Meinung. Ich puste, Ergebnis 0.0 Promille. Kann ich den Polizisten hier auch wegen falscher Verdaechtigung (be)anzeigen, oder darf der Kraft seines Amtes solche generell aussprechen?

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In beiden Fällen kam ich ohne Kontrolle davon - hättest Du mich nach 10 Minuten in frischer Luft auch noch zur Kontrolle "eingeladen" ? :elch:

 

Ich habe mal mit 'nem Kollegen zwei 10-Liter Kanister Federweissen im Auto gehabt, beide Kanister mussten wegen des fortschreitenden Gaerungsprozesses offen bleiben. Haette man uns damals angehalten, waeren wir - bzw ich als Fahrer - mit Sicherheit in Handschellen abgefuehrt worden. Allerdings habe ich meinen Kollegen schon waehrend der Fahrt (ging vom Mannheimer Raum gen Muenchen) auf diese Moeglichkeit hingewiesen, sodass die Ueberraschung nicht allzu gross gewesen waere. Es ging gut, weit und breit kein Polizist zu sehen.....

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Manche Polizistennasen können aber trotz 0,0 eine Alkoholfahne riechen. Es ist doch wurscht, was bei einem Verdacht passiert. Bei einem Verdacht wird der Cop seine Maßnahmen durchführen. Und je sicherer er sich ist vulgo je begründeter der Verdacht ist desto weiter ist er bereit sie zu treiben. Das ist Grundlage ihres Handelns. Geht auch nicht anders.

 

Viel wichtiger ist es den Bürger vor Verdachten zu schützen, weil der Konsequenzen haben kann. Und diese sollte er nicht nur dadurch verhindern können indem er sich selbst entlastet. Eine Belastung eines Unschuldigen hat immer ein Irren des Belasters zum Grunde. Dafür darf niemals der unschuldig Belastete die Konsequenzentragen müssen - egal welche.

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