Guest PedroK Posted September 20, 2012 Report Share Posted September 20, 2012 Was macht das für einen Unterschied, ob ich in RLP, HE, LSA oder MV lebe und arbeite?Eigentlich keinen, da alle vier genannten Bundesländer als Arbeitgeber eines Bares annehmenden Polizisten mit Augenfarbe im DA ausscheiden. Bayern und Sachsen fallen auch weg. Thüringen dito. Quote Link to post Share on other sites
QTreiberin 810 Posted September 20, 2012 Report Share Posted September 20, 2012 Ich will hier nicht für Unfrieden sorgen.Warum tust Du es dann seit Wochen/Monaten? Quote Link to post Share on other sites
Bluey 1,781 Posted September 20, 2012 Report Share Posted September 20, 2012 Da muss ich dich entäuschen.Stimmt. Enttäuscht hast Du mich auf ganzer Linie! Quote Link to post Share on other sites
Guest PedroK Posted September 20, 2012 Report Share Posted September 20, 2012 @Blaulicht: Brandenburg scheidet auch aus. Berlin hast Du mal ausgeschlossen. Langsam wird's eng. Quote Link to post Share on other sites
rponline 20 Posted September 20, 2012 Author Report Share Posted September 20, 2012 <p><p>Ich sehe nur drei Alternativen:a) normaler VG-Verstoß => Ahnung mit einem VG / Zahlkarteb) VG wird abgelehnt => Anzeigec) Vorsatz kann begründet werden => Anzeige mit entsprechenden Erläuterungen, die für die Bußgeldstelle den Vorsatz erkennen lassen.Also, a) und c) würde ich im vorliegenden Fall auschließen. Bleibt nur b), also dass Meldung gemacht wurde. Das ist auch nicht von der Hand zu weisen, schließlich hat die für Bußgeldangelegenheiten zuständige Behörde, hier offenbar der Städteregionsrat (sich selbst als Vollstreckungsbehörde bezeichnend), darüber Kenntnis erhalten. Soooo, als Herrin des Bußgeldverfahrens hat die Behörde dann die Möglichkeit ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und die Pflicht das Ergebnis per Bescheid dem Übeltäter auch kund zu tun. Zu schreibt es zumindest der Gesetztgeber vor.Und wie gesagt, ist bis gestern keiner der beide Bußgeldbescheide verschickt worden. Und das geht ja wohl gar nicht... :-)</p> Quote Link to post Share on other sites
nachteule 574 Posted September 20, 2012 Report Share Posted September 20, 2012 Hallo, Bluey, Trotzdem bleibt es ein VG-Verstoß.Erbsenzählermodus: Wenn Du den Vorsatz begründest, gibst Du zwar einen Verwarnungstatbestand bei der Bußgeldstelle an (soweit also klar), aber die Bußgeldstelle macht durch die Verdoppelung einen Bußgeldtatbestand (mit einem Punkt in Flensburg) aus der Sache. So sehe ich es jedenfalls. Viele Grüße, Nachteule Quote Link to post Share on other sites
Bluey 1,781 Posted September 20, 2012 Report Share Posted September 20, 2012 Wenn Du den Vorsatz begründest, gibst Du zwar einen Verwarnungstatbestand bei der Bußgeldstelle an (soweit also klar), aber die Bußgeldstelle macht durch die Verdoppelung einen Bußgeldtatbestand (mit einem Punkt in Flensburg) aus der Sache.Es gibt VG-Verstöße, bei denen ich regelmäßig (und in Absprache mit der hiesigen BG-Stelle) Vorsatz unterstelle und auch begründe. Da es sich beim einfachen VG um 30,- Euro handelt, werden bei Verdoppelung logischerweise 60,- Euro erhoben, wodurch sich auch ein Bußgeld(-tatbestand) und ein Punkt ergeben. Wenn man allerdings einen VG-Verstoß in Höhe von bspw. 10,- Euro vorwirft, so werden daraus bei Vorsatz lediglich 20,- Euro und wir befinden uns dann immer noch im VG-Bereich, so daß hier IMO kein Punkt in Flens eingetragen werden dürfte. Quote Link to post Share on other sites
nachteule 574 Posted September 21, 2012 Report Share Posted September 21, 2012 Hallo, Bluey, stimmt. Ich hatte mich jetzt auf den Gurtverstoß eingeschossen. Viele Grüße, Nachteule Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted September 21, 2012 Report Share Posted September 21, 2012 Moin Moin Ebeso können Voreintragungen, die zeigen, dass der Betroffene sich des öfteren über Verkehrsregeln hinwegsetzt, zu einem Abweichen vom Regelsatz führen.Gibt es Voreintragungen bei VG? wär mir jetzt neu. GrußBeim VG gibt es natürlich keine Voreintragungen. Jedoch zeigt dieses Beispiel, dass bei der Begehungsweise eben nicht nur die Punkte "grob verkehrswidrig" und "rücksichtslos" Einfluss auf die Höhe nehmen können, sondern eben auch die Einstellung zur Tat (vorsätzlich, fahrlässig, beharrlich etc.) GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
rponline 20 Posted September 21, 2012 Author Report Share Posted September 21, 2012 ++++Zitat goose: ++++Beim VG gibt es natürlich keine Voreintragungen. Jedoch zeigt dieses Beispiel, dass bei der Begehungsweise eben nicht nur die Punkte "grob verkehrswidrig" und "rücksichtslos" Einfluss auf die Höhe nehmen können, sondern eben auch die Einstellung zur Tat (vorsätzlich, fahrlässig, beharrlich etc.)+++Zitatende +++++ Also gut, damit der Beitrag nicht untergeht, fasse ich mal ungedruckst zusammen: d) grob verkehrswidriger VG-Verstoß => potenziell höhere Geldstrafee) rücksichtsloser VG-Verstoß => potenziell höhere Geldstrafef) unangebrachte Einstellung zur Tat => potenziell höhere Geldstrafe Kann aber auch, wie dieses Beispiel zeigt, alles auch nicht zutreffen... Schöne Grüße.</p> Quote Link to post Share on other sites
rponline 20 Posted September 25, 2012 Author Report Share Posted September 25, 2012 <p>Kann es eig sein, dass beliebig viele Owis (hier zwei) über einen Bußgeld-Bescheid abgewickelt werden? Bearbeitungsgebühren wurden zumindest zweimal erhoben. P.S.:Momentan taktieren beide Seiten noch. Wir bleiben erstmal defensiv. Quote Link to post Share on other sites
ToSchu 1 Posted September 30, 2012 Report Share Posted September 30, 2012 Wenn Du den Vorsatz begründest, gibst Du zwar einen Verwarnungstatbestand bei der Bußgeldstelle an (soweit also klar), aber die Bußgeldstelle macht durch die Verdoppelung einen Bußgeldtatbestand (mit einem Punkt in Flensburg) aus der Sache.Es gibt VG-Verstöße, bei denen ich regelmäßig (und in Absprache mit der hiesigen BG-Stelle) Vorsatz unterstelle und auch begründe. Da es sich beim einfachen VG um 30,- Euro handelt, werden bei Verdoppelung logischerweise 60,- Euro erhoben, wodurch sich auch ein Bußgeld(-tatbestand) und ein Punkt ergeben. Wenn man allerdings einen VG-Verstoß in Höhe von bspw. 10,- Euro vorwirft, so werden daraus bei Vorsatz lediglich 20,- Euro und wir befinden uns dann immer noch im VG-Bereich, so daß hier IMO kein Punkt in Flens eingetragen werden dürfte. Ich verstehe nicht, warum hier auf "Blaulicht" andauernd rumgehackt wird. Seine Aussagen haben "Hand und Fuß" ( lassen wir mal die "Heckblitzer"-Aussagen mal außen vor) und sind gesetzlich sanktioniert!Ich glaube ihm, dass er PVB ist. In welchem Bundesland ist doch vollkommen egal! Deutschland ist Deutschland.......... Zu der Aussage von Bluey:..........einfachen VG um 30,- Euro handelt, werden bei Verdoppelung logischerweise 60,- Euro erhoben, wodurch sich auch ein Bußgeld(-tatbestand) und ein Punkt ergeben. Wenn man allerdings einen VG-Verstoß in Höhe von bspw. 10,- Euro vorwirft, so werden daraus bei Vorsatz lediglich 20,- Euro und wir befinden uns dann immer noch im VG-Bereich, so daß hier IMO kein Punkt in Flens eingetragen ................. folgendes Statement: Auch bei Verdoppelung des Verwarngeldes ( in den Bereich eines Bußgeldes, also ab 40,-€ ) fallen in der Regel keine Punkte an! Ist leider so, hab ich in meiner praktischen Arbeit und nach Rücksprache mit der BG-Stelle genauso feststellen müssen. Aber: Lehnt zB. der Betroffene die Verwarnung ab , aus welchen Gründen auch immer, und es wird eine Owi-Anzeige gefertigt , dann wird, selbst wenn es sich z.B. um ein Verwarngeld von "nur" 10,-€ handelt, Gebühren von 23,50€ erhoben. Im oben genannten Fall von Bluey ebenso, aber auch ohne Punkte. Hab öfter Gerichtsverhandlungen, wo es dann heißt: "Aber ich hab die 15,-€ doch bezahlt." Leider erst nach der Verweigerung bzw. nach Fristverstreichung. MfGToSchu 1 Quote Link to post Share on other sites
Bluey 1,781 Posted September 30, 2012 Report Share Posted September 30, 2012 Auch bei Verdoppelung des Verwarngeldes ( in den Bereich eines Bußgeldes, also ab 40,-€ ) fallen in der Regel keine Punkte an! Ist leider so, hab ich in meiner praktischen Arbeit und nach Rücksprache mit der BG-Stelle genauso feststellen müssen. Ich kann nur das wiedergeben, was mir mal von der hiesigen Bußgeldstelle mitgeteilt wurde. Wenn es keinen Punkt gibt, auch gut. Dann eben nur die Verdoppelung des VG und die Verwaltungsspesen. Aber: Lehnt zB. der Betroffene die Verwarnung ab , aus welchen Gründen auch immer, und es wird eine Owi-Anzeige gefertigt , dann wird, selbst wenn es sich z.B. um ein Verwarngeld von "nur" 10,-€ handelt, Gebühren von 23,50€ erhoben. Im oben genannten Fall von Bluey ebenso, aber auch ohne Punkte.Etwas anderes wurde nicht behauptet. Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted September 30, 2012 Report Share Posted September 30, 2012 [...]Zu der Aussage von Bluey:..........einfachen VG um 30,- Euro handelt, werden bei Verdoppelung logischerweise 60,- Euro erhoben, wodurch sich auch ein Bußgeld(-tatbestand) und ein Punkt ergeben. Wenn man allerdings einen VG-Verstoß in Höhe von bspw. 10,- Euro vorwirft, so werden daraus bei Vorsatz lediglich 20,- Euro und wir befinden uns dann immer noch im VG-Bereich, so daß hier IMO kein Punkt in Flens eingetragen ................. folgendes Statement: Auch bei Verdoppelung des Verwarngeldes ( in den Bereich eines Bußgeldes, also ab 40,-€ ) fallen in der Regel keine Punkte an! Ist leider so, hab ich in meiner praktischen Arbeit und nach Rücksprache mit der BG-Stelle genauso feststellen müssen. [...] Schauen wir in das StVG: § 28 StVGFührung und Inhalt des Verkehrszentralregisters[...] (3) Im Verkehrszentralregister werden Daten gespeichert über 3. rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 24, 24a oder § 24c, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 angeordnet oder eine Geldbuße von mindestens vierzig Euro festgesetzt ist, soweit § 28a nichts anderes bestimmt, [...] Nun schauen wir, was § 28a StVG bestimmt: § 28a StVGEintragung beim Abweichen vom Bußgeldkatalog Wird die Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a und § 24c lediglich mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen abweichend von dem Regelsatz der Geldbuße festgesetzt, der für die zugrunde liegende Ordnungswidrigkeit im Bußgeldkatalog (§ 26a) vorgesehen ist, so ist in der Entscheidung dieser Paragraph bei den angewendeten Bußgeldvorschriften aufzuführen, wenn der Regelsatz der Geldbuße 1.vierzig Euro oder mehr beträgt und eine geringere Geldbuße festgesetzt wird oder 2.weniger als vierzig Euro beträgt und eine Geldbuße von vierzig Euro oder mehr festgesetzt wird.In diesen Fällen ist für die Eintragung in das Verkehrszentralregister der im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelsatz maßgebend. Du siehst also: Wird aus anderen Gründen als den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen das Bußgeld erhöht oder gesenkt, so entscheidet die tatsächliche Höhe des Bußgeldes über die Eintragung. Und da sagt der § 28 StVG klar "werden gespeichert" und nicht "können gespeichert werden" GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
ToSchu 1 Posted October 1, 2012 Report Share Posted October 1, 2012 [...]Zu der Aussage von Bluey:..........einfachen VG um 30,- Euro handelt, werden bei Verdoppelung logischerweise 60,- Euro erhoben, wodurch sich auch ein Bußgeld(-tatbestand) und ein Punkt ergeben. Wenn man allerdings einen VG-Verstoß in Höhe von bspw. 10,- Euro vorwirft, so werden daraus bei Vorsatz lediglich 20,- Euro und wir befinden uns dann immer noch im VG-Bereich, so daß hier IMO kein Punkt in Flens eingetragen ................. folgendes Statement: Auch bei Verdoppelung des Verwarngeldes ( in den Bereich eines Bußgeldes, also ab 40,-€ ) fallen in der Regel keine Punkte an! Ist leider so, hab ich in meiner praktischen Arbeit und nach Rücksprache mit der BG-Stelle genauso feststellen müssen. [...] Schauen wir in das StVG: § 28 StVGFührung und Inhalt des Verkehrszentralregisters[...] (3) Im Verkehrszentralregister werden Daten gespeichert über 3. rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 24, 24a oder § 24c, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 angeordnet oder eine Geldbuße von mindestens vierzig Euro festgesetzt ist, soweit § 28a nichts anderes bestimmt, [...] Nun schauen wir, was § 28a StVG bestimmt: § 28a StVGEintragung beim Abweichen vom Bußgeldkatalog Wird die Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a und § 24c lediglich mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen abweichend von dem Regelsatz der Geldbuße festgesetzt, der für die zugrunde liegende Ordnungswidrigkeit im Bußgeldkatalog (§ 26a) vorgesehen ist, so ist in der Entscheidung dieser Paragraph bei den angewendeten Bußgeldvorschriften aufzuführen, wenn der Regelsatz der Geldbuße 1.vierzig Euro oder mehr beträgt und eine geringere Geldbuße festgesetzt wird oder 2.weniger als vierzig Euro beträgt und eine Geldbuße von vierzig Euro oder mehr festgesetzt wird.In diesen Fällen ist für die Eintragung in das Verkehrszentralregister der im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelsatz maßgebend. Du siehst also: Wird aus anderen Gründen als den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen das Bußgeld erhöht oder gesenkt, so entscheidet die tatsächliche Höhe des Bußgeldes über die Eintragung. Und da sagt der § 28 StVG klar "werden gespeichert" und nicht "können gespeichert werden" GrußGoose In Zwei realen Fällen:Erstens 1x Geschwindigkeitsverstoß (30,-€) plus ein Abstandsverstoß (30,-€) gleich 60,-€ plus 23,50 € Gebühr, ohne Punkte geahndet! Aussage BG-Stelle: mit Punkten geht nicht. Zweitens: Pkw-Fahrer mindestens 8 x ohne Gurt festgestellt, dann Owi-Anzeige, Gerichtsverhandlung, Aburteilung mit 120,-€ aber ohne Punkt. Aussage Gericht: mit Punkten geht nicht. Das sind die realen Lebenserfahrungen und FETT unterstrichen die gesetzliche Regelung. MfGToSchu Quote Link to post Share on other sites
Bluey 1,781 Posted October 1, 2012 Report Share Posted October 1, 2012 Erstens 1x Geschwindigkeitsverstoß (30,-€) plus ein Abstandsverstoß (30,-€) gleich 60,-€ plus 23,50 € Gebühr, ohne Punkte geahndet! Aussage BG-Stelle: mit Punkten geht nicht.Das wurde auch nicht behauptet. Bei diesem Beispiel handelt es sich um zwei verschiedene und offensichtlich in Tateinheit geahndete Verstöße. Da beide zusammen mehr als 35,- € ausmachen, wurde eine Anzeige geschrieben, wodurch eben auch die Gebühren in Höhe von 23,50 € fällig wurden. Punkte sind in diesem Fall nicht vorgesehen. Zweitens: Pkw-Fahrer mindestens 8 x ohne Gurt festgestellt, dann Owi-Anzeige, Gerichtsverhandlung, Aburteilung mit 120,-€ aber ohne Punkt. Aussage Gericht: mit Punkten geht nicht.Das Gericht verhängt keine Punkte! Insofern ist diese Aussage nichts wert. Des weiteren hättest Du Dir das vor dem von Dir fett markierten auch durchlesen sollen: Wird die Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a und § 24c lediglich mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen abweichend von dem Regelsatz der Geldbuße festgesetzt... Trifft das hier zu? Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted October 1, 2012 Report Share Posted October 1, 2012 @ToSchu: Wenn die Bußgeldstelle sich nicht an die Vorgaben hält, so ist das schlecht.Die gesetzliche Regelung ist da eindeutig und lässt keinen Spielraum zu. GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
ToSchu 1 Posted October 1, 2012 Report Share Posted October 1, 2012 @ToSchu: Wenn die Bußgeldstelle sich nicht an die Vorgaben hält, so ist das schlecht.Die gesetzliche Regelung ist da eindeutig und lässt keinen Spielraum zu. GrußGoose Ich habe Euch den Staatssinn in der Oberlausitz kund getan, bis auf "Weißwasser" ist das so.......... Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted October 1, 2012 Report Share Posted October 1, 2012 und ich habe dir die bundeseinheitliche Rechtslage dargelegt, nach der man bei Erhöhung auf mindestens 40 Euro Punkte eingetragen bekommt. GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
rponline 20 Posted October 1, 2012 Author Report Share Posted October 1, 2012 Ich habe Euch den Staatssinn in der Oberlausitz kund getan, bis auf "Weißwasser" ist das so.......... und ich habe dir die bundeseinheitliche Rechtslage dargelegt (...) SCNR Quote Link to post Share on other sites
ToSchu 1 Posted October 3, 2012 Report Share Posted October 3, 2012 Es ging in allen Fällen, auch denen von "Blaulicht", immer nur um Regelverstöße im VG-Bereich, also geringfügige Owi. In diesen Fällen ist nun mal kein Punkt in Flensburg vorgesehen. Deshalb wird, in den meisten Fällen, von einer Verdoppelung abgesehen und einfach der Regeltatbestand herangeführt, plus der Bearbeitungsgebühren von 23,50 € - tut eh weh, da meistens mehr als die "Strafe" an sich - bzw. bei nachweisbar mehrmaligen Verstößen verdoppelt, aber auch ohne "Punkte". Es ging hierbei in der Diskussion NIE um Owi`s die eh im Punktebereich liegen, sprich ab 40,-€ aufwärts. Hab zwischen 2006 bis heute ca. 100 Vorladungen pro Jahr - davon 80 reelle Prozesse, pro Jahr - zu Gericht, somit weiß ich, wovon ich spreche! Damit ist DIESES Thema für mich beendet. So longToSchu Quote Link to post Share on other sites
Blaulicht 204 Posted October 3, 2012 Report Share Posted October 3, 2012 Richtig, es ging nur um VG (Verwarngelder bis 35 Euro). Bußgelder obliegen der Straßenverkehrsbehörde (ab 40 Euro). Und wenn es "Probleme" bei dem Verwarngeld gibt, so geht der Vorgang an die Bußgeldstelle. Ich bin bisher davon ausgegangen, dass aus dem Verwarngeld ein Bußgeld wird. (Habe mich damit aber auch nicht weiter beschäftigt). Habe aber aufgrund der Diskusion hier mal genauer hinterfragt. Durch die Anzeige bleibt es zwar bei dem Verwarngeldverfahren, jedoch erhöht es sich um die Verwaltungsgebühren. Die Bußgeldstelle kann, je nach Sachverhalt, von den Regelsätzen des Bußgeldkatalogs abweichen und erheblich hörere Bußen festsetzen. Die genauen Bestimmungen dazu kenne ich nicht. Ich handhabe das so wenn eine Bar/Unbar Verwarnung nicht angezeigt ist , fertige ich eine Anzeige und übergebe den Vorgang der Bußgeldstelle.Kausal kann die Ablehnung der Verwarnung durch den Betroffenen sein oder mein Sicht, dass die Verwarnung nicht zielführend ist. Die Bußgeldstelle kann nun so handeln, wie sie es für richtig hält. Im schlimmsten Fall kann sie sogar die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges anzeweifeln (was aber wohl etwas mehr als nur uneinsichtiges Verhalten braucht). Man sollte jedoch bedenken wer für was zuständig ist. Ich glaube, dass ToSchu Recht hat und selbst bei einer Verdoppelung der Verwarnung (z.b. Von 30 auf 60 Euro) der Grundbestand ausschlaggebend ist und demenstprechend keine Punkte eingetragen werden; lediglich 60 PLUS Gebühren. Die genaue Arbeit der Straßenverkehrsbehörde kenne ich aber nicht. Ich bin kein Straßenverkehrsbehördenmitarbeiter und ich denke, dass man auch als Berechtigter für Verwarnungen noch lange kein Fachmann im Bereich der Befugnisse, Arbeitsabläufe und Möglichkeiten der Straßenverkehrsbehörde ist. Ist doch überall das gleiche, wer seine Arbeit toll kann, der weiß noch lange nichts über die anderen Fachbereiche seiner/ anderer Organisationen; selbst wenn man eng zusammenarbeitet. Er weiß jedoch mehr als der normal Bürger. 1 Quote Link to post Share on other sites
nachteule 574 Posted October 3, 2012 Report Share Posted October 3, 2012 Hallo, ToSchu, zum Fall mit dem Gurt: Hier hat das Gericht scheinbar die 8 Fälle zusammen abgeurteilt, weil sie vermutlich in einem relativ engen Zeitrahmen passiert sind und es deshalb unsinnig gewesen wäre, für jeden Fall eine "eigene" Verhandlung anzuberaumen. In so einem Fall ist es durchaus möglich, dass der Richter aufgrund der Gesamtumstände vom Regeltatbestand abweicht und einen niedrigeren, aber auch einen höheren Gesamtbetrag fordert. Es ist allerdings nicht so, dass dadurch, dass diese 8 Verfahren zu einem zusammen geschlossen wurden, durch die Geldbuße von 120.- € gleich ein punktebewährter Bußgeldtatbestand vorliegt. Hätte er in dieser Verhandlung jeden einzelnen Gurtverstoß verhandelt und als vorsätzlichen Verstoß gewertet und hätte er 8 Bußgelder zu je 60.- € verhängt, hätte es für den Betroffenen auch 8 Punkte gegeben. Diese Punkte würde es automatisch geben und darauf hat der Richter nicht den geringsten Einfluss. Viele Grüße, Nachteule Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted October 3, 2012 Report Share Posted October 3, 2012 Es ging in allen Fällen, auch denen von "Blaulicht", immer nur um Regelverstöße im VG-Bereich, also geringfügige Owi. In diesen Fällen ist nun mal kein Punkt in Flensburg vorgesehen. Deshalb wird, in den meisten Fällen, von einer Verdoppelung abgesehen und einfach der Regeltatbestand herangeführt, plus der Bearbeitungsgebühren von 23,50 € - tut eh weh, da meistens mehr als die "Strafe" an sich - bzw. bei nachweisbar mehrmaligen Verstößen verdoppelt, aber auch ohne "Punkte". Es ging hierbei in der Diskussion NIE um Owi`s die eh im Punktebereich liegen, sprich ab 40,-€ aufwärts. Hab zwischen 2006 bis heute ca. 100 Vorladungen pro Jahr - davon 80 reelle Prozesse, pro Jahr - zu Gericht, somit weiß ich, wovon ich spreche! Damit ist DIESES Thema für mich beendet. So longToSchuAuch bei einem Verstoß, der im Regelsatz mit einem VG (also bis 35 Euro) geahndet wird, gibt es bei einer Erhöhung aus anderen als wirtschaftlichen Gründen (also wegen Vorsatz etc) auf mehr als 35 Euro auch Punkte.Die rechtsgrundlage, die keine "Kann-Bestimmung" ist, habe ich dir weiter oben genannt. Lese sie noch mal. GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
rponline 20 Posted November 6, 2012 Author Report Share Posted November 6, 2012 Punkte stehen zwar nicht zur Debatte, es gibt aber dennoch Neues zu berichten: Der Sachverhalt neigt sich dem finalen Showdown entgegen. Die Gegenseite, der Regionsrat aka Städtekasse,versucht Stärke zu zeigen und pusht massiv. Man hat jemanden rausgeschickt, der bei meinem Kumpel vorbeikam.Da er nicht zu Hause war, wurde ein Briefumschlag mit zwei maschinell erstellten Vordrucken ohne Unterschrift, Stempel etc. ins Treppenhaus vor seine Wohnungstür hingelegt. Die Städtekasse droht nun mit Antrag auf Erzwingungshaft, wenn nicht umgehend gezahlt wird. O-Ton bzw. -schrift. Zudem wird eine eigenständige Pfändung angekündigt. Auf telefonische Nachfrage soll eine Gerichtsverhandlung dann der nächste Schritt sein, wenn dennoch nicht gezahlt werden sollte. Da kein Bußgeldbescheid zugestellt wurde, gehen wir weiterhin davon, dass eine Chance besteht eine mögliche Hauptverhandlung zu unseren Gunsten zu entschieden. Wir werden nun in die Gegenoffensive gehen und als nächsten Schritt Akteneinsicht beantragen und die erwartete eingetretene Verjährung auch unmissverständlich kund tun, um die Gegenseite zur Aufgabe zu bewegen. Je nach Aktenlage halt. Wir sind ohnehin schon committed, so dass eine Verdopplung des Einsatzes auch bezahlt werden muss. Schöne Grüße. Quote Link to post Share on other sites
rponline 20 Posted November 12, 2012 Author Report Share Posted November 12, 2012 <p>So, der die Pfändungsankündigung betreffende konkrete Termin war wohl nichts. Es kam niemand. Nachdem wir nun beim für die Mahnung zuständigen Sachbearbeiter Akteneinsicht beantragt haben, hat dieser auf das "Fachamt" , das Ordnungsamt, verwiesen und zwei (offenbar zuständige) Kontaktpersonen genannt. Da die beiden Damen bis heute nicht auf die schriftliche Bitte um Aktensicht, zwecks Prüfung der Rechtmäßigkeit und um eine einvernehmliche Lösung finden zu können, nicht reagiert haben, werden wir da wohl direkt anrufen oder persönlich vorstellig werden müüsen. Ich halte euch auf dem Laufenden. Die Sache bleibt spannend und offen Quote Link to post Share on other sites
rponline 20 Posted November 19, 2012 Author Report Share Posted November 19, 2012 So, nach Aktenlage sieht es zumindest einem Fall schlecht aus. Obwohl mein Kumpel schwört (und das sogar eidesstattlich versichern würde) keinen BuGeBe in seinem Briefkasten vorgefunden zu haben, sonst hätte er Widerspruch eingelegt, besitzt die Beöhrde in einem Fall eine PZU, die Gegenteiliges aussagt. Damit in dem Fall der Drops offenbar gelutscht. Datum der PZU (Kopie) ist der 05.06. Der BuGeBe (Kopie) hat 01.06 als Datum. Erlassen worden sein soll der Bescheid laut SB am 05.06.(!) . Damit bliebt wohl nichts anderes übrig als zu bezahlen und wegen Verdachts auf Urkundenfälschung Strafanzeige zu stellen. Mehr kann er wohl nicht machen. Schöne Grüße. Quote Link to post Share on other sites
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