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Parken Im "naturschutzgebiet" 175 Euro Strafe?


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Hallo Forum,

nach langer "Strafabstinenz" :dribble: hab ich anscheinend mal wieder Pech gehabt. Hatte mein Auto Samstag Nachts um 3 Uhr unwissentlich in einem Naturschutzgebiet abgestellt in der Nähe des Rheins, weil da ein Bekannter eine Party machte. Da ich mit Freunden kurz noch eine andere Party besucht habe, habe ich mein Auto eine Stunde ohne Aufsicht stehen gelassen. In dieser Zeit war angeblich die Polizei da und hat die Party aufgelöst und alle parkenden Autos aufgeschrieben. An der Windschutzscheibe war zwar keine Benachrichtigung, aber ein anwesender Bekannter meinte, dass der der Polizist gesagt hat, dass es 175€ kostet. Ganz zu schweigen von der angeblichen Strafe für den Veranstalter der Party von 500€.

Beim Rausfahren habe ich beim besten Willen kein entsprechendes Verbotsschild sehen können, beim reinfahren schon dreimal nicht, da es stockdunkel war und wir in der Kolonne gefahren sind. Ort war Baden-Würtemberg. Weiß jemand

a) ob die Strafe von 175€ stimmen kann was mir mündlich ausgerichtet wurde über Ecken?

b) ob es da Halterhaftung gibt?

c) ob man Flenspunkte dafür bekommt?

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Hallo

 

a) ob die Strafe von 175€ stimmen kann was mir mündlich ausgerichtet wurde über Ecken?

 

Das kann passen. Solche Vergehen sind in der Regel deutlich teurer als ein Verstoß gegen die StVO.

 

b) ob es da Halterhaftung gibt?

 

Ja.

 

c) ob man Flenspunkte dafür bekommt?

 

Nein, da kein Verstoß gegen die StVO.

 

da es stockdunkel war

 

Warum bist du ohne Licht gefahren?

 

Beim Rausfahren .., beim reinfahren...

 

Hört sich so an, als hättet ihr die Fahrbahn verlassen. Damit wäre dir klar, das du dort nicht fahren darfst. Auf "verbotenen Wegen" muss ein Naturschutzgebiet nicht extra ausgewiesen werden.

 

Gruss

 

MrMurphy

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Beim Rausfahren .., beim reinfahren...

 

Hört sich so an, als hättet ihr die Fahrbahn verlassen. Damit wäre dir klar, das du dort nicht fahren darfst. Auf "verbotenen Wegen" muss ein Naturschutzgebiet nicht extra ausgewiesen werden.

 

Danke für die Antwort. "Fahrbahn" ist relativ, da gings in einen Feldweg rein der asphaltiert war, aber da stand definitiv KEIN Verbotsschild. Ob dann im weiteren Verlauf des Weges auf den ca. 800m bis zu meinem "Parkplatz" noch ein Schild war konnte ich gestern wie gesagt nicht erkennen.

Ist natürlich ein Witz, dass das Interesse des Staates üppige Bußgelder einzutreiben höher wiegt als der Naturschutz. Die Polizei ist selbstverständlich auch mit dem Auto reingefahren. Der Natur dürfte es ziemlich egal sein ob da ein Blinklicht drauf war oder nicht.

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Hallo

 

Feldweg

 

Wenn du schon selbst vom Feldweg schreibst ist doch alles klar. Da hast du mit einem Kfz nichts verloren.

 

Ist natürlich ein Witz, dass das Interesse des Staates üppige Bußgelder einzutreiben höher wiegt als der Naturschutz.

 

Ohne so hohe Bußgelder wären noch mehr feierwütige Leute wie dort unterwegs und würden die Natur schädigen. Von daher sich ich das anders.

 

Die Polizei ist selbstverständlich auch mit dem Auto reingefahren.

 

Wenn du den Feldweg überwachst wirst du feststellen, das dort noch viele andere Leute entlangfahren - aber leider vollkommen legal. Auf dem niedrigen Niveau willst du also diskutieren. So weit komme ich nicht runter.

 

Gruss

 

MrMurphy

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Ich wüsste nicht warum es verboten ist in ein Naturschutzgebiet mit dem Fahrzeug einzufahren und dort zu parken, sofern kein Schaden entstanden ist.

 

Außerdem gibt es im Bundesnaturschutzgesetz keine Halterhaftung. Auch ein Fahrtenbuch kann nicht auferlegt werden, sofern nach diesem Gesetz geahndet wird.

 

Man kann den Verstoß des Feldweges jedoch über die StVO ahnden. Das kostet dann 20 Euro.

 

Schau doch mal ob das wirklich ein Naturschutzgebiet ist: Klick

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Ich wüsste nicht warum es verboten ist in ein Naturschutzgebiet mit dem Fahrzeug einzufahren und dort zu parken, sofern kein Schaden entstanden ist.

Naja mir ist dieser Umstand schon bekannt, nur ist da nirgends ein Schild zu sehen. Nachts schon 3x nicht.

 

Außerdem gibt es im Bundesnaturschutzgesetz keine Halterhaftung.

Genau darüber bräuchte ich gesicherte Aussagen. Ich könnte mir vorstellen dass sowas schon Tausende Mal passiert ist, gerade in der Badesaison.

 

Man kann den Verstoß des Feldweges jedoch über die StVO ahnden. Das kostet dann 20 Euro.

Sowas wäre ja auch absolut ok, von mir aus auch 40 Euro. Aber eben keine 175€ ohne dass Schaden entstanden ist und das Samstag Nachts um Drei Uhr.

 

Schau doch mal ob das wirklich ein Naturschutzgebiet ist: Klick

Ja ist es, danke für den Link.

Es wäre einfach mal interessant zu wissen warum die Geldbussen so unterschiedlich (und somit willkürlich) festgelegt sind und ob da Halterhaftung besteht.

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Es wäre einfach mal interessant zu wissen warum die Geldbussen so unterschiedlich (und somit willkürlich) festgelegt sind und ob da Halterhaftung besteht.

Es sind zwei verschiedene, voneinander unabhängige Gesetze, einmal das Straßenverkehrsgesetz und dann das Bundesnaturschutzgesetz. Die haben nichts miteinander zu tun.

 

Halterhaftung ist eine Sache der Straßenverkehrsordnung. Das Bundesnaturschutzgesetz sieht das nicht vor.

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Ich wüsste nicht warum es verboten ist in ein Naturschutzgebiet mit dem Fahrzeug einzufahren und dort zu parken, sofern kein Schaden entstanden ist.

 

Das mag daran liegen, dass Du nach dem Formulieren dieser Aussage erfolgreich das Weiterdenken verweigerst....... Paragraph 23 BNatSchG, Abs. 2 sollte Dir die Erleuchtung geben koennen......

 

Meiner Meinung nach bedarf es auch nicht eines expliziten Verbotsschild, um die Einfahrt zu untersagen, die Ausschilderung als Naturschutzgebiet sollte eigentlich ausreichend sein - und die war und ist mit Sicherheit vorhanden.

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Im Baden-Würtembergischen Naturschutzgesetz steht:

 

§ 51 Betreten der freien Landschaft

(2) Zum Betreten gehören auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche und spielerische Betätigungen in der freien Landschaft, nicht jedoch das unerlaubte Zelten, Fahren und Abstellen von motorgetriebenen Fahrzeugen oder Anhängern.

 

Es reicht also nicht, ein Naturschutzschild aufzustellen, das Abstellen von FZen mußte dort explizit verboten sein.

 

So glaub ich an Erfolg, oder du hast doch ein Schild übersehen.

 

Ein Verweis auf das StVG gibt es da auch nirgends, ergo auch keine Halterhaftung.

 

Berichte uns

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das Abstellen von FZen mußte dort explizit verboten sein.
Nö. In § 51 (1) wird das Betreten explizit erlaubt, damit ergibt sich eigentlich automatisch, das Befahren nicht erlaubt ist. Das wird dann in Abs. 2 nur noch mal extra erwähnt bzw. erläutert.
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@Biber: Stimmt, das Betreten wird erlaubt.

 

Im Absatz 2 wird erwähnt daß das unerlaubte Befahren verboten ist.

 

Anhand der verschiedenen Naturschutzschilder wird aber kein Verbot des Befahrens einer Straße erwirkt, da diese nicht in der StVO aufgeführt sind.

Als VT muß man sich aber nur an die VZ der StVO halten.

Ein Schild "Privat - befahren verboten" oder ein Schild unter dem Naturschutzschild mit Verboten würde schon reichen.

(Beispielbild was ähnlich BY ist)

 

Kein Schild - wie TE schrieb - reicht in keinem Fall.

 

Eine Straße muß übrigens nicht geteert sein.

 

In BY ist das vom Gesetz ähnlich gelagert und damit hab ich Erfahrung. (Die Geschichte ist länger)

Wenn kein Verbotsschild aufgestellt ist, hat man Pech.

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Anhand der verschiedenen Naturschutzschilder wird aber kein Verbot des Befahrens einer Straße erwirkt, da diese nicht in der StVO aufgeführt sind.
Das sehe ich anders, aber dazu mag sich vielleicht ein Jurist äußern.

 

Wenn kein Verbotsschild aufgestellt ist, hat man Pech.
Wer ist denn in diesem Fall man?
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Mit "man" meinte ich halt die Bußgeldstelle. Die Polizei bringt das eh erst mal zur Anzeige, ohne es besser zu wissen/wissen zu müßen.

 

... Neben der Straße/Feldweg gilt dann der schon erwähnte Paragraph 23 BNatSchG, Abs. 2.

 

Der § gilt dort nur bedingt und ist das Rahmengesetz.

 

Ansonsten kümmern sich da die Länder selber darum und deshalb ist auch das von mir verlinkte Baden Würtenbergische Naturschutzgesetz gültig.

 

In meinem Fall (fast persönlich betroffen) kann man über eine Straße, die zum Feldweg führt und dann an einem Naturschutzgebietsschild vorbeikommend, zu meinem Garten fahren.

 

Nicht nur ich hab dort einen Garten.

 

Ein (so meint er) besonders wichtiger Politiker meinte, daß das Parken am Straßenrand - was ja explizit vorgeschrieben ist - verboten wäre, weil das ein Naturschutzgebiet ist.

 

Er hat die Polizei verständigt und die hat erstmal aufgeschrieben.

 

Die BGStelle verschickte natürlich erst mal BGBe die aber wieder zurückgezogen wurden, da dort - außer dem Naturschutzgebietsschild - kein weiters Schild steht, daß das befahren und beparken dort verboten wäre.

 

Unter dem NatSchSchild stand sogar: Das Verlassen der Wege mit dem KFZ ist veboten.

Der Rand, auch wenn er mit Gras bewachsen ist, war der "befestigte Seitenstreifen".

 

Das wars dann

 

Hier seh ich das ähnlich.

 

Im Baden Würtenbergischen Naturschutzgesetz steht drin, daß dort wo es verboten ist (kann man nur mit Schild erkennen) das Befahren eines Naturschutzgebietes verboten ist.

 

Wenn es von Haus aus verboten wäre, dann würde es auch so im Gesetz stehen.

 

Aber ganz auf der sicheren Seite ist man mit der nicht vorhandenen Halterhaftung.

 

Bis der BGB kommt weis man halt nciht mehr wer gefahren ist, und man bittet unschuldig um ein Foto oder eine Beschreibung des Fahrers.

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Es wäre ratsam auch mal einen Blick in das Waldgesetz für Baden‑Württemberg zu werfen. Gilt übrigens auch für Feldwege, auch wenn sie nicht gekennzeichnet sind. Schilder sind nicht notwendig um ein befahren der Wälder und abstellen der Fahrzeuge verbieten.

 

In dem Gesetz gibt es die Halterhaftung.

 

 

§ 37 Betreten des Waldes

(2) Organisierte Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch die Forstbehörde.

 

(4) Ohne besondere Befugnisse ist nicht zulässig

1. das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern im Wald,

 

§ 86a Ersatz von Aufwendungen durch den Fahrzeughalter

 

Kann bei einem Verstoß gegen § 37 Abs. 4 Nr. 1 der Fahrer des Fahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht oder nur mit unangemessenem Aufwand ermittelt werden, kann die Forstbehörde die ihr entstandenen Aufwendungen dem Halter des Fahrzeugs durch Verwaltungsakt auferlegen; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen.

http://drs.baden-wuerttemberg.de/TEMP/5CCB3E95/00/4B27DDF2.htm

 

MfG.

 

hartmut

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Als VT muß man sich aber nur an die VZ der StVO halten.

Ein Schild "Privat - befahren verboten" oder ein Schild unter dem Naturschutzschild mit Verboten würde schon reichen.

(Beispielbild was ähnlich BY ist)

Kein Schild - wie TE schrieb - reicht in keinem Fall.

 

Wie jetzt?

 

Man muss sich nur an die VZ der StVO halten, wenn aber etwas von dir verlinkt wurde, gilt das auch, ebenso wie ein Schild "Privat..."?

 

Verwirrlich, oder? :farewell:

 

dete

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@hartmut:

Keine schlechte Idee

Aber da steht auch:

Die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt, ebenso andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes (Absatz 1 und Absatz 3) einschränken oder solche Einschränkungen zulassen.
Das les ich raus, daß Straßen/Wege die nicht so gekennzeichnet sind, daß man (leicht) erkennen kann, daß man nicht mehr weiterfahren darf, auch nicht zur Beknollung führen kann.

 

@dete:

Ja, als Aurofahrer mußt du dich an die Schilder der StVO halten und gleichzeitig Privatgrund respektieren.

 

Da wo es nicht so leicht erkennbar ist, kann dir ein Schild helfen, auf dem steht, daß du gleich auf Privatgrund kommst und das gewisse Dinge da nicht erwünscht sind.

 

Das steht über der StVO

 

Ansonsten gelten private Schilder auf eindeutig öfentlichen Plätzen/Straßen natürlich nicht und wenn sie offiziellen Schildern ähneln wäre das auch nicht erlaubt.

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]Das les ich raus, daß Straßen/Wege die nicht so gekennzeichnet sind, daß man (leicht) erkennen kann, daß man nicht mehr weiterfahren darf, auch nicht zur Beknollung führen kann.

Das liest Du leider falsch.

Es gibt die Unterscheidung zwischen dem Verkehr gewidmeten Wegen und den nicht dem Verkehr gewidmeten Wegen. Nur auf den gewidmeten Wegen darf gefahren werden. Wie der Status des Weges ist, muss man, wenn es nicht klar ist, bei der Gemeinde erfragen.

 

Die verschiedenen Schilder die man oft sieht, haben nur einen Hinweischarakter, keine rechtliche Bedeutung.

 

MfG.

 

hartmut

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Aber ein Nachteil des VT darf durch unzureichende Beschilderung nicht entstehen - eben so wie eine verwirrende Beschilderung/falsche Beschilderung etc etc ...

 

Als VT muß ich darauf vertrauen können, daß ich erkenne, daß ich auf manchen Wegen nicht fahren darf.

 

Und ich kenne in BY genug Wege auf denen es unmissverständlich gestattet ist entlang zufahren auch wenn sie nach Kiesweg aussehen.

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Aber ein Nachteil des VT darf durch unzureichende Beschilderung nicht entstehen - eben so wie eine verwirrende Beschilderung/falsche Beschilderung etc etc ...

Da es keiner Beschilderung bedarf, kann es keine unklare Beschilderung geben.

 

Als VT muß ich darauf vertrauen können, daß ich erkenne, daß ich auf manchen Wegen nicht fahren darf.

Klingt logisch, ist aber vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben. Wenn sich der Bauer Feldwege anlegt heißt es eben nicht, da ist ein Weg, da darf ich fahren. Ohne Widmung ist der Weg tabu.

 

Zum Vergleich mal einen Parkplatz mit viel Grünfläche. Auf dem Parkplatz darf gefahren und geparkt werden. ist dem Verkehr gewidmet. Auf dem Grün darf nicht gefahren und geparkt werden. Dafür gibt es ein Bußgeld. Man wird kaum einen Parkplatz finden auf dem ein Schild steht das auf dem Grün nicht geparkt werden darf. Parken auf dem Grün wäre ein Verstoß gegen die Gemeindeordnung.

 

Und ich kenne in BY genug Wege auf denen es unmissverständlich gestattet ist entlang zufahren auch wenn sie nach Kiesweg aussehen.

Deshalb kann man nicht nach dem Anschein gehen. Wer wissen will muss sich informieren.

 

MfG.

 

hartmut

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Wo eine Klarstellung notwendig ist, bedarf es einer Beschilderung.

 

Eine Straße muß nicht Asphaltiert sein - das sollte klar sein.

 

Eine Widmung ist sonst immer erkennbar à la Z 260 & ZZ 1062 - 38

 

Wenn sowas versäumt wurde ist es nicht die Schuld des VT.

 

Hier geht es um ein Naturschutzgebiet (lt TE) und da gilt erstmal das Naturschutzgesetz aus dem jeweiligen Bundesland.

 

Dort wird geschrieben, daß ein Befahren (Reiten, beradeln usw ... ) nur dann verboten ist, wenn es deutlich gemacht wurde.

 

Auch kenne ich keine Wälder mit Straßen/Wegen, die trotz verbot sie zu befahren ohne Beschilderung sind.

Aber verdammt viele auf denen es erlaubt ist.

 

Im BW-Waldgesetz steht auch, daß die Gesetze der StVO (genauer die Straßenverkehrsgesetze) unberührt bleiben (hatte ich bereits Zitiert), und da ist klar geregelt, daß man alles was nicht extra verboten ist, befahren darf.

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Wo eine Klarstellung notwendig ist, bedarf es einer Beschilderung.

Die Klarstellung ist das Waldgesetz.

 

Eine Straße muß nicht Asphaltiert sein - das sollte klar sein.

Stimmt.

 

Eine Widmung ist sonst immer erkennbar à la Z 260 & ZZ 1062 - 38

Nö. Auf einer Straße die dem Verkehr nicht gewidmet ist, gehören keine Verkehrszeichen.

 

Wenn sowas versäumt wurde ist es nicht die Schuld des VT.

Wo steht das Flächen die nicht dem Verkehr gewidmet sind, gekennzeichnet sein müssen?

 

Hier geht es um ein Naturschutzgebiet (lt TE) und da gilt erstmal das Naturschutzgesetz aus dem jeweiligen Bundesland.

Und wahrscheinlich auch das Waldgesetz.

 

Dort wird geschrieben, daß ein Befahren (Reiten, beradeln usw ... ) nur dann verboten ist, wenn es deutlich gemacht wurde.

Der

§ 51

Betreten der freien Landschaft

 

(2) Zum Betreten gehören auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche und spielerische Betätigungen in der freien Landschaft, nicht jedoch das unerlaubte Zelten, Fahren und Abstellen von motorgetriebenen Fahrzeugen oder Anhängern.

wurde doch schon zitiert. Da steht doch unmissverständlich das unerlaubtes Zelten, Fahren und Parken verboten ist.

 

Warum ignorierst Du den Satz?

 

Auch kenne ich keine Wälder mit Straßen/Wegen, die trotz verbot sie zu befahren ohne Beschilderung sind.

Aber verdammt viele auf denen es erlaubt ist.

Ist hier völlig irrelevant.

 

Im BW-Waldgesetz steht auch, daß die Gesetze der StVO (genauer die Straßenverkehrsgesetze) unberührt bleiben (hatte ich bereits Zitiert), und da ist klar geregelt, daß man alles was nicht extra verboten ist, befahren darf.

Das steht das man die dem Verkehr gewidmeten Straßen nutzen darf, so wie die StVO es erlaubt. Nicht mehr und nicht weniger. Es führen eben auch Straßen durch Naturschutzgebiete, da muss die StVO gelten.

 

Du versuchst mit "gesundem Menschenverstand" gegen die Logik der Gesetze anzugehen. So nach dem Motto, kenne ich ein Verbot nicht, kann es das Verbot auch nicht geben, Verbote müssen mir gesagt werden. .

 

MfG.

 

hartmut

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Der

§ 51

Betreten der freien Landschaft

 

(2) Zum Betreten gehören auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche und spielerische Betätigungen in der freien Landschaft, nicht jedoch das unerlaubte Zelten, Fahren und Abstellen von motorgetriebenen Fahrzeugen oder Anhängern.

wurde doch schon zitiert. Da steht doch unmissverständlich das unerlaubtes Zelten, Fahren und Parken verboten ist.

 

Warum ignorierst Du den Satz?

 

Warum ignorierst du meine Sätze?

 

Das ist der Satz aus dem BNatSchG und nur das Rahmengesetz. Im BW gilt das BWNatSchG und dort ist geregelt, daß es in einem NatSchGebiet ein Verbotsschild braucht um das Befahren wirksam verbieten zu können.

 

In BY ist das ählich gelagert. Das BayNatSchG ist ähnlich. Mein Fall ist ähnlich. Und auch hier war das BNatSchG unwirksam, da dies Ländersache ist.

 

Ansonsten bleib ich (auch aus Erfahrung) bei meiner Meinung, daß es, wenn eine entsprechende Widmung nicht erkennbar ist, ein Schild braucht um auf ein Verbot hinzuweisen.

 

Viele, viele Urteile hatten sich doch schon damit befasst, das eine unzureichende Beschilderung im Straßenverkehr (Bundesgesetz) einem VT nicht zur Last gelegt werden kann.

Das sticht in jedem Fall die Ländergesetze BWWaldG und BWNatSchG.

 

Da wir aber jetzt unsere Standpunkte klar gemacht haben, und sich von uns so schnell keiner weg bewegt:

Lassen wir doch bis auf weiteres die Diskussion, bis irgendwelche Beweise auftauchen o.Ä. :B):

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Unter dem NatSchSchild stand sogar: Das Verlassen der Wege mit dem KFZ ist veboten.

Der Rand, auch wenn er mit Gras bewachsen ist, war der "befestigte Seitenstreifen".

Es ist egal ob befestigt oder nicht. Ich parke auf Feldwegen mit der Fahrzeugseite dicht an die Frucht, auch wenn das nur Erde ist auf der ich dann mit den Reifen stehe.

 

Ob dann da ein Seitenstreifen vorhanden ist oder nicht, lässt sich erst durch eine Ortsbesichtigung erkennen. Parken im NSG auf dem Seitenstreifen ist erlaubt.

 

Dein Erklärbärschild kannst du bei Anwendung der StVO in die Tonne kloppen. Das ließt doch bei Sichtfahrgebot und maximaler Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h eh keiner. --> Verkehrszeichen sind so aufzustellen oder anzubringen, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhalten der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann.

 

Und das NSG-Schild wird gar nicht in der StVO erwähnt.

 

Insofern gehen alle Vergleiche mit der StVO fehl.

 

Wenn wir schon StVO/StVG anwenden dann konsequent ;)

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  • 5 weeks later...

http://www.bilder-space.de/bilder/818e29-1348238572.png

Es gibt (leider) Neuigkeiten:

Habe soeben eine "Anhörung im Bußgeldverfahren" bekommen mit der Möglichkeit "Angaben zur Sache" zu machen (Wird der Verstoß zugegeben?". Es ist (noch) kein Bußgeld angegeben.

Da ich ja (bekanntlich) nicht selbst gefahren bin :shutup: stellt sich für mich die Frage ob bei dem oben genannten Vorwurf die Halterhaftung greift oder ob man irgendwie aus der Sache rauskommt. Letzteres wäre mir logischerweise lieber.

a) was schätzt ihr was das kosten könnte?

b) welche Möglichkeiten habe ich, ausser zu zahlen, noch?

 

MfG und ein schönes WE

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Ich würde das ganz entspannt sehen und so wie ich schon in meiner ersten Antwort geschrieben habe die Tätereigenschaft verleugnen. Den Anörungsbogen musst Du zwar nicht zwingend zurückschicken. Es bietet sich hier aber förmlich an, da Du aus meiner Sicht so einen Bußgeldbescheid abwenden kannst.

 

Im Naturschutzgesetz gibt es keine Halterhaftung und Dir wird noch nicht einmal ein Parkverstoß vorgeworfen.

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Ich habe vor folgendermaßen zu antworten:

Da der PKW am genannten Wochenende an mehrere Personen verliehen war, ist es mir ohne Foto des Fahrers leider nicht möglich den Fahrer zu nennen. Bitte senden Sie mir ein aussagekräftiges Foto zu auf dem der Fahrer zu erkennen ist. Nur so ist gewährleistet, eventuelle Strafpunkte/Verwarngeld auch dem tatsächlichen Fahrer zuzuordnen.

 

Verbesserungsvorschläge?

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Noch der Vollständigkeit halber: Ich habe eben erfahren, dass die anderen Partyteilnehmer die an der gleichen Stelle zur gleichen Uhrzeit geparkt haben, brav gezahlt haben: der eine 63,50 und der andere 73,50€

Könntest Du auch noch herausfinden welche Rechtsgrundlage angegeben wurde.

 

Ansonsten, fein gemacht. :victory:

 

MfG.

 

hartmut

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