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Führerschein-/ausweissicherung


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Die Polizei hat nach der StPO bei bestimmten Maßnahmen ein Anwesenheitsrecht - wurde belegt = § 105 StPO
Nö. Steht so auch nicht in der StPO. Mal ganz abgesehen davon, daß - wie mehrfach unwidersprochen festgestellt wurde - die StPO die einschlägigen Vorschriften der BW nicht außer Kraft setzt.

Wir hatten den Text bereits hier eingestellt, gerne aber extra für dich noch einmal:

 

§ 105(3) StPO

 

(3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

 

Wie du siehst, ergibt sich hieraus ein Anwesenheitsrecht, oder willst du das ernsthaft bestreiten? Willst du weiterhin behaupten, einschlägige Vorschriften der Bundeswehr setzen diese Vorschrift der Strafprozessordnung außer Kraft?

 

 

 

 

@PedroK:

Pures Geschwafel. Ich hätte Dir mehr zugetraut.

Ich hätte die ja auch zugetraut, das geschriebene zu verstehen. Offensichtlich habe ich mich da geirrt...

 

 

Gruß

Goose

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Wie du siehst, ergibt sich hieraus ein Anwesenheitsrecht, oder willst du das ernsthaft bestreiten? Willst du weiterhin behaupten, einschlägige Vorschriften der Bundeswehr setzen diese Vorschrift der Strafprozessordnung außer Kraft?
Willst Du behaupten, eine nach den Vorschriften der BW vom entsprechenden Personal durchgeführte Kontrolle der Personen, die im Auftrag der ersuchenden Stelle an einer Durchsuchung mitwirken sollen, würde deren Anwesenheit und Mitwirkung verhindern?
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Plurale Majestatum?

Du erinnerst dich nicht? Jaja, die Diskussion ist ja auch schon etwas älter. Aber schau doch einfach mal nach, wer den § 105 StPO hier eingestellt hat...
Willst Du behaupten, eine nach den Vorschriften der BW vom entsprechenden Personal durchgeführte Kontrolle der Personen, die im Auftrag der ersuchenden Stelle an einer Durchsuchung mitwirken sollen, würde deren Anwesenheit und Mitwirkung verhindern?

Was willst du jetzt zum Ausdruck bringen?

 

Hier nochmal die Zitate (die sind zwar nicht ganz so alt wie die Hinweise auf § 105 StPO, aber es kann ja sein, daß du dich auch daran nicht erinnerst...)

 

 

 

Die Polizei hat nach der StPO bei bestimmten Maßnahmen ein Anwesenheitsrecht - wurde belegt § 105 StPO
Nö. Steht so auch nicht in der StPO. Mal ganz abgesehen davon, daß - wie mehrfach unwidersprochen festgestellt wurde - die StPO die einschlägigen Vorschriften der BW nicht außer Kraft setzt.

Wie du nun siehst, steht in der StPO, daß die ersuchende Stelle (und das kann auch die Polizei sein) ein Anwesenheitsrecht hat und dein "Nö" somit falsch ist.

 

Gruß

Goose

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Du erinnerst dich nicht?
Nein. Wer ist wir?

 

Was willst du jetzt zum Ausdruck bringen?
Ich will nichts zum Ausdruck bringen. Ich möchte von Dir eine Antwort auf eine Frage, die Dir m.E. nicht zum ersten Mal gestellt wird.

 

Im übrigen nehme ich mit Freude zur Kenntnis, daß du diesem meinem Satz

Mal ganz abgesehen davon, daß - wie mehrfach unwidersprochen festgestellt wurde - die StPO die einschlägigen Vorschriften der BW nicht außer Kraft setzt.
nicht widersprichst.
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Schau dir doch den Thread einfach noch mal an, dann wirst du sehen, daß ich nicht der einzige war.

 

Aus der Tatsache, daß ich nicht jedem deiner Sätze widerspreche, solltest du nicht schließen, daß sie richtig sind.

Ich halte die Diskussion nur mittlerweile für derart lächerlich, daß ich keinen Sinn darin sehe, auf alles einzugehen.

 

Gruß

Goose

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[MOD]

Imho wird es Zeit den Thread abzudichten, was Neues kommt doch nicht dabei raus.

 

Wenn keine guten Argumente kommen die dafür sprechen den Thread offen zu halten mache ich dicht.

 

Gegenseitiges anmosern ist kein guter Grund.

[/MOD]

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Guest
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