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Das Ende Einer Polizeil. Maßnahme Und Deren Folgen Für Die Betroffenen


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Was heißt hier Schikane?

 

Wenn die meinen ich hätte Drogen dabei dürfen die mein Auto durchsuchen. Das hat doch mit Schikane befürchten nichts zu tun.

Die haben auch nicht gedroht. Ich fands eher lustig, das muß toll ausgesehen haben, soviel Polizei und Zoll nur für mich.

 

 

Unschuldsvermutung gilt natürlich auch hier... :D

Wenn ich jedoch von mir aus nachweise, ich war gar nicht in den Niederlanden und ich bin wohl auch nicht der den sie suchen...

 

Dann bleibt mir die (mögliche/wahrscheinliche) Durchsuchung des Zolls erspart, ein Drogentest (ja, Vortest kann ich ablehnen, ich weiß) ebenfalls und viel Zeit fürs Heimfahren.

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Wir wissen doch alle, wie die Geschichte hier     aus- bzw. weitergehen würde:   Die Herren Pedro und Schelm sind an dem Tag einfach viel zu gut gelaunt, um mit einem Staatsdiener über den Sinn bzw. W

Weisste, 'Blaulicht' in meiner Eigenschaft als Mod muss ich moeglichst alles lesen, schon damit ich mir im Falle eines Falles auch ein moeglichst objektives Urteil bilden kann. Die Moeglichkeit des Ig

Ich fasse mal zusammen:   An der Schusswaffe unzureichend ausgebildete und trainierte Beamte werden genötigt, in einer Extremsituation eine Entscheidung zu treffen. Aufgrund der vorgenannten Situation

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Guest PedroK

[...]

Ich hatte Dich so verstanden, dass Du dem Herrn "Schutzmann" etwas erzählst, was ihn nichts angeht, in der Hoffnung, dass Dir dadurch z.B. eine Durchsuchung erspart bleibe. Sollte ich Dich falsch verstanden haben, bitte ich um Absolution ;).
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Nö, so raussprudeln muß es nicht. :D

Zuviel Information ist auch nicht gut. Ein "ich war doch ganz bestimmt kaum zu schnell und ich hatte es doch so eilig und so fahr ich immer" vorab bzw. überhaupt von sich zu geben ist nicht gut...

 

 

Aber ich halte es für albern (und zeitraubend) auf die Frage "woher" nicht zu antworten.

 

Mir war klar, sie haben den falschen - nur denen war das nicht so klar - aber das war relativ einfach zu klären.

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du nicht - aber ich halte es für albern (im Gegensatz zum Verweigern eines pauschalen AAK Angebots).

 

 

Es sollte und dürfte ...für sie und für mich... nicht zeitraubender sein festzustellen, daß sie mich nicht suchen bzw. ich nicht aus den Niederlanden komme wenn ich mich nicht äußere?

Echt jetzt? Wie soll das gehen?

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Guest PedroK

Es sollte und dürfte ...für sie und für mich... nicht zeitraubender sein festzustellen, daß sie mich nicht suchen bzw. ich nicht aus den Niederlanden komme wenn ich mich nicht äußere? Echt jetzt? Wie soll das gehen?

Ob Du auf die Frage "Woher?" mit "Ligusterweg 4" antwortest oder mit "Das geht Sie nichts an." ist doch für den Cop völlig schnuppe.
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Hallo, PedroK,

 

im Grunde genommen ist es den meisten Polizeibeamten tatsächlich wurscht, woher jemand kommt oder wo er hin will (lassen wir LKW - Fahrer mal außen vor) und meistens sind das Fragen, die man einfach mal so stellt, während der Kollege die Abfrage der Papiere macht.

 

Die allermeisten VT erzählen sogar von sich aus ganz gerne, wo sie herkommen, wo es hingeht usw., einfach, um ein wenig Konversation zu betreiben oder sie fragen nach irgendwelchen polizeispezifischen Dingen.

 

Dieses "ich würde nie sagen, woher ich komme und wohin ich will" ist völlig realitätsfremd und kommt äußerst selten vor.

 

Es würde mich nicht wundern, wenn es mir nicht auch bei Dir gelingen würde, so etwas in einem kleinen unverfänglichen Gespräch heraus zu bekommen. :abwarten:

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Bei meiner letzten Kontrolle - ist lange her - habe ich wahrheitsgemäß geantwortet. Ich kam von Hintertupfingen (Ort geändert - es war ein kleines Dorf 10 Kilometer weiter) und will nach Hause. Die Kontrolle hat iirc unter einer Minute gedauert.

 

Da war vermutlich eine Truppe einer Polizeischule unterwegs, denke ich. Fast nur Leute im Alter unter 20 und die Fahrzeuge hatten auch auswärtige Kennzeichen.

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Ich meine, schon von Anfang an ganz dicht dran zu sein, naeher geht es eigentlich gar nicht.

 

Ich meine, der hier:

Sie kann nicht vor der Massnahme gelten, anderenfalls keine Massnahme notwendig waere.

...sei eher nicht so dicht dran gewesen. ;)

 

Hatte ich aber nicht an anderer Stelle in dieser Diskussion gesagt, dass sie in diesem Falle auf der Prioritaetenliste weit nach hinten rueckt? Ich meine, ich hatte...... :whistling:

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Der Verdächtige ist ein verdächtiger Unschuldiger; ergo ein Unschuldiger.

 

Das wiederum wird sich erst im Zuge der Ermittlungen heraus stellen koennen, also sicherlich nicht bei der IdF bzw. Festnahme....... Und wenn es sich dabei heraus stellen sollte wird, wie 'Nachteule' bereits geschrieben hatte, die Massnahme sofort abgebrochen.

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Hatte ich aber nicht an anderer Stelle in dieser Diskussion gesagt, dass sie in diesem Falle auf der Prioritaetenliste weit nach hinten rueckt?

 

Das ist aber genau der Punkt, der zeigt, dass du eben in puncto Unschuldsvermutung nochmal über die Bücher musst. Die Unschuldsvermutung rückt nämlich niemals irgendwo hin, schon gar nicht «weit nach hinten». Auf der «Prioritätenliste» der justiziellen Menschenrechte steht sie unerschütterlich und verändert ihre Position niemals.

 

Der Verdächtige ist ein verdächtiger Unschuldiger; ergo ein Unschuldiger.

 

Das wiederum wird sich erst im Zuge der Ermittlungen heraus stellen koennen, also sicherlich nicht bei der IdF bzw. Festnahme....... Und wenn es sich dabei heraus stellen sollte wird, wie 'Nachteule' bereits geschrieben hatte, die Massnahme sofort abgebrochen.

 

Nein, denn genau das ist der Kerngehalt der Unschuldsvermutung. Sie erfordert, dass jeder einer Straftat Verdächtigte oder Beschuldigte während der gesamten Dauer des Strafverfahrens als unschuldig gilt und auch so behandelt wird. PedroK hat also recht. Wovon du und Nachteule sprechen ist der Verdacht. Erhärtet sich ein Anfangsverdacht nicht, so wird die Massnahme (jedenfalls in der Theorie) abgebrochen.

 

Nicht die Unschuld stellt sich im Strafverfahren heraus, sondern die Schuld!

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Guest PedroK

Das wiederum wird sich erst im Zuge der Ermittlungen heraus stellen koennen ...

Nein. Auch der Verdächtige, Beschuldigte, Angeschuldigte etc. ist unschuldig bis zu einer eventuellen rechtskräftigen Verurteilung. Und nein, das ist keine Wortklauberei.

 

Der Rechtsgrundsatz Unschuldsvermutung gilt nicht im Strafverfahren ...

Das ist der grösste Knaller seit...

 

Jep. Besonders in Verbindung mit:

 

@PerdoK Wir haben drei Jahre Polizei studiert.

 

Was studieren die da? :blink:

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Falsch gefolgt, sie sind Verdaechtige......
Aah ja. Sie sind aber - zumindest nach Aussagen der Polizisten hier - nicht als Unschuldige anzusehen und zu behandeln. Wenn jemand aber nun nicht unschuldig ist, ist er logischerweise schuldig - irgendwas dazwischen gibt es nicht. Dementsprechend sind also auch verdächtige Polizisten schuldig. Oder sollte das nur für andere Berufe gelten?
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Die Personen sind schlicht Adressat einer Maßnahme, weder schuldig, noch unschuldig. Deshalb gibt es keine Unschuldsvermutung, die kommt erst wenn ermittelt wird.

Als Adressat einer Maßnahme ist man, wenn ich unsere hier schreibenden Polizisten nicht ganz falsch verstanden habe, immer das Objekt von Ermittlungen, so daß die Unschuldsvermutung selbstverständlich zu gelten hat.

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Guest PedroK

Als Adressat einer Maßnahme ist man, wenn ich unsere hier schreibenden Polizisten nicht ganz falsch verstanden habe, immer das Objekt von Ermittlungen ...

 

Nicht im Bereich der Gefahrenabwehr. Aber egal, denn Du schriebst ja von:

 

... Polizeibeamten, gegen die ermittelt ...

 

wird.

 

Gruß, Pedro.

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Die Personen sind schlicht Adressat einer Maßnahme, weder schuldig, noch unschuldig. Deshalb gibt es keine Unschuldsvermutung, die kommt erst wenn ermittelt wird.

 

Das ist falsch. Himmelherrgottnochmal, ist denn das so schwer zu verstehen? Die Personen haben auch als Adressaten einer Massnahme aufgrund der Unschuldsvermutung als unschuldig zu gelten. Die Unschuldsvermutung «gibt» es immer und nicht erst «wenn ermittelt wird».

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Nicht im Bereich der Gefahrenabwehr.
Du hast natürlich recht, allerdings kann man darüber nachdenken, ob Ermittlungen gegen Polizeibeamte nicht generell eine Form der Gefahrenabwehr sind - zukünftiger Gefahren zwar nur, aber immerhin... :sneaky:
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Guest PedroK

... allerdings kann man darüber nachdenken, ob Ermittlungen gegen Polizeibeamte nicht generell eine Form der Gefahrenabwehr sind - zukünftiger Gefahren zwar nur, aber immerhin... :sneaky:

:D !
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Guest PedroK

Die Unschuldsvermutung «gibt» es immer und nicht erst «wenn ermittelt wird».

Den Grundsatz der Unschuldsvermutung gibt es immer. Er kommt aber bei manch einer "Maßnahme" nicht zum "Einsatz".
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[......]

 

Du hast ganz offensichtlich verdraengt, worum es geht und ergehst dich jetzt in Lehren ueber die Unschuldsvermutung, obwohl ich dich doch schon darauf verwies, dass das vergelbliche Liebesmueh' ist, weil die Fakten bekannt sind. Nochmals, extra fuer dich: Ausloeser der Diskussion war die Anhaltung von 'rponline' mit vorgehaltener Waffe, woraufhin sich die Frage ergab, ob hier nicht die Unschuldsvermutung greift. Daraus wird impliziert, dass dadurch das Vorhalten der Waffe unnoetig waere - und ich bleibe dabei: Hier tritt die Unschuldsvermutung zurueck und die Eigensicherung des Polizisten hat Vorrang.

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Aah ja. Sie sind aber - zumindest nach Aussagen der Polizisten hier - nicht als Unschuldige anzusehen und zu behandeln. Wenn jemand aber nun nicht unschuldig ist, ist er logischerweise schuldig - irgendwas dazwischen gibt es nicht.

 

Womit wir dann bei der Wortklauberei sind........ Erst einmal sind die Personalien fest zu stellen oder der Beschuldigte ist fest zu nehmen und dabei ergibt sich keinerlei Unterschied, ob die Person nun unschuldig ist oder nicht.

 

Dementsprechend sind also auch verdächtige Polizisten schuldig. Oder sollte das nur für andere Berufe gelten?

 

Fuer die gilt genauso die Unschuldsvermutung wie fuer jeden anderen Betroffenen, allerdings entfaellt in den allermeisten Faellen die Personalienfeststellung, denn die hat man ja bereits.......

 

Die Personen sind schlicht Adressat einer Maßnahme, weder schuldig, noch unschuldig. Deshalb gibt es keine Unschuldsvermutung, die kommt erst wenn ermittelt wird.

 

Genau so ist es......

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Guest Kleiner Schelm

Bei so manchen Äusserungen, die im Laufe des Threads von unseren mitlesenden/mitschreibenden :cop01: getätigt worden sind, stelle ich mir so langsam ernsthaft die Frage, wer uns vor diesen Zeitgenossen, die ja eigentlich uns Bürger schützen sollen, schützt :blink:

 

Scheinbar hat die Veramerikanisierung nun auch endgültig Einzug in das alltägliche Polizeileben gehalten, denn diesen "Schuldig bei Verdacht"-Grundsatz gab es in den 50er Jahren über dem grossen Teich schon einmal.

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Den Grundsatz der Unschuldsvermutung gibt es immer.

 

Ich habe Hartmuts Terminus «gibt» lediglich für sein besseres Verständnis verwendet.

 

[......]

 

Du hast ganz offensichtlich verdraengt, worum es geht und ergehst dich jetzt in Lehren ueber die Unschuldsvermutung, obwohl ich dich doch schon darauf verwies, dass das vergelbliche Liebesmueh' ist, weil die Fakten bekannt sind. Nochmals, extra fuer dich: Ausloeser der Diskussion war die Anhaltung von 'rponline' mit vorgehaltener Waffe, woraufhin sich die Frage ergab, ob hier nicht die Unschuldsvermutung greift. Daraus wird impliziert, dass dadurch das Vorhalten der Waffe unnoetig waere - und ich bleibe dabei: Hier tritt die Unschuldsvermutung zurueck und die Eigensicherung des Polizisten hat Vorrang.

 

Es ist offensichtlich, dass die Erklärung bei dir vergebene Liebesmüh ist. Du und einige andere Diskussionspartner sehen ihre Defizite bei den «Fakten» zur Unschuldsvermutung einfach nicht ein, obwohl sie ebenso offensichtlich sind. Wie bereits (mehrfach) erklärt, ist schon die Annahme falsch, dass die Unschuldsvermutung irgendeinen Einfluss auf die Anhaltung von rponline hat. Die Anhaltung erfolgt aufgrund eines Anfangsverdachts und ist dadurch auch gerechtfertigt (ohne dem Umfang der Massnahme zu bewerten). Du hast insofern Recht, als dass die Unschuldsvermutung die Massnahme gegenüber rponline nicht tangiert. Sie gilt zwar, aber rponline kann während dieser Massnahme aus der Unschuldsvermutung nichts für sich herleiten.

 

Du stellst dir Unschuldsvermutung und Eigensicherung des Polizisten als zwei Positionen auf einer Einkaufsliste vor, deren Rangfolge sich verändern kann (quasi je nachdem, ob zu Hause Bier oder Milch früher zur Neige gehen). Das ist falsch. Die Unschuldsvermutung ist das DIN A4-Blatt, auf dem die Einkaufsliste aufgeklebt ist. Sie umschliesst (gilt also für) jede polizeiliche und strafprozessuale Massnahme, die auf der Einkaufsliste steht. Dass die Unschuldsvermutung vor der Eigensicherung des Polizisten zurücktrete ist also falsch. Das Recht und die Massnahme tangieren einander schlicht nicht. Sie fahren quasi nebeneinander in gleicher Richtung auf zwei Spuren einer Autobahn. Ist das jetzt klarer?

 

Womit wir dann bei der Wortklauberei sind...

 

Was du als Wortklauberei bezeichnest ist einfach die für die Diskussion juristischer Themen erforderliche sprachliche Präzision.

 

Die Personen sind schlicht Adressat einer Maßnahme, weder schuldig, noch unschuldig. Deshalb gibt es keine Unschuldsvermutung, die kommt erst wenn ermittelt wird.

 

Genau so ist es......

 

Nein, das ist falsch. Die Personen sind Adressaten einer Massnahme und gelten bis zum rechtskräftigen Beweis ihrer Schuld (ihrer Verurteilung) als unschuldig. Die Unschuldsvermutung gilt vor, während und nach der Massnahme.

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Es ist offensichtlich, dass die Erklärung bei dir vergebene Liebesmüh ist. Du und einige andere Diskussionspartner sehen ihre Defizite bei den «Fakten» zur Unschuldsvermutung einfach nicht ein, obwohl sie ebenso offensichtlich sind.

 

Ach soooooo...... :wacko:

 

Wie bereits (mehrfach) erklärt, ist schon die Annahme falsch, dass die Unschuldsvermutung irgendeinen Einfluss auf die Anhaltung von rponline hat. Die Anhaltung erfolgt aufgrund eines Anfangsverdachts und ist dadurch auch gerechtfertigt (ohne dem Umfang der Massnahme zu bewerten). Du hast insofern Recht, als dass die Unschuldsvermutung die Massnahme gegenüber rponline nicht tangiert. Sie gilt zwar, aber rponline kann während dieser Massnahme aus der Unschuldsvermutung nichts für sich herleiten.

 

Na siehste - dann brauchen wir ja nicht mehr weiter diskutieren, Thema abgehakt.

 

Du stellst dir Unschuldsvermutung und Eigensicherung des Polizisten als zwei Positionen auf einer Einkaufsliste vor, deren Rangfolge sich verändern kann (quasi je nachdem, ob zu Hause Bier oder Milch früher zur Neige gehen).

 

Ich finde das toll, Herr Professor, dass du jetzt sogar noch genau weisst, was ich mir wie vorstelle...... :blink:

 

Nein, das ist falsch. Die Personen sind Adressaten einer Massnahme und gelten bis zum rechtskräftigen Beweis ihrer Schuld (ihrer Verurteilung) als unschuldig. Die Unschuldsvermutung gilt vor, während und nach der Massnahme.

 

Ich wuesste nicht, dass ich oder 'hartmut' etwas anderes behauptet haetten - es sei denn, man ergeht sich, wie so mancher Moechtegern-Professor, in heftige Wortklauberei und weiss obendrein auch noch ganz genau, was der andere sich so vorstellt.......

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Na siehste - dann brauchen wir ja nicht mehr weiter diskutieren, Thema abgehakt.

Fanfarenstoss und Jubelschrei! Na endlich.

 

Ich finde das toll, Herr Professor, dass du jetzt sogar noch genau weisst, was ich mir wie vorstelle...... :blink:

 

Das weiss ich, weil ich die geheime, ausschliesslich Professoren vorbehaltene und seit vielen Jahrtausenden in sakralen Riten weitergegebene Methode, schriftlich niedergelegte, sprachlich formulierte Gedanken aufzunehmen und zu verstehen, angewandt habe. Sprich: Ich habe gelesen, was du geschrieben hast.

 

Ich wuesste nicht, dass ich oder 'hartmut' etwas anderes behauptet haetten

 

Hartmut schrieb, die Unschuldsvermutung gelte «erst wenn ermittelt wird». Das ist himmelschreiend falsch und hat nichts mit Wortklauberei zu tun. Würde Hartmut so etwas in der Strafrechtsklausur schreiben, würde sie ihm der Dozent um die Ohren hauen (und ihn durchfallen lassen)!

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Das weiss ich, weil ich die geheime, ausschliesslich Professoren vorbehaltene und seit vielen Jahrtausenden in sakralen Riten weitergegebene Methode, schriftlich niedergelegte, sprachlich formulierte Gedanken aufzunehmen und zu verstehen, angewandt habe. Sprich: Ich habe gelesen, was du geschrieben hast.

 

Komplette Selbstueberschaetzung, die beschriebene Methode wendest du voellig falsch an, weil es beim Verstehen hapert...... Mit anderen Worten: Du liest, was ich geschrieben habe, allein verstehen kannst oder willst du nicht.

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Das weiss ich, weil ich die geheime, ausschliesslich Professoren vorbehaltene und seit vielen Jahrtausenden in sakralen Riten weitergegebene Methode, schriftlich niedergelegte, sprachlich formulierte Gedanken aufzunehmen und zu verstehen, angewandt habe. Sprich: Ich habe gelesen, was du geschrieben hast.

 

Komplette Selbstueberschaetzung, die beschriebene Methode wendest du voellig falsch an, weil es beim Verstehen hapert...... Mit anderen Worten: Du liest, was ich geschrieben habe, allein verstehen kannst oder willst du nicht.

 

Nun, die Diskussion mit dir macht keinesfalls Spass. Du kannst dir daher sicher sein, dass ich sie nur führe, weil ich dich verstehen will. Es gelingt dir aber nicht, zu erklären, warum du die Begriffe Unschuldsvermutung und Eigensicherung immer wieder vermischst und in Kontext zueinander setzt, obwohl sie einander nicht tangieren.

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Warum soll ich etwas erklaeren, was ich nicht mache, sondern von dem du nur annimmst, dass ich es mache?

 

Du möchtest also nun behaupten, du hättest nie geschrieben, die Unschuldsvermutung trete vor der Eigensicherung des Polizisten zurück?

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Guest PedroK

Es geht in diesem Artikel zwar nicht exakt um die Details, die hier gerade diskutiert werden; interessant erscheint er mir in dem Zusammenhang aber schon:

 

Das Polizeirecht ist ein anderes Gebiet, es ist das Recht der Gefahrenabwehr, es geht dort nicht um die Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, sondern um deren Verhinderung. In neuerer Zeit gibt es aber die Tendenz, die Mittel und Methoden, die im Strafrecht, also bei der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten erlaubt, aber genau geregelt sind, auch im Polizeirecht anzuwenden - allerdings ohne die im Strafrecht vorgeschriebenen rechtsstaatlichen Kontrollen. Was man im Strafrecht nicht darf, macht man dann einfach als polizeirechtliche Maßnahme - durchsuchen, belauschen, verhaften. Und sagt: das dient doch alles der Gefahrenabwehr.
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Was aber wäre, wenn die Kontrolle von rponline der Gefahrenabwehr zu zu rechnen wäre? Schuld spielt dort keine Rolle, sondern der Verursacher/ Störer oder der nicht Verantwortliche?

 

 

Was bitte sagt die Wortklauberei über polizeiliche Maßnahmen und die Qualität der Maßnahmen aus?

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Guest PedroK

Was aber wäre, wenn die Kontrolle von rponline der Gefahrenabwehr zu zu rechnen wäre? Schuld spielt dort keine Rolle, sondern der Verursacher/ Störer oder der nicht Verantwortliche?

Guckst Du einen Post vor Deinem.

 

Ach ja, und was ist nun hiermit?

Der Rechtsgrundsatz Unschuldsvermutung gilt nicht im Strafverfahren ...

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Was aber wäre, wenn die Kontrolle von rponline der Gefahrenabwehr zu zu rechnen wäre? Schuld spielt dort keine Rolle, sondern der Verursacher/ Störer oder der nicht Verantwortliche?

 

Der juristische Teil deiner Polizeiausbildung erlaubt es dir, die Voraussetzungen der Gefahrenabwehr hier aufzuführen, rponline's Sachverhalt darunter zu subsumieren und anschließend nachvollziehbar darzulegen, warum er unter die Gefahrenabwehr fällt oder nicht. Auf gehts! :)

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Was aber wäre, wenn die Kontrolle von rponline der Gefahrenabwehr zu zu rechnen wäre? Schuld spielt dort keine Rolle, sondern der Verursacher/ Störer oder der nicht Verantwortliche?

 

Der juristische Teil deiner Polizeiausbildung erlaubt es dir, die Voraussetzungen der Gefahrenabwehr hier aufzuführen, rponline's Sachverhalt darunter zu subsumieren und anschließend nachvollziehbar darzulegen, warum er unter die Gefahrenabwehr fällt oder nicht. Auf gehts! :)

Woher soll ich wissen nach welcher Grundlage die Kontrolle stattfand?

Möglich wäre:

- Prozessrecht

- Polizeirecht

- Verkehrsrecht

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Guest PedroK

Möglich wäre:

- Prozessrecht

- Polizeirecht

- Verkehrsrecht

Es geht doch u.a. um "Wumme vor die Nase halten", richtig?

 

Und bevor Du es vergisst:

Ach ja, und was ist nun hiermit?

Der Rechtsgrundsatz Unschuldsvermutung gilt nicht im Strafverfahren ...

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"Wumme vo die Nase halten" ist (rein rechtlich) Zwang und bedarf zwingend einer Grundverfügung. Diese Grundverfügung kann präventiv oder repressiv sein. Was der Grund für das Anhalten war weiß ich nicht. Aber für repressive Maßnahmen bedraf es eines Anfangsverdachtes. Was soll das hier gewesen sein? Ich tippe somit eher auf eine polizeiliche präventive Kontrolle; wobei auch eine verkehrsrechtliche Kontrolle denkbar wäre. Jedoch denke ich, dass in allen Möglichkeiten die "Wumme vor die Nase" eine Maßnahme der Eigensicherung war und die damit verbundene Grundverfügung dem Polizeirecht zu zurechnen war.

 

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Guest PedroK

"Wumme vo die Nase halten" ist (rein rechtlich) Zwang und bedarf zwingend einer Grundverfügung.

Ach so.

 

Und bevor Du es vergisst:

Ach ja, und was ist nun hiermit?

Der Rechtsgrundsatz Unschuldsvermutung gilt nicht im Strafverfahren ...

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Der juristische Teil deiner Polizeiausbildung erlaubt es dir, die Voraussetzungen der Gefahrenabwehr hier aufzuführen, rponline's Sachverhalt darunter zu subsumieren und anschließend nachvollziehbar darzulegen, warum er unter die Gefahrenabwehr fällt oder nicht. Auf gehts! :)
Der war wirklich gut! :rofl:

 

PedroK: wie kommst Du bitteschön darauf, er hätte das vergessen? Nur weil er nicht antwortet? Wenn man berücksichtigt, wie viele Fragen er mittlerweile unbeantwortet gelassen hat, würde vergessen als Begründung wirklich zu denken geben - Du erinnerst Dich an den Fall mit dem Cop, der seine Waffe in der Keramikabteilung liegengelassen hat?

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Guest PedroK

... wenn die Polizei härter zu packt.

 

Fest steht: Der heute 19-Jährige wurde nach dem Polizeieinsatz mit je zwei Gesichts- und Rippenbrüchen von seiner Mutter ins Städtische Krankenhaus gebracht.

 

...

 

Neben Frakturen an Augen- und Stirnhöhle erlitt der Nebenkläger auch eine Schädelprellung und ein Schleudertrauma, so der Arztbericht. Blessuren, die nach Überzeugung des Staatsanwalts nur durch Fußtritte der 30 und 39 Jahre alten Beamten gegen Kopf und Oberkörper des bäuchlings auf dem Boden liegenden Opfers entstanden sein konnten.

 

...

 

Der Verletzte konnte die von der Verteidigung angezweifelten Fußtritte keinem der Angeklagten zuordnen.

 

Merkst Du was?

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