Blaulicht 204 Posted March 28, 2012 Report Share Posted March 28, 2012 Weil du nicht beanzeigst wurdest, heißt das noch nicht, dass das erlaubt ist. ich zeige relativ wenig wegen Kunsturheberrecht an, weil ich zuwenig bilder von mir finde und dann auch keine namen vom fotografen habe.... oder bei einer Doku zu sehen bin. Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted March 28, 2012 Report Share Posted March 28, 2012 Weil du nicht beanzeigst wurdest, heißt das noch nicht, dass das erlaubt ist.Das ist richtig, aber glaube mir die Polizisten zumindest die Hälfte von denen die dies angedroht haben, hätten dies gemacht. Allerdings weis ich aus sicherer Quelle dass das reine fotografieren kein Problem darstellt, zumal ihr ja nicht einmal privat unterwegs seid. Quote Link to post Share on other sites
Blaulicht 204 Posted March 28, 2012 Report Share Posted March 28, 2012 Ja und? Nur weil ein Mensch eine Uniform anhat und staatlicher Hoheitsträger ist gibt er noch lange nicht seine Persönlichkeitsrechte auf! schon das Fotografieren greift in die Persönlichkeitsrechte ein. Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted March 28, 2012 Report Share Posted March 28, 2012 Aber nicht bei einer Polizeikontrolle auf öffentlichen Grund. Und es ging nicht um das Persönlichkeitsrecht, sondern um die Verletzung des Rechts am eigenen Bild. Quote Link to post Share on other sites
KlausK 182 Posted March 28, 2012 Report Share Posted March 28, 2012 In welchen Teil des Persönlichkeitsrechts?Das Recht am eigenen Bild fällt nur eingeschränkt unter das allgemeine Persönlichkeitsrecht, hier kommt das KunstUrhG zun tragen, Sollten die Fotos nicht veröffentlicht werden, nicht mal dieses. Selbst § 201a StGB wird schwierig zu begründen sein. Edit: Gast225 war schneller Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted March 28, 2012 Author Report Share Posted March 28, 2012 Ja und? Nur weil ein Mensch eine Uniform anhat und staatlicher Hoheitsträger ist gibt er noch lange nicht seine Persönlichkeitsrechte auf! schon das Fotografieren greift in die Persönlichkeitsrechte ein. Sogar das SEK darf fotografiert werden Müssen SEK-Beamte einwilligen, bevor Journalisten sie fotografieren dürfen? Nicht unbedingt, urteilte jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig - und stärkte damit die Pressefreiheit.http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/...,824414,00.html MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
Weinberg 22 Posted March 29, 2012 Report Share Posted March 29, 2012 Servus, das man Polizisten fotografieren darf, ist ganz aktuell gerichtlich festgestellt worden. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. März 2012, Aktenzeichen 6 C 12.11 Auch: http://www.lawblog.de/index.php/archives/2...afieren-lassen/ Was aber nix dran ändert, daß Polizisten nach wie vor verlangen können die Bilder zu löschen, die Datenkarte zu beschlagnahmen etc. Denn Konsequenzen für gesetzwidriges Handeln gibt´s ja bekanntlich nicht. Man muss die Weisungen des Polizisten befolgen, sonst gibt´s Saures. Wurde ja nicht nur einmal von div. Foren-Cops als normale Handlungsweise dargestellt. Beschweren kann man sich ja nachher, sobald der Prozess wg. Widerstandes gegen die Polizei abgewickelt ist...... lg aus Wien Weinberg Quote Link to post Share on other sites
Guest PedroK Posted March 29, 2012 Report Share Posted March 29, 2012 Ja und? Nur weil ein Mensch eine Uniform anhat und staatlicher Hoheitsträger ist gibt er noch lange nicht seine Persönlichkeitsrechte auf! schon das Fotografieren greift in die Persönlichkeitsrechte ein.Ein Polizist ist "staatlicher Hoheitsträger"? Quote Link to post Share on other sites
Ichtyos 20 Posted March 29, 2012 Report Share Posted March 29, 2012 Man muss die Weisungen des Polizisten befolgen, sonst gibt´s Saures. Wurde ja nicht nur einmal von div. Foren-Cops als normale Handlungsweise dargestellt. Beschweren kann man sich ja nachher, sobald der Prozess wg. Widerstandes gegen die Polizei abgewickelt ist......Ich glaube, das geht auch weniger schmerzhaft. Verwaltungsverfahrensgesetz § 37 gezogen: (2) (...) Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. (...) Wäre interessant, die Begründung zu lesen... Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted March 29, 2012 Author Report Share Posted March 29, 2012 Was aber nix dran ändert, daß Polizisten nach wie vor verlangen können die Bilder zu löschen, die Datenkarte zu beschlagnahmen etc. Denn Konsequenzen für gesetzwidriges Handeln gibt´s ja bekanntlich nicht. Man muss die Weisungen des Polizisten befolgen, sonst gibt´s Saures. Wurde ja nicht nur einmal von div. Foren-Cops als normale Handlungsweise dargestellt. Beschweren kann man sich ja nachher, sobald der Prozess wg. Widerstandes gegen die Polizei abgewickelt ist......Besser hätte ich es auch nicht ausdrücken können. Das schöne ist, kommt jemand dem Begehren der lieben, netten nach, kann er sich nicht beschweren. Denn er hat ja die Karte freiwillig herausgegeben. MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
Guest PedroK Posted March 29, 2012 Report Share Posted March 29, 2012 @hartmut: Ich glaube, den hier hatten wir noch nicht. Passt aber ins Bild: Ein Radfahrer wurde wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von knapp 2000 Euro verurteilt. [...]Ein pensionierter Bankkaufmann war dem Bericht zufolge bei einer Radtour durch die Stadt von einer Zivilstreife kontrolliert worden. Sein Fahrrad sei verkehrssicher gewesen, der 73-Jährige nicht unter Alkoholeinfluss gestanden. Dennoch seien der Mann festgehalten und sein Rad ins Gebüsch geworfen worden. Mehr noch: Die Beamten hätten den Rentner zu Boden gerissen und gefesselt. Danach habe er mit Schürfwunden und Blutergüssen aufs Revier mitkommen müssen. Im Prozess sagten die Polizisten hingegen aus, der Radfahrer sei mit erhobener Faust auf sie zugekommen und habe einen von ihnen verletzt. Schon wieder Prozess um umstrittenen Polizeieinsatz Quote Link to post Share on other sites
Blaulicht 204 Posted March 29, 2012 Report Share Posted March 29, 2012 Halbe sätze aus einer Urteilsbegründung und ein Grundrecht auf drei Paragrafen runterzubrechen kann den Nachteil haben, dass man mit seiner Rechtsansicht irrt und wenn man nun mit dieser Ansicht losrennt und denkt in jeglicher Situation Polizisten fotografieren zu können, sollte man sich im Nachgang nicht wundern wenn die Siutation anders verläuft, als man sich überlegt hat. aber es gibt auch Situationen, da tritt das Persönlichkeitsrecht wegen eines höheren Rechts zurück. Und es macht in der Tat auch einen Unterschied, ob man bei der Presse arbeitet oder nicht. Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted March 29, 2012 Author Report Share Posted March 29, 2012 Ich glaube, den hier hatten wir noch nicht. Passt aber ins Bild:Der 73 jährige Rambo ist auch aus dem Gebiet wie die Familie. Dort bei Rosenheim müssen die Greise und Kinder also schon verdammt gewalttätig sein. Greifen da einfach grundlos Polizisten an. Der Prozess gegen die Familie müsste morgen weitergehen. MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
Guest PedroK Posted March 29, 2012 Report Share Posted March 29, 2012 Dort bei Rosenheim müssen die Greise und Kinder also schon verdammt gewalttätig sein. Greifen da einfach grundlos Polizisten an. Liegt bestimmt am Weihrauch . Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted March 29, 2012 Report Share Posted March 29, 2012 Da lösche ich doch lieber die Bilder von der Kamera Karte. Und stelle sie nachher am Rechner wieder her. Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted March 29, 2012 Author Report Share Posted March 29, 2012 Da lösche ich doch lieber die Bilder von der Kamera Karte. Und stelle sie nachher am Rechner wieder her. Und stellst sie naher wieder her. http://www.heise.de/download/undelete-sd-card-1141466.html MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
Blaulicht 204 Posted March 29, 2012 Report Share Posted March 29, 2012 Löschen scheint also nicht zu helfen... Was bleibt: kamera karte wegnehmen oder (unzulässige) Fotos zu verhindern. bevor hartmut jetzt allgemeine Aussagen auf den konkreten Fall umlegt, komme ich zum Fall: auf der eine Seite wirkt das sehr ungünstig und ist eigentlich keine gute idee gewesen... So hätten diese Bilder ,wenn sachlich ausgewertet für das Verfahren hilfreich sein können.. anderseits muss man sich nicht selber belasten, oder harrmut?, da die Polizisten sich nicht belasten müssen sie ja auch keine Beweise für fehlerverhalten sammeln? aus diesem Grund ist es aber immer erlaubt Polizisten zu fotografieren, wenn diese Straftaten begehen. Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted March 29, 2012 Author Report Share Posted March 29, 2012 Löschen scheint also nicht zu helfen...Stimmt, solange die Bereiche nicht wieder überschrieben werden kann das jeder wieder herstellen.Was bleibt: kamera karte wegnehmen oder (unzulässige) Fotos zu verhindern.Dann hast Du die Karte, aber auch viele Kameras haben einen internen Speicher. Wo sind jetzt die Bilder, in der Kamera, oder auf der Karte. Ein kluger Knipser hat sowieso mehrere Karten. Und unzulässig sind die Bilder nicht. Ich hoffe doch nicht das ein Gesetze übertritt.Alleine der Gedanke ist schon schauderhaft. bevor hartmut jetzt allgemeine Aussagen auf den konkreten Fall umlegt, komme ich zum Fall: auf der eine Seite wirkt das sehr ungünstig und ist eigentlich keine gute idee gewesen... So hätten diese Bilder ,wenn sachlich ausgewertet für das Verfahren hilfreich sein können..Es gibt doch die Bilder, hast Du nicht gesehen. anderseits muss man sich nicht selber belasten, oder harrmut?, da die Polizisten sich nicht belasten müssen sie ja auch keine Beweise für fehlerverhalten sammeln?Aber sie dürfen deswegen keinen Raub begehen. Wegnahme mit Gewalt, und Knarre am Körper, ist doch bewaffneter Raub. Der muss sich einen neuen Job suchen. aus diesem Grund ist es aber immer erlaubt Polizisten zu fotografieren, wenn diese Straftaten begehen.Nö, sogar wenn sie privat oder dienstlich in den Busch pinkeln dürfen sie fotografiert werden. Hatten wir hier auch schon schöne Bilder. Und nu? Fotografieren darf ich fast überall alles was ich will. Nur veröffentlichen darf ich nicht jedes Bild wenn Personen erkennbar sind. Bekommen halt die einen Verbrecherbalken ins Gesicht, und schon darf ich. Wegnehmen darf mir auch keiner die Karte, habe ja nichts Illegales gemacht. Würde ein versuchen mir mit Androhung von Gewalt die Karte wegzunehmen, ich hätte keine Hemmung den wegen bewaffneten Raub anzuzeigen, wenn er die Karte oder Kamera in seinen Besitz bringt. MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
Blaulicht 204 Posted March 29, 2012 Report Share Posted March 29, 2012 Nein hartmut, fotografieren darfst du nicht jeden. Ich weiß jedoch, dass das viele so denken, es ist jedoch nicht richtig das Recht am eigenen Bild auf Kunsturheberrecht und einen Paragraph des StGB zu reduzieren. Wegnehmen darf man die Karte, je nach Fall als Beweismittel oder zu Schutz Privater Rechte, jedoch nur unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit. Quote Link to post Share on other sites
Ichtyos 20 Posted March 29, 2012 Report Share Posted March 29, 2012 Dann verrate uns doch mal Bitte, wann man jetzt fotografieren darf und wann nicht - bitte unter Angabe der Quellen (Gesetze, Urteile etc.). Quote Link to post Share on other sites
Blaulicht 204 Posted March 29, 2012 Report Share Posted March 29, 2012 Dann verrate uns doch mal Bitte, wann man jetzt fotografieren darf und wann nicht - bitte unter Angabe der Quellen (Gesetze, Urteile etc.).Ne, das wird ein riesen Aufsatz... Aber das schreibe ich hier nicht zusammen. Eckpunkte sind die Rechte des Betroffenen, die Interessen des Fotografen, das informationsinteresse der Öffentlichkeit, Kunsturheberrecht, strafrecht, allgemeine Persönlichkeitsrechte, Verfügungsgewalt, presse udn für Polizisten kommt noch der Status als Gewaltmonopol zu, wobe dort eine Differenzierung erfolgt ob relative Person der Zeitgeschichte oder nicht. Quellen es gibt einige Aufsätze zu den Thematiken und zig Urteile als Primärquelle, Kommentierungen. Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted March 29, 2012 Report Share Posted March 29, 2012 Da lösche ich doch lieber die Bilder von der Kamera Karte. Und stelle sie nachher am Rechner wieder her. Und stellst sie naher wieder her. http://www.heise.de/download/undelete-sd-card-1141466.html MfG. hartmutweis ich doch selber und hatte es daher erwähnt. Markiere einfach Mal den Text hinter der Karte. Um dem aus dem Weg zu gehen, hat man ja auch meist immer zwei davon, um solchen Sachen aus dem Weg zu gehen. Einmal habe ich darauf bereits zurückgegriffen. Allerdings war die Sorge dann umsonst, als ich ihm die "gefakten" Bilder aus der Entfernung gezeigt habe. Quote Link to post Share on other sites
Blaulicht 204 Posted March 29, 2012 Report Share Posted March 29, 2012 Na toll, du belügst Menschen und bist damit glücklich. und du denkst ernshaft, du darfst das? Aber wieso lügst und betrügst du? den Widerspruch merkst du auch? Quote Link to post Share on other sites
Guest PedroK Posted March 29, 2012 Report Share Posted March 29, 2012 weis ich doch selber und hatte es daher erwähnt. Markiere einfach Mal den Text hinter der Karte. Nicht schlecht. Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted March 29, 2012 Author Report Share Posted March 29, 2012 weis ich doch selber und hatte es daher erwähnt. Markiere einfach Mal den Text hinter der Karte. Um dem aus dem Weg zu gehen, hat man ja auch meist immer zwei davon, um solchen Sachen aus dem Weg zu gehen. Einmal habe ich darauf bereits zurückgegriffen. Allerdings war die Sorge dann umsonst, als ich ihm die "gefakten" Bilder aus der Entfernung gezeigt habe.Ich bin entsetzt. Heute kann man auch niemanden mehr vertrauen. Mikro SD ( Klick ) da kann man den Speicher aus dem Adapter ziehen. Möchte das Gesicht sehen wenn der den leeren Adapter in den Kartenleser steckt. Aber, ich möchte betonen, sowas würde ich niemals nicht machen. MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
Blaulicht 204 Posted March 29, 2012 Report Share Posted March 29, 2012 Auch an dich @hartmut, wenn das doch erlaubt ist, warum dann solche Gedanken? merkste selber, dass das Thema zu oberflächlich betrachtet wurde? Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted March 29, 2012 Author Report Share Posted March 29, 2012 wenn das doch erlaubt ist, warum dann solche Gedanken?Weil ich weiß das erlaubt ist, aber nicht jeder weiß das, oder weiß das ich es weiß. Der könnte ja auf dumme Gedanken kommen. merkste selber, dass das Thema zu oberflächlich betrachtet wurde?Nein, die Rechtslage ist klar. Und ich denke sich mal über Möglichkeiten austauschen was geht und was nicht geht, ist doch völlig legitim, oder? MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
Blaulicht 204 Posted March 29, 2012 Report Share Posted March 29, 2012 Die Rechtslage scheint dir nicht klar zu sein. Quote Link to post Share on other sites
Bill 10 Posted March 29, 2012 Report Share Posted March 29, 2012 Was nicht verboten ist, ist erlaubt. Du bist der Meinung, Polizisten zu fotografieren (ohne Veröffentlichung!) könne im Einzelfall verboten sein, dann belege diese Behauptung doch bitte mit entsprechenden Quellen! Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted March 29, 2012 Author Report Share Posted March 29, 2012 Die Rechtslage scheint dir nicht klar zu sein.Wenn ein Volljurist, der selber sehr aktiv beim ablichten von und anderen Messknechten ist, sagt, es ist legal. Dann kannst auch Du es glauben. MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
Ichtyos 20 Posted March 29, 2012 Report Share Posted March 29, 2012 Was nicht verboten ist, ist erlaubt. Du bist der Meinung, Polizisten zu fotografieren (ohne Veröffentlichung!) könne im Einzelfall verboten sein, dann belege diese Behauptung doch bitte mit entsprechenden Quellen!Habe ich ja auch schon gefragt:Dann verrate uns doch mal Bitte, wann man jetzt fotografieren darf und wann nicht - bitte unter Angabe der Quellen (Gesetze, Urteile etc.).Außer einer ausweichenden Antwort:Quellen es gibt einige Aufsätze zu den Thematiken und zig Urteile als Primärquelle, Kommentierungen.kam nichts. @Blaulicht: Kannst Du Belege für Deine Behauptungen bieten (ich habe in den Tiefen des Internets nicht in der Richtung gefunden, nur das Gegenteil - kann aber auch sein, dass ich Tante Kugel mit falschen Fragen gefüttert habe), oder sind Deine Behauptungen nur heiße Luft? Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted March 30, 2012 Report Share Posted March 30, 2012 Na toll, du belügst Menschen und bist damit glücklich. und du denkst ernshaft, du darfst das? Aber wieso lügst und betrügst du? den Widerspruch merkst du auch?Wo habe ich ihn belogen? (Edit: Die Definition von Betrug solltest du ja eigentlich kennen.] Ich habe die Bilder auf der Karte gelöscht. Das ich sie nicht wieder herstelle, habe ich nicht gesagt.Gleiches gilt für den Kartentrick. Da der Polizist von der zweiten Karte nichts wusste und nur die unverfänglichen Bilder sah, musste ich nicht einmal löschen. Allerdings war dies in der Anfangszeit meiner Blitzertätigkeit und eine Laserkontrolle. Auch an dich @hartmut, wenn das doch erlaubt ist, warum dann solche Gedanken? merkste selber, dass das Thema zu oberflächlich betrachtet wurde?hartmut hat ja schon die passende Antwort gegeben. Einfach um Stress zu vermeiden. Schließlich macht man natürlich alles was die Polizei will. Quote Link to post Share on other sites
Blaulicht 204 Posted March 30, 2012 Report Share Posted March 30, 2012 Was nicht verboten ist, ist erlaubt. Nö.Falscher Rückschluss. Du interpretierts das Recht falsch. Du denkst nur was mit Strafe bewährt ist ist verboten. Das ist so aber nicht richtig. Im Gesetz sind die Fälle von verbotenem Verhalten niedergeschrieben, die sanktioniert werden. Darüberhinaus gibt es weiteres verbotene Verhalten, was aber keine Sanktionen hat: z.B.das Reservieren der Liege am Pool, ist nicht strafbar aber dennoch nicht erlaubtdas Freihalten einer Parkbucht, ist nicht strafbar aber dennoch nicht erlaubt Die Rechtslage scheint dir nicht klar zu sein.Wenn ein Volljurist, der selber sehr aktiv beim ablichten von und anderen Messknechten ist, sagt, es ist legal. Dann kannst auch Du es glauben. MfG. hartmut Es gibt solche und solche Volljuristen... woher weiß ich, dass der nicht Fachmann für Handelsrecht mit China ist? Was, wenn das der schlechteste Student der Uni seit Jahrzehnten war, der "gerade so" seinen Abschluss geschafft hat? Nicht der Titel, Rang oder Beruf beeindruckt mich, sondern meist (nur) der Mensch... Wobei er in dem konkreten Einzelfall recht gehabt haben kann, pauschal hat er dir Unsinn erzählt... Aber ich habe mir mal die Mühe gemacht und stelle ein Urteil (in Auszügen) vor, wo das was ich meine deutlich werden sollte: VGH Baden-Württemberg Urteil vom 8.5.2008, 1 S 2914/07 Fotografieren einer Person in der Öffentlichkeit; allgemeines Persönlichkeitsrecht; (..) Leitsätze Auch das Fotografieren einer Person, die sich nicht im persönlichen Rückzugsbereich, sondern in der Öffentlichkeit aufhält, kann gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild) verstoßen (..) (..) Entscheidungsgründe (..) 29 § 22 KUG erwähnt als - nach § 33 KUG strafbewehrte - Verletzungshandlungen nur die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten. § 201a StGB stellt das unbefugte Herstellen von Bildaufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich unter Strafe. Es ist indessen anerkannt, dass - nicht zuletzt angesichts der nur fragmentarischen Natur des Strafrechts - diese Regelungen nicht abschließend sind. Vielmehr kann auch das bloße Herstellen einer Aufnahme einer Person, die sich nicht im persönlichen Rückzugsbereich, sondern in der Öffentlichkeit aufhält, gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstoßen (..). Denn schon dadurch wird das Erscheinungsbild des Betroffenen in einer bestimmten Situation von seiner Person abgelöst, datenmäßig fixiert und seiner Kontrolle und Verfügungsmacht entzogen, woraus ein Schutzbedürfnis erwächst (..). Die Feststellung eines unzulässigen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen durch das Anfertigen eines Bildes erfordert eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles und eine Güter- und Interessenabwägung der schutzwürdigen Rechtsposition der Beteiligten (..). Hiernach ist nichts dafür ersichtlich, dass die Betroffene die Anfertigung der Bilder durch den Kläger hätte dulden müssen. Ein anerkennenswertes Interesse, die Betroffene zu fotografieren, hat der Kläger nicht dargetan. (..) Ein wenig googlen hat mir gezeigt, dass tatsächlich sehr viel Unkenntnis über diese Rechtslage herrscht... Wenige Seiten befassen sich aber richtig damit... hier mal ein Jurist, der Ahnung hat: Ausgangspunkt ist hier § 22 KUG. Liest man sich den Paragrafen durch, wird einem auffallen, dass die Herstellung der Fotografie allerdings nicht erwähnt wird. Man könnte also meinen, das Fotografieren von Personen auf der Straße sei zulässig. Dies ist aber nicht der Fall. Diese Gesetzeslücke wurde im Laufe der Zeit durch die Rechtsprechung ausgefüllt. Obzwar das Herstellen eines Fotos nicht gegen den Gesetzestext des § 22 KUG verstößt, kann aber das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten betroffen sein. Die Rechtsprechung begründet dies damit, dass durch die Herstellung der Fotografie das Bildnis des Betroffenen von seiner Person abgelöst, datenmäßig fixiert und seiner Kontrolle und Verfügungsgewalt entzogen wird. Einfach gesagt, soll niemand mit dem Gefühl leben, dass irgendjemand irgendwelche Fotos von einem besitzt, die irgendwann veröffentlicht werden könnten.Quelle Interessant ist der LAW BlockhierWo es um das Urteil Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. März 2012, Aktenzeichen 6 C 12.11 geht, in dem ein SEKvon der Presse fotografiert wurde und jetzt fleißig dieses Urteil auf alle Polizisten und alle Hobbyfotografen uminterpretiert wird... Quote Link to post Share on other sites
Kolbenfeder 77 Posted March 30, 2012 Report Share Posted March 30, 2012 Auch Polizisten haben ein Recht am eigenen Bild. Ich weiß nicht warum hier ein Löschung gefordert wurde, und ob das überhaupt stimmt, dass so eine Löschung gefordert wurde.wobe ich dir zustimme, dass es bestimmt besser wäre, wenn die Aufnahmen zur Verfügung stünden. Hallo,das Recht am eigenen Bild bezieht sich aber nur auf die Frage der Veröffentlichung. Am Bild selbst hat ausschließlich der Photograph Rechte, er darf es aber nur bedingt veröffentlichen, bei Einzelpersonen oder auch als Kleingruppe bildbestimmend nicht der "Zeitgeschichte" nur mit Zustimmung dieser. Oder anders formuliert, ausser in miltärischen Sicherheitsbereichen oder INNERHALB fremder Gebäude darf ich alles und jeden photographieren, nicht aber unbedingt veröffentlichen. Ggf. aber muß ich der Person meine Personlien mitteilen damit diese nachträglich oder mit Verfügung eine ( ohne Zustimmung ) Veröffentlichung unterbinden kann. Kleingruppe, Photo veröffentlichen eines Volksfestes mit der Gesamtansicht des Austoscouters sind i. O. gezoomte Aufnahme von einem Päärchen am Lenkrad aber nicht! Quote Link to post Share on other sites
Blaulicht 204 Posted March 30, 2012 Report Share Posted March 30, 2012 Sach mal... liest du auch die Beiträge hier ??? Lies mal den Beitrag über deinem... da steht drinne, DAS DEINE ANSICH FALSCH IST!!! Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted March 30, 2012 Author Report Share Posted March 30, 2012 Es gibt solche und solche Volljuristen... woher weiß ich, dass der nicht Fachmann für Handelsrecht mit China ist? Was, wenn das der schlechteste Student der Uni seit Jahrzehnten war, der "gerade so" seinen Abschluss geschafft hat?Das gibt bestimmt Wobei er in dem konkreten Einzelfall recht gehabt haben kann, pauschal hat er dir Unsinn erzählt...Dann zeige ich dir mal die Einzelfällehttp://www.stadt-naumburg.de/Radarfotos/index.php Aber ich habe mir mal die Mühe gemacht und stelle ein Urteil (in Auszügen) vor, wo das was ich meine deutlich werden sollte:Ja und, es sind immer wieder Einzelfälle. Ein wenig googlen hat mir gezeigt, dass tatsächlich sehr viel Unkenntnis über diese Rechtslage herrscht...Stimmt. Wenige Seiten befassen sich aber richtig damit... hier mal ein Jurist, der Ahnung hat:Um welche Art der Bilder geht es da? Interessant ist der LAW Block100% Zustimmung. Besonders der Vortrag von dem Anwalt Udo Vetter ist immer wieder sehenswert hierWo es um das Urteil Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. März 2012, Aktenzeichen 6 C 12.11 geht, in dem ein SEKvon der PresseAuch hier ging es um ein Einzelfall. Mit dem Hintergrund der besonderen Schutzwürdigkeit. Sogar damit ist der nicht durchgekommen. MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
Gast225 666 Posted March 30, 2012 Report Share Posted March 30, 2012 @Blaulicht Du weist aber schon, das ein Unterschied zwischen einen Polizisten, um den ging es, und einer normalen Person im privaten Bereich seiner Freizeit gibt. Hier geht es um einen polizeilichen Einsatz. was im übrigen auch Thema des Threads ist. Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted March 30, 2012 Author Report Share Posted March 30, 2012 Mal wieder zu dem Prozesshttp://www.innsalzach24.de/news/rosenheim-...24-2258155.html Fortsetzung müsste in 2 Wochen sein. MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
Bill 10 Posted March 30, 2012 Report Share Posted March 30, 2012 Nö.Falscher Rückschluss.Du interpretierts das Recht falsch. Du denkst nur was mit Strafe bewährt ist ist verboten. Das ist so aber nicht richtig. Im Gesetz sind die Fälle von verbotenem Verhalten niedergeschrieben, die sanktioniert werden. Darüberhinaus gibt es weiteres verbotene Verhalten, was aber keine Sanktionen hat: 1. Der Rückschluss ist bezogen auf das Handeln einer Person korrekt.2. Das denke ich gar nicht und ich verbitte mir solche Unterstellungen.3. Im Gesetz sind ALLE Fälle von verbotenem Verhalten niedergeschrieben (nicht zwingend namentlich), auch die, die nicht sanktioniert werden. z.B.das Reservieren der Liege am Pool, ist nicht strafbar aber dennoch nicht erlaubtdas Freihalten einer Parkbucht, ist nicht strafbar aber dennoch nicht erlaubt Das Freihalten einer Parkbucht ist ordnungwidrig, ggf. als Nötigung strafbar. Im BGB ist geregelt, dass der Besitzer über seine Liegestühle entsprechend verfügen darf. Das Verbot IST also letztendlich gesetzlich geregelt, es gibt kein Verbot ohne gesetzliche Regelung.Daher gilt immer noch: Quellen zum Fotoverbot bitte! Quote Link to post Share on other sites
Blaulicht 204 Posted March 30, 2012 Report Share Posted March 30, 2012 @Blaulicht Du weist aber schon, das ein Unterschied zwischen einen Polizisten, um den ging es, und einer normalen Person im privaten Bereich seiner Freizeit gibt. Hier geht es um einen polizeilichen Einsatz. was im übrigen auch Thema des Threads ist. Ja ich weiß und wenn du dich erinnerst habe ich auch niemals absolut gesprochen... Aber es ist eben nicht einfach erlaubt irgendjemanden zu fotografiern, so wurde das behauptet, und so ist das falsch. Und es ist auch nicht einfach so erlaubt Polizisten, auch im Einsatz, zu fotografieren.. vielmehr kommt es auf die Details an, ob das ein besonderer Einsatz ist, ob die Handlung austauschbar ist, ob der Polizist in diesem Moment Person der Zeitgeschichte ist, grundsätzlich ist er das nämlich nicht, und ob es ein privater oder Presse Fotograf ist. in Absolutalität kann man sagen, dass ein Polizist seine Persönlichkeitsrechte nämlich nicht abgegeben hat und das schon das Fotografieren die Persönlichkeitsrechte verletzt.Und diese Verletzung ist eben nicht pauschal erlaubt. Quote Link to post Share on other sites
Guest PedroK Posted March 30, 2012 Report Share Posted March 30, 2012 Mal wieder zu dem Prozesshttp://www.innsalzach24.de/news/rosenheim-...24-2258155.htmlInteressant, dass die Staatsanwaltschaft sich schon am zweiten Prozesstag derart in der Bredouille wähnt, dass sie die Aussagen der „Angeklagten“ mit psychiatrischen Gutachten und 20 Jahre alten Streitigkeiten anzugreifen versucht. Hier noch ein bundesweit bekanntes Beispiel für die „erfolgreiche“ Zusammenarbeit von Ermittlern, Staatsanwaltschaft und Gericht. Auch aus Bayern. Sehr bezeichnende Reaktionen der Beteiligten:Von SPIEGEL TV befragt bleibt der Oberstaatsanwalt Christian Veh entspannt. "Ja, da wussten wir: Die Entsorgung mit den Hunden stimmt nicht." Ob er ansonsten ein Problem gesehen habe, nachdem die Verdächtigen behauptet hatten, sie hätten den Toten zersägt? "Nö", antwortet Veh. Richter Georg Sitka, der die Ehefrau des Bauern und den Verlobten der Tochter im Mai 2005 wegen Totschlags verurteilte, sagt im SPIEGEL-TV-Film: "Für mich beruflich ist das kein Supergau." Für die Familie sei es das durchaus. Quote Link to post Share on other sites
Blaulicht 204 Posted March 30, 2012 Report Share Posted March 30, 2012 Mal wieder zu dem Prozesshttp://www.innsalzach24.de/news/rosenheim-...24-2258155.html Fortsetzung müsste in 2 Wochen sein. MfG. hartmut danke, dass du uns auf dem laufenden hälst. ich bin auf die aussage der Polizisten gespannt. hier fand ich interessant, dass die Polizisten sich vorher gegenüber weiteren Personen sehr korrekt verhalten haben. Daher gilt immer noch: Quellen zum Fotoverbot bitte! Liest du nicht mit? Habe ein Urteil und einen Text eines Anwaltes eingestellt, wo das erklärt wird. Quote Link to post Share on other sites
Guest PedroK Posted March 30, 2012 Report Share Posted March 30, 2012 hier fand ich interessant, dass die Polizisten sich vorher gegenüber weiteren Personen sehr korrekt verhalten haben.Der Vollständigkeit halber: Eine andere Nachbarin, bei der die Beamten auch geklingelt hatten, empfand die beiden Männer als "bedrohlich", weil sie sich "so imposant in der Tür aufbauten"; sie hätten auch weder gegrüßt noch sich vorgestellt oder ausgewiesen. Ein älterer Mann, der am anderen Ende des Flurs wohnt, schilderte, wie die Polizisten Aloisia E., die Frau des Hausherrn, "niedergerissen haben wie ein Stück Vieh". Einer der Polizeibeamten habe ihn dann aber sofort in seine Wohnung zurückgeschubst.Hervorhebungen von mir. Quelle: Sueddeutsche Daher gilt immer noch: Quellen zum Fotoverbot bitte!Liest du nicht mit? Habe ein Urteil und einen Text eines Anwaltes eingestellt, wo das erklärt wird.Du hast ein Urteil eingestellt. Erkläre doch bitte mal, inwieweit dieses Urteil Deine Behauptung unterstützt. Quote Link to post Share on other sites
Blaulicht 204 Posted March 30, 2012 Report Share Posted March 30, 2012 Es steht doch ganz deutlich da. Also was verstehst du nicht? Lies beide Zitate Urteil und Text des Anwaltes. Hier, dann brauchst du nicht suchen: VGH Baden-Württemberg Urteil vom 8.5.2008, 1 S 2914/07 Fotografieren einer Person in der Öffentlichkeit; allgemeines Persönlichkeitsrecht; (..) Leitsätze Auch das Fotografieren einer Person, die sich nicht im persönlichen Rückzugsbereich, sondern in der Öffentlichkeit aufhält, kann gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild) verstoßen (..) (..) Entscheidungsgründe (..) 29 § 22 KUG erwähnt als - nach § 33 KUG strafbewehrte - Verletzungshandlungen nur die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten. § 201a StGB stellt das unbefugte Herstellen von Bildaufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich unter Strafe. Es ist indessen anerkannt, dass - nicht zuletzt angesichts der nur fragmentarischen Natur des Strafrechts - diese Regelungen nicht abschließend sind. Vielmehr kann auch das bloße Herstellen einer Aufnahme einer Person, die sich nicht im persönlichen Rückzugsbereich, sondern in der Öffentlichkeit aufhält, gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstoßen (..). Denn schon dadurch wird das Erscheinungsbild des Betroffenen in einer bestimmten Situation von seiner Person abgelöst, datenmäßig fixiert und seiner Kontrolle und Verfügungsmacht entzogen, woraus ein Schutzbedürfnis erwächst (..). Die Feststellung eines unzulässigen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen durch das Anfertigen eines Bildes erfordert eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles und eine Güter- und Interessenabwägung der schutzwürdigen Rechtsposition der Beteiligten (..). Hiernach ist nichts dafür ersichtlich, dass die Betroffene die Anfertigung der Bilder durch den Kläger hätte dulden müssen. Ein anerkennenswertes Interesse, die Betroffene zu fotografieren, hat der Kläger nicht dargetan. (..) Ausgangspunkt ist hier § 22 KUG. Liest man sich den Paragrafen durch, wird einem auffallen, dass die Herstellung der Fotografie allerdings nicht erwähnt wird. Man könnte also meinen, das Fotografieren von Personen auf der Straße sei zulässig. Dies ist aber nicht der Fall. Diese Gesetzeslücke wurde im Laufe der Zeit durch die Rechtsprechung ausgefüllt. Obzwar das Herstellen eines Fotos nicht gegen den Gesetzestext des § 22 KUG verstößt, kann aber das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten betroffen sein. Die Rechtsprechung begründet dies damit, dass durch die Herstellung der Fotografie das Bildnis des Betroffenen von seiner Person abgelöst, datenmäßig fixiert und seiner Kontrolle und Verfügungsgewalt entzogen wird. Einfach gesagt, soll niemand mit dem Gefühl leben, dass irgendjemand irgendwelche Fotos von einem besitzt, die irgendwann veröffentlicht werden könnten.Quelle Quote Link to post Share on other sites
Guest PedroK Posted March 31, 2012 Report Share Posted March 31, 2012 Es steht doch ganz deutlich da.1. Da steht ganz deutlich, dass das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten betroffen sein kann. 2. Du unterschlägst in Deinen Zitaten den Tatbestand (Gast225 hat Dich schon darauf aufmerksam gemacht):[…] Dort fotografierte er ohne deren Einwilligung eine andere Bibliotheksnutzerin, Frau ..., die ihm seiner Ansicht nach den von ihm benutzten Arbeitsplatz streitig gemacht hatte. […]3. In dem im lawblog zitierten Urteil, in dem es um Polizisten geht, wird Deiner Auffassung widersprochen. Also noch mal: Erkläre doch bitte mal, inwieweit dieses Urteil/diese Urteile Deine Behauptung unterstützt/unterstützen. Quote Link to post Share on other sites
Biber 715 Posted March 31, 2012 Report Share Posted March 31, 2012 Erkläre doch bitte mal, inwieweit dieses Urteil/diese Urteile Deine Behauptung unterstützt/unterstützen.Wird er nicht, weil kann er nicht. Seine Behauptungen sind schlicht falsch. Quote Link to post Share on other sites
Blaulicht 204 Posted March 31, 2012 Report Share Posted March 31, 2012 Erkläre doch bitte mal, inwieweit dieses Urteil/diese Urteile Deine Behauptung unterstützt/unterstützen.Wird er nicht, weil kann er nicht. Seine Behauptungen sind schlicht falsch.Nein ist sie nicht. es ist schlichtweg falsch, dass man Menschen einfach fotografieren kann. @ Pedrozu 1richtig, KANN. Was anderes habe ich auch nicht behauptet. Es kann nämlich auch ein Interesse geben, welches dem Persönlichkeitsrechten überwiegt. Aus diesem Grund kann man eben, anders als behauptet nicht pauschal fotografiern und sich mit drei Paragrafen die Rechstlage ausdenken.Zu 2? Er fotografierte einen Menschen ohne Einwilligung, davon reden wir doch? Oder willst du jetzt biegen und sagen, dass du meintest, man kann den Wald fotografieren oder den Kölner Dom? Das ist doch unbestritten, dass man den Kölner Dom fotografieren kann, auch wenn da Menschen auf der Domplatte rum laufen. Zu 3ja es wird widersprochen. Aber mit welchen Argumenten?erstens relative Person der Zeitgeschichte zweitens besonderes informationsinteresse der Öffentlichkeitdrittens Pressefotograf die ersten beiden Punkte greifen nicht automatisch bei Polizei, kontrolle oder Einsatz.und die Presse geniest neben einem besonderen Grundrecht noch ein besonderes Vertrauen im Umgang mit Daten. also ist dieser Fall gar nicht vergleichbar! Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted April 2, 2012 Author Report Share Posted April 2, 2012 Mal wieder zu dem Prozesshttp://www.innsalzach24.de/news/rosenheim-...24-2258155.html Fortsetzung müsste in 2 Wochen sein.Das wird wieder nur ein Schiebetermin. Der nächste Termin dürfte dann am 27.04.2012 sein. Inzwischen gibt es scheinbar massive Terminprobleme weil sich der Prozess solange hinzieht.http://www.ovb-online.de/lokales/rosenheim...en-2262836.html MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
Guest Kleiner Schelm Posted April 2, 2012 Report Share Posted April 2, 2012 Inzwischen gibt es scheinbar massive Terminprobleme weil sich der Prozess solange hinzieht.Aussitzen? Quote Link to post Share on other sites
hartmut 617 Posted April 2, 2012 Author Report Share Posted April 2, 2012 Damit es nicht langweilig wird, mal wieder Bayern.Eine Dolmetscherin verlässt eine Polizeiwache mit Beulen und Wunden. Was ist passiert? Vor Gericht sind die Zeugenaussagen konträr. Die Polizisten behaupten, die Frau habe sich die Verletzungen selbst zugefügt. Doch die Rechtsmedizinerin schließt dies aus.http://www.sueddeutsche.de/muenchen/prozes...evier-1.1323005 Interessant ist der Ausgang des Prozess gegen die Dolmetscherin. Nachdem die Amtsrichterin die Gutachterin gehört hatte, stellte sie das Verfahren gegen Elena S. ein. Ihre Widerstandshandlung gegen den Polizisten sei zwar nicht vom Tisch, die Schuld der Frau in der Gesamtschau aber gering, so das Gericht. Gegen die Beamten hatte die Staatsanwaltschaft bereits ermittelt. Die Verfahren waren eingestellt worden. Die Staatsanwaltschaft hat nun das Protokoll der Gerichtsverhandlung angefordert, um den Fall erneut zu prüfen. Dabei geht es um eine mögliche Falschaussage der Polizeibeamten vor Gericht. MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
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