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Das Ende Einer Polizeil. Maßnahme Und Deren Folgen Für Die Betroffenen


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Was wenn Du daneben lagst, was machst Du da? Selbstanzeige? Unter den Tisch kehren?

Woher soll man wissen, ob man daneben lag? Man selbst prüft es später nicht noch einmal dahingehend, ob es richtig oder falsch war.

Selbstanzeige aber würde genau das bedingen. Aber selbst wenn ich erkennen würde, daß ich falsch lag, würde ich mich nicht selbst anzeigen. Warum auch. Und unter den Tisch kehren, nö. Nur solange sich niemand beschwert, sehe ich auch keinen Handlungsbedarf. Sollte sich jemand beschweren und man erkennt, daß ich falsch lag, wird auch entsprechend weiter verfahren.

 

Theoretisch, aber das hatten wir ja schon oft genug. Gefahr im Verzuge ist ein Generalschlüssel.

Nunja, ganz so einfach ist es denn doch nicht. Aber gut, daß du rechtlich so gut bewandert bist.

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Wir wissen doch alle, wie die Geschichte hier     aus- bzw. weitergehen würde:   Die Herren Pedro und Schelm sind an dem Tag einfach viel zu gut gelaunt, um mit einem Staatsdiener über den Sinn bzw. W

Weisste, 'Blaulicht' in meiner Eigenschaft als Mod muss ich moeglichst alles lesen, schon damit ich mir im Falle eines Falles auch ein moeglichst objektives Urteil bilden kann. Die Moeglichkeit des Ig

Ich fasse mal zusammen:   An der Schusswaffe unzureichend ausgebildete und trainierte Beamte werden genötigt, in einer Extremsituation eine Entscheidung zu treffen. Aufgrund der vorgenannten Situation

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Wenn ich es für richtig und notwendig erachte, daß der Platzverweis ausgesprochen wird, dann wird er auch umgesetzt. Da sei Dir sicher. Und es ist ein leichtes und auch eine recht kurzweilige Maßnahme, den Widerspenstigen ggf. in Gewahrsam zu nehmen, wenn die Umsetzung anders nicht möglich ist.

Nicht wenn Du, sondern wenn das Gesetz............

 

Wortklauberei. Das Gesetzt bestimmt den Rahmen. Die Umsetzung, also das WIE bestimmt der Cop.

Nein, nur die Richtigstellung, oder handelst Du nicht nach dem Gesetz?

 

Solche Aktionen, wenn bei Zeugen Hausdurchsuchungen durchgeführt werden, haben doch ein böses Gschmäckle.

Für Dich ja. Für andere nicht.

Seit ihr wirklich so abgestumpft?

 

Wie schon jemand vor mir schrieb: an eine Durchsuchung der Wohnung sind hohe Anforderungen geknüpft. Und ganz sicher wird da keine Durchsuchung angeordnet, wenn nicht entsprechende Verdachtsmomente vorliegen. Der "Betroffene" muß nicht zwingend etwas verbrochen haben. Ich dachte, Du wärst rechtssicher.

Die gab es mal, wo ihr rein wollt kommt ihr rein. Irgendwo habe ich mal verlinkt wieviel Zeit ein Richter hat um eine Hausdurchsuchung zu unterschreiben, waren zwischen 2 bis 30 Minuten. Also komme mir nicht mit hohe Anforderungen.

 

Man macht genau das, was rechtlich korrekt, erforderlich und zielführend ist. Auch beim Zeugen.

Ich weiß schon woher ich meine hohe Meinung über gewisse Berufsgruppen kommt.

 

Ich glaube nicht, daß das irgendjemand ins Schwitzen kommen wird.

In dem Staat ist eben alles möglich.

 

MfG.

 

hartmut

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Woher soll man wissen, ob man daneben lag? Man selbst prüft es später nicht noch einmal dahingehend, ob es richtig oder falsch war.

Selbstanzeige aber würde genau das bedingen. Aber selbst wenn ich erkennen würde, daß ich falsch lag, würde ich mich nicht selbst anzeigen. Warum auch. Und unter den Tisch kehren, nö. Nur solange sich niemand beschwert, sehe ich auch keinen Handlungsbedarf. Sollte sich jemand beschweren und man erkennt, daß ich falsch lag, wird auch entsprechend weiter verfahren.

Das ist doch unter den Tisch kehren wenn keine Klagen kommen passiert auch nichts.

 

 

Nunja, ganz so einfach ist es denn doch nicht. Aber gut, daß du rechtlich so gut bewandert bist.

Du weißt doch, Recht steht auf dem Papier, und Papier ist geduldig. Was im realen Leben geschieht hat mit Recht nicht viel zu tun.

 

MfG.

 

hartmut

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@Hartmut

 

noch mal zur Erklärung, das Gesetz legt einen Rahmen fest. In diesem Rahmen kann der Polizist die Entscheidungen treffen.

 

dieser Rahmen bietet viel Handlungsoptionen aber engt auch notwendig ein.

 

durch diese rechtliche Prüfung mit vielen Unterpunkten hat man notwendige rechtsstaatliche Schranken aber auf der anderen Seite auch die Möglichkeiten Maßnahmen (also Eingriffe in die Rechte des Bürgers) zu treffen. Die Maßnahmen können sich gegen Täter, Gefährder, Zeugen oder unbeteiligte richten. Es gibt Grenzen, Hürden, Prioritäten, Vorbehalte, etc.

 

alles in allem ist unserem Gesetzgeber ein gutes Paket gelungen seiner Polizei die notwendigen Kompetenzen zu geben aber auch keine grenzenlose Macht.

 

du scheinst zu denken, dass Polizisten grenzenlose Eingriffsmaßnahmen tätigen können und dadurch ihren Selbstwert finden. Dem ist aber nicht so.

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Nicht wenn Du, sondern wenn das Gesetz............

Doch, Hartmunt, wenn ich. Glaub es oder laß es. Und ich denke, Du weißt auch, wie es gemeint ist. Das Gesetz für sich kann gar nichts. Der Cop vor Ort, der kann und der wird ggf. auch.

 

Nein, nur die Richtigstellung, oder handelst Du nicht nach dem Gesetz?

Gut, dann eben keine Wortklauberei, sondern infantile Kleinkrämerei. Kommt aufs Gleiche raus.

 

Seit ihr wirklich so abgestumpft?

Ich bin Realist und tue, was notwendig und rechtlich korrekt ist.

 

Die gab es mal, wo ihr rein wollt kommt ihr rein.

Wenn es Recht/Gesetz erlauben, ja.

 

Irgendwo habe ich mal verlinkt wieviel Zeit ein Richter hat um eine Hausdurchsuchung zu unterschreiben, waren zwischen 2 bis 30 Minuten. Also komme mir nicht mit hohe Anforderungen.

Ein Blick ins Gesetz wird Dir vllt die Augen öffnen. Ansonsten: warum soll ein Richter für die Prüfung der ihm vorliegenden Fakten und die Entscheidung Stunden oder Tage benötigen? Mir ist allerdings keine solche Zeitspanne bekannt. Ich glaube auch nicht, daß sich Richter da irgendwie unter Zeitdruck setzen lassen.

 

Ich weiß schon woher ich meine hohe Meinung über gewisse Berufsgruppen kommt.

Das kannst Du sehen und bewerten wie Du willst. Daß es Dir nicht paßt, war mir klar.

 

In dem Staat ist eben alles möglich.

Vieles, aber längst nicht alles.

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Das ist doch unter den Tisch kehren wenn keine Klagen kommen passiert auch nichts.

Warum das denn? Ich würde doch gar nichts aktiv tun. Aber ich bin auch nicht verpflichtet, im Nachgang alles noch einmal durchzuchecken und mich ggf. selbst an den Pranger zu stellen. Ich würde aber ganz sicher für mich entsprechende Lehren daraus ziehen, wenn ich Fehler erkennen sollte.

 

Du weißt doch, Recht steht auf dem Papier, und Papier ist geduldig. Was im realen Leben geschieht hat mit Recht nicht viel zu tun.

Das ist dummes Gelabere. Sorry, ist aber so.

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Rettungswagen bin ich auch gefahren, so toll ist das auch nicht wenn man mit einem Bein im Gefängnis steht.

:wacko:

Ich hatte es schon mal irgendwo angedeutet - weiss nicht mehr genau, in welchem Thread - aber mir kommt es immer mehr so vor, als wenn Du hier von Sachen sprichst, von denen Du keine grosse Ahnung hast. Mir scheint, Du hast den fahrbaren Mittagstisch bewegt, aber keinen Rettungswagen im Einsatz. Ich bin in meiner ganzen Zeit bei der BF - wo man in der Hauptsache Rettungswagen besetzt - nicht ein einziges Mal in die Situation gekommen, in der ich "mit einem Bein im Gefaengnis" gestanden haette. Allein - solche Texte sind mir von Leuten bekannt, die eben meinen, sie haetten die Taetigkeit ausgefuehrt.......

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Da waren die Gesetze noch was anders. Wir durften prinzipmäßig z.B. keine Rote Ampeln überfahren, wurde aber toleriert, solange nichts passiert ist.

 

Bei euch ist es ja wieder was anderes. Ihr habt die Rechte.

 

Ich sag's ja...... Erklaere doch mal 'hartmut', wann bist Du den Rettungswagen gefahren? War das damals, als Du zum ollen Bluecher auf's Feld musstest, die wunden Soldaten abholen? Oder bist Du tatsaechlich "nur" Krankentransporte gefahren?

Wenn Du im RTW sitzt, dann gibt es nur zwei Moeglichkeiten (und das gilt fuer alle RTW, egal ob von den 'Weissen' oder den 'Roten'):

  1. Sonder- und Wegerechte werden deutlich angezeigt, das Ueberfahren roter Ampeln ist gestattet, jedoch hat der Verkehr, der Gruen hat, immer (!) Vorfahrt. Das heisst, wenn es zum Unfall kommt, dann hat der RTW-Fahrer Schuld - steht aber noch immer nicht im Gefaengnis, nicht einmal mit dem kleinen Zeh!
  2. Sonder- und Wegerechte werden nicht wahrgenommen, ergo ist das Ueberfahren einer roten Ampel auch nicht gestattet - es wird auch in keinem mir bekannten Fall geduldet!

Meine Karriere bei der BF begann vor mehr als 30 Jahren - damals waren die Gesetze auch nicht anders. Wie gesagt, mir ist nicht bekannt, ob zu Napoleon's und Bluecher's Zeiten die Gesetzeslage diesbezueglich so war, wie Du es hier andeutest.......

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(und das gilt fuer alle RTW, egal ob von den 'Weissen' oder den 'Roten'):

Eben nicht, denn es machte einen erheblichen Unterschied ob die Fahrzeuge vom Staat waren, Polizei oder Feuerwehr, oder von privaten Organisationen wie z.B. DRK.

 

Sollte auch so ein großer Besserwisser wie Du auch mitbekommen haben.

 

MfG.

 

hartmut

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Auch DRK, Malteser Hilfsdienst - und wer da noch so alles ist, sie wurden bei uns 'die Weissen' genannt - unterliegen in Sachen Sonder- und Wegerechten den gleichen Vorschriften, wie sie fuer 'staatliche Hilfsdienste' gelten. Ich wuesste nicht, was da anders sein sollte und vor allem nicht, warum......

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Es gibt tatsächlich diese Fälle, das sind aber dann irgendwelche "privaten" Rettungswagen, die sind zwar mit SoSi ausgestattet (für Wegerecht) aber Sonderrechte steht denen nicht zu.

 

(frag mich nicht genau wer... wie ist das bei DLRG? oder Notfallmanager der Bahn? und dann irgendwelche Krankentransporte.. ich hörte von solchen Problemen in Berlin, wo regelmäßig gegen die Fahrer ermittelt wird, wenn SoSi geschaltet wird - nix genaues weiß ich aber)

 

 

In solchen Fällen ist ein Berufen auf 38 (Wegerecht - alle machen Platz) möglich; ein Berufen auf 35 (weil dort nicht erfasst keine Zugehörigkeit Rettungsdienstes; hängt wohl mit Zulassung oder Meldung oder zusammen) ist nicht möglich.

Abweichungen von der StVO können den nur über 16 Owig gerechtfertigt werden.

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unterliegen in Sachen Sonder- und Wegerechten

Und genau das Wegerecht hat gefehlt.

 

MfG.

 

hartmut

 

Wenn es um die Rote Ampel geht und das Auto eine Sondersignalanlage hatte, dann fehlte es am Sonderrecht; Wegerecht ergibt sich ja aus Blaulicht und Horn und fordert auf: Freie Bahn.

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Wegerecht ergibt sich ja aus Blaulicht und Horn und fordert auf: Freie Bahn.

Damals eben nicht. Nur Staatliche konnten das Wegerecht beanspruchen.

 

Mal eine kleine Posse aus der Zeit.

 

Ein RTW ist einer Einbahnstraße entgegengesetzt gefahren und ein anderer hat mit Absicht den Weg versperrt.

Der RTW-Fahrer durfte 5DM bezahlen weil er falsch herum durch die Einbahnstraße ist, der andere wurde wegen Behinderung des Einsatz oder was weiß ich, belangt.

 

MfG.

 

hartmut

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(und das gilt fuer alle RTW, egal ob von den 'Weissen' oder den 'Roten'):

Eben nicht, denn es machte einen erheblichen Unterschied ob die Fahrzeuge vom Staat waren, Polizei oder Feuerwehr, oder von privaten Organisationen wie z.B. DRK.

 

Sollte auch so ein großer Besserwisser wie Du auch mitbekommen haben.

 

MfG.

 

hartmut

Dann hat es sich dabei aber nicht um einen RTW, sondern um einen Krankentransportwagen, gehandelt. Die Fahrzeuge des DRK, JUH und wie sie alle heißen, die in den regulären Rettungsdienst eingebunden sind, können Sonderrechte gem. § 35(5a) StVO in Anspruch nehmen.

 

Gruß

Goose

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Dann hat es sich dabei aber nicht um einen RTW, sondern um einen Krankentransportwagen, gehandelt. Die Fahrzeuge des DRK, JUH und wie sie alle heißen, die in den regulären Rettungsdienst eingebunden sind, können Sonderrechte gem. § 35(5a) StVO in Anspruch nehmen.

@Goose, wir hatten

Kinderbusse zum transportieren von behinderten Kinder.

Krankentransportwagen, auch ausgerüstet mit Blaulicht.

Notarztzubringer, mit Blaulicht

Rettungswagen, mit Blaulicht.

Notarztwagen, mit Blaulicht.

Dazu hatte der Katastrophenschutz noch etliche Fahrzeuge mit Blaulicht, mit denen ich nichts zu tun hatte.

Was wir nicht hatten war, Essen auf Räder. HarryB wäre also verhungert.

 

Also kannst Du davon ausgehen, ich kenne den Unterschied zwischen den Fahrzeugen. Was aber auch unbedeutend ist, es wurden auch mit Krankenwagen Rettungseinsätze gefahren wenn die RTW und NAW nicht verfügbar waren. So übermäßig gut war man zu der Zeit nicht ausgestattet das man da viel totes Kapital in der Halle stehen hatte und und Besatzungen bezahlt werden mussten. Denn, man staune, das DRK muss sich selbst finanzieren, die bekommen die Leute und Fahrzeuge nicht vom Staat gestellt.

 

MfG.

 

hartmut

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Eben hier liegt in meinen Augen der Hund begraben: 'hartmut' verwechselt hier Rettungs- mit Krankentransportwagen. Was bitte nutzt ein Rettungswagen, wenn der nicht schnell zum Retten kommt? :unsure:

Ist doch ganz einfach, er kommt wenn er kommt.

 

Ich weiß ja nicht ob Du den Unterschied zwischen Krankentransport, und Rettungseinsatz kennst, ich kenne ihn.

 

MfG.

 

hartmut

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Und Mitte der Siebziger gab es den § 35(5a) StVO noch nicht?

So wurde es uns in der Ausbildung beigebracht, und wir hörten auch das Klagelied mit der ungleichen Behandlung der verschiedenen Organisationen.

 

MfG.

 

hartmut

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Damals eben nicht. Nur Staatliche konnten das Wegerecht beanspruchen.

Interessehalber: wann war das?

 

BTW: und Du bist Dir sicher, daß Du seinerzeit Rettungswagen gefahren bist? Wie will man jemanden retten, wenn man nicht u.U. in höchster Eile auch Sonder-/Wegerechte in Anspruch nehmen darf?

 

Edit: ich sehe gerade, die letzte Frage wurde schon mehrfach gestellt. Erledigt.

Edited by Bluey
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Dann hat man dir bei der Ausbildung wohl was falsches beigebracht...

 

Eine "Ungleichbehandlung" (bzw. einen Unterschied) haben wir nur in der Tatsache, daß die Sonderrechte bei der im § 35(1) StVO benannten Gruppe personenbezogen ist (ich darf zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben die Sonderrechte auch in meinem privaten Fahrzeug in Anspruch nehmen), in der in § 35(5a) StVO benannten Gruppe sind sie hingegen fahrzeugbezogen (damit dürfte auch die Putzfrau, wenn sie am Steuer des RTW sitzt, die Sonderrechte in Anspruch nehmen)

 

Gruß

Goose

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Ist doch ganz einfach, er kommt wenn er kommt.

Wow. Dann bin ich aber froh, daß ich diesen "Rettungswagen" nie in Anspruch nehmen mußte. Was nutzt es einem, wenn man dringend Hilfe benötigt, die Kiste aber so vor sich hin drömelt und IRGENDWANN mal, allerdings zu spät, ankommt?!

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Dann hat man dir bei der Ausbildung wohl was falsches beigebracht...

Das wird es wohl sein.

Einmal hatten die in der DRK Landesschule Pfalzgrafenweiler keinen Durchblick, und einmal der :cop01: , der bei uns im DRK-Haus so komischen Verkehrsunterricht gemacht hat.

 

Die hätten halt dich holen sollen. ;)

 

MfG.

 

hartmut

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Fakt ist nun einmal, daß dem Rettungsdienst (egal, in welcher Trägerschaft) auch die Sonderrechte des § 35 (5a) StVO zustehen.

 

Und da es auch gerichtliche Entscheidungen zum § 35(5a) aus den siebziger Jahren gibt (siehe z.B. die Entscheidung des BGH vom 17.12.1974, AZ VI ZR 207/73 zur Haftungsverteilung eines bei Rot in die Kreuzung einfahrenden RTW) die sich mit der Inanspruchnahme von Sonderrechten durch RTW befassen und diese dort bejahen, sollte geklärt sein, daß es sich hierbei nicht um eine aktuelle Neuerung des Gesetzestextes handelt.

 

Gruß

Goose

Edited by Goose
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Wow. Dann bin ich aber froh, daß ich diesen "Rettungswagen" nie in Anspruch nehmen mußte. Was nutzt es einem, wenn man dringend Hilfe benötigt, die Kiste aber so vor sich hin drömelt und IRGENDWANN mal, allerdings zu spät, ankommt?!

Hauptsache man kommt an. Besser als wenn die Fahrzeuge zwar Wegerechte haben, aber nachher bei @faun98 huckepack fahren. :o

 

Weißt Du, wenn die Rettungswache am Wochenende mit 2 Besatzungen plus Notarztzubringer besetzt ist, die andere Besatzung beschäftigt ist, weißt Du, wenn es jetzt knallt, geht es ziemlich lange bis ein anderer den Einsatz fahren kann. Solange zappelt man u.U. selber auf der Straße.

 

Soll ich jetzt noch auf die zerdepperten Streifenwagen anspielen, die es alle so eilig hatten?

 

MfG.

 

hartmut

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Eine "Ungleichbehandlung" ........

 

Diese Klagen ueber angebliche Ungleichbehandlungen kenne ich auch noch aus der Praxis. Geklagt haben immer die Organisationen, die es einfach nicht zustande brachten, in das Rettungsdienstwesen voll eingebunden zu werdne. Wir hatten anno dunnemals auf den hoeher frequentierten Feuerwachen immer einen RTW der Weissen stehen, die sich dann in der Abfahrtfolge bei den RTW der Feuerwehr einzuordnen hatten. Die Organisationen, die nicht bei der Feuerwehr zum Zuge kamen, waren die, die am lautesten klagten........

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Rote Ampeln, Geschwindigkeit, Einbahnstraßen?

Solange es gut gegangen ist, hat kein Hahn danach gekräht.

 

 

Was denn nu?

Ihr hattet Blaulicht und Horn.

Also Wegerecht aus 38.

 

Und wart organisatorisch nicht dem Rettungsdienst zugeordnet?

 

Fakt ist nun einmal, daß dem Rettungsdienst (egal, in welcher Trägerschaft) auch die Sonderrechte des § 35 (5a) StVO zustehen.

 

So dass @hartmut kein Sonderrecht aus 35 zustand?

 

Habe ich dich jetzt richtig verstanden??

 

du durftest Licht und Musik an machen und musstest dich an die Verkehrsregeln halten?

 

 

In der tat gibt es solche Konstellationen. Abweichungen von den Verkehrsregeln (Geschwindigkeit, rote Ampeln, entgegen der Einbahnstraße) könnten dann aufgrund 16 OWIG begründet werden.

Es gibt jedoch in der Tat "Bezirke" wo bestimmte Abweichungen akzeptiert werden und andere wo solche Abweichungen nicht zugestanden werden (.z.B. das Überfahren einer roten LZA)

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Diese Konstellation gibt es, aber nicht für den Rettungsdienst. Es gibt Privatunternehmen, die Krankentransporte durchführen. Deren Fahrzeuge sind t eilweise mit Sondersignalanlagen ausgerüstet, jedoch können sie nicht die Sonderrechte im Sinne des § 35 StVO in Anspruch nehmen.

 

Fahrzeuge, die im Rettungsdienstes eingebunden sind (und dazu gehört eben oftmals auch das DRK, die JUH, der MHD etc.) können sich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf den § 35(5a) StVO berufen.

 

Gruß

Goose

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Hauptsache man kommt an. Besser als wenn die Fahrzeuge zwar Wegerechte haben, aber nachher bei @faun98 huckepack fahren. :o

Wenn man Zeit hat, sicher. Hat man sie nicht, sollte man schon schauen, daß man schnellstmöglich zum Einsatzort gelangt. Wenn Du tatsächlich mal im Rettungswesen tätig warst, solltest Du eigentlich wissen, daß nicht selten ein paar Minuten durchaus entscheidend sein können.

 

Weißt Du, wenn die Rettungswache am Wochenende mit 2 Besatzungen plus Notarztzubringer besetzt ist, die andere Besatzung beschäftigt ist, weißt Du, wenn es jetzt knallt, geht es ziemlich lange bis ein anderer den Einsatz fahren kann. Solange zappelt man u.U. selber auf der Straße.

Ein wenig Risiko ist nunmal dabei, wenn man mit Sonder-/Wegerechten unterwegs ist. Ist man dieser Belastung nicht gewachsen, sollte man diese Tätigkeit nicht ausüben.

 

Soll ich jetzt noch auf die zerdepperten Streifenwagen anspielen, die es alle so eilig hatten?

Brauchst Du nicht. Trotzdem ist es oftmals richtig und notwendig, daß man entsprechend schnell fährt. Und nicht selten liegt es an einem anderen Pannemann, daß es zum Unfall kommt. Soll ich darauf noch etwas weiter rumreiten?

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Diese Konstellation gibt es, aber nicht für den Rettungsdienst. Es gibt Privatunternehmen, die Krankentransporte durchführen. Deren Fahrzeuge sind t eilweise mit Sondersignalanlagen ausgerüstet, jedoch können sie nicht die Sonderrechte im Sinne des § 35 StVO in Anspruch nehmen.

 

Fahrzeuge, die im Rettungsdienstes eingebunden sind (und dazu gehört eben oftmals auch das DRK, die JUH, der MHD etc.) können sich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf den § 35(5a) StVO berufen.

 

Gruß

Goose

 

Es ist halt nun mal interessant was hartmut genau gefahren ist!!

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Was denn nu?

Ihr hattet Blaulicht und Horn.

Also Wegerecht aus 38.

 

Und wart organisatorisch nicht dem Rettungsdienst zugeordnet?

Natürlich waren wir dem Rettungsdienst zugeordnet, sonst gab es keine Rettungsfahrzeuge. Und natürlich hatten wir Blaulicht und Horn.

 

So dass @hartmut kein Sonderrecht aus 35 zustand?

So war das zu meiner Zeit.

 

Habe ich dich jetzt richtig verstanden??

Wenn nicht gebe ich es auf.

 

du durftest Licht und Musik an machen und musstest dich an die Verkehrsregeln halten?

Theoretisch ja. Wenn wir über rote Ampeln gefahren sind ging das auf unsere Kappe. Bestraft wurde deswegen keiner, solange es zu keinem Unfall kam.

 

In der tat gibt es solche Konstellationen. Abweichungen von den Verkehrsregeln (Geschwindigkeit, rote Ampeln, entgegen der Einbahnstraße) könnten dann aufgrund 16 OWIG begründet werden.

So ist es.

 

MfG.

 

hartmut

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Diese Konstellation gibt es, aber nicht für den Rettungsdienst. Es gibt Privatunternehmen, die Krankentransporte durchführen. Deren Fahrzeuge sind t eilweise mit Sondersignalanlagen ausgerüstet, jedoch können sie nicht die Sonderrechte im Sinne des § 35 StVO in Anspruch nehmen.

Jetzt sind wir schon mal so weit das DRK, Malteser und wie alle heißen private Vereine sind, keine Staatliche Stellen. Deshalb die Ungleichbehandlung. Wogegen Polizei Feuerwehr, und damals sogar Bahn staatlich waren. Deshalb mehr Rechte hatten.

 

Fahrzeuge, die im Rettungsdienstes eingebunden sind (und dazu gehört eben oftmals auch das DRK, die JUH, der MHD etc.) können sich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf den § 35(5a) StVO berufen.

Kann jetzt sein, aber wir gehen von damals aus als Du noch Strampelhosen angehabt hast.

 

MfG.

 

hartmut

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Es gibt immer noch Krankentransportfahrzeuge, die mit Blaulicht und Horn ausgerüstet sind aber sich nicht auf 35 StVO berufen dürfen.

 

Bzw. weitere Orgas. (DB-Notfallmanager, Bahnunfalldienste, Stadtwerke; wie ist das mit DLRG?)

 

 

 

im Notfall: Blaulicht und Horn an => alle machen Platz

Rote Ampel => Stopp

:50: => darf nicht überschritten werden

 

außer: es wäre über 16 Owig gerechtfertigt.

In der Auslegung was wo wie gerechtfertigt ist unterscheiden sich die Gerichtsbezirke (teilweise erheblich).

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Wenn man Zeit hat, sicher. Hat man sie nicht, sollte man schon schauen, daß man schnellstmöglich zum Einsatzort gelangt. Wenn Du tatsächlich mal im Rettungswesen tätig warst, solltest Du eigentlich wissen, daß nicht selten ein paar Minuten durchaus entscheidend sein können.

Und oft macht man auch die Erfahrung das wegen nichts und wieder nichts Risiken eingegangen werden. Bei den wenigsten Einsätzen geht es um Minuten. Wenn die Atmung aussetzt ist spätestens nach 5Minuten Ende, ob Du da nach 10 oder 12 Minuten bist völlig schnuppe.

 

Ein wenig Risiko ist nunmal dabei, wenn man mit Sonder-/Wegerechten unterwegs ist. Ist man dieser Belastung nicht gewachsen, sollte man diese Tätigkeit nicht ausüben.

Risiko ja, aber volles Risiko nein. Wer rote Ampeln langsam überquert, braucht etwas länger als derjenige der mit Augen zu und durch über die Kreuzung fährt.

 

Brauchst Du nicht. Trotzdem ist es oftmals richtig und notwendig, daß man entsprechend schnell fährt. Und nicht selten liegt es an einem anderen Pannemann, daß es zum Unfall kommt. Soll ich darauf noch etwas weiter rumreiten?

Reite nur drauf rum, macht mir nichts. Was ist gewonnen wenn ihr überhaupt nicht ankommt.

 

MfG.

 

hartmut

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als derjenige der mit Augen zu und durch über die Kreuzung fährt.

 

Das ist nicht erlaubt.

 

Ranfahren, vergewissern, dass frei ist und rüber; so dass man jederzeit anhalten könnte.

 

 

Aber bei Verbänden ist das wieder anders, als als Einzelfahrzeuge!

(aber das ist das andere Thema)

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Es gibt immer noch Krankentransportfahrzeuge, die mit Blaulicht und Horn ausgerüstet sind aber sich nicht auf 35 StVO berufen dürfen.

Ich weiß nicht wie Du dir den Rettungsdienst vorstellst.

 

Es gibt, jedenfalls zu meiner Zeit, keine reinen Krankenwagen, denn die brauchen für Krankentransport sicher kein Blaulicht und Horn.

Die Krankenwagen mit Blaulicht und Horn waren bei uns viel mit Krankentransporte ausgelastet. War dann in der Nähe ein Notfall, wurden der Krankenwagen der dort in der Nähe war, hingeschickt. Bei Bedarf kam dann noch RTW, NAW, Notarztzubringer, Hubschrauber dazu. Dazu brauchten sie Blaulicht und Horn.

 

DRK ist ein Verein der Geld verdienen muss, von den paar Rettungseinsätzen können die nicht leben.

 

im Notfall: Blaulicht und Horn an => alle machen Platz

Oder auch nicht :sneaky:

 

MfG.

 

hartmut

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Kann jetzt sein, aber wir gehen von damals aus als Du noch Strampelhosen angehabt hast.

Lehn Dich mal lieber nicht so weit aus dem Fenster. Zudem leben noch viele, die diese Zeit ganz sicher auch schon als Berufstätiger, auch im Rettungswesen, erlebt haben. Wenn ich wieder zurück bin, werde ich mal einen Bekannten fragen, der es wissen muß. Der war da nämlich schon im Rettungswesen tätig. Ich persönlich glaube nämlich auch nicht an Deine nette Story.

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Und oft macht man auch die Erfahrung das wegen nichts und wieder nichts Risiken eingegangen werden. Bei den wenigsten Einsätzen geht es um Minuten. Wenn die Atmung aussetzt ist spätestens nach 5Minuten Ende, ob Du da nach 10 oder 12 Minuten bist völlig schnuppe.

Das hast Du aber nicht zu entscheiden. Wenn Du nicht bereit bist, Dich zu beeilen, bist Du in diesem Job eine Fehlbesetzung. So einfach ist das.

 

Risiko ja, aber volles Risiko nein. Wer rote Ampeln langsam überquert, braucht etwas länger als derjenige der mit Augen zu und durch über die Kreuzung fährt.

Du polemisierst mal wieder, um von eigenen Defiziten abzulenken. Von "vollem Risiko" hat keiner etwas gesagt.

 

Reite nur drauf rum, macht mir nichts. Was ist gewonnen wenn ihr überhaupt nicht ankommt.

Ich bin bislang aber immer noch heile angekommen. Und viele viele andere ebenso!

 

Es gibt, jedenfalls zu meiner Zeit, keine reinen Krankenwagen, denn die brauchen für Krankentransport sicher kein Blaulicht und Horn.

Die Krankenwagen mit Blaulicht und Horn waren bei uns viel mit Krankentransporte ausgelastet. War dann in der Nähe ein Notfall, wurden der Krankenwagen der dort in der Nähe war, hingeschickt. Bei Bedarf kam dann noch RTW, NAW, Notarztzubringer, Hubschrauber dazu. Dazu brauchten sie Blaulicht und Horn.

Oh,.... rudert da jemand?

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Das hast Du aber nicht zu entscheiden. Wenn Du nicht bereit bist, Dich zu beeilen, bist Du in diesem Job eine Fehlbesetzung. So einfach ist das.

Der auf der Leitstelle kann sagen, Sondersignal, aber der am Lenkrad entscheidet wie er fährt. Außerdem war das nicht mein Job, ich war Zivi bei dem Verein.

 

Du polemisierst mal wieder, um von eigenen Defiziten abzulenken. Von "vollem Risiko" hat keiner etwas gesagt.

Du solltest dich mal entscheiden, entweder volles Risiko, oder so fahren das man ankommt. Ich bin für letzteres.

 

Ich bin bislang aber immer noch heile angekommen. Und viele viele andere ebenso!

Und andere sind sogar mit anderen Einsatzfahrzeugen zusammengeknallt.

 

Oh,.... rudert da jemand?

Wo rudere ich da? Wenn ich erkläre das bei uns die Krankenwagen auch im Rettungsdienst verwendet wurden?

 

Das erkläre mir mal etwas genauer.

 

MfG.

 

hartmut

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Hartmut, noch mal in aller Deutlichkeit: Wenn man dir das vor etwa 35 Jahren (also 1977) so erklärt hat, dann war das auch damals schon falsch.

 

Hier noch einmal der Orientierungssatz aus einer Entscheidung vom 17.12.1976, OLG Karlsruhe, Az. 14 U 57/75

 

1. Auch einem sog Wegerechtsfahrzeug, das lediglich das Wegevorrecht des StVO § 38 genießt, weil es mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn ausgerüstet sein darf (StVZO § 52 Abs 3 Nr 4, StVZO § 55 Abs 3), ohne zu den in StVO § 35 aufgeführten Fahrzeugen von Trägern hoheitlicher Aufgaben ("Sonderrechtsfahrzeuge") zu gehören, stehen beim Überfahren von Kreuzungen dieselben Rechte wie einem Sonderrechtsfahrzeug zu.

 

2. Das nach StVO § 38 bevorrechtigte Fahrzeug darf, wenn die übrigen Verkehrsteilnehmer freie Bahn geschaffen haben, diese in Anspruch nehmen, wenn sein Fahrer sich davon überzeugt hat, daß alle anderen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen und sich auf seine Absicht, die Kreuzung vor ihnen zu überfahren, eingestellt haben. Der Fahrer des Wegerechtsfahrzeugs darf, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darauf vertrauen, daß ihm nunmehr freie Bahn gewährt wird. Damit wirkt sich die Regelung im Ergebnis als Vorfahrtsrecht aus, und zwar auch dann, wenn die Verkehrsregelung durch Lichtzeichen erfolgt.

 

Gruß

Goose

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Hier noch einmal der Orientierungssatz aus einer Entscheidung vom 17.12.1976, OLG Karlsruhe, Az. 14 U 57/75

Und 1975 war ich dabei. Wenn es damals schon so klar gewesen wäre, wozu denn das Urteil?

 

MfG.

 

hartmut

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