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Das Ende Einer Polizeil. Maßnahme Und Deren Folgen Für Die Betroffenen


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Du hast ihn angebrüllt, stehen zu bleiben und das Messer fallen zu lassen. Er tut es nicht, geht weiter, und ist jetzt noch 6 Meter entfernt.

 

Was tust du? (Und jetzt kein "hätte, könnte, wäre, wenn"; das, was oben steht, ist alles, was du weisst.)

 

Es klappt ja auch bei Schlägereien wo Maßkrüge u.ä. fliegen. Konnte schon öfter zuschauen wie zig Cops aus dem Bierzelt flüchten weils ihnen zu heiß wird. Und wenn jemand mit einem Messer langsam auf mich zugeht sollte eine Flucht schon noch machbar sein.

 

 

 

Polizei die flüchtet?

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Wir wissen doch alle, wie die Geschichte hier     aus- bzw. weitergehen würde:   Die Herren Pedro und Schelm sind an dem Tag einfach viel zu gut gelaunt, um mit einem Staatsdiener über den Sinn bzw. W

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Ich fasse mal zusammen:   An der Schusswaffe unzureichend ausgebildete und trainierte Beamte werden genötigt, in einer Extremsituation eine Entscheidung zu treffen. Aufgrund der vorgenannten Situation

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Polizei die flüchtet?

 

Ja, ist nichts besonderes. Offiziell gibt es das glaube ich zwar nicht aber geh mal in das nächste Bierzelt oder Dorfdisko dann kannst du mit etwas Glück selber zuguggen wie sich die Cops "sammeln" und die Ordner das grobe übernehmen lassen.

 

Manchmal kommen die Cops aber auch gar nicht erst rein und warten lieber bis es etwas ruhiger ist. Man muss halt auf Verstärkung warten und so

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Quasi auf der Flucht erschossen,?

Kannst Du oder einer der Cops das bitte mal präzisieren? Ich will das irgendwie nicht glauben. Ehrlich gesagt bin ich fassungslos.

 

 

Nein, das geht natürlich nicht.

Steht zwar so im Gesetz aber der SWG muss das mildeste geeignete Mittel sein und darf zum anstrebten Zweck nicht außer Verhältnis stehen.

 

Das heißt, dass die Varianten im Gesetz stehen ist ganz gut - man weiß ja nicht sich das Verbrechertum in Deutschland entwickelt. In der heutigen Zeit wird ein SWG tatsächlich wohl nur gegen lebensbedrohliche Angriffe zulässig sein.

 

Für den Fall hier gibt es zwei rechtliche Varianten:

1.

Notwehr

der Typ greift die Polizisten mit Messer und Axt in der Hand an

2.

Durchsetzung der Polizeiverfügung

der Typ legt Axt und Messer nicht ab, wurde dazu aufgefordert und bewegt sich auf die Polizisten zu

 

(der StA wird vermutlich nur die Notwehr prüfen)

 

 

 

Wenn jemand weg läuft (ein Verbrecher mit Waffe) - warum sollte man denn hinterher schießen? Gibt es nicht milderer geeignete Mittel? z.B. Hinter herlaufen?!

Wenn ein Fahrzeug flüchtet, was bringt der Schuss in die Reifen? Ist der überhaupt geeignet?

 

Ich will damit sagen, dass es neben dem Wortlaut der Befugnisnorm noch einige Punkte mehr zu prüfen gibt.

- formelle und materielle Rechtmäßig der Befugnis

- Zulässigkeit und Durchführung Zwang

- besondere Vorschriften des Zwangs

 

(ich sag mal so, für SWG in einer Klausur muss man mindestens zwei Zeitstunden einrechnen)

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Hier rauch erst mal eine, dann sehen wir weiter.

 

Tja.

Schade, aber nicht unerwartet.

 

Mit dieser Antwort hast du sehr deutlich gemacht, dass du genau weisst, dass du eine solche Situation nicht gewinnen könntest und dich deshalb lieber aus der Affäre stiehlst.

 

Meckern, sezieren, wortklauben und verdrehen geht, aber sobald du (in einem Gedankenspiel!) Entscheidungen treffen sollst, die dann von anderen überprüft werden (könnten), kneifst du.

 

Wenn man einen Standpunkt hat, sollte man ihn erstens kundtun und zweitens argumentativ begründen, vielleicht sogar verteidigen können.

 

Du scheinst keinen Standpunkt zu haben. Zumindest dann nicht, wenn du derjenige bist, der begründen / verteidigen soll.

 

Wie oben bereits geschrieben: Schade.

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  1. um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder Identitätsfeststellung durch Flucht zu entziehen versucht, wenn sie
    a) eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder
    b) eines Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt,
  2. zur Vereitelung der Flucht oder zur Ergreifung einer Person, die in amtlichem Gewahrsam zu halten oder ihm zuzuführen ist
    a) auf Grund richterlicher Entscheidung wegen eines Verbrechens oder auf Grund des dringenden Verdachts eines Verbrechens oder
    b) auf Grund richterlicher Entscheidung wegen eines Vergehens oder auf Grund des dringenden Verdachts eines Vergehens, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt,
  3. um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern.

Kannst Du oder einer der Cops das bitte mal präzisieren?

Ich habe den ganz wesentlichen Punkt bzw. die wesentliche Voraussetzung rot markiert und darin nochmal den Kernpunkt unterstrichen. Die Anforderungen an so einen Fall sind also sehr sehr hoch!

 

Aus den Erläuterungen dazu:

 

 

Abs. 1

Nr. 3  Voraussetzung für den Schusswaffengebrauch ist, dass sich die betroffene Person der Festnahme (§ 127 Abs. 2 StPO) oder der Identitätsfeststellung (§ 163b StPO) zu entziehen versucht und entweder eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder eines Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt (z. B. Diebstahl unter Mitführen von Schusswaffen).

 

Der dringende Tatverdacht ist im Sinne von § 112 Abs. 1 StPO zu verstehen.

 

„Tatsachen die Annahme rechtfertigen“ bedeutet, dass die bloße Annahme oder Vermutungen nicht ausreichen. Tatsachen können z. B. Zeugenaussagen, eigene Beobachtungen oder entsprechende Äußerungen des Betroffenen selbst sein.

 

Nr. 4 Amtlicher Gewahrsam ist die von der zuständigen Stelle angeordnete Freiheitsentziehung. Dabei ist es unerheblich, ob sich diese Eingriffe auf das PolG, die StPO oder andere Rechtsvorschriften (z. B. StrVollzG) stützen.

 

Im einzelnen ist hierbei der Schusswaffengebrauch in folgenden Fällen zulässig:

a) zur Vereitelung der Flucht

– aus dem Strafvollzug aufgrund eines Strafurteils wegen eines Verbrechens (Nr. 4a 1. Alt.) oder eines Vergehens (Nr. 4b 1. Alt.),

– aus dem Gewahrsam aufgrund eines Haftbefehls (§ 112 StPO) oder nach einer Festnahme (§ 127 Abs. 2 StPO), jedoch nur im Falle vorgeworfener Verbrechen (Nr. 4a 2. Alt.); im Falle vorgeworfener Vergehen nur, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei der Flucht Schusswaffen oder Explosivmittel mitgeführt werden (Nr. 4b 2. Alt.). Der erhöhten Gefährlichkeit einer bewaffneten Person wird damit Rechnung getragen; insoweit handelt dann die Polizei präventiv.

b) zur Ergreifung

– wegen eines Verbrechens aufgrund richterlichen Haftbefehls (§§ 112 und 457 StPO) (Nr. 4a 1. Alt.) oder aufgrund dringenden Verdachts durch Festnahme (Nr. 4a 2. Alt.),

– wegen eines aufgrund eines Vergehens ausgestellten Haftbefehls (Nr. 4b 1. Alt.) oder zur Festnahme wegen des dringenden Verdachts eines Vergehens, sofern die Person Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt (Nr. 4b 2. Alt.). Die Flucht muss bereits begonnen haben.

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Mit dieser Antwort hast du sehr deutlich gemacht, dass du genau weisst, dass du eine solche Situation nicht gewinnen könntest und dich deshalb lieber aus der Affäre stiehlst.

Echt?

Hast Du schon mal das Wörtchen Deeskalation gehört?

 

Und bei einem Zigarettchen habe ich schon so manches Problemchen gelöst.

 

MfG.

 

hartmut

 

Tja, und jetzt ist er da, sticht zu und Du bist tot.

Dann hat er aber ein wirklich ernsthaftes Problem.

 

MfG.

 

hartmut

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Hallo, Bill,

 

Das hätte auch anders ausgehen können und dann hätte man sich gefragt, warum denn ein Schuss nicht gereicht hat.

und was ist, wenn dieser eine Schuss nicht trifft, weil der Täter nicht still hält?

 

Nehmen wir mal die Action - Filme als schlechtes Beispiel:

 

Dort wird wild herum geballert, und das mitten in der Stadt zwischen zig Menschen, und komischerweise sieht man äußerst selten, dass jemand verletzt wird (außer denen, die an der Schießerei beteiligt sind).

 

Wenn die Kollegen hier ebenfalls so reagiert und wild drauflos geschossen hätten, wäre die Kritik am Schusswaffengebrauch vollkommen gerechtfertigt gewesen und sie hätten sich bestimmt ganz schön warm anziehen dürfen, wenn durch Fehlschüsse oder Querschläger jemand zu Schaden gekommen wäre.

 

Im vorliegenden Fall gab es nach Lage der Dinge aber nur drei Schüsse, die auf den Täter abgegeben wurden, von denen zwei getroffen haben und einer als Querschläger endete.

 

So ein einzelner Querschläger lässt sich nun mal nicht immer vermeiden, egal, wie gut die Schießausbildung ist und es ist hier eine ganz andere Situation, wie bei der wilden Ballerei im Film.

 

Ich glaube auch nicht, dass derjenige, dessen Reifen zerschossen wurde, große Probleme haben wird, diesen ersetzt zu bekommen.

 

 

Hallo, Contra,

 

Es klappt ja auch bei Schlägereien wo Maßkrüge u.ä. fliegen. Konnte schon öfter zuschauen wie zig Cops aus dem Bierzelt flüchten weils ihnen zu heiß wird. Und wenn jemand mit einem Messer langsam auf mich zugeht sollte eine Flucht schon noch machbar sein.

Polizei die flüchtet?

geflüchtet wird nicht, aber ein geordneter Rückzug ist durchaus möglich. ;)

 

Jetzt mal im Ernst:

 

Es macht schon einen gravierenden Unterschied, ob jemand mit einer Waffe herum rennt und damit andere gefährdet oder ob Betrunkene mit Maßkrügen die Polizeibeamten bewerfen.

 

Besteht eine Gefahr für Dritte durch den Täter, kann die Polizei sich nicht einfach zurück ziehen, es sei denn, die Gefahr kann durch diesen Rückzug abgewendet werden.

 

Bei Randalierern, die auf die Polizei losgehen, sieht es schon anders aus.

 

Hier kann es durchaus Sinn machen, sich zurück zu ziehen und abzuwarten, bis sich diese beruhigt haben oder bis ihnen die Wurfgeschosse ausgehen.

 

Je nach Sachlage kann sich die Lage sogar durch den Rückzug entspannen.

 

Hallo, Toxic Waste,

 

zu Deiner Frage nach dem Schusswaffengebrauch:

 

Es gibt zwar die Rechtsgrundlage, nach der auf einen flüchtigen Verbrecher geschossen werden darf (um es mal so auszudrücken), aber in der Praxis wird dies ganz sicher nicht so ohne Weiteres passieren.

 

Mir ist kein Fall bekannt, in dem die Polizei z. B. auf einen Mörder geschossen hat, der zuvor aus einer JVA geflüchtet ist und nun bei seiner Entdeckung einfach vor den Beamten weggelaufen ist, ohne, dass er eine Waffe dabei hatte oder ähnliches.

 

Hat man allerdings einen Amokläufer, der bereits Menschen verletzt oder getötet hat und nun schwer bewaffnet vor der Polizei flüchtet, um ganz offensichtlich seine Taten fortzusetzen, kann es durchaus gerechtfertigt sein, diese Flucht durch den Schusswaffengebrauch zu beenden.

 

Liest man folgende Statistik http://www.schusswaf...Statistiken.pdf, sieht man recht schnell, dass der Schusswaffengebrauch gegen Personen in Deutschland doch sehr selten vorkommt, wenn man die Anzahl der Straftaten und auch der Angriffe auf Polizeibeamte dagegen hält.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Dem möchte ich mal folgendes aus dem § 63 PolG entgegnen:

Der Schusswaffengebrauch ist unzulässig, wenn für den Polizeivollzugsbeamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. Das gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.

Der Deutschuß ist also sehr wohl zulässig.

Da bin ich mit Dir. Ich schrieb in einem früheren Beitrag, dass der Deutschuss bei Notwehr/Notstand bejaht wird.

Ich gab/gebe nur zu Bedenken, dass der Beamte in diesem Falle den, relativ, sicheren Hafen des UZwG verlässt und,

falls der StA eine Notwehr verneint, sich im Haifischbecken des StGB wiederfindet.

Me, myself and I würde mich nicht auf einen Automatismus bei der Bejahung einer Notwehrsituation durch den StA verlassen.

(Das Vollzugsbeamte bei der Bewertung dann doch gleicher sind als Otto N. ist eine andere Sache).

Gruss

snb

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Nichtbefolgens eines polizeilichen Anhaltegebots 60€

Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte

vorsätzliche Körperverletzung

Beleidigung ?€ kommt noch.

 

Und das nur weil die Belehrung nicht richtig war. So hatte der Gute Mann das Recht auf Notwehr.

1

Das angefochtene Urteil wird im Schuldspruch aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt wurde, sowie im Rechtsfolgenausspruch über die Geldstrafe.

http://openjur.de/u/441763.html

 

Nachdem jetzt zweifelsfrei festgestellt wurde, was die netten :cop01: :cop01: da gemacht haben, aus dem Link

Mit der Sachrüge führt er u.a. aus, die Diensthandlung der Beamten sei rechtswidrig und der Angeklagte daher berechtigt gewesen, sich zur Wehr zu setzen.

nicht so ganz dem Gesetz entsprach, frage ich mich kommen jetzt die netten :cop01: :cop01: auch z.B. wegen Körperverletzung vor Gericht?

 

Auch so kann eine Polizeimaßnahme enden,

 

MfG.

 

hartmut

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Kann die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung hingegen nicht festgestellt werden, lässt deren Unrechtmäßigkeit die Rechtswidrigkeit entfallen und macht dies die Diensthandlung zum rechtswidrigen Angriff gegen den Betroffenen, gegen den grundsätzlich Notwehr zulässig ist (BGHSt 4, 163; Fischer, Strafgesetzbuch, 59. Aufl., § 113 Rn. 20). Dies erfasst auch eine hiermit in Zusammenhang stehende Körperverletzung

 

Interessant. Auch wenn es allemal logisch ist, hätte ich nicht gedacht, dass er damit durchkommt.

 

P.S.:

Am Rande sei noch erwähnt: Opfer von Polizeigewalt im Allgemeinen werden regelmäßig mit Anzeigen wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte kontrontiert. Da der Polizist nur dann eine nicht einfache Gewaltandwenung rechtfertigen kann. D.h. , zeigst du das Schwein an, dann kriegst von der StA noch eine Strafanzeige auf den Weg mit. Die meisten Polizisten machen selbstredend einen guten Job. Bei den schwarzen Schafen scheint es aber so zu sein, dass es kein wirksames Mittel gibt, sie zu stoppen. Eine unabhängige Ermittlungsbehörde für Polizeigewalt wäre nach Ansicht einiger Staatsrechtler der richtige Ansatz.

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Ich bin Laie, aber ich lese das Urteil so, dass die :cop01: einen Formfehler begangen haben. Statt "allgemeine Verkehrskontrolle" hätte "Verdacht auf Trunkenheit" vorgehalten werden müssen.

Eine fehlende Rechtsgrundlage ist schon etwas mehr als ein Formfehler. Aber vom Prinzip her hast Du recht.

 

MfG.

 

hartmut

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Ich bin Laie, aber ich lese das Urteil so, dass die :cop01: einen Formfehler begangen haben. Statt "allgemeine Verkehrskontrolle" hätte "Verdacht auf Trunkenheit" vorgehalten werden müssen.

 

Da aber, wie zweifelfrei festgestellt wurde, keine Alkoholisierung vorlag, kann es auch keinen begründeten Verdacht auf Trunkenheit geben......

 

Und auf einen unbegründeten Verdacht derartige Aktionen durchzuführen, ist halt auch nicht so ohne....

 

lg aus Wien

 

Weinberg

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Ja, ist nichts besonderes. Offiziell gibt es das glaube ich zwar nicht aber geh mal in das nächste Bierzelt oder Dorfdisko dann kannst du mit etwas Glück selber zuguggen wie sich die Cops "sammeln" und die Ordner das grobe übernehmen lassen.

 

Ist doch klar, gehen die Polizisten gegen die Krawallbrüder vor und es geht rund kommt gleich der Vorwurf das die Polizei unangemessene Gewalt angewendet habe, nicht zu vergessen das bei so manchem Krawallbruder die Sicherungen eh komplett durchbrennen wenn sie eine Polizeiuniform sehen. Da kann es durchaus sein das die Ordner das Ganze schneller und ruhiger in den Griff bekommen als es die Polizei könnte.

:nunja: Oder aber die Ordner machen was die Polizisten auch gerne machen würden, gründlich durchgreifen ohne hinterher eine Diziplinarstrafe an die Backe genagelt zu bekommen.

Ich sach mal das so mancher Sicherheitsfuzzi rein seiner Optik und seines Auftretens wegen mehr Eindruck macht als eine Polizeistreife. :abwarten: Nicht umsonst sind Mitglieder gewisser Clubs erfolgreich im Sicherheitsgewerbe tätig, da trauen sich die Meisten schon gar nicht mehr Ärger zu machen.

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Hallo, Weinberg,

 

Da aber, wie zweifelfrei festgestellt wurde, keine Alkoholisierung vorlag, kann es auch keinen begründeten Verdacht auf Trunkenheit geben......

das ist so pauschal nicht richtig.

 

Nehmen wir mal an, der Fahrer hat einen deutlichen Atemalkoholgeruch und ist vorher in Schlangenlinien gefahren.

 

Einen Atemalkoholtest lehnt er ab.

 

Würdest Du in dem Fall sagen, dass hier der begründete Verdacht einer Trunkenheitsfahrt vorliegt oder nicht?

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Wie aber wäre der Atemalkoholgeruch zustande gekommen, wenn hernach klar ist, dass es keine Trunkenheitsfahrt gegeben hat?

Es ist schon so so wie Weinberg sagt. Ohne Alkohol auch kein begründeter Verdacht darauf. Allenfalls eine Vermutung, die einen Umstand irrig auf eine Ursache zurückführt.

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Ich habe den ganz wesentlichen Punkt bzw. die wesentliche Voraussetzung rot markiert und darin nochmal den Kernpunkt unterstrichen. Die Anforderungen an so einen Fall sind also sehr sehr hoch!

Das hatte ich natürlich nicht überlesen. Ich bin aber entsetzt, dass zwar eine gegenwärtige Gefahr wegen Sprengstoff oder Schusswaffen erwähnt ist aber nur mit einem "oder". Das ist also keine Notwendigkeit. Laut §§ reicht es, sich zu verpissen und eines Verbrechens schuldig oder dringend verdächtig zu sein. Deine zitierten Erläuterungen verknüpfen das auch nicht, sondern präsisieren nur wie verdächtig oder flüchtig man sein muss.

Und dass ein Richter dabei mitspielen kann, ist sicher wieder mit einer Gefahr gegen ein Rechtsgut im Verzuge auf später zu verschieben.

 

 

@Nachteule

Es gibt zwar die Rechtsgrundlage, nach der auf einen flüchtigen Verbrecher geschossen werden darf (um es mal so auszudrücken), aber in der Praxis wird dies ganz sicher nicht so ohne Weiteres passieren.

 

Mir ist kein Fall bekannt, in dem die Polizei z. B. auf einen Mörder geschossen hat, der zuvor aus einer JVA geflüchtet ist und nun bei seiner Entdeckung einfach vor den Beamten weggelaufen ist, ohne, dass er eine Waffe dabei hatte oder ähnliches.

Ich hatte auch nicht sagen wollen, dass sowas überhaupt oder gar ständig passiert. Ich kann nur nicht fassen, dass es grundsätzlich von einem Gesetz gedeckt wäre. Das geht nun wirklich an allem vorbei, was ich mit meinem Rechtsempfinden vereinbaren kann.

 

Hat man allerdings einen Amokläufer, der bereits Menschen verletzt oder getötet hat und nun schwer bewaffnet vor der Polizei flüchtet, um ganz offensichtlich seine Taten fortzusetzen, kann es durchaus gerechtfertigt sein, diese Flucht durch den Schusswaffengebrauch zu beenden.
Wenn er nur verduftet ist das grenzwertig. Aber wenn klar ersichtlich ist, dass er aus einem Juweliergeschäft abhaut und mit der Kanone in der Hand in eine Bank rennt, bin ich einsichtig. Man muss nicht um dessen Lebens willen die Gefahr eingehen, dass er evtl. Geiseln nimmt oder so.

Aber nur nicht verhaftet zu werden ist auch eine Art nicht an seiner Überführung mitwirken zu müssen. Nur allein deswegen sollte auf niemand geschossen werden dürfen.

 

Aber danke Euch beiden einstweilen.

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Das heißt, dass die Varianten im Gesetz stehen ist ganz gut - man weiß ja nicht sich das Verbrechertum in Deutschland entwickelt.

Was für eine Entwicklung sollte das denn bitte sein sein? Vielleicht ist Rasen irgendwann mal so rar, dass eine Flucht eines unbewaffneten über einen solchen ein weiteres schweres Verbrechen darstellt, das unbedingt verhindert werden muss?
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Hallo, Toxic Waste,

 

wenn es diese Rechtsgrundlage, auf einen flüchtigen Verbrecher (also nicht den kleinen Ladendieb) schießen zu dürfen, nicht geben würde, könnte es unter Umständen mal folgendermaßen aussehen:

 

Der Verbrecher flüchtet nach der Tat mit der Waffe in der Hand.

 

Der Polizeibeamte schafft es nicht, ihn zu verfolgen, darf aber nicht schießen und so entkommt dieser Verbrecher.

 

Kurz danach tötet er jemanden, um sich mit dessen Fahrzeug aus dem Staub zu machen.

 

Abwegig?

 

Ganz sicher nicht.

 

Es wäre m. E. fatal, wenn der Gesetzgeber hier den Täter schützt und dafür potenzielle Opfer einer massiven Gefahr aussetzt, weil er die Polizei zu Statisten degradiert.

 

Die Vergangenheit hat schon bei einigen Amokläufen gezeigt, dass dieses Gesetz notwendig ist und gleichzeitig hat sich gezeigt, dass wir in Deutschland keine schießwütigen Polizeibeamten haben, die bei jeder kleinen Gefahr gleich schießen.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Dort wird wild herum geballert, und das mitten in der Stadt zwischen zig Menschen, und komischerweise sieht man äußerst selten, dass jemand verletzt wird (außer denen, die an der Schießerei beteiligt sind).

 

Nun ja, in Taiwan ist das anders. Dort sieht man auch wildeste Schiessereien auf offener Strasse zwischen Polizei und Gangstern, dass man meint, es werde gerade ein Film gedreht, es handelt sich aber um die Realitaet. Aber: Andere Laender, andere Sitten........

 

Mir ist kein Fall bekannt, in dem die Polizei z. B. auf einen Mörder geschossen hat, der zuvor aus einer JVA geflüchtet ist und nun bei seiner Entdeckung einfach vor den Beamten weggelaufen ist, ohne, dass er eine Waffe dabei hatte oder ähnliches.

 

Nun ja, zumindest ein Fall ist mir bekannt, in dem ein Polizist einen fluechtenden unbewaffneten Einbrecher per Rueckenschuss von einer Mauer holte, die dieser gerade ueberklettern wollte. Es geschah in Berlin....... und ist schon laenger her.

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Also erstens ist ein Verbrecher ja schon jemand der eine falsche Patrone hat - ein Abschussgerät braucht es dazu nicht.

Zweitens ist in dem Gesetz eben gerade nicht nortwendigerweise eine Waffe beim Verbrecher befindlch.

 

Jemand, der eine G3-Patrone hat und abhaut, dürfte dem Wortlaut nach beschossen werden.

 

Was den Flüchtigen mit der Waffe angeht: Und wenn er nur fortrennt und sobald er weg ist die Knarre wegschmeißt? Auch Polizeikugeln sind nicht schnell genug, um in die Zukunft schauen zu können. Wenn er die Waffe auf jemand richtet dann Feuer Frei, dann ist die Situation eindeutig genug bzw. stellt sie sich so eindeutig genug dar, dass ein Zögern nach bestem Wissen und Gewissen schwere Folgen haben wird.

 

Mein Trainer hat mich wegen eine unnötigen und folgenreichen Freistoßes mal heftig gerügt: "Den darfst Du niemals foulen, der dreht sich vom Tor weg und dribbelt aus dem Strafraum." Hätte ich entgegenen sollen, dass der ja wiederkommen könnte? Das war zu erwarten aber damit befasst man sich eben, wenn die Situation eintritt oder wenigstens offensichtlich ist.

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Jemand, der eine G3-Patrone hat und abhaut, dürfte dem Wortlaut nach beschossen werden.

 

Nein.

 

Nein, das geht natürlich nicht.

Steht zwar so im Gesetz aber der SWG muss das mildeste geeignete Mittel sein und darf zum anstrebten Zweck nicht außer Verhältnis stehen.

 

 

Wenn jemand weg läuft (ein Verbrecher / mit Waffe / Patrone) - warum sollte man denn hinterher schießen? Gibt es nicht milderer geeignete Mittel? z.B. Hinter herlaufen?!

Wenn ein Fahrzeug flüchtet, was bringt der Schuss in die Reifen? Ist der überhaupt geeignet?

 

Ich will damit sagen, dass es neben dem Wortlaut der Befugnisnorm noch einige Punkte mehr zu prüfen gibt.

- formelle und materielle Rechtmäßig der Befugnis

- Zulässigkeit und Durchführung Zwang

- besondere Vorschriften des Zwangs

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Der Verbrecher flüchtet nach der Tat mit der Waffe in der Hand.

 

Der Polizeibeamte schafft es nicht, ihn zu verfolgen, darf aber nicht schießen und so entkommt dieser Verbrecher.

 

Kurz danach tötet er jemanden, um sich mit dessen Fahrzeug aus dem Staub zu machen.

 

Abwegig?

Nicht abwegig, aber schon etwas konstruiert wenn man mal die Anzahl der Raubüberfälle nimmt, und wie oft direkt weitere schwere Straftaten die mit der Flucht zusammen hängen, begangen werden.

 

Die Vergangenheit hat schon bei einigen Amokläufen gezeigt, dass dieses Gesetz notwendig ist und gleichzeitig hat sich gezeigt, dass wir in Deutschland keine schießwütigen Polizeibeamten haben, die bei jeder kleinen Gefahr gleich schießen.

Ein Amokläufer hat schon eine völlig andere Tatqualität wie ein "normaler Räuber". Da hat der Amokläufer meist schon sein ableben im geplanten Ablauf mit einbezogen.

 

Mal davon abgesehen ist auch der Schusswaffengebrauch, selbst wenn getroffen wird, nicht immer von Erfolg gekrönt.

Der Flüchtige wurde zweimal in die Beine getroffen. Trotz der Treffer im Oberschenkel setzte der Räuber seine Flucht fort und konnte schließlich an einer Tankstelle in Loccum durch einen weiteren Polizeibeamten gestellt und festgenommen werden.

http://www.sn-online...ter-gefluechtet

 

MfG.

 

hartmut

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aber schon etwas konstruiert

 

Stimmt - etwas konstruiert.

Da du aber selber dauernd solche Räuberpistolen konstruierst, wirst du ihm das nachsehen; schließlich weißt du ja was er meinte.

 

 

Ein Amokläufer

Hier wurde in der Tat die Problematik Amoklauf nicht so dargestellt, wie sie klassisch ist. Jedoch ging es dem Schreiber wohl einfach darum ein Bild zu konstruieren, wo jemand wirklich gefährlich ist und ein SWG sogar gegen den Flüchtenden gerechtfertigt sein kann. Amoktäter suggeriert nun mal diesen wirklich gefährlichen Täter.

Zumal es zwar Thesen zu Amoktaten gibt und die Verhaltensmuster erforscht sind - sozusagen die klassischen Amoktaten. Jedoch weiß man aus diesen Studien soviel über die klassischen Täter, dass die lernen und versuchen ihre Tatmuster zu perfektionieren. Es werden also alte Taten von zukünftigen Tätern auf Fehler analysiert, so dass es fatal wäre nur an die klassischen Amoktaten zu denken.

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Nein.

 

Nein, das geht natürlich nicht.

Steht zwar so im Gesetz aber

 

 

...interessiert mich einen feuchten Dreck, da meine Gesetzesauslegung die einzig wahre ist.

(den Unsinn nach dem fetten "aber" in Deinem Beitrag lege ich mal als Tippfehler aus.)

Der Macht sei Dank, dass Du kein Polizist bist.

 

Gruss

snb

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Hallo, Hartmut,

 

Ein Amokläufer hat schon eine völlig andere Tatqualität wie ein "normaler Räuber". Da hat der Amokläufer meist schon sein ableben im geplanten Ablauf mit einbezogen.

das ist schon richtig.

 

Das Problem: Man kann nicht für jede Situation ein einzelnes Gesetz, einen Paragrafen oder einen einzelnen Absatz in einem Paragrafen basteln, denn dann kommt plötzlich eine Situation, die vorher niemand bedacht hat, und schon steht man ohne eine Rechtsgrundlage da.

 

Ergo: Es wird ein Gesetz, bzw. Paragraf, "zusammengebastelt", in dem nach Möglichkeit alle Eventualitäten aufgeführt werden, zum Schutz der Allgemeinheit und auch zum Schutz derer, die die Allgemeinheit schützen, bzw. um diesen eine Handlungsmöglichkeit zu geben, Straftaten effektiv zu verfolgen.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Nein.

 

Nein, das geht natürlich nicht.

Steht zwar so im Gesetz aber

 

 

...interessiert mich einen feuchten Dreck, da meine Gesetzesauslegung die einzig wahre ist.

(den Unsinn nach dem fetten "aber" in Deinem Beitrag lege ich mal als Tippfehler aus.)

Der Macht sei Dank, dass Du kein Polizist bist.

 

Gruss

snb

 

Du schreibst Unsinn.

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Nein.

 

Nein, das geht natürlich nicht.

Steht zwar so im Gesetz aber

 

 

...interessiert mich einen feuchten Dreck, da meine Gesetzesauslegung die einzig wahre ist.

(den Unsinn nach dem fetten "aber" in Deinem Beitrag lege ich mal als Tippfehler aus.)

Der Macht sei Dank, dass Du kein Polizist bist.

 

Gruss

snb

 

Du schreibst Unsinn.

Kannst Du das belegen ?

 

Gruss

snb

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wir schreiben hier zu einer neuen Situation, der Messer/Axt Mann ist ja nun eindeutig der Böse bei dieser Geschichte, das was zum Anfang geschildert wurde Hausflur/ Wohnungstür/ Ausweis stellte sich ja nun anders da.

 

einige sind aber "immer gegen die Polizei" egal was sie nun gemacht haben, sicherlich sind einige (nicht wenige) unter ihnen die mal mehr oder weniger oft und gerne über die Strenge schlagen, aber das macht nicht die Mehrheit aus.

 

ich hatte nun schon öfter Kontakt zu Polizisten, mal guten und mal sehr sehr schlechten, aber trotzdem meine ich sie machen einen guten Job

 

ich wohne nicht in berlin aber trotzdem möchte ich Danke sagen das sie diesen Mann gestoppt haben, wie ist dabei egal (mir), das es Schmerzen bereitete liegt in der Sache der Natur "Wer Wind sät,...."

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Na, mein Beitrag erklärt wie das rechtlich ist.

 

So gut es Dir möglich ist.

Der Versuch ist löblich, deshalb gibt`s ein Fleisskärtchen.

 

Gern geschehen

snb

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Na, mein Beitrag erklärt wie das rechtlich ist.

 

So gut es Dir möglich ist.

Der Versuch ist löblich, deshalb gibt`s ein Fleisskärtchen.

 

Gern geschehen

snb

 

Irgdenwie quatscht du mich hier dumm von der Seite an... wenn du was zu sagen hast, dann sag es zur Sache!

 

Du kritisiert folgende Aussage von mir:

 

(es geht um Schusswaffengebrauch (SWG) gegen eine flüchtende Person, welche eine G3 Patrone bei sich führt)

Nein, das geht natürlich nicht.

Steht zwar so im Gesetz aber der SWG muss das mildeste geeignete Mittel sein und darf zum anstrebten Zweck nicht außer Verhältnis stehen.

 

 

Wenn jemand weg läuft (ein Verbrecher / mit Waffe / Patrone) - warum sollte man denn hinterher schießen? Gibt es nicht milderer geeignete Mittel? z.B. Hinter herlaufen?!

Wenn ein Fahrzeug flüchtet, was bringt der Schuss in die Reifen? Ist der überhaupt geeignet?

 

Ich will damit sagen, dass es neben dem Wortlaut der Befugnisnorm noch einige Punkte mehr zu prüfen gibt.

- formelle und materielle Rechtmäßig der Befugnis

- Zulässigkeit und Durchführung Zwang

- besondere Vorschriften des Zwangs

 

@snb

Du behauptest, der Teil nach dem "aber" sei falsch. Was ist daran nicht richtig?

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Steht zwar so im Gesetz aber der SWG muss das mildeste geeignete Mittel sein und darf zum anstrebten Zweck nicht außer Verhältnis stehen.

 

 

@snb

Du behauptest, der Teil nach dem "aber" sei falsch. Was ist daran nicht richtig?

Ich hatte es, zu Deinen Gunsten, als Tippfehler ausgelegt, da ich davon ausging, dass selbst Du den intellektuellen Grad hast, nicht

der Meinung zu sein, dass ein Schusswaffengebrauch das mildeste geeignete Mittel sein muss.

Da hab ich mich wohl getäuscht.

 

Gruss

snb

 

BTW, wenn Du mir noch mal so blöd kommst, hol ich mein Sezierbesteck raus; bis jetzt habe ich es bei Dir bei einem Buttermesser belassen.

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Mal wieder Bayern

Nürnberg

- Wegen Körperverletzung im Amt wurde am Donnerstag ein 28 Jahre alter Polizist zu einer Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren verurteilt. Das Amtsgericht sah es als erwiesen an, dass der Beamte bei einem Einsatz einen gefesselten 31-Jährigen zweimal mit der Hand ins Gesicht geschlagen hat.

 

Ein halbes Dutzend Polizisten war im Einsatz. Und keiner will etwas mitbekommen haben – bis auf einen Kollegen, der bei dem Vorfall unmittelbar neben dem Angeklagten stand. Er habe eine deutliche Aufwärtsbewegung mit der linken Hand wahrgenommen, sagte der 25-Jährige gestern vor Gericht.

http://www.nordbayern.de/nuernberger-zeitung/nuernberg-region/haftstrafe-polizist-schlug-gefesseltem-ins-gesicht-1.2425973

 

Ganz nett heftig, wenn das ohne Bewährung ist. Die neuen Ermittlungsstellen zeigen scheinbar Wirkung. :sneaky:

 

Nur an der Beobachtungsgabe der :cop01: muss noch etwas gearbeitet werden. :nick:

 

MfG.

 

hartmut

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Komisches Urteil.

 

Zwei Ohrfeigen

 

1,5 Jahre Knast und Arbeitslos

 

 

 

Gewalt ist nicht gut

Die Rechtsprechung (gefühlt) zu lasch

 

Der Fall hier gefühlt zu hart.

Richtig ist das Verhalten nicht gewesen.

Aber den den es traf, der war wohl kein Unschuldslamm oder wieso mußte er von der Polizei gefesselt werden? Und wieso hat der sich gewehrt?

 

Natürlich darf man den dann nicht schlagen. Festhalten. Aber nicht Ohrfeigen oder boxen.

 

Eine Strafe mag wohl richtig sein.

Die Höhe wundert mich jedoch.

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Und in diesem Fall muß man hinzufügen, daß er wegen der 2 Ohrfeigen seine Kutte an den Nagel hängen darf.

Naja, wir hatten auch mal die Diskussion das wenn einer wegen einer Owi seinen Job verliert, Du mit dem kein Mitleid hast. Hier ist es etwas mehr wie eine poplige Owi.

 

Denke mal das da der Richter auch ein Signal setzen wollte.

 

Ausgestanden wird das wohl noch nicht sein, der wird schon den Rechtsweg beschreiten.

 

MfG.

 

hartmut

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Für Dich sind alle Owien popelig. Auf diesem Niveau läßt sich schwerlich diskutieren.

 

Wenn jemand wegen einer Owi seinen Job verliert, kann man davon ausgehen, daß es eine gravierende (1. Mal) war oder er bereits einschlägig bekannt (Wiederholungstat) ist und der Richter deshalb vom FV nicht abgesehen hat bzw. nicht absehen konnte. In dem Fall habe ich auch kein Mitleid.

 

Im vorliegenden Fall weiß man (mal wieder) nichts. Außer der kurzen zitierten Info. Für mich klingt dieses Urteil auch völlig überzogen. 1,5 Jahre wegen 2 Ohrfeigen. Geht eigentlich gar nicht. Ich kenne Vorkommnisse, die wesentlich gravierender waren, für die der Beschuldigte (Kollege) aber nicht einmal die Hälfte bekam.

 

Ich denke auch, daß der Kollege den Rechtsweg beschreiten wird. Ist sein gutes Recht und würde ich ihm hier auch dringend empfehlen.

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Komisches Urteil.

Der Angeklagte fand es bestimmt lustig.

 

Zwei Ohrfeigen

Ist einmal Körperverletzung und auch Beleidigung.

1,5 Jahre Knast und Arbeitslos

Kann ja im Knast eine Lehre anfangen.

Gewalt ist nicht gut

Die Rechtsprechung (gefühlt) zu lasch

1,5Jahre lasch?

 

Aber den den es traf, der war wohl kein Unschuldslamm oder wieso mußte er von der Polizei gefesselt werden? Und wieso hat der sich gewehrt?

Im Normalfall wäre der der Angeklagte.

 

Die Höhe wundert mich jedoch.

Da werden jetzt einige überlegen ob sie unnötig hinlangen, Soll auch abschrecken.

 

MfG.

 

hartmut

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Hallo, Hartmut,

 

Nur an der Beobachtungsgabe der :cop01: muss noch etwas gearbeitet werden. :nick:

warum?

 

Wenn die anderen Beamten mit dem Festgenommenen, bzw. anderen Personen beschäftigt waren, ist es durchaus denkbar, dass sie nichts mitbekommen haben.

 

Mir ist die Berichterstattung aber ein wenig zu dünn.

 

Es ist vollkommen richtig, dass dieser Kollege bestraft wurde, aber die Forderung des Staatsanwalts nach 1,5 Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung plus 300 Stunden gemeinnütziger Arbeit und erst recht das Urteil mit der Freiheitsstrafe ohne Bewährung kann ich mir beim besten Willen nicht erklären, wenn dieser Beamte sich vorher nie etwas zu Schulden kommen lassen haben sollte.

 

Viele Grüße,

 

Nachteule

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Für Dich sind alle Owien popelig. Auf diesem Niveau läßt sich schwerlich diskutieren.

Jedenfalls popliger als Straftaten.

 

Wenn jemand wegen einer Owi seinen Job verliert, kann man davon ausgehen, daß es eine gravierende (1. Mal) war oder er bereits einschlägig bekannt (Wiederholungstat) ist und der Richter deshalb vom FV nicht abgesehen hat bzw. nicht absehen konnte. In dem Fall habe ich auch kein Mitleid.

Oder das die falsche Bußgeldstelle, bzw, Richter zuständig ist.

Im vorliegenden Fall weiß man (mal wieder) nichts. Außer der kurzen zitierten Info. Für mich klingt dieses Urteil auch völlig überzogen. 1,5 Jahre wegen 2 Ohrfeigen. Geht eigentlich gar nicht. Ich kenne Vorkommnisse, die wesentlich gravierender waren, für die der Beschuldigte (Kollege) aber nicht einmal die Hälfte bekam.

So, nur nach dem Artikel, finde ich das Urteil auch zu hart. Mich würde es interessieren ob es vorher einen Strafbefehl gab.

 

Ich denke auch, daß der Kollege den Rechtsweg beschreiten wird. Ist sein gutes Recht und würde ich ihm hier auch dringend empfehlen.

Wird ihm wohl nichts anderes übrigbleiben. Weiß nicht warum der Richter vom Antrag des Staatsanwalts mit Bewährung abgewichen ist.

 

MfG.

 

hartmut

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