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Ordnungswidrigkeit Der Blitzenden


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Hallo.

Immer wieder sieht man die lieben Geschwindigkeitsmessenden Freunde beim Begehen von Ordungswidrigkeiten zum Zwecke der Messung.

Beispiele:

- Parken auf Gehweg (dass Schulkinder auf die vielbefahrene Straße ausweichen müssen)

- Parken im Grünstreifen (wofür man i.d.R. auch verwarnt wird)

- Parken im Halteverbot, Parken nicht in Verkehrsrichtung

- Parken vor Ampeln, Zebrastreifen etc.

 

Hat man generell einen "Anspruch" darauf, dass sich auch private Blitzer bzw. die Polizei an geltendes Recht hält?

Kann man Einspruch gegen so erwirkte Bußgeld-Bescheide einlegen?

 

Als momentane Abhilfe mach ich mir immer einen Spaß daraus und ruf die Polizei an wg. Falschparkern ;-)

 

Gruß / Danke

Mountainman

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Als momentane Abhilfe mach ich mir immer einen Spaß daraus und ruf die Polizei an wg. Falschparkern

Ein Held. Und, was macht die Polizei? Kommt sie denn auch wie von Dir sicherlich erhofft und erwartet vorbei und weist den pitter pösen Sünder zurecht?

 

Kann man Einspruch gegen so erwirkte Bußgeld-Bescheide einlegen?
Nein.

Doch, kann man. Aber sinnlos ist es trotzdem. :think:

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Als momentane Abhilfe mach ich mir immer einen Spaß daraus und ruf die Polizei an wg. Falschparkern
Du bist echt ein richtig toller Hecht, aber das hat Bluey ja schon festgestellt. Warum machst Du kein Foto und fragst dann bei der (ggf. übergeordneten) zuständigen Behörde nach, ob die da so stehen müssen? Und bei diesem Fall
dass Schulkinder auf die vielbefahrene Straße ausweichen müssen
(den ich Dir in dieser Form nicht glaube) dürftest Du bei Deiner Lokalzeitung auch auf Intersse stoßen (und wenn nicht da, dann in der mit den großen Buchstaben).
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...jetzt nochmal ernsthaft gefragt: Haben die privaten Blitzer die selben "Sonderrechte" wie Polizei und Ordnungsamt?

Gibt es wirklich rein private Messungen? Imho sitzt bei den einschlägigen Firmen immer jemand vom O-Amt mit im Fzg. Das ist dann also eine Messung durch's O-Amt.

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ibt es wirklich rein private Messungen? Imho sitzt bei den einschlägigen Firmen immer jemand vom O-Amt mit im Fzg. Das ist dann also eine Messung durch's O-Amt.

Also bei uns gibt es z.B. einen "kommunalen Zweckverband" welcher privatrechtlich betrieben wird. Die Messaufträge erhält man von den verschiedenen kommunalen Behörden (je nach regionaler Zugehörigkeit heißen die ja bisschen anders, bei uns z.B. Straßenverkehrsamt).

 

Bei der Messung selbst sitzt aber niemand von der Stadt im Auto, sondern eben ein Angestellter des Zweckverbandes.

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Bei der Messung selbst sitzt aber niemand von der Stadt im Auto, sondern eben ein Angestellter des Zweckverbandes.

Es muss ein öffentl. Bediensteter (egal, ob angestellt oder verbeamtet) die Messung verantwortlich leiten.

Und ein "Zweckverband" ist nicht unbedingt privat sondern kann durchaus (das müsste die Satzung ergeben) öffentl.rechtl. Natur sein.

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Bei der Messung selbst sitzt aber niemand von der Stadt im Auto, sondern eben ein Angestellter des Zweckverbandes.

Es muss ein öffentl. Bediensteter (egal, ob angestellt oder verbeamtet) die Messung verantwortlich leiten.

Und ein "Zweckverband" ist nicht unbedingt privat sondern kann durchaus (das müsste die Satzung ergeben) öffentl.rechtl. Natur sein.

 

Ich bin vor Kurzem bei einer Recherche zu Abwasserzweckverbänden auf das Problem gestoßen, dass viele dieser Verbände nicht rechtswirksam gegründet wurden.

 

z.B. siehe hier: http://www.mugv.brandenburg.de/cms/detail....amp;_siteid=800

 

Sind solche rechtlichen Probleme auch schonmal bei den hier genannten Zweckverbänden aufgetreten bzw. untersucht worden? Bei rechtunwirksamer Gründung wären die verteilten Knöllchen dann anfechtbar?

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Hallo.

Die "polemischen" Beiträge lass ich mal unkommentiert.

Sämtliche o.g. Fälle wurden so von mir beobachtet - tw. auch dokumentiert.

Das mit lokaler Zeitung / Leserbrief im Falle des Schulwegs wurde natürlich gemacht (war "sogar" auf dem Dorf, wo klar ist, was Schulweg ist, was in der Stadt ja nicht so gegeben ist)

Das mit dem Ordnungsamt-Bediensteten ist wohl von Land zu Land verschieden - in Bayern muss das definitiv nicht so sein.

Dann werd ich mir mal die Ausnahmegenehmigung vorlegen lassen...

 

 

Noch eine Frage:

 

Ist die Aussage

Die haben in der Regel eine Ausnahmegenehmigung. Aber selbst wenn sie beim Blitzen selber eine OWi durch falsches Parken o.ä. begehen, macht das die Messung selber nicht unwirksam.

eine Vermutung oder in irgendeiner Weise fundiert?

IMHO haben Beweismittel, die durch ein anderes "Vergehen" begleitet erlangt wurden, zumindest mal einen "zweifelhaften" Charakter

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Wenn das Messfahrzeug falsch parkt, hat der Fahrzeugführer eine Owi begangen.

 

Die Messung selber wird aber von einem Messgerät durchgeführt.

Der Bediener des Messgerätes muss sich selbstverständlich an die Anweisungen

zur Bedienung halten und das entsprechend protokollieren.

 

Ist das geschehen, ist das so ok.

 

Was hat dann das eine mit dem anderen zu tun?

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Hallo,

 

du spielst hier zwar den Ordnungshüter, bist aber trotzdem keiner. Von daher

 

Dann werd ich mir mal die Ausnahmegenehmigung vorlegen lassen...

 

müssen und werden die dir kaum die Ausnahmegenehmigung vorlegen.

 

in irgendeiner Weise fundiert?

 

Das ist durch die Praxis belegt. Du bist allein dieses Jahr wahrscheinlich der 10.365ste, der dem Meßpersonal in Deutschland ein Vergehen andichten will und damit einen Meßwert unwirksam machen will.

 

Sowas ist für mich einfach nur albern.

 

Gruss

 

MrMurphy

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eine Vermutung oder in irgendeiner Weise fundiert?

IMHO haben Beweismittel, die durch ein anderes "Vergehen" begleitet erlangt wurden, zumindest mal einen "zweifelhaften" Charakter

Es gibt in den USA den sogenannten Grundsatz der "Fruit of the poisonous tree", wonach eben Beweise, die auf illegalem Weg gewonnen wurden, nicht verwertet werden dürfen. In Deutschland hingegen führt ein Beweiserhebungsverbot nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot.

 

Gruß

Goose

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Die haben in der Regel eine Ausnahmegenehmigung.

 

Hab letztens sogar Politösen gesehen, die mit ihrer Möhre aufm Gehweg geparkt haben und dann ganz frech mit Hinweis auf die Sondergenehmigung meinten, sie wären "im Einsatz". :whistle:

 

Aber von umgeschulten Beamten vom Grünflächenamt mit Hauptschulabschluss kann man halt nicht auch noch erwarten, dass sie die Verkehrsregeln kennen und mit gutem Beispiel voran gehen.

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Naja, von jemandem wie Dir, der offensichtlich nicht einmal ein Minimum an Höflichkeit besitzt und dazu auch noch so vollkommen unterhalb des Hauptschulniveaus schreibt, kann und darf man wohl auch nichts anderes erwarten.

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Politessen sind in der Regel bei einer Polizeibehörde angestellt und brauchen keine Ausnahmegenehmigung und können deshalb §35 StVO in Anspruch nehmen wenn sie hoheitlicher Aufgaben erfüllen.

Wie kommst du denn auf so einen Unsinn eine Meinung?

"Politessen" sind hier städt. Angestellte und nicht bei der Polizei.

Möglich, dass das in anderen Ländern anders ist (Verwaltungsrecht und Organisation der öV ist Landessache) aber so Pauschal, wie von dir angegeben,, stimmt das nun mal nicht.

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Hier nennen sich die Knöllchenschreiber/-innen "Angestellte im Außendienst (AiA)" bzw. "Angestellte im Polizeidienst (AiP)" und gehören organisatorisch der Polizei an.

 

Daneben haben die Bezirke noch den "Bezirklichen Ordnungsdienst (BOD)", der nicht der Polizei angehört.

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Hier nennen sich die Knöllchenschreiber/-innen "Angestellte im Außendienst (AiA)" bzw. "Angestellte im Polizeidienst (AiP)" und gehören organisatorisch der Polizei an.

 

In Essen sind Politessen und Verkehrsaufseher Mitarbeiter des Stadtamtes 32 (Ordnungsamt).

Die Polizei ignoriert den ruhenden Verkehr und verweist in der Regel an StA 32.

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PolG BaWü

 

§ 62

Allgemeine Polizeibehörden

 

(1) Oberste Landespolizeibehörden sind die zuständigen Ministerien.

 

(2) Landespolizeibehörden sind die Regierungspräsidien.

 

(3) Kreispolizeibehörden sind die unteren Verwaltungsbehörden.

 

(4) Ortspolizeibehörden sind die Gemeinden. Die den Gemeinden hiernach übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung.

 

Wenn das städtische Angestellte sind passt es doch. Bei einem Privatblitzer passt es nicht mehr. Der braucht die Ausnahmegenehmigung.

 

Der Mitarbeiter der Ortspolizeibehörde (tritt auch als Ordnungsamt, Stadtpolizei oder Polizeibehörde auf) hat die Pflichtaufgabe den ruhenden Verkehr zu kontrollieren und dann entsprechend einzuschreiten. Damit können die Rechte den §35 StVO in Anspruch genommen werden.

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Da wäre ich mir nicht so sicher. Was ist denn die Rechtsgrundlage das dort ein Angestellter der Stadt Knöllchen verteilen darf?

 

Vermutlich das OBG NRW und eine entsprechende Verordnung das entsprechende Aufgaben wahrgenommen werden sollen, die so nur die Polizei durchführen darf.

 

OBG NRW

§ 14

Voraussetzungen des Eingreifens

 

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die die Ordnungsbehörden nach besonderen Gesetzen und Verordnungen

durchführen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3), haben sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche

Gesetze und Verordnungen Befugnisse der Ordnungsbehörden nicht enthalten, haben sie die Befugnisse,

die ihnen nach diesem Gesetz zustehen.

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OBG NRW

§ 48

Besondere Regelungen über die Zuständigkeit

 

(2) Die örtlichen Ordnungsbehörden sind unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörden zuständig für

die Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs. Die Kreisordnungsbehörden und die Großen kreisange-

hörigen Städte im Sinne von § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sind unbeschadet

der Zuständigkeit der Polizeibehörden zuständig für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstge-

schwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr an Gefahrenstellen. Auf

Bundesautobahnen und den vom Innenministerium nach § 12 des Polizeiorganisationsgesetzes bestimmten

autobahnähnlichen Straßen erfolgt die Überwachung durch die Kreisordnungsbehörden nur mit in festinstal-

lierten Anlagen eingesetztem technischen Gerät.

 

Für mich eindeutig, das die auch die gleichen Rechte haben wie die Polizei.

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§ 14 OBG NRW lässt den Rückgriff auf einige Befugnisse des PolG NW zu.

Die Sonderrechte ergeben sich jedoch aus § 35 StVO, nicht aus dem PolG. Nach § 35 StVO ist der Begriff "Polizei" tatsächlich weit auszulegen. In Bundesländern, in denen die "Ortspolizeibehörde" tätig ist, können diese sich auch auf § 35 StVO berufen (allerdings in engerem Maßstab als die Landespolizei, da ihre Aufgaben nicht so weit gehen), in NRW ist ein Rückgriff des Ordnungsamtes auf die Befugnisse des § 35 StVO jedoch nicht vorgesehen.

 

Gruß

Goose

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....Der Mitarbeiter der Ortspolizeibehörde (tritt auch als Ordnungsamt, Stadtpolizei oder Polizeibehörde auf) hat die Pflichtaufgabe den ruhenden Verkehr zu kontrollieren und dann entsprechend einzuschreiten. Damit können die Rechte den §35 StVO in Anspruch genommen werden....
Ihr habt aber alle schon mal den Wortlaut des §35 gelesen?

 

§35 Sonderrechte....

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.....

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

Beim Überprüfefen des ruhenden Verkehrs und bei Geschwindigkeitsmessungen dürfte das "dringend" nicht in Frage kommen.

 

Im Raum Frankfurt hab ich aber noch kein Meßfahrzeug gesehen, daß falsch parkte.

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http://www.bernd-huppertz.de/FHS%20Downloa...hte%20Folie.pdf

 

Dringend geboten

 

Die Aufgabe muss bei Beachtung der Ver-

kehrsregeln nicht, nicht ordnungsgemäß

oder nicht so schnell wie zum allgemeinen

Wohl erforderlich, erfüllt werden können.

 

Zumindestens beim ruhenden Verkehr zutreffend, da ja das falsch parkende Fahrzeug jederzeit entfernt werden könnte.

 

Wenns beim fließenden Verkehr nicht zutrifft, brauchen nicht nur die Privatblitzer sondern auch die :whistle: eine Ausnahmegenehmigung.

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@BamBam:

Für mich eindeutig, das die auch die gleichen Rechte haben wie die Polizei.
?? nur weil jemand die Aufgaben hat, die "auch" die Polizei wahrnimmt, hat sie die gleichen Rechte, wie die Polizei?? Den Schluss musst du mir erläutern.

in NRW ist ein Rückgriff des Ordnungsamtes auf die Befugnisse des § 35 StVO jedoch nicht vorgesehen.
richtig - aus diesem Grund wurden in NRW vor Urzeiten schon der Begriff "Polizei" aus dem OBG rausgenommen.

Also: keine "Ortspolizeibehörde" sondern "örtliche Ordnungsbehörde", keine "Gesundheitspolizei" sondern "Gesundheitsamt", keine "Lebensmittelpolizei" sondern "Lebensmittelkontrolle".....

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nur weil jemand die Aufgaben hat, die "auch" die Polizei wahrnimmt, hat sie die gleichen Rechte, wie die Polizei?? Den Schluss musst du mir erläutern.

 

Steht doch im § 14 OBG:

 

Soweit solche Gesetze und Verordnungen Befugnisse der Ordnungsbehörden nicht enthalten, haben sie die Befugnisse,

die ihnen nach diesem Gesetz zustehen.

 

Wenn die Polizei die Befugnisse hat den § 35 StVO in Anspruch nehmen, dann darf es auch die Ordnungsbehörde.

 

Bezüglich Goose Hinweis das ein Rückgriff auf den § 35 StVO nicht vorgesehen ist: Der § 100h StPO war bestimmt auch nicht als Rechtgrundlage vorgesehen, das die Persönlichkeitsrechte für das Anfertigen von Blitzfotos verletzt werden dürfen :whistle:.

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Zumindestens beim ruhenden Verkehr zutreffend, da ja das falsch parkende Fahrzeug jederzeit entfernt werden könnte.
Naja nach der Definition könnten ja die Knöllchenverteiler ja auch mit Blaulicht zum Parkplatz fahren, um da zu prüfen ob einer einen abgelaufenen od. keinen Parkzettel hat.

 

Um zur ursprünglichen Frage des TE zurückzukommen: Bezahlen mußt du trotzdem.

 

Generell hat aber Polizei & Co. ein Vorbildcharakter, den sie auch erfüllen sollten. Und hier im Raum Frankfurt/Darmstadt hab ich noch kein falsch od. gar behindernd parkendes Meßfahrzeug gesehen. In der nähe von Pforzheim allerdings schon (die standen in einer Abfahrt von einer Bundesstraße!).... das war allerdings nach meinem Anruf bei der Leitstelle auch schnell da verschwunden ;-)

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nur weil jemand die Aufgaben hat, die "auch" die Polizei wahrnimmt, hat sie die gleichen Rechte, wie die Polizei?? Den Schluss musst du mir erläutern.

 

Steht doch im § 14 OBG:

 

Soweit solche Gesetze und Verordnungen Befugnisse der Ordnungsbehörden nicht enthalten, haben sie die Befugnisse,

die ihnen nach diesem Gesetz zustehen.

 

Wenn die Polizei die Befugnisse hat den § 35 StVO in Anspruch nehmen, dann darf es auch die Ordnungsbehörde.

 

Bezüglich Goose Hinweis das ein Rückgriff auf den § 35 StVO nicht vorgesehen ist: Der § 100h StPO war bestimmt auch nicht als Rechtgrundlage vorgesehen, das die Persönlichkeitsrechte für das Anfertigen von Blitzfotos verletzt werden dürfen :whistle:.

Also die Befugnisse, die ihnen nach dem OBG NRW zustehen, denn mit "nach diesem Gesetz" ist das OBG NRW gemeint. Und im OBG NRW findet sich kein Verweis auf § 35 StVO.

 

Gruß

Goose

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Guest Freisinn

Hier in BW gibt es Ausnahmegenehmigungen der örtlichen Verkehrsbehörde / Ordnungsamtes.

IdR werden die Fahrzeuge hier von folgenden Bestimmungen der Stvo befreit:

§12 Abs. 1 Ziff. 6 Buchstabe b, d und e

§12 Abs. 2 und 3

§42 Abs. 4a zu Zeichen 325 und 326

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@BamBam: bitte versuch nicht, mir meinen Beruf zu erklären, ja?

 

In der Staatsprüfung hatte ich zu der Fragestellung (fast) volle Punktzahl

 

haben sie die Befugnisse, die ihnen nach diesem Gesetz zustehen.
- und die Befugnisse nach § 35 StVO stehen nicht im OBG sondern in der StVO....
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Dann probiere ich es mal so:

 

Nach VV POG NW ist die Kreispolizeibehörde für die Überwachung des Straßenverkehrs zuständig.

 

Nach § 14 OBG hat dann die Ordnungsbehörde die gleiche Befugnisse wie die Kreispolizeibehörde.

 

 

Verwaltungsvorschrift zum Polizeiorganisationsgesetz

- VV POG NW -

AV des JM vom 24. November 1983 (4600 - III A. 10)

- JMBl. NW 1984 S. 2 -

 

Zu § 11

 

 

11 Besondere sachliche Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden

 

Die Kreispolizeibehörden sind für die Überwachung des Straßenverkehrs zuständig, soweit sich nicht aus § 12 und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften Einschränkungen ergeben.

 

Wegen der Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörden für die Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs wird auf § 48 Abs. 4 OBG verwiesen.

§ 14 OBG

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die die Ordnungsbehörden nach besonderen Gesetzen und Verordnungen durchführen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3), haben sie die dort vorgesehenen Befugnisse...

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Nein, es liegt daran, daß das Ordnungsamt in NRW keine Polizei ist und entsprechend auch nur einen Teil der Rechte der Polizei in Anspruch nehmen kann.

§ 35 StVO gehört definitiv nicht dazu, da das Ordnungsamt in der nordrhein-westfälischen Organisationsstruktur eben keine Polizei ist.

 

Gruß

Goose

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Die hatten eine Ausnahmegenehmigung, welche jedoch nicht verlängert wird

 

siehe auch OVG Nordrhein-Westfalen · Urteil vom 29. September 2009 · 8 A 1531/09

 

[...] Sie hat ergänzend vorgetragen: Hätte der Verordnungsgeber gewollt, dass Ordnungsbehörden Kraftfahrzeuge mit Blinklicht und Einsatzhorn führen dürften, hätte er § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVZO entsprechend geändert. Da von einem engen Polizeibegriff auszugehen sei, komme eine analoge Anwendung nicht in Betracht. Auch § 35 Abs. 1 StVO beinhalte keinen ausufernd weiten Polizeibegriff. Die Klägerin habe bisher nicht vorgetragen, dass sie in einer besonderen Gefahrenlage mangels Blaulicht-Berechtigung zu spät an dem Gefahrenort eingetroffen sei. Den Ordnungsbehörden sei die Erfüllung ihrer Aufgaben grundsätzlich ohne Sonderrechte möglich, möge im Einzelfall durch die Hinzuziehung der Polizei auch eine geringfügige zeitliche Verzögerung eintreten. [...]

 

Gruß

Goose

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Als momentane Abhilfe mach ich mir immer einen Spaß daraus und ruf die Polizei an wg. Falschparkern ;-)

 

Gruß / Danke

Mountainman

 

 

Schade, dass dein Anruf und deine Beitrag hier im realen Leben nicht mit einander verbunden werden können, hier wäre ein Verfahren wegen Notruf-Mißbrauchs wahrscheinlich.

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