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Kapo Tg Erfasst Alle Kontrollschilder


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Könnte für die Nichtzahler interssant sein:

 

Die Anlage zielt auf gestohlene Autos oder Kontrollschilder ab. Registriert und gemeldet werden auch Autos, deren Besitzer polizeilich gesucht wird. Eine Ausnahme bilden ausländische Fahrzeuge: Sind deren Lenker wegen offenen Bussen ausgeschrieben, werden sie auch gemeldet

 

Quelle: http://www.20min.ch/news/ostschweiz/story/...hilder-31041957

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hmm, das ist ja interessant. auf mich würde das z.b. zutreffen. allerdings habe ich mittlerweile ein neues auto und ein anderes nummernschild. ich kann mir allerdings nicht vorstellen, dass die schweizer polizei in echtzeit eine halterabfrage mit meinen nummernschilddaten in deutschland durchführen kann. oder irre ich mich?

wobei ich sowieso nicht vor habe die nächsten jahre in die schweiz einzureisen.

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Warum nicht, seht es als Rationalisierungsmaßnahme!

 

1. Wir wissen daß Verkehrssicherheit und -diziplin auch von Kontrolle und Ahndung abhängt.

 

2. Wir wollen daß auch gestohlende und unversicherte Fahrzeuge aus dem Vekrhr gezogen werden.

 

3. Blitzgerät, Photodokumentation und Post- bzw. Verwaltuugnsweg ist preisgünsiger als massives Kräfteaufgebot um alle Sünder sofort anzuhalten.

 

4. Das gilt meiner Meinung anch auch für die Östereichemethode der auskunffspflicht für Zulassungsinahber betreff des aktuellen Lenkers.

 

Wollen wir höhre Steuern und mehr Beamte?

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@Gast,

wer schleppt denn bei jeder Fahrt ins Ausland seinen Kaufvertrag fürs Auto mit sich rum?

Ich persönlich nicht,allerdings werd ich mich hüten,ins Ösi-Land mit meinem Auto zu fahren,dann doch lieber mit dem ICE dahin düsen,obwohl ich von der Bahn auch nicht viel halte,aber egal.

 

Was die Kennzeichen angeht,ist es nicht so,dass bei Verkauf und Nicht-Übernahme des Kennzeichens dieses 3 Monate gesperrt wird,um danach wieder vegeben zu werden?

Bekommt jetzt ein VT mit einem anzumeldenden KFZ dieses Kennzeichen und fährt ins Ösiland,so könnte es sein,dass er dann Probleme bekommt,für die er gar nix kann?

Ich meine,die machen zwar Fotos,aber diese auszuwerten dauert ja auch seine Zeit,und jetzt verklickere mal einem Ösi-Cop,dass es sich um ein neu vergebenes Kennzeichen auf einem nicht vorher zugelassenen KFZ handelt.

 

Das gibt sicherlich einen Haufen Schrereien mit den ausländischen Cops,gepaart mit viel Erklärungsversuchen usw usw...

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wer schleppt denn bei jeder Fahrt ins Ausland seinen Kaufvertrag fürs Auto mit sich rum?

Das gibt sicherlich einen Haufen Schrereien mit den ausländischen Cops,gepaart mit viel Erklärungsversuchen usw usw...

Schau mal in die Zulassungsbescheinigung Teil 1, früher Fahrzeugschein genannt. Erste Seite unten rechts wenn er gefaltet ist. :whistling:

 

Ich persönlich nicht,allerdings werd ich mich hüten,ins Ösi-Land mit meinem Auto zu fahren

Was haben die Ösis damit zu tun? :heul:

 

MfG.

 

hartmut

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@Gast,

wer schleppt denn bei jeder Fahrt ins Ausland seinen Kaufvertrag fürs Auto mit sich rum?

Ich persönlich nicht,allerdings werd ich mich hüten,ins Ösi-Land mit meinem Auto zu fahren,dann doch lieber mit dem ICE dahin düsen,obwohl ich von der Bahn auch nicht viel halte,aber egal.

Das gilt doch nur für die Knöllchensünder. Und warum den KV nicht zum TüVbelag ins Handschuhfach legen.

 

Was die Kennzeichen angeht,ist es nicht so,dass bei Verkauf und Nicht-Übernahme des Kennzeichens dieses 3 Monate gesperrt wird,um danach wieder vegeben zu werden?

Bekommt jetzt ein VT mit einem anzumeldenden KFZ dieses Kennzeichen und fährt ins Ösiland,so könnte es sein,dass er dann Probleme bekommt,für die er gar nix kann?

Ich meine,die machen zwar Fotos,aber diese auszuwerten dauert ja auch seine Zeit,und jetzt verklickere mal einem Ösi-Cop,dass es sich um ein neu vergebenes Kennzeichen auf einem nicht vorher zugelassenen KFZ handelt.

Du kannst heute am gleichen Tag sogar ein neues Fahrzeug mit dem alten Kennzeichen zulassen.

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1. Bei jedem Gebrauchtwagen besteht ein Risiko.

 

2. In der Zulassung steht seit wann das Kennzeichen diesem Fahrzeug zugeteilt wurde.

 

3. Wenn "Schulden" bestehen, dann hat die ausländische Behörde Zeit genug gehabt den zum Tatzeitpunkt gehörenden Halter für sich aktenkundig zu machen.

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Wollen wir höhre Steuern und mehr Beamte?

Das kann doch den Deutschen egal sein, die Angelegenheit spielt sich in der Schweiz ab! :whistling:

 

Bekommt jetzt ein VT mit einem anzumeldenden KFZ dieses Kennzeichen und fährt ins Ösiland,so könnte es sein,dass er dann Probleme bekommt,für die er gar nix kann?

Ich meine,die machen zwar Fotos,aber diese auszuwerten dauert ja auch seine Zeit,und jetzt verklickere mal einem Ösi-Cop,dass es sich um ein neu vergebenes Kennzeichen auf einem nicht vorher zugelassenen KFZ handelt.

 

Das gibt sicherlich einen Haufen Schrereien mit den ausländischen Cops,gepaart mit viel Erklärungsversuchen usw usw...

Da sehe ich nun ganz und gar keine Schwierigkeiten, schliesslich ist der Fahrzeugschein mit dem Tag der Zulassung versehen. Daraus geht ja wohl dann ganz klar hervor, dass zum Zeitpunkt des Bussgeldvorfalles das Fahrzeug - bzw. das Fahrzeugkennzeichen - nicht auf mich ausgestellt war...... :heul:

 

2. In der Zulassung steht seit wann das Kennzeichen diesem Fahrzeug zugeteilt wurde.

Eben - und im Bussgeldverfahren steht, wann der Vorfall war. Allees klaro? ;)

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Und was passiert wenn man angehalten wird und einen "gültigen" Kaufvertrag vorlegen kann, so dass man nicht mit dem früheren Halter in Verbindung gebracht werden kann. :whistling:

 

Ein Kaufvertrag ist nicht nötig, da in der Schweiz bei beweglichen Sachen angenommen wird, dass ihr Besitzer auch ihr Eigentümer ist (sog. Eigentumsvermutung).

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Was ist denn das übliche Vorgehen, wenn ich in D ein Auto kaufe (bezüglich Kennzeichen). Bekommt man da "normalerweise" ein neues, oder ist das Kennzeichen eher ans Fahrzeug gebunden, unabhängig vom Besitzer?

 

In der CH sind Kennzeichen ja an die Halter gebunden. Typischerweise behält man sein Kennzeichen wenn man das Fahrzeug wechselt, ja vererbt es gar an seine Kinder (Ich habe beispielsweise das Kennzeichen, das mein Grossvater Ende der 1930er Jahren eingelöst hat). Kennzeichen mit tiefen Nummern gelten als "cool" und werden regelmässig versteigert. Für eine vierstellige ZH-Nummer gehen teilweise schon bis zu Fr. 20'000.- über die Theke.

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In D'land bleibt das Kennzeichen das selbe, wenn das Fahrzeug im selben Zulassungsbezirk verbleibt. Erst wenn das Fahrzeug aus diesem heraus verkauft wird, dann ist ein Kennzeichenwechsel faellig.

 

Für eine vierstellige ZH-Nummer gehen teilweise schon bis zu Fr. 20'000.- über die Theke.

Hier kann man sich Wunschkennzeichen beantragen. Dazu zahlt man 3,000 Dollar (HK) ein und dann geht das Ding in die Versteigerung. Bietet wer mit, muss man halt dagegen halten. Bekommt der andere das Kennzeichen, dann bekommt man aber wenigstens seine Dollars zurueck.....

 

Hier gibt es Kennzeichen, fuer die wurden Millionenbetraege gezahlt....... :whistling:

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Was ist denn das übliche Vorgehen, wenn ich in D ein Auto kaufe (bezüglich Kennzeichen). Bekommt man da "normalerweise" ein neues, oder ist das Kennzeichen eher ans Fahrzeug gebunden, unabhängig vom Besitzer?

Das ist Flexibel.

Neufahrzeug kann mit einem Wunschkennzeichen zugelassen werden, oder es wird einfach das nächste freie Kennzeichen gewählt. Wunschkennzeichen kostet 10-20€ mehr.

 

Gebrauchtfahrzeuge werden meist mit dem bisherigen Kennzeichen ( wenn es der gleiche Zulassungsbezirk ist ) zugelassen. Wer das nicht will kann auch ein anderes Wunschkennzeichen wählen.

 

Werden Fahrzeuge längere Zeit stillgelegt, über 3 Monate, kann das Kennzeichen für ein anderes Fahrzeug vergeben werden, solange bleibt das Kennzeichen reserviert.

 

Falls der Verkäufer sein Kennzeichen behalten will, kann er es auch gleich für sein neues Fahrzeug beantragen.

 

MfG.

 

hartmut

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In D'land bleibt das Kennzeichen das selbe, wenn das Fahrzeug im selben Zulassungsbezirk verbleibt. Erst wenn das Fahrzeug aus diesem heraus verkauft wird, dann ist ein Kennzeichenwechsel faellig.

 

So pauschal stimmt das nicht mehr. In einigen Bundesländern (z.B. Brandenburg) kann das Kennzeichen bleiben, auch wenn sich der Zulassungsbezirk/Landkreis ändert. Bei Verkauf meines Kfz kann ich grundsätzlich das Kennzeichen behalten und für das neue Kfz nutzen, der Käufer des Gebrauchten muss sich dann um ein neues Kennzeichen bemühen.

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Und was passiert wenn man angehalten wird und einen "gültigen" Kaufvertrag vorlegen kann, so dass man nicht mit dem früheren Halter in Verbindung gebracht werden kann. <_<

 

Ein Kaufvertrag ist nicht nötig, da in der Schweiz bei beweglichen Sachen angenommen wird, dass ihr Besitzer auch ihr Eigentümer ist (sog. Eigentumsvermutung).

Ich will ja nachweisen, das ich vor dem Blitztag nicht Eigentümer war. Und somit nicht der böse Übeltäter. Andere haben allerdings bereits angemerkt das man dies auch den Papieren entnehmen kann.

 

In D'land bleibt das Kennzeichen das selbe, wenn das Fahrzeug im selben Zulassungsbezirk verbleibt.

Auch das muss nicht sein.

 

Bei Abmeldung und Neuanmeldung eines neuen Fahrzeuges am selben Tag, kann das alte Kennzeichen auf das neue Fahrzeug übertragen werden.

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Ich will ja nachweisen, das ich vor dem Blitztag nicht Eigentümer war. Und somit nicht der böse Übeltäter. Andere haben allerdings bereits angemerkt das man dies auch den Papieren entnehmen kann.

Kannst du nicht. Du siehst nur die letzte Ausstellung des Fahrzeugscheins. Mehr nicht.

 

Sollte das tatsächlich anerkannt werden, dann kann jeder der in der Schwiez ne Owi hat einfach den Fahrzeugschein mal in der Hosentasche mitwaschen und sich nen neuen ausstellen lassen mit Datum nach der Owi. <_<

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Und was passiert wenn man angehalten wird und einen "gültigen" Kaufvertrag vorlegen kann, so dass man nicht mit dem früheren Halter in Verbindung gebracht werden kann. <_<

 

Ein Kaufvertrag ist nicht nötig, da in der Schweiz bei beweglichen Sachen angenommen wird, dass ihr Besitzer auch ihr Eigentümer ist (sog. Eigentumsvermutung).

Ich will ja nachweisen, das ich vor dem Blitztag nicht Eigentümer war. Und somit nicht der böse Übeltäter. Andere haben allerdings bereits angemerkt das man dies auch den Papieren entnehmen kann.

 

Das funktioniert aus zwei Gründen nicht (Nachfolgendes setzt voraus, dass die Abgrenzungen zwischen Eigentümer, Halter, Besitzer und ggf. Besitzdiener bekannt sind):

 

1. Da es in der Schweiz keine Halterhaftung gibt, muss der verantwortliche Fahrer ermittelt werden. Ist der Halter nicht der Fahrer und scheitert dessen Ermittlung (auch auf dem Wege der Amtshilfe), dann muss das Verfahren eingestellt werden. Damit ein unbeteiligter Halter für den Verstoss eines Dritten verurteilt wird, muss er gravierende Fehler machen!

 

2. Wird nun in der Schweiz eine bewegliche Sache (z.B. ein Auto) identifiziert, bei der nicht ausgeschlossen werden kann (die blosse Möglichkeit ist ausreichend), dass der Schuldner (also der rechtskräftig Verurteilte) daran Rechte haben könnte, dann wird es sichergestellt, d.h. entweder gepfändet, oder im Wege einer vorläufigen Sicherungsmassnahme "an die Kette gelegt". Befindet sich die Sache im ausschliesslichen Besitz eines Dritten, so kann sie - unter strafbewehrten Auflagen, sie nicht zur Veräussern und zur ständigen Verfügung zu halten - bei diesem Dritten verbleiben. Letzteres halte ich aber bei Dritten, die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, für ausgeschlossen.

 

Gegenüber der Polizei kannst Du Eigentum am Fahrzeug nicht nachweisen, denn sie ist nicht befugt, darüber zu entscheiden. Ein Betreibungsbeamter (Equivalent des Dt. Gerichtsvollziehers), wird (von Montag bis Freitag während seiner Dienstzeit) anhand liquider Beweismittel entscheiden, ob die Sache gepfändet wird. Erscheinen ihm die Beweismittel nicht liquid oder können Rechte des Schuldners nicht ausgeschlossen werden, so wird die Sache gepfändet. Der Eigentümer kann dann sein Eigentum im Wege des Widerspruchsverfahrens geltend machen. Erst dort kann der Eigentumsbeweis dann (durch Urkunden) definitiv erbracht werden.

 

Bis dahin gibt es eine ganze Reihe von Fallstricken. So ist mir z.B. ein Fall bekannt, wo in Sachen Schuldner A das Fahrzeug des Halters (und Eigentümers) B gepfändet, jedoch bei B belassen wurde. B wurde die Pfändung jedoch nie angezeigt. Hätte B nicht durch Zufall von der Pfändung erfahren, so wäre die (20-Tägige) Frist für seine Drittansprache abgelaufen.

 

Schliesslich ist es hier ohne Belang, was in den Dt. Fahrzeugpapieren steht. So ignoriert die Schweizer Rechtsprechung auch die Dt. Rechtsprechung der Haltereigenschaft als Eigentumsindiz. Hier gilt bei beweglichen Sachen die gesetzliche Vermutung Besitzer = Eigentümer bis zum Beweis des Gegenteils (sog. Publizitätsprinzip).

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Schliesslich ist es hier ohne Belang, was in den Dt. Fahrzeugpapieren steht. So ignoriert die Schweizer Rechtsprechung auch die Dt. Rechtsprechung der Haltereigenschaft als Eigentumsindiz.

Das ist aber wirklich maximal ein Indiz und Gutgläubigen Erwerb (Zulassungsbescheinigung Teil II).

 

Hier gilt bei beweglichen Sachen die gesetzliche Vermutung Besitzer = Eigentümer bis zum Beweis des Gegenteils (sog. Publizitätsprinzip).

Grundsätzlich ist dies auch in D der Fall.

 

§ 1006 BGB

 

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

http://dejure.org/gesetze/BGB/1006.html

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