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Blitzen Von Hinten Im Landkreis Harburg


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Moin,

 

ich hatte ja schon ein paar Mal über das Blitzen von hinten im LK Harburg geschrieben.

Unter Anderem wurde ein punktebedrohtes Verfahren eingestellt, ein anderes (+19) bezahlte ich aber.

 

Heute Morgen hatte ich von einem Mitarbeiter das Harburger "Käseblatt" vom 19.11. auf dem Schreibtisch liegen.

Offenbar entspricht die Heckblitzerei nicht der Rechtsauffassung des zuständigen Landesministeriums, so daß ab sofort die

Art der Messung eingestellt wird und alle "Opfer" des Heckblitzens das Bußgeld zurückbekämen.

 

Ich bin gespannt und freue mich auf die 35 €!

 

Grobi

 

So sehen übrigens die Fotos aus...

post-9-1322032623_thumb.jpg

post-9-1322032673_thumb.jpg

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Immer die Frage um was es für einen geht..sind es nur 15 oder 30 teuronen, dann wird man das wahrscheinlich bezahlt haben, gehts um etwas mehr wie bei mir, dann geht man gegen an. Dauert allerdings alles extrem lang..bin im August geblitzt worden und das Ding ist noch immer nicht eingestellt bzw wenigstens mal ein Bußgeldbescheid rausgeschickt worden. Bisher gabs nur Anhörungsbogen an Firma und dann an mich. Aber nach dem Bericht oben, sollte das ja nun relativ fix gehen.

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@hawethie: Mein privates Fahrzeug wurde vor Jahren im Kreis Stade auch von hinten geblitzt. Das Verfahren

wurde eingestellt, allerdings durfte ich ein Fahrtenbuch führen (ich schrob damals hier dazu).

 

Unter +20 zahle ich eigentlich immer. Die Frage ist halt ob es wirklich Geld zurück gibt, oder ob die Zahlung als

Geständnis zu werten ist (achja, den Tag hatte ich es eilig...)?

 

Grobi

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@hawethie: Mein privates Fahrzeug wurde vor Jahren im Kreis Stade auch von hinten geblitzt. Das Verfahren

wurde eingestellt, allerdings durfte ich ein Fahrtenbuch führen (ich schrob damals hier dazu).

Grobi

 

Das bringt die Welt hieir aber in Unordnung. Man liest hier doch selbst im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen jenseits von Gut und Böse immer, dass die Wahrscheinlichkeit, ein Fahrtenbuch auferlegt zu bekommen, angeblich gleich Null ist.

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@hawethie: Mein privates Fahrzeug wurde vor Jahren im Kreis Stade auch von hinten geblitzt. Das Verfahren

wurde eingestellt, allerdings durfte ich ein Fahrtenbuch führen (ich schrob damals hier dazu).

Grobi

 

Das bringt die Welt hieir aber in Unordnung. Man liest hier doch selbst im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen jenseits von Gut und Böse immer, dass die Wahrscheinlichkeit, ein Fahrtenbuch auferlegt zu bekommen, angeblich gleich Null ist.

Dann solltest du aber mal richtig lesen, denn es kommt immer auf die Region an.

 

Und wer schon zu halblegalen Mitteln greift, der wird sich im Gegenzug das Geld anders holen, nämlich halt über die "Bestrafung" mit dem Fahrtenbuch.

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Mal im Ernst: hat wirklich irgendwer bezahlt? Wenn ich nicht wenigstens ein halbwegs ordentliches Foto bekomme, das zumindest von vorne den Fahrer erkennen lassen könnte - von mir kein Cent.

Du lässt es also auch bei Verstößen im Verwarngeldbereich stets zum Bußgeldverfahren kommen?

 

Eine andere Möglichkeit hat man z.B. bei der bayrischen Polizei nun nicht, denn ein Bild bekommt man ja generell nicht.

 

Wer nachprüft zahlt, falls die Prüfung für ihn nachteilig ausging 23,50€ mehr.

Perfide, aber so sind sie halt unsere "Ordnungshüter"...

 

So trägt man auch dazu bei die Leute schön klein zu halten. Wer aufmuckt kriegt einen drauf, als Konsequenz werden die meisten dann beim zweiten Mal schön die Klappe halten und die Kohle abdrücken. Und schon wieder hat sich die Polizei um das Gemeinwesen verdient gemacht.

Heißa!

 

Und konsequenterweise müsste es dann in Gegenrichtung Anzeigen wegen falscher Verdächtigung hageln. Ob das den Beteiligten bewußt ist?

Falsche Verdächtigung bedingt "wider besseres Wissen". Das ist hier wohl nicht gegeben.

 

Was du meinst ist "Verfolgung Unschuldiger"...

 

@hawethie: Mein privates Fahrzeug wurde vor Jahren im Kreis Stade auch von hinten geblitzt. Das Verfahren

wurde eingestellt, allerdings durfte ich ein Fahrtenbuch führen (ich schrob damals hier dazu).

Grobi

 

Das bringt die Welt hieir aber in Unordnung. Man liest hier doch selbst im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen jenseits von Gut und Böse immer, dass die Wahrscheinlichkeit, ein Fahrtenbuch auferlegt zu bekommen, angeblich gleich Null ist.

Dann solltest du aber mal richtig lesen, denn es kommt immer auf die Region an.

 

Und wer schon zu halblegalen Mitteln greift, der wird sich im Gegenzug das Geld anders holen, nämlich halt über die "Bestrafung" mit dem Fahrtenbuch.

Über die Kommune die das Fahrtenbuch verhängt hat steht da aber gar nichts.

 

Nur weil jemand im Kreis Stade geblitzt wurde heißt das noch lange nicht, dass dieser Kreis ein Fahrtenbuch auflerlegen kann. Dafür ist schon immer noch die Kommune am Zulassungsort zuständig.

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Falsche Verdächtigung bedingt "wider besseres Wissen". Das ist hier wohl nicht gegeben.

 

Was du meinst ist "Verfolgung Unschuldiger"...

 

Auch die Verfolgung Unschuldiger gem. § 344 StGB setzt eine absichtliche oder wissentliche ordungsrechtliche Verfolgung von jemandem, der nach dem Gesetz nicht ordnungsrechtlich verfolgt werden darf, voraus.

 

Gruß

Goose

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Falsche Verdächtigung bedingt "wider besseres Wissen". Das ist hier wohl nicht gegeben.

 

Was du meinst ist "Verfolgung Unschuldiger"...

 

Auch die Verfolgung Unschuldiger gem. § 344 StGB setzt eine absichtliche oder wissentliche ordungsrechtliche Verfolgung von jemandem, der nach dem Gesetz nicht ordnungsrechtlich verfolgt werden darf, voraus.

Das ist nicht ganz korrekt.

 

Es setzt voraus, dass ein "Amtsträger [...] absichtlich [...] einen Unschuldigen [...] verfolgt."

 

Und das ist bei den Anzeigen nach Blitzfotos von hinten ja gegeben. Denn der Verstoß kann dem Betroffenen ja nie nachgewiesen werden (darum werden ja auch die Von-Hinten-Fotos aus Österreich bei uns nicht vollstreckt - aber die haben ja wenigstens nen sachlichen Grund warum sie von hinten blitzen), daher ist er vor dem Gesetz ein Unschuldiger.

 

Und absichtlich oder wissentlich ist schon etwas anderes als wider besseres Wissen.

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Nein. Zur Tathandlung muss er wissen, daß er jemanden Verfolgt, den er nicht verfolgen darf (JZ 69, 491).

Das ist aber nicht der Fall, da der Halter durchaus der Fahrer sein kann.

Und wenn der Halter es abstreitet darf man dann auch die Mutter, dem Vater, dem Bruder, dem Sohn, der Tochter verfolgen?

Könnten ja durchaus gefahren sein...

 

Oder wenn man auf dem Standaradbild von vorne nichts zu erkennen ist außer dem Kennzeichen und man nie und nimmer jemanden identifizieren könnte?

Wird auch erstmal der Halter verfolgt, denn er könnte es ja gewesen sein?

Wird das so gemacht, ja?!?

 

Abgesehen davon wäre es nett, wenn du zu deiner Begründung etwas mehr zitieren würdest als eine Registernummer, die nur die wenigsten nachlesen können werden.

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Gell @bluey&goose&dete, überall heile Welt bei der Geschwindigkeitsüberwachung :mecker: . Niedersachsen strotzt ja nur vor lauter Rechtswidrigkeit...was ich da noch im Schlußabschnitt über eine A7-Posse lesen muß ...

 

@grobi: Es ist schön zu lesen :rofl: , daß es noch gescheite und agierende Journalisten gibt :nick: . Die Frage ist auch, auf wessen Kappe solche Heckfotomessungen initiiert worden sind und was mit dessen Kappe nun geschieht :kopfschuettel: .

:blink:

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daß es noch gescheite und agierende Journalisten gibt :rofl: .

Deine Ansprüche an die Journalisten scheint nicht sehr hoch zu sein. :blink:

 

Erst klopft sich der Schreiberling selber auf die Schulter, und dann wird es etwas, sagen wir mal seicht.

 

Was er da zitiert hat sind Richtlinien, und die hat er nur bis Punkt 6. gelesen

6. Über die Geschwindigkeitskontrollen sind Protokolle (Urkunden i.S. des § 267 StGB) zu fertigen und zusammen mit den Negativfilmen aufzubewahren. Die zu beanstandenden Kraftfahrzeuge sind in zeitlicher Reihenfolge auf einem Kontrollblatt einzutragen. Nur zweifelsfreie Fälle und einwandfreie Meßergebnisse dürfen zur Anzeige einer Verkehrsordnungswidrigkeit führen. Der Fahrernachweis ist durch Fotodokumentation sicherzustellen.

 

7. Sofern es der Verkehrsraum, die Art des Einsatzes und die Konstruktion des Überwachungsgerätes zulassen, sind Fahrzeuge von vorn zu fotografieren. Stehen besondere Geräte für Frontaufnahmen zur Verfügung, so sind sie zusätzlich auch dann einzusetzen, wenn der mit dem Überwachungsgerät gekoppelte Fototeil eine Heckaufnahme fertigt. Ist beim Einsatz von Fotogeräten die Ausleuchtung durch Blitzlichtgeräte notwendig, so ist darauf zu achten, daß Fahrzeugführer nicht geblendet werden. Es sind nur gedämpfte Elektronenblitzgeräte zulässig.

http://www.recht-niedersachsen.de/2101400/0000011.htm

 

Punkt 7. erlaubt wieder Heckmessung. :kopfschuettel:

 

Und wenn ich mich nicht sehr täusche, sind einmal rechtskräftige Bußgeldverfahren und Verwarnungen nicht mehr, oder nur mit sehr viel Aufwand wieder zu öffnen. Von daher halte ich das Geschriebene "zwei bis drei Jahre überprüfen" für Unsinn.

 

Mal davon abgesehen ist nur von hinten Blitzen :mecker:

 

MfG.

 

hartmut

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So trägt man auch dazu bei die Leute schön klein zu halten. Wer aufmuckt kriegt einen drauf, als Konsequenz werden die meisten dann beim zweiten Mal schön die Klappe halten und die Kohle abdrücken. Und schon wieder hat sich die Polizei um das Gemeinwesen verdient gemacht.

Heißa!

Ich finde Deine Interpretation der Fakten nicht korrekt, sie ist keineswegs fundiert und bewegt sich m.E. auf niedrigem Niveau. Tatsache ist, dass der Einspruch einen erhoehten Arbeitsaufwand generiert. Ist der Einspruch ungerechtfertigt, so ist es in meinen Augen legitim, fuer den entsprechenden Mehraufwand den - in meinen Augen laecherlichen - Preis von € 23.50 dafuer in Rechnung zu stellen.

Ich darf mal schildern, wie es hier laeuft: Man bekommt ein Ticket, gegen das man natuerlich Einspruch einlegen kann. Es wird aber bereits auf dem Ticket freundlich darauf hingewiesen, dass bei einer Niederlage - es geht immer vor Gericht! - den doppelten Betrag des Tickets zu zahlen hat, zuzueglich der angefallenen Kosten fuer den Gerichtstermin. DAS, so wuerde ich meinen, traegt eher dazu bei, die Leute schoen klein zu halten....... :mecker:

 

Punkt 7. erlaubt wieder Heckmessung. :rofl:

Wuerde ich so nicht sehen wollen. Punkt 7 verlangt eher den Einsatz einer Fotoeinrichtung von vorne, wenn das mit dem Messgeraet verbundenen Aufnahmegeraet Heckaufnahmen macht. Die Heckmessung ist zwar statthaft, aber die Verfolgung dann wohl nur, wenn zeitgleich ein Frontfoto angefertigt wird.

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@hawethie: Mein privates Fahrzeug wurde vor Jahren im Kreis Stade auch von hinten geblitzt. Das Verfahren

wurde eingestellt, allerdings durfte ich ein Fahrtenbuch führen (ich schrob damals hier dazu).

Grobi

 

Das bringt die Welt hieir aber in Unordnung. Man liest hier doch selbst im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen jenseits von Gut und Böse immer, dass die Wahrscheinlichkeit, ein Fahrtenbuch auferlegt zu bekommen, angeblich gleich Null ist.

Dann solltest du aber mal richtig lesen, denn es kommt immer auf die Region an.

 

Und wer schon zu halblegalen Mitteln greift, der wird sich im Gegenzug das Geld anders holen, nämlich halt über die "Bestrafung" mit dem Fahrtenbuch.

Über die Kommune die das Fahrtenbuch verhängt hat steht da aber gar nichts.

 

Nur weil jemand im Kreis Stade geblitzt wurde heißt das noch lange nicht, dass dieser Kreis ein Fahrtenbuch auflerlegen kann. Dafür ist schon immer noch die Kommune am Zulassungsort zuständig.

Bei uns wird das FB vom Kreis angeordnet.

 

Falsche Verdächtigung bedingt "wider besseres Wissen". Das ist hier wohl nicht gegeben.

 

Was du meinst ist "Verfolgung Unschuldiger"...

 

Auch die Verfolgung Unschuldiger gem. § 344 StGB setzt eine absichtliche oder wissentliche ordungsrechtliche Verfolgung von jemandem, der nach dem Gesetz nicht ordnungsrechtlich verfolgt werden darf, voraus.

 

Gruß

Goose

Es gibt ja dafür auch Abstufungen für den Vorsatz. :mecker:

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Naja, den journalistischen Anspruch des "Wochenblatts" kann ich nicht beurteilen, allerdings ist der Artikel bei den Kollegen gut angekommen - fast jeder wurde selbst oder zumindest ein Bekannter schon von dem dubiosen Heckblitzer geknipst.

 

Ob und wie denn tatsächlich Geld fließt weiß ich natürlich auch nicht...

 

Bezüglich des FB kann ich nur feststellen, daß es jeweils von meinem "Heimatkreis" angeordnet wurde.

 

Im Foto unten ist der Übeltäter zu sehen, der Blitz erfolgt in beide Richtungen, weil die andere Straßenseite zum Blitzen nicht befahren werden kann.

 

Grobi

post-9-1322118855_thumb.jpg

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So trägt man auch dazu bei die Leute schön klein zu halten. Wer aufmuckt kriegt einen drauf, als Konsequenz werden die meisten dann beim zweiten Mal schön die Klappe halten und die Kohle abdrücken. Und schon wieder hat sich die Polizei um das Gemeinwesen verdient gemacht.

Heißa!

Ich finde Deine Interpretation der Fakten nicht korrekt, sie ist keineswegs fundiert und bewegt sich m.E. auf niedrigem Niveau. Tatsache ist, dass der Einspruch einen erhoehten Arbeitsaufwand generiert.

Lesen und Verstehen!

 

Es geht doch gar nicht um einen Einspruch. Es geht lediglich um die Nachfrage, da einem ja mit dem Schreiben keinerlei Beweis vorgelegt wird.

 

Es gibt also nur:

 

Der staatlichen Stelle bedingungslos glauben

 

oder

 

Nachfragen und allein für die Vorlage des Beweises Gebühren zahlen, die oft höher als das Verwarngeld sind.

 

Das findest du fair?

Ist es nicht immer noch so, dass einem die Schuld nachgewiesen werden muss, nicht dass man löhnen muss um überhaupt ansatzweise Unterlagen in die Hand zu bekommen um das nachvollziehen zu können?

 

Ist der Einspruch ungerechtfertigt, so ist es in meinen Augen legitim, fuer den entsprechenden Mehraufwand den - in meinen Augen laecherlichen - Preis von € 23.50 dafuer in Rechnung zu stellen.

Für die Übersendung eines Fotos entsteht sicher kein Mehraufwand von 23,50€, sonst würde sich ja in so gut wie allen anderen Ländern das Blitzen im Verwarngeldbereich nicht mehr rentieren, oder?

 

Nein, man macht es einfach aus Bequemlichkeit nicht.

Dass das nicht gerade Vertrauen beim Bürger schafft ist doch klar.

 

Zudem wenn dann noch hanebüchene Gründe ("aus technischen ..."), die komischerweise sonst fast nirgends ein Problem darzustellen in der Lage sind vorschiebt.

 

Es geht ums Geld, ganz klar!

 

Ich darf mal schildern, wie es hier laeuft: Man bekommt ein Ticket, gegen das man natuerlich Einspruch einlegen kann. Es wird aber bereits auf dem Ticket freundlich darauf hingewiesen, dass bei einer Niederlage - es geht immer vor Gericht! - den doppelten Betrag des Tickets zu zahlen hat, zuzueglich der angefallenen Kosten fuer den Gerichtstermin.

Dass es immer noch schlechter geht ist eh klar.

 

Und dass machen wir im Leben sonst ja auch so:

Immer am schlechtesten orientieren, wenn man dann knapp besser ist passt alles.

 

Dein Lebensmotto, ja?!?

 

Und wer schon zu halblegalen Mitteln greift, der wird sich im Gegenzug das Geld anders holen, nämlich halt über die "Bestrafung" mit dem Fahrtenbuch.

Über die Kommune die das Fahrtenbuch verhängt hat steht da aber gar nichts.

 

Nur weil jemand im Kreis Stade geblitzt wurde heißt das noch lange nicht, dass dieser Kreis ein Fahrtenbuch auflerlegen kann. Dafür ist schon immer noch die Kommune am Zulassungsort zuständig.

Bei uns wird das FB vom Kreis angeordnet.

Ein Kreis ist ja auch eine kommunale Verwaltung.

 

Und es wird eben vom zulassenden Kreis entschieden und gegebenfalls auferlegt, nicht von dem in dem das Auto zufällig mal gemessen würde.

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Lesen und Verstehen!

 

Es geht doch gar nicht um einen Einspruch. Es geht lediglich um die Nachfrage, da einem ja mit dem Schreiben keinerlei Beweis vorgelegt wird.

Mit den ersten drei Worten meinst Du dich selbst? :mecker:

 

Ich glaube nicht, dass eine Nachfrage sogleich mit einem Bussgeldbescheid beantwortet wird, das geschieht erst, wenn man auf dem AHB den Vorwurf nicht zugibt, oder? :rofl:

 

Immer am schlechtesten orientieren, wenn man dann knapp besser ist passt alles.

 

Dein Lebensmotto, ja?!?

Ich frage mich gerade, wie Du wohl auf dieses duenne Brett geraten bist? Liegt es daran, dass Du deine einleitende Forderung bereits wieder vergessen hast? Ich habe ganz sachlich Fakten geschildert, nichts anderes. Alles, was Du dazu antwortest, ist reine Spekulation und klare Unterstellung!

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Ich glaube nicht, dass eine Nachfrage sogleich mit einem Bussgeldbescheid beantwortet wird, das geschieht erst, wenn man auf dem AHB den Vorwurf nicht zugibt, oder? :mecker:

Doch, eben schon.

 

Schreibt man zurück:

"Vielen Dank für ihr Schreiben vom xx.xx.201x, ich bitte darum mir die Ihnen vorliegenden Beweisbilder zukommen zu lassen erhält man als "Antwort" einen Bußgeldbescheid.

 

Nachdem die Fakten jetzt geklärt sind:

Findest du das richtig?

Oder fair?

 

Ich habe ganz sachlich Fakten geschildert, nichts anderes. Alles, was Du dazu antwortest, ist reine Spekulation und klare Unterstellung!

Und was sollen uns diese Fakten sagen?

 

Dass es in anderen Ländern, in diktatorischen Regimen (oder wo wohnst du nochmal?) noch schlechter ist?

Ja, das wussten aber schon alle. Was ist also die Quintessenz?

 

Dass wir solange froh sein sollen, solange es bei uns auch nur ein Quentchen besser ist?

Nicht meine Meinung, sorry.

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Nein. Zur Tathandlung muss er wissen, daß er jemanden Verfolgt, den er nicht verfolgen darf (JZ 69, 491).

Das ist aber nicht der Fall, da der Halter durchaus der Fahrer sein kann.

Und wenn der Halter es abstreitet darf man dann auch die Mutter, dem Vater, dem Bruder, dem Sohn, der Tochter verfolgen?

Könnten ja durchaus gefahren sein...

 

Oder wenn man auf dem Standaradbild von vorne nichts zu erkennen ist außer dem Kennzeichen und man nie und nimmer jemanden identifizieren könnte?

Wird auch erstmal der Halter verfolgt, denn er könnte es ja gewesen sein?

Wird das so gemacht, ja?!?

 

Wie ich dir bereits erklärte: Die Verfolgung Unschuldiger setzt voraus, daß man weiß, daß der Verfolgte nicht verfolgt werden darf. Besteht hingegen die Möglichkeit, daß er als Täter in Betracht kommen könnte, liegt die Verfolgung Unschuldiger nicht vor.

 

Abgesehen davon wäre es nett, wenn du zu deiner Begründung etwas mehr zitieren würdest als eine Registernummer, die nur die wenigsten nachlesen können werden.
Die Quellen dienen denen, die mir sonst nicht glauben, um meine Angaben zu überprüfen. Wer das nun will, dem sollte genügen, daß man der JuristenZeitung, Jahrgang 1969, Seite 491, eine Bestätigung meiner Angaben findet. Diese bekommt man in der gut sortierten Universitätsbibliothek. Wem das zu mühsam ist, dem bleibt wohl nicht mehr, als den Angaben zu glauben.

 

Wer aufmuckt kriegt einen drauf, als Konsequenz werden die meisten dann beim zweiten Mal schön die Klappe halten und die Kohle abdrücken.
Hier verdrehst du was. Das Verwarnungsverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren, bei dem die sonst üblichen Gebühren und Auslagen nicht anfallen (es besteht auch kein Rechtsanspruch auf dieses Verwarnungsverfahren)

Genügt dir nun die Beweisführung oder sonst was im Verwarnungsverfahren nicht, so erklärst du dich mit diesem vereinfachten Verfahren nicht einverstanden, man landet nun im normalen Bußgeldverfahren, und bei diesem werden eben Gebühren und Auslagen erhoben.

Mit der gleichen Begründung könntest du jede Gerichtsverhandlung als "eins drübergeben nach dem Aufmucken" auslegen, denn hier zahlt man ja ebenso im Falle eines für sich negativen Ausganges die Verfahrenskosten.

[...]Auch die Verfolgung Unschuldiger gem. § 344 StGB setzt eine absichtliche oder wissentliche ordungsrechtliche Verfolgung von jemandem, der nach dem Gesetz nicht ordnungsrechtlich verfolgt werden darf, voraus.

 

Gruß

Goose

Es gibt ja dafür auch Abstufungen für den Vorsatz. :mecker:

Ja, der Vorsatz ist abgestuft. Mindestens bedingter Vorsatz ist insoweit erforderlich, dass sich der Täter seiner Stellung als Verfolgungsorgan bewusst sein muss.

Darüber hinaus muss er wissen, daß er mit seinem dienstlichen Akt jemanden verfolgt, der nicht verfolgt werden darf (also wird für diesen Bereich der bedingte Vorsatz ausgeschlossen)

 

Gruß

Goose

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Doch, eben schon.

 

Schreibt man zurück:

"Vielen Dank für ihr Schreiben vom xx.xx.201x, ich bitte darum mir die Ihnen vorliegenden Beweisbilder zukommen zu lassen erhält man als "Antwort" einen Bußgeldbescheid.

 

Nachdem die Fakten jetzt geklärt sind:

Sie sind noch nicht geklaert, die Fakten, denn das, was Du da sagst, geht z.B. nicht so ganz mit den Ratschlaegen konform, die man hier immer wieder liest. Da heisst es, dass man erst einmal ein Foto anfordern soll....... Wuerde in aller Regel diese Anforderung mit einem BuGeBe beantwortet werden, waere dieser Rat obsolet, oder? :mecker:

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Du lässt es also auch bei Verstößen im Verwarngeldbereich stets zum Bußgeldverfahren kommen?
wenn ich nicht sicher bin, dass ich gefahren bin :whistling: dann möchte ich schon ein Foto sehen, auf dem der Fahrer erkennbar ist.

Wenn die Behörde dann meint, einen BG erlassen zu müssen - für solche Zwecke hat der Gesetzgeber das Rechtsmittel des Einspruchs geschaffen.

 

Die Fahrtenbuchvorschrift ist auch an strenge Regeln gebunden: wenn ich mich nach zwei Wochen nicht mehr erinnern kann, wer gefahren ist, ist das kein Grund für eine Fahrtenbuchauflage, es sei denn, ein Foto lässt den Fahrer erkennen.

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Sie sind noch nicht geklaert, die Fakten, denn das, was Du da sagst, geht z.B. nicht so ganz mit den Ratschlaegen konform, die man hier immer wieder liest. Da heisst es, dass man erst einmal ein Foto anfordern soll.......

Bei einem Verwarngeldangebot?

 

Da ist doch der allgemeine Tenor eher "Zahlen schafft Frieden".

 

Wuerde in aller Regel diese Anforderung mit einem BuGeBe beantwortet werden, waere dieser Rat obsolet, oder? :heul:

Nunja, nicht jeder lebt in Bayern bzw. fährt dort zu schnell.

 

Es ist aber nunmal definitv so, dass die bayrische Polizei keine Bilder verschickt. Man bekommt also schlicht keines.

 

Das sind eben die Fakten.

 

Du lässt es also auch bei Verstößen im Verwarngeldbereich stets zum Bußgeldverfahren kommen?
wenn ich nicht sicher bin, dass ich gefahren bin :whistling: dann möchte ich schon ein Foto sehen, auf dem der Fahrer erkennbar ist.

Wenn die Behörde dann meint, einen BG erlassen zu müssen - für solche Zwecke hat der Gesetzgeber das Rechtsmittel des Einspruchs geschaffen.

Ah, auf einmal schränkst du ein:

Hieß es vor ein paar Tagen noch generalistisch "Wenn ich nicht wenigstens ein halbwegs ordentliches Foto bekomme, das zumindest von vorne den Fahrer erkennen lassen könnte - von mir kein Cent." so sind wir nun bei "wenn ich nicht sicher bin, dass ich gefahren bin".

 

Und was hilft dir dein Einspruchsrecht?

Da hast du auch noch kein Bild bekommen.

 

Beauftragst du einen Anwalt?

Denn ohne bekommt man in Bayern kein Bild: Kostenpunkt: Ein paar Hundert Euro

Selbst wenn man nur die Akteneinsicht beauftragt (was die wenigsten machen, weil sie schlicht nicht wissen wie das geht) kostet es immer noch ein Mehrfaches des Verwarngeldes.

 

Merkst du dass die, auch und gerade finanziellen Hürden immer höher werden?

 

Und diesen Aufwand treibt nunmal so gut wie keiner nur um ein Foto zu bekommen. Genau dieses Kalkül steckt dahinter. Man kann so nämlich auch bei extrem schlechten Bildern abkassieren, fragt ja sogut wie niemand nach.

 

Die Fahrtenbuchvorschrift ist auch an strenge Regeln gebunden: wenn ich mich nach zwei Wochen nicht mehr erinnern kann, wer gefahren ist, ist das kein Grund für eine Fahrtenbuchauflage, es sei denn, ein Foto lässt den Fahrer erkennen.

Goose? Kannst du dazu mal was sagen?

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Ah, auf einmal schränkst du ein:

ich dachte, das :whistling: sei eindeutig genug.

 

Bei mir in der Familie gilt die Regel: wer was gemacht hat, soll auch dafür gerade stehen (und wenn ich das Verwarnungsgeld für meine To vorstrecke, weil sie zu faul war, am Fahrrad das Licht an zu machen, dann gibt es halt entsprechend weniger Taschengeld).

 

Wenn ich also nicht sehen kann, wer aus der Family was gemacht hat und mir nicht 100% sicher bin, das ich das war: warum sollte ich zahlen?

Da hast du auch noch kein Bild bekommen.
das schau ich mir dann mit dem Richter in der HV an.
Merkst du dass die, auch und gerade finanziellen Hürden immer höher werden?
wenn ich etwas nicht gemacht habe, bleiben die notwendigen Kosten beim Staat hängen - mit einer "Einstellung des Verfahrens; jede "Partei" trägt ihre Kosten selbst" wäre ich nicht einverstanden, wenn ich zu 100% nicht gefahren bin.

 

Abgesehen davon, dass dann endlich mal die Rechtsschutzversicherung, in die ich seit 30 Jahren einzahle, zum Zuge käme

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Es kommt auf den Einzelfall an. Wenn der Halter den Umständen nach auch ohne Foto in der Lage ist, den Fahrer zu benennen (beispielsweise, weil dieses Fahrzeug behindertenspezifisch umgebaut wurde und nur von einer Person geführt wird oder weil aus steuerlichen Gründen ein Fahrtenbuch geführt wird) ist eine Fahrtenbuchauflage auch ohne Frontfoto zulässig und gerechtfertigt.

 

Gruß

Goose

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Es kommt auf den Einzelfall an. Wenn der Halter den Umständen nach auch ohne Foto in der Lage ist, den Fahrer zu benennen (beispielsweise, weil dieses Fahrzeug behindertenspezifisch umgebaut wurde und nur von einer Person geführt wird oder weil aus steuerlichen Gründen ein Fahrtenbuch geführt wird) ist eine Fahrtenbuchauflage auch ohne Frontfoto zulässig und gerechtfertigt.

Das hört sich plausibel an.

Danke für die Auskunft.

 

Gehen wir mal von einem "normalen" PKW, der regelmäßig vom Halter sowie seinen Familienangehörigen (Ehefrau, Kinder) aus, dann wäre eine Fahrtenbuchauflage also nicht gerechtfertigt und unzulässig.

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Gehen wir mal von einem "normalen" PKW, der regelmäßig vom Halter sowie seinen Familienangehörigen (Ehefrau, Kinder) aus, dann wäre eine Fahrtenbuchauflage also nicht gerechtfertigt und unzulässig.

Diese Entscheidung sollte man doch einem Gericht ueberlassen - dafuer sind sie da. Warum wird hier von 'Goose' verlangt, sich aus dem Fenster zu lehnen, wenn ein paar Stockwerke weiter oben schon einer mit dem Blumentopf in der Hand lauert? :heul:

 

Im Uebrigen waere m. E. in der zitierten Annahme eine Fahrtenbuchauflage auch zulaessig, wenn z.B. der Halter des Fahrzeuges klar und deutlich als Fahrer ausgeschlossen werden kann. Das trifft z.B. auch auf das Zwillingspaar zu, die den Vorwurf beide auf sich nehmen, sodass ein Richter keinen Schuldspruch treffen kann..... :whistling:

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Das trifft z.B. auch auf das Zwillingspaar zu, die den Vorwurf beide auf sich nehmen, sodass ein Richter keinen Schuldspruch treffen kann..... :whistling:

 

 

.....was dem Zwillingspaar aber vollkommen egal ist, weil das Fahrtenbuch da keinen richtigen Sinn ergibt. :heul:

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@MrMijagi: Wie ich schon sagte: Es kommt auf den Einzelfall an. Eine pauschale Aussage, wie du die gerne hättest, kann man hier nicht machen.

Ja, ist mir schon klar, dass der Einzelfall berücksichtigt werden muss.

Von daher war der letzte Satz meines vorherigen Posts einfach meine persönliche Conclucio.

 

Allerdings gibt es ja gerade über Zulässigkeit oder Unzulässigkeit in den Gesetzeskommentaren häufig recht deutliche Vermerke bzw. Beschreibungen der Voraussetzungen für das erstere. Und da hast du ja nunmal mehr Einblick rein als ich.

 

Die Sache mit dem fehlenden Bild trägt aber doch weiter dazu bei, dass ich mich bei der üblichen Selbstbeschuldigung des Halters, leider halt irrtümlich, der Al-berto-Methode doch recht sicher fühle fahrtenbuchmäßig verschont zu bleiben.

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@faun: Das Fahrtenbuch soll bei einem nächsten Verstoß die Fahrerfeststellung ermöglichen. Und hier sehe ich nicht, warum das bei Zwillingen nicht gehen sollte.

 

@MrMijagi: Der Ruckschluss, das Fahrtenbuch sei ohne Bild kaum möglich, ist so nicht richtig.

 

Gruß

Goose

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@faun: Das Fahrtenbuch soll bei einem nächsten Verstoß die Fahrerfeststellung ermöglichen. Und hier sehe ich nicht, warum das bei Zwillingen nicht gehen sollte

Gruß

Goose

 

 

Weil jeder von den beiden ( irrtümlich natürlich :whistling: ) da was reinschreiben kann, was aber dem Zwillingsbruder zuzurechnen ist. Als Zwilling hat man einige Vergünstigungen, die andere nicht haben. Mein Bruder und ich hatten jahrelang nur einen Führerschein, ohne dass das aufgefallen wäre. Blitzerfotos haben uns nie interessiert, weil die Raserei keinem zugeordnet werden konnte.

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Es kommt auf den Einzelfall an. Wenn der Halter den Umständen nach auch ohne Foto in der Lage ist, den Fahrer zu benennen (beispielsweise, weil dieses Fahrzeug behindertenspezifisch umgebaut wurde und nur von einer Person geführt wird oder weil aus steuerlichen Gründen ein Fahrtenbuch geführt wird) ist eine Fahrtenbuchauflage auch ohne Frontfoto zulässig und gerechtfertigt.

 

Gruß

Goose

 

okay. danke

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[Weil jeder von den beiden ( irrtümlich natürlich :rolleyes: ) da was reinschreiben kann, was aber dem Zwillingsbruder zuzurechnen ist.

Das verstehe ich nicht.

Entweder der Eintrag ist richtig => Der eingetragene Fahrer wird verknackt.

oder der Eintrag ist nicht richtig => Fahrtenbuch nicht korrekt geführt => Halter wird 40 EUR los und kassiert 1 Punkt.

 

Ein Fahrtenbuch dürfte den Status eines offiziellen Dokumentes haben. Wenn ein Zwilling vorsätzlich den anderen einträgt, dürfte das unter Urkundenfälschung fallen. Wer den Eintrag gemacht hat, läßt sich dann notfalls durch ein graphologisches Gutachten feststellen.

 

Gruß,

AnReRa

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@faun: Das Fahrtenbuch soll bei einem nächsten Verstoß die Fahrerfeststellung ermöglichen. Und hier sehe ich nicht, warum das bei Zwillingen nicht gehen sollte

Gruß

Goose

 

 

Weil jeder von den beiden ( irrtümlich natürlich :whistling: ) da was reinschreiben kann, was aber dem Zwillingsbruder zuzurechnen ist. Als Zwilling hat man einige Vergünstigungen, die andere nicht haben. Mein Bruder und ich hatten jahrelang nur einen Führerschein, ohne dass das aufgefallen wäre. Blitzerfotos haben uns nie interessiert, weil die Raserei keinem zugeordnet werden konnte.

Was dann den Halter 50 Euro zzgl. Gebühren und Auslagen kostet und einen Punkt bringt...

 

Gruß

Goose

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Naja, die Problematik bearbeiten wir schon seit über 50 Jahren, und sind bisher bestens damit gefahren. Punkte und ausgefüllte Überweisungsträger gab es bisher nicht - aber was bis jetzt noch nicht ist, kann ja noch kommen.

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Wenn ein Zwilling vorsätzlich den anderen einträgt, dürfte das unter Urkundenfälschung fallen.

 

Ich habe doch " irrtümlich " geschrieben.

Nun - dann erzaehl' das mal einem Richter im Falle des Falles...... :whistling: Wie willst Du dem etwa erzaehlen, dass Zwilling A das Auto benutzte und dabei irrtuemlich dachte, er sei Zwilling B und deshalb hat er dessen Namen eingetragen? Das duerfte beim Gericht auf aehnliches Verstaendnis stossen wie so manch eine deiner Geschichten hier...... :heul:

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Naja, die Problematik bearbeiten wir schon seit über 50 Jahren, und sind bisher bestens damit gefahren. Punkte und ausgefüllte Überweisungsträger gab es bisher nicht - aber was bis jetzt noch nicht ist, kann ja noch kommen.

Seit 50 Jahren macht ihr das mit dem Fahrtenbuch und das hat bisher jeder Ueberpruefung stand gehalten?

 

Denken wir doch mal logisch weiter: Zwilling A fuhr zu schnell, wurde geblitzt, Zwilling B steht im Fahrtenbuch als verantwortlicher Fahrer. Wer wird nun die Geldbusse, Punkte und sonstige Folgen dieser Missetat erleiden? Meinst Du allen Ernstes, ein Richter wuerde Zwilling B frei sprechen, nur weil er irrtuemlich eingetragen wurde? :whistling:

 

Komische Vorstellungen, die Du da hast....... :heul:

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