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Pressemitteilung: Mögl. Freiheitsstrafe Bei 50km/h Ausserorts Zu Viel.


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Hallo Leute,

 

ich bin beim Stöbern über einige Polizeimitteilungen unter der wirklich interessanten Kategorie "Pressemitteilungen Schweiz" gestolpert, die mich sehr verwundert haben. Hier mal ein Beispiel:

 

"Ein deutscher Automobilist war mit 132 km/h in einer 80er Zone unterwegs. Er musste eine Kaution von 1'400 Franken entrichten. Der fehlbare Fahrzeuglenker, ein 47-jähriger Mann, musste eine Kaution von 1'400 Franken hinterlegen. Neben einer Freiheitsstrafe und einer hohen Busse droht ihm auch ein befristetes Fahrverbot für die Schweiz"

 

 

WTF?! Die Übertreung ist zwar echt heftig und unter aller Kanone -> Depp. Aber wie kommt man da auf eine Freiheitsstrafe?! Das befristete Fahrverbot ist dann wohl das geringste Problem. Ist das evtl. eine Standard-Floskel der Polizei (dies stammt aus einer Polizeimitteilung von Seite 10 oder so), die sie auf §315c stützt?! Dort wird ja gesagt "...und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

 

Ich habe hier unter "Pressemitteilungen Schweiz" wirklich die krassesten Delikte gelesen, wo irgendwelche Chinesen und Kroaten bei Straßenrennen (teils sogar innerorts) mit merfach 70km/h++ RECHTSKRÄFTIG zu gerade mal im Dreh von 50 Tagessätzen verurteilt wurden. Von Haft keine Spur. Selbst der bekannte SLR-Raser mit seinen knapp 300km/h ist mit einer Geldstrafe davon gekommen. Da stimmt doch irgendwas nicht...

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Ist das evtl. eine Standard-Floskel der Polizei (dies stammt aus einer Polizeimitteilung von Seite 10 oder so), die sie auf §315c stützt?! Dort wird ja gesagt "...und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Die Schweizer Polizei soll sich auf ein deutsche Gesetz berufen?!?

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Das war doch ein Auszug aus dem schweizer Gesetz, wenn ich nicht komplett falsch kopiert habe... War auf der gleichen Seite im Forum. Die Überschrift vom Thread wurde anscheinend bei der Erstellung verhauen. Die war mal länger und nicht jedes Wort groß geschrieben. Jetzt klingts irgendwie reißerisch :geil: Komisch...

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Das war doch ein Auszug aus dem schweizer Gesetz, wenn ich nicht komplett falsch kopiert habe...

Andere Laender, andere Sitten. In China z.B. kann man wegen Bestechung bzw. Bestechlichkeit zum Tode verurteilt werden, ein Umstand, der so manchem in Europa komisch aufstoesst und der hoechstwahrscheinlich, wenn in Europa auch so durchgefuehrt, die Reihen auf so mancher Regierungsbank erheblich lichten wuerde...... :geil:

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In der CH wird man bei Geschwindigkeitsübertretungen, die ausserhalb des Ordnungsbussenkataloges sind (>15 igO, >20 agO, >25 Autobahn) verzeigt, d.h. es folgt ein Strafrechtliches Verfahren.

 

Bei "kleineren" Delikten bis und mit 9 km/h über den genannten Limiten spricht man von leichten bzw. mittleren Verkehrsregelverletzungen. Die strafrechtliche Konsequenz ist eine Übertretung nach Art 103 StGB. Übertretungen sind ausschliesslich mit Busse bedroht. Man bekommt typischerweise eine Bussenverfügung eine Statthalteramtes oder ähnliches. Die theoretische Höchststrafe sind Fr. 10'000 (Art 106 StGB). Nicht erschrecken, man muss wohl Multimilionär und fünffacher Widerholungsübertreter sein, um für eine Übertretung effektiv Fr. 10'000.- als Busse zu bekommen. Die Höhe liegt im Ermessen des Gerichts.

 

Nach konstanter Rechtssprechung des Bundesgerichts handelt es sich ungeachtet der Umstände immer um eine grobe Verkehrsregelverletzung, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um >=25 igO, >=30 agO oder >=35 Autobahn überschritten wird. In der Regel wird bei solchen Delikten auch Vorsatz angemommen / zu Grunde gelegt, das Gegenteil wäre durch den Angeklagten zu beweisen. Strafrechtlich sind wir hier im Berech des Vergehens nach Art 10 Abs 3, welche mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis drei Jahren bedroht sind. Mit Zustimmung des Täters kann das Gericht auch gemeinnützige Arbeit anordnen. Für krasse Überschreitungen können aber auch die Tatbestände Gefährdung des Lebens (Art 129 StGB) oder gar eine versuchte eventualvorsätzliche Tötung (Art 22 i.V.m. 111 StGB) vorgeworfen werden.

 

Im Bereich der Verkehrsregelverletzung wird fast immer eine Geldstrafe gesprochen, insbesondere da die kurzen Freiheitsstrafen mit der Revision des StGB (seit 2007 in Kraft) abgeschafft wurden (allerdings sollen diese wegen schlechter Erfahrungen mit bedingten Geldstrafen wieder eingeführt werden!). Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Das maximal mögliche Verschulden ist 360 Tagessätze, der maximale Tagessatz sind Fr. 3'000.- (Art 34 StGB). Somit ist die theoretische Höchststrafe Fr. 1'080'000.-.

 

Alle drei Sanktionsmöglichkeiten (Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Gemeinnützige Arbeit) können bedingt oder teilbedingt gesprochen werden. Sie können auch in Kombination mit einer Busse bis Fr. 10'000.- verhängt werden.

 

In einem typischen Fall von einer Übertretung um 25km/h igO würden für einen nicht vorbestraften Täter wohl 10 Tagesstäze fällig. Der Mittellose hätte einen Tagessatz von Fr. 30, der Schwerreiche hätte einen von Fr. 3'000.-. Die Strafe liegt also irgendwo zwischen 240 und 24'000.-. Typischerweise wird diese Geldstrafe bedingt gesprochen, d.h. sie ist erst bei einer Widerholungstat zu zahlen. Nach aktueller Rechtssprechung kombiniert man diese bedingte Geldstrafe typischerweise mit einer Busse über einen Viertel des monatlichen Nettoeinkommens, jedoch mind. Fr. 800.-.

 

Je krasser die Übertetung, je eher dürfte sich der Richter geneigt sehen, die schmerzliche Geldstrafe (Tagessätze) nicht mehr bedingt sondern teilbedingt oder gar unbedingt zu sprechen.

 

Immer nach dem Strafrechtlichen Verfahren folgt das Administrativ-Verfahren, da dieses als Grundlage die rechtskräftige Verurteilung des Strafverfahrens braucht. Je nach dem, ob man im Strafrechtlichen Verfahren für eine leichte, mittlere oder grobe Verkehrsregelverletzung verurteilt wird, folgen Administrativmassnahmen nach Art 16a, 16b oder 16c SVG. Die Sanktionen für Ersttäter sind eine Verwarnung für eine leichte Verletzung, einen Monat Entzug für ein Mittleres, und mind. drei Monate für ein schweres Vergehen.

 

Eine sehr gute Quelle mit Beispielfällen und dem Ablauf findet sich hier:

http://www.carlex.ch/de/news/bussenliste

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