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Abstand: Deutsches Kfz In Österreich


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Hallo zusammen,

 

ich bräuchte etwas Rat bzw. Aufklärung in einem Abstandsdelikt in Österreich.

 

Tatzeitpunkt: 22.08.11

 

Lenkererhebung: 09.09.11

Ich habe diese per Email beantwortet und um die Zusendung eines Fotos gebeten um Aussagen über den Fahrer machen zu können, da ich nicht mehr weiß, wer das Fahrzeug zum betreffenden Zeitpunkt gefahren hat.

 

Aufforderung zur Rechtfertigung: 19.10.11

 

Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

...

Sie sind mit einem Abstand von 12 Metern (entspricht 0,37 Sekunden) ... mit einer Geschwindigkeit von 116km/h nachgefahren.

§18(1) Straßenverkehrsordnung

 

Anlage: 3 Bilder der Brückenmessung, eins davon "Nahaufnahme" des Autos von vorne - jedoch ohne dass man darauf wirklich etwas anderes als das Nummernschild erkennen könnte (Fahrerraum ist sehr dunkel).

 

 

Nun zu meiner ersten Frage auf die ich leider keine verlässliche Antwort finden konnte:

Von welcher Strafe sprechen wir hier ca.?

 

Zweite Frage:

Was tun? Rechtsschutz mit Eigenbeteiligung ist vorhanden.

 

Dritte Frage:

Wie gehts weiter, wenn:

- ich aussage, dass ich nicht gefahren bin und auch keine Angaben über den Fahrer mache (Zeugnisverweigerung?)

- ich nichts zurückschicke

- ...?!

 

Vielen Dank!

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Kann mir jmd. erklären, warum ich nach der Lenkererhebung gleich eine Aufforderung zur Rechtfertigung bekommen habe bzw. ist das der normale weg?

 

Servus,

 

der normale Weg wäre gewesen, die Lenkererhebung (wie sicher auf dem Schriftstück angeführt ist) binnen 14 Tagen zu beantworten.

 

Da Du das eben nicht gemacht hast, hat man eben Dich als verantwortlichen Fahrer angenommen und das Verfahren entsprechend weitergeführt.

 

Deine Anfrage wg. eines Fotos ist irrelevant, da dies in Österreich 1.) nicht vorhanden, 2.) auch nicht erforderlich ist.

 

Die bei demem Abstandsvergehen ( 0,37 sek.) zu verhängende Strafe beträgt zwischen 72,- bis 2.180,-. Zusätzlich gibt es einen Punkt (in Österreich) .

 

Aber Achtung: bei 3 (drei) Punkten ist die Pappe weg. für mind. 3 Monate!!

 

 

Guckst Du da:

 

http://www.oeamtc.at/forum/?id=2500%2C1115839%2C%2C

 

lg aus Wien

 

Weinberg

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Servus & danke für die Antwort,

 

meine Rückfrage bzgl. Foto sollte in diesem Fall wirklich keine Ausrede sein, denn ich bin mir wirklich nicht sicher, wer zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug gefahren hat.

 

Meine Frage wurde also als "nicht benennen" ausgelegt?

 

 

Zwischen 72,- und 2180,- liegt aber schon ein kleiner Unterschied. Von was hängt denn dann das Strafmaß ab bzw. kann man einfach mal bei der Hauptmannschaft anrufen und fragen?

 

Nächste Frage: Wie schauts mit Vollstreckung in Deutschland aus? Ähnlich wie bei Blitzer: Keine Amtshilfe ohne Fahrer-Foto?

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Die Anworten von Herrn Weinberg beziehen sich auf das AU Recht aus AU Sicht.

 

Es kommt drauf an für die Vollstreckung:

 

Wirst du von den Ösis als Halter für die Nichtauskunft des Fahrers verurteilt --> nicht vollstreckbar in Deutschland.

 

Wirst du ordentlich als Fahrer verurteilt --> vollstreckbar

 

 

Die BH haben manchmal die Angewohnheit deine Aussage nicht gefahren zu sein als Schutzbehauptung zu werten und dich dann als Fahrer zu verurteilen.

 

Sowas ist natürlich in einem Rechtssystem unzulässig, da so die Beweislast auf dich übertragen wird. (Unsere lieben Nachbarn wurden daher auch schon vom EGMR gerügt. google mal krumpholz gegen Österreich).

Das hält die aber nicht davon ab es trotzdem zu versuchen, da die meisten wohl aufgeben werden.

 

Also immer hartnäckig Einspruch einlegen und den Fahrernachweis verlangen..

 

 

Pro Instanz wird es immer 10 % teurer, was aber nicht schlimm ist. Vorstrecken müsstest du dann in der Instanz gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat (hier werden irgendwelche Gebühren fällig...)

Lohnt halt meistens nicht da die Strafen sehr human sind.

Als Ersttäter wird es also nicht sehr teuer werden. (wenn die Skala ab 72 Euro losgeht, dann wirds auch nicht viel teurer..)

 

Meld dich mal wie es ausgegangen ist..

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  • 1 month later...

kurzes Update:

 

Strafverfügung mit etwas über 200€ ist angekommen

 

Ich werde nun Einspruch einlegen.

 

Frage:

Muss ich explizit schreiben, ob ich Einspruch gegen die Verfügung an sich oder die Höhe der Strafe erhebe oder reicht ein Einzeiler "Hiermit erhebe ich Einspruch gg. die Straverfügung mit der Zahl ..."?

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kurzes Update:

 

Strafverfügung mit etwas über 200€ ist angekommen

 

Ich werde nun Einspruch einlegen.

 

Frage:

Muss ich explizit schreiben, ob ich Einspruch gegen die Verfügung an sich oder die Höhe der Strafe erhebe oder reicht ein Einzeiler "Hiermit erhebe ich Einspruch gg. die Straverfügung mit der Zahl ..."?

 

 

Bin mir jetzt nicht sicher, dürfte aber bei der Rechtsmittelbelehrung drin stehen: Da Du ja eine "Aufforderung zur Rechtfertigung" bekommen hast (wie hast Du eigentlich darauf geantwortet, das hast Du uns verschwiegen :-) ) ist das Ordentliche Verfahren bereits eröffnent und jetzt mit der Strafverfügung beendet. Ein Einspruch Deinerseits sollte Dich schon zum Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) bringen.

 

Was die Strafhöhe anbelangt: Unterlagen zur Verringerung der Strafhöhe (Einkommens- und Vermögensverhältinsse etc.) hätten beim ordentlichen Verfahren bereits vorgelegt werden müssen (so stehts in meiner Aufforderung :-) )

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Die Anworten von Herrn Weinberg beziehen sich auf das AU Recht aus AU Sicht.

Sowas ist natürlich in einem Rechtssystem unzulässig, da so die Beweislast auf dich übertragen wird. (Unsere lieben Nachbarn wurden daher auch schon vom EGMR gerügt. google mal krumpholz gegen Österreich)….

1. Frage: Wo wurde dieses „Verbrechen“ begangen? In A = A Recht, in D = D Recht.

2. Seit wann ist es in einem Rechtssystem unzulässig zu fragen, wo waren sie am dd.mm.yyy um hh.mm (nennt man (frau) Alibi (in D auch))?

Bei der Frage, wer war der Nutzer IHRES KFZ’s unterscheidet sich die Rechtslage, in A glaubt auch der dümmste Sachbearbeiter nicht, dass die „Nobelkarosse“ irgend einem unbekannten „Penner“ zur Nutzung überlassen worden ist.

Gibt es in D nicht auch so einen „Schrieb“, wo drinnen steht, sie werden beschuldigt, am, um den Abstand um xx unterschritten zu haben?

Wenn die Lenkererhebung abgehandelt ist und der Halter „verurteilt“ ist hilft dir auch ein Einspruch nichts. Der UVS fragt lapidar „Wer war der „Nutzer“ des KFZ’s? (Nutzer nicht gleich Fahrer)“. Mit Bekanntgabe des Nutzers beginnt die Show von vorne.

MfG

A-Wolf

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Danke für Ihre Antwort A-Wolf, jedoch ist sie so ungeordnet, dass ich leider gar nicht feststellen kann, was sie darin zu wem sagen.

 

Wenn die Lenkererhebung abgehandelt ist und der Halter „verurteilt“ ist hilft dir auch ein Einspruch nichts. Der UVS fragt lapidar „Wer war der „Nutzer“ des KFZ’s? (Nutzer nicht gleich Fahrer)“. Mit Bekanntgabe des Nutzers beginnt die Show von vorne.

 

Gehe ich richtig in der Annahme, dass es in etwa so weitergeht:

 

- Einspruch gegen die Strafverfügung (die eine Verurteilung als Halter ist) ->UVS fragt erneut nach dem Nutzer/Fahrer?

- dazu kann ich mangels Foto keine Aussage machen -> Verurteilung wg. nicht erteilen einer Auskunf?

 

Meine vorherige Frage war:

Muss ich beim Einspruch explizit auf irgendetwas hinweisen (z.B. Forderung nach Foto zur Identifizierung, Tat nicht von mir begangen...)

 

Ziel: Ich möchte wg. Nichterteilung der Auskunft verurteilt werden, da dies ja in D nicht vollstreckbar ist.

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- Einspruch gegen die Strafverfügung (die eine Verurteilung als Halter ist)

 

Du wurdest nicht als "Halter" verurteilt. Sowas gibt´s in einem Rechtsstaat nicht (ebensowenig eine gewaltsame Blutabnahme).

 

Da Du den Fahrer nicht bekanntgegeben hast, wurde angenommen, daß DU der Fahrer warst.

 

Es wurde also nicht der "Halter", sondern der "Fahrer" bestraft.

 

lg aus Wien

 

Weinberg

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Genau das müsste jetzt mal klar gestellt werden. Wegen was wurde die Strafverfügung erlassen. (gegen Fahrer oder halt Ersatzstrafe für Halter)

 

@A-Wolf

 

viel Blabla und nix begriffen.

 

Warum muss man ein Alibi haben? Wenn ich jetzt behaupte dass jemand um Mitternacht was verbrochen hat dann ist er wohl gekniffen, weil er allein im Bett war und kein Alibi hat.. So geht das natürlich nicht..

 

oder halt nur in AU bei den Verkehrsverstößen.

 

Da wird frech angenommen wenn man behauptet nicht gefahren zu sein. Der war es und lügt. Ein Nachweis wird nicht erbracht. Diese Praxis ist nicht zulässig.

 

Wenn der Einspruch gut begründet wird (siehe das Urteil welches oben steht) könnte der UVS vielleicht von der Bestrafung des Fahrers absehen und den Halter verurteilen.

Das wäre dann nicht vollstreckbar.

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….

@A-Wolf

viel Blabla und nix begriffen.

…..

Da wird frech angenommen wenn man behauptet nicht gefahren zu sein. Der war es und lügt. Ein Nachweis wird nicht erbracht. Diese Praxis ist nicht zulässig.

 

Wenn der Einspruch gut begründet wird (siehe das Urteil welches oben steht) könnte der UVS vielleicht von der Bestrafung des Fahrers absehen und den Halter verurteilen.

Das wäre dann nicht vollstreckbar.

Also zuerst etwas zum Begreifen: In AT (AU=Australien http://www.abkuerzungen.biz/geographie-&am...ender/laender/) MUSS ein Halter wissen wen er wann sein Fahrzeug überlassen hat (nicht vollstreckbar in D).

Als Beschuldigter darfst du in A und, soviel ich weiß, auch in D lügen, was das Zeug hält.

In A bekommst du „nur“ eine Anfrage, „Wer ist am ... um … mit dem KFZ … gefahren, bzw. wer hatte die Verfügungsgewalt?

Wenn du eine Lenkererhebung negierst zieht der Sachbearbeiter den Schuss, du willst dich vor der Strafe drücken. Daraufhin schickt er einen Strafbescheid (wie auch tw. in D), gegen den kannst du innerhalb einer Frist Einspruch erheben.

Einspruch 1: Ich war es nicht, weiß auch nicht wer gefahren ist – wird meist als Schutzbehauptung abgetan. Sehr geringe Möglichkeit eine Strafe wegen Verweigerung der Lenkerauskunft zu erhalten.

Einspruch 2: Ich war es nicht, da ich zu der Zeit nicht in A war (Alibi). Auf die Frage, wer der Nutzer deines Fahrzeuges war, musst du, als Zeuge (Zeugenverweigerungsrecht), wahrheitsgemäß antworten. Weiß ich nicht mehr = Schutzbehauptung.

Einspruch 3: Ich war es nicht, aber ich habe das Fahrzeug folgenden Personen (Name, Adresse, …) zur Nutzung überlassen. Ist für dich OK, aber das Spiel geht mit den Anderen weiter. Sollten die Namen „unglaubwürdig“ sein oder nicht existieren, kommen sie wieder auf dich zurück.

Die einzige Möglichkeit, welche ich sehe ist, du behauptest, dass du nicht gefahren bist und berufst dich auf dein Zeugnisverweigerungsrecht (sollten aber schon mehrere Verwandte in Frage kommen) und hoffen, dass der Videofilm kein „vernünftiges“ Bild abwirft.

Und nochmals auch wenn es als „viel Blabla und nix begriffen“ angetan wird.

In Österreich gilt das österreichische Recht und NICHT das Deutsche – ob es vollstreckbar ist, ist eine andere Frage.

MfG

A-Wolf

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Hat eigentlich schon mal jemand vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die Praxis in Österreich geklagt und Recht bekommen.

 

Ich kann mir durchaus vorstellen, das hier gegen so einige Vorschriften insbesondere das "Faire Verfahren" (Fair Trial- Artikel 6 (E)MRK) verstoßen wird.

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Hat eigentlich schon mal jemand vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die Praxis in Österreich geklagt und Recht bekommen.

 

Hat eigentlich schon mal jemand vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die Praxis in Deutschland, Leuten unter Gewaltanwendung Blut abzunehmen, geklagt und Recht bekommen ? <_<:blink:

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Hat eigentlich schon mal jemand vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die Praxis in Österreich geklagt und Recht bekommen.

 

Ich kann mir durchaus vorstellen, das hier gegen so einige Vorschriften insbesondere das "Faire Verfahren" (Fair Trial- Artikel 6 (E)MRK) verstoßen wird.

 

@Gast225: Schau mal hier.

 

LG!

Eribär

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Dankeschöne Eribaer...

 

@A-Wolf

 

Wo du recht hast ist die Abkürzung für euer schönes Land..

 

Deine anderen Argumente sind aber rechtlich gesehen falsch. (Wie ja auch im verlinkten Dokument durch den EGMR bestätigt)

 

 

Es kann eben nicht sein, wenn man die Aussage verweigert, dann automatisch als Täter angenommen zu werden. Selbst wenn es eine Schutzbehauptung wäre (was sicherlich oft der Fall ist), bleibt der Beweis für die Tat aus. Und nur darum geht es.

 

Dass man in AT immer wissen muss wer das Fahrzeug führt ist in Ordnung und bei Nichtwissen kann man halt DAFÜR bestraft werden. Aber nicht für die Tat (hier den Abstandsverstoß) an sich.

Und praktischerweise kann diese Strafe eben nicht vollstreckt werden, zumindest in Deutschland.

 

Dass auch ihr Österreicher dies im Grunde wisst, sieht man schon daran, dass alle neuen Messanlagen auf Frontfoto ausgerüstet werden.

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Hat eigentlich schon mal jemand vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die Praxis in Österreich geklagt und Recht bekommen.

 

Ich kann mir durchaus vorstellen, das hier gegen so einige Vorschriften insbesondere das "Faire Verfahren" (Fair Trial- Artikel 6 (E)MRK) verstoßen wird.

 

@Gast225: Schau mal hier.

 

LG!

Eribär

Danke gleich mal gespeichert.

 

Früher habe ich die Zeitung ja immer selber gelesen. Leider bleibt dafür keine Zeit mehr. <_<

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Aber um nun aus den hohen Sphären der Menschenrechte und Gerichte zurück zu kommen

 

 

? Was sollte ich in meinem Einspruch unbedingt anmerken bzw. gibt es diesbezüglich Erfahrungen ?

 

? Soll ich selbst den Einspruch einlegen oder ist es ratsam einen Anwalt einzuschalten ?

 

 

Kurze Zusammenfassung des bisherigen Verlaufs:

 

Lenkererhebung -> Mehrere Nutzer im Fahrzeug, ich bitte um Zusendung eines Fotos um zu identifizieren

Aufforderung zur Rechtfertigung (inkl. Bilder der Abstandsmessung, aber ohne "Gesichter") -> ohne Antwort

Strafverfügung -> siehe Frage

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Beim genauen Lesen der Paragrafen ist mir aufgefallen: Wurde ich also schon wg. Nichtmitwirkung o.ä. "verfügt"???

 

Aus der Strafverfügung

 

Gegen Sie wird folgende Strafverfügung erlassen:

 

(...)

 

Als erwiesen angenommene Tag, dadurch übertretene Verwaltungsvorschrift und verhängte Strafe:

 

- Sie haben als Zulassungsbesitzer auf schriftliches Verlangen der Behörde vom (...) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung keine Auskunft darüber erteilt, wer am (...) das Kraftfahrzeug gelenkt hat.

 

Übertretung gem.: §103(2) Kraftfahrgesetz

Geldstrafe gem.: §134(1) Kraftfahrgesetz Euro 220,00

Ersatzfreiheitsstrafe: (...)

 

Zahlungsfrist:

Wenn Sie keinen Einspruch erheben, ist der Bescheid sofort vollstreckbar.

 

Beim genauen Lesen der Paragrafen ist mir aufgefallen: Wurde ich also schon wg. Nichtmitwirkung o.ä. "verfügt"???

 

Aus der Strafverfügung

 

Gegen Sie wird folgende Strafverfügung erlassen:

 

(...)

 

Als erwiesen angenommene Tag, dadurch übertretene Verwaltungsvorschrift und verhängte Strafe:

 

- Sie haben als Zulassungsbesitzer auf schriftliches Verlangen der Behörde vom (...) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung keine Auskunft darüber erteilt, wer am (...) das Kraftfahrzeug gelenkt hat.

 

Übertretung gem.: §103(2) Kraftfahrgesetz

Geldstrafe gem.: §134(1) Kraftfahrgesetz Euro 220,00

Ersatzfreiheitsstrafe: (...)

 

Zahlungsfrist:

Wenn Sie keinen Einspruch erheben, ist der Bescheid sofort vollstreckbar.

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Du bist nach 103 KFG verurteilt worden (als Halter). Damit ist die Sache in Deutschland erledigt, da nicht vollstreckbar.

Sollte tatsächlich eine deutsche Behörde an dich herantreten (dürfte eigentlich automatisch nicht passieren) genügt der Hinweis auf das Grundgesetz und die Sache ist erledigt.

 

In Österreich solltest du aber jetzt eine Kreditkarte oder genügend Geld dabei haben, falls sie dich wirklich mal erwischen sollten.

Allerdings ist das wohl sehr unwahrscheinlich denn:

1. Musst du angehalten werden

2. überprüft werden (als Person nicht das Fahrzeug)

3. das Delikt muss im Computer sein

 

Verjährung weiss ich nicht genau, war aber schon paar Jahre, steht hier auch irgendwo im Forum.

 

EDIT: 3 Jahre sinds dann sind die Sachen alle verjährt..

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Du bist nach 103 KFG verurteilt worden (als Halter). Damit ist die Sache in Deutschland erledigt, da nicht vollstreckbar.

Sollte tatsächlich eine deutsche Behörde an dich herantreten (dürfte eigentlich automatisch nicht passieren) genügt der Hinweis auf das Grundgesetz und die Sache ist erledigt.

 

In Österreich solltest du aber jetzt eine Kreditkarte oder genügend Geld dabei haben, falls sie dich wirklich mal erwischen sollten.

Allerdings ist das wohl sehr unwahrscheinlich denn:

1. Musst du angehalten werden

2. überprüft werden (als Person nicht das Fahrzeug)

3. das Delikt muss im Computer sein

 

Verjährung weiss ich nicht genau, war aber schon paar Jahre, steht hier auch irgendwo im Forum.

 

EDIT: 3 Jahre sinds dann sind die Sachen alle verjährt..

 

Bevor jetzt wieder das Märchen mit der "Halterhaftung" kommt: Explizit ausgedrückt: Du bist nicht als "Halter" dafür gestraft worden, das dein Auto zu knapp aufgefahren ist, sondern weil du als "Halter" nicht wusstest, wer dein Fahrzeug gelenkt hat!

 

Du kannst jetzt gerne dagegen Einspruch erheben, aber mit welcher Begründung?? Die Verwaltungsübertretung wirst Du nicht mehr los...

 

P.S: Ob jetzt die Strafe dafür in .de eingetrieben wird ist eine gute Frage: Bitte halte uns auf den laufenden, man hört immer nur: "Zahl nicht, dir wird nichts passieren" und dann hört man nichts mehr...

Ich hätte das gerne mal bestätigt.

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Der Techniker hat Recht. Die Verurteilung erfolgte wegen der Nichtauskunft (nicht wegen des Deliktes).

 

Wenn man jetzt nichts mehr macht kommt vielleicht noch ein Schreiben mit einer nicht vollstreckbaren Drohung aber eher gar nichts.

 

Ich kann das auch bestätigen. Nach Untätigkeit und Verurteilung nach 103 KFG kam nichts mehr.

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  • 9 years later...
Am 14.12.2011 um 21:11 schrieb Runningdeep:

Dann sag ich erstmal danke für die Antworten und fragen und hoffe, dass der Thread auch ein paar anderen geholfen hat oder helfen wird.

 

Ich melde mich, wenn sich etwas neues ergibt - oder melde mich dann aus dem Knast, wenn ich beim nächsten Österreich Aufenthalt "geschnappt" werde <_<

Hey hi,

 

ich bin jetzt aufs Thema geraten und wüsste gern wie das ganze ausgegangen ist? 
Es wäre mega toll, wenn Du, Runningdeep berichten könntest, wie der Schmarrn dann weiter ging...

Schöne Grüßle

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vor 5 Stunden schrieb Justice4ever:

Joaaa...wieso?

Weil der User letztmalig am 14.12.2011 hier aufgeschlagen ist. Da ist es wohl sehr sehr unwahrscheinlich, daß Du auf Deine Frage auch eine Antwort bekommst.

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