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Ohne Vignette Mautpflichtige Straße In Ö Gefahren


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Hallo zusammen,

hab mich in Österreich verfahren und bin auf eine wohl mautpflichtige Straße gekommen OHNE Vignette. Alles ärgern half nichts, ich konnte ja nicht auf der Autobahn umdrehen. Angehalten wurde ich nicht, jedoch waren Kameras installiert, ich befürchte dass mein Auto automatisiert fotografiert wurde.

1.) Was kostet es falls ich fotografiert wurde und erkannt wurde dass ich keine Vignette habe?

2.) Kann die Strafe in Deutschland eingetrieben werden oder kann man das umgehen?

3.) Greift hier die Halterhaftung?

 

MfG

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Bist Du gleich bei der nächsten Abfahrt wieder runter von der Autobahn, oder könntest Du auf der gefahrenen Autobahnstrecke auch mehrfach "erwischt" worden sein?

Vielleicht ist es bei einer Strafverfolgung von der Höhe der daraus resultierenden Strafe davon abhängig,

ob es in Deutschland eingetrieben werden kann ;)

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Servus,

 

Bist Du sicher, daß du erwischt worden bist?

 

Für die automatische Vignettenkontrolle sind nur 2 entsprechende Geräte vorhanden, wobei IMHO eines davon in Wien/Südosttangente stationiert ist. Du hast wahrscheinlich nur die normalen Verkehrsüberwachungskameras, bzw. Go-Box-Kameras gesehen.

 

Im Falle, daß Du tatsächlich erwischt worden bist, ist eine Ersatzmaut von 120,- Euro fällig. Falls man nicht bezahlt, gibt´s zusätzlich Verwaltungsstrafen von 300,- bis 3.000,- Euro. Und das kann sicher auch in D vollstreckt werden.

 

lg aus Wien

 

Weinberg

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Das wären 120€ Ersatzmaut und es gilt eigentlich das gleiche Spiel - nur wenn der Fahrer erkennbar ist kann in D eingetrieben werden, ansonsten Halterhaftung.

Obwohl in A aber viel Gerümpel über der AB hängt sind es nicht sonderlich viele Vignettenkameras. Kenne nur eine in Wien höhe Kaisermühlen und auf der A1 irgendwo bei Linz. Die Anlagen fallen durch Beleuchtungsmasten auf und nachts angeschalten wirkt es wie das Licht von Energiesparlampen, Mautbrücken werden nicht beleuchtet. Vielleicht sollten die mal in die scdb eingetragen werden.

Hier im Video bei 13:30 ist die der A1 höhe Linz.

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Das wären 120€ Ersatzmaut und es gilt eigentlich das gleiche Spiel - nur wenn der Fahrer erkennbar ist kann in D eingetrieben werden, ansonsten Halterhaftung.

 

Nachdem man auf den Fotos dieser Geräte nicht nur die Beschriftung der Vignette erkennen kann, sondern sogar die Lochungen auf 10-Tages, bzw. Monatsvignetten, dürfte auch das Gesicht des Fahrers zu erkennen sein. Somit sollte auch der Fahrer zu identifizieren sein.

 

lg aus Wien

 

 

Weinberg

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Für die automatische Vignettenkontrolle sind nur 2 entsprechende Geräte vorhanden....

Inzwischen gibt es 5 mobile Geräte in Österreich.

 

Kenne nur eine in Wien höhe Kaisermühlen und auf der A1 irgendwo bei Linz. Die Anlagen fallen durch Beleuchtungsmasten auf und nachts angeschalten wirkt es wie das Licht von Energiesparlampen, Mautbrücken werden nicht beleuchtet. Vielleicht sollten die mal in die scdb eingetragen werden.

Hier im Video bei 13:30 ist die der A1 höhe Linz.

Hierbei handelt es sich um keine Vignettenkontrolle, sondern um ein Mautportal zur automatischen Abbuchung der LKW Maut. Die blaue Beleuchtung wird in Bereichen mit hohem Verkehrsaufkommen eingesetzt um die Klassifizierung bzw. Dokumentation der LKWs in der Nacht zu erleichtern.

 

Die AVK von Siemens (zwei Stück vorhanden) sieht zum Beispiel so aus:

post-25015-1316448601_thumb.jpg

 

Nachdem man auf den Fotos dieser Geräte nicht nur die Beschriftung der Vignette erkennen kann, sondern sogar die Lochungen auf 10-Tages, bzw. Monatsvignetten, dürfte auch das Gesicht des Fahrers zu erkennen sein. Somit sollte auch der Fahrer zu identifizieren sein.

Der Fahrer ist am Beweisbild beim Siemens und Efkon System nicht abgebildet.

 

Bist Du gleich bei der nächsten Abfahrt wieder runter von der Autobahn, oder könntest Du auf der gefahrenen Autobahnstrecke auch mehrfach "erwischt" worden sein?

Wäre als Dauerdelikt zu werten.

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Der Fahrer ist am Beweisbild beim Siemens und Efkon System nicht abgebildet.

 

 

Das glaub ich nicht!

 

Die Vignette muss ja entweder an der Fahrerseite oder in der Mitte der Windschutzscheibe angebracht sein. Da ja auch das Nummernschild auf dem Foto drauf sein muss, gehe ich davon aus, daß die ganze Fahrzeugfront abgebildet wird. Bei einem Foto ist jedenfalls dann zwangsläufig auch der Fahrer abgebildet.

 

Möglicherweise wird aber nur der Ausschnitt mit der Vignette an den Mautpreller geschickt.

 

lg aus Wien

 

Weinberg

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Der Fahrer ist am Beweisbild beim Siemens und Efkon System nicht abgebildet.

 

 

Das glaub ich nicht!

 

Die Vignette muss ja entweder an der Fahrerseite oder in der Mitte der Windschutzscheibe angebracht sein. Da ja auch das Nummernschild auf dem Foto drauf sein muss, gehe ich davon aus, daß die ganze Fahrzeugfront abgebildet wird. Bei einem Foto ist jedenfalls dann zwangsläufig auch der Fahrer abgebildet.

 

Möglicherweise wird aber nur der Ausschnitt mit der Vignette an den Mautpreller geschickt.

 

lg aus Wien

 

Weinberg

gilt hier eigentlich Fahrerhaftung oder Halterhaftung??

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gilt hier eigentlich Fahrerhaftung oder Halterhaftung??

 

 

Entgegen anderslautenden Behauptungen gibt es in A keine Halterhaftung!!

 

Es gibt nur die Verpflichtung des Halters, ggf. den Fahrer bekanntzugeben.

 

Falls der Halter dem nicht nachkommt, bekommt er keineswegs diejenige Strafe, welche ursächlich zum Verfahren geführt hat, sondern eine Strafe wg. "Nichterteilung der Lenkerauskunft".

 

Die dafür verhängte Strafe kann durchaus höher sein (72,- bis 5.000,-) als die für das ursprüngliche Delikt. Die Lenkberechtigung kann allerdings nicht entzogen werden.

 

lg aus Wien

 

Weinberg

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Was auch zu bedenken ist: bei der Maut handelt es sich um eine zivilrechtlich begründete Zahlungsverpflichtung/Benutzungsgebühr; .

 

Das stimmt nur teilweise:

 

Die Forderung nach Bezahlung der "Ersatzmaut" ist wohl eine zivilrechtliche Forderung, bei Nichtentrichtung wird aber Anzeige bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft erhoben, welche dann eine (behördliche) Verwaltungsstrafe verhängt

 

lg aus Wien

 

Weinberg

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@Weinberg: Bei solchen Konstruktionen könnte man sich aber auf den Standpunkt stellen, daß die Folgedelikte ursächlich immer noch zivilrechtlich bedingt, und daher nicht verfolgbar sind.

 

Ach so, und wenn ich etwa bei Gatschwetter einen Fussgänger durch meine Fahrweise mit Schmutzwasser anspritze, hat ja der einen zivilrechlichen Anspruch auf Ersatz der Reinigungskosten.

 

Und weil der mich deswegen anmotzt, steck ich ihm ein Messer in den Bauch.

 

Nicht verfolgbar, weil das ursächliche Delikt rein zivilrechtlich war????

 

Lg aus Wien

 

Weinberg

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@Weinberg: Bei solchen Konstruktionen könnte man sich aber auf den Standpunkt stellen, daß die Folgedelikte ursächlich immer noch zivilrechtlich bedingt, und daher nicht verfolgbar sind.

 

Ach so, und wenn ich etwa bei Gatschwetter einen Fussgänger durch meine Fahrweise mit Schmutzwasser anspritze, hat ja der einen zivilrechlichen Anspruch auf Ersatz der Reinigungskosten.

 

Und weil der mich deswegen anmotzt, steck ich ihm ein Messer in den Bauch.

 

Nicht verfolgbar, weil das ursächliche Delikt rein zivilrechtlich war????

 

Lg aus Wien

 

Weinberg

Nach dem Amtsgericht Meldorf nicht (mehr).

 

Autofahrer müssen Wasserlachen auf der Straße nicht in Schrittgeschwindigkeit durchfahren. Das gilt auch, wenn Passanten bespritzt werden könnten...

durch eine große Pfütze gefahren. Das Wasser bespritzte den Kläger und dessen Ehefrau und verschmutzte deren Kleidung. Die Erstattung der Reinigungskosten in Höhe von 39,60 Euro

...

Die Richter sahen das nicht so. Ein witterungsbedingtes Geschwindigkeitsgebot würde dazu führen, dass bei entsprechender Wetterlage ganze Ortschaften nur noch in Schrittgeschwindigkeit durchfahren werden dürften

...

Kläger und anderen Fußgängern deshalb, sich durch geeignete Bekleidung vor Spritzwasser zu schützen.

http://www.berlinonline.de/themen/auto-und...enger-nass.html

 

Hier noch das Aktenzeichen

81 C 701/10

 

Edit:

Auch das Landgerichts Itzehoe sieht es so (Az.: 1 S 186/10 - zweite Instanz des obigen Urteils).

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