ruck 0 Posted June 26, 2011 Report Share Posted June 26, 2011 Hallo Zusammen, zu mir ist aufgrund einer Geschwindigkeitsübertretung in AT eine (wohl gerechtfertigte ) Strafverfügung ins Haus geflattert.Diese habe ich von der Verwaltungsbehörde (BH Wels) per Post als "normalen" Brief erhalten.Könnt ihr mir beantworten ob das zulässig ist; ich war der Meinung, dass diese als RSa-Brief zugestellt werden muss?Theoretisch könnte der Brief ja auf dem normalen Postweg abhanden kommen. Weiters wird weder auf dem Schreiben noch auf dem Erlagschein eine Zahlungsfrist genannt.Könnt ihr mir hier die Vorgaben nennen bzw. welche Frist eingehalten werden muss. Besten Dank für eure Antworten.VG aus ÖsterreichReinhard Quote Link to post Share on other sites
A-Wolf 0 Posted June 27, 2011 Report Share Posted June 27, 2011 Anonymverfügung oder Lenkererhebung & Strafverfügung?In beiden Fällen die Rechtsmittelbelehrung lesen. AN: 4Wochen ab Ausstellungsdatum bzw. das Datum, welches üblicherweise auf dem Zahlschein gedruckt ist.Strafverfügung keine Ahnung, aber vermutlich gleich. MfGA-Wolf Quote Link to post Share on other sites
ruck 0 Posted June 27, 2011 Author Report Share Posted June 27, 2011 Danke für deine promte Antwort.Es handelt sich um eine Strafverfügung (ohne Lenkererhebung, persönlich an mich adressiert). In der Rechtsmittelbelehrung sind ausschließlich die Einspruchsfristen festgehalten.Aber... in einem eigenen Absatz hab ich Infos zur Zahlungsfrist gefunden - lesen verschafft Vorteile Auszug: "Wird kein Einspruch erhoben, werden Sie ersucht, unmittelbar nach Rechtskraft den Strafbetrag... einzuzahlen." Was für mich etwas schwammig bzw. undeutlich ist:Ersuchen = Auffordern?Rechtskraft = Zeitpunkt der Zustellung? (oder bei Ablauf der Einspruchsfrist von 2 Wochen?) VG Reinhard Quote Link to post Share on other sites
A-Wolf 0 Posted June 28, 2011 Report Share Posted June 28, 2011 Was für mich etwas schwammig bzw. undeutlich ist:Ersuchen = Auffordern?Rechtskraft = Zeitpunkt der Zustellung? (oder bei Ablauf der Einspruchsfrist von 2 Wochen?) VG ReinhardErsuche = höfliche Aufforderung zu Zahlen Rechtskraft = Zeitpunkt der Zustellung? (oder bei Ablauf der Einspruchsfrist von 2 Wochen?) Der Nachteil ist, dass die Strafverfügung "amtsbekannt" ist und du später u.U. mit höheren Bettelbriefen belästigt werden könntest. MfGA-Wolf PS: was hast du pöser angestellt, dass sie dir keine Anonymverfügung zugestellt habe oder hast du sie weggeworfen? Quote Link to post Share on other sites
ruck 0 Posted June 28, 2011 Author Report Share Posted June 28, 2011 Der freundlichen Aufforderung kann ich kaum widerstehen! Zur "Tat":Einige Wochenende zuvor mit 131 km/h im 100er herumgetuckelt - in der Annahme, dass die 100er-Beschränkung nur Werktags gültig ist. ...und ich hätte schon zum Friseur müssen. Zum Glück gibt's keinen Schönheitspreis für's Kistlfoto. Hab diese Woche noch eine dienstliche Fahrt auf der Strecke (A25) und werd mal sicherheitshalber die Zusatzschilder genauer begutachten. Also Tempomat auf 100 und durch... Allseits gute Fahrt! Quote Link to post Share on other sites
gery41 141 Posted June 29, 2011 Report Share Posted June 29, 2011 Dürfte ich bis jetzt wohl Glück gehabt haben. Fahre dort immer mit mindestens 150 durch, aber noch nie (sind doch schon einige Jahrzehnte) eine Überwachung gesehen. Gruss gery41 Quote Link to post Share on other sites
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