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Kurzkennzeichen Und "probefahrt"


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Hallo an die Experten!

 

Ich habe einen Youngtimer der abgemeldet in der Garage steht. Nun möchte ich diesen über ein Wochenende

fahren um ihn technisch am Leben zu erhalten. Ein Kurzkennzeichen kommt also für die 5 Tage dran.

 

Ich habe gelesen, dass der Begriff Probefahrt schwer eingrenzend zu definieren ist. Sie kann sich also auch über

mehrere Tage und eine längere Strecke ausdehnen; auch im europäischen Ausland ist das KKZ gültig, EU-Rechtssprechung,

was sich aber wohl nicht überall herumgesprochen haben soll. Für Österreich und Italien soll es aber Abkommen geben - und

genau dorthin soll die Probefahrt über alle Straßenarten, also auch BAB und hohe Pässe, führen.

 

Was meinst ihr: kann es Probleme geben, hat jemand Erfahrungen dazu oder auch Rechtssprechungen zum

Thema "Probefahrt" und KKZ? http://www.praxisverkehrsrecht.de/kurzkennzeichen.htm

Hier steht auch was zu diesem Thema - nur ist das so anwendbar?

 

Danke für eure Meinungen!

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Ich denke mit der Argumentation "Probefahrt" kanns unangenheme Diskussionen geben wenn du dich sehr weit um den Heimatstandort bewegst.

Ich würde in diesem Fall eine "Überführungsfahrt" durchführen, das idealerweise mit einer Zielstation im Ausland absprechen dass die bei eventuellen Nachfragen Bescheid wissen.

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  • 4 weeks later...

öhm ?

 

Also Überführungskenzeichen sollte doch kein Problem sein ? Man kann sogar ens für 6 Monate bekommen, ergo in 6 monaten umrudet man bestimmt 3 mal die welt ?

 

Das Problem dürfte eher damit sein das wenn du ein KFZ ins Ausland überführen willst, du auch Zoll Abdrücken musst, bzw. einfuhr gebühren oder sowas...

und das könnte ein Problem werden.

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Für Österreich und Italien soll es aber Abkommen geben - und

genau dorthin soll die Probefahrt über alle Straßenarten, also auch BAB und hohe Pässe, führen.

 

Durch Österreich fahre ich nicht - oder nur sehr selten. Mit Italien bin ich besser bewandert, hier gilt folgendes:

 

" Anläßlich des deutsch-italienischen Gipfels am 22. Oktober 1993 wurde ein Briefwechsel über die gegenseitige Anerkennung der Probe- bzw. Überführungskennzeichen zwischen Italien und Deutschland von den Verkehrsministern beider Staaten unterzeichnet. Diese Vereinbarung trat am 1. Januar 1994 in Kraft. Danach räumt die italienische Regierung den in Deutschland mit gültigen roten Kennzeichen zugelassenen Fahrzeugen Fahrtrecht für Prüfungs- Probe- und Überführungsfahrten auf ihrem Hoheitsgebiet ein. Und zwar unter der Vorausetzung des Vorliegens entsprechender Fahrzeugpapiere und des Nachweises einer für die italienische Republik gültigen Versicherung. Hierbei gelten als Fahrzeugpapiere der Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen ( Einzelschein oder Fahrzeugscheinbuch ). Die Fahrzeugpapiere müssen von der Kraftfahrzeugzulassungstelle amtlich abgestempelt sein. Als Versicherungsnachweis gilt das gültige rote Kennzeichen. Das Mitführen einer Versicherungsbescheinigung ( Grüne Versicherungskarte ) ist nicht erforderlich. "

 

Quelle: VkBl. 1994, Seite 94, Nr. 26

 

Selbiges gilt im Umkehrschluss auch für italienische Fz. Halter in Deutschland. Den Ennepe Ruhr Kreis und das Münsterland würde ich als Fahrer mit italienischen Kennzeichen allerdings vorsichtshalber meiden :whistling: .

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