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Lohnen Sich Aufwand Und Kosten Für Ersatzführerschein?


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Ich habe meinen Führerschein verloren. Nun erfuhr ich, dass der Prozess zur Erlangung eines neuen nicht nur viel Laufkram und Zeit in Anspruch nimmt, sondern auch noch richtig teuer wird. Alles zusammen mit eidesstattlicher Versicherung,

Ersatzführerschein und Neuführerschein weit über 100,-€. Was passiert eigentlich, wenn ich keinen neuen FS beantrage? Die Fahrererlaubnis kann mir keiner nehmen. Das Nichtmitführen eines FS kostet 10,- €. Und für den Fall eines Fahrverbotes, der bisher noch nie vorgekommen ist, könnte ich immer noch Verlust anmelden. In den zurückliegenden 20 Jahren bin ich dreimal in eine Kontrolle gekommen. Beim letzten Mal haben sie direkt in Flensburg angefragt, da brauchte ich noch nicht mal den Lappen nachträglich vorzulegen. 10,-€ kassiert und weg waren sie. Macht 30,- € in 20 Jahren. Solange lebe ich nicht mehr, bis Aufwand und Kosten für den Ersatzführerschein wieder reinkommen bzw. der FS wieder irgendwo auftaucht. Für Probefahrten brauche ich ihn nicht. Bei Mietwagen kann das meine Frau machen.

 

Gibt es eine Vorschrift bzw. ein Gesetz gegen Strafandrohung, die bei Diebstahl oder Verlust die Ausstellung einer Ersatzbescheinung zwingend vorschreibt? Ich kenne nur die Vorschrift, den Fahrerlaubnisnachweis also Führerschein mitzuführen; Nichtbefolgung kostet 10,-€. Da OWIs nicht zentral erfasst werden, kann mir ja auch keiner Wiederholungstaten bzw. beharrliches Verstoßen gegen Vorschriften vorwerfen..

Gruß Kühli.

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Kein Problem.

"Ich" finde den Lappen, sehe halbwegs ähnlich aus und kann mich bei allen Gelegenheiten "ausweisen". Ist der Lappen vorher als gestohlen gemeldet -> kein Problem, ist der Lappen nicht als gestohlen gemeldet -> (d)ein Problem. :sneaky:

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Gibt es eine Vorschrift bzw. ein Gesetz gegen Strafandrohung, die bei Diebstahl oder Verlust die Ausstellung einer Ersatzbescheinung zwingend vorschreibt?

§25 Abs. 4 Satz 1 FeV

Ist ein Führerschein abhandengekommen oder vernichtet worden, hat der bisherige Inhaber den Verlust unverzüglich anzuzeigen und sich ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen, sofern er nicht auf die Fahrerlaubnis verzichtet.

Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist ordnungswidrig (§75 Nr. 4 FeV), die Regelbuße beträgt 10 EUR (BKat 168a).

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