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Auf Motorhaube Nach Verwehren Der Durchfahrt


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Hallo zusammen,

 

ich habe nachfolgende Situation zu schildern und würde mich um rege Anteilnahme zu diesem Thema freuen.

 

Wir wohnen in einer Vorortlage einer Großstadt. Direkt nach zwei Häusern beginnt ein Landschaftsgebiet. Hier gibt es jedoch einen landwirtschaftlichen Nutzweg bei dem auch zeichentechnisch die Durchfahrt für Fahrzeuge und Motorräder untersagt ist. In der Vergangenheit kam es immer wieder vor, dass dieser Weg für Autofahrer als Abkürzung benutzt wurde und teilweise problematische Situationen für Anwohner und spaziergänger entstanden, da Kinder und Hunde dort frei rumlaufen. Das ärgert die Anwohner sehr.

 

Aber nun mein Fall:

Meine Frau war abends mit dem Hund unterwegs. Es dämmerte schon. Da kam wieder ein Fahrzeug und wollte hier abkürzen. Das war ca. auf dem ersten Drittel der Strecke. Da hat sich meine Frau diesem Fahrzeug in den Weg gestellt und den Fahrer gebeten, er möchte doch bitte umkehren, da hier die Durchfahrt für Fahrzeuge verboten ist. Erst hat der Mann sich dumm gestellt und dann hat er doch zu gegeben, dass er dass weiß aber nun endlich durchmöchte. Er hat meiner Frau sogar einen Zettel gegeben und sein Kennzeichen aufgeschrieben. Meine Frau hat weiterhin auf diesem Weg gestanden und der Hund hat sein Geschäft verrichtet. Nach geschätzten 3-4 Minuten hat der Autofahrer, der eine Beifahrerin hatte, den Rückwärtsgang eingelegt und dann versucht rückwärst zu fahren, was dann nicht so richtig funiktionierte und er irgendwie halb ins Feld fuhr. Dann hat es bei ihm wohl ausgesetzt und er fuhr auf meine Frau zu. Bremste dann so ab dass er mit der Stoßstange ihre Knie berührte und gab dann langsam Gas und drängte meine Frau, den Hund an der Leine habend, rückwärts. Er wurde immer schneller, so dass meine Frau drohte, da sie Latschen anhatten, diese zu verlieren und zu stolpern. Sie hätte so leicht unter das Fahrzeug geraten können. So klappte meine Frau wie ein Klappmesser auf die Motorhaube des Fahrzeuges und konnte sich nur noch am Übergang Motorhaube und Frontscheibe festhalten. In dieser Position nahm der Fahrzeugführer meine Frau ca. 15-20m mit. Dann bremste er erprupt ab. Meine Frau verlies panisch die Motorhaube und der Fahrer machte an dieser Stelle eine Ausfallbewegung, da dort die Spur etwas breiter war und raste davon.

 

Situation ist jetzt:

Wir haben eine Anzeige wegen schwerer Körperverletzung gegen den Fahrer des Fahrzeugs gestellt. In Gegenzug hat er meine Frau wegen Nötigung angezeigt. Jetzt ist die Frage folgende. Der Fahrzeughalter hat eine Zeugin, die wahrscheinnlich wohlwollend für ihn aussagen wird. Ich für mich kann nur bestätigen, dass meine Frau maximal 10min mit dem Hund unterwegs war und dann verstört nach Hause kam.

 

Wie seht ihr ihr die weitere Vorgehensweise?

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Da haben sich mal wieder zwei gefunden, bei denen irgendetwas nicht so tickt, wie es normalerweise sollte. Wenn die Schilderung so stimmt, wird der Autofahrer wohl Probleme bekommen, Deine Frau aber auch. Lies doch mal in der StVO nach, steht ganz oben. :unsure:.

 

Ich kann Deiner Beschreibung nicht entnehmen, wie es zu der schweren Körperverletzung gekommen ist.

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Ich bin kein Jurist. Als Laie sage ich das befahren eines gesperrten Weges ist eine Ordnungswidrigkeit. Unbefugtes sperren der Straße durch Fußgänger ist Nötigung. Das ist eine Straftat. Gewaltsames beseitigen der Sperrung ist ebenfalls eine Straftat, möglicher Weise mit Körperverletzung. Ob hier Notwehr gilt? Ermessens Frage. (Ich habe mal gelesen, dass ein Fahrer der eine Person mit dem Auto zur Seite gedrückt hat die eine Parklücke freihalten wollte frei gesprochen werde.)

 

Ich würde schnellstmöglich einen Rechtsanwalt aufsuchen.

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Selbstjustiz ist bei uns nicht gestattet, und genau das hat Deine Frau gemacht, indem

sie sich dem Kfz absichtlich in den Weg gestellt hat.

 

Genauso hat aber auch der Kfz Fahrer versucht, sein Recht mit Gewalt durchzusetzen.

 

Ergo, wenn die Staatsanwaltschaft die Sache ernst nimmt, wirds für beide teuer werden.

 

Wenn ihr den Vorfall an die örtliche Presse gebt, hat das vielleicht den Effekt, dass dort

weniger Kfz lang fahren, da man ja nie weiss ob man ab rabiate Hundebesitzer gerät :unsure:

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:unsure: Ich find's immer wieder "klasse", wenn Leute meinen, sie müßten Polizei spielen und andere maßregeln. Hätte sie ihn einfach passieren lassen, wäre alles ok gewesen. Aber partout darauf zu beharren, daß er umdreht, nur weil es ihr offensichtlich nicht gefiel, daß er diese Straße befuhr, ..... dazu fällt mir echt nichts mehr ein. Ggf. hätte es auch ausgereicht, ihn später anzuzeigen, wenn es sie glücklich(er) gemacht hätte. Die anschließende Reaktion war natürlich auch alles andere als in Ordnung und muß IMHO auch verfolgt werden. Mit ein wenig mehr Toleranz aber hätte all das ohne Streß vermieden werden können.
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Wir haben eine Anzeige wegen schwerer Körperverletzung gegen den Fahrer des Fahrzeugs gestellt.

Ist deine Frau denn verletzt worden? :unsure: Das kann ich deine Schilderung nämlich nicht entnehmen.

 

Und ansonsten kann ich mich @Bluey voll anschließen!

 

Da haben sich die beiden Richtigen gesucht und gefunden... :sneaky::heul:

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Ja den Rechtsanwalt wollen wir auf alle Fälle einschalten. Danke.

 

Hältst Du uns bitte auf dem Laufenden? :sneaky:

 

Scnr: ist Deine Frau bei allen Verkehrsangelegenheiten so wenig geschmeidig? :unsure:

 

LG!

Eribär

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Dieser Bereich wird als Naherholungsgebiet für Städter genutzt, dort spielen Kinder und viele gehen dort einfach nur spazieren. Es ist einfach keine öffentliche Strasse und das Durchfahrtsverbot ist klar mit Verkehrzeichen dargestellt. Und trotzdem fahren viele dort durch und nötigen Spaziergänger Platz zu machen. Mit welchem Recht? Bei einer öffentlichen Straße würde ich ja nichts sagen.

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Du hast das wohl nicht verstanden. Die Autofahrer dürfen sich nicht über ein Sperrschild hinwegsetzen. Das war der erste Fehler des Autofahrers.

 

Deine Frau darf aber auch diese Ordnungswidrigkeit sanktionieren und erst recht nicht den Autofahrer an der Weiterfahrt hindern. Das ist Selbstjustiz und wesentlich stafbarer als die unerlaubte Durchfahrt.

 

Der Autofahrer darf allerdings im Gegenzug sein Recht auch nicht mit dem Auto als Waffe gegen einen Fussgänger durchsetzen, sein zweiter Fehler.

 

Glaube mir, es wird teuer, allerdings für beide. Wenn Ihr Glück habt wird das öffentliche Interesse verneint, was ich aber aus dem Stand nicht genau beurteilen kann ob das überhaupt möglich ist. Wenn ja und die Parteien einigen sich darauf, die Strafanträge zurückzuziehen kann es halbwegs glimpflich ausgehen - mit der Betonung auf kann.

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Es ist einfach keine öffentliche Strasse und das Durchfahrtsverbot ist klar mit Verkehrzeichen dargestellt.

Öffentlich ist sie schon, nur für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrt. Oder ist diese Straße Privatgelände?

 

Und trotzdem fahren viele dort durch und nötigen Spaziergänger Platz zu machen. Mit welchem Recht? Bei einer öffentlichen Straße würde ich ja nichts sagen.

Tja.... vllt, weil man über diese Straße einiges an Zeit sparen kann. So eine Straße haben wir hier auch. Und auch hier regen sich regelmäßig Fahrradfahrer und Sparziergänger auf, wenn trotzdem ein Auto diese Straße befährt. Mit welchem Recht? Nun, mit keinem. Es ist ja verboten. Aber mit welchem Recht stellt sich ein Fußgänger dem Auto in den Weg? Auch mit keinem. Der Fußgänger hat keinerlei Befugnis für dieses Handeln. Und was ist soooo schlimm daran, wenn man mal eben etwas an die Seite geht? Eben! NICHTS! Es sei denn, das Ego läßt es partout nicht zu.

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Mit entsprechenden beschriebenen Schild ist die Straße mit Sicherheit öffentlich: http://www.dvr.de/bilder/vz/kt/260.gif

An Privatstraßen werden die nicht hingestellt! Also öffentlich.

 

und im Text steht: "landwirtschaftlichen Nutzweg"http://www.dvr.de/bilder/vz/kt/1026-38.gifdann könnte sogar sein, daß dort gewisse Personen fahren dürfen! Wer sieht das schon ob derjenige fahren darf oder nicht?

 

Es gab da mal ein Urteil:

Eine Person (seltsamerweise auch hier eine Frau) besetzte einen Parkplatz in dem sie sich so hinstellte, daß keiner reinkonnte.

 

Ein PKW-Fahrer fuhr trotzdem hinein, fuhr langsam gegen ihr Schienbein und schob die Frau beiseite.

 

Es erfolge Anzeige wegen Körperverletzung und dies wurde abgewiesen.

 

Die Frau brachte sich selber in die Gefahr und durfte obendrein den Fahrer nicht am weiterfahren hindern.

 

Mit entsprechenden Anwalt kann dies auch so ausgehen, denn vor Gericht und auf hoher See ...

 

Also in Zukunft Kennzeichen aufschreiben (hatte der Fahrer sogar selber gemacht, also scheint er sich sicher zu sein, daß er dort fahren darf!) und Gesicht merken, den Rest der Polizei überlassen, dafür ist die nämlich da!

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Ich bin kein Jurist. Als Laie sage ich das befahren eines gesperrten Weges ist eine Ordnungswidrigkeit. Unbefugtes sperren der Straße durch Fußgänger ist Nötigung.

 

Sperren einer Straße! wen es kein dem öffentlichem Verkehr gewidmeter Weg ist?

 

Ist es Nötigung dort wo ich als Fußgänger sein darf und KFZ nicht sein dürfen diesen keinen Platz mache?

 

Z.B. Auch spielende Kinder oder palvandere stehende Fußgängger auf dem Gehweg am Rand die einem dort ILLEGAL parken wollenden KfZ-Führer schlicht kein Platz machen? Des weges kommende andere Fußgänger müssen sich ja auch eine Weg um die Leute herum wählen. Wenn zur Hauswand hin 1,3m Platz ist wird man von stehdenden Personden auch nicht erwarten ( können ) anderen Fußgängern Platz zu machen.

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Vor allem ist das eine lächerlich günstige OWI (was deren Wichtigkeit wiederspiegelt):

 

TBNR: 141160

 

Sie benutzten mit einem Kraftfahrzeug nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a) oder b) StVO den Verkehrsbereich, obwohl dieser für Sie durch Zeichen 250/251/253/255/260 *) gesperrt war.

§ 41 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 141.1 BKat

 

20,00 Doppelmark

 

und nicht alle Fahrzeuge sind dort gesperrt, also muß man mit Verkehr rechnen - es ist dort nun mal kein Fußweg und kein Park sondern eine öffentliche Straße!

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Natürlich hat die Frau eine Nötigung begangen. Viel gewichtiger ist aber die Selbstjustiz, denn diese ist bei Richtern überhaupt nicht gerne gesehen und wird aus Abschreckungsgründen idR mit einer sehr hohen Strafe versehen.

 

Ich denke aber das man beide Sache wohl nach §§ 153ff. StPO einstellen wird. Es sei denn man will ein Exempel schaffen, dann wird man Beide bestrafen und dabei vermutlich die Frau höher wegen siehe oben.

 

Im übrigen liegt keine schwere KV vor, sondern allenfalls eine gefährliche KV. Allerdings droht auch § 315b StGB also ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr.

Zunächst müsste aber erst einmal geklärt werden ob eine Verletzung vorliegt oder eine Mißhandlung, also ein KV vorliegt.

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... Allerdings droht auch § 315b StGB also ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr. ...
Tja, wer hat den nun gefährlich in den Straßenverkehr eingegriffen.

Wenn jemand bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr selber zu Schaden kommt, hat in der Regel selber Schuld - wie beim Parkplatz-freihalten.

 

Fußgänger gehören nunmal auf dem Bürgersteig/Gehweg, sofern vorhanden, oder an den Straßenrand.

 

Außer irgendwelche Blauschilder sagen was anderes.

 

Hier taucht ein Phänomen auf, daß Leute immer wieder eine OWI sehen, so oft daß sich im Kopf festsetzt: "Das gibts doch gar nicht! Schon wieder einer!".

 

Andere OWIs tauchen in deren Umfeld seltener auf und werden deshalb toleriert, oder sie werden sogar selber begangen.

 

Ein OWI zur Anzeige zu bringen ist jederman's Recht und Vllt sollten sich TE nebst Frau mal an eine beampelte Kreuzung setzen und die viel, viel schlimmeren Rotlichtvergehen zählen/aufschreiben.

Und zwar von jedem Verkehrsteilnehmer.

 

Dann werden sie feststellen, daß das in keinem Vergleich zu den paar Hanseln steht, die evtl unberechtig eine Straße entlangfahren.

 

Den Fahrer (in einer freundlichen Art) zum Anhalten zu bewegen und zur Rede stellen ist das eine, sich dabei das Gesicht merken und den, freundlicher weise selbst geschriebenen Zettel des Kennzeichens entgegen zu nehmen, wäre auch absolut in Ordnung.

Dies sollte es dann allerdings gewesen sein - wenn man dann zur Polizei geht.

 

Des weiteren kann man bei den Cops mal vorstellig werden und hinweisen, daß dort öfters eine OWI begangen wird, die stellen sich dann schon mal hin und dadurch spricht sich dann auch rum, daß dort nicht jeder fahren darf.

 

Aber jemanden zur Umkehr zu bewegen ist bereits Nötigung und sich in den Weg stellen bereits ein gefährlicher Eingriff - es ist nämlich egal wer gefährdet wird!

 

Für die OWI (Verbot der Verkehrsbereichsbenutzung) und die Körperverletzung haben wir schon mal eine Zeugin, die aus ihrer Sicht als Zeugin zwar zur Wahrheit verpflichtet ist, aber erfahrungsgemäß (und absolut menschlich) als geschädigte überdramatisieren wird.

 

Dann haben wir die Beifahrerin als Zeugin ebenfalls zur Wahrheit verpflichtet und den Beschuldigten der Lügen darf.

 

Umgekehrt haben wir zur Nötigung und zum gefährlichen Eingriff und der OWI nicht am Fahrbahnrand zu gehenden Frau, den Fahrer und die Beifahrerin als Zeugen (hier wieder die Wahrheitspflicht) und die Beschuldigte die Lügen darf.

 

Als Nebenkriegsschauplatz ist da noch der kackende Hund, was - wenn es nicht weggeräumt wurde - als Umweltverschmutzung geahndet wird (hab selber Hund und räume selber immer den Haufen weg!).

 

Jedenfalls bin ich gespannt wie die Sache hier ausgeht und hoffe doch auf Rückmeldung von @BinRatlos.

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Ich wage eine Prognose: wir werden von "BinRatlos" in dieser Sache nichts mehr hören, wenn auch er (nachhaltig) begriffen hat, wie :unsure: sich seine Frau in der von ihm geschilderten Situation verhielt.

 

Irgendwie reizt es mich, das Verhalten der Dame, abseits legaler Aspekte, zu (fern-)diagnostizieren, halte mich jedoch zurück.....Obwohl, reizen tut´s mich schon....

 

LG!

Eribär

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Und warum glaubst du, meldet sich der TE nicht mehr?

Der hat sich das hier bestimmt anders vorgestellt. Ihr hättet das Beileidslied für seine Holde anstimmen sollen, anstatt ihn mit der harten Realität der §§ zu konfrontieren. Der hat sicher die Nase voll, so wie es hier in der Kiste und zwar in der des TE gerumpelt hat... :unsure:

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Dürfte man den Fahrer, der vermutlich illegal den Feldweg befährt, zur Beweissicherung und späteren Fahreridentifizierung mit einem handelsüblichen Fotoapparat, unter Verwendung eines handelsüblichen Weissblitzes fotografieren?

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Hab da noch was gefunden:

Parkplatzreservierung durch Fußgänger begründet ein Notwehrrecht des behinderten Kfz-Führers?

 

Gem. § 12 V StVO hat von zwei Kraftfahrern an einer freien Parklücke derjenige Vorrang, dessen Fahrzeug sie zuerst erreicht (rein zeitliche Priorität); auf die günstigere Einfahrstellung des Fahrzeugs kommt es dabei nicht an. Ein Reservieren einer freien Parklücke durch einen Fußgänger, z.B. einen ausgestiegenen Beifahrer, ist hingegen unzulässig und mindestens als Ordnungswidrigkeit nach § 1 II StVO zu beurteilen.

 

Gegenüber einem solchen falschen Verhalten eines Fußgängers soll sich der Kraftfahrer, dem ein uneingeschränktes (auch notwehrfähiges) Recht auf ungehinderte Weiterfahrt zusteht, mit Recht zur Wehr setzen können, indem er z.B. mit seinem Wagen auf den Fußgänger zuführt, um diesen damit zur Freigabe des Weges oder der Parklücke zu nötigen. Die hierin liegende Nötigungshandlung soll nämlich nicht rechtswidrig, sondern durch das ihm zustehende Notwehrrecht gedeckt sein(vgl. z.B. OLG Hamburg NJW 68, 662).

Quelle
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... Allerdings droht auch § 315b StGB also ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr. ...
Tja, wer hat den nun gefährlich in den Straßenverkehr eingegriffen.

Wenn jemand bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr selber zu Schaden kommt, hat in der Regel selber Schuld - wie beim Parkplatz-freihalten.

 

Fußgänger gehören nunmal auf dem Bürgersteig/Gehweg, sofern vorhanden, oder an den Straßenrand.

Ähm ich meinte eigentlich den Autofahrer, denn auch dieser kann von "außen" in den Straßenverkehr eingreifen, wenn er sein Fahrzeug als Waffe nutzt.

 

In Fällen, in denen der Täter sein Fahrzeug als Fluchtmittel – somit zu

“Verkehrszwecken“ (vgl. BGH VRS 65, 428, 429) - benutzt und er bei der

Flucht (lediglich) verkehrswidrig fährt, scheidet ein verkehrsfremdes, verkehrsfeindliches

Verhalten daher jedenfalls dann aus, wenn er – wie in dem

angefochtenen Urteil – nur mit Gefährdungsvorsatz handelt. Diese Fälle werden

regelmäßig von § 315 c StGB (hier: § 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b StGB)

erfaßt (vgl. BGHR StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a Vorsatz 3 [rücksichtslose

Fluchtfahrt]; BGH NStZ-RR 2000, 343 f.). Soweit der Senat in früheren Entscheidungen

bei einer solchen Fallgestaltung den Tatbestand des § 315 b

StGB mit der Begründung bejaht hat, das absichtliche – ohne durch die Verkehrslage

veranlaßte – Hindern am Überholen falle “ausnahmsweise“ nicht

unter § 315 c StGB, sondern unter § 315 b (Abs. 1 Nr. 2) StGB, weil die Behinderung

nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der verbotenen Fahrweise

sei (BGHSt 21, 301, 302 f.; BGH, Urteil vom 3. August 1978 - 4 StR 146/78;

vgl. auch BGHSt 7, 379, 380; 22, 67, 72; 23, 4, 6 f.; 41, 231, 234; BGH VRS 64,

267 f.), hält er daran für die Fälle nicht fest, in denen der Täter lediglich mit

Gefährdungsvorsatz handelt. Ist nämlich das eigene Fortkommen primäres Ziel

einer bestimmten Fahrweise, so macht das in der gewollten Behinderung eines

anderen Fahrzeugs liegende Nötigungselement allein ein Verkehrsverhalten

noch nicht zu einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr. Der Nötigungscharakter

ist ebenso wie die Inkaufnahme der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

Bestandteil einer Vielzahl alltäglichen bewußt regelwidrigen

Verkehrsverhaltens (beispielsweise bewußter Vorfahrtverletzungen), ohne daß

solche vorsätzlichen Verkehrsverstöße als “Pervertierung“ gewertet würden.

Ebensowenig kann es für die rechtliche Einordnung von regelwidrigem Verkehrsverhalten

im fließenden Straßenverkehr auf eine “moralische Bewertung“

der Motive ankommen, aus denen der Täter sein Interesse an der ungehinderten

Fortsetzung seiner Fahrt über das Interesse anderer Verkehrsteilnehmer

an gefahrloser Teilnahme am Straßenverkehr stellt.

 

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/...amp;Blank=1.pdf

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nehmen wir an, es handelt sich um einen landwirtschaftlichen weg.

 

dann könnte der bauer zb nach seine feldern sehen, ob der weizen richtig wächst

oder wg wassermangel beregnet werden muss.

 

der pkw des bauern wäre dann berechtigt, den weg legal zu nutzen.

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nehmen wir an, es handelt sich um einen landwirtschaftlichen weg.

Ich könnte mir sogar vorstellen, daß die Strasse für Anlieger freigegeben ist. Solch eine haben wir nähmlich hier i.d. Gegend, die auch gerne als Abkürzung benutzt wird.

Und just stand vor ein paar Tagen ein dicker Artilel i.d Lokalpresse, in dem sich die Anwohner dort über andere VT beschwerten, die solch eine 'gesperrte' Strasse als Abkürzung nehmen. Aber in dem Dorf drehen die Einwohner z.Zt. eh alle am Rad....klagen in den Zeitungsartikeln und beschweren sich i.d. Zeitungsleserbriefen mit maßlos übertriebenen Szenarien und Unwahrheiten, um irgendwie an ihre Ziele zu kommen. :unsure:

 

gruß Hawk

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  • 4 weeks later...
Der hat sich das hier bestimmt anders vorgestellt. Ihr hättet das Beileidslied für seine Holde anstimmen sollen, anstatt ihn mit der harten Realität der §§ zu konfrontieren. Der hat sicher die Nase voll, so wie es hier in der Kiste und zwar in der des TE gerumpelt hat... ;)

 

Und zwar zu recht. Das Verhalten des Autofahrers war sicher auch nicht O.K, aber was Mausi da abgezogen hat geht gar nicht. :whistling:

 

Manche müssen ja echt ein langweiliges Leben haben.

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Ich denke mal dass der Autofahrer das noch etwas größere Problem an der Backe hat - sofern die Schilderung der Frau geglaubt wird. Er hat sich nämlich als charakterlich ungeeignet zum Führen eines Kfz erwiesen.

 

Die Nötigung der Frau ist auch eine Straftat, hat aber mangels Einsatz eines Kfz wohl keine Folgen für den Führerschein.

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  • 3 weeks later...

Wenn man das von Deiner Frau lese -und vor allem die Begründung- dann bekomme ich wirklich einen Hals...

 

1. "Die Hunde frei herum laufen"... ist in den meissten Städten und Gemeinden Verboten. Also wegen den Trölen die da auch unangeleint herumlaufen machst Du so einen Wind? Unfassbar... ;)

 

2. Wenn der Fahrer umgekehrt wäre... hätte er denn zurück fahren dürfen? :whistling: Er hätte sich genauso ordnungswidrig verhalten müssen als wenn er weiter fährt... Es ging Deiner Frau also wohl nur darum, :130: zu spielen... :130:

 

3. Der Fahrer hat sogar sein Kennzeichen aufgeschrieben und deiner Frau gegeben? Ja... was will deine Frau denn noch? :130:

 

Sorry, aber da ist im Oberstübchen deiner Frau wirklich eine Schraube nicht richtig angezogen. Solltest Du dringend mal nachholen. Erinnert mich extrem stark an meine Ex-Frau... "ich will... ich will... ich hab ein recht drauf...

 

Deine Frau betreibt Selbstjustiz, sorry, aber da bekommt sie von mir kein Mitleid und ist zum größten Teil selber schuld

 

Das möchte ich nicht als Freispruch für den Autofahrer verstanden wissen... aber solche -zur Selbstjustiz greifenden- Motzkis wie Deine Frau braucht kein Mensch...

 

Zum Schluß noch eine persönliche Empfehlung: An Eurer Stelle würde ich auch über eigene Anteile an dieser Situation mal nachdenken und die Strafanzeige zurück nehmen... und darauf hoffen, dass der Autofahrer keine Anzeige wegen Nötigung erstattet... und wenn, das er vielleicht auch mal in sich geht...

 

Grüße

Jürgen

 

Die Nötigung der Frau ist auch eine Straftat, hat aber mangels Einsatz eines Kfz wohl keine Folgen für den Führerschein.

 

Ich kann auch mit 3 Promille als Fußgänger meinen Führerschein verlieren... weshalb sollte -die Frau hat immerhin in den Straßenverkehr eingegriffen- die Verwaltungsbehörde diese nicht auch als "nicht geeignet zum führen eines Kraftfahrzeuges" halten und zur Ausräumung der Zweifel ein Gutachten einer amtlich anerkannten Stelle fordern?

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... 1. "Die Hunde frei herum laufen"... ist in den meissten Städten und Gemeinden Verboten. ...
So?

 

Kenn ich nicht so, in der gesamten Gemeinde München ist ein Hund vollkommen von einer Leinenpflicht befreit.

 

Hundeattacken? Viel seltener als in Gegenden mit Leinenpflicht. Hat was mit artgerechter Haltung zu tun.

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... 1. "Die Hunde frei herum laufen"... ist in den meissten Städten und Gemeinden Verboten. ...
So?

 

Kenn ich nicht so, in der gesamten Gemeinde München ist ein Hund vollkommen von einer Leinenpflicht befreit.

 

Hundeattacken? Viel seltener als in Gegenden mit Leinenpflicht. Hat was mit artgerechter Haltung zu tun.

 

In Frankfurt bekommst Du mit einem unangeleinten Hund von der "Stadtpolizei" ein Knöllchen, in Wiesbachen, Offenbach, Bad Homburg... faktisch überall im Rhein-Main-Gebiet...

 

Die Münchner, jo mei... die san halt im Weissbierfieber :whistling: sei doch froh...

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Bin ja auch Froh und mein Hund auch.

 

Im Englischen Garten gibt es ein paar beanstandungen (wegen fehlender Steuermarke) aber ansonsten keine Probleme mit freilaufenden Hunden.

 

Die sind mit sich beschäftigt.

 

Des weiteren gibt es überall Tütenspender und Mülleimer, was man allerdings herumliegen sieht sind Pferdeäpfel (die müßen aufgrund des gleichen Geseztes ihre Hinterlassenschaften entfernen) und vollgeschissene Wegwerfwindeln. ;)

 

Zurück zum Thema: Ob der Hund dort herumlaufen darf ist in meinen Augen vollkommen nebensächlich.

 

Das dort manche FZe fahren dürfen ist uns allen klar.

 

Meine Urteillink von wegen "Fußgänger vs PKW" hast fu gelesen? Bestimmt.

 

Grundsätzlich deiner Meinung - was meinst du warum sich der TE nicht mehr blicken lässt ... bei dem Gegenwind hat er hoffentlich was gelernt.

 

Ich warte nur noch auf das Urteil, aber der TE wird wohl nicht mehr vorbeischauen. :whistling:

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Meine Urteillink von wegen "Fußgänger vs PKW" hast fu gelesen? Bestimmt.

 

Grundsätzlich deiner Meinung - was meinst du warum sich der TE nicht mehr blicken lässt ... bei dem Gegenwind hat er hoffentlich was gelernt.

 

Ich warte nur noch auf das Urteil, aber der TE wird wohl nicht mehr vorbeischauen. :whistling:

 

 

Das Urteil ist mir bekannt. Ist auch recht groß in der Presse breitgetreten worden. Aber wenn man so etwas in so einem Forum liest... die Gerichte sind genug im Rückstand... und dann kommen noch selbsternannte "Selbsträcher" die auf ihr RECHT bestehen.

 

Den Autofahrer kann ich verstehen, wenn ich das Verhalten auch nicht billige. Das ist doch wie mit den ganzen Familiendramen... die Väter werden von den Müttern ausgebotet... irgendwann ist die Schmerzgrenze überschritten und einige laufen die amok. Ist zwar -Gott sei dank- nicht die Regel, aber so richtig "wundern" brauchen sich die betroffenen Mütter dann auch nicht...

 

 

... wobei das ja ein ganz anderes Thema ist und hier so nicht dazu gehört...

 

Es ist aber irgendwo doch vergleichbar... für ein 20-Euro Knöllchen wirst Du von einer Rechthaberin mit einer Straftat der Nötigung geschädigt...

 

Grüße

Jürgen

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Bin ja auch Froh und mein Hund auch.

 

Im Englischen Garten gibt es ein paar beanstandungen (wegen fehlender Steuermarke) aber ansonsten keine Probleme mit freilaufenden Hunden.

 

Nur mal so aus Interesse: muß man in München die Steuermarke am Hund montiert haben? Meine Gemeinde hat nämlich gemeint, die Marke müsse nicht am Hund sein (es könnte aber hilfreich sein, falls er mal abhaut).

Wieviel zahlt man denn in München an Hundesteuer?

 

Viele Grüße

Clemens

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Wieviel zahlt man denn in München an Hundesteuer?

In Unterfoehring - das liegt direkt an der noerdlichen Stadtgrenze Muenchens - nicht einen Cent. So war das jedenfalls, als ich dort mit meinem Kampfhund residierte..... :whistling:

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... München ... Hundesteuer ...
100 € und der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen.

 

Da die Dinger sehr leicht sind und somit schnell kaputt gehen, hatte ich mal dort angerufen und nach einer Stabileren Marke gefragt.

 

Da hat man mir gesagt, daß wenn der Hund nicht weg läuft muß sie nicht am Hund sein.

 

Kontrolleure gibt es nicht.

 

Sogenannte "Kampfhunde" zahlen 800 € und wenn der Wesenstest bestanden wurde, ist diese Art Hund nicht gefährlich und kostet dann nur 100 €.

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Wieviel zahlt man denn in München an Hundesteuer?

In Unterfoehring - das liegt direkt an der noerdlichen Stadtgrenze Muenchens - nicht einen Cent. So war das jedenfalls, als ich dort mit meinem Kampfhund residierte..... :whistling:

 

Ok, Unterföhring zählt nicht. Die schwimmen im Geld und haben auch noch andere interessante Vergünstigungen für ihre Einwohner (KiGa-Gebühren etc.) :130:

 

100.- in München ist ja "eigentlich" auch noch human, da hätte ich mehr erwartet. Ich zahle auf dem Land im Norden von München nun 12,50, da ich als Einödhof betrachtet werde. Dafür gibt es dann - unabhängig von der Hunderasse - 50% Rabatt, da das ja dann automatisch ein Wachhund ist ;)

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