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Langsamfahrer Anzeigen?


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Sperrflächen sind oftmals optimale Stellen zum Überholen...

Jap. Solch ignorantes Verhalten nehm ich immer mal gern mit, wenn ich Provida fahre. Anzeige und Punkt sind dem Banausen sicher.

Schade, dass Du heute nicht an unserer Stelle gefahren bist. Da hättest Du gleich zwei auf einmal abkassieren können.

Zur Situation: die rechte Spur ist als Sperrrfläche deklariert, da dort 100 m später eine neue Spur reinführt.

 

Vor diesen gut 100 m merkte in letzter Sekunde eine Schnarchnase, dass er eigentlich auf die linke Spur gemusst hätte. Da dort natürlich voll war, fuhr er über die Sperrfläche, um keinen Umweg fahren zu müssen.

Nur unmittelbar später fuhr ein recht langsam fahrender Autofahrer einfach so auf die rechte Spur, die wirklich eindeutig als Sperrfläche gekennzeichnet ist, um dort weiter zu fahren.

 

Ich wette aber, dass weder Du noch sonst ein Kollege an dieser Stelle eingegriffen hätte.

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Dieselschräubchen hatte Dir auf Deine Frage gleich beim ersten mal geantwortet: Wir haben den Überholvorgang abbrechen müssen.
Okay, ich habe mich wohl nicht klar genug ausgedrückt, also anders: habt ihr den eurer Meinung nach objektiven Tatbestand der Nötigung angezeigt? Wenn nein: warum nicht?
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Dieselschräubchen hatte Dir auf Deine Frage gleich beim ersten mal geantwortet: Wir haben den Überholvorgang abbrechen müssen.
Okay, ich habe mich wohl nicht klar genug ausgedrückt, also anders: habt ihr den eurer Meinung nach objektiven Tatbestand der Nötigung angezeigt? Wenn nein: warum nicht?

 

Mit unserer Meinung hat das nichts zu tun. In einem solchen Fall ist der Tatbestand der Nötigung objektiv erfüllt. Das kannst Du in sämtlicher Fachliteratur zum Strassenverkehrsrecht nachlesen.

 

Wir haben den Fahrer nicht angezeigt. Zu einen hatten wir kein Foto des Fahrers, zum anderen wäre es kaum Möglich gewesen, den Vorfall plausibel zu schildern, ohne unseren Fahrer potentiell mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu belasten. Da die hiesige Polizei in Rechtsfragen absolut unbeleckt ist ("Wir sind nur für Strafrecht zuständig!"), stand zu befürchten, dass die Nötigung nicht erkannt und Hauptaugenmerk auf die Geschwindigkeit unseres Fahrers gelegt würde.

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@Bluey: Was ist denn am Befahren einer Sperrfläche "Überholen bei unklarer Verkehrlage"? Und wieso Vorsatz? Hat sich der VT verplappert oder wie kamst Du auf Vorsatz?

 

Wenn klar ist, daß weder der Gegenverkehr noch der Überholte durch den Überholvorgang behindert oder gefährdet werden, habe ich kein Problem mit dem Überfahren von Sperrflächen. Gerade bei LKW oder noch langsameren Fahrzeugen und kurvigen Strecken sind Sperrflächen oft die sichersten Überholmöglichkeiten.

 

Grobi

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@Bluey: Was ist denn am Befahren einer Sperrfläche "Überholen bei unklarer Verkehrlage"? Und wieso Vorsatz? Hat sich der VT verplappert oder wie kamst Du auf Vorsatz?

Sperrflächen sind idR eine Art Sicherheitszone. Wenn jemand in einem solchen Bereich zum Überholen ausschert, dann sieht er die Sperrfläche, kann sich also nicht darauf berufen, sie aus versehen überfahren zu haben. Er macht es bewußt und gewollt. Im weiteren Verlauf wird sehr oft auch noch die Abbiegespur mißbraucht. Soweit wären wir also schon mal beim Vorsatz. Da muß er sich nicht verplappern, ich unterstelle es ihm anhand dieses Verhaltens und die Bußgeldstelle zieht mit.

Ich kann Dir nicht genau sagen, warum die Bußgeldstelle in meinem beschriebenen Fall "Überholen bei unklarer Verkehrslage" unterstellt hat. Betrachte ich mir aber die Kommentierungen hierzu, so ist es eigentlich klar. Wenn ich so überhole, kann ich nicht darauf vertrauen, daß die vor mir fahrenden nicht mit einem Male nach links auf die Abbiegespur ziehen, nämlich dort, wo es erlaubt ist. Zudem weiß man nicht, ob weiter vorn die Lücke groß genug ist. Denn im Regelfall kommt Gegenverkehr und man muß erst wieder einscheren. Die Sperrflächen sind schließlich nicht üppig dimensioniert. Und schlußendlich sind die Sperrflächen ganz sicher nicht dazu gedacht, daß sie zum Überholen genutzt werden.

 

Wenn klar ist, daß weder der Gegenverkehr noch der Überholte durch den Überholvorgang behindert oder gefährdet werden, habe ich kein Problem mit dem Überfahren von Sperrflächen. Gerade bei LKW oder noch langsameren Fahrzeugen und kurvigen Strecken sind Sperrflächen oft die sichersten Überholmöglichkeiten.

Ich bezweifle, daß die Sperrflächen sichere Überholmöglichkeiten darstellen. Nicht selten sammelt sich auf diesen Flächen allerlei Dreck, Steine oder sonstiges, was dem Überholten ggf. vor die Linse gepfeffert wird. Der wird sich bedanken.

Ein Problem habe ich damit auch nicht. Es ist aber nicht erlaubt und die Sperrflächen sind dafür weder vorgesehen noch ausgelegt. Wen ich dabei erwische, bekommt ne Lasche. Entweder in Form eines VGs (bei Fahrlässigkeit) oder eben einer Anzeige (bei Vorsatz (s.o.)).

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@Bluey:

Wenn jemand in einem solchen Bereich zum Überholen ausschert, dann sieht er die Sperrfläche, kann sich also nicht darauf berufen, sie aus versehen überfahren zu haben
Nun ja, man müsste auch eine durchgezogene Linie oder ein Verkehrsschild sehen... ;)

 

Daraus alleine einen Vorsatz abzuleiten finde ich schon gewagt.

 

Grobi

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Nun ja, man müsste auch eine durchgezogene Linie oder ein Verkehrsschild sehen... ;)

Ein Schild ist lediglich eine "Momentaufnahme". Eine durchgezogene Linie nicht. Bei der agiere ich übrigens genauso wie bei der Sperrfläche => Vorsatz.

 

Daraus alleine einen Vorsatz abzuleiten finde ich schon gewagt.

Ich halte es weniger für gewagt, ich praktiziere es und bislang ging es so auch durch.

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Stimmt es, Sperrflächen oder durchgezogende Mittellinien dürfen NUR zum Vorbeifahren an stehenden Hindernisse befahren werden, nicht aber zum Überholen irgendwelcher rollender Fahrzeuge?

 

( Ausweichmanöver bei Vorfahrtsverletzungen usw. sind ein Extrathema, klar )

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Stimmt nicht. Genau genommen dürften sie nicht mal bei stehenden Hindernissen überfahren werden. Die Sperrfläche/durchgezogene Mittellinie(n) müsste durch entsprechende gelbe Markierungen frei gegeben werden.

 

http://www.sicherestrassen.de/VKZKatalog/F...alog/Kat298.htm

Urteile/Meinungen zu Zeichen 298

Sperrflächen dürfen nicht befahren werden, auch nicht zum Überholen (OLG Düsseldorf VD 90, 46). Dieses Verbot schützt alle Verkehrsteilnehmer, die dessen Beachtung erwarten dürfen (OLG Köln NZV 90, 72).

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Stimmt es, Sperrflächen oder durchgezogende Mittellinien dürfen NUR zum Vorbeifahren an stehenden Hindernisse befahren werden, nicht aber zum Überholen irgendwelcher rollender Fahrzeuge?

 

Nein. Was machst du denn wenn du ein Überholmanöver gestartet (rein hypothetisch versteht sich ;) ), dieses auch grösstenteils schon vollendet hast und plötzlich eine durchgezogende Mittellinie (wahlweise Sperrfläche) da ist? Ziehst du rein oder wartest du noch eine Weile ? :70:

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Stimmt nicht.

Wenn sich das auf meine Antwort bezog: doch, es stimmt sehr wohl. Ich habe nicht gesagt, daß Sperrflächen befahren werden dürfen.

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Es war eine Antwort auf Kolbenfeders Frage.

 

Anzeigearten

V

Überblick

 

Seite 3

 

- - Kolbenfeder Stimmt es, Sperrflächen oder durchgezogende Mittel... Gestern, 15:34

|- - BamBam Stimmt nicht. Genau genommen dürften sie nicht mal... Gestern, 16:11

||- - Bluey ZITAT(BamBam @ 15.06.2011, 16:11) Stimmt ... Gestern, 22:52

|- - rponline ZITAT(Kolbenfeder @ 15.06.2011, 15:34) St... Gestern, 17:11

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Guest Simineon
Gestern hatte ich ein Erlebnis der dritten Art auf der Autobahn nach Lüneburg.

Hier wird derzeit zwischen Handorf und Lüneburg Nord die Fahrbahn erneuert und der

Verkehr einspurig geführt. Obendrein galt ein Tempolimit :70:... ;)

 

Nun hatte ich das Glück jemanden vor mir zu haben, der mit einem wechselnden Tempo zwischen

30 und 40 vor sich hin zuckelte. Seine Vorderleute waren längst weg, dafür hatte sich hinter uns eine

Schlange von mindestens 50 Autos gebildet.

 

Besteht die Möglichkeit, so jemanden wegen "asozialem Verhalten" o.ä. anzuzeigen? Ich war ein paar mal kurz davor links zwischen den

Baken zu überholen - was drohen eigentlich da für Strafen?

 

Grobi

 

Ach, herrlich, mal wieder ne seitenlange Diskussion zwischen KSFs und Menschen die sich an die zHG halten wollen. Wie lange werden die KSF noch brauchen, bis sie einsehen, das jede beliebige Geschwindigkeit kleiner oder gleich der angegebenen zHG erlaubt ist. Rein persönlich würde ich in so einer Baustelle den Tempomaten auf 40 km/h stellen, mir ne schöne Musik auflegen und vollkommen tiefenentspannt die Baustelle an mir vorbeiziehen lassen, da allerdings nicht allzuviele Leute einen Tempomaten ihr eigen nennen, kann ich durchaus verstehen wenn die gefahrene Geschwindigkeit zwischen 30 km/h und 40 km/h pendelt. Als hinterherfahrender Audi (und dann auch noch Oberklasse Audi) sollte man einfach ACC aktivieren (in den grösseren Modellen sogar von 0 km/h bis 250 km/h regelbar) und hinterherfahren.

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[...] jede beliebige Geschwindigkeit kleiner [...] der angegebenen zHG erlaubt ist.

 

Hast Du für diese äusserst gewagte Aussage einen Beleg? Ich bezweifle sehr stark, dass dies so ist, wäre doch die Ahndung von Schleicherei durch die Schweizer Polizei dann eine Rechtsbeugung im Amt...

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Hast Du für diese äusserst gewagte Aussage einen Beleg? Ich bezweifle sehr stark, dass dies so ist, wäre doch die Ahndung von Schleicherei durch die Schweizer Polizei dann eine Rechtsbeugung im Amt...

Mich dagegen wuerde es sehr verwundern, wenn es verboten waere. Was die Schweizer Polizei macht, steht in Deutschland im Uebrigen nicht zur Debatte. Des weiteren hat 'Simineon' kein Wort davon geschrieben, dass eine Behinderung anderer VT erlaubt waere - und es wuerde mich nun am allermeisten wundern, wenn selbst die Schweizer Polizei mich belangen wuerde, wenn ich auf einer komplett leeren Strasse, die mit 100 km/h limitiert ist, mit 20 km/h einher schleiche. Ich glaube sogar, dass sie das nicht einmal tun wuerden, wenn andere VT vorhanden waeren - immer unter der Praemisse, dass ich diese an geeigneten Stellen ueberholen lasse.....

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Bei erlaubt 100 und gefahrenden 20 ist das Überholen auf den wenigsten strecken ein Problem, Überholverbote oder durchgezogenden Mittellinien sindseltten länger als 3km = 6min hinterherzuckeln.

 

Schwieriger ist es bei erlaubten 100 einen PKW mit Anhänger ( oder ohne ) der 70 - 80 fährt zu überholen, auch LKWs die auf die 60km/h deutlich auflegen machen es schwer!

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Bei erlaubt 100 und gefahrenden 20 ist das Überholen auf den wenigsten strecken ein Problem, Überholverbote oder durchgezogenden Mittellinien sindseltten länger als 3km = 6min hinterherzuckeln.

 

Schwieriger ist es bei erlaubten 100 einen PKW mit Anhänger ( oder ohne ) der 70 - 80 fährt zu überholen, auch LKWs die auf die 60km/h deutlich auflegen machen es schwer!

 

Und was, liebste Kolbenfeder, möchtest Du uns damit sagen? Was ist der tiefere Sinn (sofern vorhanden)?

 

LG!

Eribär

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Guest Simineon
[...] jede beliebige Geschwindigkeit kleiner [...] der angegebenen zHG erlaubt ist.

 

Hast Du für diese äusserst gewagte Aussage einen Beleg? Ich bezweifle sehr stark, dass dies so ist, wäre doch die Ahndung von Schleicherei durch die Schweizer Polizei dann eine Rechtsbeugung im Amt...

 

Abgesehen davon, dass ich in einem deutschen und keinem Schweizer Forum schreibe, Du wirst mir doch sicherlich dann den Beleg dafür liefern, dass auf schweizer Strassen eine Mindestgeschwindigkeit gilt, sowie das passende Schild dazu und mir die Tatbestände nennen können die hier bei Unterschreitung dieser Mindestgeschwindigkeit Anwendung finden.

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@Simineon

 

Nochmals meine Frage an Dich: Kannst Du einen Beleg für Deine Aussage liefern?

 

Abgesehen davon, dass ich in einem deutschen und keinem Schweizer Forum schreibe, [...]

 

Ich bin mir sicher, dass ein Blick über den Tellerrand nicht schadet, insbesondere wenn hinter dem Tellerrand sehr viel langsamer gefahren und Schleicherei dennoch geahndet wird. Der Grund warum, ich die Schweiz als Beispiel nenne, ist die Tatsache, dass mir aus meinem Umfeld Fälle von Verkehrsbehinderung durch zu langsames Fahren bekannt sind, die geahndet wurden.

 

Du wirst mir doch sicherlich dann den Beleg dafür liefern, dass auf schweizer Strassen eine Mindestgeschwindigkeit gilt, sowie das passende Schild dazu und mir die Tatbestände nennen können die hier bei Unterschreitung dieser Mindestgeschwindigkeit Anwendung finden.

 

Die Existenz einer Mindestgeschwindigkeit habe ich nie behauptet; sie ist allein Deine Erfindung. Ich beziehe mich bei meiner Argumentation auf Art. 1 Abs. 2 StVO (Deutschland) und Art. 26 Abs. 1 SVG (Schweiz), welche die Grundregel des geordneten Strassenverkehrs darstellen, dass eben Rücksicht zu nehmen und u.a. niemand zu behindern ist. In Deutschland fällt zu langsames Fahren unter TBNR 103000 (Beispiel: 50 km/h bei :nick: über eine Strecke von 3 Kilometern) und kann den Tatbestand der Nötigung erfüllen.

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Die Existenz einer Mindestgeschwindigkeit habe ich nie behauptet; sie ist allein Deine Erfindung.

Genauso, wie 'Simineon' nie von einer Verkehrsbehinderung gesprochen hat, die wiederum ist ausschliesslich auf deinem Mist gewachsen..... :nick:

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Und was, liebste Kolbenfeder, möchtest Du uns damit sagen? Was ist der tiefere Sinn (sofern vorhanden)?

LG! Eribär

 

Daß Extremlangsamfahre rin der Praxis keine Probleme bereiten, z.B. auch Fahrräder mit Anhänger begauf bei durchgezogender Mittelinie, die gemäßigten Langsamfahrer wie LKW mit 70 oder PKW mit 80 bei zulässig 100km/h weit weg von Verstoß gegen die STVO sind, diese aber eher in der Praxis "kultivierte Schnellfahrer" ausbremsen..

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Guest Simineon
Schleicherei dennoch geahndet wird.

 

Bitte belege Deine Aussage:

- Was ist Schleicherei, wo und wie wird sie geahndet

 

Kannst Du es oder nicht ?

 

Ich rede nicht von Behinderung oder Nötigung, Du behauptest, in der Schweiz würde Schleicherei (ohne Behinderung und ohne Nötigung anderer Verkehrsteilnehmer) geahndet.

Selbstverständlich werden in der Schweiz und in Deutschland Behinderung und/ oder Nötigung geahndet, danach frage ich aber gar nicht, belege Deine Aussage in der Schweiz würde Schleicherei geahndet und wenn Du gerade dabei bist, definiere bitte Schleicherei und schreibe dazu wie sie geahndet wird.

 

Selbstverständlich kann man meine Aussage nur indirekt belegen => es gibt keine Vorschrift, die eine Mindestgeschwindigkeit vorschreibt, also gibt es sie auch nicht, also darf man die zHG beliebig unterschreiten.

 

Dieses Thema handelt von zu langsamem Fahren und der damit einher gehenden Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer.

 

Dann lies bitte nochmal den Eingangspost, Lesen bildet bekanntlich, der angesprochene VT ist die zHG gefahren, also war doch alles korrekt. Abgesehen davon könnte der angesprochene VT sogar Schrittgeschwindigkeit fahren ohne belangt zu werden, so wie der Testarossafahrer, den ich vergangenes Wochenende vor mir in einer einspurigen Stelle hatte, der hatte rechts und links noch eine Handbreit Platz und das bei :nick:

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Selbstverständlich kann man meine Aussage nur indirekt belegen => es gibt keine Vorschrift, die eine Mindestgeschwindigkeit vorschreibt, also gibt es sie auch nicht, also darf man die zHG beliebig unterschreiten.
§3 StVO (2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
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Guest Simineon
Selbstverständlich kann man meine Aussage nur indirekt belegen => es gibt keine Vorschrift, die eine Mindestgeschwindigkeit vorschreibt, also gibt es sie auch nicht, also darf man die zHG beliebig unterschreiten.
§3 StVO (2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

 

Wo steht bitte, das Schleichen verboten ist ?

 

Sobald ein triftiger Grund vorhanden darf man so langsam fahren wie notwendig ist, auch wenn man dabei andere behindert, ein triftiger Grund könnte z.B. Angst um den Lack des Fahrzeugs sein.

 

Ohne triftigen Grund darf man auch so langsam fahren wie man will, man darf nur andere dabei nicht behindern.

 

@Simineon

 

Gewöhn' Dir bitte mal einen anständigen Umgangston an. Wenn Dir irgendwie eine Laus über die Leber gelaufen ist, dann geh mal raus an die frische Luft, aber bitte lass' das nicht hier im Forum ab.

 

Ich warte auf deine Belege

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Und was, liebste Kolbenfeder, möchtest Du uns damit sagen? Was ist der tiefere Sinn (sofern vorhanden)?

LG! Eribär

 

Daß Extremlangsamfahre rin der Praxis keine Probleme bereiten, z.B. auch Fahrräder mit Anhänger begauf bei durchgezogender Mittelinie, die gemäßigten Langsamfahrer wie LKW mit 70 oder PKW mit 80 bei zulässig 100km/h weit weg von Verstoß gegen die STVO sind, diese aber eher in der Praxis "kultivierte Schnellfahrer" ausbremsen..

 

Aha, das hast Du also gemeint.

 

Der (tiefere) Sinn erschließt sich mir zwar immer noch nicht, das könnte jedoch an meinen (temporär ausgebremsten) intellektuellen Fähigkeiten liegen. Gehe daher jetzt nach draussen, um fußläufig eine Apotheke aufzusuchen.....

 

LG!

Eribär

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Sobald ein triftiger Grund vorhanden darf man so langsam fahren wie notwendig ist, auch wenn man dabei andere behindert, ein triftiger Grund könnte z.B. Angst um den Lack meines Fahrzeugs sein.

 

:nick: Auf solchem Niveau wird sich wohl niemand auf die Diskussion einlassen. Der "triftige Grund" liegt nicht im Ermessen des Langsamfahrers, sondern wird von Gesetzgeber, Rechtsprechung und Lehre definiert.

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Guest Simineon
Sobald ein triftiger Grund vorhanden darf man so langsam fahren wie notwendig ist, auch wenn man dabei andere behindert, ein triftiger Grund könnte z.B. Angst um den Lack meines Fahrzeugs sein.

 

:nick: Auf solchem Niveau wird sich wohl niemand auf die Diskussion einlassen. Der "triftige Grund" liegt nicht im Ermessen des Langsamfahrers, sondern wird von Gesetzgeber, Rechtsprechung und Lehre definiert.

 

gut, nenne sie bitte und belege es bitte auch gleich, was sind triftige Gründe im Sinne des §3 Abs.2 der StVO

 

Im übrigen warte ich immer noch auf die von Dir zu liefernden Belege, wie und nach welchen §§ die Schweizer Polizei Schleicherei ahndet

 

Im übrigen: aus freiwillig Tempo 30

 

„Jeder kann sich einen Aufkleber an das Auto machen und 30 fahren, solange keine Mindestgeschwindigkeit vorgeschrieben ist und er den Verkehr nicht behindert“, sagt Michael Bücken, Vorsitzender der Verkehrsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln. Statt 50 nur 30 Stundenkilometer zu fahren, liege im Grenzbereich, sei aber eher nicht als Behinderung zu werten. „Der Verkehr fließt ja weiter“, sagt Bücken.
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gut, nenne sie bitte und belege es bitte auch gleich, was sind triftige Gründe im Sinne des §3 Abs.2 der StVO

 

Im übrigen warte ich immer noch auf die von Dir zu liefernden Belege, wie und nach welchen §§ die Schweizer Polizei Schleicherei ahndet

 

Auf diese Belege wirst Du unter Umständen noch bis einschl. Montag warten müssen. Die Zeit bis dahin kannst Du nutzen, um Deine Behauptungen zu belegen und Deine Umgangsformen zu verbessern.

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Guest Simineon
gut, nenne sie bitte und belege es bitte auch gleich, was sind triftige Gründe im Sinne des §3 Abs.2 der StVO

 

Im übrigen warte ich immer noch auf die von Dir zu liefernden Belege, wie und nach welchen §§ die Schweizer Polizei Schleicherei ahndet

 

Auf diese Belege wirst Du unter Umständen noch bis einschl. Montag warten müssen. Die Zeit bis dahin kannst Du nutzen, um Deine Behauptungen zu belegen und Deine Umgangsformen zu verbessern.

 

tscha nun, da behauptest Du also was ohne die Belege dafür zu kennen ? Du wirst keine Definition für Schleicherei finden, denn für den einen ist 250@:nick: Schleicherei und für den anderen 35@:unsure:

 

Falls Du aufmerksam meinen Post von 12:30 Uhr gelesen hättest, dann hättest Du auch gelesen, dass es keinen Beleg für meine Aussage geben kann. Einen Beleg für etwas erlaubtes zu führen ist naturgemäss etwas schwerer, also kann man kaum einen Beleg dafür finden, dass es erlaubt ist mit Sturmhaube zu fahren oder das es erlaubt ist mit Hut zu fahren, das es erlaubt ist barfuß zu fahren oder eben das es erlaubt ist mit beliebiger Geschwindigkeit kleiner gleich der zHG zu fahren (sofern man dabei keinen behindert).

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Guest Simineon
Die Existenz einer Mindestgeschwindigkeit habe ich nie behauptet; sie ist allein Deine Erfindung. Ich beziehe mich bei meiner Argumentation auf Art. 1 Abs. 2 StVO (Deutschland) und Art. 26 Abs. 1 SVG (Schweiz), welche die Grundregel des geordneten Strassenverkehrs darstellen, dass eben Rücksicht zu nehmen und u.a. niemand zu behindern ist. In Deutschland fällt zu langsames Fahren unter TBNR 103000 (Beispiel: 50 km/h bei :nick: über eine Strecke von 3 Kilometern) und kann den Tatbestand der Nötigung erfüllen.

 

Ich könnte mich kringeln vor Lachen.

 

Der von Dir angeführte Link zur angeblichen Nötigung führt zu einem Urteil in dem der Angeklagte zwar erst wegen Nötigung verurteilt wurde, in der Berufungsverhandlung wurde aber sehr genau dargelegt, dass in diesem Fall (100 km/h auf 3 km) eben keine Nötigung vorliegt und auch der angebliche Verstoss gegen das Rechtsfahrgebot konnte nicht gehalten werden.

 

Auch die TBNR 103000 hat nicht das alleinige Schleichen zum Thema, sondern die dadurch erfolgte Behinderung.

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Der von Dir angeführte Link zur angeblichen Nötigung führt zu einem Urteil in dem der Angeklagte zwar erst wegen Nötigung verurteilt wurde, in der Berufungsverhandlung wurde aber sehr genau dargelegt, dass in diesem Fall (100 km/h auf 3 km) eben keine Nötigung vorliegt und auch der angebliche Verstoss gegen das Rechtsfahrgebot konnte nicht gehalten werden.

 

Das kann ich in dem Link nicht lesen. Das OLG hat festgestellt, daß die Strafkammer erforderliche Feststellungen nicht getroffen hat. Das ist ein handwerklicher Fehler aber keine Wertung in dem Sinn wie du Sie verstehen willst.

Und die Sache ist zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen worden. Wie das ausgegangen ist wissen wir nicht.

 

Im übrigen hat NetGhost geschrieben, es kann als Nötigung aufgefasst werden.

Damit hat er zweifellos recht, wie auch das OLG in seinem Beschluss bestätigt.

Und das Risiko lag indiesem Fall bei 3600,- + Verfahrenskosten.

Wenn's nach mir ginge sollte das jedem widerfahren, der andere vorsätzlich behindert!

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Guest Simineon
Das kann ich in dem Link nicht lesen. Das OLG hat festgestellt, daß die Strafkammer erforderliche Feststellungen nicht getroffen hat. Das ist ein handwerklicher Fehler aber keine Wertung in dem Sinn wie du Sie verstehen willst.

Und die Sache ist zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen worden. Wie das ausgegangen ist wissen wir nicht.

 

Nicht weit genug gelesen,

 

Der Senat hat begründet, das mit der derzeitig bekannten Situation eine Verurteilung nicht möglich ist, hat aber zurückverwiesen, weil in einer neuen Hauptverhandlung neue Feststellungen getroffen werden könnten, es war also kein handwerklicher Fehler, sondern aus den vorliegenden Beweisen und Zeugenaussagen konnte weder auf Nötigung, noch auf Verstoss gegen das Rechtsfahrgebot entschieden werden.

 

In Deutschland fällt Behinderung durch zu langsames Fahren unter TBNR 103000 (Beispiel: 50 km/h bei :nick: über eine Strecke von 3 Kilometern) und kann den Tatbestand der Nötigung erfüllen.

 

ergänzt und richtiggestellt

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Das kann ich in dem Link nicht lesen. Das OLG hat festgestellt, daß die Strafkammer erforderliche Feststellungen nicht getroffen hat. Das ist ein handwerklicher Fehler aber keine Wertung in dem Sinn wie du Sie verstehen willst.

Und die Sache ist zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen worden. Wie das ausgegangen ist wissen wir nicht.

 

Nicht weit genug gelesen,

 

Der Senat hat begründet, das mit der derzeitig bekannten Situation eine Verurteilung nicht möglich ist, hat aber zurückverwiesen, weil in einer neuen Hauptverhandlung neue Feststellungen getroffen werden könnten, es war also kein handwerklicher Fehler, sondern aus den vorliegenden Beweisen und Zeugenaussagen konnte weder auf Nötigung, noch auf Verstoss gegen das Rechtsfahrgebot entschieden werden.

 

 

ich muss da daniel zustimmen:

 

Wenn die Strafkammer in ihren Feststellungen ausführt, die Autobahn sei zur Tatzeit „wenig befahren" gewesen;

...

so handelt es sich dabei nicht um Feststellungen zur Verkehrssituation, sondern um eine eigene Beurteilung der Verkehrslage durch die Strafkammer, die nicht auf objektiven Tatsachen, sondern ersichtlich auf der übernommenen Bewertung der Zeugen L, E und S beruht.

...

Tatsächliche Angaben über die auf der rechten Fahrspur fahrenden Fahrzeuge, die zwischen ihnen bestehenden Zwischenräume und ihre Fahrgeschwindigkeit, die diese Beurteilung ermöglichen, fehlen.

...

Solche konkreten Feststellungen wären jedoch erforderlich gewesen, um zuverlässig feststellen zu können, ob der Angeklagte verpflichtet war, die linke Fahrspur zu verlassen.

 

das sind handwerkliche fehler

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Guest Simineon
ich muss da daniel zustimmen:

 

das sind handwerkliche fehler

 

aus Link

IV.

 

Der Senat hat davon abgesehen, gemäß § 354 Abs. l StPO in der Sache selbst zu entscheiden und den Angeklagten freizusprechen, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß in der neuen Hauptverhandlung konkrete Feststellungen zur Verkehrssituation getroffen werden können, aus denen sich ein strafbares Fehlverhalten des Angeklagten ergibt und die unter Umständen zuverlässige Rückschlüsse auf ein i. S. d. § 240 Abs. 2 StGB verwerfliches Motiv des Angeklagten für sein Verhalten zulassen.

 

sprich: Der Senat hätte auf Grund der vorliegenden Beweise auch selbst auf Freispruch zu entscheiden, hat aber die Möglichkeit neuer Feststellungen in Betracht gezogen und zurückverwiesen.

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aus Link
IV.

 

Der Senat hat davon abgesehen, gemäß § 354 Abs. l StPO in der Sache selbst zu entscheiden und den Angeklagten freizusprechen, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß in der neuen Hauptverhandlung konkrete Feststellungen zur Verkehrssituation getroffen werden können, aus denen sich ein strafbares Fehlverhalten des Angeklagten ergibt und die unter Umständen zuverlässige Rückschlüsse auf ein i. S. d. § 240 Abs. 2 StGB verwerfliches Motiv des Angeklagten für sein Verhalten zulassen.

 

sprich: Der Senat hätte auf Grund der vorliegenden Beweise auch selbst auf Freispruch zu entscheiden, hat aber die Möglichkeit neuer Feststellungen in Betracht gezogen und zurückverwiesen.

 

Nein!

Der Senat weist die Strafkammer an, die erforderlichen konkreten Feststellungen in der neuen Hauptverhandlung zu treffen.

Mangels Kenntniss der tatsächlichen Umstände konnte und wollte das OLG richtigerweise nicht selbst entscheiden.

Die Möglichkeit, daß es sich um eine Nötigung handelt bleibt sogar ausdrücklich offen!

Ein OLG schreibt das nicht, wenn es davon ausgeht das es sich nicht um eine Straftat handeln kann, eher im Gegenteil

erfolgt hier der höchstrichterliche Hinweis daß nichts gegen eine Verurteilung spricht wenn die erforderlichen Feststellungen

getroffen werden.

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tscha nun, da behauptest Du also was ohne die Belege dafür zu kennen ?

 

Nein, natürlich nicht. Ich kenne die Belege. Nun ist es aber so, dass Du (und andere RaFo-Mitglieder) Sachkenntnis und persönliche Erfahrung grundsätzlich nicht gelten lassen. Bevor ich mir also die Mühe mache, Dir das in eigenen Worten zu erklären, kopiere ich lieber die entsprechenden Passagen aus Rechtsprechung und Lehre zu diesem Thema. Da ich einem Beruf nachgehe und Familie habe, werde ich dazu aber voraussichtlich bis Montag keine Gelegenheit haben.

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Guest Simineon
tscha nun, da behauptest Du also was ohne die Belege dafür zu kennen ?

 

Nein, natürlich nicht. Ich kenne die Belege. Nun ist es aber so, dass Du (und andere RaFo-Mitglieder) Sachkenntnis und persönliche Erfahrung grundsätzlich nicht gelten lassen. Bevor ich mir also die Mühe mache, Dir das in eigenen Worten zu erklären, kopiere ich lieber die entsprechenden Passagen aus Rechtsprechung und Lehre zu diesem Thema. Da ich einem Beruf nachgehe und Familie habe, werde ich dazu aber voraussichtlich bis Montag keine Gelegenheit haben.

 

Na, das freut mich aber, dann geniesse mal Dein Wochenende schön.

Ich glaubte die Schweizer hätten ihre Verkehrsgesetze auch im Internet veröffentlicht, aber wenn halt die eidgenössischen Uhren noch anders ticken ...

 

Ich fasse also gerne nochmal zusammen:

 

Ich behaupte, es ist in Deutschland (und vielen anderen zivilisierten Ländern) nicht verboten mit einer beliebigen Geschwindigkeit kleiner oder gleich der zHG zu fahren, sofern man dadurch keinen behindert oder nötigt.

Du behauptest, in der Schweiz würde man auch für die Schleicherei alleine, ohne Behinderung oder Nötigung anderer bestraft werden und willst mir bis spätestens Montag, den 20.06.11, dafür die Belege liefern, also die Schilder, die Vorschriften, die Definitionen, Bussgeldsätze, etc.

 

Im übrigen ist es in Deutschland auch erlaubt zu schleichen und andere dadurch zu behindern sofern es einen triftigen Grund dafür gibt, Du willst mir bis Montag hierzu die offizielle und abschliessende Liste der triftigen Gründe bringen, da Du ja behauptest, die triftigen Gründe seien nicht vom Fahrzeuglenker zu definieren, sondern :

"Der "triftige Grund" liegt nicht im Ermessen des Langsamfahrers, sondern wird von Gesetzgeber, Rechtsprechung und Lehre definiert."
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@Simineon

 

Warum bist Du so aggressiv? Gestern war ja schlechtes Wetter, aber heute ist es doch schön...?

 

Auch mit Deiner (unzutreffenden) Zusammenfassung bleibt rätselhaft, was Du sagen willst. Dein Standpunkt ist in etwa "Der Himmel ist blau, wenn ner nicht bewölkt ist". Wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer da sind, kannst Du natürlich so langsam fahren, wie Du willst. Du kannst sogar anhalten und in der Nase bohren.

 

In dieser Diskussion geht es aber um etwas anderes, nämlich das Behindern anderer Verkehrsteilnehmer durch zu langsames Fahren.

 

Ich glaubte die Schweizer hätten ihre Verkehrsgesetze auch im Internet veröffentlicht, aber wenn halt die eidgenössischen Uhren noch anders ticken ...

 

Die Gesetzestexte sind natürlich im Internet veröffentlicht. Einblick in die tatsächlichen Rechtsverhältnisse bieten jedoch nur Rechtsprechung und Lehre, die wiederum nicht im Internet veröffentlicht sind. Das kann soweit gehen, dass die tatsächliche Rechtslage 100% konträr zum Gesetzestext ist. Ein Blick ins Gesetz allein ist deshalb nutzlos.

 

Du behauptest, in der Schweiz würde man auch für die Schleicherei alleine, ohne Behinderung oder Nötigung anderer bestraft werden [...]

 

Nein, das habe ich nie behauptet.

Ich habe jedoch Kenntnis von mehreren Fällen in meinem Umfeld, wo Verkehrsteilnehmer wegen Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer durch zu langsames Fahren belangt wurden.

 

Im übrigen ist es in Deutschland auch erlaubt zu schleichen und andere dadurch zu behindern sofern es einen triftigen Grund dafür gibt, Du willst mir bis Montag hierzu die offizielle und abschliessende Liste der triftigen Gründe bringen, da Du ja behauptest, die triftigen Gründe seien nicht vom Fahrzeuglenker zu definieren, sondern :
"Der "triftige Grund" liegt nicht im Ermessen des Langsamfahrers, sondern wird von Gesetzgeber, Rechtsprechung und Lehre definiert."

 

Überleg' doch mal, was passieren würde, wenn jeder Verkehrsteilnehmer selbst festlegen könnte, was ein triftiger Grund ist. Der Verkehr würde zum erliegen kommen, denn selbst die letzte Schlafmütze findet dann irgendeinen "triftigen Grund", um seiner Teilnahme am Strassenverkehr nicht die nötige Aufmerksamkeit schenken zu müssen.

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Guest Simineon
@Simineon

 

Warum bist Du so aggressiv? Gestern war ja schlechtes Wetter, aber heute ist es doch schön...?

 

och manchmal kann man schon verzweifeln, wenn man hier mitliest

 

Auch mit Deiner (unzutreffenden) Zusammenfassung bleibt rätselhaft, was Du sagen willst. Dein Standpunkt ist in etwa "Der Himmel ist blau, wenn ner nicht bewölkt ist". Wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer da sind, kannst Du natürlich so langsam fahren, wie Du willst. Du kannst sogar anhalten und in der Nase bohren.

 

In dieser Diskussion geht es aber um etwas anderes, nämlich das Behindern anderer Verkehrsteilnehmer durch zu langsames Fahren.

 

Es geht immer nur um die Behinderung, der Grund für die Behinderung kann höchst vielfältig sein

 

Du behauptest, in der Schweiz würde man auch für die Schleicherei alleine, ohne Behinderung oder Nötigung anderer bestraft werden [...]

 

Nein, das habe ich nie behauptet.

Ich habe jedoch Kenntnis von mehreren Fällen in meinem Umfeld, wo Verkehrsteilnehmer wegen Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer durch zu langsames Fahren belangt wurden.

 

 

Ich glaube jetzt endlich hast Du meine Aussage verstanden, Schleichen darf man ungehindert und ungestraft, behindern (egal, ob wg. Schleicherei, Mittig fahren, schneiden, etc.) darf man natürlich nicht.

 

Aber das ist ja genau das was ich schon seit ewiger Zeit sage : Man darf so langsam fahren wie man will, sofern man keinen dabei behindert. Es gibt keine vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit.

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Aber das ist ja genau das was ich schon seit ewiger Zeit sage : Man darf so langsam fahren wie man will, sofern man keinen dabei behindert. Es gibt keine vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit.

 

Genau: "Der Himmel ist blau, wenn er nicht bewölkt ist". Was Du mit dem aggressiven Vortrag von absoluten Selbstverständlichkeiten zum Thema beitragen wolltest, bleibt weiter rätselhaft. Niemand hat je von einer zu fahrenden oder gar vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit gesprochen.

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Guest Simineon
Überleg' doch mal, was passieren würde, wenn jeder Verkehrsteilnehmer selbst festlegen könnte, was ein triftiger Grund ist. Der Verkehr würde zum erliegen kommen, denn selbst die letzte Schlafmütze findet dann irgendeinen "triftigen Grund", um seiner Teilnahme am Strassenverkehr nicht die nötige Aufmerksamkeit schenken zu müssen.

 

Jein, aber wenn der VT triftige Gründe nicht selbst definieren dürfte, dann müssten sie ja irgendwo stehen. Wo stehen sie ?

 

[...] jede beliebige Geschwindigkeit kleiner [...] der angegebenen zHG erlaubt ist.

 

Hast Du für diese äusserst gewagte Aussage einen Beleg? Ich bezweifle sehr stark, dass dies so ist, wäre doch die Ahndung von Schleicherei durch die Schweizer Polizei dann eine Rechtsbeugung im Amt...

 

 

Aber das ist ja genau das was ich schon seit ewiger Zeit sage : Man darf so langsam fahren wie man will, sofern man keinen dabei behindert. Es gibt keine vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit.

 

Genau: "Der Himmel ist blau, wenn er nicht bewölkt ist". Was Du mit dem aggressiven Vortrag von absoluten Selbstverständlichkeiten zum Thema beitragen wolltest, bleibt weiter rätselhaft. Niemand hat je von einer zu fahrenden oder gar vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit gesprochen.

 

Für Dich war es nicht selbstverständlich, Du sagtest, Schleicherei wird geahndet. FALSCH, Schleichen ist erlaubt, ja sogar selbstverständlich erlaubt, so selbstverständlich wie der Himmel blau ist. Das, was die Polizei in Deutschland und der Schweiz ahndet ist die Behinderung, wodurch auch immer.

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Jein, aber wenn der VT triftige Gründe nicht selbst definieren dürfte, dann müssten sie ja irgendwo stehen. Wo stehen sie ?

 

Ich gehe davon aus, dass diese Gründe hier drin stehen.

 

Und zum Rest Deines Beitrages:

 

Ich gehe stets davon aus, dass meine Diskussionspartner über ausreichende Kapazität verfügen, um gesagtes in den entsprechenden Kontext des Diskussionsthemas zu setzen. Daher verzichte ich darauf in jedem Beitrag aufs neue alles haarklein nochmals zu erklären. Da es hier im Thema um die Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer durch zu langsames Fahren ("Schleicherei") geht, bezog sich meine Aussage über die Ahndung im vorliegenden Kontext selbstverständlich auf eine damit einhergehende Behinderung. Wenn ich in diesem Thema von "Schleicherei" spreche, schliesst das notwendigerweise die Behinderung anderer VT mit ein.

 

Wenn jemand meint, auf einer einsamen Strecke bei :nick: nur 20 km/h zu fahren, dann sind Verkehrsteilnehmer, die nicht dort sind, auch nicht davon betroffen. Warum sollte man also darüber diskutieren?

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Guest Pichters

Es gibt sogar Polizisten, die nicht nur auf Raserjagdt sind, sondern Linksfahrer, Langsamfahrer und Mittelspublockierer kontrollieren und abkassieren.

 

Gute Arbeit Jungs - weiter so!

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Guest Simineon
Jein, aber wenn der VT triftige Gründe nicht selbst definieren dürfte, dann müssten sie ja irgendwo stehen. Wo stehen sie ?

 

Ich gehe davon aus, dass diese Gründe hier drin stehen.

 

und das ist die Pflichtlektüre eine Fahrschülers heutzutage ? :nick:

Woher soll also der Fahrschüler wissen was triftige Gründe sind ?

 

Wenn jemand meint, auf einer einsamen Strecke bei :unsure: nur 20 km/h zu fahren, dann sind Verkehrsteilnehmer, die nicht dort sind, auch nicht davon betroffen. Warum sollte man also darüber diskutieren?

 

Weil sehr viel sagen das Langsamfahren verboten ist, das Schleicherei geahndet wird etc. und das ist nunmal definitiv falsch.

Ist denn das Zerschlagen einer Flasche verboten ? Ich nehme an, in der Regel nicht, wenn also jemand schreibt, dass die Polizei das Zerschlagen einer Flasche ahndet, so ist das sicherlich falsch. Richtiger wäre es den richtigen Tatbestand zu nennen, denn mit grosser Sicherheit ist das Zerschlagen einer Flasche auf dem Kopf eines Anderen verboten und nennt sich schwere Körperverletzung.

 

Ebenso ist die Schleicherei bzw. das Langsamfahren erlaubt, verboten ist aber die Behinderung durch das Langsamfahren. Warum also schreibst Du, Du kennst Fälle in denen die Schleicherei geahndet wurde und schreibst nicht korrekterweise, Du würdest Fälle kennen in denen die Behinderung geahndet wurde ?

 

Es gibt sogar Polizisten, die nicht nur auf Raserjagdt sind, sondern Linksfahrer, Behinderer Langsamfahrer und Mittelspublockierer kontrollieren und abkassieren.

 

Gute Arbeit Jungs - weiter so!

 

siehe oben ... Langsamfahren ist erlaubt und es gibt keinen Tatbestand auf Grund dessen bei einem Langsamfahrer kassiert werden müsste.

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