Stefan1976 0 Posted May 8, 2011 Report Share Posted May 8, 2011 Hallo, ein Freund von mir hat ein Problem, das wohl eigentlich keines mehr ist...? Das Auto ist auf die Firma von A zugelassen. Gefahren ist aber B, der Bruder von A, der eine gewisse Ähnlichkeit hat, aber anders heisst und 15 Jahre jünger ist. B fuhr wohl zu dicht auf.A erhielt dann den Anhörungsbogen Ende Januar. Nachdem er nicht reagierte, kam die Polizei wohl persönlich vorbei. A machte von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gebrauch. A erhielt dann, ca. 2,5 Monate nach dem Verstoß, den Bussgeldbescheid. Hiergegen legte A Widerspruch ein.A erhielt dann nochmal ein Schreiben, dass er mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als Fahrer identifiziert wurde und ob er den Einspruch zurücknehmen wolle. A hat ein wasserdichtes Alibi (war in der Zeit ca. 5000 km entfernt im Urlaub), von dem die Bussgeldstelle bislang nichts weiss. Frage:Kann nun B auf die Bussgeldstelle zukommen und sagen, er war es? Oder besteht die Chance, dass die Sache gegen ihn wegen irgend welcher bislang unbekannten Aktenvermerke noch nicht verjährt ist?Sollte A sein Alibi nun ausspielen oder es auf ein gerichtliches Verfahren ankommen lassen? Quote Link to post Share on other sites
Guest GM_ Posted May 8, 2011 Report Share Posted May 8, 2011 B ist nach menschlichem Ermessen raus, da ja A als Betroffener geführt wird und B keinen Anhörungsbogen erhalten hat. Es geht nun mehr um die Frage, ob die Behörde ein Fahrtenbuch verhängt. Das Verhalten nach Eintritt der Verjährung ist dabei zwar formal nicht mehr von Belang, aber es empfiehlt sich trotzdem nicht, den Ärger der Behörden über ihren Mißerfolg unnötig anzuheizen. In diesem Sinne ist ein Gerichtsverfahren nicht im Interesse von A. Ich würde vielleicht beides machen: A weist auf seinen Urlaub hin; davon unabhängig meldet sich gleichzeitig B bei der Behörde: Er hat davon erfahren, dass A vor Gericht soll, dabei war doch er, der B, derjenige der es begangen hat während A im Urlaub war, irgendwie so. Quote Link to post Share on other sites
HarryB 732 Posted May 8, 2011 Report Share Posted May 8, 2011 Sollte A sein Alibi nun ausspielen oder es auf ein gerichtliches Verfahren ankommen lassen?Als "A" wuerde ich den Nachweis fuer meinen Urlaub als Kopie dem Antwortschreiben, mit dem ich den Einspruch aufrecht erhalte, beilegen. Wenn die dann nicht einstellen, kann Bruder "B" sich beim Gericht vorstellen....... Quote Link to post Share on other sites
CaptHawkeye 0 Posted May 9, 2011 Report Share Posted May 9, 2011 Als "A" wuerde ich den Nachweis fuer meinen Urlaub als Kopie dem Antwortschreiben, mit dem ich den Einspruch aufrecht erhalte, beilegen.....Nachdem die Verjährung gegen B sicher ist, also so nach ca. 3,5 Monaten....dann kann er auch auf B verweisen, um ein mögl. Fahrtenbuch abzuwenden. gruß Hawk Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted May 9, 2011 Report Share Posted May 9, 2011 Warum sollte er damit ein mögliches Fahrtenbuch abwenden? Er hat von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, damit kann von fehlender Mitwirkungsbereitschaft ausgegangen werden. Daran ändert sich auch nichts, wenn nach Ablauf der Verjährung der tatsächliche Fahrer benannt wird. GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
rth 515 Posted May 10, 2011 Report Share Posted May 10, 2011 Warum sollte er damit ein mögliches Fahrtenbuch abwenden? Er hat von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, damit kann von fehlender Mitwirkungsbereitschaft ausgegangen werden. GrußGoose Hallo Goose,das finde ich merkwürdig. A ist der Bruder von B, als Bruder hat er doch ein Zeugnisverweigerungsrecht. Da kann doch nicht von " fehlender Mitwirkungsbereitschaft" gesprochen werden.Oder sehe ich das falsch?MfGrth Quote Link to post Share on other sites
Dieselschraeubchen 46 Posted May 10, 2011 Report Share Posted May 10, 2011 Das siehst Du tatsächlich falsch. Der Fahrer konnte innerhalb der Verjährungsfrist deswegen nicht ermitelt werden weil A ihn nicht benannt hat. Daher liegt eine Fahrtenbuchauflage im Raum. Quote Link to post Share on other sites
wayko 70 Posted May 10, 2011 Report Share Posted May 10, 2011 Hat A nicht durch die Nutzung des Zeugnisverweigerungsrechtes bei der Suche geholfen und einen Hinweis auf ein Familienmitglied gegeben? Ok, weit hergeholt, aber trotzdem... Quote Link to post Share on other sites
Dieselschraeubchen 46 Posted May 10, 2011 Report Share Posted May 10, 2011 Nein, hat er nicht. Er hat die Auskunft zur Fahrereigenschaft verweigert und damit nach erfolglosem Ablauf der Verjährungsfrist die Ermittlung des Fahrers verhindert. Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted May 10, 2011 Report Share Posted May 10, 2011 Warum sollte er damit ein mögliches Fahrtenbuch abwenden? Er hat von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, damit kann von fehlender Mitwirkungsbereitschaft ausgegangen werden. GrußGoose Hallo Goose,das finde ich merkwürdig. A ist der Bruder von B, als Bruder hat er doch ein Zeugnisverweigerungsrecht. Da kann doch nicht von " fehlender Mitwirkungsbereitschaft" gesprochen werden.Oder sehe ich das falsch?MfGrthDas siehst du falsch. Auch die berechtigte Inanspruchnahme eines Zeugnisverweigerungsrechtes schließt die Fahrtenbuchauflage nicht aus. GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
Dieselschraeubchen 46 Posted May 10, 2011 Report Share Posted May 10, 2011 Es lebe die Wiederholung Quote Link to post Share on other sites
Stefan1976 0 Posted May 10, 2011 Author Report Share Posted May 10, 2011 Ok, danke Euch bis hierhin. Fahrtenbuch wäre nicht so tragisch, das Auto soll eh bald verkauft werden. Quote Link to post Share on other sites
Dieselschraeubchen 46 Posted May 10, 2011 Report Share Posted May 10, 2011 Das Fahrtenbuch kann auf das neu erworbene Fahrzeug übertragen werden. Gegen die Fahrtenbuchauflage gibt es wiederum Rechtsmittel. Quote Link to post Share on other sites
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