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Handy Nur In Der Hand Gehalten Ohne Zu Telefonieren - 1 Punkt!


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Hallo,

 

bin vor kurzem von der Polizei mit der Begründung angehalten worden, dass ich mein Handy beim Fahren ausschließlich in der Hand gehalten habe. Hatte die Hand mit dem Handy direkt am Fensterbrett und es nur in der Hand um an der roten Ampel auf die ich grade zugefahren bin, zu schauen ob ich eine SMS erhalten habe.

 

Ergebnis: Anzeige 1 Punkt - € 40.- + Gebüren!

 

 

Seit wann ist ALLEINE das in der Handhalten eines Handys verboten?

 

Und wenn ja, wie kann dann das Telefonieren mit Freisprecheinrichtung erlaubt sein, denn auch dafür müßte man ja das Handy zumindest kurz in die Hand nehmen?

 

 

Nutzt es mir etwas, dass ich per Verbindungsnachweis, beweisen könnte, dass ich weder telefoniert noch eine SMS geschrieben habe?

 

 

Bin Vielfahrer und möchte mich nicht unnötig mit dem Punkt belasten, auch wenn ich derzeit punktefrei bin.

 

 

Wie kann ich am Besten vorgehen, wie ist die Rechtslage?

 

 

Danke!

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zu schauen ob ich eine SMS erhalten habe.

Du hast das Handy genutzt. :sneaky:

 

Seit wann ist ALLEINE das in der Handhalten eines Handys verboten?

Wenn es nur um das umlegen von Platz A nach Platz B geht wird normal nicht geahndet.

 

Und wenn ja, wie kann dann das Telefonieren mit Freisprecheinrichtung erlaubt sein, denn auch dafür müßte man ja das Handy zumindest kurz in die Hand nehmen?

Eis gilt das Einfingerprinzip, sobald man mehr als einen Finger zur Bedienung benötigt, darf es nicht während der Fahrt genutzt werden. Weder zum telefonieren, noch um die Uhrzeit abzulesen. Es muss in einer Halterung sein.

 

Nutzt es mir etwas, dass ich per Verbindungsnachweis, beweisen könnte, dass ich weder telefoniert noch eine SMS geschrieben habe?

Nö.

 

wie ist die Rechtslage?

Schlecht für dich. :blink:

 

MfG.

 

hartmut

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Schlecht für dich.

 

Wieso sollte die Lage schlecht sein? Der TE hat doch nur sein Handy von A nach B gelegt. Und das darf er straffrei. Wenn er nicht selbst bei der Behörde oder Polizei zugibt, eine sms lesen zu wollen, kann man ihm nicht nachweisen, dass das Handy nur zum Weglegen angefasst wurde.

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Schlecht für dich.

 

Wieso sollte die Lage schlecht sein? Der TE hat doch nur sein Handy von A nach B gelegt. Und das darf er straffrei.

Es wird normal nicht geahndet, habe ich geschrieben, nicht das es erlaubt ist.

 

Wenn er nicht selbst bei der Behörde oder Polizei zugibt, eine sms lesen zu wollen, kann man ihm nicht nachweisen, dass das Handy nur zum Weglegen angefasst wurde.

Dann soll er den Richter davon überzeugen, für die Regeln kann ich nichts. :sneaky:

 

MfG.

 

hartmut

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Es ist aber erlaubt, da das Halten alleine keine Benutzung darstellt und damit auch nicht verboten ist.

Stimmt, aber schon das schauen auf das Display ist zuviel.

 

III.

 

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der geständigen Einlassung des Betroffenen. Dieser erklärte, er habe zum Tatzeitpunkt kein Telefonat geführt, sondern lediglich die Uhrzeit auf dem Display des Mobiltelefons abgelesen. Dazu habe er das Gerät in die Hand genommen."

http://www.verkehrsrechtsforum.de/urteilsd...chterlaubt.html

 

MfG.

 

hartmut

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Seit wann ist ALLEINE das in der Handhalten eines Handys verboten?

Seitdem es verboten ist.

 

Und wenn ja, wie kann dann das Telefonieren mit Freisprecheinrichtung erlaubt sein, denn auch dafür müßte man ja das Handy zumindest kurz in die Hand nehmen?

Muß man das? Also bei meiner bzw. meinen muß man das nicht.

 

Nutzt es mir etwas, dass ich per Verbindungsnachweis, beweisen könnte, dass ich weder telefoniert noch eine SMS geschrieben habe?

Nein.

 

Wie kann ich am Besten vorgehen, wie ist die Rechtslage?

Zahlen und glücklich sein. Denn die Rechtslage ist die, daß selbst das Aufnehmen des Handys nicht erlaubt ist.

 

Danke!

Bitte.

 

Es ist aber erlaubt, da das Halten alleine keine Benutzung darstellt und damit auch nicht verboten ist.

Das ist falsch. Das in die Hand Nehmen und Halten ist bereits verboten.

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Es ist aber erlaubt, da das Halten alleine keine Benutzung darstellt und damit auch nicht verboten ist.

Das ist falsch. Das in die Hand Nehmen und Halten ist bereits verboten.

Die Meinung hatte ich auch, bis ich das gelesen habe.

 

 

Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er es hierfür aufnimmt oder hält. Schon nach seinem Wortsinn erfordert der Begriff der Benutzung, dass die Handhabung des Mobiltelefons einen Bezug zu einer der Funktionen des Geräts aufweist. Nicht das Aufnehmen und Halten des Mobiltelefons als solches wird untersagt, sondern - wie das zweckgerichtete Tatbestandsmerkmal "hierfür" verdeutlicht - allein dessen bestimmungsgemäße Verwendung. Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Erörterung, inwieweit neben dem Führen von Telefongesprächen und den in der Gesetzesbegründung beispielhaft genannten weiteren Bedienfunktionen wie Anwählen, Versendung von Kurznachrichten und Abrufen von Internetdaten (vgl. BR-Drucksache 599/00, S. 18) auch "telefonfremde" Verwendungsmöglichkeiten, welche Mobiltelefone neuerer Bauart bieten (Organisator-, Diktier-, Kamera-, Zeitmess- und Spielefunktionen), von dem Benutzungsverbot des § 23 Abs. 1a StVO erfasst werden (vgl. hierzu OLG Hamm NJW 2003, 912; NJW 2005, 2469; NJW 2006, 2870; OLG Jena Verkehrsrecht aktuell 2006, 142).

http://www.verkehrsrechtsforum.de/urteilsd...eineverbot.html

 

MfG.

 

hartmut

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@Hartmut

 

Du weißt ja: viele OLGs, viele (unterschiedliche) Meinungen und Auslegungen. Wie soll man denn wissen oder erkennen, zu welchem Zweck jemand das Handy in die Hand nimmt? Wenn er es am Ohr hält, ist die Sache recht eindeutig, hält er es aber gerade "nur" in der Hand, wo ich es sehe, kann das bedeuten, daß er es nutzen will oder ggf. etwas anderes beabsichtigt.

Ich habe wirklich schon sehr viele Handy-Verstöße zur Anzeige gebracht. Und nicht wenige davon meinten, sie hätten ja nicht telefoniert. Ausnahmslos alle, die anschließend gleiches vor Gericht beteuerten, wurden dort auch verurteilt. Der/die RichterIn sagten jedesmal, daß selbst das in die Hand Nehmen nicht erlaubt sei.

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@Bluey

 

den Gesetzestext genau genommen

§ 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

(1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__23.html

 

Benutzung beutet eine Funktion des Handy zu nutzen, nur umlegen ist imho keine Benutzung weil keine Funktion des Handy genutzt wird. Jetzt wäre es interessant wie andere OLG geurteilt haben, kann sein das die es anders sehen.

 

MfG.

 

hartmut

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Wie soll man denn wissen oder erkennen, zu welchem Zweck jemand das Handy in die Hand nimmt? Wenn er es am Ohr hält, ist die Sache recht eindeutig, hält er es aber gerade "nur" in der Hand, wo ich es sehe, kann das bedeuten, daß er es nutzen will oder ggf. etwas anderes beabsichtigt.

 

Das stellt sicherlich ein Problem dar. Allerdings ist das nicht das Problem des Autofahrers. Wenn der Gesetzgeber will, dass Verstöße 100% ahndbar sind, dann muss er eben Gesetze machen, die das hergeben.

Die aktuelle Regelung verbietet das Benutzen, wobei die Zusatzbedingung ist, dass es dabei gehalten oder aufgenommen werden muss. Dieser Wortlaut ist eindeutig und stellt auf die Benutzung ab. Eine Erweiterung auf "Halten ohne Benutzung" aufgrund der besseren Ahndbarkeit ist selbstverständlich unzulässig.

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Täglich sehe ich bei meinen Fahrten vom und zum Dienst und während der Dienstfahrten - einige - während der Fahrt telefonieren. Wenn man einen Audi oder einen Benz hinter einem Lkw schleichen sieht, so telefoniert der Fahrer in der Regel.

 

Es ist schon toll, dass es diese Vorschriften gibt. Nur es hält sich kaum einer dran. Dann endet das irgendwann wie der § 218 :

Weil sich eh keiner dran hält, ist es nicht mehr durchsetzbar.

 

Vielleicht kein guter Vergleich. Aber nach über 40 Dienstjahren eine Erfahrung. Wenn in den Behörden die Probleme zu groß werden, werden sie aufgelöst.

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Die gängige Rechtsprechung verlangt nicht, daß der Autofahrer das Gerät aufnimmt und damit telefoniert. Ich kann auch nur wiedergeben, was ich vor Gericht sehr oft erlebe. Und danach ist das Aufnehmen des Handys schon nicht erlaubt ([EDIT:] welches ja nicht ohne Grund geschieht!). Wenn es jemand erkennbar nur von einer Ecke in die andere legt, ok. Aber das dürfte 0,1% aller Fälle ausmachen. Meine bisherigen Fälle betraf das nicht. In den allermeisten hielten sie das Handy am Ohr, in wenigen hielten sie es vor sich und schauten drauf.

 

 

Aus den Erläuterungen:

Die Frage der Benutzung beurteilt sich allein danach, ob das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht. Unter Benutzung ist jegliche Nutzung eines Mobiltelefons zu verstehen, sei es als Telefon, als Organisator, als Internetzugang (OLG Hamm v. 25. 11. 2002 in NZV 2003, 98 und v. 6. 7. 2005 in NZV 2005, 548; OLG Jena, Beschl. v. 31. 5. 2006, Az.: 1 Ss 82/06), oder als Navigationshilfe (OLG Köln v. 26. 6. 2008 in VD 2008, 216). Eine unzulässige Benutzung eines Mobiltelefons liegt auch während der Vor‐ und Nachbereitungsphase eines Telefonats bzw. einer SMS vor; denn der gesetzliche Zweck der Vorschrift, der mentalen Überlastung und Ablenkung von der eigentlichen Fahraufgabe entgegenzuwirken, ist auch berührt, wenn die Kommunikation angebahnt oder abgeschlossen werden soll.

 

Zur „Benutzung“ bei Abschluss eines Telefonats gehört auch das Durchlaufen der Menüpunkte des Displays bis zum Weglegen des Gerätes (AG Ratzeburg v. 12. 11. 2004 in NZV 2005, 431). Ein verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons liegt auch dann vor, wenn der Fahrzeugführer das Gerät aufnimmt, um dieses zum Telefonieren einzuschalten, das Einschalten aber am entladenen Akku scheitert (OLG Köln v. 14. 4. 2009 in NZV 2009, 304). Andererseits umfasst der Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons i. S. d. § 23 Abs. 1a StVO nicht das Aufnehmen des Geräts, um es lediglich von einem Ablageort an einen anderen zu legen (OLG Köln v. 23. 8. 2005 in NZV 2005, 547). Das Halten eines Mobiltelefons an das Ohr lässt aber den eindeutigen Schluss zu, dass es sich nicht nur um ein – nicht strafbewehrtes – reines Umlegen des Mobiltelefons gehandelt hat (OLG Hamm v. 20. 4. 2007 in NZV 2007, 483).

 

Natürlich kann ein VT jetzt hergehen und behaupten, er hätte gar nicht telefoniert (geschieht sehr oft), sondern wollte das Gerät lediglich wo ablegen oder nur mal eben draufschauen. Darf er. Vor allem ggf. vor einem Richter wiederholen. Wenn der ihm das glaubt, ok. Wenn nicht, darf er zahlen.

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Täglich sehe ich bei meinen Fahrten vom und zum Dienst und während der Dienstfahrten - einige - während der Fahrt telefonieren. Wenn man einen Audi oder einen Benz hinter einem Lkw schleichen sieht, so telefoniert der Fahrer in der Regel.

 

Das liegt daran, dass man schon sehr viel Pech haben muss um dabei erwischt und belangt zu werden.

 

Aber wie ich gerade sehe, könnte sich das demnächst ändern. Denn 'Bluey' bekommt namhafte Verstärkung! Er ist wieder da und hat ein neues Hobby:

 

Jetzt greift Knöllchen-Horst richtig durch!

 

„Knöllchen-Horst“, Schrecken aller Autofahrer im Harzstädtchen Osterode. Seit 2004 macht Horst-Werner N. (57) Jagd auf Falschparker, schrieb mehr als 20 000 (!) Anzeigen.

 

Jetzt hat der selbsternannte Hilfssheriff sein „Betätigungsfeld“ auf andere Verkehrssünder ausgedehnt: „Knöllchen-Horst“ legt sein Augenmerk neuerdings auch auf Autofahrer, die während der Fahrt mit dem Handy telefonieren!

 

Auszug aus

http://www.bild.de/regional/hannover/falsc...92318.bild.html

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Wie wird eigentlich überprüft, ob der Motor läuft oder nicht? An der roten Ampel ist es schließlich kein Problem, eine SMS zu lesen. Zumindest bei abgeschaltetem Motor müsste das doch legal sein.

Mußte ich bisher noch nie. Die Leute waren so blind/blöd, daß sie das Gerät entweder noch in der Hand hielten, als sie noch fuhren, oder als sie wieder anfuhren.

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Jetzt greift Knöllchen-Horst richtig durch!

 

„Knöllchen-Horst“, Schrecken aller Autofahrer im Harzstädtchen Osterode. Seit 2004 macht Horst-Werner N. (57) Jagd auf Falschparker, schrieb mehr als 20 000 (!) Anzeigen.

 

Jetzt hat der selbsternannte Hilfssheriff sein „Betätigungsfeld“ auf andere Verkehrssünder ausgedehnt: „Knöllchen-Horst“ legt sein Augenmerk neuerdings auch auf Autofahrer, die während der Fahrt mit dem Handy telefonieren!

 

Auszug aus

http://www.bild.de/regional/hannover/falsc...92318.bild.html

 

Der Kerl hat für mich so einen Schatten, dass bei ihm ständig Nacht ist.

Wer einen Rettungshubschrauber im Notfalleinsatz wegen Parken im Parkverbot zur Anzeige bringt, sollte sich auf seine Eignung als Autofahrer untersuchen lassen. :mecker:

Und wenn er dann selbst gemessen wird, dann den LK auf das Recht am eigenen Bild verklagen. :lol2::sneaky:

 

Gruss

Seatfahrer

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Jo, diese Doppelmoral ist in der Tat erbärmlich. Dieses Land braucht so viel, aber mit Sicherheit keine Denunzianten! Und schon gar nicht welche, die dann auch noch so blöd grinsen dabei....

 

P.S.:

das mit dem hubschrauber sollte ja ein Witz sein. Der Mann hat den Knall wohl noch nicht gehört!

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