NetGhost 103 Posted May 10, 2011 Report Share Posted May 10, 2011 @NetGhost: Nur, weil sich die Kommentare zum § 56 StPO mit den Rechten des Gerichtes befassen bedeutet das nicht, daß die StA diese, soweit sie ihnen in § 161a StPO zugestanden werden, nicht hat. Diese Anmerkung geht fehl. §56 StPO regelt nicht die Rechte des Gerichts, sondern die Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes. Neben mir liegen die Beck'schen Kurzkommentare zu StPO und OWiG in ihrer aktuellsten Fassung. Aus den Gesetzestexten der §46 OWiG und §56 und 161a StPO ergeben sich die von Dir behaupteten Rechte (VB/StA könne eine Glaubhaftmachung des Zeugnisverweigerungsgrundes verlangen) bereits nicht. Doch auch aus sämtlichen einschlägigen Kommentaren zu OWiG und StPO geht dieses vermeintliche Recht nicht hervor. Daher meine Frage an Dich: Aus welchem Paragraph welchen Gesetzes leitest Du das Recht her, VB/StA könnten eine Glaubhaftmachung des Zeugnisverweigerungsgrundes verlangen? Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted May 10, 2011 Report Share Posted May 10, 2011 Ich habe es dir schon weiter oben dargelegt. Gem. § 161a StPO gelten für die StA, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften u.a. des sechsten Abschnittes des ersten Buches entsprechend, somit auch § 56 StPO. Auch würde eine fehlende Verpflichtung der Glaubhaftmachung die Aussageverpflichtung vor der StA gem. § 161a StPO ad absurdum führen. GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
spider23 0 Posted May 10, 2011 Report Share Posted May 10, 2011 Gestern erhielt ich einen Anhörungsbogen über einen Geschwindigkeitsverstoss. Begangen durch meine Gattin und gemessen an einem sehr bekannten und lukrativem Meßpunkt BAB 2 im schönen OWL. Sie ist mitten in der Nacht sagenhafte 10 km/h über der zHG von auf einer dreispurigen AB gefahren - verwarnt wird dieser Verstoss mit existenzgefährdeten 10 € zur Sanierung der maroden Stadtkasse. Soweit ja erstmal kein Thema und normalerweise zahle ich sowas mit einem müden Lächeln aber als ich mir den Anhörungsbogen etwas genauer anschaute, kam ich schon ins Grübeln: Mit dem oben angegebenen Fahrzeug wurde die oben bezeichnete Regelverletzung begangen. Ein Verfahren gegen Unbekannt wurde eröffnet, weil die/der Betroffene. gegen die/den evtl. ein Ordnungswidrigkeitenverfahren zu führen ist noch nicht ermittelt werden konnte. Bevor ich jedoch Ermittlungen ggf. unter Vorlage von Lichtbildern im Wohn-/ Arbeitsumfeld durchführen lasse bitte ich Sie als grundsätzlich zur Mitwirkung verpflichtete/r Fahrzeughalter/in oder ggf. als Mieterin des Fahrzeugs die/den Betroffene/n zu benennen. Ohne Benennung durch die/den Fahrzeughalter/in kann die Führung eines Fahrtenbuches angeordnet werden Sie konnen die Angelegenheit schnell zum Abschluss bringen. indem Sie die Personaldaten auf der Rückseite eintragen und dieses Schreiben innerhalb einer Woche nach Zugang an meine Dienststelle zurucksenden oder im Einvernehmen mit der/dem Betroffenen die hiermit ausgesprochene Verwarnung akzeptieren durch Zahlung des Verwarnungsgeldes von 10.00 EUR Die Frist beträgt ebenfalls eine Woche ab Zugang dieses Schreibens. Soviele Androhungen in einem popeligen Anhörungsbogen wegen eines Bagatellvergehens habe ich in dieser Form noch nie gesehen. Hier sehe ich doch ein sehr gestörtes Verhältnis zum Bürger seitens der ausführenden Behörde. Es geht hier immerhin nur um eine Verwarnung in Höhe von 10€ und nicht um ein Kapitalverbrechen! Dazu kommt eine unglaubliche Unfähigkeit, die leicht zu ermittelnde Fahrzeugführerin festzustellen. Eine einfache EMA und das Lichtbild hätten gerreicht, um meine Frau zu identifizieren. Aber nein, da wird lieber mit Ermittlungen im Nachbarschaftsbreich gedroht - gehts noch? Ich hätte übelst Lust, hier das volle Programm durchzuziehen. Nicht reagieren, BuGeBe abwarten, Einspruch einlegen, von meinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen und dann sollen sie doch eine Streife vorbeischicken. Viel Spaß dabei, kostet mich nur ein müdes Lächeln. Mit etwas Geschick bringe ich die ganze Sache noch schön in die Verjährung rein. Solche Penner sollen in ihrer selbstverschuldeten Arbeit ersticken. Eine andere Sache ist mir noch am Rande aufgefallen: Dem Betroffenen steht es frei. sich zu der Beschuldigung zu außern oder nicht zur Sache auszusagen. ferner kann er jederzeit einen von ihm zu wahlenden Verteidiger befragen. Außerdem kann er einzelne Beweiserhebungen zu seiner Entlastung beantragen Der Grund für ein in Anspruch genommenes Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht ist anzugeben. Muss ich den Grund wirklich benennen oder reicht es aus, einfach davon Gebrauch zu machen? Btw. dieselbe Behörde, die diesen Wisch verfasst hat, fordert mittlerweile auch von Notärzten eine schriftliche Begründung für eine Inanspruchnahme nach §35 und §38 StVO an, wenn das Einsatzfahrzeug, hier:RTW auf einer Alarmfahrt mit Patientem an Bord geblitzt wird. Bekomme ca. 5 solche Briefe im Jahr mit Geschwindigkeitsüberschreitung bis zu 15 kmh dann zahle ich der Beitrag binnen 7 tage um schmeiße der Rest in Müll . Wen es um punkte geht dann muss man diesen fragen bogen ausfüllen sonst nicht.Habe bis jetzt keine Probleme Quote Link to post Share on other sites
NetGhost 103 Posted May 10, 2011 Report Share Posted May 10, 2011 Ich habe es dir schon weiter oben dargelegt. Gem. § 161a StPO gelten für die StA, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften u.a. des sechsten Abschnittes des ersten Buches entsprechend, somit auch § 56 StPO. Du hast es leider nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Bedeutung von §161a StPO und die Tatsache, dass §56 gilt, ist inzwischen hinreichend geklärt. Ungeklärt ist nach wie vor, woraus Du das Recht ableitest, die Glaubhaftmachung zu verlangen, denn dieses ist lt. - unbestritten geltendem - §56 eben dem Vorsitzenden in der Hauptverhandlung vorbehalten. Auch würde eine fehlende Verpflichtung der Glaubhaftmachung die Aussageverpflichtung vor der StA gem. § 161a StPO ad absurdum führen. Ja, das ist aber so. Ich weiss dass Du Mühe damit hast, wenn die Rechtsprechung vom Gesetzestext abweicht, aber in diesem Fall ist es nun mal so. §161a und sämtliche Kommentare dazu geben das von Dir abgeleitete Recht einfach nicht her, weder explizit noch implizit. Daher bitte ich Dich nochmals, genau die Stelle zu benennen, aus der dieses Recht hervorgehen soll. Ich stelle Dir gern ein PDF mit den entsprechenden Auszügen der Beck'schen Kommentare zur Verfügung, wo Du die Stelle hervorheben kannst. Bitte schick' mir dazu eine PM mit einer Email-Adresse. Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted May 10, 2011 Report Share Posted May 10, 2011 Die Beck'schen Kommentare habe ich selber vorliegen, da brauchst du mir nichts kopieren. Die Glaubhaftmachung ist nach § 56 StPO in der Hauptverhandlung dem Vorsitzenden vorbehalten, das heißt jedoch nicht, daß das Recht vor der Hauptverhandlung noch nicht besteht. GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
CaptHawkeye 0 Posted May 10, 2011 Report Share Posted May 10, 2011 .....Die Glaubhaftmachung ist nach § 56 StPO in der Hauptverhandlung dem Vorsitzenden vorbehalten, das heißt jedoch nicht, daß das Recht vor der Hauptverhandlung noch nicht besteht.GrußGooseHört sich für mich als Laie in etwa so an:Während eines Ermittlungsverfahrens darf nur ein Richter einen Hausdurchsuchungsbeschluß erlassen.Soll die Bude ohne Beschluß durchsucht werden, so hat dies zu einer Tageszeit zu geschehen, zu der weder ein Richternoch ein StA erreichbar ist.( Anzuwenden ist dann die Gummiphrase 'Gefahr in Verzug'.) gruß Hawk Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted May 10, 2011 Report Share Posted May 10, 2011 Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Wir reden hier vom Vorverfahren sowie von der Hauptverhandlung. GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
NetGhost 103 Posted May 10, 2011 Report Share Posted May 10, 2011 Die Glaubhaftmachung ist nach § 56 StPO in der Hauptverhandlung dem Vorsitzenden vorbehalten, das heißt jedoch nicht, daß das Recht vor der Hauptverhandlung noch nicht besteht. Der Gesetzestext lautet:Die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses [...] stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. Deiner Darstellung widerspricht der Wortlaut von N 1, erster Satz: Das Verlangen nach Glaubhaftmachung (S 1) steht im Ermessen des Gerichts. Würde das Recht auf Verlangen nach Glaubhaftmachung bereits vorher bestehen, wäre dieser Satz obsolet. Von der Hauptverhandlung ist ohnehin erst später die Rede, wenn präzisiert wird, dass nicht die Prozessbeteiligten (dazu gehören auch Sta bzw. VB) zum Antrag auf Glaubhaftmachung berechtigt sind, sondern ausschliesslich der Vorsitzende. Auch diese Regelung wäre obsolet, wenn StA/VB bereits vor einer Hauptverhandlung die Glaubhaftmachung verlangen dürften. Dem steht nämlich entgegen, dass die Staatsanwaltschaft ohnehin nicht zur Würdigung von Aussagen befugt ist. Von daher hat sie auch nicht zu überprüfen, ob die Zeugnisverweigerung rechtmässig erfolgte oder nicht. Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted May 10, 2011 Report Share Posted May 10, 2011 Du schließt aus dem Kommentar (nicht dem Gesetzestext), in dem gesagt wird, daß in der Hauptverhandlung dem Vorsitzenden das Verlangen der Glaubhaftmachung zusteht, daß vor der Hauptverhandlung die Glaubhaftmachung nicht verlangt werden darf. Das ist jedoch falsch. Würde das Recht auf Verlangen nach Glaubhaftmachung bereits vorher bestehen, wäre dieser Satz obsolet.Nein, denn der Kommentar bezieht sich auf die richterliche Vernehmung. Daß die Rechte auch der Verfolgungsbehörde zustehen, ergibt sich ja nicht unmittelbar aus § 56 StPO, sondern aus § 161a StPO. Rollen wir das Feld doch mal von hinten auf: Daß die unberechtigte Aussageverweigerung vor der Verfolgungsbehörde mit Zwangsmitteln belegt werden kann, willst du doch sicher nicht bestreiten, oder? Wie soll die Verfolgungsbehörde deiner Meinung nach denn nun überprüfen, ob die Aussageverweigerung berechtigt ist, wenn sie die Glaubhaftmachung nicht verlangen kann? GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
NetGhost 103 Posted May 10, 2011 Report Share Posted May 10, 2011 (edited) Du schließt aus dem Kommentar (nicht dem Gesetzestext), in dem gesagt wird, daß in der Hauptverhandlung dem Vorsitzenden das Verlangen der Glaubhaftmachung zusteht, daß vor der Hauptverhandlung die Glaubhaftmachung nicht verlangt werden darf. Nein. Ich schliesse aus dem Kommentar (der dem Gesetzestext vor geht), der besagt, dass das Verlangen nach Glaubhaftmachung im Ermessen des Gerichts steht. Das ist ein ganz klar formulierter Vorbehalt, der Deiner Meinung entgegen steht. [...] der Kommentar bezieht sich auf die richterliche Vernehmung. Der Kommentar beschränkt sich keinesfalls auf die richterliche Vernehmung, sondern bezieht sich auf §56 StPO gesamthaft. Er nimmt überdies klar auf jede einzelne Formulierung und jeden Satz eindeutig Bezug: XXX Daß die Rechte auch der Verfolgungsbehörde zustehen, ergibt sich ja nicht unmittelbar aus § 56 StPO, sondern aus § 161a StPO. Das ergibt sich eben gerade nicht! §161a enthält keinerlei Bestimmung, dass der Richtervorbehalt aus N 1 zu §56 aufgehoben sei. Das Gegenteil ist der Fall: Die Gültigkeit wird sogar besonders betont. Rollen wir das Feld doch mal von hinten auf: Daß die unberechtigte Aussageverweigerung vor der Verfolgungsbehörde mit Zwangsmitteln belegt werden kann, willst du doch sicher nicht bestreiten, oder? Wie soll die Verfolgungsbehörde deiner Meinung nach denn nun überprüfen, ob die Aussageverweigerung berechtigt ist, wenn sie die Glaubhaftmachung nicht verlangen kann? Wirfst Du gerade Aussageverweigerungsrecht und Zeugnisverweigerungsrecht durcheinander? Die Verfolgungsbehörde prüft nicht, ob die Weigerung berechtigt ist, denn dazu ist sie - siehe Meyer-Gossner N 1 zu §56 StPO - nicht berechtigt. Stellt das Gericht fest, dass die Aussageverweigerung unberechtigt war, ermittelt anschliessend die Staatsanwaltschaft. So einfach ist das! Edited May 10, 2011 by Gast225 Bild aus Urheberrechtsgründen entfernt Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted May 10, 2011 Report Share Posted May 10, 2011 Abgesehen davon, daß ich es aus Urheberrechtlichen Gründen als bedenklich empfinde, daß du eine Kopie des Beck'schen Kommentares hier einstellst, scheinst du den Text wirklich nicht zu verstehen. § 56 StPO steht nicht unter Richtervorbehalt, nur in der Hauptverhandlung bleibt es dem Richter vorbehalten,nicht davor.. GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
NetGhost 103 Posted May 10, 2011 Report Share Posted May 10, 2011 [...] scheinst du den Text wirklich nicht zu verstehen. § 56 StPO steht nicht unter Richtervorbehalt, nur in der Hauptverhandlung bleibt es dem Richter vorbehalten,nicht davor.. Abgesehen von §51 UrhG... Ich will den Text ja verstehen, deswegen diskutiere ich ja mit Dir darüber. Leider bleibt es von Deiner Seite bei kryptischen Antworten und blossen Behauptungen. Daher nochmals meine Bitte: Woraus liesst Du, dass der Vorbehalt nur in der Hauptverhandlung gelten soll? Wo steht diese Einschränkung? Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted May 10, 2011 Report Share Posted May 10, 2011 Schau dir den Text doch mal an. Da steht, daß es in der HV dem Richter vorbehalten bleibt, nicht, daß die Glaubhaftmachung nur in der HV erfolgen darf. Noch einmal: Es besteht die Verpflichtung, vor der StA auszusagen, dieses kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Selbstverständlich muss dann auch eine möglichkeit bestehen, eventuelle Weigerungsrechte zu überprüfen. GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
hartmut 618 Posted May 10, 2011 Report Share Posted May 10, 2011 Selbstverständlich muss dann auch eine möglichkeit bestehen, eventuelle Weigerungsrechte zu überprüfen.Auf den Nenner gebracht.Wenn der freundliche als Gehilfe der Staatsanwaltschaft wissen will, wer war der Übeltäter, soll der Vater sagen, ich habe ein Aussageverweigerungsrecht weil ich gegen meinen Sohn nicht aussagen muss. Schließlich muss der es überprüfen. Eisenbieger ist auch ein ehrenwerter Beruf. MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
NetGhost 103 Posted May 11, 2011 Report Share Posted May 11, 2011 Noch einmal: Es besteht die Verpflichtung, vor der StA auszusagen, dieses kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Selbstverständlich muss dann auch eine möglichkeit bestehen, eventuelle Weigerungsrechte zu überprüfen. Die Möglichkeit besteht aber nicht, denn weder Staatsanwaltschaft noch Verfolgungsbehörde sind befugt, Eide oder Versicherungen an Eides statt abzunehmen. Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted May 11, 2011 Report Share Posted May 11, 2011 Bereits im ersten Postig sagte ich, daß die eidliche Versicherung hier nicht vorgesehen ist.Es geht nur darum, daß man nicht einfach nichts sagt, sondern darlegt, von welchem Recht man nun Gebrauch macht. GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
NetGhost 103 Posted May 11, 2011 Report Share Posted May 11, 2011 Bereits im ersten Postig sagte ich, daß die eidliche Versicherung hier nicht vorgesehen ist.Es geht nur darum, daß man nicht einfach nichts sagt, sondern darlegt, von welchem Recht man nun Gebrauch macht. Richtig. Und die Glaubhaftmachung kann nicht überprüft werden, da VB & StA nicht befugt sind, Eide oder Versicherungen an Eides statt abzunehmen. Da §56 S 2 StPO allerdings gerade auf die eidliche Versicherung zur Glaubhaftmachung abstellt, spricht das gegen eine Anwendbarkeit der Vorschrift im behördlichen Verfahren! Quote Link to post Share on other sites
hartmut 618 Posted May 11, 2011 Report Share Posted May 11, 2011 Es geht nur darum, daß man nicht einfach nichts sagt, sondern darlegt, von welchem Recht man nun Gebrauch macht.Auf das Aussageverweigerungsrecht würde ich mal tippen, wenn einer nicht sagt. MfG. hartmut Quote Link to post Share on other sites
NetGhost 103 Posted May 11, 2011 Report Share Posted May 11, 2011 Es geht nur darum, daß man nicht einfach nichts sagt, sondern darlegt, von welchem Recht man nun Gebrauch macht.Auf das Aussageverweigerungsrecht würde ich mal tippen, wenn einer nicht sagt. Goose hat sich da leider nicht klar ausgedrückt. Blosses Schweigen kann sanktioniert werden. Der Betroffene muss sich explizit auf ein Recht berufen: Er sagt also "Ich mache von meinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch!" und schweigt erst dann! Quote Link to post Share on other sites
NetGhost 103 Posted May 31, 2011 Report Share Posted May 31, 2011 So, es gibt nun endlich Klarheit. Exil-RaFo-Mitglied Mace hat auf meine Bitte hin das Thema in den einschlägigen Kommentarn recherchiert: Zitat aus:Systematischer Kommentar zur StPO (SK-StPO), Loseblatt, § 56, Rn. 3Kommentator: Rogall: Hervorhebungen durch mich. §56 gilt für alle richterlichen Vernehmungen eines Zeugen in und außerhalb der Hauptverhandlung. Die Vorschrift ist auch auf Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft anzuwenden (§ 161a I 2), wobei jedoch die eidliche Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung ausscheidet (§ 161a I 3; dazu LR-Rieß § 161a Rn. 17). Bei der Vernehmung von Zeugen durch Beamte des Polizeidienstes (§ 163a V) ist § 56 nicht in Bezug genommen. Dies erklärt sich daraus, dass bei polizeilichen Vernehmungen ein Zwang zu zeugenschaftlichen Bekundungen überhaupt nicht besteht, sodass für eine Glaubhaftmachung von Weigerungsgründen weder ein Bedürfnis noch eine Notwendigkeit besteht. Im Bußgeldverfahren gilt § 56 entsprechend (§ 46 I OWiG). Im Verfahren der Verwaltungsbehörde kommt eine eidliche Versicherung des Zeugen jedoch nicht in Betracht (KK-OWiG/Wache, 2000, § 59 OWiG Rn. 53; Göhler OWiG, 2002, § 59 OWiG, Rn. 62). Die erste markierte Aussage ist m.E. dahin zu korrigieren, dass dies nicht gilt, wenn die Polizei ausnahmsweise als Verfolgungsbehörde auftritt, nicht bloß als Ermittlungsbehörde. --- Zitat aus:Göhler, Kommentar zum OWiG, 14. Aufl., § 59, Rn. 62Kommentator: Seitz: Hervorhebungen durch mich. Die Verweigerung der Aussage ist grundlos (§ 70 StPO iVm § 46 I: "ohne gesetzlichen Grund"), wenn der Zeuge kein Zeugnisverweigerungsrecht (vgl. näher 22 ff.) hat. Beruft sich der Zeuge auf ein Zeugnisverweigerungsrecht, so kann die Verwaltungsbehörde verlangen, dass die Tatsachen, die es begründen sollen, glaubhaft gemacht werden, dh so dargetan werden, dass sie wahrscheinlich sind (Vgl. 18 zu § 52). Nach § 56 S. 2 StPO genügt die "eidliche Versicherung" des Zeugen, die ein Eid und nicht nur eine eidesstattliche Versicherung ist (vgl. LR-Dahs (25) 8 zu § 56 StPO). Zur Vereidigung ist die Verwaltungsbehörde aber mangels gesetzlicher Vorschrift nicht berechtigt; sie wird deshalb in sinngemäßer Anwendung (§ 46 I) des § 56 StPO als befugt anzusehen sein, eine eidesstattliche Versicherung entgegenzunehmen (vgl. Rotberg 36; RRH 14; krit. hierzu Leibinger, Rebmann-FS, S. 259 ff.). Notwendig ist die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung aber nicht, da die Verwaltungsbehörde den Angaben des Zeugen auch so glauben schenken kann (vgl. OGH 2, 173; Rotberg 36; vgl. auch 18 f. zu § 52). Ist es zweifelhaft, ob ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht und beharrt der Zeuge auf seiner Weigerung, so empfiehlt sich die richterliche Vernehmung des Zeugen (5 ff. vor § 59). Die grundlose VErweigerung der Aussage muss ebenfalls vorwerfbar sein, um ein Ordnungsgeld festsetzen zu können (vgl. 54); in Betracht kommt ein nicht vorwerfbarer Verbotsirrtum (vgl. 23 ff. zu § 11). Aus der grundlosen Verweigerung des Zeugnisses können Schlüsse für die Beurteilung des Sachverhalts gezogen werden (BGH NJW 66, 211 m Anm. Meyer JR 66, 351); deshalb kann sich die Festsetzung eines Ordnungsgeldes erübrigen. Zur Erzwingungshaft vgl. 67. --- Zitat aus:Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl., § 59, Rn. 53Kommentator: Wache: Hervorhebungen durch mich Glaubhaftmachung der Verweigerungsgründe. Die Tatsachen, auf die der Zeuge sein Recht zur Verweigerung in den Fällen der §§ 52, 53 und 55 StPO stützt, hat er auf Verlangen glaubhaft zu machen (§56 Satz 1 StPO iVm. § 46 Abs. 1). Das Verlangen auf Glaubhaftmachung steht im Ermessen des Vernehmenden. Eine eidliche Versicherung des Zeugen, wie sie § 56 S. 2 StPO für das Strafverfahren vorsieht, ist im Ermittlungsverfahren der Verwaltungsbehörde nicht möglich. Die Verwaltungsbehörde kann aber zum Zwecke der Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung entgegennehmen. Die Gl]ubhaftmachung kann nach dem Ermessen der Verwaltungsbehörde auch durch andere Mittel geschehen, etwa durch Vorlage von Urkunden, aus denen sich verwandtschaftliche Beziehungen, berufliche Verhältnisse oder die Stellung im öffentlichen Dienst ergibt. In geeigneten Fällen wird auch die Glaubhaftigkeit der Angabe des Weigerungsberechtigten selbst ausreichen. Zusammengefasstbedeutet das: Die Glaubhaftmachung des Zeugnisverweigerungsgrundes kann vom Vorsitzenden der Hauptverhandlung, der Staatsanwaltschaft und der Verfolgungsbehörde verlangt werden; von der Polizei nur dann, wenn diese ausnahmsweise als Verfolgungsbehörde auftritt. In ihrer Rolle als Ermittlungsbehörde kann die Polizei eine Glaubhaftmachung nicht verlangen, da ihr gegenüber ohnehin keine Verpflichtung zu zeugenschaftlichen Bekundungen besteht. Die Glaubhaftmachung kann, muss aber nicht, gegenüber Staatsanwaltschaft und Verfolgungsbehörde durch eine eidesstattliche Versicherung erfolgen, zur Vereidigung ist sie nicht berechtigt. In der Hauptverhandlung kann vom Zeugen eine Glaubhaftmachung unter Eid verlangt werden. Nimmt ein Zeuge an, sich durch seine Aussage selbst zu belasten, so ist dies als Glaubhaftmachung ausreichend. Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted May 31, 2011 Report Share Posted May 31, 2011 Nun ist es das, was ich bereits gesagt habe. Jedoch solltest du, da es hier ja hauptsächlich um Verkehrsverstöße geht, bedenken, daß die Polizei eben nicht nur ausnahmsweise Verfolgungsbehörde ist. In vielen Bundesländern ist sie es bei selbst festgestellten Verstößen bis zur Abgabe an die Bußgeldstelle regelmäßig. GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
NetGhost 103 Posted May 31, 2011 Report Share Posted May 31, 2011 Nun ist es das, was ich bereits gesagt habe. Ja, nur leider konntest Du es auch auf mehrfache Nachfrage nicht schlüssig begründen. Jedoch solltest du, da es hier ja hauptsächlich um Verkehrsverstöße geht, bedenken, daß die Polizei eben nicht nur ausnahmsweise Verfolgungsbehörde ist. In vielen Bundesländern ist sie es bei selbst festgestellten Verstößen bis zur Abgabe an die Bußgeldstelle regelmäßig. Wichtig ist, dass bekannt ist, wann die Polizei zur Glaubhaftmachung befugt ist und wann nicht. Das ist nun geklärt. Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted May 31, 2011 Report Share Posted May 31, 2011 Ja, nur leider konntest Du es auch auf mehrfache Nachfrage nicht schlüssig begründen.Quatsch. Schau dir den Thread an, da siehst du, daß ich es begründet habe. Du hast hingegen irgendwelche Vorschriften falsch verstanden. Wichtig ist, dass bekannt ist, wann die Polizei zur Glaubhaftmachung befugt ist und wann nicht. Das ist nun geklärt.Auch das war zu keinem Zeitpunkt strittig. Von beginn an schrieb ich, daß dieses Recht der Verfolgungsbehörde zusteht. Aber lass uns das Thema beenden, ich denke, es ist ja jetzt geklärt, wie die Sach- und Rechtslage aussieht. GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
NetGhost 103 Posted May 31, 2011 Report Share Posted May 31, 2011 @Goose Deine Begründung war eben leider nicht schlüssig, denn es gab Indizien, die gegen Deine Meinung sprachen. Die konntest Du auch auf Nachfrage nicht ausräumen. Erst Mace hat nun auf meine Bitte hin Klarheit schaffen können. Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted May 31, 2011 Report Share Posted May 31, 2011 Jetzt wird's mal wieder albern. Du kannst nicht einfach nur sagen "Ich habe mich geirrt", oder? Schau dir mal an, was zum Thema geschrieben wurde, dann siehst du, daß das, was ich dazu sagte, ausreichte, einem Menschen, der in seiner Meinung nicht bereits völlig festgefahren ist, die Rechtslage darzulegen. GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
NetGhost 103 Posted May 31, 2011 Report Share Posted May 31, 2011 Du kannst nicht einfach nur sagen "Ich habe mich geirrt", oder? Das habe ich ja bereits - eigeninitiativ - getan. Ich hätte das Thema ja auch unter den Tisch fallen lassen können, als ich erfuhr, wie es nun tatsächlich ist. Schau dir mal an, was zum Thema geschrieben wurde, dann siehst du, daß das, was ich dazu sagte, ausreichte, einem Menschen, der in seiner Meinung nicht bereits völlig festgefahren ist, die Rechtslage darzulegen. Ja, jetzt wirds wirklich albern. Gerade anhand der von Dir verlinkten Gesetzestexte war es eben nicht eindeutig möglich, die behaupteten Rechte herzuleiten. Das habe nicht nur ich Dir aufgezeigt. Auf meine Nachfrage hin blieb es bei Deiner Behauptung ohne Quelle/Belege. Wer nun Recht hatte, ist unerheblich, denn wichtig ist allein, dass diese Rechte nachvollziehbar sind (für alle Leser dieses Themas). Das waren sie bis heute nicht. Quote Link to post Share on other sites
Bluey 1,866 Posted May 31, 2011 Report Share Posted May 31, 2011 Das habe ich ja bereits - eigeninitiativ - getan. Ich hätte das Thema ja auch unter den Tisch fallen lassen können, als ich erfuhr, wie es nun tatsächlich ist.Nun kann man sich natürlich auch fragen, warum Du Mace um Aufklärung batest. Ich denke, daß das wohl eher in der Annahme oder gar Hoffnung geschah, er würde Dir etwas anderes schreiben können. Egal. Für Dich spricht, daß Du mittelbar Deinen Irrtum eingestanden hast. Was ich nicht ganz verstehe und dafür als um so alberner empfinde ist, daß Du Mace quasi in alle Sphären hiefst.... sinngemäß: "NUR Mace war in der Lage, es schlüssig nachvollziehbar darzulegen". Fehlte nur noch der . Und als oberpeinlich fand ich die Bezeichnung "Exil-RaFo-Mitglied", was faktisch schlichtweg falsch ist. Er ist kein Exil-Mitglied, er ist schlicht und ergreifend überhaupt kein Mitglied. Das waren sie bis heute nicht.Haben Dir das andere Leser zugetragen oder woher nimmst Du diese Gewißheit? Quote Link to post Share on other sites
NetGhost 103 Posted May 31, 2011 Report Share Posted May 31, 2011 Das habe ich ja bereits - eigeninitiativ - getan. Ich hätte das Thema ja auch unter den Tisch fallen lassen können, als ich erfuhr, wie es nun tatsächlich ist.Nun kann man sich natürlich auch fragen, warum Du Mace um Aufklärung batest. Ich habe Mace gefragt, weil ich die aufgekommene Frage für sehr interessant und grundsätzlich bedeutsam halte. Ich will meine Rechte in Vernehmungssituationen kennen und glaube, dass andere Betroffene das auch wollen. Was ich nicht ganz verstehe und dafür als um so alberner empfinde ist, daß Du Mace quasi in alle Sphären hiefst... Da hast Du wohl etwas in den falschen Hals bekommen. Ich hätte das ebenso selbst recherchieren können (habe ich ja teilweise). Da mir aber seinerzeit die Zeit fehlte (um in die Bibliothek zu fahren) und ich weiss, dass Mace sich in diesen Belangen auskennt, habe ich ihn angesprochen. Er fand diese Frage ebenso interessant wie ich und hat die Antwort geliefert. Dass ich bei meiner Richtigstellung die Quelle nenne, ist selbstverständlich. Ich werde mich nicht mit fremden Federn schmücken. Quote Link to post Share on other sites
Gast225 675 Posted May 31, 2011 Report Share Posted May 31, 2011 Jedoch solltest du, da es hier ja hauptsächlich um Verkehrsverstöße geht, bedenken, daß die Polizei eben nicht nur ausnahmsweise Verfolgungsbehörde ist. In vielen Bundesländern ist sie es bei selbst festgestellten Verstößen bis zur Abgabe an die Bußgeldstelle regelmäßig.Da du weißt das es viele Bundesländern sind, dann führe diese doch einfach mal auf. Edit:Aber bitte mit rechtlicher Grundlage. Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted May 31, 2011 Report Share Posted May 31, 2011 Gerne Zuständig für die Verfolgung von Ordungswidrigkeiten nach §§ 24, 24a StVG, welche durch die Polizei festgestellt wurden: Baden-Württemberg: Die Gemeinden Bayern: § 6 ZuVOWiG: Die Polizeipräsidien bis zur Abgabe an die zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt Berlin: § 1 ZuständigkeitsVO-OWiG: Das Polizeipräsidium Berlin Brandenburg: § 1 VOWiSustV: Die Polizeipräsidien Bremen: § 1 der VO über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a des StVG: Die Ortspolizeibehörden Hamburg: Anordnung über Zuständigkeiten im allgemeinen Straßenverkehrsrecht: Die Bezirksämter Hessen: § 1 der VO über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a des StVG: Das RP Kassel, in Frankfurt die örtliche Ordnungsbehörde Mecklenburg-Vorpommern: § 1 Zuständigkeitsverordnung - Verkehrsordnungswidrigkeiten: Polizei bis zur Abgabe an die Landräte bzw. (Ober-)Bürgermeister der kreisfreien Städte Niedersachsen: § 6ZustVO OWi: Die Landkreise und kreisfreien Städte NRW: § 1 der Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörde: Die Kreisordnungsbehörde, daneben die Polizei bis zur Abgabe an die KOB Rheinland-Pfalz: § 8 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehsrechts: Die Kreisverwaltung (der die Polizei angehört)und in kreisfreien Städten das Polizeipräsidium Saarbrücken: § 1 der VO über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a des StVG: Die Landkreise Sachsen: § 2OWiZuVO: Landratsämter und Bürgermeisterämter der kreisfreien Städte Sachsen-Anhalt: § 5 (4) ZustVO OWi: Die Polizeibehörde, solange sie den Vorgang nochnicht an die zentrale Bußgeldstelle im Technischen Polizeiamt abgebeben hat Schleswig-Hollstein: OWi-ZustVO, Zuständigkeitsverzeichnis: Landratsämter, Bürgermeister der kreisfreien Städte Thüringen: § 1 Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Verfolgung und Ahnudng von Verkehrsordnungswidrigkeiten: Polizei bis zur Abgabe an das Thüringer Polizeiverwaltungsamt Wie du siehst ist bei der Mehrzahl der Bundesländer die Polizei als Verfolgungsbehörde mit im Boot. GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
Gast225 675 Posted June 1, 2011 Report Share Posted June 1, 2011 Das sagt aber im Ergebnis dennoch nichts aus, wann und vor allen wie lange die Polizei Verfolgungsbehörde ist. In LSA und TH wird die Sache nämlich sofort an die zentralen Bußgeldstellen (Magdeburg, Artern) weitergegeben, so dass die Verfolgung sich einzig in der Erfassung des Verstoßes und der Weiterreichung erstreckt.Selbst die Auswertung erfolgt zentral. Ich denke in anderen BL mit zentraler Bearbeitung wie zum Beispiel BB und BY wird dies ebenso sein, so dass der Grundsatz eher doch zur Ausnahme wird. Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted June 1, 2011 Report Share Posted June 1, 2011 Es zeigt, daß in 9 von 16 Bundesländern die Polizei Verfolgungsbehörde ist. Ich denke, das sagt eine Menge aus. GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
NetGhost 103 Posted June 1, 2011 Report Share Posted June 1, 2011 Es zeigt, daß in 9 von 16 Bundesländern die Polizei Verfolgungsbehörde ist. Ich denke, das sagt eine Menge aus. Im Kontext von Gast225s Beitrag sagt es leider nur noch sehr wenig aus. Vor diesem Hintergrund kann ich mich des gleichen Eindrucks wie Daniel nicht erwehren: Mir scheint, Du möchtest in erster Linien verunsichern. Warum gehst Du nicht auf Gast225s berechtigten Einwand ein und erklärst, wie lange die Polizei je Bundesland Verfolgungsbehörde ist? Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted June 1, 2011 Report Share Posted June 1, 2011 Weil das von Verfahren zu Verfahren unterschiedlich ist. Wie oben ersichtlich ist sie es in einigen Bundesländern bis zur Abgabe an die weiter bearbeitende Stelle, in anderen Bundesländern durchgehend, in einigen Bundesländern überhaupt nicht. Gewiss möchte ich nicht verunsichern, auch wenn mir der eine oder andere das gerne unterstellen möchte. Ich weise darauf hin, daß die Polizei bei Verkehrsordnungswidrigkeiten oft als Verfolgungsbehörde mit im Boot sitzt. Dem willst du doch nun, in Anbetracht der oben eingestellten Rechtslage nicht noch immer widersprechen oder? (Oder musst du erst mal mace fragen?) GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
NetGhost 103 Posted June 1, 2011 Report Share Posted June 1, 2011 Weil das von Verfahren zu Verfahren unterschiedlich ist. Wie oben ersichtlich ist sie es in einigen Bundesländern bis zur Abgabe an die weiter bearbeitende Stelle, in anderen Bundesländern durchgehend, in einigen Bundesländern überhaupt nicht. Eben genau das wäre ja interessant... Ab wann wird wo an die weiter bearbeitende Stelle abgegeben? Gewiss möchte ich nicht verunsichern, auch wenn mir der eine oder andere das gerne unterstellen möchte. Mit Unterstellen hat das nichts zu tun, Goose. Du erweckst einfach diesen Eindruck mit Deinen oft sehr einsilbigen und wenig präzisen Antworten, die stets mehrere Nachfragen erfordern. Ich weise darauf hin, daß die Polizei bei Verkehrsordnungswidrigkeiten oft als Verfolgungsbehörde mit im Boot sitzt. Dem willst du doch nun, in Anbetracht der oben eingestellten Rechtslage nicht noch immer widersprechen oder? (Oder musst du erst mal mace fragen?) "Noch immer"? Ich habe nie bestritten, dass die Polizei in gewissen Fällen auch Verfolgungsbehörde sein kann! Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted June 1, 2011 Report Share Posted June 1, 2011 Noch immer"? Ich habe nie bestritten, dass die Polizei in gewissen Fällen auch Verfolgungsbehörde sein kann!Du sagstest in Beitrag 70 von der Polizei nur dann, wenn diese ausnahmsweise als Verfolgungsbehörde auftritt.Daß dieses "ausnahmsweise" so nicht richtig ist sollte dir doch nun klar werden, wenn du dir die Rechtslage anschaust. GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
NetGhost 103 Posted June 1, 2011 Report Share Posted June 1, 2011 Noch immer"? Ich habe nie bestritten, dass die Polizei in gewissen Fällen auch Verfolgungsbehörde sein kann!Du sagstest in Beitrag 70 von der Polizei nur dann, wenn diese ausnahmsweise als Verfolgungsbehörde auftritt.Daß dieses "ausnahmsweise" so nicht richtig ist sollte dir doch nun klar werden, wenn du dir die Rechtslage anschaust. Dass dieses "ausnahmsweise" nicht von mir stammt, hast Du gewiss bloss aus Versehen überlesen? Aufgrund des Beitrages von Gast225 ist mir eben gerade nicht klar, warum "ausnahmsweise" falsch sein soll. Meiner Nachfrage zu diesem Thema bist Du ausgewichen, was zusätzliche Zweifel nährt. Quote Link to post Share on other sites
Biber 715 Posted June 1, 2011 Report Share Posted June 1, 2011 Entschuldigt die Einmischung in euren Streit, aber von wem stammen denn die beiden 'ausnahmsweise' in Beitrag 70? Quote Link to post Share on other sites
NetGhost 103 Posted June 1, 2011 Report Share Posted June 1, 2011 Entschuldigt die Einmischung in euren Streit, aber von wem stammen denn die beiden 'ausnahmsweise' in Beitrag 70? Siehe mein Zitat von Mace im gleichen Beitrag. Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted June 1, 2011 Report Share Posted June 1, 2011 @NetGhost: Der von mir zitierte Satz stammt unmittelbar aus Beitrag 70, nciht aus dem Zitat, welches du dort von mace eingestellt hast. Also hast du es doch wohl gesagt, oder hast du nur das nachgeplappert, was mace geschrieben hat? Dir ist leider oftmals vieles nicht klar. Das von mir geschriebene sollte jedoch normalerweise Klarheit bringen, wenn man auch mal bereit wäre, von seiner vorgefassten Meinung abzuweichen. GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
NetGhost 103 Posted June 1, 2011 Report Share Posted June 1, 2011 @NetGhost: Der von mir zitierte Satz stammt unmittelbar aus Beitrag 70, nciht aus dem Zitat, welches du dort von mace eingestellt hast. Also hast du es doch wohl gesagt, oder hast du nur das nachgeplappert, was mace geschrieben hat? Unter zivilisierten Menschen sagt man nicht "nachgeplappert", sondern man spricht von einem «Zitat». Ich hab Mace's Worte wiedergegeben, ihn also «zitiert». Im übrigen habe ich keinen Anlass an diesem seiner Worte zu zweifeln, denn Gast225 hat berechtigte Einwände gegen Deine Darstellung vorgebracht. Um eine Stellungnahme mit konkreter Ansage wann welche Verfahren in welchem Bundesland von der Polizei an andere Behörden abgegeben werden, drückst Du Dich - wie so oft. Ich nehme an, es soll auch weiterhin Unsicherheit zu diesem Thema herrschen, anders ist Dein Ausweichmanöver nicht zu verstehen. Dir ist leider oftmals vieles nicht klar. Das von mir geschriebene sollte jedoch normalerweise Klarheit bringen, wenn man auch mal bereit wäre, von seiner vorgefassten Meinung abzuweichen. Wenn Deine Beiträge so klar wären, dann würden sich viele Rückfragen (nicht nur von meiner Seite) erübrigen und Du müsstest Deinen Diskussionspartnern nicht unzutreffend eine vorgefertigte Meinung unterstellen. Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted June 1, 2011 Report Share Posted June 1, 2011 Unter zivilisierten Menschen sagt man nicht "nachgeplappert", sondern man spricht von einem «Zitat». Ich hab Mace's Worte wiedergegeben, ihn also «zitiert». Im übrigen habe ich keinen Anlass an diesem seiner Worte zu zweifeln, denn Gast225 hat berechtigte Einwände gegen Deine Darstellung vorgebracht. Um eine Stellungnahme mit konkreter Ansage wann welche Verfahren in welchem Bundesland von der Polizei an andere Behörden abgegeben werden, drückst Du Dich - wie so oft. Ich nehme an, es soll auch weiterhin Unsicherheit zu diesem Thema herrschen, anders ist Dein Ausweichmanöver nicht zu verstehen.Offensichtlich hast du es ja unreflektiert wiedergegeben, da möchte ich ungerne von einem Zitat sprechen. Schließlich "versteckst" du dich ja jetzt dahinter, daß mace es gesagt hätte, nicht du. (Übrigens, mittlerweile sollte doch bekannt sein, daß man Zitate als solche kennzeichnen sollte) Ich drücke mich nicht, ich habe erklärt, daß es immer einzelfallabhängig ist. Unsicherheit soll hier nicht herrschen, diese herrscht immer dann, wenn hier jemand behauptet, die Polizei sei keine Verfolgungsbehörde. (oder ist das dann schon eine gezielte Falschinformation?) Auch hat gast225 keine "berechtigten Zweifel an meiner Darstellung" eingebracht. Er hat zunächst gefragt, in welchen Bundesländern es wie geregelt ist. Da er selber normalerweise die Möglichkeit hat, das problemlos herauszufinden und anhand seiner Fragestellung erscheint es mir jedoch so, als wäre die Antwort nicht die von ihm erhoffte, woraufhin er dann den nächsten Einwurf einbrachte. Aber nachdem ich ja nun auf seine Bitte hin dargelegt habe, in welchen Bundesländern es wie geregelt ist (mit gesetzlicher Grundlage) könnte Gast225 ja möglicherweise auch mal darlegen, wie es gehandhabt wird (aber bitte auch mit Quelle), anstatt meine Darstellung ohne Gegenbelege in Frage zu stellen. Wenn Deine Beiträge so klar wären, dann würden sich viele Rückfragen (nicht nur von meiner Seite) erübrigen und Du müsstest Deinen Diskussionspartnern nicht unzutreffend eine vorgefertigte Meinung unterstellen.Erwarte ich zuviel, wenn ich darauf baue, daß man sich anhand der von mir bereitgestellten Informationen auch mal selber ein bisschen schlauer macht. Du hast dich doch schließlich damit gebrüstet, die einschlägigen Kommentare zu haben. Ist es wirklich zuviel verlangt, dann darin auch zu lesen und nicht nur das zu suchen, was einem past? GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
Gast225 675 Posted June 1, 2011 Report Share Posted June 1, 2011 Natürlich hätte ich es auch heraussuchen können, aber immerhin hast du dieses Argument gebracht.Allerdings hatte ich auch keine Lust es selber zu tun. Aber ich war überrascht, das zumindest formell so viele BL eine solche Regelung haben. Mein Einwand fand ich jetzt allerdings nicht in irgendeiner Art und Weise provozierend, sondern er dient nur dazu darzustellen, dass zumindest in den mir bekannten Fällen die Sache schnell an die zentralen BGstellen abgegeben werden. Eine Quelle aus dem Inet etc. habe ich nicht, sondern die Aussagen stammen von der Polizei selber. Man gibt dies spätestens am nächsten Werktag an die ZBG ab und die nimmt sich des Vorgangs an. Wie bereits angedeutet wird dies auch in den anderen Bundesländern mit zentraler BGS sein. Leider sind die Polizisten in BB nicht sehr kommunikativ und sehr zurückhaltend so dass ich hier keine Auskunft geben kann.In BY war ich erst einmal bei einer Fotoserie, daher kann ich hierzu ebenso keine Aussage machen. Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted June 1, 2011 Report Share Posted June 1, 2011 Nun bringst du das Argument, daß die Polizei den Vorgang gewöhnlich schnell abgeben würde, kannst das jedoch nicht belegen... Was hättest du nun wohl gesagt, wenn ich meinen Einwand, daß die Mehrzahl der Bundesländer als Verfolgungsbehörde mit im Boot sind, nicht belegt hätte. Gehe ich recht in der Annahme, daß du (und auch andere) ihn "in der Luft zerrissen" oder zumindest als unglaubwürdig abgetan hättest? GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
das Jann 57 Posted June 1, 2011 Report Share Posted June 1, 2011 Alle Bundesländer die eine zentrale Bußgeldstelle (Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen) haben, bearbeiten auch alle Verkehrsordnungswidrigkeiten, die durch die Polizei festgestellt wurden. Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted June 1, 2011 Report Share Posted June 1, 2011 Daß ihnen die abschließende Bearbeitung obliegt, wurde nie bestritten. Hier geht es (mittlerweile) darum, daß die Polizei bis zur Abgabe an diese Stelle oftmals auch Verfolgungsbehörde ist. GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
das Jann 57 Posted June 1, 2011 Report Share Posted June 1, 2011 Wenn ich zum Beispiel in Brandenburg auf der A2 geblitzt werde, bekomme ich je nachdem wie hoch die Geschwindigkeitsübertretung war, entweder eine schriftliche Verwarnung oder einen Anhörungsbogen von der zentralen Bußgeldstelle in Gransee. Die Verkehrsordnungswidrigkeit wird also sofort an die zentrale Bußgeldstelle abgegeben. Quote Link to post Share on other sites
Goose 70 Posted June 1, 2011 Report Share Posted June 1, 2011 Die Zentrale Bußgeldstelle Gransee gehört der Polizei Brandenburg an und ist zuständig für die Ahndung. Verfolgungsbehörde bis zur Abgabe bleibt das jeweilige Polizeipräsidium, danach das Polizeipräsidium Oranienburg mit seiner zentralen Bußgeldstelle der Polizei. Hier geht es jedoch oftmals um die Frage, ob die Polizei nun ein Anschreiben an einen Fahrer / Halter als Verfolgungs- oder Ermittlungsbehörde richtet. Und hier ist eben die Annahme, die hier gerne vertreten wird, daß die Polizei keine Verfolgungsbehörde ist, oftmals falsch. GrußGoose Quote Link to post Share on other sites
das Jann 57 Posted June 1, 2011 Report Share Posted June 1, 2011 Das mag dann aber nur für die Bundesländer zutreffen, die keine zentrale Bußgeldstelle haben. Quote Link to post Share on other sites
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