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Lenkerhaftung Oder Halterhaftung In Der Schweiz


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Lenker Haftung in der Schweiz?

 

Beitragvon versuch » Do, 17. Feb. 2011 23:03

Hallo,

 

angenommen Frau x erhält einen Bußgeldbescheid aus der Schweiz wegen zu schnellen Fahrens und fragt nach dem Bild, da Sie sicher nicht gefahren ist.

Sie erhält fogende Antwort:

Bei der vorerwähnten Übertretungsanzeige handelt es sich um eine Geschwindigkeitsüberschreitung welche im Ordnungsbussen-Verfahren durch Bezahlung rechtskräftig erledigt werden kann und in der Strafkontrolle nicht eingetragen wird.

 

Als Fahrzeughalter sind Sie verpflichtet die Lenkerdaten zu melden. Können oder wollen Sie uns diese Angaben nicht mitteilen, haben Sie Möglichkeit die Ordnungsbusse durch Bezahlung zu erledigen.

 

Bleibt sowohl die Bussgeldzahlung als auch die Lenkermeldung aus, wird nach § 38 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 17.08.2005 (Inkraftsetzung 01.01.2007), der Fahrzeughalter mit Busse bestraft.

 

Bei Übertretungen im Ordnungsbussenbereich verzichten wir auf den Versand von Bildern. Wir gewähren Ihnen aber Fotoeinsicht bei uns im Hause.

 

Die Verjährungsfrist für Übertretungstatbestände, wie im vorliegenden Fall, beträgt in der Schweiz 3 Jahre.

 

Nichtbezahlte Ordnungsbussen führen letztlich zur Ausschreibung für die Dauer der Verjährungsfrist.

 

Sie kann das Bild nicht einsehen, da sie zu weit weg wohnt.

Muss Sie zahlen, obwohl in der Schweiz Lenkerhaftung gilt, wenn Sie nochmals mitteilt, dass sie nicht gefahren ist und sich notfalls auf Zeugenverweigerungsrecht beruft?

 

§ 38 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch:

Wer es als Halterin oder Halter eines Fahrzeuges auf behördliche Anfrage

unterlässt, die Lenkerin oder den Lenker des Fahrzeuges zu benennen,

wird mit Busse bestraft.

 

Mit der gleichen Busse? Sie kann den Lenker ja ohne Bild nicht benennen, da sie raten müsste.

Zudem könnte Sie vom Zeugenverweigerungsrecht Gebrauch machen, oder?

Immerhin kenne ich 2 Fälle, wo die Schweiz das anerkannt hat (einmal abr erst nach Monaten vor Gericht, da man aufgrund des Perso eindeutig erkannte, dass der Haltr nicht gefahren war).

 

und was bedeutet der Satz "Nichtbezahlte Ordnungsbussen führen letztlich zur Ausschreibung für die Dauer der Verjährungsfrist."?

 

Und herrscht in der Schweiz Lenker- oder Halterhaftung und wo kann man das nachlesen?

 

Danke.

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In der Schweiz gibt es keine Halterhaftung. Es muss stets der Fahrer ermittelt werden.

 

Bei Bagatellverstössen kommt das anonyme Ordnungsbussenverfahren (vgl. Dt. Ordnungswidrigkeitenverfahren) zur Anwendung. Der Halter kann entweder die Ordnungsbusse zur Erledigung an den Fahrer weiterleiten, selbst bezahlen oder den Vorwurf bestreiten.

 

In letzterem Fall wird das sog. ordentliche Verfahren eröffnet, wo dann der tatsächliche Fahrer ermittelt werden muss.

 

Im ordentlichen Verfahren steht Zeugen ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 165-168 CH-StPO zu. Der Halter ist Zeuge, wenn er nicht der Fahrer war. Die Haltereigenschaft als Indiz für die Täterschaft (sic!) dienen:

 

Der Umstand, dass jemand Halter eines Fahrzeugs ist, darf zwar als Indiz dafür gewertet werden, dass er im Zeitpunkt einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsrecht das Fahrzeug lenkte. Dies genügt jedoch zum Beweis nur, wenn er sich über den möglichen Lenker vollständig ausschweigt bzw. keine glaubwürdigen Täteralternativen angibt.

 

Einfach zu schweigen ist daher nicht zielführend. Die Halterin muss sich explizit auf Ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen:

 

Eine erfolgreiche Verteidigung des Halters eines Fahrzeuges, das bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung aufgenommen wurde, setzt Folgendes voraus:

 

(1) keine Identifikationsmöglichkeit des Lenkers auf der Grundlage des Radarfotos oder anderweitiger Indizien,

(2) glaubwürdige Erklärung des Halters, zum fraglichen Zeitpunkt an einem anderen Ort gewesen zu sein sowie

(3) die glaubwürdige Angabe von Täteralternativen.

 

In Bezug auf den letztgenannten Punkt sind zwei Varianten möglich. Entweder nennt der Halter als mögliche Täter unbestimmt einen Personenkreis, bei welchem er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann (z.B. "ein Familienmitglied" [von mehreren in Betracht kommenden]), oder er zeigt überzeugend auf, dass mehrere Personen Zugang zum Fahrzeug hatten (z.B. mehrere Angestellte im Betrieb) und ihm der Täter nicht bekannt ist bzw. Hinweise auf die Täterschaft fehlen. Das stellt keine Umkehr der Beweislast dar. Vielmehr ist das Aussageverhalten des Halters im Rahmen der freien Beweiswürdigung durch den Richter zu werten.

 

Einen fiesen Trick gibt es noch, um den Halter dennoch zu einer Aussage zu zwingen: Der Halter wird freigesprochen und damit seines Aussageverweigerungsrechtes (NICHT Zeugnisverweigerungsrecht) beraubt.

 

Der Halter muss sich also auf seine Zeugnisverweigerungsrechte nach Art. 165 UND 166 StPO berufen!

 

Im vorliegenden Fall würde ich vorschlagen, dass die Halterin sich schriftlich äussert, die Tat bestreitet und angibt zum Tatzeitpunkt nicht gefahren zu sein (ALIBI pürfen!). Im weiteren beruft Sie sich auf Ihre Zeugnisverweigerungsrechte gemäss Art. 165 ff. StPO (damit sind sowohl Zeugnisverweigerung ggü. Angehörigen wie auch die Selbstbelastung erfasst).

 

Sie könnte eine Kopie Ihres Passes mitschicken, in der Hoffnung, dass gegen Sie garnicht erst das ordentliche Verfahren eröffnet wird. Ob das funktioniert, ist aber offen.

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halterin und lenker sollten sich dennoch sicher sein, dass keine frontaufnahme besteht - falls eine frontaufnahme besteht, könnte die identifikation auf einmal ganz leicht werden, z.B. wenns sich um den Ehemann oder Bruder handeln sollte.

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Gilt das auch für die schweiz?

Da ist es nämlich passiert.

 

Danke

Hatte ich nicht gesehen.

thx

 

Eine Frage noch, damit das bei der zuständigen Stelle angegeben werden kann:

 

Gibt es einen § oder Ähnliches, worauf ich mich berufen kann?

Habe gerade gesehen, dass er ja schweizer § angegeben hat. :licht:

 

Super DANKE!

Damit ist auch meine pn hinfällig.

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Noch ne andere Frage:

Ist im Normalfall der Beifahrer auf einem Radarfoto zu sehen?

Dann könnte man von einem Zeugenverweigerungsrecht nicht mehr Gebrauch machen, oder?

 

Wenn die Voraussetzungen für die Zeugnisverweigerung gem. §165 StGB gegeben sind, kann die Halterin immer von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, auch wenn Sie zusammen mit dem Täter auf einem Foto abgebildet ist. Das Zeugnisverweigerungsrecht dient ja gerade in dem Fall, wo der Täter bekannt ist, dem Schutz des Zeugen vor Konflikten mit dem Täter.

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  • 2 weeks later...

in der Schweiz Ende November 2010 Rotlichtübertretung (2/3 Sekunden oder so ähnlich)

 

Hallo liebe Mitglieder,

ich habe mein Fahrzeug meiner Tochter und deren zwei Freunde während des Urlaubs in der Schweiz überlassen. Wegen Rotlichtübertretung soll ich jetzt 250 CHF zahlen(weil ich der Fahrzeughalter bin). Ich habe die Personalien meiner Tochter mitgeteilt. Sie kann aber (weil es auch 2 Monate zurückliegt) nicht mit Sicherheit sagen, wer zu dem TatZeitpunkt gefahren ist. Die Behörde hat nur ein Heckfoto und man kann den Fahrer nicht sehen. Weil der Fahrer nicht ermittelt werden kann, soll ich als Halter einspringen. Sonst wird eine Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft eingeleitet. Ich verstehe die Welt nicht mehr. Dürfen die das überhaupt? Ich war kooperativ und habe einer der in Frage kommenden Personen (meiner Tochter) mitgeteilt. Sie können den Fahrer nicht ermitteln, weil sie keine Frontfotos schiessen können. Warum soll ich für deren Fehler zahlen? Geht mir nicht in den Kopf. Wie ist an der Stelle zu handeln?

Vielen Dank im voraus für die Infos/Antworten/Ratschläge.

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in der Schweiz Ende November 2010 Rotlichtübertretung (2/3 Sekunden oder so ähnlich)

 

Hallo liebe Mitglieder,

ich habe mein Fahrzeug meiner Tochter und deren zwei Freunde während des Urlaubs in der Schweiz überlassen. Wegen Rotlichtübertretung soll ich jetzt 250 CHF zahlen(weil ich der Fahrzeughalter bin). Ich habe die Personalien meiner Tochter mitgeteilt. Sie kann aber (weil es auch 2 Monate zurückliegt) nicht mit Sicherheit sagen, wer zu dem TatZeitpunkt gefahren ist. Die Behörde hat nur ein Heckfoto und man kann den Fahrer nicht sehen. Weil der Fahrer nicht ermittelt werden kann, soll ich als Halter einspringen. Sonst wird eine Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft eingeleitet. Ich verstehe die Welt nicht mehr. Dürfen die das überhaupt? Ich war kooperativ und habe einer der in Frage kommenden Personen (meiner Tochter) mitgeteilt. Sie können den Fahrer nicht ermitteln, weil sie keine Frontfotos schiessen können. Warum soll ich für deren Fehler zahlen? Geht mir nicht in den Kopf. Wie ist an der Stelle zu handeln?

Vielen Dank im voraus für die Infos/Antworten/Ratschläge.

 

Man kann als Halter nicht für eine Tat "einspringen", die man nicht begangen hat. Auch in der Schweiz muss der verantwortliche Fahrer ermittelt werden. Kann der nicht ermittelt werden, muss das Verfahren eben eingestellt werden. Ich melde mich am Nachmittag nochmals dazu, wie vorzugehen ist.

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in der Schweiz Ende November 2010 Rotlichtübertretung (2/3 Sekunden oder so ähnlich)

 

Hallo liebe Mitglieder,

ich habe mein Fahrzeug meiner Tochter und deren zwei Freunde während des Urlaubs in der Schweiz überlassen. Wegen Rotlichtübertretung soll ich jetzt 250 CHF zahlen(weil ich der Fahrzeughalter bin). Ich habe die Personalien meiner Tochter mitgeteilt. Sie kann aber (weil es auch 2 Monate zurückliegt) nicht mit Sicherheit sagen, wer zu dem TatZeitpunkt gefahren ist. Die Behörde hat nur ein Heckfoto und man kann den Fahrer nicht sehen. Weil der Fahrer nicht ermittelt werden kann, soll ich als Halter einspringen. Sonst wird eine Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft eingeleitet. Ich verstehe die Welt nicht mehr. Dürfen die das überhaupt? Ich war kooperativ und habe einer der in Frage kommenden Personen (meiner Tochter) mitgeteilt. Sie können den Fahrer nicht ermitteln, weil sie keine Frontfotos schiessen können. Warum soll ich für deren Fehler zahlen? Geht mir nicht in den Kopf. Wie ist an der Stelle zu handeln?

Vielen Dank im voraus für die Infos/Antworten/Ratschläge.

 

Man kann als Halter nicht für eine Tat "einspringen", die man nicht begangen hat. Auch in der Schweiz muss der verantwortliche Fahrer ermittelt werden. Kann der nicht ermittelt werden, muss das Verfahren eben eingestellt werden. Ich melde mich am Nachmittag nochmals dazu, wie vorzugehen ist.

 

 

In dem Schreiben steht "Das Ordnungsbussenverfahren gegen Sie als Halter des PKWs bleibt aufrecht erhalten. Bei nicht Einhaltung der Zahlungsfrist wird das ordentliche Verfahren mit einer Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft eingeleitet. Nachdem Sie als Halter des PKWs vom Gericht das Urteil mit der Busse erhalten haben, haben sie die Möglichkeit, beim zuständigen Richter, nach dem Schweizerischen Recht, mittels einer Einsprache Ihre Argumente und Standpunkte zu vertreten."

 

Wenn NUR der verantwortliche Fahrer belangt werden kann, wieso treiben die Behörden diesen Kosten verursachenden Aufwand?

1.Wie sollte ich am Besten antworten, dass das Verfahren eingestellt wird? (für beide Seiten das Beste)

2. Ich bin ab und an (ca. 1mal/Jahr) in der Schweiz unterwegs. Wann wird "das Verfahren" verjähren, falls die Behörden doch auf eine Zahlung bestehen sollten ?

 

Vielen Dank für Ihre Bemühungen NetGhost

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Ich erkläre das grundsätzliche Verfahren mal am Beispiel der Stadt Zürich:

 

Das Ordnungsbussenverfahren (vgl. Dt. Ordnungswidrigkeitenverfahren) kommt immer dann zur Anwendung, wenn der Verstoss in der Ordnungsbussenliste enthalten ist bzw. nicht schwerwiegend ist. Als schwerwiegend gelten z.B. das Überfahren der Sicherheitslinie (vgl. Dt. durchgezogene Linie, ein selten geahndeter €10-Verstoss) und Geschwindigkeitsüberschreitungen um mehr als 15 km/h innerorts, 20 km/h ausserorts und 25 km/h auf Autobahnen). Das Ordnungsbussenverfahren kommt nicht zur Anwendung, wenn das Vergehen nicht "von einem ermächtigten Polizeiorgan selber beobachtet“ wurde. Die Anzeige durch eine Privatperson kann also nicht im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden.

 

Das Ordnungsbussenverfahren wird von der Stadtpolizei Zürich durchgeführt und richtet sich zunächst gegen den Halter. Der Halter hat 30 Tage lang die Gelegenheit, die Ordnungsbusse zu bezahlen (bzw. durch einen Dritten bezahlen zu lassen). Offiziell wird nach Ablauf dieser 30 Tage das ordentliche Verfahren eröffnet, in der Praxis wird nach meiner Erfahrung aber noch mindestens einmal schriftlich gemahnt und versucht den Halter telefonisch zu erreichen. Mit Bezahlung wird die Busse rechtskräftig.

 

Der Halter kann das Ordnungsbussenverfahren ablehnen. Er kann auch den Vorwurf bestreiten oder Beweise bzw. Akteneinsicht verlangen. Da eine Beweiswürdigung im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens nicht vorgesehen ist, wird dann zwangsläufig das ordentliche Verfahren eröffnet.

 

Das ordentliche Verfahren wird vom Stadtrichteramt Zürich, einer Verwaltungsbehörde mit Rechtsprechungsbefugnis für Bussen bis CHF 500.- durchgeführt. Der betroffene Halter erhält hier erstmals Gelegenheit, sich zum Vorwurf zu äussern, Beweise vorzulegen (Alibi!) und Akteneinsicht zu nehmen. In der Regel bekommt der Halter hier erstmals das Foto zu sehen, sofern es eines gibt.

 

Da die Polizei grundsätzlich keine Verfahrenshoheit hat, kann erst das Stadtrichteramt das Verfahren einstellen. Will man eine Einstellung erreichen, so führt am ordentlichen Verfahren kein Weg vorbei.

 

Dabei ist es empfehlenswert, den Vorwurf schon während des Ordnungsbussenverfahrens zu bestreiten, denn blosses Schweigen kann auch dann sanktioniert werden, wenn der Sachverhalt sich nicht aufklären lässt. Im ordentlichen Verfahren sollte der Halter sich eindeutig und ausdrücklich auf seine Zeugnis- und Aussageverweigerungsrechte berufen, sofern er davon Gebrauch machen will. Die Eigenschaft als Fahrzeughalter kann als Indiz für die Täterschaft gewertet werden (sic!), daher sollte der Halter ein plausibles Alibi haben bzw. belegen können.

 

In dem Schreiben steht "Das Ordnungsbussenverfahren gegen Sie als Halter des PKWs bleibt aufrecht erhalten. Bei nicht Einhaltung der Zahlungsfrist wird das ordentliche Verfahren mit einer Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft eingeleitet. Nachdem Sie als Halter des PKWs vom Gericht das Urteil mit der Busse erhalten haben, haben sie die Möglichkeit, beim zuständigen Richter, nach dem Schweizerischen Recht, mittels einer Einsprache Ihre Argumente und Standpunkte zu vertreten."

 

Das ist natürlich Unsinn, aber Säbelrasseln gehört auch bei Schweizer Behörden zum Geschäft. Das Ordnungsbussenverfahren muss formal aufrechterhalten werden, weil die Polizei keine Verfahrenshoheit hat, also keine Verfahren einstellen kann. Der Halter wird natürlich vor einem Urteil angehört und nicht erst danach.

 

Gegen eine Bussenverfügung des Stadtrichteramtes kann innerhalb einer Notfrist (nicht erstreckbar) von 10 Tagen (bei Zustellung am 01.04. also bis 11.04.) Einsprache eingelegt werden. Die muss Anträge und eine Begründung enthalten. Es entscheidet dann ein Einzelrichter darüber.

 

Die Verfolgungsverjährung beträgt 3 Jahre.

Die Vollstreckungsverjährung beträgt 3 Jahre.

 

Solange das Ordnungsbussenverfahren läuft, kannst Du entweder die Zahlungsfrist verstreichen lassen, oder (meine Empfehlung) das Ordnungsbussenverfahren schriftlich ablehnen und den Vorwurf mit der Begründung betreiten, nicht der verantwortliche Fahrzeuglenker gewesen zu sein. Du hältst fest, dass Du den Personenkreis, dem das Fahrzeug zur Verfügung gestanden hat, bereits benannt hast und bittest um Eröffnung des ordentlichen Verfahrens.

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  • 1 month later...

[mod]

Das Mitglied wurde gebannt, da es im Forum nicht erwünscht ist.

 

@Egal, FelixGnadenlos etc.

 

Du wurdest hier gebannt und hast damit kein Recht mehr hier im Forum teilzunehmen. Also halte dich dran.

 

Text gelöscht, hier wird für dich keine Platform geboten!

 

Gast225

[/mod]

 

---

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