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Geschwindigkeitsverstoss In D Bei Wohnsitz Im Ausland


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Wird man in Deutschland geblitzt, der Wohnsitz aber des Fahrers aber in Frankreich liegt, muss diesem der Vorgang dann in der entsprechenden Landessprache (in diesem Fall also in Franzoesich) zugestellt werden, oder reicht es aus die entsprechenden deutschen Formulare (Anhoerungsbogen, Bussgeldbescheid) per Briefpost zu versenden ?

 

Mich interessiert an dieser Stelle nur die rechtliche Lage, idealerweise einem entsprechenden Verweis auf den Gesetzestext.

 

Spielt es dabei eine Rolle ob der geblitzte Fahrer die deutsche Sprache versteht ?

 

Was waere wenn der Fahrer Deutscher mit Wohnsitz in Frankreich waere ?

 

Gruesse

Vic

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.........da dürften die meisten Deiner Fragen beanwortet werden.

 

 

Danke, interessant, aber nur bedingt hilfreich. Die Links beantworten die Frage nicht weil der der Verstoss in D begangen wurde, nicht im Ausland. Nur der Wohnsitz des "geblitzten" ist im Ausland.

 

Gr. Vic

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einmal bist du ungeduldig, zum anderen ist das eine sehr spezielle Frage und drittens

glaube ich nicht, dass die bescheide in der jeweiligen Landessprache des Fahrers (oder besser gesagt

des Halters) abgefasst sein müssen , aber sehr wohl sein können.

 

wie kann eine behörde wissen, welche sprache der fahrer versteht?

 

die amtssprache in Deutschland ist eben deutsch und in dieser muss man mit den behörden

kommunizieren.

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Wird man in Deutschland geblitzt, der Wohnsitz aber des Fahrers aber in Frankreich liegt, muss diesem der Vorgang dann in der entsprechenden Landessprache (in diesem Fall also in Franzoesich) zugestellt werden, oder reicht es aus die entsprechenden deutschen Formulare (Anhoerungsbogen, Bussgeldbescheid) per Briefpost zu versenden ?

Natürlich mit der Post, wo ist da ein Problem?

http://www.sidiblume.de/info-rom/bgbl/2005s2354.htm

Amtssprache ist deutsch.

 

Spielt es dabei eine Rolle ob der geblitzte Fahrer die deutsche Sprache versteht ?

Nö.

 

Was waere wenn der Fahrer Deutscher mit Wohnsitz in Frankreich waere ?

Dann wohnt er eben in Frankreich. :rolleyes:

Spätestens wenn die Vollstreckungsabkommen mal in Kraft sind kann es eingetrieben werden. Oder er wird mal in D erwischt.

 

MfG.

 

hartmut

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einmal bist du ungeduldig, zum anderen ist das eine sehr spezielle Frage und drittens

glaube ich nicht, dass die bescheide in der jeweiligen Landessprache des Fahrers (oder besser gesagt

des Halters) abgefasst sein müssen , aber sehr wohl sein können.

 

wie kann eine behörde wissen, welche sprache der fahrer versteht?

 

Nun, ich versuche es noch einmal:

wird ein Verstoss im Ausland begangen, kann er in Deutschland vollstreckt werden, es gibt aber Einschraenkungen. Eine der Einschraenkungen ist, dass der Verstoss in deutscher Sprache uebermittelt werden muss. Ich glaube, bis hierhin ist das richtig, und alle stimmen zu (es gibt natuerlich noch weitere Einschraenkungen)

 

..............wie kann eine (auslaendische) behörde wissen, welche sprache der fahrer versteht?...............

 

Kann sie nicht, deshalb muss die Kommunikation ja auch in deutsch erfolgen. Das duerfte fuer eine portugiesische oder finnische oder italiensche, griechische, etc Behoerde schwierig werden, nehme ich an.

 

Jetzt das ganze noch einmal von dem anderen Ende betrachtet.

 

Nun, wird ein Verstoss im Ausland begangen, kann er in Frankreich vollstreckt werden, es gibt aber Einschraenkungen. Eine der Einschraenkungen ist, dass der Verstoss in franzoesicher Sprache uebermittelt werden muss....... Ich glaube, bis hierhin ist das richtig (das war die Eingangs gestellte Frage), und........

 

Kompliziert wird das Thema doch nur dadurch, dass der Fahrer als deutscher deutsch natuerlich versteht, aber ist dies ueberhaupt relevant ? Wuerde ein Portugiese der in Deutschland lebt, und in Portugal geblitzt wird nicht trotzdem auf eine Kommunikation in deutsch bestehen koennen (eben weil er in Deutschland lebt?)

 

Gr.

Vic

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Bußgeldbescheide müssen in der jeweiligen Landessprache verfasst sein!!! Bei einem französischem Kennzeichen eben in Französisch. Die "Eintreibung" obliegt dem jeweiligen Mitgliedsstaat und fliest auch in deren Staatskasse. Das heist (wie hier) ein Franzose wird in Deutschland gemessen, Rechtshilfeabkommen, Eintreibung und Behalt der Geldbuße durch Frankreich.

 

Deutschland sieht von dem Geld nichts...........

Deutschland gibt nur den "Hinweis" bzw. besser ausgedrückt, die Beweise dafür, dass eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit vorliegt.

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Bußgeldbescheide müssen in der jeweiligen Landessprache verfasst sein!!! Bei einem französischem Kennzeichen eben in Französisch. Die "Eintreibung" obliegt dem jeweiligen Mitgliedsstaat und fliest auch in deren Staatskasse. Das heist (wie hier) ein Franzose wird in Deutschland gemessen, Rechtshilfeabkommen, Eintreibung und Behalt der Geldbuße durch Frankreich.

 

Deutschland sieht von dem Geld nichts...........

Deutschland gibt nur den "Hinweis" bzw. besser ausgedrückt, die Beweise dafür, dass eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit vorliegt.

 

War ein deutscher Mietwagen -- spielt das eine Rolle ?

Der Anhoerungsbogen kam aus Deutschland, in deutsch ?!? nicht in Franzoesich, und nicht durch die franz. Behoerden. Ist das so rechtsverbindlich (rechtsgueltig) ?

 

Gr.

Vic

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Normalerweise müsste es von der F-Behörde kommen und genauso funktionieren wie in D. Keine Ahnung ob nur ermittelt wird weils ein deutsches Kennzeichen war und wann man die Arbeit bzw. die Kohle dem Herkunftsland des Täters überlassen muss. Vor dem Abkommen sind allerdings schon Anhörungen und sogar Verwarngelder in F gelandet während umgekehrt garnichts kommt und zwar auch nach dem Abkommen (eigene Erfahrung).

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Normalerweise müsste es von der F-Behörde kommen und genauso funktionieren wie in D. Keine Ahnung ob nur ermittelt wird weils ein deutsches Kennzeichen war und wann man die Arbeit bzw. die Kohle dem Herkunftsland des Täters überlassen muss. ......

 

 

Ich habe vermutet, dass es im Kern so in der Europaeischen Vereinbarung steht. Kann das jmd mit einem Verweis bestaetigen.

Und (ganz wichtig) wenn die Anhoerung, bzw der Bussgeldbescheid direkt kommt, waere dieser dann rechtsgueltig ? (ich denke, nein).

 

GR.

Vic

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Der ADAC meint:

 

[i]Auf Ersuchen des EU-Mitgliedstaats, der eine nichtbezahlte Geldsanktion in Deutschland vollstrecken will, prüft das BfJ anhand der von der ausländischen Stelle vorgelegten Unterlagen die Zulässigkeit der Vollstreckung.

Erachtet das BfJ die Vollstreckung für zulässig, wird dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung innerhalb von zwei Wochen gegeben. Hier kann der Betroffene noch Einwendungen vorbringen. Anschließend entscheidet das BfJ über die Bewilligung der Vollstreckung und stellt diese Bewilligungsentscheidung dem Betroffenen zu (mit der Möglichkeit, dagegen Einspruch einzulegen). Wird kein Einspruch eingelegt, ist die Entscheidung rechtskräftig. Erfolgt daraufhin keine fristgerechte Zahlung, wird vollstreckt.

 

Das BfJ muss gem. § 87b IRG die Vollstreckung verweigern, wenn die Vollstreckung unzulässig ist oder Bewilligungshindernisse vorliegen.

Dies ist u. a. dann der Fall,

wenn der Mindestbetrag von 70 Euro nicht erreicht wird (§ 87b Abs.3 Nr.2 IRG),wenn der Betroffene in einem schriftlichen Verfahren nicht über seine Rechte belehrt wurde (§ 87b Abs.3 Nr.3 IRG). Dies ist z. B. bereits dann der Fall, wenn das Verfahren im Ausland in einer für den Betroffenen nicht verständlichen Sprache durchgeführt wurde.wenn ein deutscher Kfz-Halter zuvor im Ausland erfolglos Einspruch mit der Begründung eingelegt hat, nicht selbst der Fahrer gewesen zu sein (z. B. weil im betreffenden Land eine Halterhaftung besteht, wie z. B. in Frankreich, Italien oder den Niederlanden), § 87b Abs.3 Nr.9 IRG. Wichtig ist in diesem Fall, dass in einschlägigen Fällen dieser Einspruch bereits (erfolglos) bei der Behörde im Tatortland eingelegt wurde und die entsprechenden Nachweise hierüber vom Betroffenen aufbewahrt werden!

[/i]

 

Das Verfahren soll also das Land führen in dem die Tat begangen wurde und wenn gezahlt wird bleibt die Kohle auch dort. In deinem Fall wäre die Sprache aber schon ein Formfehler und das ohne Widerspruch. Genauer blick ich aber nicht durch, z.B. ob die Franzmänner von ihren Landsleuten automatisch kassieren auch wenn kein Fahrer ermittelt wurde - Halterhaftung. Ausserdem müssten Länder mit Halterhaftung grundsätzlich Anhörungsbögen in deutsch verschicken - alles schwammig, EU eben.

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