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Rechte & Pflichten Als Zeuge / Als Beschuldigter


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Welche Mitwirkungspflichten hat eigentlich ein Zeuge und vor allem ein Beschuldigter bei der Ermittlung von OWis?

Man ist ja grundsätzlich nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten - aber in welchem Gesetz steht das genau?

 

Im Prinzip ist es langjährigen RF-Lesern klar, aber ich fürchte dass hier auch viel Halbwissen rumgeistert (deswegen hilft die Suche hier auch nix) und wollte mich (und wen es sonst noch interessiert) mal auf den aktuellen Stand bringen.

 

 

 

-Erhalt eines nicht rechtssicher (=per Post) zugestellten Anhörungsbogens

Meines Wissens kann man den ignorieren - im Zweifel hat man ihn nie erhalten.

 

- Erhalt eines rechtssicher zugestellten Anhörungsbogens (z.B. eigenhändige Zustellung durch die Polizei - einer wirft ein, der andere ist Zeuge):

Wozu ist man hier verpflichtet? Gibt es entsprechende Gesetzestexte dazu?

Angaben zu Name, Adresse und Geburtsdatum (wozu das denn? haben die doch längst) und von Aussageverweigerungsrecht über "nicht zugeben" bis "zugeben" des Verstoßes.

Was passiert, wenn auf diesen Bogen nicht fristgerecht oder gar nicht reagiert wird?

- Erhalt eines Zeugenfragebogens

Als Zeuge ist man verpflichtet, auszusagen, es sie denn man macht von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.

In welchem Gesetz kann man das nachlesen?

 

 

 

Und der interessanteste Punkt:

- Vorladung durch die Polizei

Hier im Forum wird die Ansicht vertreten, dass man dieser "Bitte" nicht Folge leisten muss.

Was mich irritiert: nach OWiG und StPO hat die Polizei bei der Verfolgung die gleichen Befugnisse wie die Staatsanwaltschaft.

Um die Verwirrung komplett zu machen: auf einer Vorladung der Polizei wird damit gedroht, dass man bei Nichterscheinen eine Vorladung vom Staatsanwalt bekäme. Aber wozu wäre das nötig, wenn doch bereits die Polizei die gleichen Befugnisse hat?

 

 

Am Ende kommt dann noch der

- Bußgeldbescheid

Wenn der erstmal den wahren Fahrer erreicht hat, hilft i.d.R. nur noch Anwalt oder zahlen... es sei denn, es findet sich ein Freund namens Albert o der so ähnlich.

 

 

 

Wer kann zur Aufklärung beitragen?

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Auch das Thema hatten wir ja schon öfter:

 

-Erhalt eines nicht rechtssicher (=per Post) zugestellten Anhörungsbogens
Wenn du dir 100% sicher bist, daß sich die Zustellung nicht nachweisen lässt, so musst du auch nicht mit Folgen rechnen

 

- Erhalt eines rechtssicher zugestellten Anhörungsbogens (z.B. eigenhändige Zustellung durch die Polizei - einer wirft ein, der andere ist Zeuge):
Du hast die gleichen Zeugnis- und Aussageverweigerungsrechte wie im Strafverfahren. Ist die Polizei Verfolgungsbehörde, so hat sie die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft (siehe § 46 OWiG in Verbindung mit den jeweiligen landesspezifischen Zuständigkeitsverordnungen)

 

- Erhalt eines Zeugenfragebogens
Ebenso wie im Strafverfahren, schau in die StPO

 

- Vorladung durch die Polizei
Siehe oben: Ist sie Verfolgungsbehörde, so hat sie weitestgehend die gleichen Rechte und Pflichten wie die StA im Strafverfahren.

 

- Bußgeldbescheid
Meinst du nicht auch, daß es dann für Alberto schon zu spät ist?

 

Gruß

Goose

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Siehe oben: Ist sie Verfolgungsbehörde, so hat sie weitestgehend die gleichen Rechte und Pflichten wie die StA im Strafverfahren.

Das hab ich ja aus dem anderen Thread gelernt, steht ja auch so im OWiG... aber muss man einer polizeilichen Vorladung jetzt nachkommen oder nicht?

 

Und warum schreibt die Polizei selbst auf eine solche "Vorladung" als nächste Eskalationsstufe den StA, wenn sie doch gemäß OWiG dieser gleichgestellt sind?

 

Das verwirrt mich noch etwas.

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Ich sie Verfolgungsbehörde, so musst du der Ladung nachkommen.

 

Der Hinweis auf die StA dürfte da stehen, wenn es sich um den gleichen Vordruck wie beim Strafverfahren handelt. Grundsätzlich hat die StA keinen Grund, bei einer OWi vorzuladen, wenn die Handlung nicht gleichzeitig eine Straftat darstellt.

 

Gruß

Goose

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Welche Mitwirkungspflichten hat eigentlich ein Zeuge und vor allem ein Beschuldigter bei der Ermittlung von OWis?

 

Keine. Als Beschuldigter hat das Recht zu schweigen. Daraus folgt unmittelbar, dass man keine "Mitwirkungspflichten" hat.

 

Man ist ja grundsätzlich nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten - aber in welchem Gesetz steht das genau?

 

z.b. §55 StPO

 

 

 

 

- Erhalt eines rechtssicher zugestellten Anhörungsbogens (z.B. eigenhändige Zustellung durch die Polizei - einer wirft ein, der andere ist Zeuge):

 

Sehr theoretisch, die werden für gewöhnlich per Post zugeschickt. Ansonten siehe oben.

 

- Erhalt eines Zeugenfragebogens[/b]

Als Zeuge ist man verpflichtet, auszusagen, es sie denn man macht von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.

In welchem Gesetz kann man das nachlesen?

 

Wenn man sich selbst belasten könnte oder Angehörige belasten könnte, muss man nichts sagen.

 

Und der interessanteste Punkt:

- Vorladung durch die Polizei

Hier im Forum wird die Ansicht vertreten, dass man dieser "Bitte" nicht Folge leisten muss.

Was mich irritiert: nach OWiG und StPO hat die Polizei bei der Verfolgung die gleichen Befugnisse wie die Staatsanwaltschaft.

Um die Verwirrung komplett zu machen: auf einer Vorladung der Polizei wird damit gedroht, dass man bei Nichterscheinen eine Vorladung vom Staatsanwalt bekäme. Aber wozu wäre das nötig, wenn doch bereits die Polizei die gleichen Befugnisse hat?

 

Ich denke die Verwirrung ist nicht unbeabsichtigt.

 

Am Ende kommt dann noch der

- Bußgeldbescheid

Wenn der erstmal den wahren Fahrer erreicht hat, hilft i.d.R. nur noch Anwalt oder zahlen... es sei denn, es findet sich ein Freund namens Albert o der so ähnlich.

 

Alberto hilft nicht mehr. Man kann aber Rechtmittel einlegen, wenn man der Meinung ist, da stimmt was nicht. Dann muss die Behörde das Geld auf dem Rechtsweg einklagen, sofern man darauf beharrt.

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Welche Mitwirkungspflichten hat eigentlich ein Zeuge und vor allem ein Beschuldigter bei der Ermittlung von OWis?

 

Keine. Als Beschuldigter hat das Recht zu schweigen. Daraus folgt unmittelbar, dass man keine "Mitwirkungspflichten" hat.

Vorsicht, das gilt nicht für alles. Personalien etc. muss man angeben. Ansonsten hast du aber Recht.

 

Im OWiverfahren ist man Betroffener.

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Das gilt für den Betroffenen. Da die Frage aber auch den Zeugen beinhaltete, sollte man bedenken, daß dieser nach § 161a StPO i.V.m. § 46 OWiG grundsätzlich verpflichtet ist, vor der Verfolgungsbehörde (und das kann, wie schon gesagt, auch die Polizei sein) zu erscheinen und auszusagen (Aussagen muss er natürlich nur in dem Rahmen, in dem er es im Strafverfahren auch müsste. Greifen also Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte, so kann er diese natürlich in Anspruch nehmen).

 

Gruß

Goose

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Vorsicht, das gilt nicht für alles. Personalien etc. muss man angeben.

 

 

Okay, aber zumnidest wenn alles auf dem Postweg abläuft, sind die Personalien des Beschuldigten oder Betroffenen bekannt.

Die muss man dann nicht noch bestätigen.

 

Auch die Personalien von anderen Personen müssen nicht angegeben werden. Das kann man zumindest nicht aus §111 Owig herauslesen. (als Beschuldigter)

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