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Wie Weit Darf Die Polizei Bei Der Fahrerermittlung Gehen?


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Hallo zusammen,

 

 

Dürfen Polizeibeamte (Fahrerermittlung, Tempoverstoß im BGB-Bereich; Fahrer <> Halter) ohne Erlaubnis des Grundstückseigentümers ein umzäuntes Privatgrundstück betreten, um das Haus herumlaufen, die Treppe zur Terasse hochgehen und an die gläserne Terassentür klopfen?

 

Was, wenn ein Hausbewohner gerade nackig aus der Dusche kommt und sich durch die von außerhalb des Grundstückes nicht einsehbare Terassentür unbeobachtet wähnt und plötzlich stehen da zwei Polizisten und glotzen rein?

Spielt es eine Rolle, ob ein niedriges Hoftor (Einfahrt) offen oder geschlossen ist?

 

 

 

Gefahr im Verzug - was die Befugnisse erweitern würde - liegt hier sicher nicht vor.

Art. 13GG zieht nicht, da es ja "nur" um das Grundstück geht, nicht um die Wohnung.

Und Hausfriedensbruch nach §123 StGB bedingt ein "widerrechtliches" Eindringen... genau darum geht die Frage.

 

Dürfen sie oder nicht?

Wenn ja / nein: mit welcher Begründung?

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Gibt es denn eine Klingel außen am Zaun?

 

Bei offenen Tor kann man streiten, beim geschlossenen Tor liegt idR einer vor, soweit gewisse weitere Voraussetzungen erfüllt oder nicht erfüllt sind. Daher auch die Frage oben.

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Der Hausfriedensbruch nach § 123 StGB setzt ja ein widerrechtliches Eindringen oder unbefugtes Verweilen voraus.

 

Um das Tatbestandsmerkmal der Widerrechtlichkeit zu erfüllen darf dem fremden Hausrecht also kein stärkeres Recht entgegenstehen.

Ein solches stärkeres Recht ist in der Regel jedoch das öffentliche Recht im Falle polizeilicher Ermittlungen.

 

Im vorliegenden Fall steht dem Hausrecht nach § 123 StGB das polizeiliche Recht zur Identitätsfeststellung (entweder beim Betroffenen nach § 163b I StPO i.V.m. § 46 OWiG oder beim Nichtbetroffenen nach § 163b II StPO i.V.m. § 46 OWiG) gegenüber.

 

Einen Hausfriedensbruch würde ich bei der Abwägung dieser Rechte im vorliegenden Fall nicht bejahen.

 

Gruß

Goose

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$46 OWiG

 

sagt zwar

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung,

 

aber weder im

§163a StPO

 

noch im

§163b StPO

 

finde ich einen Passus, der das Eindringen in befriedetes Besitztum eindeutig erlaubt und das Hausrecht oder den Art 13 GG grundsätzlich außer Kraft setzt, sobald Behörden ermitteln.

Aus Sicht eines juristischen Laien ist das schwer verständlich.

 

 

Gibt es zu diesen §§ eventuell erhellende Kommentare oder einschlägige Rechtsprechung, die auf den beschriebenen Fall anzuwenden ist?

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Diese Diskussion hatten wir in vergleichbarer Form schon mehrfach, einfach mal suchen. Hier aber eine Kurzzusammenfassung.

 

§ 163b StPO besagt folgendes:

 

(1) Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen; § 163a Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Der Verdächtige darf festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen von Satz 2 sind auch die Durchsuchung der Person des Verdächtigen und der von ihm mitgeführten Sachen sowie die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zulässig.

 

(2) Wenn und soweit dies zur Aufklärung einer Straftat geboten ist, kann auch die Identität einer Person festgestellt werden, die einer Straftat nicht verdächtig ist; § 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Art dürfen nicht getroffen werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen; Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Art dürfen nicht gegen den Willen der betroffenen Person getroffen werden.

 

In Absatz 1, Satz 2-4 sind Einschränkungen für besondere Grundrechtseingriffe, weitere Einschränkungen (außer natürlich die generellen EInschränkungen bzgl der Verhältnismäßigkeit) gibt es hier nicht.

 

Schaust du in Art. 13 GG, so findest du in Absatz 7 folgendes:

 

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

 

Hier besteht eine Gefahr für die Rechtsordnung, nach der der Strafanspruch des Staates gefährdet ist, wenn die Ermittlungen nicht durchgeführt werden. Ein Gesetz, welches in Form der Generalermächtigung zur IDF das Betreten des Grundstücks gestattet, ist die StPO.

Beachte: Wir sprechen hier nur von einem Betreten, die für eine Durchsuchung grundsätzlich erforderliche richterliche Anordnung nach Art. 13(2) GG ist für das Betreten nicht vorgesehen.

 

 

Gruß

Goose

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(außer natürlich die generellen EInschränkungen bzgl der Verhältnismäßigkeit)

Wenn die :heul: hier wegen einer popligen Owi in den Wohnbereich eindringen ist es unverhältnismäßig.

 

Und das der Strafanspruch des Staates bei Bußgelder, sind ja keine Straftaten, gilt, sehe ich aber ganz anders.

 

Willkommen Bananarepublika.

 

MfG.

 

hartmut

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Wenn die hier wegen einer popligen Owi in den Wohnbereich eindringen ist es unverhältnismäßig.

Im vorliegenden Fall betreten sie ein Grundstück, sie gehen noch nicht in die Wohnung. Eine Unverhältnismäßigkeit kann ich, wie schon gesagt, nicht erkennen.

Und das der Strafanspruch des Staates bei Bußgelder, sind ja keine Straftaten, gilt, sehe ich aber ganz anders.
Wenn du den Begriff "Strafanspruch des Staates" streng auslegst, so trifft er nur auf Straftaten zu. Jedoch hat der Staat auch bei Ordnungswidrigkeiten ein Recht, diese zu verfolgen und entsprechend die strafprozessualen Vorschriften anzuwenden.

 

Gruß

Goose

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@goose

Diese Diskussion hatten wir in vergleichbarer Form schon mehrfach, einfach mal suchen. Hier aber eine Kurzzusammenfassung.

 

Ich kann mich sogar daran erinnern, aber glaubst du, dass ich noch nicht den richtigen Suchbegriff gefunden habe?

 

Im vorliegenden Fall betreten sie ein Grundstück, sie gehen noch nicht in die Wohnung. Eine Unverhältnismäßigkeit kann ich, wie schon gesagt, nicht erkennen.

 

Nun, der Fuß ist zwar noch nicht in der Tür, das ist richtig. Der "Wohnbereich" geht im vorliegenden Fall fließend in den Garten über.

Den Blick durch die Balkontür sowie den Aufenthalt auf der Terasse zwischen Grill und Wäscheständer empfinde ich durchaus als Eindringen in den geschützten Privatbereich.

 

Ja, der gute alte Art 13GG:

Ob die Verfolgung einer Owi "zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung" dient, insbesondere wenn man dies in Relation setzt zur "Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, [...] auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher" sei dahingestellt.

 

Dein Standpunkt ist klar, meiner und Hartmuts ein anderer. Schlussendlich kann das nur ein Richter entscheiden (deswegen auch meine Frage nach einschlägiger Rechtsprechung).

 

Ich bin recht sensibel, wenn es um die "großzügige" Auslegung von Grundrechten geht.

Frag mal einen LWB (Sportschütze oder Jäger) nach Art 13 GG... (Stichwort: Aufbewahrungskontrolle)

Und dann einen Vermieter (Stichwort: Betreten einer vermieteten Wohnung).

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Der Gesetzgeber lässt einen Eingriff sogar bei einer Gefahr für die öffentliche Ordung zu. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung ist jedoch eine ausgesprochen geringe Gefahr, wer gegen die öffentliche Ordung verstößt, verstößt nicht einmal gegen ein Gesetz (denn dann hätten wir bereits eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit)

 

Schau dir übrigens mal diesen Link hier an, da hatten wir das Thema schon in epischer Breite...

 

Gruß

Goose

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Der Gesetzgeber lässt einen Eingriff sogar bei einer Gefahr für die öffentliche Ordung zu.

Wenn ich jetzt schreiben würde was ich jetzt denke, wäre ich wirklich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung.

Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung ist jedoch eine ausgesprochen geringe Gefahr,

Eine Bagatelle, wenn überhaupt.

wer gegen die öffentliche Ordung verstößt, verstößt nicht einmal gegen ein Gesetz (denn dann hätten wir bereits eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit)

Auf gut deutsch, ihr habt einen Freifahrschein, so wie mal die XXXXXX. in unseligen Zeiten. Ihr könnt wegen jedem Fliegenschieß mal schnell durch die Türe gehen.

 

Sag mal, müssen die Bürger erst wieder Bomben schmeißen das ihr den Knall hört? Weißt Du, zu was es mal ein Grundgesetz gab, es auch auch mal :heul:gab die dieses Grundgesetz geschützt haben, und nicht nur §Bieger die Gesetze ins Gegenteil verkehren.

 

Überlege mal was die Aufgabe der :heul: sein sollte, und auch mal war.

 

MfG.

 

hartmut

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Sorry Hartmut, aber jetzt wird's derart poemisch, daß ich darauf nicht weiter eingehe...

Du sagst im obigen Beitrag, die :heul: dürfen ungestraft jede Wohnung betreten. Der Wohnungsinhaber muss nicht mal gegen ein Gesetz verstoßen haben.

 

Erwartest Du das ich da ruhig bleibe, wenn in meinen Augen die größten Gesetzesbrecher Uniform tragen?

 

Die :heul: sollte man mal wieder auf ihre natürliche Größe zurück stutzen. Einen Staat im Staate brauchen wir nicht.

 

MfG.

 

hartmut

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Du sagst im obigen Beitrag, die :heul: dürfen ungestraft jede Wohnung betreten. Der Wohnungsinhaber muss nicht mal gegen ein Gesetz verstoßen haben.

Nee, Hartmut. So, wie ich das verstanden habe, hat er lediglich zum Ausdruck gebracht, daß das Betreten des Grundstückes, und das war ja auch die Ausgangsfrage, zulässig ist. Auch, wenn es "nur" um eine Owi geht.

Daß man eine Wohnung betreten darf, wenn nicht einmal ein Verstoß vorliegt, habe ich hier nirgends herauslesen können.

 

Erwartest Du das ich da ruhig bleibe, wenn in meinen Augen die größten Gesetzesbrecher Uniform tragen?

Ich persönlich erwarte, daß Du richtig liest und nichts in Beiträge hineindichtest, was dort nicht steht.

 

Die :heul: sollte man mal wieder auf ihre natürliche Größe zurück stutzen. Einen Staat im Staate brauchen wir nicht.

Keine Sorge, den haben wir auch nicht.

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Jungs, können wir die Streiterei bleiben lassen? Bisher wars schön sachlich, was ich angesichts des Themas durchaus bemerkenswert finde.

 

Harmut:

In dieser Diskussion vertreten wir sogar die gleiche Meinung, darf ich dich daher um gemäßigtere Argumentationsweise bitten und die XXXXX dort lassen wo sie hingehört, nämlich im Geschichtsbuch?

Auch texanische Gesetze sind hier nicht das Thema; ebenfalls nicht, dass ich mal ein Gelöbnis geleistet habe, unsere Verfassung auch mit der Waffe zu schützen... gehört alles nicht hierher.

Ich habe es bisher unter größter Zurückhaltung geschafft, sachlich zu bleiben. Du kannst mir glauben, es ist mir durchaus schwergefallen.

Du schreibst zwar was ich denke, aber das tut der Diskussion nicht gut...

 

 

Back to topic:

 

Hartmut, bluey, Goose:

Hat einer von euch schon was gefunden bzgl. einschlägiger Rechtsprechung? Also mit Richter und so, nicht "gängige Praxis".

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Ein entsprechendes Urteil habe ich z. Zt. nicht zur Hand. Schaut man sich die Argumentation aufgrund der Gesetzeslage an, die ich dir dargelegt habe, sollte das jedoch genügen.

Wie schon in einem anderen Thread erklärte, genügt nach BVerwGE 47, 31/38f bereits eine polizeirechtliche Generalklausel als Grundlage, womit die strafrechtliche Norm zur IDF wohl kaum als nichtausreichend angesehen werden kann.

 

@Hartmut: Das, was du mir in den Mund legen willst, habe ich nicht gesagt. Ich habe darauf hingewiesen, daß es nach Art. 13(7) GG ausreicht, wenn eine Gefahr für die öffentliche Ordnung besteht. Was eine solche ist, kannst du ja selber nachschauen.

 

Zeige mir bitte, wo wir Gesetze brechen. Oder kannst du das nicht belegen? Dann ist es wirklich nur billigste Polemik.

 

Gruß

Goose

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das jetzt mal an unsere "Fachleute" hier,den :heul: s :

 

Stellen wir uns doch mal vor,ihr habt euren freien Tag/Urlaub oder seid aus andrem Grund zu Hause,liegt evtl in eurem Garten und habt Spaß mit eurer Familie oder sonstwas,der Grund ist letztendlich ja auch völlig egal.

 

Ihr steht jetzt mal an der Position des Menschen,der zu Hause ist.

Nun kommen da 1 oder 2 Brüder und belästigen euch an der Türklingel,ihr habt das zwar gemerkt ,wollt aber wohl eure Ruhe haben.

Nun gehen diese beiden Menschen einfach mal durch eure Gartentür,stöbern im Privatbereich andrer Menschen rum und kommen also hinten auf eure Terrasse und blicken durch euer großer Terrassenfenster in euer Haus hinein.

 

Was sie da sehen,ist jetzt auch mal irrelevant,ihr erblickt sie und seid im ersten Moment sehr erschrocken und verärgert,wie würdet ihr im weiteren verfahren?

 

Ich setze jetzt mal vorraus,dass niemand weiß,was ihr von Beruf seid,das steht mal außen vor.

 

Würdet ihr jetzt vielleicht anders reagieren als der TE?

 

Und bitte kommt jetzt nicht mit der Begründung,man kann euch im Dienst ja erkennen anhand der Uniform ..blabla...sowas bekommt man vor allem jetzt in jedem Klamottenladen zu günstigen Preisen,ist ja bald Faschingszeit.

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@Goose:

Ein entsprechendes Urteil habe ich z. Zt. nicht zur Hand. Schaut man sich die Argumentation aufgrund der Gesetzeslage an, die ich dir dargelegt habe, sollte das jedoch genügen.

 

Ich akzeptiere, dass dies deine Sicht der Dinge ist.

Genügen tut mir das jedoch nicht, denn es bleibt allein deine Auslegung der zitierten Gesetze... daher die Frage nach einschlägiger Rechtsprechung.

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Nun kommen da 1 oder 2 Brüder und belästigen euch an der Türklingel,ihr habt das zwar gemerkt ,wollt aber wohl eure Ruhe haben.

Nun gehen diese beiden Menschen einfach mal durch eure Gartentür,stöbern im Privatbereich andrer Menschen rum und kommen also hinten auf eure Terrasse und blicken durch euer großer Terrassenfenster in euer Haus hinein.

Halten wir doch einmal fest: Die 1 oder 2 Brueder werden doch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Uniform tragen, oder? Ich habe es jedenfalls noch nicht erlebt, dass in Zivil gekleidete Polizisten auf Fahrerermittlung oder Identifikationsfeststellung zu Hausbesuchen aufbrechen.

Nun klingeln diese, der Hausherr ruehrt sich nicht, aber es bestehen ganz klare Anzeichen, dass er anwesend ist. Also betreten der oder die 'Brueder' das Grundstueck und ersacheinen auf der Terrasse. Man mag ob dieses Verhaltens verwundert sein und kann sie auch - so man unbedingt darauf besteht - des Grundstueckes verweisen, aber was veranlasst einen, hier ein derartiges Fass auf zu machen und vom Herumstoebern im Privatbereich zu fabulieren? :heul:

 

Anders saehe es aus, wenn sie tatsaechlich 'stoebern', d.h. in den Gartenschuppen hinein schauen, die Garage betreten - oder gar durch die offene Terrassentuer den eigentlichen Wohnbereich betreten. Alles andere sehe ich als total ueberzogen an! :heul:

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@Goose:
Ein entsprechendes Urteil habe ich z. Zt. nicht zur Hand. Schaut man sich die Argumentation aufgrund der Gesetzeslage an, die ich dir dargelegt habe, sollte das jedoch genügen.

 

Ich akzeptiere, dass dies deine Sicht der Dinge ist.

Genügen tut mir das jedoch nicht, denn es bleibt allein deine Auslegung der zitierten Gesetze... daher die Frage nach einschlägiger Rechtsprechung.

Ein Urteil, daß eine polizeirechtliche Allgemeinverfügung als Grundlage ausreicht, habe ich ja bereits benannt. Du kannst ja nun versuchen, anhand der Gesetzeslage argumentativ deine Meinung zu vertreten.

 

Ich denke, ich habe meine Sicht der Lage recht deutlich dargelegt, jetzt bist du dran, deine nicht nur mit einer Meinung, sondern mit Argumenten zu vertreten.

 

Gruß

Goose

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@Harry,

du beschreibst es schon ein Stück weiter,was ist,wenn der Hauseigentümer die Terrassentür offen stehen hat, besteht ein rechtlichter Grund,weshalb diese unbefugten Personen einfach ins Haus stiefeln dürften?

 

Außerdem ist es nicht immer der Fall,dass man als sich als Hauseigentümer anwesend in seinem Haus zeigt,wenn jemand an der Tür schellt. Ich z.b. schau erstmal,wer da was von mir will,wenn ichs durch Fenster sehen kann,dann wird entschieden,ob ich auf mach oder nicht.

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@Harry,

du beschreibst es schon ein Stück weiter,was ist,wenn der Hauseigentümer die Terrassentür offen stehen hat, besteht ein rechtlichter Grund,weshalb diese unbefugten Personen einfach ins Haus stiefeln dürften?

Nein - aber das steht auch gar nicht zur Debatte. Wir diskutieren hier die Ankunft auf der Terrasse........

 

Außerdem ist es nicht immer der Fall,dass man als sich als Hauseigentümer anwesend in seinem Haus zeigt,wenn jemand an der Tür schellt. Ich z.b. schau erstmal,wer da was von mir will,wenn ichs durch Fenster sehen kann,dann wird entschieden,ob ich auf mach oder nicht.

Es koennen auch andere Anzeichen vorhanden sein, dass jemand anwesend ist, z.B. die offene Terrassentuer (so sie denn von der Strasse aus einsehbar ist), oder ein offenes Fenster, das geparkte Fahrzeug, etc. pp.

 

Ich bin der Meinung, dass hier ein Problem herbei geredet wird, das eigentlich keines ist.

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Ein kleiner Hund tut es auch - es muss nur der richtige sein.

 

Uebrigens, es hilft auch ein Schild am Gartentor anzubringen: Warnung vor dem freilaufenden Hund!

 

Da braucht es noch nicht einmal einen Hund, denn schon allein aufgrund des Schildes, wird kein Polizist einfach so den Garten betreten......

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oder sich einen etwas größeren freilaufenden hund besorgen. dann regelt sich das alles von selbst :heul:

Das hatten wir auch schon mal. Ggf. wird der Hund das nicht überleben.

 

Da braucht es noch nicht einmal einen Hund, denn schon allein aufgrund des Schildes, wird kein Polizist einfach so den Garten betreten......

Von einigen Bekannten, die einen Hund haben, weiß ich, daß das Betreten oftmals gar kein Problem ist. Das Problem besteht anschließend darin, den Garten wieder zu verlassen.

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oder sich einen etwas größeren freilaufenden hund besorgen. dann regelt sich das alles von selbst :heul:

Das hatten wir auch schon mal. Ggf. wird der Hund das nicht überleben.

 

dann ist die polizei eben schadenersatzpflichtig. aber mal ganz im ernst, ich war ja bis jetzt relativ neutral bei diesem thema. aber wenn wegen einer OWI letzten endes ein hund erschossen würde, und das mein hund wäre, würde ich alle ungesetzlichen möglichkeiten nutzen, um dem polizisten der den hund erschossen hat, auf meine art klar zu machen, dass sowas nicht ungestraft passiert.

aber die diskussion soll hier nicht aus dem ruder laufen. bei mir zuhause ist ein verschlossenes tor, und da wird sicher keine polizist gewaltsam das tor öffnen um auf mein grundstück zu kommen, wegen einer fahrerermittlung.

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Das Problem besteht anschließend darin, den Garten wieder zu verlassen.
:heul:

Für uns allerdings eher weniger.

 

dann ist die polizei eben schadenersatzpflichtig.

Nicht unbedingt.

 

aber mal ganz im ernst, ich war ja bis jetzt relativ neutral bei diesem thema. aber wenn wegen einer OWI letzten endes ein hund erschossen würde, und das mein hund wäre, würde ich alle ungesetzlichen möglichkeiten nutzen, um dem polizisten der den hund erschossen hat, auf meine art klar zu machen, dass sowas nicht ungestraft passiert.

aber die diskussion soll hier nicht aus dem ruder laufen. bei mir zuhause ist ein verschlossenes tor, und da wird sicher keine polizist gewaltsam das tor öffnen um auf mein grundstück zu kommen, wegen einer fahrerermittlung.

Da das Thema "Hund" immer mal wieder aufkommt und man offenkundig meint, die Polizei damit abschrecken zu können, wollte ich nur mal eben aufzeigen, daß dem nicht so ist. Sicher würde ich keinen Hund erschießen, der mich nicht angreift. Sollte dem allerdings so sein, dann war das sein letzter Angriff. Dabei ist es völlig egal, ob im Hintergrund eine Straftat oder nur eine Owi schwebt. Ich lasse mich auch für eine Owi von keinem Hund beißen.

 

Du könntest gern versuchen, dem betreffenden Kollegen (auf Deine Art [welche das auch immer sein mag]) Deinen Unmut deutlich zu machen. Nur solltest Du darauf Acht geben, in welcher Form. Oder eben mit dem Echo und/oder den Folgen leben können.

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Sicher würde ich keinen Hund erschießen, der mich nicht angreift. Sollte dem allerdings so sein, dann war das sein letzter Angriff. Dabei ist es völlig egal, ob im Hintergrund eine Straftat oder nur eine Owi schwebt. Ich lasse mich auch für eine Owi von keinem Hund beißen.

 

Du würdest einen Hund erschiessen wenn er dich auf meinem Grundstück beisst?

Dann müssten deine Kollegen mich danach verhaften :heul:

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Du würdest einen Hund erschiessen wenn er dich auf meinem Grundstück beisst?

Soweit würde ich es nach Möglichkeit nicht kommen lassen. Ich würde ihn erschießen, bevor er mich beißt, WENN ich davon ausgehen muß, daß er mich beißen wird, er mich also angreift.

 

Dann müssten deine Kollegen mich danach verhaften :heul:

1. den :heul: darfst Du Dir sonstwo hinstecken.

2. kein Problem, wenn Du Dich entsprechend aufführst.

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Da das Thema "Hund" immer mal wieder aufkommt und man offenkundig meint, die Polizei damit abschrecken zu können, wollte ich nur mal eben aufzeigen, daß dem nicht so ist. Sicher würde ich keinen Hund erschießen, der mich nicht angreift. Sollte dem allerdings so sein, dann war das sein letzter Angriff. Dabei ist es völlig egal, ob im Hintergrund eine Straftat oder nur eine Owi schwebt. Ich lasse mich auch für eine Owi von keinem Hund beißen.

 

ich denke du würdest so schlau sein, nicht ein eingezäuntes grundstück zu betreten, auf dem ein hund frei läuft. schon gar nicht, wenn es nur um die ermittlung wegen einer owi geht. aus diesem grund ist es sicherlich so, dass ein hund hier abschreckend wirkt. aber so oder so, wenn man will, dann geht so eine ermittlung sowieso ins leere. mir persönlich ist es sowieso ein rätsel, wieso nicht einfach ein passbildabgleich gemacht wird. weniger aufwand, und weniger stress.

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Du hättest dafür dann keine Gelegenheit mehr. Du gehörst echt aus dem Dienst. Unglaublich. :heul:

Du solltest nicht jedes Wort auf die Goldwaage legen. 'Bluey' hat weiter oben bereits "ggf." geschrieben, man sollte also von daher schon die Angelegenheit ein wenig verbissener betrachten.....

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Der Bluey führt sich doch auf wie Rambo. Wegen einer Kleinigkeit will er sich über Gesetze stellen und Hunde auf Grundstücke erschießen. Sowas gehört doch nicht zur Polizei.

Jaja... schon klar.

 

Du bist nicht Gott auch wenn du es gerne wärst.

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Nenn mir das Gesetz, über das er sich deiner Meinung nach stellt.

 

Eines sage auch ich ganz klar: Werde ich angegriffen, so wehre ich diesen Angriff ab. Das mache ich mit den Mitteln, die mir zur Verfgügung stehen. Greift mich ein Hund an, so stehen mir mein beschuhter Fuß, mein Pfefferspray sowie meine Dienstwaffe zur Verfügung. Was von dem ich einsetze, hängt nicht zuletzt von der Größe des Tieres ab. Gewiss würde ich mich jedoch nicht beißen lassen.

 

Gruß

Goose

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Zeige mir bitte, wo wir Gesetze brechen. Oder kannst du das nicht belegen? Dann ist es wirklich nur billigste Polemik.

@stang66, sorry, muss doch noch mal.

 

Gesetze werden ausgelegt, wie sie ausgelegt werden ist auch eine Frage welcher Zeitgeist herrscht. Wenn Du die Gesetze jetzt so auslegst, magst Du in deinen Augen völlig korrekt handeln. Steht ja alles da, Schwarz auf Weiß. Nennt sich wohl fortschreibenden Rechtsprechung wenn das was früher mal Unrecht war, plötzlich Recht wird, und Richter es absegnen.

 

Um mal wieder in alten Zeiten zu kramen, ich kann mich noch gut daran erinnern, als die Polizei ihre Waffen im Streifenwagen gelassen haben, in das Festzelt gegangen sind, und dort gemütlich ein Bierchen gezwitschert haben. Kein Mensch hat daran Anstoß genommen das da zwei nette :heul: mit an dem Biertisch gesessen sind sind. Und ich glaube das auch keiner den Menschen in Uniform etwas Böses wollte, es waren einfach Mitbürger.

 

Stelle dir die Situation heute vor, :heul: unbewaffnet, ohne Schutzweste an den Biertisch setzen und ein Bierchen schlürfen.

 

Heute müsst ihr euch vor den Bürgern schützen, rennt herum, ausgestattet wie Aushilfsrambos, findest Du nicht auch das etwas ganz schief läuft. Ihr schützt nicht mehr den Bürger, ihr schützt den Staat, von dem sich immer mehr los sagen, ihre Staatsbürgerschaft innerlich gekündigt haben. Statt Bürger in Uniform seid ihr nur noch Staatsknechte. Ihr nehmt euch Rechte heraus, von der schon eine halbwegs gute Kinderstube sagt, so was macht ein anständiger Mensch nicht. Es fehlt da in meinen Augen der Ansatz von Unrechtsbewusstsein. Es wird nicht gedacht, es wird nach Anweisung und §§§§ gehandelt.

Soll mal jetzt gut sein.

 

MfG.

 

hartmut

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Wenn ich mich heute in ein Bierzelt begeben würde, würde ein "Bild-Leserreporter" mit siener Handykamera ein Bild davon machen und das an selbige verkaufen...

 

Unsere Ausrüstung ist leider erforderlich, jedoch bei weitem nicht wegen der Gefahr, die vom "normalen Bürger" ausgeht.

 

Gruß

Goose

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Es ist aber ein Unterschied ob ich dir meinen Hund aufhetze oder du wegen einer Kleinigkeit auf mein Grundstück kommst. Was hast du da zu suchen?

Du liest aber schon aufmerksam mit, oder? Der Grund, weshalb Dein Grundstück betreten würde, wurde bereits mehrfach genannt. Ein Betreten wäre rechtmäßig. Daß Du Deinen Hund auf die Polizei hetzt, hingegen nicht.

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