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"polizei Bitte Folgen"- Angeblich Missachtet


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Hallo zusammen,

 

ich bin neu und hab mich registriert, weil ich neulich eine komische Situation hatte.

Ich war auf der Autobahn unterwegs und bin ein wenig schneller als erlaubt unterwegs. Plötzlich kommt ein grüner BMW an mir vorbei, aus dem Fenster kommt die Kelle und als er mich dann überholt hat, leutete hinten im Heck "Polizei Bitte Folgen" auf. Bin ihm also nachgefahren bis zur nächsten Ausfahrt und dann bog er ab auf das gelände der STrassenmeisterei. Er ist auf den Hof gefahren, aber da am Eingang ein Schilöd steht wo drauf stand, dass das ein Betriebsgelände ist und für unberechtigte nicht befahren werden darf, bin ich am Schild stehen geblieben.

 

Der Cop war ca. 30 m vor mir und hat ein paar Mal in meine Richtung gewunken und gezeigt, ich solle zu ihm kommen, ich aber habe auf das SChild gezeigt. Ich wusste schon was er will, aber ich wollte mal sehen, was er macht. Der Cop ist fast durchgedreht und musste schließlich dann doch zu mir laufen und mir sagen, dass ich weiterfahrten soll. Zumindest hat er sich wegen dem SChnee noch nasse Füsse geholt. :rolleyes:

 

Er hat mir dann was von "Weisungen" und solchen sachen gesagt, die ich zu beachten hätte und dass das ganz schön teuer werden könnte.

 

Jetzt frag ich mich ernsthaft, ob ich es nicht übertrieben habe. Konkret möchte ich wissen, was da auf mich zu kommen kann, also dadurch, dass ich einfach nicht weitergefahren bin. War ja schon ganz lustig, aber jetzt frag ich mich wirklich, ob das nötig war.. Hoffentlich kommt jetzt neben der Anzeige wegen zu schnellem Fahren, nicht noch was dazu, wegen nicht beachten seiner WEisungen.

Hat da jemand vielleicht eine entrsprechende Vorschrift parat? Was da in dem Strassenverkehrsgesetz oder der STrassenverkehrsordnung steht, versteht doch eh kein klar denkender mensch...

 

Danke schonmal vorab

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Zumindest hat er sich wegen dem SChnee noch nasse Füsse geholt. :rolleyes:

 

:)

 

Ein sympatischer Neuling im Forum - weiter so. Kein Respekt vor Uniformen und deren Trägern.

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Zumindest hat er sich wegen dem SChnee noch nasse Füsse geholt. :rolleyes:

 

:)

 

Ein sympatischer Neuling im Forum - weiter so. Kein Respekt vor Uniformen und deren Trägern.

Joh - finde das Ding auch recht witzig... :D

 

Kann mir allerdings nicht vorstellen, dass er einem daraus etwas basteln koennte und wenn doch - die 20 Kroeten waere es mir wert..... :angry:

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Nein, da Straftaten ja anschließend von dem Beamten verfolgt werden müßten. Wenn der Beamte aber zusichert, daß die eigentliche Ordnungswidrigkeit nicht verfolgt wird, kann man der Anweisung wohl durchaus folgen. Die vorherige Rückfrage ist aber nicht fehl am Platz, und kein Anlaß für eine Bestrafung.

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Was für ein Kindergarten. Aber wer es braucht.... man kann so ein Spiel auch mal mitspielen. Und dabei würden garantiert auch die Füße des XXX naß. :rolleyes::)

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Wie weit muß man denn den Weisungen eine Polizisten Folge leisten?

 

Auch wenn das Befolgen eine Straftat sein würde?

Bzw. ist es dann noch eine Straftat?

Was für Straftaten meinst du denn? Die Weisung "Überfahren die den Fußgänger" wird dir kein Polizist geben.

Eine Ordnungswidrigkeit hingegen kann es nicht sein, wenn du dem Zeichen oder der Weisung eines Polizeibeamten folgst und diese einer anderen verkehrsrechtlichen Regelung entgegenläuft, denn:

 

§ 36 StVO:

(1) Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.

 

[...]

 

Was für ein Kindergarten. Aber wer es braucht.... man kann so ein Spiel auch mal mitspielen. Und dabei würden garantiert auch die Füße des XXX naß. :rolleyes::)

Ja, da stimme ich dir zu.

 

Gruß

Goose

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Bin ihm also nachgefahren bis zur nächsten Ausfahrt und dann bog er ab auf das gelände der STrassenmeisterei. Er ist auf den Hof gefahren, aber da am Eingang ein Schilöd steht wo drauf stand, dass das ein Betriebsgelände ist und für unberechtigte nicht befahren werden darf, bin ich am Schild stehen geblieben.

 

Somit hat sich der TE vollkommen richtig verhalten. Was hat die Polizei auf dem Hof der Straßenmeisterei verloren ? Garnichts !!!.

 

An der Einfahrt steht ein Schild, das Unbefugten den Zutritt bzw. das befahren untersagt. Zur Einfahrt bedarf es damit einer Genehmigung, die der TE nicht hatte und die der Beamte nicht ausstellen konnte.

 

Der Cop war ca. 30 m vor mir und hat ein paar Mal in meine Richtung gewunken und gezeigt, ich solle zu ihm kommen,........

 

Vollkommen richtig. Wer etwas von mir will, muss zu mir kommen - nicht umgekehrt. Wenn er dabei vom Regen nass wird ........ :rolleyes: Berufsrisiko. Wer keinen Schirm dabei hat, sollte solche Anhalteaktionen entweder ganz lassen, oder unter einer Unterführung im trockenen anhalten.

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Ui, herzlichen Glückwunsch faun, jetz hast du es bei den Forencops und anderen Strebern schon zum Troll geschafft!

 

Und die Idee vom TE gefällt mir auch ganz gut, sollte ich mal in eine ähnliche Situation kommen werden ich hoffentlich dran denken und es genauso machen :rolleyes:

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... und gezeigt, ich solle zu ihm kommen, ich aber habe auf das SChild gezeigt.

 

Du gehörst sicher auch zu den Menschen, die bei einem Stau / Unfall vor der roten Ampel stehen bleiben. Auch wenn sich der Poizist auf der Kreuzung beim Winken fast den Arm auskugelt.

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Und die Idee vom TE gefällt mir auch ganz gut, sollte ich mal in eine ähnliche Situation kommen werden ich hoffentlich dran denken und es genauso machen :angry:

... und hoffentlich nicht anschließend Rotz und Wasser heulen, wenn die Aktion in die Hose gegangen ist. :) Nur schade, daß wir das dann wohl nicht erfahren werden, denn sowas wird ja nicht veröffentlicht. Solches geschieht nur mit den ach so coolen und heldenhaften Taten, wo man sich auch gern fragen darf, wieviel Prozent denn tatsächlich der Realität entsprechen. :rolleyes:

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und hoffentlich nicht anschließend Rotz und Wasser heulen, wenn die Aktion in die Hose gegangen ist.

 

Wieos was soll ihm passieren. Er hat alle richtig gemacht. Er ist gefolgt und nicht auf einem Privat Weg gefahren. Wo keiner was zu suchen hat.

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... und hoffentlich nicht anschließend Rotz und Wasser heulen, wenn die Aktion in die Hose gegangen ist. :rolleyes:

 

Keine Sorge Bluey, das wirst weder du noch irgendeiner deiner Kollegen je erleben :)

Aber wie ist das bei dir? Musst du etwa gleich weinen wenn du mal ein paar Euro Strafe abdrücken musst?

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@Bad Karma:

Wie wäre es denn geregelt, wenn mir ein Schneepflug auf dem Gelände der Straßenmeisterei das KFZ ramponiert?

genauso, wie wenn er dir außerhalb des Geländes das Fahrzeug ramponiert.

Es handelt sich um öffentlichen Verkehrsraum

 

@Raserfan:

Wieos was soll ihm passieren. Er hat alle richtig gemacht. Er ist gefolgt und nicht auf einem Privat Weg gefahren. Wo keiner was zu suchen hat.
Wie schon gesagt, es handelt sich um öffentlichen Verkehrsraum, der lediglich durch Zeichen 250 für Fahrzeuge aller Art gesperrt ist , wobei durch Zusatzschild eben Fahrzeuge der Straßenmeisterei ausgenommen sind. Schaust du dir jedoch § 36(1) StVO an (ich habe ihn weiter oben bereits eingestellt) siehst du, daß die Zeichen udn Weisungen der Polizeibeamten allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln (also auch dem Zeichen 250) vorgehen.

 

@Faun98:

Somit hat sich der TE vollkommen richtig verhalten. Was hat die Polizei auf dem Hof der Straßenmeisterei verloren ? Garnichts !!!.

 

An der Einfahrt steht ein Schild, das Unbefugten den Zutritt bzw. das befahren untersagt. Zur Einfahrt bedarf es damit einer Genehmigung, die der TE nicht hatte und die der Beamte nicht ausstellen konnte.

Du schreibst diesen Quatsch unmittelbar nach meinem Beitrag, in dem ich § 36 StVO zitiert habe.

Das lässt für mich nur zwei Schlüsse zu: Du weißt es wirklich nicht besser und liest andere Beiträge auch nicht oder du schreibst bewusst und gewollt solchen Unsinn, der faktisch falsch ist.

 

Vollkommen richtig. Wer etwas von mir will, muss zu mir kommen - nicht umgekehrt.
Auch hier solltest du dir die Rechtslage mal anschauen und niocht solchen Blödsinn schreiben...

 

Wenn er dabei vom Regen nass wird ........ Berufsrisiko. Wer keinen Schirm dabei hat, sollte solche Anhalteaktionen entweder ganz lassen, oder unter einer Unterführung im trockenen anhalten.
Wie war das doch gleich mit der Geschichte vom Abscleppunternehmer, der keinen Leuchtbalken anbringen wollte, weil er ja dabei nass wird...?

 

Gruß

Goose

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Mal zum Nachdenken.

Der TE wird angehalten und weiß noch nichtmal, was ihm vorgehalten werden soll. Ich halte es da für ziemlich dumm, so ein ungünstiges Gesprächsklima zu schaffen. Die 20 € wegen Zeichen und Weisungen sind sicher nicht das Problem. Aber vielleicht geht es ja um ein Fahrverbot, abhängig davon, ob der Cop gut aufgelegt entweder ein Auge zudrückt (was zwar seltener, aber doch manchmal vorkommt) oder äußerst gewissenhaft eine Videoauswertung vornimmt oder sich besondere Mühe macht, eine Vorsatztat zu begründen.......

Da erscheint dann das von Bluey erwähnte Heulen schon recht naheliegend, gell? Genau diese Beiträge kennen wir hier doch.

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Wie wäre es denn geregelt, wenn mir ein Schneepflug auf dem Gelände der Straßenmeisterei das KFZ ramponiert?

 

 

Da liegt der Hase im Pfeffer.

 

Entgegen der von @Goose vorgetragenen Meinung, das Gelände der AM sei öffentlicher Verkehrsraum, ist es so, das dieses eben nicht der Fall ist. Im Schadensfall ist der, der dort einen Schaden erleidet in erheblicher Erklärungsnot gegenüber der Versicherung.

 

Aber unser " Versicherungsfachmann / Abschleppspezialist / Notarzt usw " hat sicherlich schon auf dem zuständigen AG in´s Grundbuch geguckt und ist somit umfangreich über die Eigentumsverhältnisse und Grunddienstbarkeiten in den einzelnen Abteilungen des Grundbuches informiert.

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Da liegt der Hase im Pfeffer.

Aber nicht das er jetzt niesen muss, bei all dem Pfeffer. :rolleyes:

 

Entgegen der von @Goose vorgetragenen Meinung, das Gelände der AM sei öffentlicher Verkehrsraum, ist es so, das dieses eben nicht der Fall ist. Im Schadensfall ist der, der dort einen Schaden erleidet in erheblicher Erklärungsnot gegenüber der Versicherung.

Alles was nicht von öffentlichen Verkehrsraum abgetrennt ist, gehört zum öffentlichen Verkehsraum. So wie jeder Supermarktparkplatz ohne Schranken.

 

Aber unser " Versicherungsfachmann / Abschleppspezialist / Notarzt usw " hat sicherlich schon auf dem zuständigen AG in´s Grundbuch geguckt und ist somit umfangreich über die Eigentumsverhältnisse und Grunddienstbarkeiten in den einzelnen Abteilungen des Grundbuches informiert.

Also hier hat es zwei Versicherungsfachmänner. Aber jetzt frage ich mal einen wie es sich verhält wenn auf einem Supermarktparkplatz ein Unfall passiert. Gibt es da auch versicherungsrechtliche Probs?

Und seit wann spielt es eine Rolle wem der öffentliche Verkehrsraum gehört?

 

MfG.

 

hartmut

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Wie wäre es denn geregelt, wenn mir ein Schneepflug auf dem Gelände der Straßenmeisterei das KFZ ramponiert?

 

 

Da liegt der Hase im Pfeffer.

 

Entgegen der von @Goose vorgetragenen Meinung, das Gelände der AM sei öffentlicher Verkehrsraum, ist es so, das dieses eben nicht der Fall ist. Im Schadensfall ist der, der dort einen Schaden erleidet in erheblicher Erklärungsnot gegenüber der Versicherung.

 

Aber unser " Versicherungsfachmann / Abschleppspezialist / Notarzt usw " hat sicherlich schon auf dem zuständigen AG in´s Grundbuch geguckt und ist somit umfangreich über die Eigentumsverhältnisse und Grunddienstbarkeiten in den einzelnen Abteilungen des Grundbuches informiert.

Interessante Behauptung. Bist du in der Lage, das auch zu begründen?

 

Ich begründe meine Aussage übrigens folgendermaßen: Der öVR hängt nicht davon ab, wer im Grundbuch steht? Entscheidend ist, daß das Gelände tatsächlich von jedermann genutzt werden kann.

Eine physische Sperre in Form einer Schranke bestand offensichtlich nicht, also kann das Gelände tatsächlich von jedermann genutzt werden, also handelt es sich um tatsächlich öffentlichen Verkehrsraum.

 

Ein paar Beispiele, in denen öffentlicher Verkehrsraum bejaht wurde:

 

- Die tatsächlich für jedermann befahrbare Straße zu einer Bundesbahn-Verladestation, auch wenn die Zufahrt Unbefugten durch Schilder untersagt ist (Schl VM 58,15)

- Wege auf privatem Fabrikgelände, soweit Jedermann offen, auch wenn durch Schild "Privatstraße" gekennzeichnet und nachts geschlossen (Fra VR 88, 555)

 

Vergleiche diese Fälle nun mit dem Betriebshof einer Straßenmeisterei.

Wer steht da wohl im Grundbuch?

 

Also, wie schaut es aus, bist du auch in der Lage, eine halbwegs fundierte Begründung für deine Aussage darzulegen? Oder lässt du uns mit der Antwort auf diese Frage ebeso warten?

 

Gruß

Goose

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Aber wie ist das bei dir? Musst du etwa gleich weinen wenn du mal ein paar Euro Strafe abdrücken musst?

Aber mitnichten. Du weißt doch: eine Krähe hackt..... :angry: Abgesehen davon werde ich äußerst selten zur Kasse gebeten. :)

 

Da liegt der Hase im Pfeffer.....

Jap. Aber der Peffer liegt ganz woanders begraben! Ich darf an dieser Stelle mal meinen Lieblingsspruch zitieren: Du hast KEINE Ahnung. :rolleyes:

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Ein paar Beispiele, in denen öffentlicher Verkehrsraum bejaht wurde:

 

- Die tatsächlich für jedermann befahrbare Straße zu einer Bundesbahn-Verladestation, auch wenn die Zufahrt Unbefugten durch Schilder untersagt ist (Schl VM 58,15)

 

Wir stellen mal einen Pkw an einer DB Verladestation, deren Zufahrt für Unbefugte verboten ist, dicht an´s Gleis, warten auf die Rangierlok, die 2-3 Güterwagen vor sich herschiebt und das Auto etwas verbeult.

 

Ich spendiere das Auto und Du verklagst die Bahn über Jahre, bis in die letzte Instanz, auf Schadensersatz :) . Mal gucken, ob es Geld gibt.

 

Entscheidend ist, daß das Gelände tatsächlich von jedermann genutzt werden kann.

Eine physische Sperre in Form einer Schranke bestand offensichtlich nicht, also kann das Gelände tatsächlich von jedermann genutzt werden, also handelt es sich um tatsächlich öffentlichen Verkehrsraum.

 

Die Straßenmeistereien die ich so kenne, haben sowohl zur BAB hin, als auch zur Bundesstraße hin, geschlossene Schranken :rolleyes:

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Ein paar Beispiele, in denen öffentlicher Verkehrsraum bejaht wurde:

 

- Die tatsächlich für jedermann befahrbare Straße zu einer Bundesbahn-Verladestation, auch wenn die Zufahrt Unbefugten durch Schilder untersagt ist (Schl VM 58,15)

- Wege auf privatem Fabrikgelände, soweit Jedermann offen, auch wenn durch Schild "Privatstraße" gekennzeichnet und nachts geschlossen (Fra VR 88, 555)

Soll heißen, wenn ich mich als Privatmensch einfach so auf diese mir untersagten Bereiche begebe mache ich mich strafbar?

Wenn ich mich auf Weisung eines Cops dahin begebe dann allerdings nicht?

Und ein Cop darf dieses Gelände auch wegen eines so lapidaren Grundes wie die Personalienaufnahme eine OWI-Sünders

nach eigenen Gutdünken betreten und auch nutzen?

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Die Straßenmeistereien die ich so kenne, haben sowohl zur BAB hin, als auch zur Bundesstraße hin, geschlossene Schranken :rolleyes:

Tja,

1. kennst Du halt längst nicht jede Straßenmeisterei und

2. hat der TE nichts von einer geschlossenen Schranke erzählt.

 

Ach wie schön, man könnte fast glauben dass wir beide ausnahmsweise mal einer Meinung sind :)

Aber auch nur FAST. :angry:

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Eine physische Sperre in Form einer Schranke bestand offensichtlich nicht, also kann das Gelände tatsächlich von jedermann genutzt werden, also handelt es sich um tatsächlich öffentlichen Verkehrsraum.

Was nur, wenn diese physische Grenze besteht, z.B. durch ein Tor, welches eben nur, waehrend der Betriebszeiten, offen steht, damit die Fahrer der offiziellen Fahrzeuge nicht andauernd aus- und einsteigen muessen, wenn sie den Betriebshof verlassen bzw. befahren wollen? :angry::)

 

- Wege auf privatem Fabrikgelände, soweit Jedermann offen, auch wenn durch Schild "Privatstraße" gekennzeichnet und nachts geschlossen (Fra VR 88, 555)

Hier nun hing, wie der TE ausfuehrt, ein Schild, welches Unbefugten die Benutzung bzw. das Befahren des Gelaendes untersagte..... :rolleyes:

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@Faun98:

Die Straßenmeistereien die ich so kenne, haben sowohl zur BAB hin, als auch zur Bundesstraße hin, geschlossene Schranken
Schau dir mal den Beitrag des TE an: Die Polizei ist auf das Gelände gefahren, er hingegen nicht, weil dort ein Schild stand. Von einer geschlossenen Schranke stand da nichts.

 

Also bitte, ich warte noch auf eine Begründung deiner Behauptung, warum es kein öVR sein soll.

 

@HarryB:

Was nur, wenn diese physische Grenze besteht, z.B. durch ein Tor, welches eben nur, waehrend der Betriebszeiten, offen steht, damit die Fahrer der offiziellen Fahrzeuge nicht andauernd aus- und einsteigen muessen, wenn sie den Betriebshof verlassen bzw. befahren wollen?
Wenn das Tort offen ist und tatsächlich jedermann auf das Gelände fahren kann ist es öVR

 

Hier nun hing, wie der TE ausfuehrt, ein Schild, welches Unbefugten die Benutzung bzw. das Befahren des Gelaendes untersagte.....
Richtig, das ist in den zitierten Entscheidungen auch der Fall. Entscheidend ist, ob es tatsächlich möglich ist, das Gelände zu befahren. Das ist hier der Fall, also handelt es sich um öVR.

 

@SNBoris:

Soll heißen, wenn ich mich als Privatmensch einfach so auf diese mir untersagten Bereiche begebe mache ich mich strafbar?
Nein, du begehst eine Ordungswidrigkeit
Wenn ich mich auf Weisung eines Cops dahin begebe dann allerdings nicht?
Ja, denn seine Anweisungen haben das Zeichen 250 auf
Und ein Cop darf dieses Gelände auch wegen eines so lapidaren Grundes wie die Personalienaufnahme eine OWI-Sünders

nach eigenen Gutdünken betreten und auch nutzen?

Ja

 

Gruß

Goose

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Ein bißchen würde ich schon differenzieren. Nur weil alles offen steht, ist es noch lange kein öffentlicher Verkehrsraum, denn sonst wäre jeder privater Parkplatz am Haus öVR und das ist nun einmal nicht der Fall.

 

Man muss schon auf den ausdrücklichen Willen abstellen.

 

Ob hier bei der Straßenverkehrsmeisterei dies auch der Fall ist, entzieht sich aufgrund der fehlenden örtlichen Kenntnisse und des Sachverhaltes meiner Kenntnis.

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Ist der Parkplatz tatsächlich befahrbar, so ist er in der Rege auch als öVR anzusehen.

 

Bei einem Betriebshof der Straßenmeisterei, welcher nicht durch Schranke oder Tor geschlossen ist, ist der öVR jedoch anzunehmen (vgl. auch die eingestellten Entscheidungen).

 

Gruß

Goose

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...ist dann meine hofeinfahrt und das dahinter liegende stück weg zur garage auch öffentlicher verkehrsraum, den rein rechtlich jeder nutzen darf und maximal eine owi begeht ?? zu mal da ja nicht mal ein schild steht, dass die durchfahrt für unbefugte verboten sei...

und wenn ich - angenommen frisch den führerschein verloren - meiner frau den gefallen tun will und wende das auto im hof und stelle es in fluchtrichtung zur strasse, alles auf meinem grundtsück, begehe ich dann die straftat "fahren ohne fahrerlaubnis" ??

 

gruß

der friese2punkt0

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Bei einer Hofeinfahrt, abhängig von der Örtlichkeit, grundsätzlich ja, nur in Ausnahmefällen wird hier der öVR verneint.

 

Jedoch, bevor jetzt immer weitere Beispiele kommen: Wir reden noch immer vom Betriebshof der Straßenmeisterei.

 

Gruß

Goose

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Ich frage mich gerade, ob ich mein Auto wohl auf dem Betriebshof der Strassenmeisterei parken darf, schliesslich ist mir dieses doch im oeVR genehmigt, oder? :)

Ich probiere es einfach das naechste Mal - ist ja ohnehin nur ein Mietwagen. Sollte der abgeschleppt oder sonstwie verbracht werden, dann rufe ich beim Vermieter an und lasse mir 'nen anderen bringen. Gibt dann vielleicht sogar noch ein Upgrade..... :rolleyes:

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Hallo,

 

eben die Begründung "Zugehörigkeit zum öffentlichen Verkehrsraum" hat mich dazu bewogen, das nicht mehr verkehrssichere Auto meiner Frau vom Stellplatz vor der Garage (ohne weitere Abgrenzung zur Straße hin) auf den abschließbaren Hof einer Werkstatt zu bringen. Da stand es dann soweit weg von der Einfahrt, dass der Bereich wohl nicht mehr zum öffentlichen Verkehrsraum gehört. Aber ist auch Sach der Werkstatt, nicht verkehrssichere Fahrzeuge korrekt abzustellen.

 

...ist dann meine hofeinfahrt und das dahinter liegende stück weg zur garage auch öffentlicher verkehrsraum...?
würde ich deswegen mit JA beantworten.
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Ich frage mich gerade, ob ich mein Auto wohl auf dem Betriebshof der Strassenmeisterei parken darf, schliesslich ist mir dieses doch im oeVR genehmigt, oder? :)

Im Prinzip gebe ich Goose recht, es gehört zu öffentlichen Verkehrsraum, aber es gibt immer noch ein Hausrecht und einer der es ausüben darf. Also einen der dich vom Gelände verweisen darf. Und ich weiß auch nicht ob ich da so einfach unbefugt auf einen Platz fahren darf auch wenn ein freundlicher :angry: das so will. Egal ob Schranke hoch ist oder nicht. Wenn ich die Haustüre auflasse darf ja auch nicht jeder rein.

 

Ich probiere es einfach das naechste Mal - ist ja ohnehin nur ein Mietwagen. Sollte der abgeschleppt oder sonstwie verbracht werden, dann rufe ich beim Vermieter an und lasse mir 'nen anderen bringen. Gibt dann vielleicht sogar noch ein Upgrade..... :rolleyes:

Da gilt wohl im Prinzip das was einem auch bei einem Supermarktparkplatz passieren kann. Onkel faun98 läd dich auf seinen Abschlepper.

 

MfG.

 

hartmut

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Ich frage mich gerade, ob ich mein Auto wohl auf dem Betriebshof der Strassenmeisterei parken darf, schliesslich ist mir dieses doch im oeVR genehmigt, oder? :)

Ich probiere es einfach das naechste Mal - ist ja ohnehin nur ein Mietwagen. Sollte der abgeschleppt oder sonstwie verbracht werden, dann rufe ich beim Vermieter an und lasse mir 'nen anderen bringen. Gibt dann vielleicht sogar noch ein Upgrade..... :rolleyes:

Parkst du im öVR nach Lust und Laune?

Wie Hartmut schon sagte: Was machst du auf einem Supermarktparkplatz?

 

 

@Hartmut:

Und ich weiß auch nicht ob ich da so einfach unbefugt auf einen Platz fahren darf auch wenn ein freundlicher :cop: das so will. Egal ob Schranke hoch ist oder nicht.
Ja, darfst du. Wie gesagt, Zeichen 250 wird durch die Anordnung des Polizeibeamten aufgehoben.

 

Gruß

Goose

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Ja, darfst du. Wie gesagt, Zeichen 250 wird durch die Anordnung des Polizeibeamten aufgehoben.

Zeichen 250 schon, aber was ist mit dem Hausrecht? :rolleyes:

Da kenne ich einen gewissen Herrn K der Beamte regelrecht rund macht wenn die auf sein Grundstück fahren. :)

 

Selbst schon life erlebt. :angry:

 

MfG.

 

hartmut

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Ja, darfst du. Wie gesagt, Zeichen 250 wird durch die Anordnung des Polizeibeamten aufgehoben.

 

Gruß

Goose

 

Kann ich das im Falle des Falles auch schriftlich haben, nicht dass sich der :rolleyes: z.B. in einem Anfall von Alzheimer plötzlich gar nicht mehr an seine Anweisung erinnern kann und meint zusätzlich nochmal kassieren zu können?

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Parkst du im öVR nach Lust und Laune?

Wenn es nicht explizit verboten ist - ja.

 

Wie Hartmut schon sagte: Was machst du auf einem Supermarktparkplatz?

Parken - kurz in den Supermarkt hinein schauen, ob Mutti da drin ist und dann dem Grund, warum ich geparkt habe, nach gehen..... :rolleyes:

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@Hartmut: Hier bestehen gewöhnlich Absprachen mit den Bauhöfen, daß die Gelände zur Kontrolle mit genutzt werden, um aus dem fließenden Verkehr heraus zu kommen. Die haben da schon nichts gegen, und wenn doch, diskutieren sie das schon mit uns aus. Für den VT gilt, daß die Anordnung der Polizei hier erst mal zu befolgen ist.

 

@AKA:

Kann ich das im Falle des Falles auch schriftlich haben, nicht dass sich der z.B. in einem Anfall von Alzheimer plötzlich gar nicht mehr an seine Anweisung erinnern kann und meint zusätzlich nochmal kassieren zu können?
Sorry, aber das ist nun Quatsch. Lässt du dir auch jedes Mal, wenn ein Polizist den Verkehr regelt, seine Anordnung schriftlich geben (oder fragst danach)? Da läuft man dann schnell Geahr, sich lächerlich zu machen.

 

@HarryB:

Wenn es nicht explizit verboten ist - ja.
Siehst du, und da haben wir es ja: Du darfst prinzipiell nicht auf das Gelände fahren, also auch nicht dort parken.

Wenn, wie im vorliegenden Fall, die Polizei die Anordnung gibt, doch da drauf zu fahren und somit das Zeichen 250 für diesen Einzelfall aufhebt, so bezieht sich das nur auf den Zeitraum der Kontrolle, nicht jedoch auf ein anschließendes Parken.

Parken - kurz in den Supermarkt hinein schauen, ob Mutti da drin ist und dann dem Grund, warum ich geparkt habe, nach gehen.....
Da neigen einige Supermärkte durchaus dazu, Leute, die nicht dort einkaufen (oder nach einem Kleineinkauf noch stundenlang woanders sind) wegzuschleppen...

 

Gruß

Goose

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Onkel faun98 läd dich auf seinen Abschlepper.

 

Wie mach ich das denn ? Vielleicht hat ja einer eine Idee, wie ich das zugeschlossene Auto beschädigungsfrei öffne und dann mittels Brille - oder vielleicht doch auf dem Plateau - fortschaffen kann. :rolleyes:

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Wie wäre es, wenn du vorher deine Behauptung, es handele sich beim Betriebshof der Staßenmeisterei nicht um öVR, irgendwie begründest...

Oder kommt von dir nichts mehr als dumme Sprüche, heiße Luft und zwischendurch ein Märchen?

 

Gruß

Goose

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Wie wäre es, wenn du vorher deine Behauptung, es handele sich beim Betriebshof der Staßenmeisterei nicht um öVR, irgendwie begründest...

 

Ich kann´s nur so begründen, das die AM´s hier in der Gegend tunlichst darauf achten, das ihr Hof nicht für derartige Mätzchen mißbraucht wird. In der derzeitigen Jahreszeit könnten die auch keine Kontrolle bei sich gebrauchen, schließlich haben die jetzt anderes zu tun, als Bogen um Streifenwagen zu fahren. Mir ist auch nicht bekannt, das an der Sprechanlage gefordert wird, die Schranke hochzumachen, damit man innendrin in aller Ruhe kontrollieren kann.

 

Oder kommt von dir nichts mehr als dumme Sprüche, heiße Luft .......

 

Dito.

 

.......und zwischendurch ein Märchen?

 

Ich schreibe gerade wieder eins, über einen bösen Uniformierten, der mir auf einem BAB Parkplatz aufgelauert hat, und jetzt in der Weihnachtszeit garnicht so glücklich ist.

 

Wer zuletzt lacht, lacht am besten :angry: .

 

Wie mach ich das denn ?

Der Chef braucht das nicht können, der hat seine Leute dafür. :)

 

MfG.

 

hartmut

 

Der Chef muss es aber vormachen können :rolleyes: .

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Ich kann´s nur so begründen, das die AM´s hier in der Gegend tunlichst darauf achten, das ihr Hof nicht für derartige Mätzchen mißbraucht wird.
Das ist deine Begründung? Ein bisschen dünn, findest du nicht?

Es geht doch um die Frage, ob es sich um öVR handelt oder nicht. Du sagst nein, ich sage ja. Du begründest es mit der Grundbucheintragung, ich erkläre, daß es auf die Besitzverhältnisse nicht ankommt und bringe Quellen, die belegen, daß auch Privatgelände öVR sind.

 

Also, kommt nicht mehr von dir? Da hast du dich in Beitrag 23 aber ganz schön weit aus dem Fenster gelehnt...

 

In der derzeitigen Jahreszeit könnten die auch keine Kontrolle bei sich gebrauchen, schließlich haben die jetzt anderes zu tun, als Bogen um Streifenwagen zu fahren. Mir ist auch nicht bekannt, das an der Sprechanlage gefordert wird, die Schranke hochzumachen, damit man innendrin in aller Ruhe kontrollieren kann.
Schaust du dir noch mal den Eröffnungsthread an, überlegst ein bisschen und stellst dir selber die Frage, ob da eine Schranke war...

Da sollte dir was auffallen...

 

Dito.
Dir sollte aufgefallen sein, daß ich, im Gegensatz zu dir, in der Lage bin, meine Aussagen zu begründen. Bei dir ist das ja offensichtlich nicht der Fall.

 

Ich schreibe gerade wieder eins, über einen bösen Uniformierten, der mir auf einem BAB Parkplatz aufgelauert hat, und jetzt in der Weihnachtszeit garnicht so glücklich ist.

 

Wer zuletzt lacht, lacht am besten

Schreib du mal, aber versuche dieses mal wenigstens, plausibel zu bleiben, damit man nicht gleich merkt, daß du wieder ein Märchen erzählst...

 

Gruß

Goose

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