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Keine Plakette In Umweltzone :-\


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hallo!

 

habe beim parken in berlin einen verkehrsordnungswidrigkeitsbescheid bekommen weil mein 03er benziner passat keine plakette hat. (auto erst kürzlich ohne plakette gekauft, noch keine zeit gehabt)

 

wie kann ich einspruch einlegen?

würde es gehen, wenn ich behaupten würde, dass das auto nicht funktioniert und es dort hin geschleppt wurde und auch von da wieder weg geschleppt wurde, ohne dass der motor lief?

könnte man sich darauf berufen, dass die schilder zugeschneit waren bzw nicht beleuchtet und noch dazu unscheinbar und sehr klein?

 

außerdem kann jeder depp auf den drehzahlmesser gucken, denn der geht bis 7000 -> benziner...

 

was meint ihr dazu?

kann mir wer helfen?

 

danke!

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Parken in der Umweltzone ist lt. einschlägigen Gerichtsurteilen nicht ordnungswidrig. Und selbst, wenn die Bußgeldbehörde eine andere Rechtsauffassung vertritt, kannst Du ja mal fragen, ob es ein Bild des verantwortlichen Fahrzeugführers gibt. :rolleyes: Denn nur der kann auch belangt werden. Du weißt natürlich nicht mehr, wer am fraglichen Tage das Auto dort abgestellt hat.

 

PS: Es gibt auch Benziner, die keine Plakette bekommen.

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ja, stimmt. es war in der tat so, dass wir zu viert arbeiten waren und wir uns ab und zu mit dem fahren abgewechselt haben.

daher weiß ich leider nicht wer das auto dort abgestellt hat...^^

 

also sollte ich erstmal behaupten, dass das auto dorthin und weg geschleppt wurde

 

oder soll ich gleich sagen, dass ich nicht weiß wer gefahren ist?

 

 

PS: ich denke, dass mein benziner eine plakette haben müsste oder?

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Parken in der Umweltzone ist lt. einschlägigen Gerichtsurteilen nicht ordnungswidrig.
Es gibt Urteile, die eine Ordnungswidrigkeit beim Parken in einer Umweltzone ohne Plakette verneinen, so z.B. das AG Frankfurt in seinem Beschluss vom 14.07.2009, Aktenzeichen 994 OWi 5/09 - 2017. Auch eine gleichlautende Entscheidung des AG Wuppertal ist mir bekannt, jedoch habe ich diese derzeit nicht zur Hand.

 

Jedoch gibt es auch Entscheidungen, die eine Ordnungswidrigkeit beim Parken in einer Umweltzone ohne Plakette bejahen, so z.B. das AG Tiergarten in seinem Beschluss vom 21.04.2008, AKtenzeichen 295 OWi 330/08.

 

Was nun beim TE herauskommt, weiß ich nicht, jedoch ist er deutlich weiter vom AG Frankfurt und dem AG Wuppertal entfernt als vom AG Tiergarten.

 

Gruß

Goose

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ich muss das noch einmal aufgreifen...

 

habe gerade mit meiner schwester gesprochen, die grundsätzlich bei allem einspruch einlegt.

sie hat mir geraten, das geld zu zahlen und den punkt zu nehmen, da die gerichtskosten um einiges höher sind.

 

 

meint ihr, ich habe wirklich eine chance, wenn ich einspruch einlege und nicht weiß wer gefahren ist? vor gericht will ich natürlich nicht... als halter bekomme ich in jedem fall eine strafe oder? die fällt aber milder aus oder?

danke!

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Wenn Du sagst, du wisseset nicht, wer gefahren ist, wird imho kein Gerichtsverfahren eröffnet. Allenfals kommt es zum Halterkostenbescheid über € 18,50.

 

Wenn Du jedoch Dein Recht durchsetzen willst und ganz gegen den Vorwurf vorgehen möchtest, würde es wohl vor Gericht enden, wo zu den € 40 noch € 47 Gerichtskosten hinzukommen würden, falls Du nicht recht bekommst.

 

Den Punkt nehmen würde ich auf keinen Fall, der zweite Weg ist wohl vom Amtsgericht abhängig. Also würde ich Weg 1 wählen.

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Gar nichts ist auch falsch, nur weniger. Für den Fall, daß der Fahrer nicht benannt wird, hat das AG Tiergarten nämlich die Kostentragepflicht des Halters nach § 25a StVG bejaht.

 

Gruß

Goose

Generell ist es immer Murks, keinen Fahrer anzugeben, weil da bei manchen verstößen auch noch die Führung eines Fahrtenbuch angeordnet werden kann!

Besser: Namen und Anschrift des Fahrers angeben! Beispielsweise: Jean-Paul Brassac, 69003 Lyon, Rue de Maritim 33. Damit hast Du Deine Mitwirkungspflicht erfüllt!

Hat bisher immer gefunzt.

Allerdings würde ich das bei 'geringwertigen' OWi's nicht machen, sondern nur da, wo es richtig Geld kostet und/oder Fahrverbbote drohen!

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Gar nichts ist auch falsch, nur weniger. Für den Fall, daß der Fahrer nicht benannt wird, hat das AG Tiergarten nämlich die Kostentragepflicht des Halters nach § 25a StVG bejaht.

 

Gruß

Goose

Generell ist es immer Murks, keinen Fahrer anzugeben, weil da bei manchen verstößen auch noch die Führung eines Fahrtenbuch angeordnet werden kann!

Besser: Namen und Anschrift des Fahrers angeben! Beispielsweise: Jean-Paul Brassac, 69003 Lyon, Rue de Maritim 33. Damit hast Du Deine Mitwirkungspflicht erfüllt!

Hat bisher immer gefunzt.

Allerdings würde ich das bei 'geringwertigen' OWi's nicht machen, sondern nur da, wo es richtig Geld kostet und/oder Fahrverbbote drohen!

Vor allem in Hinblick auf § 164 StGB bei echten Personalien ein wirklich toller Tipp... :)

 

Handelt es sich um fiktive Personalien, so kommt das gewöhnlich auch recht schnell raus und wird eingestampft...

 

Gruß

Goose

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Allerdings würde ich das bei 'geringwertigen' OWi's nicht machen, sondern nur da, wo es richtig Geld kostet und/oder Fahrverbbote drohen!

Und das hat immer gefunzt? Mit Verlaub - ich glaube das nicht!

Ausprobieren!

Es geht doch einfach darum, dass man einen Verantwortlichen benennt! Das dieser später durch die Behörden nicht ermittelt werden kann, ist nicht Schuld des Halters! Name, Anschrift des Fahrers bekanntgeben und gut!

Mehr als, wie in fogender Entscheidung beschrieben, wird in einem Fahrtenbuch auch nicht festgehalten! Immer auskunfts- und Mitarbeitswillig zeigen! ISt ganz wichtig!

VG Stuttgart v. 05.07.2005:

Mit einer Fahrtenbuchauflage darf nicht die weitere Auflage verbunden werden, jeweils den Kilometerstand zu Beginn und Ende der Fahrt einzutragen. Eingetragen werden müssen vor Beginn einer Fahrt Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs sowie Datum und Uhrzeit der Fahrt. Nach Beendigung der Fahrt sind unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

Vollkommen bescheuert wäre es natürlich, 'echte' Personalien und Adressen anzugeben, de nachgeprüft werden können!

 

OVG Lüneburg v. 31.10.2006:

Lehnt der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. An einer hinreichenden Mitwirkung des Fahrzeughalters daran, den Fahrzeugführer zu bezeichnen, fehlt es regelmäßig bereits dann, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet oder weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht. Darin liegt die konkludente Erklärung, sich zur Sache nicht äußern zu wollen. Der Behörde werden in diesen Fällen weitere Ermittlungsversuche, die über die Anhörung des Fahrzeughalters hinausgehen, grundsätzlich nicht zugemutet.

Hieraus folgt, wenn Namen und Anschrift bekannt sind, die Behörde weitere Ermittlungen aufnehmen muss! Meinetwegen auch in Bhutan!

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hab mal einen text verfasst. was halt ihr von ihm? sollte ich noch etwas mehr auf die studenten-haben-wenig-geld-drüse drücken?

würdet ihr mir das abkaufen?

was sollte ich ergänzen bzw weglassen?

 

 

09. Dezember 2010

 

xxx

 

 

An das Referat Verkehrsordnungswidrigkeiten

und Bußgeldeinziehung

xxx xxx

Postanschrift

12660 Berlin

 

Angaben zum Bußgeldverfahren, Aktenzeichen xxx

 

Sehr geehrte xxx,

ich möchte mich mit diesem Schreiben zum Tatvorwurf äußern. Mir wird vorgeworfen, am xxx ohne gültigen Parkschein in Berlin geparkt zu haben und keine Umweltplakette am Fahrzeug gehabt zu haben.

Ich war an besagtem Tag mit ein paar Arbeitskollegen in der Region Berlin unterwegs. Wir sind alle Studenten aus xxx und versuchen uns bei einer xxxfirma ein bisschen Geld dazu zu verdienen. Daher hat mein Auto auch keine grüne Plakette, da man diese in xxx und Umgebung nicht braucht. Wenn ich gewusst hätte, dass jemand mein Auto in einer Umweltzone parkt, dann hätte ich natürlich eine Plakette gekauft.

Da wir nur ein Auto zur Verfügung hatten, habe ich meins bereit gestellt, falls sich jemand Verpflegung usw. holen will. Der Autoschlüssel war jederzeit für alle zugänglich. Wer das Auto brauchte, der nahm sich also den Schlüssel und fuhr los. So machen wir das immer mit unseren Autos, da wir uns mit dem Fahren bzw. den Autos immer abwechseln.

Da wir mehrere Tage in Berlin gearbeitet haben, kann ich nun leider nicht mehr sagen, wer aus welchem Grund das Auto dort abgestellt hat.

Das heißt, ich war zur Tatzeit nicht der Fahrer und weiß auch nicht, wer das Auto zu der Zeit nutzte.

 

 

Mit freundlichem Gruß

 

 

xxx

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Eben - in der Kuerze liegt die Wuerze! Kurze Ansage: 'Das Fahrzeug steht allen Fuehrerscheininhabern der Wohngemeinschaft zur Verfuegung, wer es zum angegebenen Zeitpunkt am angegebenen Platz abgestellt hat ist leider nicht nachvollziehbar.' Das war's!

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  • 2 months later...

vor 3 tagen kam der bescheid! anklage wurde fallen gelassen =) verwaltungsgebühr in höhe von 18,50€ hab ich bezahlt.

 

ich danke euch! ohne euch hätte ichjetzt einen punkt und hätte 60 euro zahlen müssen!

 

DANKEEEEEEEEEEEEEEEEEE =)

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  • 1 month later...

Wenn das Fahrzeug an sich plakettengeeignet ist, man auch eine Plakette besitzt, sie aber nicht angebracht hat, so stellt dies kein bußgeldbewehrtes Verhalten dar.

 

 

Nur die Teilnahme am Verkehr mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbot wird in Nr. 153 BKatVO sanktioniert, nicht aber die fehlende Anbringung der Plakette. Hierzu verhält ich allerdings § 3 Abs. 2 Satz 2 der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (VO zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung – 35. BIMSchV), wonach die Plakette auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen ist. Diese Verordnung enthält jedoch keinerlei Bußgeldvorschriften, es ist also im Verordnungswege nicht geregelt, ob ein Verstoß alleine gegen die „Anbringungspflicht“ bußgeldbewehrt ist. Die Anbringung der Plakette selbst ist aber in § 41 StVO und Nr. 153 BKatVO nicht geregelt, die Verhängung des Bußgelds ist danach nur für die Teilnahme am Verkehr angeordnet, nicht aber für die fehlende Anbringung an der Windschutzscheibe selbst. Es fehlt in der Bußgeldnorm schlichtweg der Querverweis auf die Vorschrift des § 3 Abs. 2 der 35. BImSchV. Das Schweigen des Gesetzgebers bedeutet aber unter der Prämisse „nulla poena sine lege“ grundsätzlich Sanktionslosigkeit. Dies gilt gemäß § 3 OWiG auch im Ordnungswidrigkeitenrecht, wonach eine Handlung (hier: Nichtbefestigen der Plakette) nur geahndet werden kann, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung gegangen wurde. Das kann in der Ver- bzw. Gebotsnorm selbst erfolgen oder aber in einer Blankettnorm, eine Vorschrift also, die nur die Bußgelddrohung enthält, aber das mit Bußgeld bewehrte Verhalten nicht deskriptiv und konkret beschreibt. Weder die Blankettvorschrift des § 24 StVG noch die Blankettnorm des § 49 StVO verweisen aber auf das Anbringungsgebot des § 3 Abs. 2 Satz 2 der 35. BImSchV. Die Vorschrift des § 49 StVO verweist in Abs. 3 Nr. 4 lediglich auf Vorschriftzeichen des § 41 StVO, nicht hingegen aber auf die BImSchV. Auch in der Anlage(BKatVO) zu § 41 StVO 153 befindet sich unter der Tatbestandsziffer 153 keinerlei Querverweis zu § 3 Abs. 2 Satz 2 der BImSchV.

Damit ist der Normenkreis geschlossen, ohne dass sich darin an irgendeiner Stelle eine Bußgeldsanktionierung für das Unterlassen des Anbringens der Umweltplakette ergibt.

Aber auch etwa durch eine erweiternde Gesetzesauslegung kann hier nicht zu Lasten des Betroffenen entschieden werden. Weder eine am Wortlaut orientierte (grammatikalische Auslegung) noch eine am Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte systematische Auslegung führt hier zu einer über die Reichweite der Nr. 153 BKatVO hinausgehenden Gesetzesinterpretation zuungunsten des Betroffenen. Sinn und Zweck der Nr. 153 BKatVO ist die Verminderung umweltschädlicher Emissionen, das Anbringungsgebot aus § 3 der BImSchV dient alleine dem Zweck einer erleichterten Überprüfung der Schadstoffbelastungsklasse eines Fahrzeugs. Die Normen verfolgen also ganz unterschiedliche Ziele, so dass eine Ausdehnung der Bußgeldnorm auf die Nichtbußgeldnorm des § 3 Abs. 2 Satz 2 BImSchV nicht zulässig ist.

Das Nichtanbringen einer Plakette an einem plakettenfähigen Fahrzeug ist somit nach geltendem Recht überhaupt keine Ordnungswidrigkeit.

Die Versäumisse des Gesezes- und Verordnungsgebers dürfen nicht zum Nachteil eines betroffenen Fahrzeugführers bzw. -halters gehen.

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Kannst du mal die Quelle für diesen Text benennen?

 

Schauen wir uns doch die Rechtsgrundlage mal an:

 

Zunächst gilt Zeichen 270.1 der Anlage II zur StVO

 

Hierzu stehen folgende Erläuterungen in der Anlage:

 

Ge- oder Verbot

Kraftfahrzeugführer dürfen innerhalb einer so gekennzeichneten Zone bei Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auf der Grundlage des § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht am Verkehr teilnehmen.

 

Erläuterung

Ausgenommen von dem Verbot sind Kraftfahrzeuge,

1. die nach § 1 Absatz 2 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ausnahmsweise im Einzelfall oder allgemein durch Zusatzzeichen oder Allgemeinverfügung zugelassen sind,

2. die nach Anhang 3 (zu § 2 Absatz 3) der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, keiner Plaketten-Kennzeichnung unterliegen.

 

Danach darf erst mal kein Fahrzeug da hinein, ausgenommen sind u.a. die Fahrzeuge, die nach Zusatzzeichen von dem Verbot ausgenommen sind.

 

Das Zusatzzeichen zu Zeichen 270.1 finrdet sich ebenfalls in Anlage II zur StVO, es wird wie folgt erläutert:

 

Erläuterung

Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 "Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus, die mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette nach § 3 Absatz 1 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ausgestattet sind.

 

Danach sind nur Fahrzeuge ausgenommen, die mit der entsprechenden Plakette ausgestattet sind.

Also muss das Fahrzeug, welches in die Umweltzone hineinfährt, entsprechend ausgestattet sein, es genügt nicht, daß es grundsätzlich ausstattungsfähig ist.

 

Ist das Fahrzeug also ausstattungsfähig, jedoch nicht ausgestattet, so erfüllte es nicht die Voraussetzungen des Zusatzzeichens zur Z. 270.1, damnach gilt die Tatbestandsnummer 141621 des bundeseinheitlichen Tatbestandskataloges:

 

Sie nahmen trotz eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1/270.2) mit einem Kraftfahrzeug

am Verkehr teil.

 

§ 41 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 153 BKat

B - 1

40,00

 

Gruß

Goose

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  • 2 weeks later...
... geändert worden ist, ausgestattet sind.

Ausgestattet sein heisst ja nicht gleichzeitig, daß sie auch sichtbar hinter der Wss angebracht sein muß....? oder wo steht das wiederum.? Darauf bezog sich ja der Beitrag von wolpopp.

Und das interessiert mich jetzt wirklich, da ich meine Plakette eben nicht i.d. Wss geklebt habe (is ja schließlich keine Littfasssäule). Hab sie statt dessen einlaminiert und mit saugnapfversehen im Handschuhfach liegen. Ich wohne in einer Gegend, wo die nächste Stadt mit solch einer überflüssigen Regelung weiter weg ist, und sie dann nur bei Bedarf raus krame. Aber ich könnts ja mal vergessen.

 

gruß Hawk

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  • 3 weeks later...

Schade, daß wolpopp nicht noch mal aufgekreuzt ist, um die Quelle für seinen Beitrag zu benennen, hätte mich echt interessiert...

 

....hoch interresant, wie defeniert sich den ausgestattet? Reicht es die Plakette hinter die Windschutzscheibe zu klemmen oder muß sie wirklich eingeklebt sein?????

 

Gruß

 

only Diesel

Das ergibt sich aus § 3(2) der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

 

(2) In die Plakette ist von der zuständigen Ausgabestelle im dafür vorgesehenen Schriftfeld mit lichtechtem Stift das Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeuges einzutragen. Zur Kennzeichnung eines Kraftfahrzeuges ist die Plakette deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen . Die Plakette muss so beschaffen und angebracht sein, dass sie sich beim Ablösen von der Windschutzscheibe selbst zerstört.

 

Die Plakette ist demnach an der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen und nicht auf einem Träger, der dann an der Windschutzscheibe angebracht wird.

Ist sie auf einer Folie aufgeklebt, so ist sie ja auch nicht so angebracht, daß sie sich beim Ablösen von der Windschutzscheibe selbst zerstört.

 

Demnach ist ein Fahrzeug, in dem die Plakette wie von CaptHawkeye beschrieben mitgeführt wird, strenggenommen nicht mit der Plakette ausgestattet.

 

 

Noch besser: Wenn ein Fahrzeug mit einer Plakette gekennzeichnet ist, aber nicht kennzeichnungsfähig wäre (Fehler in Papieren, Unachtsamkeit des Sachbearbeiters etc..) darf es dann am Verkehr teilnehmen?

 

Das wäre dann kein Verstoß nach der TBNR 141621, hier sind dann jedoch andere Verstöße zu prüfen.

 

Gruß

Goose

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Die Plakette ist demnach an der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen und nicht auf einem Träger, der dann an der Windschutzscheibe angebracht wird.

Nix da, es wird nicht ein einziger Aufkleber (ausgenommen a.d. KFZ-Kennzeichen) an oder in meinem Wagen verklebt. Es ist mein AUTO, und keine Littfassäule. BASTA!

 

Aber mal andersrum: Hat schon mal jemand die Plakette von der Windschutzscheibe entfernt, wenn ja: ist sie heile herunter zu bekommen, oder geht sie unweigerlich kaputt, so wie die Pikerl i.d. Schweiz und so?

 

gruß Hawk

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Nix da, es wird nicht ein einziger Aufkleber (ausgenommen a.d. KFZ-Kennzeichen) an oder in meinem Wagen verklebt. Es ist mein AUTO, und keine Littfassäule. BASTA!
Nun, du hast gefragt, wie die rechtliche Situation aussieht.

Du brauchst keinen Aufkleber in dein Fahrzeug einkleben, nur darfst du dich dann nicht wundern, wenn du mal eine Anzeige bekommst, wenn du in eine Umweltzohne einfährst oder in Österreich auf die Autobahn willst...

 

Gruß

Goose

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Aber mal andersrum: Hat schon mal jemand die Plakette von der Windschutzscheibe entfernt, wenn ja: ist sie heile herunter zu bekommen, oder geht sie unweigerlich kaputt, so wie die Pikerl i.d. Schweiz und so?

 

Ja, schweizer und österreichische Plaketten kann man ohne Beschädigung entfernen und an anderer Stelle wieder hinkleben. Mit etwas Geduld gut machbar.

Die Umweltplakette habe ich noch nicht probiert, werde ich aber in Kürze, da das Kennzeichen noch vom Vorbesitzer ist.

 

Wie teuer wäre es, wenn nur das Kennzeichen nicht stimmt?

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Wie teuer wäre es, wenn nur das Kennzeichen nicht stimmt?

 

Das würde mich auch mal interessieren, ist bei mir nämlich auch so.

Mein Fahrzeug ist Plakettenfähig, hat auch die korrekte Plakette. Nur eben das Kennzeichen vom Vorbesitzer drauf. Verstoße ich damit gegen die Plakettenverordnung oder nicht?

 

 

 

Bis jetzt hatte ich keine Probleme, fahre aber auch äußerst selten in eine Unsinnzone und wenn dann meist ins Parkhaus.

 

 

 

P.S. Sinn macht das Kennzeichen auf der Plakette eh nicht; wenn schon dann die Fahrgestellnummer. Das Fahrzeug ändert ja beim Besitzerwechsel nciht die Schadstoffklasse. Doch, halt: ich hab ja sogar einen zusätzlichen Minikat eingebaut und umschlüsseln lassen: andere SNr, günstigere Steuer, immer ncoh grün-fähig.

 

P.P.S. Auch die gesamte Unsinnzone macht bekanntlcih keinen Sinn, aber lassen wir das...

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Ist das Kennzeichen fasch, so ist das Fahrzeug strenggenommen eben nicht mit einer Plakette nach der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ausgestattet, denn in dieser muss ja das Kennzeichen des Fahrzeugs eingetragen sein.

 

Gruß

Goose

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Ist das Kennzeichen fasch, so ist das Fahrzeug strenggenommen eben nicht mit einer Plakette nach der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ausgestattet, denn in dieser muss ja das Kennzeichen des Fahrzeugs eingetragen sein.

 

Gruß

Goose

....und in die Littfasssäule....ähm Windschutzscheibe geklebt werden, weil sonst isses nicht mit einer Plakette nach der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ausgestattet. oder so....

 

Aber ich denke mal, i.d. Praxis wird sich wohl kaum jemand darüber brüskieren, wenn ichs nur auf nem Träger reinpappe. Wenn man überhaupt mal kontrolliert wird.

Also danke f.d. Klarstellung.

 

gruß Hawk

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das könnt ihr gerne mal alles in Berlin testen. Wir danken für die Spenden.

 

Falsches Kennzeichen - gilt als keine Plakette - Ticket

Plakette nicht geklebt - gilt als keine Plakette - Ticket

Kennzeichen mit nicht UV festen Stift geschrieben und ausgebleicht - keine Plakette vorhaben - bitte zahlen

 

Dafür hat das Ordnungsamt einen Blick. Alles andere wofür sie zuständig sind übersehen sie, da gibts ja nichts zu holen oder man fängt sich nen Satz heißer Ohren ein...

Falsches Kennzeichen auf der Plakette: neue kaufen und voll bezahlen.

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das könnt ihr gerne mal alles in Berlin testen. Wir danken für die Spenden.

 

Falsches Kennzeichen - gilt als keine Plakette - Ticket

Plakette nicht geklebt - gilt als keine Plakette - Ticket

Kennzeichen mit nicht UV festen Stift geschrieben und ausgebleicht - keine Plakette vorhaben - bitte zahlen

 

Dafür hat das Ordnungsamt einen Blick. Alles andere wofür sie zuständig sind übersehen sie, da gibts ja nichts zu holen oder man fängt sich nen Satz heißer Ohren ein...

Falsches Kennzeichen auf der Plakette: neue kaufen und voll bezahlen.

 

 

...sowas hatte ich mir schon gedacht! :cop01:

 

gruß

 

only Diesel

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