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Halterhaftung In Der Schweiz


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Nachdem mir nach 14 Jahren Engagement hier der hanebüchene Vorwurf gemacht wurde, ich sei nicht mehr an der Weiterentwicklung des Forums interessiert, habe ich mir vorgenommen, keinerlei Wissen mehr im hiesigen Forum beizutragen. Dieser Beitrag ist bis auf weiteres als Ausnahme zu verstehen. Er beantwortet diesen Beitrag. Da das Thema jedoch regelmässig wiederkehrt, empfehle ich, dieses Thema zu pinnen.

 

Gibt es in der Schweiz eine Halterhaftung?

 

Dazu zitiere ich aus dem Jahrbuch zum Strasssenverkehrsrecht 2003 des Instituts für Rechtswissenschaften der Universität St. Gallen, Seite 378/379:

 

I. Radarphoto/Beweis der Täterschaft

 

Bundesgericht, Kassationshof, 24. April 2001, R. c. Tribunal de police du district d'Yverdon, staatsrechtliche Beschwerde (1P.641/2000; veröffentlicht in Pra 2001 Nr. 110 S. 639; im Internet unter "Urteile ab 2000'').

 

Eine automatisierte Radarkontrolle hatte ein Fahrzeug aufgenommen, das auf der Autobahn mit 139 km/h statt der signalisierten 120 km/h fuhr. Halterin des Fahrzeugs war die R. AG. Der Lenker war auf der Aufnahme nicht identifizierbar. R., Verwaltungsrat der R. AG, machte von Anbeginn geltend, er sei zur fraglichen Zeit nicht mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen. Gefahren ei ein Familienmitglied, dessen Identität er aber gestützt auf das Zeugnisverweigerung recht nicht preisgeben wolle. Das Bundesgericht hebt die ihm auferlegte Busse wegen Verletzung der Unschuldsvermutung auf. Der Umstand, dass jemand Halter eines Fahrzeugs ist, darf zwar als Indiz dafür gewertet werden, dass er im Zeitpunkt einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsrecht das Fahrzeug lenkte. Dies genügt jedoch zum Beweis nur, wenn er sich über den möglichen Lenker vollständig ausschweigt bzw. keine glaubwürdigen Täteralternativen angibt. Der Entscheid verweist auf mehrere unveröffentlichte Urteile zur Problematik (vgl. nur den Entscheid 1P.111/2001 vom 9. März 2001, im Internet unter "Urteile ab 2000").

 

Bemerkungen: Eine erfolgreiche Verteidigung des Halters eines Fahrzeuges, das bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung aufgenommen wurde, setzt Folgendes voraus:

 

(1) keine Identifikationsmöglichkeit des Lenkers auf der Grundlage des Radarfotos oder anderweitiger Indizien,

(2) glaubwürdige Erklärung des Halters, zum fraglichen Zeitpunkt an einem anderen Ort gewesen zu sein sowie

(3) die glaubwürdige Angabe von Täteralternativen.

 

In Bezug auf den letztgenannten Punkt sind zwei Varianten möglich. Entweder nennt der Halter als mögliche Täter unbestimmt einen Personenkreis, bei welchem er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann (z.B. "ein Familienmitglied" [von mehreren in Betracht kommenden]), oder er zeigt überzeugend auf, dass mehrere Personen Zugang zum Fahrzeug hatten (z.B. mehrere Angestellte im Betrieb) und ihm der Täter nicht bekannt ist bzw. Hinweise auf die Täterschaft fehlen. Das stellt keine Umkehr der Beweislast dar. Vielmehr ist das Aussageverhalten des Halters im Rahmen der freien Beweiswürdigung durch den Richter zu werten.

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Zur genauen Vervollständigung bleibt festzuhalten, dass dies ein Urteil weit unter 10% liegt gegenüber anders lauteten Urteilen.

Deshalb sollte man auch beachten, dass die Kantonsgerichte die Urteile fällen und das Bundesgericht in aller letzter Instanz das

Urteil überprüft. Dies setzt natürlich jede Menge Geldmittel voraus.

 

A.- Der Kreisgerichtsausschuss Rhäzüns verurteilte H.________ am 15. Mai 2000 wegen mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln zu 14 Tagen Gefängnis bedingt und Fr. 15'000.-- Busse. Es hielt für erwiesen, dass H.________ am 19. Mai 1998 mit seinem Porsche 911 zwischen Chur und Thusis bei zwei Überholmanövern die Sicherheitslinie überfahren und am 23. Oktober 1998 auf der A13 zwischen Bellinzona und San Bernardino die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 52 km/h überschritten hatte.

 

Der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden sprach H.________ mit Urteil vom 6. Dezember 2000 in Bezug auf den ersten Vorfall frei, weil er seine Täterschaft nicht für rechtsgenüglich erwiesen hielt. In Bezug auf den Vorfall vom 23. Oktober 1998 bestätigte es die erstinstanzliche Verurteilung, sprach ihn der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig und bestrafte ihn mit Fr. 6'000.-- Busse.

 

 

B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 9. Februar 2001 wegen Willkür (Art. 9 BV) sowie Verletzung der Unschuldsvermutung von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) beantragt H.________, das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses aufzuheben, soweit es ihn belastet. Er bestreitet, den auf den Namen seiner Frau eingelösten Porsche beim fraglichen Vorfall gelenkt zu haben. Die Radarfoto, mit welcher die Geschwindigkeitsübertretung dokumentiert worden sei, sei verwackelt und unscharf; er sei nicht mit dem abgebildeten Lenker identisch.

 

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

 

1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

 

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

 

3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kreisamt Rhäzüns, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden sowie dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.

 

Und ein neueres Urteil:

 

Urteil vom 12. November 2009

Strafrechtliche Abteilung

 

Sachverhalt:

 

A.

Am 16. Juli 2006 führte die Kantonspolizei Zug auf der Autobahn A4a in Baar eine Radarkontrolle durch. Um 20.12 Uhr wurde der Personenwagen mit dem Kontrollschild XY 123456 mit einer Geschwindigkeit von 182 km/h gemessen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt beim Messpunkt 120 km/h. Nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 7 km/h ergab sich eine Geschwindigkeitsübertretung von 55 km/h. Gemäss den polizeilichen Abklärungen handelte es sich beim fraglichen Personenwagen um ein Geschäftsfahrzeug der A.________Einzelfirma. X.________ ist Inhaber dieser Einzelfirma.

 

Erwägungen:

 

1.

Der Beschwerdeführer bestreitet, das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt zu haben. Er macht geltend, die Vorinstanz verletze den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislast- und Beweiswürdigungsregel. Zudem beanstandet er die Strafzumessung.

 

2.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das Radarfoto lasse nicht auf die Identität zwischen ihm und dem Lenker schliessen. Die Vorinstanz stütze die Verurteilung hauptsächlich auf das Radarbild, ohne näher auf die Gesichtszüge des Lenkers einzugehen. Sie habe seine Aussagen zu Unrecht nicht als entlastend gewertet. Dies komme einer Aushöhlung des Aussageverweigerungsrechtes gleich. Es könne nichts aus seiner Fahrweise auf deutschen Autobahnen abgeleitet werden. Er halte sich an die dortigen Verkehrsvorschriften. Zudem bestehe keine gesetzliche Grundlage, die A.________Einzelfirma bzw. den Beschwerdeführer als Inhaber der Halterin zu bestrafen.

 

Demnach erkennt das Bundesgericht:

 

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

 

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

 

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

 

Lausanne, 12. November 2009

 

Wie schon in der Signatur erwähnt:

Schweizerisches Bundesgericht Leitentscheid zu Art. 90 SVG, Art. 1 StGB.

Daraus folgt aber nicht, wie Beschwerdeführer und andere Motorfahrzeugführer offenbar annehmen, dass sie sich mit einer blossen Bestreitung ihrer Täterschaft und der nicht spezifizierten Berufung auf ein angeblich bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht einer Bestrafung endgültig entziehen können. Es steht dem Sachrichter vielmehr frei, alle Umstände in freier Beweiswürdigung zu prüfen, wobei er allerdings nicht in Willkür verfallen darf. Gelangt er bei dieser Beweiswürdigung zum vertretbaren Ergebnis, dass der Halter entgegen seiner Bestreitung doch zugleich der fehlbare Fahrzeugführer war, so ist die Verurteilung begründet. BGE 106 IV 142 S. 141

 

Quellenangabe: Schweizerisches Bundesgericht

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Wie immer gibt "Egal" Urteile (ohne Quellenangabe und Aktenzeichen) unvollständig und sinnentstellt wieder.

 

Das erste Urteil hatte ich bereits verlinkt. Das Urteil berührt das Thema Halterhaftung nicht, denn die Halterin kam nie als Täterin in Frage. Wie kam es nun zur Verurteilung von H.?

 

C.- Die Staatsanwaltschaft und das Kreisamt Rhäzüns verzichten auf Vernehmlassung. Der Kantonsgerichtsausschuss erklärt in der Vernehmlassung, H.________ habe an der mündlichen Berufungsverhandlung teilgenommen. Alle Richter hätten dabei etwa 2 Stunden Zeit gehabt, H.________ aus unmittelbarer Nähe zu mustern, und alle seien ohne irgendwelche Zweifel zum Schluss gekommen, dass es sich beim Schnellfahrer, welcher am 23. Oktober 1998 bei Roveredo von der automatischen Kamera fotografiert worden war, um H.________ handelt. Bei diesem klaren Beweisergebnis hätte sich die Erhebung von weiteren Beweisen erübrigt.

 

Da es keine Halterhaftung gibt, wurde also, wie vom Gesetzgeber vorgeschrieben, der Fahrer ermittelt und identifiziert.

 

Das zweite Urteil behandelt das Thema Halterhaftung ebenfalls nur periphär, denn der Fahrer stand bereits fest, als er sich auf die Verletzung von "in dubio pro reo" berief.

 

2.

2.1 Für die Vorinstanz besteht anhand der Würdigung der gesamten Beweismittel kein ernsthafter Zweifel daran, dass es der Beschwerdeführer war, der am 16. Juli 2006 in die Geschwindigkeitskontrolle geriet. Zwar weise jedes Indiz einzeln betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf seine Täterschaft. Die Gesamtheit der Indizien ergebe jedoch ein eindeutiges Bild. Er weise aufgrund der in den Akten befindlichen Fotografien eine Ähnlichkeit mit dem auf der Radarfotografie abgebildeten Lenker auf. Zudem habe er zu Beginn der Untersuchung wahrheitswidrig angegeben, das betreffende Fahrzeug habe sich während des Tatzeitpunktes für zwei Monate bei der Garage Kaiser in Zug in Reparatur befunden. Dies stehe mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Widerspruch und stelle eine Schutzbehauptung dar. Auch wenn er in der Schweiz bisher über einen einwandfreien automobilistischen Leumund verfüge, pflege er auf deutschen Autobahnen Geschwindigkeiten von mindestens 175 km/h zu fahren. Weiter begnüge er sich mit der simplen Bestreitung, am betreffenden Sonntagabend den Personenwagen gelenkt zu haben. Er mache keine näheren Angaben, wer als Lenker in Frage komme oder warum er diese Person nicht nennen könne. Als Fahrzeughalterin eingetragen sei die A.________Einzelfirma. Der Beschwerdeführer als Inhaber dieser Einzelfirma sei mit der Halterin gleichzusetzen. Es sei davon auszugehen, dass er das Fahrzeug am Tatabend gelenkt habe.

 

Der Fahrer/Halter hat also alles falsch gemacht, was das Jahrbuch zum Strasssenverkehrsrecht 2003 für eine erfolgreiche Verteidigung anführt.

 

(1) Ähnlichkeit mit dem Delinquent auf dem Radarfoto und anderweitige Indizien,

(2) keinerlei Erklärung des Halters, zum fraglichen Zeitpunkt an einem anderen Ort gewesen zu sein sowie

(3) keine glaubwürdige Angabe von Täteralternativen (wobei diese Notwendigkeit im Kreise der Familie entfällt).

 

Richter lieben es natürlich, wenn der Angeklagte sich um Kopf und Kragen plappert, das macht die freie Beweiswürdigung viel leichter. Die völlig Sinnlose Einlassung mit der gefahrenen Geschwindigkeit in Deutschland war dann quasi das Sahnehäubchen für die Anklage.

 

Auch hat "Egal's" Signatur keinen Bezug zum Thema Halterhaftung. Es beschreibt lediglich das Prinzip der freien Beweiswürdigung, ein Rechtsgrundsatz, der seit 1846 bzw. 1877 gilt.

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Du armer Kerl, springst du von der Brücke wenn demnächst ein neuer Artikel eingefügt wird?

 

Ich weiss nicht, weshalb die Deutschen sich für so schlau halten und massenweise eine Abfuhr erhalten?!

 

Das Bundesgericht prüft nur die Urteile und fällt diese aber nicht. Bundesgerichtsentscheide sind nur die Spitze des

Eisberges. Massgebend sind die Kantonsgerichte.

 

Bussen: Ordnungsbussen sollen vom Fahrzeughalter bezahlt werden, wenn der Täter oder die Täterin nicht bekannt ist.

 

Wenn dieser Artikel eingeführt wird, kann man davon halten was man will. Sicher ein Vorteil für die Deutschen, die dann wohl eine Menge

an Aufwandgebühren einsparen.

 

Wie schon mehrfach erwähnt, die Polizei hat keine Kapazität um bei Ordnungsbussen zu ermitteln. Ist etwa das gleiche wie Marihuana, diese

Drogen sind vom Gesetz her verboten, aber da nicht mal Kapazität für Drogendelikte herrscht, haben gewisse Kantone freigrenzen und gewisse nicht.

 

In einem Kanton wird man schon beim Rauchen eingesperrt, in anderen wird das Rauchen toleriert und in gewissen Kantonen darf man sogar bis 10g mittragen.

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Gerade aktuell und passend.

 

1500-­ Franken-­ Busse weggeklagt Der Mutmacher für gefrustete Autofahrer

 

Der Betrag ist horrend: 1131 Franken wegen Parkierens innerhalb eines signalisierten Parkverbots um mehr als 25 Stunden. Der Mann ist entsetzt. «Ich habe eine Anwohnerparkkarte und habe korrekt parkiert. Ich bezahle doch nicht, wenn ich nichts Verbotenes gemacht habe.» Er nimmt sich einen Anwalt, zieht den Fall vor das Zürcher Bezirksgericht.

 

Davda ist einer der wenigen, der sich gewehrt hat und auch recht bekam. Finanziell hat es sich nicht gelohnt: die Entschädigung deckt kaum die Anwaltskosten.

www.blick.ch

 

Die Verhandlung war lediglich vor dem Bezirksgericht.

 

Deshalb finde ich die Ratschläge von NetGhost und Co. äusserst bedenklich. Niemals erwähnen sie, dass diese Ratschläge zu einem

erheblichen finanziellen Risiko und zu einem finanziellen Verlust führt.

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Du armer Kerl, springst du von der Brücke wenn demnächst ein neuer Artikel eingefügt wird?

 

Ich weiss nicht, weshalb die Deutschen sich für so schlau halten und massenweise eine Abfuhr erhalten?!

 

Was hat das Thema Halterhaftung denn mit den Deutschen zu tun?

 

Mein Sprung von der Brücke wird für Dich ein Wunschtraum bleiben, denn ich bekomme gar keine Ordnungsbussen.

 

Das Bundesgericht prüft nur die Urteile und fällt diese aber nicht. Bundesgerichtsentscheide sind nur die Spitze des Eisberges. Massgebend sind die Kantonsgerichte.

 

Auch die Kantonsgerichte haben sich an geltendes Recht und Gesetz zu halten.

 

Bussen: Ordnungsbussen sollen vom Fahrzeughalter bezahlt werden, wenn der Täter oder die Täterin nicht bekannt ist.

 

Wenn dieser Artikel eingeführt wird, kann man davon halten was man will. Sicher ein Vorteil für die Deutschen, die dann wohl eine Menge an Aufwandgebühren einsparen.

 

 

Es ist höchst fraglich, ob dieser Artikel 1. eingeführt wird, 2. rechtlich haltbar sein wird, 3. verfassungskonform ist und 4. einer Überprüfung durch EMRK stand hält.

 

Ein Vorteil für die Deutschen ist der Artikel auf jeden Fall, nur eben anders als sich das seine gierigen Schöpfer vorgestellt haben. Entsprechende Bussen werden auch im Rahmen des Rechtshilfeabkommens von den Deutschen Behörden nicht vollstreckt, da sie mit Deutschem Recht nicht vereinbar sind (vergl. Situation mit Österreich w. Lenkererhebung).

 

Wie schon mehrfach erwähnt, die Polizei hat keine Kapazität um bei Ordnungsbussen zu ermitteln.

 

Die Polizei hat diese Kapazität (zum Glück) sehr wohl. Ich nehme an, Du meinst Kompetenz? Die hat sie in der Tat nicht, denn das Ordnungsbussenverfahren kommt nur in eindeutigen, unbestrittenen Fällen überhaupt zur Anwendung. In dem Moment, wo der Halter die Tat eines Anderen bestreitet, wird das ordentliche Verfahren beim Stadtrichteramt bzw. Stadthalteramt eröffnet. Vor dem dortigen Erlass einer Verfügung, wird die Polizei mit einem Rapport beauftragt, der natürlich vorgängige Ermittlungen beinhaltet.

 

Gerade aktuell und passend.

 

Jedoch nicht zum Thema Halterhaftung in der Schweiz.

 

Finanziell hat es sich nicht gelohnt: die Entschädigung deckt kaum die Anwaltskosten.

 

Wie so oft zitierst Du unvollständig und sinnentstellt: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger hat Rekurs eingelegt, denn natürlich muss ein Freigesprochener finanziell so gestellt werden, als hätte das Verfahren nicht stattgefunden.

 

Deshalb finde ich die Ratschläge von NetGhost und Co. äusserst bedenklich. Niemals erwähnen sie, dass diese Ratschläge zu einem erheblichen finanziellen Risiko und zu einem finanziellen Verlust führt.

 

Ich erteile keinerlei Ratschläge, sondern zeige anhand von Urteilen und Fachliteratur die Rechtslage auf. Diese Rechtslage ist für Jedermann nachprüfbar, denn der Zugang zu den relevanten Urteilen und Kommentaren ist öffentlich.

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Die Polizei hat diese Kapazität (zum Glück) sehr wohl. Ich nehme an, Du meinst Kompetenz?

Kannst du lesen oder nicht? Dein Wissensstand ist schlichtweg zum Kotzen!

 

Kapazität nennt man die maximal mögliche Leistungsfähigkeit von Arbeitspersonen und Betriebsmitteln eines Arbeitssystems in einem bestimmten Zeitabschnitt.

 

Gemäss deiner Antwort lässt sich darauf schliessen das du über null Kenntnisstand verfügst. Vielen Dank, dies bestätigt zu 100% deine Inkompetenz.

Falls du so der super Schweiz Kenner bist, gab es noch nicht so lange ein Fall, in dem dies deutlich aufgezeigt wurde. Kommst du drauf? :nixda:

 

Auch die Kantonsgerichte haben sich an geltendes Recht und Gesetz zu halten.

FALSCH

 

Keine Ahnung wieviele solche Fälle es gibt. Von einem Kanton weiss ich, dass der Regierungsrat ein Bundesgerichtsentscheid nicht akzeptiert

und dies solange, bis es darüber ein Volksentscheid gibt. Dem Bundesgerichtsentscheid wird nicht Folge geleistet und man widersetzt sich.

Dies schon seit mehreren Jahren.

 

Anscheinend kennst du die Geschichte der Schweiz nicht.

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Die Polizei hat diese Kapazität (zum Glück) sehr wohl. Ich nehme an, Du meinst Kompetenz?

Kannst du lesen oder nicht? Dein Wissensstand ist schlichtweg zum Kotzen!

 

Kapazität nennt man die maximal mögliche Leistungsfähigkeit von Arbeitspersonen und Betriebsmitteln eines Arbeitssystems in einem bestimmten Zeitabschnitt.

 

Gemäss deiner Antwort lässt sich darauf schliessen das du über null Kenntnisstand verfügst. Vielen Dank, dies bestätigt zu 100% deine Inkompetenz.

 

Vielen Dank für die Blumen. Mit dem Nachweis meiner Inkompetenz tust Du Dir aber scheinbar sehr schwer.

 

Du sagst, die Polizei hätte keine Kapazität, um bei Ordnungsbussen zu ermitteln. Es liegt jedoch in der Natur des Ordnungsbussenverfahrens, dass es nur in unbestrittenen Fällen zum Tragen kommt und es somit garnichts zu ermitteln gibt. Mir ist bekannt, dass einige Lokalfürsten der Polizei herumjammern, dass sie "nicht genug Kapazitäten" hätten, um alle Ordnungsbussen überhaupt zu versenden. Einem derart mangelhaften Bedarfs-Kapazitäts-Management kann dann eben nur durch mehr Personal oder Abschalten der Blitzer begegnet werden.

 

Auch die Kantonsgerichte haben sich an geltendes Recht und Gesetz zu halten.

FALSCH

 

Ich bitte Dich, Du möchtest doch nicht ernsthaft sagen, die Schweiz sei eine Bananenrepublik?

 

Keine Ahnung wieviele solche Fälle es gibt. Von einem Kanton weiss ich, dass der Regierungsrat ein Bundesgerichtsentscheid nicht akzeptiert

und dies solange, bis es darüber ein Volksentscheid gibt. Dem Bundesgerichtsentscheid wird nicht Folge geleistet und man widersetzt sich.

Dies schon seit mehreren Jahren.

 

Für den Betroffenen ist dieses Gericht in der Folge nur ein Zwischenstopp, denn er weiss genau, dass das Urteil in der nächsten Instanz aufgehoben wird. Es wäre natürlich interessant gewesen, zu wissen, in welchem Kanton sich welcher Regierungsrat welchem Bundesgerichtsentscheid widersetzt - und mit welcher Begründung. Ich fürchte nämlich, das wird bei näherer Betrachtung ganz anders aussehen.

 

Egal, was willst Du erreichen mit Deinen Themenfremden Einwürfen? Soll alle Welt glauben, dass die Schweiz einen Bananenrepublik ist, in der die Gerichte allmächtig sind und der Bürger ihnen schutzlos ausgeliefert?

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Egal, was willst Du erreichen mit Deinen Themenfremden Einwürfen? Soll alle Welt glauben, dass die Schweiz einen Bananenrepublik ist, in der die Gerichte allmächtig sind und der Bürger ihnen schutzlos ausgeliefert?

Damit wollte ich nur zum Ausdruck bringen wie unwissend deine Beiträge sind.

 

Zudem ist das ein deutsches Forum, daher werde ich noch Angaben zu Polizei Dispositiv machen, noch zu inneren politischen Angelegenheiten.

Ich muss aber zugeben, ich bin SEHR überrascht, dass du nicht mehr darüber Bescheid weisst. :nixda:

Wärst du nur ein bisschen schlau, dann wüsstest es du, in der Schweiz haben die Bürger die grösste Macht.

 

Mein einziges Motiv ist: Leute vor falschen Behauptungen und Ratschlägen zu schützen.

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Egal, was willst Du erreichen mit Deinen Themenfremden Einwürfen? Soll alle Welt glauben, dass die Schweiz einen Bananenrepublik ist, in der die Gerichte allmächtig sind und der Bürger ihnen schutzlos ausgeliefert?

Damit wollte ich nur zum Ausdruck bringen wie unwissend deine Beiträge sind.

 

Du hast wahrscheinlich überlesen, dass ich lediglich zitiere? Da es offensichtlich Dein einziges Ziel ist, mich in Misskredit zu bringen, so sei Dir empfohlen, mal zu versuchen, meine Beiträge durch Gegenbeweise zu widerlegen. Mit ständigem themenfernen Abschweifen in die Historie der Schweizer Politik und dem gebetsmühlenartigen Wiederkäuen meiner vermeintlichen Unwissenheit wirst Du Dein Ziel jedenfalls nicht erreichen. Dafür ist Deine Taktik einfach zu durchsichtig.

 

Zudem ist das ein deutsches Forum, daher werde ich noch Angaben zu Polizei Dispositiv machen, noch zu inneren politischen Angelegenheiten. Ich muss aber zugeben, ich bin SEHR überrascht, dass du nicht mehr darüber Bescheid weisst. :nixda: Wärst du nur ein bisschen schlau, dann wüsstest es du, in der Schweiz haben die Bürger die grösste Macht.

 

Im Gegensatz zum Rezept des Appenzeller Käses ist die Arbeit der Polizei und der Schweizer Innenpolitik öffentlich - dank der herrschenden Basisdemokratie.

 

Mein einziges Motiv ist: Leute vor falschen Behauptungen und Ratschlägen zu schützen.

 

Wenn Dir das so ernst ist, dann empfehle ich Dir, Dich direkt an Prof. Dr. Egon Franck zu wenden und ihm klar zu machen, dass in seiner Bibliothek 200'000 Bücher herumstehen, die von vorn bis hinten falsche Behauptungen und Ratschläge enthalten. Odr?

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  • 2 weeks later...
Mein einziges Motiv ist: Leute vor falschen Behauptungen und Ratschlägen zu schützen.

Wenn Dir das so ernst ist, dann empfehle ich Dir, Dich direkt an Prof. Dr. Egon Franck zu wenden und ihm klar zu machen, dass in seiner Bibliothek 200'000 Bücher herumstehen, die von vorn bis hinten falsche Behauptungen und Ratschläge enthalten. Odr?

 

@Egal

 

Du scheinst bei Dr. Franck nicht sehr erfolgreich gewesen zu sein. Heute morgen war die Unibibliothek noch in vollem Umfang zugänglich... Woran liegt es denn? Eine Verschwörung zur Verbreitung falscher Behauptungen und Ratschläge?

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Übrigens, am Wochenende ist Abstimmung, da habe ich keine Zeit für den Kindergarten NetGhost.

 

Stimmt. Am Wochenende ist Volksabstimmung über zwei Initiativen:

1) «Ausschaffungsinitiative» und Gegenentwurf der Bundesversammlung

2) «Steuergerechtigkeits-Initiative»

 

Beides hat nichts mit dem Thema Halterhaftung in der Schweiz tun.

 

Was unser Universalgenie allerdings deswegen so in Anspruch nimmt, dass er keine Zeit mehr hat, ist zwar begrüssenswert, bleibt aber rätselhaft.

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Neues zum Thema Halterhaftung in der Schweiz aus dem St. Galler Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009:

 

Fahrzeugnutzung durch den Arbeitnehmer

 

3. Bussen

 

4.9. Nicht zu den von der Arbeitgeberin zu vergütenden Spesen und Auslagen zählen Bussen. Mit ihnen will der Staat den fehlbaren Lenker bestrafen. Sie sind immer auf die Person des Täters gerichtet. Ist dies der Arbeitnehmer, so hat er die Busse zu tragen. Er kann sich auch nicht darauf berufen, er habe mit seinem Fehlverhalten eine Weisung der Arbeitgeberin befolgt. Weisungen, welche Verkehrsregeln widersprechen, sind rechtswidrig und damit nicht zu befolgen.

 

[...]

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Interessant - nur was passiert, wenn der Arbeitgeber nicht den Namen des Arbeitgebers heraus rueckt - oder aber der Arbeitgeber selbst der Fahrer war und dieses nun ganz und gar nicht gestehen moechte? :whistling:

 

Bei Bagatellverstössen kommt das anonyme Ordnungsbussenverfahren (vgl. Ordnungswidrigkeitenverfahren) zur Anwendung. Der Halter kann entweder die Ordnungsbusse zur Erledigung an den Fahrer weiterleiten, selbst bezahlen oder den Vorwurf bestreiten.

 

In letzterem Fall wird das sog. ordentliche Verfahren eröffnet, wo dann der tatsächliche Fahrer ermittelt werden muss.

 

Im ordentlichen Verfahren steht Zeugen ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 128 ff StPO (ZH) zu. Der Halter ist Zeuge, wenn er nicht der Fahrer war.

 

Arbeitgeber = Fahrer:

 

In der Schweiz besteht das Recht, sich in einem Verfahren nicht selbst belasten zu müssen und die Aussage zu verweigern. In Fällen, in welchen keine oder nur unzureichende kriminaltechnisch verwertbaren Spuren und andere Beweise vorliegen, kann das Recht auf Aussageverweigerung ein potentes und oftmals entscheidendes Werkzeug für die Verteidigung darstellen . Das Ergreifen dieser Strategie setzt zum einen voraus, dass Vor- und mögliche Nachteile mit dem Klienten besprochen wurden. Des Weiteren ist es bei dieser Strategie von grösster Bedeutung, dass sie konsequent und geschlossen angewandt wird. Dies wiederum setzt voraus, dass der Klient entsprechend instruiert wird und ihm, damit er dieser Instruktion auch folgen kann, grundlegende Dinge über Einvernahmetechniken erklärt werden.

 

Quelle: ZStrR. Band/Tome 124 · 2006

 

 

Arbeitgeber verweigert Aussage zum Fahrer (Kanton Zürich):

 

§ 15 Verkehrsabgabengesetz

 

1 Der Halter eines Motorfahrzeuges oder Fahrrades ist verpflichtet, der Polizei Auskunft zu geben, wer das Fahrzeug geführt oder wem er es überlassen hat. Vorbehalten bleibt das Recht, der Polizei in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung über das Zeugnisverweigerungsrecht die Auskunft zu verweigern.

 

2 Der gewerbsmässige Vermieter von Motorfahrzeugen oder Fahrrädern hat ausserdem ein Verzeichnis der Mieter zu führen, in das die Polizei jederzeit Einsicht nehmen kann.

 

 

Aber: Einfach schweigen wird sanktioniert. Wie ich bereits im Eröffnungsbeitrag zitierte:

 

Bemerkungen: Eine erfolgreiche Verteidigung des Halters eines Fahrzeuges, das bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung aufgenommen wurde, setzt Folgendes voraus:

 

(1) keine Identifikationsmöglichkeit des Lenkers auf der Grundlage des Radarfotos oder anderweitiger Indizien,

(2) glaubwürdige Erklärung des Halters, zum fraglichen Zeitpunkt an einem anderen Ort gewesen zu sein sowie

(3) die glaubwürdige Angabe von Täteralternativen.

 

In Bezug auf den letztgenannten Punkt sind zwei Varianten möglich. Entweder nennt der Halter als mögliche Täter unbestimmt einen Personenkreis, bei welchem er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann (z.B. "ein Familienmitglied" [von mehreren in Betracht kommenden]), oder er zeigt überzeugend auf, dass mehrere Personen Zugang zum Fahrzeug hatten (z.B. mehrere Angestellte im Betrieb) und ihm der Täter nicht bekannt ist bzw. Hinweise auf die Täterschaft fehlen. Das stellt keine Umkehr der Beweislast dar. Vielmehr ist das Aussageverhalten des Halters im Rahmen der freien Beweiswürdigung durch den Richter zu werten.

 

Punkt 2 entfällt bei juristischen Personen als Halter.

Punkt 3 entfällt im Kreis der Familie.

 

Kann der Fahrer nicht ermittelt werden, so muss das Verfahren eingestellt werden.

 

Gibt es z.B. kein Foto des Fahrers (weil von hinten geblitzt wurde) und gibt der Arbeitgeber/Halter an, dass alle Angestellten/Familienmitglieder Zugang zum Fahrzeug haben und bleibt die (unter Umständen durchgeführte) Befragung nicht zum Fahrer, dann muss das Verfahren eingestellt werden. Die Polizei treibt hier (Schweiz) aber einen deutlich höheren Aufwand als das in Deutschland der Fall ist. Familienmitglieder und/oder Angestellte können schon mal komplett einvernommen werden, müssen also standfest sein. Das Recht, sich in einem Verfahren nicht selbst belasten zu müssen und die Aussage zu verweigern, erlaubt es dem Halter aber, die Ermittlungen in einem gewissen Rahmen zu steuern.

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