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"begleitetes Fahren Mit 17" Ohne Begleitung


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Es ist kein Fahren ohne Fahrerlaubnis, jedoch ein Verstoß gegen die Auflage, nach welcher die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel die vorläufige Fahrerlaubnis bis zum Erreichen des 18 Lebensjahres wieder entzieht.

 

Daneben gibt's für die begangene OWi eine Anzeige, welche mit 50 Euro und einem Punkt zu Buche schlägt.

 

 

Gruß

Goose

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Das ist erstmal harmlos, aber nur der Anfang.

 

210012 Sie führten ein Kraftfahrzeug, ohne die Auflagen *) zu beachten. ( B - 1 ) 25,00

§ 10 Abs. 2, § 75 FeV; § 24 StVG; 169 BKat

TBNR Bemerkungen

B - Verstoß 1Punkt 25,00€ Verwarnung

 

Ein Aufbauseminar auch wenn es kein A-Verstoß ist.

 

Dann wird die Fahrerlaubnis widerrufen.

 

Und wenn dann das Mindestalter erreicht ist, kann eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden.

 

Hat dann natürlich für die Restprobezeit erhebliche Konsequenzen falls in der Restprobezeit ein A-Verstoß vorkommen sollte.

 

Ich zitiere einfach

Welche Konsequenzen hat der Widerruf der Fahrerlaubnis des "Begleiteten Fahrens ab 17", also die Abnahme der Prüfungsbescheinigung, für die eingeschlossenen Klassen M, S und L?

Ein Widerruf der Fahrerlaubnis des „Begleiteten Fahrens ab 17“ hat zur Folge, dass auch die eingeschlossenen Klassen M, S und L widerrufen werden. Liegt ein Vorbesitz, z.B. der Klasse A1 vor, so bleiben diese Klassen jedoch erhalten.

 

Wann darf eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden?

Wenn der Bewerber an einem Aufbauseminar für Fahranfänger teilgenommen hat. Anschließend sind die Voraussetzungen für die Neuerteilung erneut zu prüfen.

http://www.fahrenab17.de/fragen.html

 

MfG.

 

hartmut

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@Hartmut: Falscher Tatbestand, der hier passt besser:

 

TBNR 248500

Sie verstießen gegen die Auflage in der Prüfungsbescheinigung, indem Sie sich nicht von einer in der Prüfungsbescheinigung namentlich aufgeführten Person begleiten ließen.

§ 48a Abs. 2, § 75 FeV; § 24 StVG; -- BKat

 

B - Verstoß

1 Punkt

50 Euro zzgl. 23,50 Euro Gebühren und Auslagen

 

Gruß

Goose

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Hat dann natürlich für die Restprobezeit erhebliche Konsequenzen falls in der Restprobezeit ein A-Verstoß vorkommen sollte.

 

Nö, siehe STVG:

 

Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

 

Ein Widerruf ist keine Entziehung. Wird nach einem Widerruf ein A-Verstoß begangen, so wird regulär ein Aufbauseminar angeordnet und die Probezeit verlängert.

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nach welcher die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel die vorläufige Fahrerlaubnis bis zum Erreichen des 18 Lebensjahres wieder entzieht.
Die FE kann erteilt werden, sobald die Teilnahme an einem Aufbauseminar nachgewiesen wurde, auch wenn der Antragsteller dann noch keine 18 ist.

 

 

 

Und wenn dann das Mindestalter erreicht ist, kann eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden.
Das Mindestalter für bF17 beträgt 17 Jahre (§48a Abs. 1 FeV).
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Die FE kann erteilt werden, sobald die Teilnahme an einem Aufbauseminar nachgewiesen wurde, auch wenn der Antragsteller dann noch keine 18 ist.
Die FE wird widerrufen und kann nach einem Aufbauseminar erneut ertzeilt werden. Die Voraussetzungen für die >Neuerteilung sind hier erneut zu prüfen und hierbei wird bei uns in der Regel eine Neuerteilung vor dem 18 Lebensjahr verneint.

 

Gruß

Goose

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und hierbei wird bei uns in der Regel eine Neuerteilung vor dem 18 Lebensjahr verneint.

Das entbehrt aber jeder rechtlichen Grundlage, und wenn einer der betroffenen 17jährigen mal auf die Idee kommen würde, dagegen zu klagen, würdet ihr bei euch dafür einen ordentlichen Rüffel vom Verwaltungsgericht bekommen.

Eine derartige Entscheidung ist nämlich ein klassisches Beispiel für bösartige Behördenwillkür.

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Das sehe ich anders. Die Voraussetzungen sind erneut zu prüfen. Zu den Voraussetzungen gehört auch die geistige Reife. Daß Zweifel an dieser bestehen, hat er durch das Fahren ohne Begleitperson i.d.R. bewiesen.

 

Gruß

Goose

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